Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Apr. 2014 - 21 K 3860/13
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2013 wird insoweit aufgehoben, als er eine Kostenbeteiligung über den Betrag von 1.261.274,00 Euro hinaus festsetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen einen (vorläufigen) Kostenbescheid des Beklagten betreffend die Abschlagzahlungen zur Beteiligung an Aufwendungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
3Der beklagte Kreis ist kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Er bildete gemeinsam mit der Agentur für Arbeit Wesel durch die zwischen ihnen geschlossene Verwaltungsvereinbarung vom 5. November 2011 das Jobcenter Kreis X. als sogenannte gemeinsame Einrichtung gemäß § 44 b SGB II. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der vorstehenden Verwaltungsvereinbarung wird das Jobcenter nicht selbst Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung nimmt es jedoch alle Aufgaben der Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II wahr. Nach § 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung sollen die dezentralen Strukturen einer ortsnahen Beratung und Hilfegewährung in allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden auch weiterhin bereitgehalten werden. Gemäß § 5 der Vereinbarung verfügt die gemeinsame Einrichtung über eine Trägerversammlung. Sie besteht aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern, davon werden zwei Vertreter von den Bürgermeister/innen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gestellt. Nach § 7 der Vereinbarung verfügt die gemeinsame Einrichtung über einen Beirat (gemäß § 18 d SGB II). Dieser Beirat berät gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung die gemeinsame Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen. § 11 der Vereinbarung regelt die Finanzierung. Nach § 11 Abs. 1 der Vereinbarung werden die Leistungsaufwendungen für die kommunalen Aufgaben vom Kreis X. getragen.
4Als Vertreter der kreisangehörigen Kommunen in der Trägerversammlung waren aufgrund Beschlusses der Konferenz der Hauptgemeindebeamten im Kreis X. vom 31. August 2010 die Bürgermeisterin der Stadt X. (Vertreter: Bürgermeister der Stadt N. ) sowie der Bürgermeister der Stadt I. (Vertreter: Bürgermeister der Stadt O. -W. ) benannt worden.
5Die vom Beklagten zu tragenden Aufwendungen für SGB II-Leistungen waren bis zur hier zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Änderung der Kostenbeteiligung ‑ soweit sie nicht anderweitig gedeckt wurden ‑ zu 100 % über die von den kreisangehörigen Kommunen zu erhebende Kreisumlage gemäß § 56 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) finanziert worden, d.h. der Beklagte hatte die Kosten auf sämtliche Städte und Gemeinden nach den Umlagegrundsätzen der allgemeinen Kreisumlage verteilt.
6Der beklagte Kreis bat mit Schreiben vom 18. Februar 2011 das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW um Stellungnahme, ob und inwieweit unter den im beklagten Kreis gegebenen Umständen eine direkte Kostenbeteiligung der kreisangehörigen Kommunen an den Soziallasten des SGB II nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) erfolgen könne. Er wies zugleich darauf hin, dass die Heranziehung der kreisangehörigen Kommunen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AG-SBG II NRW im Ergebnis nicht dazu führe, dass die Städte und Gemeinden die Aufgaben des Kreises im Rahmen des SGB II tatsächlich selbst erledigten und somit die Hilfegewährung aktiv beeinflussen könnten. Vielmehr verbliebe es bei einer Aufgabendurchführung durch das Jobcenter. Er ginge jedoch davon aus, dass es sich bei der in § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW genannten Heranziehung lediglich um einen formalen Akt der Satzungsgebung handele, der in der praktischen Aufgabenerledigung keinerlei Auswirkungen zeige.
7Mit Antwortschreiben aus Januar 2012, eingegangen bei dem Beklagten am 2. Februar 2012, führte das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW aus, eine Kostenbeteiligung nach § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur „bei einer Heranziehung nach Absatz 1“ denkbar. Allerdings sollte die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den Aufwendungen 50 % nicht überschreiten. Dies gelte umso mehr, als die Heranziehung im beklagten Kreis nicht dazu führe, dass die Kommunen die Aufgaben des Beklagten tatsächlich selbst erledigten.
8Mit Resolution vom 10. März 2011 forderte der Rat der Gemeinde T. den Kreistag des beklagten Kreises auf, eine „differenzierte Kreisumlage“ zur gerechten Verteilung der Soziallasten des SGB II einzuführen. Hierbei sollte insbesondere der vom Land Nordrhein-Westfalen im Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 (GFG 2011) über den Soziallastenfaktor ermittelte Anteil an den Schlüsselzuweisungen ausgeglichen werden. Zur Begründung führte er aus, dass der Indikator für den Soziallastenansatz (seit dem GFG 2008 die Zahl der SGB II-Bedarfsgemeinschaften) bis zum GFG 2010 mit dem Gewichtungsfaktor von 3,9 und im GFG 2011 mit 9,6 sowie im GFG 2012 auf 15,3 festgesetzt werde. Diese neuerliche Höhergewichtung des Soziallastenansatzes im Rahmen des GFG habe zur Folge, dass insbesondere die großen kreisangehörigen Städte aufgrund ihrer im Verhältnis zur Einwohnerzahl größeren Anzahl an Bedarfsgemeinschaften deutlich höhere Schlüsselzuweisungen erhielten. Gleichzeitig werde aber an der Kostenverteilung der im Zusammenhang mit dem SGB II stehenden Soziallasten auf alle 13 Städte und Gemeinden nach den Umlagegrundsätzen der allgemeinen Kreisumlage (d.h. nach Steuerkraft) festgehalten, ohne hierbei auf die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in der jeweiligen Stadt und Gemeinde Rücksicht zu nehmen. Dies stelle für einige kreisangehörige Kommunen eine unzumutbare Doppelbelastung dar.
9Mit der an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen sowie an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Resolution des Kreistages vom 14. Juli 2011 forderte der beklagte Kreis eine Verankerung des Soziallastenansatzes im Rahmen des GFG auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte. Nach Ansicht des Beklagten sei die Zuordnung des Soziallastenansatzes im GFG auf der Gemeindeebene unzutreffend, da im kreisangehörigen Raum nicht die Gemeinden, sondern die Kreise ganz überwiegend die kommunalen sozialen Transferleistungen zu erbringen hätten. Da diese politische Forderung keine Berücksichtigung fand, wiederholte der Beklagte diese mit nahezu inhaltsgleicher Resolution vom 3. Juli 2012.
10Mit ihrem an den Kreistag des beklagten Kreises gerichteten Antrag vom 10. Februar 2012 begehrte die Stadt Y. im eigenen Namen und im Namen der Städte I. , O. -W. , W1. sowie der Gemeinden B. , T. , I1. und T1. einen dahingehenden Beschluss, dass zukünftig die Leistungen des beklagten Kreises nach dem SGB II für die Aufwendungen der Unterkunft zu 50 % unmittelbar von den Städten und Gemeinden angefordert werden, in denen die Leistungsberechtigten leben. Der Antrag wurde im Sozialausschuss am 7. März 2012, im Kreisausschuss am 15. März 2012 und im Kreistag am 22. März 2012 ohne konkretes Ergebnis beraten (Drucks. 1006/VIII).
11In der Beratungsvorlage „Kostenbeteiligung der kreisangehörigen Kommunen an den Soziallasten“ vom 5. Juni 2012 (Drucks. 1088/VIII) stellte der Beklagte alternative Auswirkungen einer angedachten Kostenverteilung und eventuelle Beteiligungsquoten von 15 %, 25 % oder 50 % dar, die im Sozialausschuss des beklagten Kreises am 20. Juni 2012 ebenfalls ohne konkretes Ergebnis beraten wurden.
12Am 6. September 2012 stellte die CDU-Fraktion im Kreistag des Beklagten einen Antrag auf Satzungsregelung zur 15%-igen direkten Kostenbeteiligung der kreisangehörigen Kommunen an den Aufwendungen nach dem SGB II. Dieser Antrag (Vorlagendokument Nr. 1177/VIII) wurde zunächst am 12. September 2012 im Sozialausschuss beraten. Es erging der Beschluss, den Antrag auf die Tagesordnungen des Kreisausschusses am 20. September 2012 und des Kreistages am 27. September 2012 zu nehmen. Der Kreisausschuss gab in seiner Sitzung am 20. September 2012 keine Beschlussempfehlung ab und beauftragte die Verwaltung, einen Satzungsentwurf für die in der Folgewoche stattfindende Sitzung des Kreistages am 27. September 2012 vorzubereiten und das erforderliche Beteiligungsverfahren mit den kreisangehörigen Kommunen durchzuführen.
13Mit Schreiben vom 21. September 2012 gab der Beklagte den kreisangehörigen Kommunen unter Darstellung der zugrundeliegenden Problematik Gelegenheit, zur Frage einer 15%‑igen Kostenbeteiligung Stellung zu nehmen. Das Schreiben, dem als Anlage eine tabellarische Übersicht der finanziellen Auswirkungen für die einzelnen kreisangehörigen Kommunen beigefügt war, wurde den Kommunen zusätzlich auch per Email am 24. September 2012 übermittelt. Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass die Belange der Kommunen, die bei einer direkten Kostenbeteiligung gegenüber der vollumfänglichen Kostenverteilung über die Kreisumlage finanziell mehr belastet werden, dahingehend berücksichtigt werden sollen, dass lediglich 15 % der SGB II-Leistungen in die direkte Kostenbeteiligung einfließen. Die darüber hinausgehenden Leistungen nach dem SGB II sollen weiterhin im Rahmen der allgemeinen Kreisumlage abgerechnet werden (zu 85 %). Nach der beigefügten Berechnung des Beklagten ergibt sich für die fünf größten Städte im Kreisgebiet eine Mehrbelastung (für die Städte L. -M. , E. , N. , X. und W1. ). Für die übrigen acht Städte und Gemeinden (die Städte I. , O. -W. , S. und Y. sowie die Gemeinden B. , I1. , T1. und T. ) ergibt sich demgegenüber eine Minderbelastung – jeweils ins Verhältnis zu einer vollständigen Abdeckung der SGB II-Aufwendungen über die Kreisumlage nach bisheriger Kostenverteilung gesetzt. Schließlich gab er den Kommunen Gelegenheit, „möglichst zeitnah, d. h. noch vor der Kreistagssitzung am 27. September 2012, Stellung zur dargestellten Sachlage zu nehmen.“
14Daraufhin gingen in der Zeit vom 25. bis zum 27. September 2012 Stellungnahmen der kreisangehörigen Kommunen ein, in denen - je nach Betroffenheit hinsichtlich der Kostenverteilung - teils Zustimmung und teils Kritik vorgebracht wurde. In den Stellungnahmen beklagten die von der Neuregelung belasteten Kommunen den von dem Beklagten heraufbeschworenen Zeitdruck, für den es keine sachliche Rechtfertigung gebe. Zudem stelle die beabsichtigte Regelung eine Umgehung der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Zuordnung des Soziallastenansatzes auf Ebene der Gemeinden dar. Es sei nicht im Sinne des GFG-Gesetzgebers, wenn der darin vorgesehene Belastungsausgleich nunmehr durch kommunale Satzungen wieder abgeschöpft werde. Ferner machten die durch die Neuregelung nachteilig betroffenen Kommunen verfahrensrechtliche Bedenken wegen der erforderlichen Herstellung des Benehmens geltend. Eine Kommune beantragte aufgrund der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit eine Absetzung des Tagesordnungspunktes in der Kreistagssitzung. Sie begründete dies in erster Linie damit, dass die beabsichtigte Neuverteilung der Kosten kein Geschäft der laufenden Verwaltung darstelle und deshalb die Räte zu beteiligten seien. Die von der Neuregelung begünstigten Kommunen äußerten überwiegend ihre Zustimmung zu dem Vorhaben, stellten jedoch zugleich klar, dass der Beteiligungssatz von 15 % zu gering bemessen und vielmehr ein Satz von 50 % angemessen sei.
15Der Kreistag des Beklagten beschloss am 27. September 2012 auf der Grundlage der Beratungsvorlage Nr. 1187/VIII „unter Würdigung der Eingaben der kreisangehörigen Kommunen“ die Satzung des Kreises X. über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Kreis X. (im Folgenden: Delegationssatzung SGB II) vom 10. Oktober 2012. § 1 der Delegationssatzung SGB II regelt:
16„(1) Der Kreis X. überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung der ihm als kommunalem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende obliegenden Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gegenüber natürlichen Personen.
17(2) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben ausschließlich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der Trägerversammlung sowie im Beirat des Jobcenters Kreis X. gem. §§ 5 und 8 der zwischen dem kommunalen Träger Kreis X. und der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit X. geschlossenen Vereinbarung vom 05.01.2011 zur Gründung einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 b SGB II, die die Bezeichnung Jobcenter Kreis X. führt, wahr.“
18Er beschloss ebenfalls am 27. September 2012 die „Satzung des Kreises X. über die 15 %-ige direkte Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden an den Aufwendungen des Kreises nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (...)“ vom 10. Oktober 2012 (im Folgenden: Beteiligungssatzung SGB II). § 1 Abs. 1 Satz 2 der Beteiligungssatzung SGB II lautet:
19„Die Wahrnehmung der unter a) bis e) aufgeführten Aufgaben wurde per Delegationssatzung vom 10.10.2012 auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen.“
20Konkret geht es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Beteiligungssatzung SGB II um die Leistungen für das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird (Buchstabe b), um Leistungen für einmalige Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II (Buchstabe c) und schließlich um Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II (Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft bei Auszubildenden) (Buchstabe d). In § 1 Abs. 2 Beteiligungssatzung SGB II heißt es weiter:
21„Neben der Abwicklung der Gesamtaufwendungen des Kreises nach § 1 über die Kreisumlage beteiligt der Kreis X. die kreisangehörigen Städte und Gemeinden am Brutto-Aufwand für die in Absatz 1 Buchstabe b), c) und d) genannten Leistungen nach Maßgabe dieser Satzung.“
22Die Neuregelung der Kostenverteilung lautet gemäß § 2 (Beteiligungssatz) der Beteiligungssatzung SGB II wie folgt:
23„Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden an dem dem Kreis X. für den in ihrer jeweiligen Kommune entstehenden Nettoaufwand für die in § 1 Abs. 1 b), c) und d) genannten Leistungen zu 15 % direkt beteiligt. Die Kostenbeteiligung der kreisangehörigen Kommunen an dem übrigen Aufwand (85 %) für diese Leistungen sowie dem Aufwand für sämtliche weiteren Leistungen des Kreises nach dem SGB II erfolgt über die Kreisumlage.“
24§ 3 der Beteiligungssatzung regelt die Modalitäten der Abschläge, die die Städte und Gemeinden als monatliche Vorauszahlungen zu leisten haben (§ 3 Abs. 1), und schließlich das sich anschließende Verfahren der endgültigen Festsetzung der Kostenbeteiligung (§ 3 Abs. 2) im Sinne einer „Spitzabrechnung“ anhand der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.
25Die Veröffentlichung beider Satzungen erfolgte im Amtsblatt des Beklagten vom 16. Oktober 2012 jeweils mit Datum vom 10. Oktober 2012 (ABl. des Kreises X. Nr. 29/2012, S. 3). Die Satzungen traten zum 1. Januar 2013 in Kraft und werden mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft treten.
26Mit Schreiben vom 8. Januar 2013, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und der Klägerin am 10. Januar 2013 zuging, forderte der Beklagte unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 der Beteiligungssatzung SGB II den direkt zu tragenden 15 %-igen Anteil von der Klägerin als (vorläufige) monatliche Vorauszahlung. Zur Ermittlung des Rechenwerkes führte er aus, dass die zu zahlenden Monatsabschläge auf den in den Haushaltsansätzen geplanten Aufwendungen und Erträgen für die in § 1 Abs. 1 lit. b), c) und d) der Beteiligungssatzung SGB II genannten Leistungen basierten. Die Höhe der durch die kreisangehörigen Kommunen insgesamt zu leistenden direkten Kostenbeteiligung betrage 15 % des gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 der Beteiligungssatzung SGB II errechneten Nettoaufwandes. Den 15 %-igen Beteiligungssatz nach § 2 der Beteiligungssatzung bezifferte der Beklagte für sämtliche kreisangehörige Kommunen auf insgesamt 8.619.600,00 Euro. Die vorläufige Kostenbeteiligung für die Klägerin bezifferte der Beklagte auf insgesamt 1.402.344,00 Euro. Davon ausgehend errechnete er einen monatlichen Abschlag in Höhe von 116.862,00 Euro. Er kündigte ferner an, dass die endgültige Festsetzung Anfang 2014 erfolgen werde.
27Mit vorläufigem Kreisumlagebescheid für das Haushaltsjahr 2013 vom 14. Januar 2013, der ebenfalls nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und der Klägerin am 17. Januar 2013 zuging, forderte der Beklagte die Klägerin auf, Abschlagszahlungen auf die allgemeine und differenzierte Kreisumlage des Haushaltsjahres 2013 zu leisten. Die Umlagegrundlagen bezifferte der Beklagte mit 77.600.368,00 Euro. Bemessungsgrundlage seien die Umlagegrundlagen nach dem Inkrafttreten des GFG 2012 vom 28. Januar 2012. Unter Anwendung des allgemeinen Kreisumlagehebesatzes von 43,75 % errechnete er für die Klägerin eine allgemeine Kreisumlage in Höhe von 33.950.161,00 Euro. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, auf die allgemeine Kreisumlage folgende Abschläge zu zahlen: zum 31. Januar 2013 einen Betrag in Höhe von 4.243.770,00 Euro und zum 28. März 2013 einen Betrag in Höhe von 8.487.840,00 Euro.
28Die Haushaltssatzung (sog. Doppelhaushalt für 2013/2014) wurde in der Kreistagssitzung am 14. März 2013 beschlossen und der Bezirksregierung Düsseldorf am 9. April 2013 entsprechend der Vorgaben des § 80 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vorgelegt. Nach den Ausführungen in der Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. Juli 2013 bewegt sich der Kreis X. bei der Umsetzung der Kostenbeteiligung erkennbar im Rahmen des § 5 Abs. 4 und 5 AG-SGB II NRW, wonach die Kreise die kreisangehörigen Gemeinden an bis zu 50 % der Aufwendungen für kommunale SGB II-Leistungen beteiligen könnten. Von Seiten der Bezirksregierung bestünden daher keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken. Die Haushaltssatzung 2013/14 des Beklagten trat sodann am 27. Juli 2013 in Kraft.
29Die Klägerin hat am 18. April 2013 Klage erhoben.
30Ihr Begehren fasst sie dahingehend zusammen, dass sie sich lediglich gegen die direkte Beteiligung nach § 2 der Beteiligungssatzung SGB II wendet; im Übrigen wolle sie sich solidarisch an den SGB II-Aufwendungen des Beklagten beteiligen, soweit diese ‑ wie in der Vergangenheit ‑ vollständig über die Kreisumlage abgerechnet werden. Die Regelungen der Beteiligungssatzung SGB II führten dazu, dass die nach dem SGB II entstehenden Aufwendungen einseitig zu Lasten der größeren Städte im beklagten Kreis verteilt werden. Die sie treffende Mehrbelastung für das Jahr 2013 im Vergleich zu einer potenziellen Beibehaltung der Kostenverteilung über die Kreisumlagefinanzierung schätze sie auf einen Betrag in Höhe von 141.070,00 Euro.
31Die Klage sei zunächst zulässig. Insbesondere genügten die Klageanträge dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar könne sie den Umfang der Teilanfechtung nur näherungsweise beziffern; es sei jedoch zu berücksichtigen, dass eine exakte Ermittlung der Mehrbelastung nur dem Beklagten möglich sei, der ihr diese Berechnung aber vorenthalte.
32Die Klage sei auch begründet. Sowohl die Delegationssatzung SGB II als auch die Beteiligungssatzung SGB II seien rechtswidrig. Sie verstießen gegen höherrangiges Recht und bildeten keine wirksame Rechtsgrundlage für den von dem Beklagten erlassenen vorläufigen Kostenbeteiligungsbescheid. Zunächst seien die Satzungen formell rechtswidrig, denn sie dürften nur im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden hergestellt werden. Es reiche insoweit nicht aus, die kreisangehörigen Gemeinden erst wenige Tage vor dem Satzungsbeschluss über die geplanten Maßnahmen zu informieren und diesem Informationsschreiben nicht einmal Entwürfe der Satzungen beizufügen. Das Schreiben vom 21. September 2012 sei bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden am 24. beziehungsweise am 25. September 2012 eingegangen. Eine Beteiligungszeit von noch nicht einmal drei Tagen sei allerdings nicht ausreichend, um von einem ernsthaften Bemühen der Annäherung der verschiedenen Positionen und einer realistischen Möglichkeit zur Stellungnahme zu sprechen - dies aber seien die rechtlichen Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage. Aus der Gesamtschau der Normen des § 55 KrO NRW, § 21 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) sowie § 72 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) ergebe sich der allgemeine Rechtsgedanke, dass für die Herstellung des Benehmens eine der Komplexität der Sachmaterie entsprechende Frist zur Stellungnahme notwendig sei. Insbesondere die Regelung des § 55 KrO, die eine sechswöchige Frist zur Benehmensherstellung vorsehe, sei maßgeblich. Angesichts der finanziellen Bedeutung der Angelegenheit hätte die Klägerin zudem für die Erarbeitung ihrer Stellungnahme ihren Rat beteiligen müssen. Eine ordnungsgemäße Beteiligung sei zudem nicht möglich, wenn der Gegenstand der Beteiligung überhaupt nicht bekannt ist. Die vollständigen Auswirkungen der beabsichtigten Satzungen hätten die kreisangehörigen Kommunen nur aus den konkreten Satzungsentwürfen entnehmen können. Die im Beteiligungsverfahren getätigten Angaben beruhten hingegen auf dem Beschluss des Kreisausschusses vom 20. September 2012, so dass Änderungen auf Basis des noch zu erarbeitenden Verwaltungsvorschlags nicht ausgeschlossen gewesen seien. Darüber hinaus seien die Satzungen auch materiell rechtswidrig. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW lägen nicht vor; deshalb sei auch keine Aufwandsbeteiligung nach § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW zulässig. Zwingende Voraussetzung einer rechtmäßigen Beteiligungssatzung sei, dass die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der den gemeinsamen Einrichtungen übertragenen Aufgaben herangezogen werden. Daran fehle es, da die kreisangehörigen Gemeinden lediglich formal an der Durchführung der Aufgaben beteiligt werden, tatsächlich sollen die Aufgaben aber wie bisher durch das Jobcenter wahrgenommen werden. Weder die Mitgliedschaft in der Trägerversammlung noch im Beirat reichten aus, um von einer Durchführung der Aufgaben im Sinne von § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW sprechen zu können. Dies finde Bestätigung in § 5 Abs. 3 AG-SGB II NRW, wonach in den Satzungen zu bestimmen sei, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Gestützt werde die Auffassung auch unter Anwendung der historischen Auslegungsmethode, denn Finanz- und Aufgabenverantwortung hätten auch nach früherer Rechtslage stets zusammenfallen müssen; dies beanspruche auch nach aktueller Rechtslage noch Gültigkeit. Im Übrigen sei der Beteiligungsschlüssel rechtswidrig, denn § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW ermögliche lediglich eine Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den entstehenden Aufwendungen. Eine Differenzierung nach dem Entstehungsort der Aufwendungen, d.h. nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in den jeweiligen Kommunen, sehe das Gesetz nicht vor. Der beklagte Kreis hätte deshalb lediglich regeln können und dürfen, dass sämtliche kreisangehörigen Gemeinden an den insgesamt dem beklagten Kreis entstehenden Aufwendungen zu 15 % beteiligt werden.
33Die Klägerin hat zunächst in ihrem ursprünglichen Antrag zu 1.) die dahingehende Feststellung beantragt, dass die Delegationssatzung SGB II und die Beteiligungssatzung SGB II rechtswidrig sind. In ihrem Antrag zu 2.) begehrt sie die Aufhebung des Bescheides über die vorläufigen Umlageerhebungen für das Haushaltsjahr 2013 des Beklagten vom 14. Januar 2013 insoweit, als er bei der Ermittlung der Kreisumlage die direkte Kostenbeteiligung nach § 2 Beteiligungssatzung SGB II berücksichtigt. Für den Fall, dass der ursprüngliche Antrag zu 1.) unzulässig sein sollte, hat sie sodann hilfsweise beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2013 über die Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden an den Aufwendungen des Kreises nach dem SGB II insoweit aufzuheben, als er mit der direkten Kostenbeteiligung der Klägerin nach § 2 der Beteiligungssatzung SGB II über dasjenige hinausgeht, was die Klägerin zu entrichten hätte, wenn die SGB II-Aufwendungen des Beklagten wie bisher ausschließlich nach der allgemeinen Kreisumlage umgelegt würden.
34Das Gericht hat mit Beschluss vom 3. Juli 2013 das Verfahren betreffend die Überprüfung des Bescheides über die vorläufige Umlageerhebung für das Haushaltsjahr 2013 vom 14. Januar 2013 (Klageantrag zu 2.) gemäß § 93 VwGO abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen 1 K 5557/13 fortgeführt.
35Den ursprünglichen Antrag zu 1.) hat die Klägerin sodann insoweit geändert, als sie die gerichtliche Feststellung begehrt hat, dass sie nicht verpflichtet sei, sich an dem dem Beklagten für den in ihrer Kommune entstehenden Nettoaufwand für die in § 1 Abs. 1 b), c) und d) der Beteiligungssatzung SGB II genannten Kosten mit 15 % zu beteiligen.
36Unter Fallenlassen des (Haupt-) Antrages zu 1.) beantragt sie zuletzt schriftsätzlich (wörtlich):
37Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2013 über die Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden an den Aufwendungen des Kreises nach dem SGB II wird insoweit aufgehoben, als er mit der direkten Kostenbeteiligung der Klägerin nach § 2 Beteiligungssatzung SGB II über dasjenige hinausgeht, was die Klägerin zu entrichten hätte, wenn die SGB II-Aufwendungen des Beklagten wie bisher ausschließlich nach der allgemeinen Kreisumlage umgelegt würden.
38Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
39die Klage abzuweisen.
40Zur Begründung macht er geltend, die Anfechtungsklage sei bereits aufgrund des unbestimmten Antrages unzulässig. Der Schätzung der von der Klägerin bezifferten Mehrbelastung tritt er nicht entgegen. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Satzungen seien entsprechend den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und Abs. 4 AG-SGB II NRW ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Anforderungen der Benehmensherstellung seien erfüllt. Die Verteilung der Soziallasten stehe bereits seit Jahren - auch im Zusammenhang mit den jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetzen des Landes Nordrhein-Westfalen - in der kommunalpolitischen Diskussion, insbesondere in den Gremien der kreisangehörigen Kommunen, der Konferenz der Hauptgemeindebeamten sowie auch in den Gremien des Beklagten. Das Beteiligungsverfahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und der erforderlichen Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen sei durchgeführt worden. Es sei unschädlich, dass der Satzungstext nicht übersandt worden sei. Eine zutreffende Beschreibung der vorgesehenen Regelung mit ihren Auswirkungen - ungeachtet der im Einzelnen notwendigen Ausführungsdetails - sei ausreichend. Auch der zeitliche Rahmen für eine Beteiligung sei noch als angemessen anzusehen. Auch sei unschädlich, dass es nach der hier vorgenommenen Heranziehung rein faktisch bei einer Aufgabenerledigung durch das Jobcenter verbleibe. Entscheidend für den Begriff der Durchführung im Sinne des § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW sei allein die Zuständigkeit im Sinne der Zuweisung der Verantwortlichkeit, die im vorliegenden Fall mit Einflussmöglichkeiten der kreisangehörigen Kommunen in der Trägerversammlung und im Beirat des Jobcenters einhergehe. Die Klägerin müsse sich die Vertretung durch ihren kommunalen Vertreter zurechnen lassen. Die mit Blick auf den Beteiligungsschlüssel vorgetragenen rechtlichen Bedenken seien nicht nachvollziehbar, da der Wortlaut des § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW kein ausdrückliches Verbot einer Differenzierung enthalte.
41Mit Beschluss vom 22. August 2013 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Verweisungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 3. Juli 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zulässig sei.
42Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten 21 K 3828/13; 21 K 4502/13; 21 K 9749/13 und 21 K 9788/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45Die Klage, über die das Gericht aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
46Die zweifache Modifizierung des Rechtsschutzbegehrens stellt keine den Vorschriften des § 91 VwGO unterliegende Klageänderung, sondern lediglich eine Beschränkung des Klageantrages nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Es handelt sich dabei letztlich um einen bloßen Übergang von einer Feststellungsklage zu einer Gestaltungsklage.
47Vgl. dazu näher Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 91 Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage, § 91 Rn. 9.
48Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Klägerin unter Fallenlassen des ursprünglichen Hauptantrages den angekündigten Hilfsantrag zu 3.) zuletzt als (alleinigen) Hauptantrag weiterverfolgt. Denn bei einem im Wesentlichen gleichbleibenden Klagegrund hat sie insoweit keinen trennbaren, eigenständigen Streitgegenstand entfernt oder hinzugefügt, sondern verfolgt nunmehr die hilfsweise angekündigte Gestaltungsklage als Hauptantrag weiter. Da dies als qualitative Veränderung im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zu werten ist, waren weder die Voraussetzungen des § 91 VwGO zu prüfen, noch die Rechtsfolgen des § 92 Abs. 3 VwGO zu beachten.
49Vgl. zu der Abgrenzung im Einzelnen Haack, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, § 91 Rn. 9; Schmid, in: Sodann/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Auflage, § 91 Rn. 12ff.
50Nach dem Wortlaut begehrt die Klägerin (zuletzt) die Aufhebung des (vorläufigen) Kostenbescheides des Beklagten vom 8. Januar 2013, soweit dieser mit der direkten Kostenbeteiligung der Klägerin nach der Regelung des § 2 der Beteiligungssatzung SGB II über dasjenige hinausgeht, was sie hypothetisch zu entrichten hätte, wenn diese Aufwendungen wie bisher ausschließlich nach den Grundsätzen der allgemeinen Kreisumlage umgelegt würden. Der Sache nach geht es der Klägerin um eine Teilaufhebung des vorläufigen Bescheides in Höhe der Mehrbelastung, also in Höhe der Differenz der zwei Kostenrechnungsmodelle. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Gemessen daran war der Antrag unter Berücksichtigung des im klägerischen Prozessvorbringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzzieles dahingehend auszulegen, dass der Kostenbeteiligungsbescheid insofern Bestand haben soll, soweit sich keine Mehrbelastung errechnet. Das so verstandene Begehren hat in vollem Umfang Erfolg.
51Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist im Hinblick auf die für das erkennende Gericht bindende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
52vgl. die Beschlüsse vom 22. August 2013 - 12 E 755/13, 12 E 756/13 und 12 E 757/13 - auf die Beschlüsse des VG Düsseldorf vom 3. Juli 2013 - 21 K 3828/13, 21 K 3860/13 und 21 K 4502/13 -, jeweils juris,
53eröffnet.
54Die Klage ist zulässig.
55Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Das Schreiben des Beklagten vom 8. Januar 2013 stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar. Denn Zahlungsaufforderungen von Ländern und Gemeindeverbänden gegenüber Kommunen kommt aufgrund ihrer Außenwirkung stets der Charakter eines Verwaltungsaktes zu.
56Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, § 35 Rn. 187.
57Der Klageantrag genügt den Bestimmtheitserfordernissen des § 82 Abs. 1 VwGO. Zwar wird der Umfang der Teilanfechtung im Klageantrag selbst nicht mit einem konkreten Betrag beziffert. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrages ist jedoch auch dann Genüge getan, wenn aus der Klagebegründung das Ziel der Klage hinreichend erkennbar ist.
58Kopp/Schenke, a.a.O., § 82 Rn. 10.
59Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit ausreichend, dass die Klägerin den angefochtenen Mehrbetrag innerhalb der Klagebegründung beziffert hat.
60Die Klage ist schließlich nicht verfristet erhoben worden. Gegenüber der Klägerin ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte darüber ordnungsgemäß belehrt worden ist. Im Fall der gänzlich unterbliebenen Belehrung findet die - hier ohne Zweifel eingehaltene - Ausschlussregelung des § 58 Abs. 2 VwGO Anwendung, wonach die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist.
61Die Klage ist auch begründet.
62Der Kostenbeteiligungsbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid betreffend die (vorläufige) Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden an den Aufwendungen des Kreises nach dem SGB II findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 der Beteiligungssatzung SGB II. Auf diese Vorschrift kann der Beklagte den angefochtenen Bescheid jedoch nicht stützen, weil die Satzung insgesamt unwirksam ist. Die Beteiligungssatzung SGB II und die mit ihr in unmittelbar rechtlichem Zusammenhang stehende Delegationssatzung SGB II verstoßen gegen die Vorschriften des § 5 Abs. 1, 3 und 4 AG-SGB II NRW.
63Das Gericht ist befugt, die Nichtigkeit der kommunalen Satzung in den Urteilsgründen im Wege der Inzidenznormenkontrolle festzustellen. Wenn es für die Beurteilung eines Klagebegehrens auf die Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm ankommt, dürfen die Verwaltungsgerichte die Norm in den Gründen ihrer Entscheidung selbst als ungültig verwerfen.
64BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 - und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, jeweils juris; VG Aachen, Urteil vom 10. März 2003 - 14 K 841/02 -, juris. Siehe dazu auch Erichsen, Kommunalrecht, 1997, S. 159ff.; Burgi, Kommunalrecht, 4. Auflage, S. 212.
65Auch für kommunale Satzungen gilt die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG) als Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt. Verstoßen sie gegen höherrangiges Recht, sind sie nichtig, d.h. unwirksam, und verbleiben im betreffenden Verfahren außer Anwendung. Außerhalb des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO erfolgt im Rahmen der Inzidenzkontrolle allerdings keine verbindliche Feststellung der Nichtigkeit des Rechtssatzes, d.h. die Gerichtsentscheidung hat nur Wirkung zwischen den Parteien.
66Vgl. Wansleben, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2013, § 5 Ziff. 11; Erichsen, a.a.O., S. 161. Vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Urteil vom 5. April 1967 - 4 A 896/64 -, juris.
67Die Rechtsgrundlage für die Beteiligungssatzung SGB II bildet § 5 KrO NRW i.V.m. § 6 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW. Gemäß § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW können Kreise bei einer Heranziehung nach Absatz 1 im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese durch Satzung an den Aufwendungen beteiligen. Eine Kostenbeteiligung nach § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW durch Satzungsregelung setzt daher eine Heranziehung nach Absatz 1 (ebenfalls durch eine Satzungsregelung) voraus. Dementsprechend beruht die Delegationssatzung SGB II auf § 5 KrO NRW i.V.m. § 6 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AG-SGB II NRW können Kreise als Teil der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b Abs. 1 SGB II übertragenen Aufgaben durch Satzung heranziehen.
68Beide Satzungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand; sie sind sowohl in formell-rechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.
69Die Delegationsatzung SGB II und die Beteiligungssatzung SGB II sind zunächst formell rechtswidrig. Sie sind unter Verstoß gegen das Erfordernis der ordnungsgemäßen Herstellung des Benehmens gemäß § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW und § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW zustande gekommen.
70In der Rechtsprechung und der Literatur werden die Erfordernisse an die Herstellung des Benehmens je nach zugrundeliegendem Rechtsgebiet mit unterschiedlichen Nuancierungen beschrieben. Nach Teilen der Rechtsprechung erfordert sie eine Anhörung der zu beteiligenden Stelle, die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme und eine abwägende Berücksichtigung des Standpunktes im Rahmen der Entscheidungsfindung; anders als beim sogenannten Einvernehmen im Sinne einer Willensübereinstimmung bestehe jedoch keine Bindung an die Stellungnahme.
71So etwa VGH Hessen, Urteil vom 12. Juni 2012 - 2 C 165/11.T -, juris (in Bezug auf § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG). Vgl. dazu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Auflage, § 74 Rn. 213; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 74 Rn. 241. Siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 11 VR 12.00 -, juris (bezogen auf die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG).
72Etwas schwächere Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Bezug auf § 9 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (§ 9 BNatSchG) formuliert, wonach eine Entscheidung „im Benehmen“ im Gegensatz zu einer solchen im "Einvernehmen" keine Willensübereinstimmung verlange und nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde bedeute, die dadurch Gelegenheit erhalte, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 2.92 -, juris.
74Deutlich höhere Anforderungen werden wiederum hinsichtlich des Benehmens im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG beschrieben. Erforderlich sei ein Meinungsaustausch in Form einer Äußerung und Gegenäußerung, die von dem Bemühen um einen fachlichen Konsens getragen sei, bevor von der Genehmigungsbehörde eine abschließende ‑ gegebenenfalls auch abweichende ‑ Entscheidung getroffen werde.
75So ausdrücklich in Bezug auf § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW VG Aachen, Urteil vom 28. Mai 2013 ‑ 3 K 271/11 -, juris. Ebenso hohe Anforderungen formuliert Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, Kommentar, 3. Auflage, § 21 Ziff. 4.3.1. und Ziff. 4.7.1.
76In Bezug auf die Herstellung des Benehmens mit den kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung gemäß § 55 Abs. 1 KrO NRW wird eine gesteigerte materielle Rücksichtnahme des Kreises gefordert, die sich in einem ernsthaften Bemühen um die Herstellung des Einvernehmens äußern sollte.
77Klieve, in: Held/Winkel/Wansleben, a.a.O., § 55 Ziff. 2.
78Wie im Einzelnen die Erfordernisse hinsichtlich der Herstellung des Benehmens im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 4 AG-SGB II NRW zu definieren sind, bedarf allerdings keiner abschließenden Klärung. Denn schon unter Berücksichtigung eines in Teilen der Rechtsprechung beschriebenen niedrigen Maßstabes sind vorliegend die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Herstellung des Benehmens nicht erfüllt.
79Bedenken bestehen zunächst, weil den kreisangehörigen Kommunen nicht die jeweiligen Entwürfe der Beteiligungssatzung SGB II und der Delegationssatzung SGB II zur Verfügung gestellt worden sind und sie daher keine ausreichende Kenntnis des Sachverhaltes hatten. Die Klägerin ist somit von vornherein um die Gelegenheit gebracht worden, zur Frage der Beteiligung an den Aufwendungen nach dem SGB II eine eigene Position zu entwickeln und ihre Vorstellungen in das Beteiligungsverfahren einzubringen.
80Entgegen der Ansicht des Beklagten ist für die Einleitung des Verfahrens zur Herstellung des Benehmens erforderlich, der zu beteiligenden Stelle die Entscheidungsgrundlagen, hinsichtlich derer das Benehmen hergestellt werden soll, zur Verfügung zu stellen. Erforderlich wäre dafür zumindest die Übermittlung eines aussagekräftigen Entscheidungsentwurfes, auf dessen Grundlage der Sachverhalt der Benehmensherstellung ausreichend beurteilt werden kann.
81So im Ergebnis Davydov, a.a.O., § 21 Ziff. 4.7.1. Das BVerwG fordert beispielsweise die Beifügung von Planunterlagen, Beschluss vom 7. Februar 2005 - 9 VR 15.04 -, juris. Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. September 2002 - 7 MS 180/02 - juris (in Bezug auf § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG 1994), wonach sich das Benehmen nicht nur auf die Entscheidungsform, sondern auch auf das Vorhaben als solches bezieht.
82Gemessen daran hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom 21. September 2012 das Beteiligungsverfahren schon nicht ordnungsgemäß eingeleitet. Dadurch, dass die entsprechenden Satzungsentwürfe nicht beigefügt waren, hat er den kreisangehörigen Kommunen die Entscheidungsgrundlage vorenthalten. Auch anlässlich der ergänzenden Email des Landrates vom 24. September 2012 wurden sie nicht nachgesandt. Dies wäre dem Beklagten wohl auch gar nicht möglich gewesen, da die Verwaltung (nach entsprechender Beratung der Beschlussvorlage Drucks. 1177/VIII und Beschlussfassung am 20. September 2012 im Kreisausschuss) die zur Abstimmung im Kreistag vorzulegenden Fassungen der Delegations- und Beteiligungssatzung SGB II zeitgleich zur Herstellung des Benehmens ausgearbeitet hat. Der Beklagte vermochte auch im Klageverfahren nicht überzeugend darzulegen, wie ein Benehmen in Bezug auf eine Satzung hergestellt werden kann, die parallel zum Beteiligungsverfahren ausgearbeitet wird und bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist naturgemäß (nicht zwingend nur redaktionellen) Änderungen unterworfen sein kann.
83Möglicherweise ist dem Beklagten grundsätzlich darin zu folgen, es sei im Beteiligungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 4 AG-SGB II NRW nicht erforderlich, den exakten Wortlaut der Satzungen zu übermitteln, da das Benehmen nicht zwingend hinsichtlich notwendiger Ausführungsdetails herzustellen sei. Er trägt insoweit vor, er habe seinem Schreiben vom 21. September 2012 unter ausführlicher Darstellung der zugrundeliegenden Problematik eine tabellarische Übersicht der finanziellen Auswirkungen beigefügt. Tatsächlich ergibt sich daraus, dass sich unter Anwendung der beabsichtigten Kostenverteilung für die fünf größten Städte des Kreises eine Mehrbelastung errechnet, während sich für die übrigen acht Städte und Gemeinden eine Minderbelastung ergeben würde.
84Die Kammer hat indes der abstrakten Frage, mit welcher Detaildichte die Entscheidungsgrundlagen im Falle der Herstellung des Benehmens im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 4 AG-SGB II NRW zu übermitteln sind, nicht vertiefend nachzugehen, weil der Beklagte den kreisangehörigen Kommunen nicht nur Ausführungsdetails vorenthalten hat, sondern sie gänzlich hinsichtlich der beabsichtigten rechtstechnischen Umsetzung der Kostenverteilung in Unkenntnis ließ. Denn sowohl zum Zeitpunkt der Tagung des Kreisausschusses am 20. September 2012 als auch in dem Anschreiben des Landrates vom 21. September 2012 war stets die Rede von einer Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen an den SGB II-Aufwendungen durch „eine Beteiligungssatzung“. Dass der Beklagte ebenfalls beabsichtigte, die Fassung einer Delegationssatzung auszuarbeiten, war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Herstellung des Benehmens. Bei der Frage, ob das Benehmen in Bezug auf eine oder zwei Satzungen hergestellt wird, und ferner, ob und in welchem Umfang die Kostenbeteiligung gemäß § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW eine Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben voraussetzt, handelt es sich nicht lediglich um ein geringfügiges Ausführungsdetail, sondern um einen derart wesentlichen Gesichtspunkt, der im Verfahren zur Herstellung des Benehmens nicht ausgeklammert werden durfte. Denn dadurch wurden die kreisangehörigen Kommunen schon von vornherein daran gehindert, in die Überprüfung einzutreten, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Satzung gemäß § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW gegeben sind.
85Schließlich geht der Beklagte auch darin fehl, dass wegen der seit mehreren Jahren andauernden politischen Diskussion eine detailliertere Darstellung des Sachverhaltes nicht erforderlich gewesen sei. Denn ungeachtet einer politischen Vorberatung durch Mandatsträger in verschiedenen Gremien ist es gleichwohl unerlässlich, den kommunalen Funktionsträgern in einem gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren eine vollständige Tatsachengrundlage zu unterbreiten. Darüber hinaus überzeugt der Einwand des Beklagten auch schon deshalb nicht, weil die Frage, wie der finanzielle Ausgleich zwischen den Kommunen rechtstechnisch und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 5 Abs. 1 und Abs. 4 AG-SGB II NRW in rechtmäßiger Weise hergestellt werden kann, nicht Bestandteil der (unmittelbaren) politischen Vorberatung war. Weder wurde in den Beratungsvorlagen (Drucks. 1006/VIII, Drucks. 1088/VIII und Drucks. 1177/VIII) auf diese Problematik hingewiesen, noch vermitteln die Protokolle der die Satzungsentwürfe vorbereitenden Sitzungen des Sozial- und Kreisausschusses, dass insoweit eine breite Diskussion stattgefunden hätte. Sonstige Hinweise, die die Sichtweise des Beklagten stützen könnten, sind den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht zu entnehmen.
86Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die kreisangehörigen Kommunen in ihren zwischen dem 25. und dem 27. September 2012 eingegangenen Stellungnahmen aufgrund der unvollständigen Tatsachengrundlage einen wesentlichen Gesichtspunkt nicht berücksichtigen konnten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es daher im Ergebnis nicht ausreichend, dass die Kommunen tatsächlich zu dem Vorhaben Stellung genommen haben. Denn nicht zuletzt dadurch wird deutlich, dass der Sinn und Zweck der Herstellung des Benehmens, nämlich das Einbeziehen der Vorstellungen in die Überlegungen der Kommunen mit dem Ziel einer möglichen Verständigung, ins Leere geht und gleichsam auf die Stellungnahme durchschlägt, wenn die Entscheidungsgrundlagen für die Willensbildung gar nicht vollständig bekannt gegeben werden.
87Dass es offenbar von vornherein an der Bereitschaft des Beklagten fehlte, auf eine Verständigung mit den kreisangehörigen Kommunen hinzuwirken, zeigt sich ferner mit Blick auf die ihnen gesetzte Frist zur Stellungnahme, die lediglich einige wenige Tage betrug. Das das Beteiligungsverfahren einleitende Schreiben vom 21. September 2012 (einem Freitag) übersandte der Landrat zusätzlich auch per Email am 24. September 2012 (einem Montag), so dass aufgrund des Wochenendes frühestens ab Montag Kenntnis auf Seiten der Kommunen bestanden haben dürfte. Die Sitzung des Kreistages, in der erstmals die Entwürfe für die beiden Satzungen vorgelegt und mit dem Ziel einer sofortige Entscheidung diskutiert worden sind, war für Donnerstag, den 27. September 2012, angesetzt. Diese Frist war angesichts der weitreichenden Folgen der Satzungsregelungen für sämtliche kreisangehörigen Kommunen und mit Blick auf die Komplexität der Problematik nicht ausreichend bemessen.
88Im Rahmen der Herstellung des Benehmens ist der zu beteiligenden Stelle für die Abgabe einer Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen.
89Vgl. dazu (in Bezug auf § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG 1994) etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. September 2002 - 7 MS 180/02 -, juris. Ebenso Ziekow, VwVfG, Kommentar, 3. Auflage, § 74 Rn. 70; Reidt/Schiller, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, Kommentar, 2012, § 74 Rn. 83.
90Es bedarf hier keiner weiteren Klärung, ob vorliegend - wie die Klägerin meint - eine Orientierung an den zeitlichen Vorgaben des § 55 Abs. 1 KrO NRW zu erfolgen habe, wonach die Benehmensherstellung sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung einzuleiten ist.
91Vgl. zur entsprechenden Änderung des § 55 Abs. 1 KrO NRW und Stärkung der Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Kommunen durch das Umlagegenehmigungsgesetz (UmlGenehmG) vom 18. September 2012, GV. NRW. S. 427, näher Klieve, a.a.O., § 55 Ziff. 2.
92Der Beklagte mag dagegen zu Recht einwenden, dass die Sechswochenfrist des § 55 Abs. 1 KrO NRW nur für den dort vorgesehenen Fall der Benehmensherstellung im Aufstellungsverfahren zur Haushaltssatzung gilt und daher auf sonstige kommunale Satzungen nicht übertragbar ist. Auch diese zwischen den Beteiligten streitige Frage lässt das Gericht offen. Das Gericht wertet jedenfalls die hier gewählte Zeitdauer schon deshalb als zu kurz bemessen, weil die Erarbeitung einer eigenen Position der zu beteiligenden Stelle und die Würdigung dieser Position durch den Satzungsgeber bei einer Stellungnahmefrist von einigen wenigen Tagen angesichts der Bedeutung der Thematik ausgeschlossen erscheint. Dass die von dem Beklagten gewählte Frist nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass es angesichts der Bedeutung der Sache wohl erforderlich gewesen wäre, die jeweiligen Räte der kreisangehörigen Kommunen einzuberufen. Es handelt sich vorliegend nicht offensichtlich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 41 Abs. 3 GO NRW, das im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen gilt. Diese Wertung findet ihre Bestätigung darin, dass der Beklagte im vorliegenden Klageverfahren wegen der weitreichenden Bedeutung für die Kommunen im Kreisgebiet die Beiladung sämtlicher - nicht bereits klagender - Kommunen beantragt hat. Unter Berücksichtigung entsprechender Ladungsfristen des Rates gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GO i.V.m. der Geschäftsordnung spricht viel dafür, dass eine Einberufung des Rates innerhalb einer Zeitspanne von zwei bis drei Tagen nicht möglich gewesen wäre. Davon ausgehend, dass diese zeitlichen Vorgaben eine Orientierung im Sinne einer Mindestanforderung für die Dauer der Stellungnahmefrist geben dürfte, war sie hier jedenfalls nicht ausreichend bemessen.
93Der formelle Fehler ist auch nicht gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 KrO NRW unbeachtlich. Danach kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden. Es ist fraglich, ob der Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit Blick auf die Verletzung einer Verfahrensvorschrift des AG-SGB II NRW überhaupt eröffnet ist, da seinem Wortlaut nach lediglich die Verletzung „dieses Gesetzes“, d.h. Verfahrens- und Formverstöße gegen die Kreisordnung NRW, sanktionslos bleiben sollen. Ungeachtet dessen gilt die Folgenlosigkeit des formellen Verstoßes gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe d) KrO NRW aber ohnehin bereits aus dem Grund nicht, weil der Verfahrensmangel gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Die rechtzeitig erhobene Rüge der Klägerin hat daher zur Folge, dass die Sanktionslosigkeit nach Ablauf der Jahresfrist nicht eintritt.
94Vgl. zum Ganzen Wansleben, a.a.O., § 5 Ziff. 10.3. Vgl. auch Klieve, a.a.O., § 55 Ziff. 4.
95Auch eine Heilung oder Nachholung der Herstellung des Benehmens mit den kreisangehörigen Kommunen scheidet vorliegend aus, da eine Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern einer Satzung nur durch einen fehlerfreien Neuerlass der Satzung möglich wäre,
96Lennep, in: Rehn/Cronauge/Lennep, GO NRW, Band I, § 7 VI. 3.
97Darüber hinaus sind die Beteiligungssatzung SGB II und die Delegationssatzung SGB II in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig, weil sie gegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage verstoßen.
98Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II können die Länder bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihre zugehörigen Gemeinden zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Dabei handelt es sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II um folgende Aufgabenbereiche, die grundsätzlich (sofern dies der Landesgesetzgeber vorsieht) auf die zugehörigen Gemeinden übertragen werden können: Leistungen nach § 16 a SGB II; das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird; die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II; § 27 Abs. 3 SGB II sowie für die Leistungen nach § 28 SGB II.
99Entsprechend dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung hat der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AG-SGB II NRW ‑ ohne nähere Vorgaben im Einzelnen ‑ geregelt, dass Kreise als Teil der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung (der den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b Abs. 1 SGB II übertragenen Aufgaben) durch Satzung heranziehen können. In Ergänzung dazu regelt § 5 Abs. 3 AG-SGB II NRW, dass in den Satzungen zu bestimmen ist, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.
100Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW, der die Ermächtigungsgrundlage für die Beteiligungssatzung SGB II bildet, ist eine Heranziehung nach Absatz 1 eine tatbestandliche Voraussetzung für die Kostenbeteiligung; gemeint ist damit eine Heranziehung zur Durchführung von (den gemeinsamen Einrichtungen übertragenen) Aufgaben. Eine solche Durchführung von Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AG-SGB II NRW i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II findet jedoch im beklagten Kreis trotz der entsprechenden Aussage in der Beteiligungssatzung SGB II nicht statt. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Beteiligungssatzung SGB II lautet insoweit wie folgt: „Die Wahrnehmung der unter a) bis e) aufgeführten Aufgaben wurde per Delegationssatzung vom 10. Oktober 2012 auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen“. Demgegenüber ist für das Gericht nicht erkennbar, dass durch die Satzungsregelungen tatsächlich eine Veränderung bei der Aufgabenwahrnehmung erfolgt wäre. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass nach dem Willen des Satzungsgebers lediglich die Modifizierung der Kostenverteilung im Sinne einer direkten Beteiligung der Kommunen in Höhe von 15 % der gesamten Kosten beabsichtigt war, hingegen die Erfüllung der Aufgabenwahrnehmung keinen tatsächlichen Änderungen unterzogen werden sollte. So heißt es gemäß § 1 Abs. 1 der Delegationssatzung SGB II, dass der beklagte Kreis den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung der ihm als kommunalem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende obliegenden Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gegenüber natürlichen Personen überträgt. In § 1 Abs. 2 der Delegationssatzung SGB II wird dies jedoch sogleich wieder zurückgenommen, indem die kreisangehörigen Städte und Gemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben ausschließlich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der Trägerversammlung sowie im Beirat des Jobcenters Kreis X. gemäß §§ 5 und 8 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Januar 2011 wahrnehmen. Die letzte Aussage steht im Einklang mit der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Januar 2011, wonach das Jobcenter Kreis X. alle Aufgaben der Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II wahrnimmt.
101Diese rechtstechnische Konstruktion stellt einen Verstoß gegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AG-SGB II NRW dar, da weder nach dem Willen des Satzungsgebers noch in tatsächlicher Hinsicht eine Durchführung von Aufgaben auf der Ebene der zur direkten Kostenbeteiligung herangezogenen kreisangehörigen Kommunen stattfindet.
102Ausgehend vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW wird dort gefordert, dass die kreisangehörigen Kommunen zu einer tatsächlichen Durchführung von Aufgaben ‑ in Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Einrichtung ‑ herangezogen werden müssen. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Vorstellungen der Landesgesetzgeber dabei verfolgt hat und welche Tätigkeitsfelder er für die kreisangehörigen Kommunen dabei im Blick hatte. Jedenfalls ist aber nach § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW eine solche Heranziehung nach § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW unerlässlich. Die Gestaltungsmöglichkeiten mögen bei Vorliegen einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b SGB II geringer als bei einem zugelassenen Kreis (vgl. § 6 a SGB II i.V.m. § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW) sein. Jedenfalls bleibt nach der Intention des Bundesgesetzgebers, der sowohl das Modell einer Optionskommune als auch das Modell der gemeinsamen Einrichtungen vorgesehen hat, nach beiden Modellen Raum für die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben (vgl. § 44 b Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II i.V.m. Art. 91 e Abs. 1 GG).
103Vgl. dazu grundlegend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2013 - L 2 AS 2313/12 -, juris. Vgl. ebenfalls die Anwendungsbeispiele bei Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, Loseblatt, Stand Nov. 2013, § 6 Rn. 23. Dem folgend Meyerhoff, in: juris PK-SGB II, 3. Auflage, § 6 Rn. 36.
104Als konkrete Anwendungsbereiche werden in der Kommentarliteratur etwa die Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen der kommunalen Träger, die Verpflichtung zur (vorläufigen) Hilfeleistung in spezifischen Fällen oder die generelle Aufgabendurchführung bestimmter, den kommunalen Trägern zustehender Aufgaben in der Grundsicherung diskutiert.
105So ausdrücklich Münder, in: ders., SGB II, Kommentar, 2. Auflage, § 6 Rn. 15; dem folgend Klaus, in: Hohm, SGB II, Kommentar, Loseblatt, Stand: Nov. 2009, § 6 Rn. 18.
106Im Falle der Durchführungsheranziehung soll dann im Außenverhältnis, d.h. gegenüber den hilfebedürftigen Leistungsberechtigten, die kreisangehörige Gemeinde zuständig sein. Sie trete dem Hilfesuchenden gegenüber als zuständige Behörde auf, führe das Sozialverwaltungsverfahren selbständig durch und erlasse die erforderlichen Verwaltungsakte.
107Siehe auch dazu Münder, a.a.O., § 6 Rn. 18; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage, § 6 Rn. 10a; Klaus, a.a.O., § 6 Rn. 19.
108Von diesem Grundverständnis hat sich offenbar auch der Beklagte leiten lassen, indem er in § 1 Abs. 1 der Delegationssatzung SGB II ausdrücklich geregelt hat, dass die kreisangehörigen Kommunen die Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gegenüber natürlichen Personen wahrnehmen. Aber auch unter Einräumung eines sehr weiten Gestaltungsspielraumes bei der Umsetzung der Durchführungsheranziehung von kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Sinne des § 6 Abs. 2 SGB II,
109vgl. dazu Luthe, a.a.O., § 6 Rn. 20; Klaus, a.a.O., § 6 Rn. 19. Vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 10. März 2003 - 14 K 841/02 -, juris, wonach den Kreistagen beim Satzungserlass grundsätzlich eine weite gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit einzuräumen ist,
110vermag die Kammer mit Blick auf die Regelung in § 1 Abs. 2 der Delegationssatzung SGB II keine Heranziehung zur Durchführung im vorstehend beschriebenen Sinn zu erkennen.
111Denn die bloße Wahrnehmung von Stimmrechten im Rahmen der Mitgliedschaft in der Trägerversammlung bzw. im Beirat des Jobcenters, im Übrigen auch nur im Wege der Vertretung durch eine von ihnen zuvor benannte Kommune, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AG-SGB II NRW. Dies stellt keine Wahrnehmung von Aufgaben durch die kreisangehörige Kommune mit der dafür (wohl) erforderlichen Außenwirkung gegenüber dem hilfesuchenden Bürger dar. Jedenfalls aber entscheidet die Trägerversammlung gemäß § 44 c Abs. 2 SGB II lediglich über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Durch die Vertretung der kreisangehörigen Kommunen in diesem Gremium ist gewährleistet, dass sie hinsichtlich dieser organisatorischen Fragen Mitwirkungsrechte haben. Handlungsfähig ist die gemeinsame Einrichtung allerdings nur durch den Geschäftsführer,
112zitiert nach Knapp, in: juris PK-SGB II, 3. Auflage, § 44 c Rn. 35.
113Ebenso wenig sind die tatbestandlichen Voraussetzungen durch die Vertretung der kreisangehörigen Kommunen im Beirat des Jobcenters erfüllt. Aufgabe des Beirates gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. November 2011 ist die Beratung der gemeinsamen Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen (vgl. dazu auch § 18 d SGB II). Auch hier kommt dem Gremium eine ausschließlich beratende Funktion zu; zudem ist der Maßnahmenkatalog mit den in § 6 Abs. 2 SGB II benannten Aufgaben nicht deckungsgleich.
114Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beklagten, entscheidend für den Begriff der Durchführung im Sinne des § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW sei allein „die Zuständigkeit im Sinne der Zuweisung der Verantwortlichkeit“, ist mit Blick auf den eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht nachvollziehbar. Außerdem führte diese Deutung im Ergebnis dazu, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 3 AG-SGB II NRW gänzlich überflüssig wäre. Ginge es lediglich um die Zuweisung von Verantwortlichkeiten, wäre nicht erklärlich, aus welchen Gründen der Landesgesetzgeber eine Festlegung der im Einzelnen delegierten Aufgaben durch Satzung erfordert. Die Ansicht des Beklagten wird auch nicht durch den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW aus Januar 2012 gestützt. Darin wird lediglich ausgeführt, dass die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den Aufwendungen 50 % nicht überschreiten solle und dies umso mehr gelte, als die Heranziehung im beklagten Kreis nicht dazu führe, dass die Kommunen die Aufgaben des Beklagten tatsächlich selbst erledigten. Eine dahingehende Bestätigung, dass eine Durchführung von Aufgaben generell entbehrlich sei, ist dem Erlass nicht zu entnehmen.
115Dem von den Beteiligten darüber hinaus diskutierten Gesichtspunkt, ob die im Hinblick auf die frühere Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung aufgestellten Grundsätze auch bei der Auslegung der Normen des AG-SGB II NRW zu berücksichtigen sind, hat das Gericht nicht weiter nachzugehen. Da sich die Kammer an dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 4 und Abs. 1 AG-SGB II NRW orientiert, bedarf es hier keiner Klärung, ob und in welcher Ausprägung den kreisangehörigen Kommunen nach heutiger Rechtslage (generell) eine Finanzverantwortung ohne Aufgabenwahrnehmung übertragen werden kann.
116Vgl. insoweit zur Auslegung des § 96 Abs. 1 BSHG a.F. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2008 ‑ 16 A 1847/04 -, juris, unter Würdigung der Ausführungen in BT-Drs. 14/640, Seite 10; VG Arnsberg, Urteile vom 10. März 2003 - 14 K 3769/01 - und - 14 K 841/02 -, jeweils juris. Zum Zusammenhang von Kostenbelastung und sozialpolitischen Steuerungsinstrumentarien – allerdings am Beispiel einer Optionskommune - in Bezug auf die Regelung des § 5 Abs. 5 AG-SGB II NRW siehe OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 12 A 958/10 -, juris.
117Gegebenenfalls ist der Landesgesetzgeber gefordert, näher zu definieren, inwiefern Kreise als Teil einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b SGB II kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben heranziehen können.
118Nach allem sind sowohl die Delegationssatzung SGB II als auch die Beteiligungssatzung SGB II unwirksam und finden im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
119Unabhängig davon hat die Kammer darüber hinaus Bedenken, ob eine Differenzierung der Kostenverteilung nach ihrem Entstehungsort gemäß den Regelungen in § 2 (Beteiligungssatz) und § 3 Abs. 1 der Beteiligungssatzung SGB II von der Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW gedeckt ist. Nach dem von der Satzung vorgesehenen Verteilungsschlüssel werden die Abschlagzahlungen der einzelnen Kommunen im Verhältnis zu ihren Bedarfsgemeinschaften mit Leistungsansprüchen nach dem SGB II festgelegt. Demgegenüber ermöglicht § 5 Abs. 4 SGB II nach seinem Wortlaut (lediglich) eine Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den Aufwendungen (insgesamt).
120Der angefochtene (vorläufige) Kostenbeteiligungsbescheid vom 8. Januar 2013 beruht damit auf keiner rechtswirksamen Ermächtigungsgrundlage und war im Sinne des klägerischen Begehrens aufzuheben. Dem Aufhebungsbegehren war allerdings wegen § 88 VwGO ausschließlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen. Ausgehend von dem Klagebegehren, wonach der Kostenbeteiligungsbescheid Bestand haben soll, soweit sich keine Mehrbelastung errechnet, hatte die Kammer den Differenzbetrag zwischen dem Jahresbetrag der vorläufigen Abschlagzahlungen im angefochtenen Bescheid (Jahresabschlagzahlungen in Höhe von 1.402.344,00 Euro) und der Mehrbelastung im Verhältnis zur früheren Rechtslage (141.070,00 Euro) zu ermitteln. Die so errechnete Differenz beläuft sich auf 1.261.274,00 Euro. Dabei legt die Kammer den von der Klägerin angegebenen Wert der Mehrbelastung zugrunde, den der Beklagte nicht angegriffen hat. Er hat auch kein entsprechendes Rechenwerk vorgelegt, das die Berechnung der Klägerin grundsätzlich in Frage stellt. Er hat möglicherweise nicht zuletzt auch deshalb hiervon Abstand genommen, da es sich bei der Festsetzung im angefochtenen Bescheid nur um vorläufige Abschlagzahlungen (vorbehaltlich der Endabrechnung gemäß § 3 Abs. 2 der Beteiligungssatzung SGB II) handelt.
121Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
122Das Gericht lässt die Berufung gegen das Urteil gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Auslegung der Vorschriften des § 5 Abs. 1 und Abs. 4 AG-SGB II NRW im Hinblick darauf, welche Anforderungen an die Benehmensherstellung bestehen sowie die Frage, ob und in welchem Umfang die Kostenbeteiligung eine Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben voraussetzt, haben über den hier zu entscheidenden Sachverhalt hinaus allgemeine Bedeutung für die in Nordrhein-Westfalen durch die Regelung betroffenen Kreise und kreisangehörigen Kommunen. Die einschlägigen Rechtsfragen sind obergerichtlich noch nicht geklärt.
123Beschluss:
124Der Streitwert wird auf von 141.070,00 Euro festgesetzt.
125Gründe:
126Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG auf Basis der von der Klägerin getätigten Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der direkten Kostenbeteiligung aufgrund der Beteiligungssatzung SGB II im Verhältnis zu einer hypothetischen Finanzierung über die allgemeine Kreisumlage, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist.
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(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, - 2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.
(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, - 2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, - 2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), - 3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, - 4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, - 5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, - 6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
(2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.
(3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über
- 1.
den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, - 2.
die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, - 3.
die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, - 4.
die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, - b)
zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, - c)
auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind, - d)
zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura 2000“, - e)
zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, - f)
zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft, - g)
zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich, - h)
zur Sicherung und Förderung der biologischen Vielfalt im Planungsraum einschließlich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.
(4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind.
(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, - 2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), - 3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, - 4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, - 5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, - 6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, - 2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.
(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, - 2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.
(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.
(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.
(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.