Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - 10 ZB 16.1134

published on 02/11/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - 10 ZB 16.1134
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 15.1648, 03/05/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2016‚ mit dem die Beklagte verpflichtet worden ist‚ dem Kläger eine Duldung zu erteilen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die allein geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden nur dann‚ wenn die Beklagte im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 1814/9 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet‚ dem Kläger eine Duldung zu erteilen‚ weil zwischen ihm und seinen beiden Töchtern eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft und eine tatsächliche Verbundenheit bestehe‚ auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen seien. Die Beklagte sei für die Erteilung der Duldung örtlich zuständig. Ihre Zuständigkeit ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR i. V. m. § 61 Abs. 1d AufenthG‚ da der Aufenthalt des Klägers räumlich auf das Stadtgebiet der Beklagten beschränkt sei. Sei der Aufenthalt räumlich beschränkt‚ so sei die Ausländerbehörde des Bezirks örtlich zuständig‚ auf den der Aufenthalt beschränkt sei. Nach § 61 Abs. 1d Satz 1 und 2 AufenthG sei ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer‚ dessen Lebensunterhalt nicht gesichert sei‚ verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet habe‚ sei das der Wohnort‚ an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt habe. Damit werde eine einen bestimmten Ort betreffende Wohnsitzauflage kraft Gesetzes vorgesehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1d Satz 1 und 2 AufenthG seien erfüllt. Der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert. Die Beklagte habe ihm im Februar 2015 eine Duldung‚ die bis Mai 2015 gültig gewesen sei‚ erteilt.

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung bringt die Beklagte vor‚ der Aufenthalt des Klägers sei durch die Ausländerbehörde nicht auf den Bereich der Stadt Augsburg beschränkt worden. Aus der Duldung ergebe sich‚ dass sein Aufenthalt auf das Land Bayern beschränkt sei. Auch aus § 61 Abs. 1d Satz 1 und 2 AufenthG ergebe sich keine örtliche Zuständigkeit der Beklagten. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sei der Wohnort maßgeblich‚ an dem der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung gewohnt habe. Der Kläger sei aber im Zeitpunkt der letztmaligen Duldungserteilung in der Justizvollzugsanstalt K. inhaftiert gewesen. Zudem sei eine abweichende Anordnung im Sinne des § 61 Abs. 1d Satz 2 1. Halbs. AufenthG anzunehmen‚ da die Duldung keine Wohnsitzauflage enthalten habe. Aus der Zuweisungsentscheidung der Regierung von Schwaben vom 28. Juli 2010 ergebe sich ebenfalls keine aktuelle örtliche Zuständigkeit der Beklagten. Diese örtliche Zuständigkeit bestehe nicht mehr‚ denn die Zuweisungsentscheidung habe keine Wirkung mehr. Diese sei bereits mit Beendigung der Drogentherapie bzw. durch die Inhaftierung erledigt.

Mit diesen Ausführungen zieht die Beklagte jedoch die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel.

Die Auffassung der Beklagten‚ aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts des Klägers habe sie eine andere Anordnung im Sinne des § 61 Abs. 1d Satz 2 1. Halbs. AufenthG getroffen‚ ist unzutreffend. Es ist zwar richtig‚ dass die Beklagte in der Duldungsbescheinigung vom Februar 2015 keine Wohnsitzauflage verfügt hat. Die Verpflichtung nach § 61 Abs. 1d Satz 1 und Satz 2 AufenthG, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, entsteht jedoch kraft Gesetzes‚ sobald der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann (Keßler in Hofmann, AuslR‚ 2. Aufl. 2016, § 61 Rn. 27 ff.; Bauer in Bergmann/Dienelt‚ AuslR‚ 11. Aufl. 2016‚ § 61 Rn. 9). Aus der fehlenden Anordnung einer Wohnsitzauflage in der Duldungsbescheinigung musste der Kläger folglich nicht schließen‚ dass die Beklagte eine anderweitige Anordnung bezüglich des Wohnsitzes als in der gesetzlichen Regelung in § 61 Abs. 1d Satz 2 2. Halbs. AufenthG vorgesehen getroffen hat.

Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen‚ dass sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten aus § 5 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR i. V. m. § 61 Abs. 1d Satz 1 und Satz 2 AufenthG ergibt. Eine Wohnsitzauflage im Sinne des § 61 Abs. 1d AufenthG stellt zwar im wörtlichen Sinne keine räumliche Beschränkung dar‚ da diese Wohnsitzauflage - wie § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG ausdrücklich klarstellt - nicht einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder 1a AufenthG gleich kommt. Geht man jedoch vom Sinn und Zweck der Regelung des § 5 ZustVAuslR aus‚ wonach diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig sein soll‚ in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält oder aufhalten muss‚ so hat eine Wohnsitzauflage - wie § 5 Abs. 1 Satz 2 letzte Alt. ZustVAuslR auch klarstellt - die gleiche Wirkung wie eine räumliche Beschränkung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Februar 2015 auch seinen Wohnsitz im Stadtgebiet der Beklagten. Denn er hat während seiner Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 61 Abs. 1d Satz 1 und Satz 2 AufenthG nicht in der Justizvollzugsanstalt K. gehabt. Nach § 30 Abs. 3 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort‚ wo er sich unter Umständen aufhält‚ die erkennen lassen‚ dass er an diesem Ort und in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine Prognose voraus, die alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt (BVerwG‚ U. v. 4.6.1997 - 1 C 25/96 - juris Rn. 16 m. w. N.). Daher können auch ein Zwangsaufenthalt und ein Aufenthalt in einer Haftanstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen‚ da es grundsätzlich nicht darauf ankommt‚ ob dieser freiwillig genommen worden ist. Es ist insoweit eine Einzelfrage‚ ob bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe der Haftort den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstellt. Der tatsächliche Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt stellt zwar ein gewichtiges Indiz für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dar‚ zu berücksichtigen ist jedoch auch‚ ob die Inhaftierung zwangsläufig mit der Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsorts verbunden ist (OVG NRW‚ U. v. 15.12.2015 - 12 A 2645/14 - juris Rn. 50 m. w. N.). Vor seiner Inhaftierung hat der Kläger im Stadtgebiet der Beklagten bei seiner damaligen Lebensgefährtin gewohnt. Die Abmeldung durch die Polizeiinspektion A. erfolgte zum 1. Mai 2014 mit seinem Haftantritt. Vorliegend hat der Kläger eine kurze Freiheitsstrafe angetreten und damit nur vorübergehend seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt genommen. Bei Haftantritt bekannte Anhaltspunkte dafür‚ dass der Kläger nach Haftentlassung nicht wieder in seine ursprüngliche Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten zurückkehren wollte‚ waren nicht ersichtlich. Eine Verfestigung der Lebensverhältnisse am Haftort war nicht absehbar. Da der Kläger vor seiner Inhaftierung bei seiner Lebensgefährtin gewohnt hat‚ war mit seiner Inhaftierung nicht die Aufgabe seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verbunden. Vielmehr plante er von Anfang an, wieder zu ihr zurückzukehren. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bestand auch während der Haft fort.

Dieses Ergebnis entspricht auch der Wertung des bayerischen Landesgesetzgebers in § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR, wonach die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 1 ZustVAuslR fortbesteht, solange sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft befindet. Die Vorschrift des § 5 ZustVAuslR regelt die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, während § 61 AufenthG materielle Bestimmungen zur räumlichen Beschränkung des Aufenthalts und keine Zuständigkeitsregelung enthält. Allerdings gewinnen über die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR auch die bundesrechtlichen materiell-rechtlichen Vorschriften zur Wohnsitzauflage Bedeutung für die Bestimmung der nach Landesrecht örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Nicht mehr entscheidungserheblich ist daher‚ ob die Zuständigkeit der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR allein schon deshalb bestand‚ weil die Regierung von Schwaben den Kläger mit Zuweisungsbescheid vom 28. Juli 2010 der Beklagten zugewiesen hatte‚ und ob diese Zuweisungsentscheidung noch wirksam ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 16/10/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. 1Gründe: 2Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Vorbringen der Klägerin lässt besondere rechtliche u
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published on 13/11/2018 00:00

Tenor Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 31. August sinngemäß gestellte Antrag, 3den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, d
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.