Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Sept. 2013 - 2 L 865/13
Gericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am Städtischen N. -Q. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Stelle der Schulleitung (Oberstudiendirektorin / Oberstudiendirektor – als Leiter/in eines voll ausgebauten Gymnasiums –; Besoldungsgruppe A 16 BBesO) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner vier Fünftel und der Antragsteller ein Fünftel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 24.884,48 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 11. Mai 2013 bei Gericht eingegangene Eilantrag hat Erfolg, soweit sinngemäß beantragt worden ist,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am Städtischen N. -Q. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Stelle der Schulleitung (Oberstudiendirektorin / Oberstudiendirektor – als Leiter/in eines voll ausgebauten Gymnasiums –; Besoldungsgruppe A 16 BBesO) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
5Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner nach Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers als unzulässig die Absicht hat, das Stellenbesetzungsverfahren weiter zu führen und die in Streit stehende Stelle alsbald mit der als einzige Bewerberin verbliebenen Beigeladenen zu besetzen. Denn durch die Vergabe der Stelle an die Beigeladene und die damit verbundene Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf Beförderung auf diese Stelle endgültig vereitelt.
6Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Bezirksregierung E, die Bewerbung des Antragstellers vom 24. März 2013 auf die am Städtischen N. -Q. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Stelle des Schulleiters nicht zu berücksichtigen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers erfolgt.
7Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung begründet.
8Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237, und – 2 C 9.04 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31.
9Die hieraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihre Wirkung vor allem bei der abschließenden Personalauswahl selbst. Ihr vorgelagert ist jedoch regelmäßig die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung überhaupt angesprochen werden soll. Diese Entscheidung wird zwar notwendigerweise auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn wesentlich mit beeinflusst, darf aber gleichfalls den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zuwiderlaufen.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. Juli 2006 – 6 B 1184/06 –, juris, vom 23. Juni 2004 – 1 B 455/04 –, NWVBl 2004, 463, und vom 1. Oktober 2003 – 1 B 1037/03 –, juris.
11Wird hiergegen verstoßen und demnach der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten verletzt, ergibt sich zwar regelmäßig noch kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der vom weiteren Verfahren ausgeschlossene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.
12Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 -- 1 B 41/06 --, www.nrwe.de.
13Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners vom 26. April 2013, den Antragsteller im weiteren Verfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Schulleiterstelle nicht zu berücksichtigen, als rechtsfehlerhaft.
14Zwar dürfte das Auswahlverfahren (bislang) formell rechtsfehlerfrei durchgeführt, dürften insbesondere die Gründe für den Ausschluss des Antragstellers aus dem weiteren Stellenbesetzungsverfahren mit dem Hinweis auf die nicht ausreichende Gesamtnote seiner dienstlichen Beurteilung hinreichend dargelegt und dokumentiert worden sein.
15Es begegnet auch keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner bei der Besetzung von Schulleiterstellen nur solche Bewerber in die Auswahlentscheidung einbezieht, die in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung eine der beiden nach Nr. 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (vgl. BASS 21 - 02 Nr. 2; nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) überdurchschnittlichen Notenstufen („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ oder „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) erzielt haben.
16Dass der Antragsgegner tatsächlich so verfährt, ist der beschließenden Kammer aus früheren Verfahren bekannt und ergibt sich unter anderem aus dem Protokoll der Dienstbesprechung mit den Bezirksregierungen am 28. November 2008 im Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW), dessen Inhalt – soweit hier von Interesse – den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden ist. An dieser Praxis dürfte sich auch durch die Neufassung des Runderlasses des MSW vom 25. November 2008 (ABl. NRW. S. 625) betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“ (nachfolgend: EFV-Erlass a. F.) durch Runderlass des MSW vom 26. Juni 2013 (ABl. NRW. S. 404 – nachfolgend: EFV-Erlass n.F.) nichts geändert haben. Zwar ist nunmehr das Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) auch dann bestanden, wenn das Ergebnis des EFV – bei einem Gesamtpunktwert von 41 bis 43 Punkten – lediglich auf die Note „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ lautet (vgl. Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 EFV-Erlass n. F.). Hiermit ist aber von dem Erfordernis, in der nachfolgend zu erstellenden dienstlichen Beurteilung mindestens das Prädikat „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ zu erreichen, wohl nicht abgerückt worden. Vielmehr wird mit der Einführung dieser weiteren (erfolgreichen) Bewertungsstufe im EFV offenbar lediglich der Zweck verfolgt, auch solche Bewerber „im Rennen“ um Schulleiterstellen zu belassen, bei denen aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Beurteilers zu erwarten ist, dass sie bei der abschließenden dienstlichen Beurteilung ein besseres Gesamturteil erzielen werden als in dem in der Art eines Assessment-Centers durchgeführten EFV (vgl. hierzu Bericht des MSW an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags NRW vom 3. Januar 2013).
17Dass der Antragsgegner den Zugang zum weiteren Auswahlverfahren von bestimmten Notenstufen der dienstlichen Beurteilung und somit von der Erfüllung eines konstitutiven Anforderungsprofils abhängig macht, ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu vergeben. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können dabei vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung zwar nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 6 B 89/13 –, juris Rn.11, m.w.N.
19Hiermit im Einklang steht es aber, wenn der Antragsgegner die besondere fachliche und persönliche Anforderungen voraussetzenden Schulleiterstellen nur solchen Bewerbern übertragt, die ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilung überdurchschnittlich qualifiziert sind und die Erwartung rechtfertigen, dass sie den Herausforderungen dieses herausgehobenen Amtes gewachsen sein werden.
20Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers im weiteren Stellenbesetzungsverfahren erweist sich aber wegen durchgreifender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 28. Februar 2013, die mit dem das Anforderungsprofil nicht erfüllenden Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ und der hieraus abgeleiteten Einschätzung abschließt, er sei „für die Ausübung des angestrebten Amtes noch nicht qualifiziert“, als rechtsfehlerhaft.
21Nach ständiger Rechtsprechung,
22vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 6 B 1281/00 –, DÖD 2001, 261,
23unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren.
24Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers erweist sich jedenfalls deshalb als rechtsfehlerhaft, weil im Zeitpunkt ihrer Erstellung nach dem Gleichheitssatz gebotene allgemeinverbindliche Regelungen über die formale und inhaltliche Gestaltung des Beurteilungsverfahrens im Anschluss an das EFV nicht existierten, die Durchführung des Beurteilungsverfahrens vielmehr weitgehend im Belieben des Beurteilers stand und weil der Beurteiler, LRSD Fuchs, mit der dem Antragsteller auferlegten Konferenzleitung weitere Erkenntnisse eingeholt hat, die der EFV-Erlass (alter wie neuer Fassung) überhaupt nicht vorsieht.
25Nach Nr. 10 Abs. 1 EFV-Erlass a. F. werden Lehrkräfte, die das EFV erfolgreich absolviert haben, unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt unverzüglich durch die obere Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingeht, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind (Abs. 2 a.a.O.). Zu möglichen weiteren Beurteilungsgrundlagen verhalten sich die Absätze 3 und 4 wie folgt:
26„Sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung u. a. wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis der EFV und dem Leistungsbericht zwingend erforderlich ist, führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch.
27Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien findet keine Anwendung.“
28Allerdings dürfte aufgrund der dienstlichen Äußerungen des LRSD Fuchs vom 5. Juni und 12. Juli 2013 davon auszugehen sein, dass dem für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zuständigen schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung E nicht nur das „Ergebnis“ des EFV („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) und das die im Assessment-Center erbrachten Leistungen zusammenfassende „Kompetenzprofil“, sondern auch, wie geboten,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 107 ff.,
30die vollständige EFV-Akte vorgelegen haben. Dafür spricht auch, dass dieses Erfordernis bereits einige Zeit zuvor durch die behördeninterne E-Mail vom 2. Oktober 2012 kommuniziert worden war und im Abschnitt II Nr. 1 der Beurteilung des Antragstellers der von diesem im EFV erzielte Punktwert (49) benannt wird, der wohl nur der EFV-Akte entnommen worden sein kann.
31Fraglich ist aber bereits, ob das Einholen weiterer Erkenntnisse durch den Beurteiler überhaupt „zwingend erforderlich“ war. Der Antragsgegner hat nicht aufgezeigt, dass der beispielhaft genannte Anlass „Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht“ gegeben war, also divergierende Feststellungen oder Einschätzungen vorlagen. Er geht vielmehr unter Hinweis auf Ziffer 4 der Stellungnahme des Beurteilers vom 5. Juni 2013 davon aus, dass der Leistungsbericht des Schulleiters und das Kompetenzprofil des EFV gleichermaßen Optimierungsbedarfe ausweisen. Den Grund für das Einholen weiterer Erkenntnisse sieht er darin, dass der Leistungsbericht hinter dem Ergebnis des EFV zurückgeblieben sei, weil er sich auf den internen Organisationsbereich beschränkt und die im Zentrum der Schulleitungsarbeit stehenden Bereiche Schulentwicklung, Innovation und Management von Unterrichts- und Qualitätsentwicklung nicht erfasst habe. Eine – hier vom Antragsgegner offenbar angenommene – beschränkte Aussagekraft des Leistungsberichts ist nach dem EFV-Erlass aber nicht als Grund für das Einholen weiterer Erkenntnisse vorgesehen. Sofern ein Leistungsbericht Defizite oder Lücken aufweist, sind diese im Übrigen von dem Schulleiter zu beheben bzw. zu schließen. Zudem dürfte die von dem Beurteiler angenommene Unvollständigkeit des Schulleiterberichts vom 17. September 2012 auch nicht vorliegen. Nach Nr. 2.3 der Beurteilungsrichtlinien soll sich der Leistungsbericht auf Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Lehrers während eines längeren Zeitraums stützen. Er wird zu gerade die Schulleitungsarbeit betreffenden Bereichen regelmäßig bereits deshalb keine Auskunft geben können, weil der Bewerber derartige Tätigkeiten vielfach gar nicht wahrgenommen hat. Selbst wenn der Bewerber, wie der Antragsteller als stellvertretender Schulleiter, bereits mit Aufgaben der Schulleitung betraut war, dürfte ein Schulleiterbericht, der sich einer prognostischen Einschätzung darüber enthält, ob der Bewerber über die für die (künftigen) Aufgaben eines Schulleiters erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, nicht unvollständig sein. Dies umso weniger, als es gerade das Anliegen des EFV ist, derartige Feststellungen zu treffen, also Feststellungen dazu, ob der Bewerber die „im Zentrum der Schulleitungsarbeit“ stehenden Bereiche beherrscht.
32Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 111, und Nr. 11 Abs. 2 Satz 2 des EFV-Erlasses n.F., wonach der Leistungsbericht (auch) auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingeht, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind.
33Wenn mit dem Antragsgegner davon auszugehen wäre, dass bereits die Lückenhaftigkeit des Leistungsberichts das Einholen weiterer Erkenntnisse ermöglichen würde, so wäre es im Übrigen erst recht zwingend erforderlich gewesen, vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen mit dieser ein schulfachliches Gespräch zu führen. Denn der Leistungsbericht des Schulleiters des B. -F. -Gymnasiums E. vom 9. September 2010 verhält sich nicht zu den vom Beurteiler dem „Zentrum der Schulleitungsarbeit“ zugerechneten Bereichen, weil der Tätigkeitsschwerpunkt der Beigeladenen als Fachleiterin an einem Studienseminar auf anderen Gebieten lag.
34Zwar ermöglichte der EFV-Erlass a. F. das Einholen weiterer Erkenntnisse durch den Beurteiler auch in sonstigen „zwingend erforderlichen“ Fällen. Ein derartiger Anlass könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn der Beurteiler aufgrund dienstlicher Kontakte zu dem Bewerber berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass das EFV die Eignung und Befähigung des Bewerbers nicht zutreffend – insbesondere zu gut – abgebildet hat. Derartiges hat der Antragsgegner aber nicht geltend gemacht.
35Jedenfalls begegnet die Gestaltung des Beurteilungsverfahrens durch den Beurteiler durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
36Das gilt bereits aufgrund der unzureichenden Bestimmung der möglichen Verfahrensschritte in dem EFV-Erlass a. F. Dieser sieht lediglich ein „schulfachliches Gespräch“ vor, ohne zugleich deutlich zu machen, wozu sich dieses Gespräch schwerpunktmäßig zu verhalten hat. Angesichts dessen, dass das schulfachliche Gespräch nicht lediglich dazu dienen soll, ein zuvor bereits feststehendes Ergebnis nur abzurunden, vielmehr ausdrücklich die Aufgabe hat, die Entscheidung zwischen zwei in Betracht kommenden Noten vorzubereiten, führt das Fehlen von Vorgaben zu Ablauf und Inhalt dieses Gesprächs zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 112 und 116.
38Entgegen der Ansicht des Antragsgegners nimmt der EFV-Erlass a. F. gerade nicht Bezug auf die Elemente, über die eine aus Anlass der Bewerbung um ein Amt der Schulleitung (allein) nach den Beurteilungsrichtlinien erstellte dienstliche Beurteilung Aufschluss geben muss. Denn die einschlägige Bestimmung der Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien findet nach Nr. 10 Abs. 4 EFV-Erlass a. F. ausdrücklich keine Anwendung.
39Darüber hinaus ist das Beurteilungsverfahren hinsichtlich des Antragstellers deshalb rechtfehlerhaft durchgeführt worden, weil der EFV-Erlass a. F. die Leitung einer Konferenz als Beurteilungsgrundlage nicht vorsieht, der Beurteiler den Antragsteller aber am 15. Januar 2013 eine Lehrerkonferenz hat leiten und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse (nachteilig) in die Beurteilung hat einfließen lassen. Nr. 10 des EFV-Erlasses a. F. ermöglicht lediglich die Durchführung eines „schulfachlichen Gesprächs“. Selbst nach der Neufassung des EFV-Erlasses (vgl. Nr. 11 Abs. 3 Satz 1) können zusätzliche Erkenntnisse im Beurteilungsverfahren nur aufgrund eines schulfachlichen Gesprächs (Kolloquiums) gewonnen werden. Weitergehende Feststellungen zur Leitungskompetenz sind folglich allenfalls auf diesem Wege zu treffen (vgl. Satz 2 a.a.O.).
40Zwar ergibt sich aus der im Verfahren zur Änderung des EFV-Erlasses durch den Leiter der Abteilung 4 der Bezirksregierung E unter dem 21. Januar 2013 abgegebenen Stellungnahme, dass dieser sich für die Möglichkeit ausgesprochen hat, bei Bedarf weitere Beurteilungselemente, z.B. die Konferenzleitung, heranzuziehen. Mit dieser Forderung hat er sich aber nicht durchgesetzt. Es gibt deshalb auch keine von den Bestimmungen des EFV-Erlasses abweichende tatsächliche Praxis, die seitens des Erlassgebers geduldet oder gar gebilligt worden wäre. Die Vorgehensweise des Beurteilers des Antragstellers ist daher mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.
41Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Durchführung des mit der Erlasslage nicht vereinbaren Beurteilungsverfahrens auf das Beurteilungsergebnis negativ ausgewirkt hat. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das im Vergleich zum Ergebnis des EFV schlechtere Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu einem großen Teil darauf zurückzuführen ist, dass der Beurteiler bereits in dem schulfachlichen Gespräch (Kolloquium) Erkenntnisse gewonnen hatte, die ihn an der Eignung des Antragstellers für das Amt des Schulleiters zweifeln ließen (vgl. Seite 3 bis 5 der Beurteilung). Gleichwohl hat auch die in der Beurteilung deutlich zum Ausdruck gebrachte Kritik des Beurteilers an der Konferenzleitung des Antragstellers (vgl. Seite 5) erkennbar zu dem negativen Gesamturteil beigetragen.
42Hat die dienstliche Beurteilung des Antragstellers mithin bereits deshalb keinen Bestand, weil sie nicht in einem formal und inhaltlich ausreichend geordneten Verfahren sowie unter Berücksichtigung eines nicht vorgesehenen Beurteilungselements (Konferenzleitung) erstellt worden ist, kann letztlich offen bleiben, ob der Beurteiler die Einzelergebnisse des EFV hinreichend berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Beurteilung hat einfließen lassen. Dagegen spricht immerhin, dass er in der Beurteilung selbst lediglich die im schulfachlichen Gespräch und anlässlich der Konferenzleitung gewonnenen Erkenntnisse dargestellt hat, ohne sich hierbei mit den (jedenfalls überwiegend) besseren Ergebnissen des EFV in den dort überprüften Kompetenzfeldern auseinanderzusetzen. Ausdrücklich angesprochen hat der Beurteiler lediglich den vom Antragsteller im EFV erzielten Punktwert sowie die im EFV festgestellten Fortbildungsbedarfe, die sich aber bereits aus dem (zusammenfassenden) „Kompetenzprofil“ ergaben.
43Die (derzeitige) Fehlerhaftigkeit des Ausschlusses des Antragstellers aus dem Stellenbesetzungsverfahren bleibt auch nicht etwa deshalb folgenlos, weil eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten in einem weiteren, rechtsfehlerfrei durchgeführten Verfahren nicht möglich wäre. Dass es nach der Neuerstellung der Beurteilung des Antragstellers bei dem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen bleiben wird, lässt sich nicht mit der eine Ablehnung des Antrags ermöglichenden hinreichenden Sicherheit feststellen. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beigeladenen sei selbst im Falle gleicher Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf den Grundsatz der Frauenförderung (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW) der Vorzug zu geben, bleibt außer Betracht, dass der Antragsteller ein höheres Statusamt (Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Zulage) innehat als die Beigeladene (Besoldungsgruppe A 15 BBesO), mit der Folge, dass einer solchen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ein größeres Gewicht zukommen könnte.
44Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15.
45Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg, soweit er mit den Anträgen zu 2. und 3. das Begehren verfolgt,
46dem Antragsgegner aufzugeben, seine Bewerbung auf die vorgenannte Stelle für zulässig zu erklären, ihn in das Auswahlverfahren einzubeziehen und ihn der Schulkonferenz der Schule als geeignete Person zur Wahl zu benennen.
47Für eine solche Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dürfte es angesichts der auf den Antrag zu 1. hin erfolgten Freihaltung der Stelle bereits an einem Anordnungsgrund fehlen. Jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die begehrten Anordnungen setzen voraus, dass der Antragsteller in der neu zu erstellenden Beurteilung die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ oder „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ erzielen wird. Eine derartige Feststellung kann das Gericht angesichts des dem Dienstherrn insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums aber regelmäßig – erst recht in einem Eilverfahren – nicht treffen.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quote trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller mit dem streitwertmäßig höher anzusetzenden Begehren obsiegt. Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem in der Sache (überwiegend) unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG in der bei Antragstellung gültig gewesenen Fassung (vgl. § 40 GKG). Für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ist ein Viertel des 13-fachen Monatsbetrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe A 16 BBesO) in Ansatz zu bringen. Die Anträge zu 2. und 3. sind mit insgesamt 5.000 Euro zu veranschlagen.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.