Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Sept. 2015 - 21 L 1471/15
Gericht
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
- 2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- 3.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 21. April 2015 gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 04.12.2014 über die Aufnahme einer Fachabteilung für Geriatrie mit 30 Betten der Städtischen Kliniken O. GmbH (M. ), eingelegt mit Schreiben vom 22.01.2015 zum Aktenzeichen der Bezirksregierung 24.03.01.01-1160412, anzuordnen.
4ist zulässig aber unbegründet.
5I.Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt. Ihr Widerspruch gegen die festgestellte Aufnahme von 30 Betten für das Fachgebiet Geriatrie am Krankenhaus der Beigeladenen (M. ) in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen betrifft einen an die Beigeladene gerichteten Bescheid und somit einen für die Antragstellerin drittbelastenden Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid sowie eine nachfolgende Klage sind zulässig, wenn der Dritte geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Da ein Dritter ‑ wie die Antragstellerin ‑ nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist, kann von einer Verletzung in eigenen Rechten nur ausgegangen werden, wenn sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist,
6vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 10.
7Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und – als Kehrseite – seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter,
8vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 13 A 2221/08 –, juris Rn. 6 und vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 12, hierzu eingehend Rennert, Konkurrentenschutz im Krankenhauswesen, GesR 2008, 344, 346 f.
9II.Der Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anlass, dem Widerspruch der Antragstellerin entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Festsetzungsbescheides, wie es in § 16 Abs. 5 KHGG NRW zum Ausdruck kommt, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Drittanfechtung der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben wird. Das Interesse der Allgemeinheit an einer zügigen Aufnahme der geriatrischen Versorgung der Bevölkerung durch das Krankenhaus der Beigeladenen muss daher hinter dem Interesse der Antragstellerin, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zurückstehen.
10Bei summarischer Prüfung stellt sich der Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 2014 hinsichtlich der Ausweisung des Fachgebietes Geriatrie mit 30 Betten zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen – jedenfalls soweit der Antragstellerin Drittschutz eingeräumt ist ‑ als rechtmäßig dar.
11Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid oder der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt wird, entfalten unmittelbare Rechtswirkung nach außen und können vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG),
12vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 – 3 C 134/79 –, juris Rn. 43, 48, Urteil vom 25. Juli 1985 ‑ 3 C 25/84 –, juris Rn. 46 f. und Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 –, juris Rn. 57 f.
13Das der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Entscheidungsstufen:
14Auf der ersten Stufe kommt es gemäß § 1 Abs. 1 KHG darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde kein Ermessensspielraum zu,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 –, juris Rn. 60 f.
16Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in den Krankenhäusern vorhandenen oder geplanten Betten den tatsächlich vorhandenen Bedarf übersteigt, ergibt sich auf dieser zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein behördlicher Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG),
17vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 –, juris Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 18 ff.
18Vorliegend geht der Antragsgegner davon aus, dass sowohl das Krankenhaus der Antragstellerin als auch das der Beigeladenen den aus § 1 Abs. 1 KHG abzuleitenden Anforderungen genügt, die im Rahmen des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit eines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu stellen sind. Diese Annahme lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere werden solche von der Antragsgegnerin nicht substantiiert aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
19Zwar ist die Antragstellerin der Auffassung, der Feststellungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen sei deshalb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, wie der Antragsgegner den festgelegten Bedarf für das Versorgungsgebiet 4 ermittelt habe. Auch für die Kammer ist nach Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und auf Grundlage der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht vollständig nachvollziehbar, wie der Antragsgegner den Bedarf letztlich ermittelt hat, insbesondere werden genaue Berechnungen oder eine Berechnungsformel weder im Antragsverfahren noch im Verwaltungsverfahren niedergelegt. Der Antragsgegner referiert lediglich zur Bedarfsermittlung (vgl. Schriftsatz vom 07.05.2015, Gerichtsakte Bl. 31 f.):
20„Die Entscheidung über die Versorgung der Einwohner des Versorgungsgebietes 4 mit stationären Leistungen der Fachabteilung Geriatrie ist im Rahmen der Neuaufstellung des Krankenhausplanes zu betrachten. Die Besonderheit der Situation besteht darin, dass es noch keine bestehende geriatrische Verteilung im Versorgungsgebiet 4 gab, auf die man sich beziehen konnte.
21Im Falle des Versorgungsgebietes 4 kommt es in Ermangelung von Auslastungsdaten für den Kreis W. zu Verzerrungen bei den Regionalisierungsvorgaben, die bei der Detailplanung im Rahmen von Regionalen Planungsverfahren korrigiert werden müssen. Aufgrund des Fehlens einer Fachabteilung Geriatrie im Kreis W. wird für das Versorgungsgebiet 4 im Ergebnis ein Bettenabbau im Fachgebiet Geriatrie (von 257 auf 211 Betten) als Zielvorgabe errechnet. Die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Aufteilung hat sich daher im Korridor zwischen Regionalisierungsvorgaben einerseits und einer Hill-Burton-Bedarfsberechnung andererseits, sowie an der Wohnortnähe und der Wirtschaftlichkeit einer Abteilungsgröße orientiert.
22Die Antragsgegnerin war gezwungen, einen Bedarf für das Versorgungsgebiet 4 auf anderem Wege zu ermitteln. Die bloße Übernahme der Bettenbedarfe nach Hill-Burton war schon allein deshalb nicht möglich, weil dies zu Lasten der Bettenkontingente anderer Versorgungsgebiete ginge.
23Unter der Annahme, dass z.B. Patienten aus dem Nordkreis W. auch in Fachabteilungen im Versorgungsgebiet 3 versorgt werden (der Vergleich der Bedarfsberechnungen anhand Hill-Burton-Formel und Regionalisierung legt dies nahe), wurden trotz allem zu Lasten des Versorgungsgebietes 3 die Vorgaben der Regionalisierung für das Versorgungsgebiet 4 überschritten.“
24Die vom Antragsgegner festgelegte Planbettenzahl für das Versorgungsgebiet 4 und für den Kreis W. ist trotz Versuchs der Nachvollziehbarmachung nicht selbsterklärend. Der Antragsgegner stellt selbst zunächst dar, nach der Hill-Burton-Formel komme man zu einer höheren Planbettenzahl. Die dann bestimmte Zahl erscheint jedenfalls nach jetziger Sach- und Rechtslage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren willkürlich.
25Dieser Umstand führt gleichwohl nicht zum Erfolg des Antrags. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bedarfsermittlung fehlerhaft sein sollte, führt dies nicht ohne weiteres zu einem Abwehranspruch der Antragstellerin gegen die Begünstigung der Beigeladenen, der im Folgenden ein Obsiegen der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren oder einer anschließenden Klage in der Hauptsache – Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen – hinreichend wahrscheinlich macht.
26Vgl. Rennert a.a.O., S. 344 ff.
27Es kommt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht darauf an, inwieweit ein solcher Fehler möglicherweise den gegenüber der Antragstellerin erlassenen Ablehnungsbescheid auf Aufnahme in den Krankenhausplan rechtswidrig macht. Diese Frage wird Gegenstand des Verfahrens 21 K 480/15 sein, in dem die Antragstellerin eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung begehrt.
28Ein Abwehranspruch der Antragstellerin gegen den die Beigeladene begünstigenden Feststellungsbescheid dürfte deshalb zu verneinen sein, weil auch bei Annahme einer fehlerhaften Bedarfsanalyse keine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten erkennbar ist. Soweit die Aufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 8 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses und damit denklogisch eine vorgelagerte fehlerfreie Bedarfsanalyse,
29so bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 ‑ 13 K 2618/13 ‑, juris Rn. 51,
30erfordert, hat dies keinen drittschützenden Charakter. Die Anforderung, nur solche Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufzunehmen, für deren Leistungsangebot ein entsprechender Bedarf besteht, dient zwar der wirtschaftlichen Sicherstellung der Krankenhäuser durch Vermeidung einer Überversorgung. Dies dient jedoch allein dem Zweck, die außerordentlich hoch einzuschätzenden Gemeinwohlbelange der bedarfsgerechten Krankenversorgung der Bevölkerung und der sozial tragbaren Krankenhauskosten zu gewährleisten,
31vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 ‑, BVerfGE 82, 209 = juris Rn. 82; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 ‑ 13 K 2618/13 ‑, juris Rn. 51.
32Hierbei handelt es sich um rein öffentliche Interessen; die wirtschaftliche Sicherstellung der Krankenhäuser ist lediglich „Mittel zum Zweck“. Ein subjektiv öffentliches Recht der Krankenhäuser auf Schutz vor wirtschaftlicher Konkurrenz soll hierdurch nicht begründet werden,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 ‑, juris Rn. 29 ff, insbesondere Rn. 32.
34In der Rechtsprechung ist demzufolge bislang lediglich anerkannt, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG im Hinblick auf die dort geregelten Maßstäbe zur Auswahlentscheidung – namentlich die hierfür erforderliche Ermessensentscheidung – drittschützenden Charakter hat,
35vgl. BVerwG, Urteil 25. September 2008 – 3 C 35.07 ‑, juris Rn. 16, wonach es sich bei § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG um eine drittschützende Norm handelt, soweit diese Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, so auch OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 – 13 A 2071/09 ‑.
36Ob der Bedarfsanalyse ausnahmsweise drittschützender Charakter zukommen kann, wenn sich eine fehlerhafte Bedarfsanalyse erkennbar auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat, kann hier offen bleiben. Vorliegend sind derartige Auswirkungen auf die Ermessensentscheidung des Antragsgegners hinsichtlich der Auswahl zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, inwiefern ihr Angebot auf Grund einer fehlerhaften Bedarfsanalyse vorrangig vor dem Angebot der Beigeladenen auszuwählen sein soll. Sofern eine mit anderen Parametern ermittelte Bedarfsanalyse hier zu einem höheren oder niedrigeren Bedarf führen würde, würde sich dies nach vorläufiger Auffassung der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Kriterien und das Ergebnis der Auswahlentscheidung aller Voraussicht nach nicht auswirken. Der Antragsgegner hat nicht in Frage gestellt, dass für die von der Antragstellerin angebotenen Planbetten ein Bedarf besteht. Er ist lediglich in seiner Auswahlentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Krankenhaus der Beigeladenen zur Deckung dieses anerkannten Bedarfs besser eignet als das Krankenhaus der Antragstellerin. Da die von dem Antragsgegner hierfür maßgeblich herangezogenen Kriterien (Multiprofessionelles Team, Struktur des geriatrischen Versorgungsverbundes und Wohnortnähe) allesamt qualitativer Natur sind, hat die Quantität der auszuweisenden Betten – und damit auch die Bedarfsanalyse – in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle gespielt.
37Die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Grunde liegende Ermessensentscheidung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG) begegnet sonst keinen rechtlichen Bedenken. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO).
38Wesentlich für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen im Hinblick auf die hier maßgebliche Versorgung des nördlichen S. -Kreises-O. war ausweislich der Begründung in dem den Antrag der Antragstellerin ablehnenden Bescheid vom 17. Dezember 2014 das Kriterium der Wohnortnähe. Der Großteil der von beiden Krankenhäusern behandelten geriatrischen Patienten stamme aus den Städten O. und L. . Für diese sei das Krankenhaus der Beigeladenen in kürzerer Entfernung gelegen als das Krankenhaus der Antragstellerin. Lediglich für Patienten aus L1. ergäben sich insoweit weitere Wege. Für diesen kleinen Personenkreis sei aber in ähnlicher Entfernung auch die Fachabteilung für Geriatrie an den Städtischen Kliniken N. erreichbar, so dass hier keine Verbesserung der Versorgungssituation erreicht würde.
39Soweit der Antragsgegner dem Kriterium der Wohnortnähe entscheidende Bedeutung beigemessen hat, weil sich nach Auswertung der übrigen Kriterien in der Gesamtschau ergeben habe, dass beide Krankenhäuser zur Versorgung geriatrischer Patienten gleich gut geeignet seien, ist nach derzeitigem Sachstand nicht ersichtlich, dass diese planerischen Erwägungen ermessensfehlerhaft sein könnten. Das Kriterium der Wohnortnähe bzw. ortsnahen Versorgung ist, wie sich aus den §§ 1 Abs. 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW ergibt, ein wesentliches Kriterium der Krankenhausplanung und damit ein zulässiges Auswahlkriterium. Dass der Antragsgegner der Wohnortnähe gerade im Bereich der geriatrischen Versorgung eine besondere Bedeutung beimisst, ist sachgerecht und wird zudem im Krankenhausplan ausdrücklich betont,
40vgl. Krankenhausplan 2015, S. 39; im Ergebnis so bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2015 ‑ 13 L 429/15 ‑.
41Da es im nördlichen Teil des S. -Kreises-O. bislang keine geriatrische Fachabteilung gab, erscheint es nicht fernliegend, dass sich mit der Aufnahme von 30 Planbetten im Krankenhaus der Beigeladenen in den Krankenhausplan die Versorgungssituation insbesondere für die Einwohner der Städte O. und L. verbessern wird.
42Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erscheint auch im Übrigen nicht fehlerhaft. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin und die Beigeladene als „gleich geeignet“ qualifiziert, was keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
43Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erscheint auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Konzept der Antragstellerin einen besseren Personalschlüssel vorsieht als das Konzept der Beigeladenen. Von der Antragstellerin wird nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der von der Beigeladenen vorgesehene Personalschlüssel (insbesondere Quote Arzt bzw. Pflegepersonal bzw. Multiprofessionelles Team – Patient) deren Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer Fachabteilung Geriatrie in Frage stellt. Dass der Antragsgegner dieses Qualitätsmerkmal unter anderen Merkmalen geringer gewichtet hat als die Gesamtschau der Merkmale „Zusammensetzung des multiprofessionellen Teams“, „Struktur des geplanten geriatrischen Versorgungsverbundes“ und „Wohnortnähe“, liegt innerhalb seines Ermessensspielraums und stellt keinen Ermessensfehler dar.
44Auch ihr Einwand, dass die Antragstellerin das zur geriatrischen Versorgung erforderliche Personal bereits weitestgehend vorhalte, während dies am Krankenhaus der Beigeladenen erst noch eingestellt werden soll, führt nicht zum Erfolg. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist das Konzept eines jeweiligen Bewerbers, so wie es zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geplant ist. Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob und wie das Konzept zu diesem Zeitpunkt bereits gelebt wird. Die positive Wertung bereits vorhandener Strukturen wäre ein unzulässiges Auswahlkriterium, denn vorhandenen Plankrankenhäusern kommt kein gesetzlicher Vorrang gegenüber hinzutretenden Konkurrenten zu. Vielmehr verstieße es gegen das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 GG, wenn ein Neuzugang unter Hinweis auf ein bereits bestehendes Versorgungsangebot verhindert würde. Das genannte Grundrecht sichert die Teilhabe am Wettbewerb; die Wettbewerber haben keinen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 ‑, juris Rn. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 13 A 3109/08 ‑, juris Rn. 19 ff.
46Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Krankenhaus, welches in den Krankenhausplan aufgenommen wurde, den ihm erteilten Versorgungsauftrag tatsächlich nicht (umfassend) erfüllt, bietet dies möglicherweise Anlass für ein Einschreiten der Behörde. Es führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Im Übrigen gibt es zum derzeitigen Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür ‑ und solche werden auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen ‑, dass es der Beigeladenen schon zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung unmöglich sein wird, ihr personales Konzept durchzusetzen.
47Nach alldem fällt auch die im Übrigen noch vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Folgen, die sich für die Antragstellerin aus dem Sofortvollzug ergeben, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 16 Abs. 5 KHGG NRW Berücksichtigung gefunden haben,
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 ‑, juris Rn. 40 m.w.N.
49Für den Eintritt solcher atypischer Folgen lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nichts entnehmen. Soweit sie geltend macht, es würden vollendete Tatsachen geschaffen, weil der Aufbau einer geriatrischen Fachabteilung am Krankenhaus der Beigeladenen im Fall eines Erfolgs des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren praktisch nicht rückgängig gemacht werden könne, benennt sie lediglich Auswirkungen des Sofortvollzugs, die ‑ wenn sie zuträfen ‑ in vergleichbarer Weise für nahezu jedes Verfahren im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 KHGG NRW gelten würden und als regelmäßige Folge des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von der Interessenabwägung des Gesetzgebers umfasst wären.
50Vgl. zur Frage der Beseitigung einer „Überversorgung“ von Planbetten als Folgeentscheidung: Rennert, a.a.O., S. 346, 347.
51Im Ergebnis gilt das Gleiche für das Vorbringen der Antragstellerin, es bestehe die Gefahr, dass bei einer Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheides öffentliche Fördermittel für Investitionskosten gemäß § 17 KHGG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 KHG bewilligt und entsprechend verwendet würden und es zu einer Fehlinvestition käme, wenn die Beigeladene nachträglich aus dem Krankenhausplan herausgenommen würde. Auch hierbei handelt es sich um eine regelmäßige Folge des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges, die in der Grundentscheidung des § 16 Abs. 5 KHGG entsprechende Berücksichtigung gefunden hat. Nebenbei bemerkt ist zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin überhaupt mit Erfolg auf eine Fehlinvestition öffentlicher Mittel berufen kann, denn die Vermeidung von Fehlinvestitionen öffentlicher Mittel dürfte ein rein öffentliches Interesse darstellen und nicht den Schutz des Einzelnen bezwecken.
52III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat (Bl. 19 der Gerichtsakte) und sich daher dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 54 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen.
53Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses anficht, um ‑ wie hier ‑ eine eigene Planaufnahme durchzusetzen, pauschalierend mit 50.000,00 Euro,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 ‑ 13 B 1712/10 ‑, juris Rn. 44 ff.
55Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.