Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2016 - 20 K 8226/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Komplementärin der Gesellschaft ist die Firma b. B1. Verwaltungs-GmbH. Bis zum Jahr 2011 waren alleinige Kommanditisten die Gesellschafter B2. Unternehmensbeteiligungen GmbH & Co. KG sowie I. -K. L. . Beide veräußerten im Jahr 2011 jeweils vollständig ihre Kommanditanteile an der Klägerin. Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile der B2. Unternehmensbeteiligungen GmbH & Co.KG belief sich auf 6.414.141,00 Euro. Die Finanzverwaltung setzte für das Jahr 2011 einen Gewerbeertrag in Höhe von 8.286.300,00 Euro bestandskräftig fest.
4Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 setzte die Beklagte für das Beitragsjahr 2011 unter Zugrundelegung des Gewerbeertrages aus dem Geschäftsjahr 2011 einen von der Klägerin zu zahlenden Grundbeitrag in Höhe von 440,00 Euro sowie eine Umlage in Höhe von 27.294,17 EUR und damit einen Gesamtmitgliedsbeitrag in Höhe von 27.734,17 EUR fest.
5Hierauf beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Februar 2014 einen Teilerlass des für das Beitragsjahr 2011 festgesetzten Beitrags, da die Einziehung in voller Höhe eine unbillige Härte für sie darstelle. Der zugrunde gelegte Gewerbeertrag enthalte den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen sei, in Höhe von 6.414.141,00 EUR. Dieser Anteil mache rund 78 Prozent des steuerlichen Ergebnisses aus. Der wirtschaftliche Erfolg aus der Veräußerung sei aber nicht der Klägerin, sondern ausschließlich dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu Gute gekommen. Der Gewerbeertrag aus der üblichen, gewerblichen Tätigkeit der Klägerin belaufe sich im Jahr 2011 lediglich auf 1.872.163,00 Euro. Nur dieser Anteil dürfe maßgeblich für die Beitragsberechnung sein. Die Berücksichtigung auch des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteils
6des Gewerbeertrags sei durch den Zweck des § 3 IHKG, wonach bei der Beitragsfestsetzung grundsätzlich Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden sollen, nicht gerechtfertigt und damit sachlich unbillig. Die konkrete atypische Fallkonstellation führe zu einer ungerechten, und damit ungleichmäßigen Behandlung der Klägerin gegenüber sonstigen IHK-Mitgliedern, welche nur nach der bei ihnen tatsächlich verbliebenen eigenen Leistungskraft belastet würden.
7Mit Bescheid vom 5. November 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Teilerlass mit der Begründung ab, dass die Erhebung eines Beitrags auf der Grundlage des sich aus der Veräußerung ergebenden Gewerbeertrags nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit führe. Der konkrete Einzelfall weiche nicht so sehr vom Regelfall der Beitragsbemessung ab, dass eine Festsetzung in der erfolgten Höhe als unbillige Härte im Sinne der Beitragsordnung erscheine. Die Veräußerung der Geschäftsanteile gelte nach dem Steuerrecht als normale gewerbliche Tätigkeit und unterliege der Gewerbesteuer und damit der Beitragsfestsetzung ebenso wie die Erträge aus anderer Geschäftstätigkeit. Darin sei eine vom Gesetzgeber gewollte systemimmanente Härte zu sehen. Jeder geschäftliche Vorgang eines Unternehmens, der den Gewerbeertrag erhöhe, sei entsprechend bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Die Verknüpfung zwischen der Höhe des Gewerbeertrags und der Beitragshöhe dürfe im Rahmen einer nachfolgenden Billigkeitsentscheidung nicht revidiert werden. Allein die Tatsache, dass der Veräußerungsgewinn letztlich dem ausscheidenden Gesellschafter zugeflossen und nicht im Vermögen der Gesellschaft selbst verblieben sei, rechtfertige keine andere Beurteilung.
8Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am 8. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Sie trägt ergänzend vor, im vorliegenden Fall müsse Berücksichtigung finden, dass nach der gesetzgeberischen Intention der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, sich nur dann auf den Gewerbeertrag erhöhend auswirke, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfalle. Nach den Wertungen des Steuergesetzgebers sollten natürliche Personen in ihrer Funktion als Gesellschafter danach keine Gewerbesteuer für den Verkauf der Anteile zahlen. Dadurch, dass die Gewerbesteuer von der Klägerin zu tragen sei, würden natürliche Personen in ihrer Funktion als Gesellschafter gleichwohl mit Gewerbesteuern belastet. Dieses Ergebnis sei bereits steuerrechtlich nicht gewollt. Es dürfe sich erst Recht nicht auf die Festsetzung des IHK-Beitrags auswirken. Die steuerrechtliche Privilegierung werde andernfalls durch Verbeitragung erheblich reduziert. Eine starre Anknüpfung der Beitragsbemessung an den Gewerbeertrag sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, weil – anders als in den von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fällen – die Veräußerung von Gesellschafteranteilen sich ausschließlich steuerlich nachteilig auswirke, hingegen kein Fall denkbar sei, in der die Klägerin durch eine Veräußerung steuerlich privilegiert werde.
9Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beitragserhebung im konkreten Fall nicht die Leistungskraft der Klägerin widerspiegele und einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstelle. Aufgrund der Veräußerung von Geschäftsanteilen im Jahr 2011 sei der Gewerbeertrag exorbitant höher als in den Vorjahren, auch der Gewerbeertrag für die darauffolgenden Jahre werde voraussichtlich deutlich geringer ausfallen. Zugleich habe die Klägerin aber die Vorteile aus der Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten wegen der tatsächlich unveränderten Leistungskraft nicht in einem – im Vergleich zu den anderen Mitgliedsjahren – nennenswert größerem Umfang wahrgenommen.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 5. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
12Die Beklagte beantragt unter Verweis auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren,
13die Klage abzuweisen.
14Ergänzend trägt sie vor, dass bei der Beurteilung der sachlichen Unbilligkeit grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtlich seien, die – wie die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns bei der Festsetzung des Gewerbeertrags nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG –dem gesetzlichen Tatbestand innewohnten.
15Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 30. November 2015 und 8. Dezember 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
18Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
19Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
201. Rechtsgrundlage für den begehrten teilweisen Beitragserlass ist § 19 Abs. 2 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 1. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 6. Dezember 2007 (im Folgenden: BO). Danach können Beiträge auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BO ein strenger Maßstab anzulegen.
21Die Entscheidung über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, wobei Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt werden. Die behördliche Entscheidung darf danach gerichtlich (nur) daraufhin überprüft werden, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
22Vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. des Art. 17 Nr. 5 StÄndG 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl I, 981, BSTBl I, 444): Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 – GmS-OGB 3/70 – (= BVerwGE 39, 355-374); zu § 227 Abs. 1 AO: BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 –, juris Rn. 19 (= NJW 1991, 1073-1076); BFH, Urteil vom 4. Februar 2010 – II R 25/08 –, juris Rn. 10 (= BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663); kritisch unter Hinweis darauf, dass es kein Tatbestandsermessen gebe: Loose, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, 141. Lieferung 07.2015, § 227 AO Rn. 22 ff.
23Eine nähere Konkretisierung des Begriffs der „unbilligen Härte“ enthält die Beitragsordnung der Beklagten nicht. In der genannten Bestimmung werden jedoch ebenso wie in der zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung des § 3 Abs. 7 Satz 2 IHKG die gängigen abgabenrechtlichen Begriffe des „Erlasses“, der „Niedeschlagung“ und der „Stundung“ verwandt. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Begriffe auch in den genannten Normen der Beklagten so wie im allgemeinen Abgabenrecht (vgl. § 227 Abs. 1 AO) zu verstehen sind.
24Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 8 LA 54/06 –, juris Rn. 5 (= GewArch 2007, 39); VG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2008 – 20 K 280/07 –, amtl. Abdr. S. 11; Beschluss vom 9. September 2014 – 20 K 3851/14 –, amtl. Abdr. S. 2; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 ‑ 4 K 4137/09 –, juris Rn. 18 (= GewArch 2011, 124-125); Jahn, in: Fentzel/Jäkel/Junge (Hrsg.), Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Aufl. 2009, § 3 Rn. 142 ff.; Rieger, Kammerfinanzierung, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 205 f.
25Zweck der Regelung ist es danach, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber im Beitragsrecht nicht berücksichtigt hat, durch eine Korrektur der Beitragshöhe insoweit Rechnung zu tragen, als sie die Beitragsbelastung als unbillig erscheinen lassen.
26Zu § 227 AO: BFH, Urteil vom 20. September 2012 – IV R 29/10 –, juris Rn. (= BFHE 238, 518); Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rn. 10.
27Für die Klägerin sind weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe ersichtlich.
28a) Die Erlassbedürftigkeit aus persönlichen Gründen ist nur bei dem Abgabenpflichtigen zu bejahen, dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Falle der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet ist.
29Vgl. zu den Voraussetzungen der persönlichen Unbilligkeit Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 8 LA 54/06 –, juris Rn. 7 (= GewArch 2007, 39).
30Einen solchen Ursachenzusammenhang zwischen der Geltendmachung der Beitragsforderung und einer dadurch eintretenden Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der Klägerin hat diese nicht dargelegt.
31b) Auch die Voraussetzungen einer sachlichen Unbilligkeit sind nicht erfüllt.
32Eine sachliche Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn ein Anspruch auf den von der Industrie- und Handelskammer gegenüber ihrem Kammerzugehörigen festgesetzten Beitrag zwar nach dem Wortlaut des Beitragstatbestandes gegeben ist, seine Geltendmachung im Einzelfall aber mit dem Zweck der Norm nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertung zuwiderläuft.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – 2 BvR 89/91 –, juris Rn. 37 (= NVwZ 1995, 989-990); BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 – 11 C 7.99 –, juris Rn. 27 f. (= DVBl 2000, 1218-1219); BFH, Urteile vom 9. September 1993 – V R 45/91 –, juris Rn. 11 (= BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131), und vom 23. September 2004 – V R 58/03 –, juris Rn. 12 (= BFH/NV 2005, 825-827); OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 17 A 266/08 –, amtl. Abdr. S. 6; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 K 4137/09 –, juris Rn. 19 (= GewArch 2011, 124-125); Fritsch, in: Koenig (Hrsg.), AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rn. 13; Loose, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, 141. Lieferung 07.2015, § 227 AO Rn. 41.
34Eine unbillige Härte kann im konkreten Fall nur dann bejaht werden, wenn es sich bei der Beitragslast nicht um eine aufgrund der gesetzlichen Regelung typische Folge bzw. Begleiterscheinung handelt. Denn Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen von Vornherein keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen.
35Vgl. BFH, Urteil vom 4. Februar 2010 – II R 25/08 –, juris Rn. 11 (= BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663); Loose, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, 141. Lieferung 07.2015, § 227 AO Rn. 28.
36Ein Billigkeitserlass darf unter keinen Umständen, selbst nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, dazu führen, die generelle Gültigkeitsanordnung der den Beitragsanspruch begründenden Rechtsvorschrift zu unterlaufen. Allerdings darf sich eine Billigkeitsprüfung auch nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen. Sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Beitragsanspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 17 A 266/08 –, amtl. Abdr. S. 6, und vom 21. September 2010 – 17 A 1020/07 –, amtl. Abdr. S. 5.
38Eine unbillige Härte liegt danach vor, wenn sich die Beitragslast im konkreten Einzelfall – unter Berücksichtigung aller für das Rechtsverständnis maßgeblichen Wertungen (Gesetzeszweck, Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit) – als „abnorm“ erweist.
39Vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 1994 – X R 104/92 –, juris Rn. 23 ff. (= BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297); Loose, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, 141. Lieferung 07.2015, § 227 AO Rn. 42; Fritsch, in: Koenig (Hrsg.), AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rn. 13.
40Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte ermessensfehlerfrei angenommen, dass der von ihr festgesetzte Beitrag nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen ist. Die Beitragserhebung entspricht sowohl hinsichtlich des Beitragsmaßstabs unter Berücksichtigung der bewusst geregelten Typisierung als auch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin den bewussten Wertungen des Gesetzgebers (aa), wahrt das Gebot der Gleichheit (bb) und erweist sich auch im Übrigen unter Berücksichtigung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Beitragsanspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind, nicht als unbillig (cc).
41aa) Aus Praktikabilitäts- und Vereinfachungsgründen knüpft die Beklagte für die Berechnung der von ihr als Beiträge erhobenen Grundbeiträge und Umlagen für IHK-Zugehörige, die – wie die Klägerin – im Handelsregister eingetragen sind, an den steuerrechtlichen Maßstab des Gewerbeertrags an (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 BO i.V.m. Ziff. II.2.1, 4 der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das hier maßgebliche Geschäftsjahr 2011). Dahinter steht die Erwägung, dass im realitätsgerechten typischen Normalfall der Gewerbeertrag eines Gewerbetreibenden dessen Leistungsfähigkeit zutreffend widerspiegelt. Denn auch die dem Gewerbeertrag zugrunde liegenden Normen des Gewerbesteuerrechts unterliegen dem Prinzip der Leistungsfähigkeit.
42Vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Aufl. 1975, 69. Lieferung 09.2015, Art. 3 GG Rn. 496.
43Mit der Anknüpfung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder wird zugleich auf das Gewicht des Vorteils abgestellt, den der Beitrag abgelten soll. Da leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses ihrer Mitglieder in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere Unternehmen, insbesondere eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen größeren Unternehmen stärker zugutekommt als kleineren Unternehmen, stellt die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammermitglieder ergibt, einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar. Damit entspricht die Beitragsbemessung unter Zugrundelegung des Gewerbeertrags dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Konkretere Anforderungen für die Beitragserhebung ergeben sich aus dem Äquivalenzprinzip regelmäßig nicht. Insbesondere ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein die Beitragspflicht rechtfertigender Vorteil selbst dann vorhanden sein kann, wenn der Nutzen der von der Kammer finanzierten Tätigkeiten für das einzelne Mitglied nicht messbar ist, sondern weitgehend nur vermutet werden kann. Es liegt in der Natur eines Mitgliedsbeitrags, dass sich der Zusammenhang zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen zu einer bloßen Vermutung des Vorteils verflüchtigen kann.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45/86 –, juris Rn. 13 (=GewArch 1990, 398-400); Beschluss vom 3. Mai 1995 – 1 B 222/93 –, juris Rn. 9 (= GewArch 1995, 425-427); OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2015 – 17 A 266/08 –, amtl. Abdr. S. 3 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 8 LA 112/11 –, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010 – 6 A 10282/10 –, juris Rn. 84; Rieger, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 164; Jahn, Zur Entwicklung des Beitrags- und Kammerrechts der Industrie- und Handelskammern – Ein Rechtsprechungsreport 2011 bis 2014, GewArch Beilage WiVerw Nr. 02/2015, 92 (124) m.w.N.
45Im Interesse einer einfachen Handhabung ist die entsprechende Feststellung der Steuerbehörden im vorangegangenen Verfahren nutzbar zu machen. Ihr kommt Tatbestandswirkung für die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte zu.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1965 – 7 C 52.62 –, NJW 1966, 121 (= BVerwGE 22, 58-64); OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2011- 17 A 772/07 –, juris Rn. 61; Beschluss vom 8. August 2001 – 4 A 4074/00 –, juris Rn. 10 m.w.N. (= GewArch 2002, 33-34); Rieger, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 164.
47Hier hat die Beklagte den Mitgliedsbeitrag unter Zugrundelegung des von der Steuerbehörde festgesetzten Gewerbeertrags berechnet.
48Soweit die Klägerin begehrt, von der „starren“ Anknüpfung an den Gewerbeertrag abzusehen und nur einen Teil, nämlich den Gewerbeertrag, der aus der üblichen, gewerblichen Tätigkeit der Klägerin erzielt worden ist, der Beitragsberechnung zugrundezulegen, steht dem schon entgegen, dass die Anknüpfung an den (gesamten) Gewerbeertrag im Wege des Erlasses grundsätzlich nicht aufgehoben werden kann, da sonst die generelle Gültigkeitsanordnung der Bemessungsgrundlage in unzulässiger Weise unterlaufen würde.
49Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 17 A 266/08 –, amtl. Abdr. S. 7; und vom 21. September 2010 – 17 A 1020/07 –, amtl. Abdr. S. 6.
50Eine Differenzierung nach der Art des gewerblichen Vorgangs, aus dem der Gewerbeertrag erzielt worden ist, widerspricht der vom Gesetzgeber gewollten typisierten Beitragsberechnung. Dies zeigt sich in der gesetzlichen Regelung insbesondere dadurch, dass weder der Gesetzgeber, noch die Beklagte eine Ausnahme von der Verknüpfung der Beitragsbemessung mit dem Gewerbeertrag für Fälle eines außergewöhnlichen Ertrags vorgesehen haben. Indem die Beklagte in § 4 Abs. 1 BO uneingeschränkt auf § 7 GewStG zur Berechnung des Gewerbeertrags Bezug nimmt und den Anteil aus einem Veräußerungsgewinn nach § 7 Satz 2 GewStG gerade nicht ausschließt, bringt sie zum Ausdruck, dass der Gewerbeertrag im Bemessungsjahr unabhängig von Besonderheiten seiner Berechnung im Einzelfall der Beitragsfestsetzung zugrunde liegen soll. Eine weitere Differenzierung der Bemessungsgrundlage über die (pauschale) Anknüpfung an den Gewerbeertrag hinaus ist nach der gesetzgeberischen Intention gerade nicht zulässig. Es ist danach eine – vom Gesetzgeber – gewollte systemimmanente Härte, dass ein – wie auch immer gelagerter – geschäftlicher Vorgang eines Unternehmens, der zur Erhöhung des Gewerbeertrags in einem Geschäftsjahr führt, entsprechend der Tatbestandswirkung der Festsetzung der Gewerbesteuer bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen ist und die Verknüpfung zwischen der Höhe des Gewerbeertrags und der Beitragshöhe nicht im Rahmen einer nachfolgenden Billigkeitsentscheidung Berücksichtigung finden kann. Die Art des gewerblichen Vorganges, aus dem heraus der Gewerbeertrag entstanden ist, ist für das Erlassverfahren grundsätzlich ohne Bedeutung.
51Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 17 A 266/08 –, amtl. Abdr. S. 7, und vom 21. September 2010 – 17 A 1020/07 –, amtl. Abdr. S. 6 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. April 2001 – 11 A 11224/00 –, juris (= NVwZ 2002, 362-364); VG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 K 4137/09 –, juris Rn. 20 (= GewArch 2011, 124-125); VG Aachen, Urteil vom 19. Januar 2010 ‑ 3 K 965/09 –, juris Rn. 30.
52Warum diese Verknüpfung abweichend von diesen Grundsätzen gerade in dem Einzelfall der Klägerin unbillig sein soll, ist nicht ersichtlich.
53Die Verbeitragung verstößt im konkreten Fall insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Beitragserhebung nach Leistungsfähigkeit.
54Zunächst verbietet sich ein Vergleich der streitgegenständlichen Beitragshöhe mit den in den Vorjahren erhobenen Beiträgen, weil die Beitragsbemessung nach den maßgeblichen Vorschriften (§ 1 BO i.V.m. Ziffer II.5 der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das hier maßgebliche Jahr 2011) ausschließlich an den Gewerbeertrag im Bemessungsjahr anknüpft und keine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens über mehrere Jahre erlaubt.
55Es ist ferner kein Grund ersichtlich, warum die Leistungsfähigkeit der Klägerin steuerrechtlich anders zu beurteilen ist als beitragsrechtlich. Insoweit betreffen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände im Wesentlichen nicht allein die Verbeitragung durch die Beklagte, sondern (bereits auch) die Festsetzung des hierfür maßgeblichen Gewerbeertrags. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere die in § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG getroffene Regelung, dass die Gesellschaft, deren Anteil veräußert wurde, mit der Steuerlast beschwert ist, während der maßgebliche Gewinn einer Kapital- oder anderen Personengesellschaft als Veräußerer zufällt, mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar. Der Bezug zur Leistungsfähigkeit der Gesellschaft folgt danach bereits aus der Tatsache, dass es die in dem Betrieb ruhenden stillen Reserven sind, deren Realisierung zu Veräußerungsgewinnen führt. Zu einer Überschreitung der Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebes kann es daher nicht kommen.
56Vgl. BFH, Urteile vom 25. Mai 1962 – I 78/615 –, juris Rn. 15 (= BFHE 75, 467), und vom 22. Juli 2010 – IV R 29/07 –, juris (= BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511); vorgehend FG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2007 – 3 K 73/05 (5) –, juris Rn. 280 (= EFG 2007, 170-1728). Verfg. Anh. – 1 BvR 1236/11 –.
57Aus welchem Grund eine hiervon abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin im Rahmen der hier streitgegenständlichen Beitragserhebung geboten wäre, hat weder die Klägerin näher dargelegt, noch vermochte das Gericht etwaige Gründe hierfür sonst zu erkennen. Soweit die Klägerin – entgegen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung – der Ansicht ist, dass der festgesetzte Gewerbeertrag lediglich eine fiktive Leistungssteigerung, nicht aber ihre tatsächliche Leistungskraft widergibt, hätte sie gegen den Gewerbesteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt wegen Verstoßes gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Einspruch erheben müssen. Die Berücksichtigung eines solchen Einwands erst im Beitragsverfahren der Beklagten würde hingegen die mit der Anknüpfung an den Gewerbeertrag bezweckte Typisierungsfunktion unterlaufen und ist aufgrund der Tatbestandswirkung der Feststellungen der Steuerbehörden für die Beitragsfestsetzung ausgeschlossen.
58bb) Die konkrete Fallgestaltung führt auch nicht zu einer ungerechten, und damit ungleichmäßigen Behandlung der Klägerin gegenüber sonstigen IHK-Mitgliedern.
59Die Höhe des Beitrages begründet die Unbilligkeit nicht, weil nach den genannten Bestimmungen alle Mitglieder, die einen gleich hohen Gewerbeertrag erzielt haben, den gleichen Beitrag zu zahlen haben. Auch der Einwand der Klägerin, sie werde im Vergleich zu anderen IHK-Mitgliedern ungleich verbeitragt, weil diese nur nach der bei ihnen tatsächlich verbliebenen eigenen Leistungskraft belastet würden, führt nicht zum Erfolg. Die Verbeitragung erfolgt für alle IHK-Mitglieder nach denselben rechtlichen Vorgaben. Für alle Mitglieder gilt gleichermaßen, dass die Art des gewerblichen Vorgangs, aus dem heraus der Gewerbeertrag entstanden ist, für das Erlassverfahren grundsätzlich ohne Bedeutung ist.
60cc) Die Beitragsfestsetzung erweist sich auch im Übrigen nicht als unbillig. Insbesondere vermag das Gericht der Klägerin nicht darin zu folgen, dass die konkrete Verbeitragung einer vermeintlich in § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG angelegten Privilegierung von natürlichen Personen in ihrer Funktion als Gesellschafter zuwiderlaufe. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG sieht vor, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmerschafts-Anteils grundsätzlich den Gewerbeertrag erhöht. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Veräußerungsgewinn auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, zu verhindern, dass Kapitalgesellschaften einzelne Wirtschaftsgüter, deren Veräußerung der Gewerbesteuer unterliegt, nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral auf eine Personengesellschaft übertragen und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft steuerfrei veräußern.
61Vgl. BT-Drs. 14/6882 S. 67; K.-D. Drüen, in: Blümich (Hrsg.), EStG, KStG, GewStG, 129. Aufl. 2015, § 7 GewStG Rn. 129.
62Um Steuerumgehungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass die Höhe des Gewerbeertrags der Mitunternehmerschaft in solchen Fällen von der Rechtsform des veräußernden Mitunternehmers abhängt.
63Vgl. K.-D. Drüen, in: Blümich (Hrsg.), EStG, KStG, GewStG, 129. Aufl. 2015, § 7 GewStG Rn. 129. Zur Vereinbarkeit von § 7 Satz 1 GewStG mit Art. 3 Abs. 1 GG siehe BFH, Urteil vom 22. Juli 2010 – IV R 29/07 –, juris (= BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511); Verfb. anh. 1 BvR 1236/11.
64Diese vom Gesetzgeber in Kauf genommene Härte trifft die Mitunternehmerschaft unabhängig davon, ob diejenigen Mitunternehmer, die nach der Veräußerung noch an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind, natürliche oder juristische Personen sind. Auf die (verbliebene) Zusammensetzung der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat der Gesetzgeber schon unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung
65vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 2010 – IV R 29/07 –, juris Rn. 63 (= BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511)
66keine Rücksicht genommen. Eine etwaige Privilegierung natürlicher Personen in ihrer Funktion als verbliebene Mitgesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG nicht zu entnehmen.
67Im Übrigen hätte es den Gesellschaftern der Klägerin ohne Weiteres frei gestanden, der aufgrund eindeutiger Regelungen des Beitragsrechts absehbaren vergleichsweise hohen Verbeitragung im Jahr 2011 durch eine entsprechende Vertragsgestaltung entgegenzuwirken.
68Vgl. zu den verschiedenen „Umgehungsmöglichkeiten“: Holin, Gewerbesteuerliche Folgen des Verkaufs eines Mitunternehmeranteils, in: NWB 2013, 2706 (2711 f.).
69Schließlich kann nicht außer Acht bleiben, dass die Wahl der unternehmens- und steuerrechtlichen Gestaltung der Geschäftstätigkeit der Klägerin dazu dient, die Rechtsstellung ihrer Kommanditisten vor allem durch die Minimierung der Haftungsrisiken zu verbessern. Deshalb erscheint es nicht unbillig, dass die Klägerin auch die Nachteile dieser gewählten Unternehmensgestaltung etwa in Form des dadurch begründeten Kammerbeitrages trägt.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 17 A 266/08 –, amtl. Abdr. S. 8
712. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
72Beschluss:
74Der Streitwert wird auf 25.657,50 Euro festgesetzt.
75Gründe:
76Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt.
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(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, - 2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, - 3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
- 1.
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder - 2.
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, - 2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, - 3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
- 1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann. - 1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. - 1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. - 2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. - 2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden. - 2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. - 3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. - 3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: - a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; - b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; - c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; - d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; - e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und - f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- 4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge - 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut - a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, - b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder - c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
- 5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. - 7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
- 1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, - 2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder - 3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, - 2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, - 3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, - 2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, - 3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.