Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juli 2015 - 2 K 1250/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Schuldienst des beklagten Landes und ist derzeit Konrektor des N. -Q. -Gymnasiums in E. . Die mit A 16 BBesO funktionsbewertete Schulleiterstelle an dieser Schule wurde am 1. August 2013 aufgrund der Pensionierung des bis dahin tätigen Schulleiters vakant. Der Kläger durchlief im Juni 2012 das Eignungsfeststellungsverfahren (nachfolgend: EFV), welches er mit der Note „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ bestand. Nach Erstellung eines Leistungsberichtes durch den seinerzeitigen Schulleiter am 17. September 2012 verfasste der Schulaufsichtsbeamte LRSD G. unter dem 28. Februar 2013 eine dienstliche Beurteilung, die mit der Gesamtnote „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ und der Einschätzung abschloss, der Kläger sei für die Ausübung des angestrebten Amtes noch nicht qualifiziert.
3Gegen die daraufhin vom Beklagten getroffene Entscheidung, die vom Kläger eingereichte Bewerbung auf die Schulleiterstelle am N. -Q. -Gymnasium im Auswahlverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, wendete sich der Kläger erfolgreich in dem bei der erkennenden Kammer anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 2 L 865/13. In dem stattgebenden Beschluss vom 2. September 2013 wurde die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 28. Februar 2013 deswegen von der Kammer beanstandet, weil das EFV nach dem seinerzeit geltenden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2008 (ABl. NRW. S. 625) betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung" mangelhaft geregelt und die dem Kläger im Rahmen des Beurteilungsverfahrens erfolgte Auferlegung der Leitung einer Lehrerkonferenz unzulässig gewesen sei. Ferner ging die Kammer davon aus, dass die Durchführung eines schulfachlichen Gesprächs in Vorbereitung der Beurteilung nicht zwingend erforderlich im Sinne der Nr. 10 des vorgenannten Runderlasses gewesen sei.
4Daraufhin hob der Beklagte die dienstliche Beurteilung vom 28. Februar 2013 auf und erstellte unter dem 12. Januar 2014 – zu diesem Zeitpunkt leitete der Kläger das N. -Q. -Gymnasium seit 1. August 2013 kommissarisch als stellvertretender Schulleiter – eine neue, vom Schulaufsichtsbeamten LRSD T. verfasste Beurteilung, die erneut mit der Gesamtnote „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ sowie der Einschätzung abschloss, der Kläger sei für die Ausübung des angestrebten Amtes noch nicht qualifiziert. Grundlage der Beurteilung war neben dem Leistungsbericht des vormaligen Schulleiters vom 17. September 2012 mit Bezügen zum Leistungsbericht vom 24. November 2008 und dem Ergebnis des EFV aus Juni 2012 einschließlich der zugehörigen Sachakte ein am 8. Januar 2014 durchgeführtes Kolloquium. Zur Bewertung des Kolloquiums führt die Beurteilung aus, dass der Kläger Schulleitungshandeln habe erkennen lassen, dieses aber bisher nicht systematisch fortgeführt und entwickelt worden sei, sondern eher auf seiner langjährigen Erfahrung als Lehrer basiere. Grund für die Durchführung des Kolloquiums war laut der Beurteilung, den im EFV aufgezeigten Verbesserungsbedarf im Bereich „Innovation“ sowie den Fortbildungsbedarf im Bereich „Management“ in Bezug auf die in den Leistungsberichten des Schulleiters benannten Aspekte aus diesen Bereichen zu überprüfen.
5Der Kläger hat am 24. Februar 2014 Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2014 erhoben und trägt zur Begründung vor: Die Beurteilung sei rechtswidrig. Die Durchführung des Kolloquiums am 8. Januar 2014 sei unzulässig gewesen. Die Kammer habe schon im Beschluss vom 2. September 2013 – 2 L 865/13 – festgestellt, dass die Durchführung des Kolloquiums im Rahmen der dort streitigen Beurteilung unzulässig gewesen sei. Für eine davon abweichende Beurteilung bestehe kein Grund, da das EFV-Ergebnis aus dem Jahr 2012 sowie der Leistungsbericht vom 17. September 2012 unverändert geblieben seien und sich die Voraussetzungen für die Durchführung eines Kolloquiums auch nach dem neu gefassten Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung (ABl. NRW. S. 404 – nachfolgend: EFV-Erlass) nicht geändert hätten. Zudem seien die Wahl der Themenschwerpunkte für das Kolloquium durch den Beurteiler und die Bewertung der vom Kläger dort gemachten Ausführungen zu beanstanden.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung der über den Kläger erstellten dienstlichen Beurteilung vom 12. Januar 2014 zu verpflichten, über den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung führt er aus: Das Kolloquium sei durchgeführt worden, weil ein Abstellen bei der Beurteilung allein auf die nach den anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren inzwischen überalterten Leistungsberichten für eine objektive Leistungseinschätzung aktuell nicht mehr ausreichend gewesen sei. Aufgrund der erfolgten Pensionierung des Schulleiters habe dieser für die Erstellung eines aktuellen Leistungsberichtes nicht mehr zur Verfügung gestanden. Ein schulfachliches Gespräch sei dringend geboten gewesen, um diese Lücke zu schließen. Das Kolloquium sei thematisch an den Kompetenzbereichen „Management“ und „Innovation“ ausgerichtet worden um zu prüfen, ob sich hier beim Kläger zwischenzeitlich Verbesserungen ergeben hätten, da in diesen Bereichen das EFV sowie der Leistungsbericht Optimierungsbedarfe aufgezeigt hätten. Der Beurteiler habe sich insoweit vor allem von der Tatsache leiten lassen, dass der Kläger das N. -Q. -Gymnasium seit der Pensionierung des Schulleiters als Konrektor leite und daher Gelegenheit gehabt habe, die fraglichen Bereiche auszubauen. Es habe daher die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger nunmehr zu einem besseren Ergebnis gelange als es das im Juni 2012 durchgeführte EFV ausgewiesen habe. Bei den für das Kolloquium gewählten Themen handele es sich um Bereiche, die für eine Schulleitertätigkeit von besonderer Bedeutung seien. Das schulfachliche Gespräch habe letzlich Defizite offenbart, so dass in der angegriffenen Beurteilung nach Abwägung mit den im EFV erzielten Ergebnissen nur die dahinter zurückbleibende Gesamtnote „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ habe vergeben werden können.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten 2 L 865/13, 2 K 3666/13 und 2 K 4358/13, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Personalakte des Klägers Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
14Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO keinen Anspruch auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung.
15Dienstliche Beurteilungen unterliegen lediglich einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere bzw. abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 A 377/15 –, juris, Rn. 5 m. w. N.
17Gemessen daran leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. Januar 2014 an keinen durchgreifenden Rechtsfehlern.
18Die vom Kläger monierte Durchführung des schulfachlichen Gesprächs am 8. Januar 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 EFV-Erlass führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch, sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung, insbesondere wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht, zwingend erforderlich ist. Zunächst ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund der insoweit unveränderten Sachlage das Erfordernis eines Kolloquiums wohl nicht aus einer Divergenz zwischen EFV-Ergebnis und Leistungsbericht herleiten kann. Insoweit hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 2. September 2013 – 2 L 865/13 – ausgeführt, dass das EFV und der Leistungsbericht gleichermaßen Verbesserungsbedarfe aufgezeigt haben und der Beklagte zur Behebung eines etwaigen Defizits bzw. zur Schließung etwaiger Lücken im Leistungsbericht gehalten gewesen ist, den Schulleiter mit der Ergänzung des Leistungsberichts zu diesen Punkten zu beauftragen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich der Schulleiter seit dem 1. August 2013 in Ruhestand befand, da grundsätzlich auch ein zwischenzeitlich pensionierter Schulleiter zur Mitwirkung bei einer Beurteilung herangezogen werden kann und sich die etwa aus Sicht des Beklagten zu ergänzenden Angaben auf einen Zeitraum bezogen, an dem der Schulleiter noch im Dienst war.
19Allerdings hat sich die Sachlage bis zur Erstellung der streitigen Beurteilung am 12. Januar 2014 dadurch verändert, dass der Kläger seit dem 1. August 2013 das N. -Q. -Gymnasium kommissarisch als stellvertretender Schulleiter leitet. Dieser nachträglich eingetretene Umstand kann zwar nicht auf eine Divergenz zwischen EFV-Ergebnis und Leistungsbericht führen, wie sie als Fallgruppe in Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 EFV-Erlass für die Notwendigkeit eines Kolloquiums ausdrücklich benannt ist. Die Verwendung des Begriffes „insbesondere“ in der vorgenannten Regelung macht aber deutlich, dass das Einholen weiterer Erkenntnisse auch in sonstigen zwingend erforderlichen Fällen möglich ist. Insoweit hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 2. September 2013 – 2 L 865/13 – (Seite 7 des Abdrucks oder juris, Rn. 33) ausgeführt, ein derartiger Fall könne etwa dann anzunehmen sein, wenn der Beurteiler aufgrund dienstlicher Kontakte zu dem Bewerber berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass das EFV die Eignung und Befähigung des Bewerbers nicht zutreffend – insbesondere zu gut – abgebildet hat. Anknüpfend daran ist in Anbetracht der hier zugrunde liegenden atypischen Einzelfallumstände ein sonstiger zwingend erforderlicher Fall der Einholung weiterer Erkenntnisse zu bejahen. Aufgrund der kommissarischen Schulleitungstätigkeit des Klägers seit August 2013 bestand für den Beklagten mit Blick auf die faktische Wahrnehmung der Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle berechtigter Anlass zur Annahme, dass das EFV-Ergebnis aus Juni 2012 und auch der Leistungsbericht aus September 2012 die Eignung und Befähigung des Klägers für die streitbefangene Schulleiterstelle nicht mehr zutreffend wiedergeben. Die kommissarische Schulleitung in die Beurteilung einzubeziehen war erforderlich, um eine hinreichende Aktualität und Vollständigkeit der Beurteilung zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass eine eigentlich vorrangig vorzunehmende Heranziehung des Schulleiters zur Vervollständigung des Leistungsberichtes in Bezug auf die Zeit ab 1. August 2013 nicht möglich war, da dieser sich in diesem Zeitraum bereits in Ruhestand befand und der Kläger selbst die Schule kommissarisch leitete.
20Dabei wird nicht übersehen, dass es nicht primäre Aufgabe eines Kolloquiums ist, die von dem zu Beurteilenden über einen längeren Zeitraum erbrachten Leistungen zu bewerten. Eine solche Funktion kann ein maximal einstündiges, vom Schulaufsichtsbeamten geführtes schulfachliches Gespräch nur schwerlich erfüllen. Insoweit ist der Dienstherr zuvörderst gehalten, zur Gewinnung von Erkenntnissen über einen längerfristigen Tätigkeitszeitraum einen Leistungsbericht zu erstellen, bei dem – im Gegensatz zum Kolloquium – breit gefächerte und sich auf den gesamten Zeitraum erstreckende Erkenntnisquellen zugrunde zu legen sind. Hinsichtlich der hier streitbefangenen dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 12. Januar 2014 steht indes nur ein Zeitraum von ca. fünf Monaten in Rede, in dem der Kläger die Schule kommissarisch geleitet hat. Diese Zeitspanne gebietet (noch) nicht die Einholung eines Leistungsgerichtes. Ein solches Erfordernis dürfte anknüpfend an die Regelungen in Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 11 Abs. 2 Satz 3 EFV-Erlass frühestens ab einem beurteilungsrelevanten Zeitraum von sechs Monaten bestehen.
21Ohne Erfolg rügt der Kläger, die vom Beurteiler LRSD T. für das Kolloquium ausgewählten Themen seien für eine Schulleitertätigkeit teilweise nicht von Relevanz gewesen und die vom Kläger gemachten Ausführungen seien unzutreffend gewürdigt worden. Gegenstand des Kolloquiums waren laut Protokoll die an den Kompetenzen „Management“ und „Innovation“ orientierten Themen Organisation von Abiturprüfungen, die Schnittstelle im Übergang von der neunten zur zehnten Klasse, der Umgang mit Anmeldeüberhängen in der fünften Klasse sowie Innovationsprojekte einschließlich des Umgangs mit dem Thema Inklusion. Diese Bereiche weisen unzweifelhaft einen Bezug zu der vom Kläger angestrebten Schulleitertätigkeit an einem Gymnasium auf. Die Frage, welche Relevanz ihnen für die tägliche Schulleitungspraxis beigemessen werden kann, unterfällt dem Beurteilungsspielraum des jeweiligen Beurteilers, der hier nicht überschritten wurde. Das Vorbringen des Klägers, seine Ausführungen zu den behandelten Themen seien unzutreffend gewürdigt worden – so insbesondere beim Thema Inklusion angesichts der noch unklaren Vorgehensweise in E. –, zielt im Wesentlichen darauf, seine eigene Einschätzung zu seiner im Kolloquium erbrachten Leistung anstelle derjenigen des Beurteilers zu setzen. Mit Blick darauf, dass allein der Beurteiler zur maßgeblichen Leistungseinschätzung berufen ist, ist es indes ohne Belang, wenn der Beurteilte selbst seine Leistungen abweichend einstuft.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 A 377/15 –, juris, Rn. 10.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juli 2015 - 2 K 1250/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am Städtischen N. -Q. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Stelle der Schulleitung (Oberstudiendirektorin / Oberstudiendirektor – als Leiter/in eines voll ausgebauten Gymnasiums –; Besoldungsgruppe A 16 BBesO) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner vier Fünftel und der Antragsteller ein Fünftel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 24.884,48 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 11. Mai 2013 bei Gericht eingegangene Eilantrag hat Erfolg, soweit sinngemäß beantragt worden ist,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am Städtischen N. -Q. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Stelle der Schulleitung (Oberstudiendirektorin / Oberstudiendirektor – als Leiter/in eines voll ausgebauten Gymnasiums –; Besoldungsgruppe A 16 BBesO) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
5Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner nach Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers als unzulässig die Absicht hat, das Stellenbesetzungsverfahren weiter zu führen und die in Streit stehende Stelle alsbald mit der als einzige Bewerberin verbliebenen Beigeladenen zu besetzen. Denn durch die Vergabe der Stelle an die Beigeladene und die damit verbundene Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf Beförderung auf diese Stelle endgültig vereitelt.
6Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Bezirksregierung E, die Bewerbung des Antragstellers vom 24. März 2013 auf die am Städtischen N. -Q. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Stelle des Schulleiters nicht zu berücksichtigen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers erfolgt.
7Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung begründet.
8Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237, und – 2 C 9.04 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31.
9Die hieraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihre Wirkung vor allem bei der abschließenden Personalauswahl selbst. Ihr vorgelagert ist jedoch regelmäßig die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung überhaupt angesprochen werden soll. Diese Entscheidung wird zwar notwendigerweise auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn wesentlich mit beeinflusst, darf aber gleichfalls den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zuwiderlaufen.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. Juli 2006 – 6 B 1184/06 –, juris, vom 23. Juni 2004 – 1 B 455/04 –, NWVBl 2004, 463, und vom 1. Oktober 2003 – 1 B 1037/03 –, juris.
11Wird hiergegen verstoßen und demnach der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten verletzt, ergibt sich zwar regelmäßig noch kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der vom weiteren Verfahren ausgeschlossene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.
12Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 -- 1 B 41/06 --, www.nrwe.de.
13Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners vom 26. April 2013, den Antragsteller im weiteren Verfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Schulleiterstelle nicht zu berücksichtigen, als rechtsfehlerhaft.
14Zwar dürfte das Auswahlverfahren (bislang) formell rechtsfehlerfrei durchgeführt, dürften insbesondere die Gründe für den Ausschluss des Antragstellers aus dem weiteren Stellenbesetzungsverfahren mit dem Hinweis auf die nicht ausreichende Gesamtnote seiner dienstlichen Beurteilung hinreichend dargelegt und dokumentiert worden sein.
15Es begegnet auch keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner bei der Besetzung von Schulleiterstellen nur solche Bewerber in die Auswahlentscheidung einbezieht, die in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung eine der beiden nach Nr. 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (vgl. BASS 21 - 02 Nr. 2; nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) überdurchschnittlichen Notenstufen („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ oder „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) erzielt haben.
16Dass der Antragsgegner tatsächlich so verfährt, ist der beschließenden Kammer aus früheren Verfahren bekannt und ergibt sich unter anderem aus dem Protokoll der Dienstbesprechung mit den Bezirksregierungen am 28. November 2008 im Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW), dessen Inhalt – soweit hier von Interesse – den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden ist. An dieser Praxis dürfte sich auch durch die Neufassung des Runderlasses des MSW vom 25. November 2008 (ABl. NRW. S. 625) betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“ (nachfolgend: EFV-Erlass a. F.) durch Runderlass des MSW vom 26. Juni 2013 (ABl. NRW. S. 404 – nachfolgend: EFV-Erlass n.F.) nichts geändert haben. Zwar ist nunmehr das Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) auch dann bestanden, wenn das Ergebnis des EFV – bei einem Gesamtpunktwert von 41 bis 43 Punkten – lediglich auf die Note „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ lautet (vgl. Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 EFV-Erlass n. F.). Hiermit ist aber von dem Erfordernis, in der nachfolgend zu erstellenden dienstlichen Beurteilung mindestens das Prädikat „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ zu erreichen, wohl nicht abgerückt worden. Vielmehr wird mit der Einführung dieser weiteren (erfolgreichen) Bewertungsstufe im EFV offenbar lediglich der Zweck verfolgt, auch solche Bewerber „im Rennen“ um Schulleiterstellen zu belassen, bei denen aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Beurteilers zu erwarten ist, dass sie bei der abschließenden dienstlichen Beurteilung ein besseres Gesamturteil erzielen werden als in dem in der Art eines Assessment-Centers durchgeführten EFV (vgl. hierzu Bericht des MSW an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags NRW vom 3. Januar 2013).
17Dass der Antragsgegner den Zugang zum weiteren Auswahlverfahren von bestimmten Notenstufen der dienstlichen Beurteilung und somit von der Erfüllung eines konstitutiven Anforderungsprofils abhängig macht, ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu vergeben. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können dabei vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung zwar nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 6 B 89/13 –, juris Rn.11, m.w.N.
19Hiermit im Einklang steht es aber, wenn der Antragsgegner die besondere fachliche und persönliche Anforderungen voraussetzenden Schulleiterstellen nur solchen Bewerbern übertragt, die ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilung überdurchschnittlich qualifiziert sind und die Erwartung rechtfertigen, dass sie den Herausforderungen dieses herausgehobenen Amtes gewachsen sein werden.
20Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers im weiteren Stellenbesetzungsverfahren erweist sich aber wegen durchgreifender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 28. Februar 2013, die mit dem das Anforderungsprofil nicht erfüllenden Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ und der hieraus abgeleiteten Einschätzung abschließt, er sei „für die Ausübung des angestrebten Amtes noch nicht qualifiziert“, als rechtsfehlerhaft.
21Nach ständiger Rechtsprechung,
22vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 6 B 1281/00 –, DÖD 2001, 261,
23unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren.
24Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers erweist sich jedenfalls deshalb als rechtsfehlerhaft, weil im Zeitpunkt ihrer Erstellung nach dem Gleichheitssatz gebotene allgemeinverbindliche Regelungen über die formale und inhaltliche Gestaltung des Beurteilungsverfahrens im Anschluss an das EFV nicht existierten, die Durchführung des Beurteilungsverfahrens vielmehr weitgehend im Belieben des Beurteilers stand und weil der Beurteiler, LRSD Fuchs, mit der dem Antragsteller auferlegten Konferenzleitung weitere Erkenntnisse eingeholt hat, die der EFV-Erlass (alter wie neuer Fassung) überhaupt nicht vorsieht.
25Nach Nr. 10 Abs. 1 EFV-Erlass a. F. werden Lehrkräfte, die das EFV erfolgreich absolviert haben, unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt unverzüglich durch die obere Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingeht, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind (Abs. 2 a.a.O.). Zu möglichen weiteren Beurteilungsgrundlagen verhalten sich die Absätze 3 und 4 wie folgt:
26„Sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung u. a. wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis der EFV und dem Leistungsbericht zwingend erforderlich ist, führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch.
27Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien findet keine Anwendung.“
28Allerdings dürfte aufgrund der dienstlichen Äußerungen des LRSD Fuchs vom 5. Juni und 12. Juli 2013 davon auszugehen sein, dass dem für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zuständigen schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung E nicht nur das „Ergebnis“ des EFV („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) und das die im Assessment-Center erbrachten Leistungen zusammenfassende „Kompetenzprofil“, sondern auch, wie geboten,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 107 ff.,
30die vollständige EFV-Akte vorgelegen haben. Dafür spricht auch, dass dieses Erfordernis bereits einige Zeit zuvor durch die behördeninterne E-Mail vom 2. Oktober 2012 kommuniziert worden war und im Abschnitt II Nr. 1 der Beurteilung des Antragstellers der von diesem im EFV erzielte Punktwert (49) benannt wird, der wohl nur der EFV-Akte entnommen worden sein kann.
31Fraglich ist aber bereits, ob das Einholen weiterer Erkenntnisse durch den Beurteiler überhaupt „zwingend erforderlich“ war. Der Antragsgegner hat nicht aufgezeigt, dass der beispielhaft genannte Anlass „Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht“ gegeben war, also divergierende Feststellungen oder Einschätzungen vorlagen. Er geht vielmehr unter Hinweis auf Ziffer 4 der Stellungnahme des Beurteilers vom 5. Juni 2013 davon aus, dass der Leistungsbericht des Schulleiters und das Kompetenzprofil des EFV gleichermaßen Optimierungsbedarfe ausweisen. Den Grund für das Einholen weiterer Erkenntnisse sieht er darin, dass der Leistungsbericht hinter dem Ergebnis des EFV zurückgeblieben sei, weil er sich auf den internen Organisationsbereich beschränkt und die im Zentrum der Schulleitungsarbeit stehenden Bereiche Schulentwicklung, Innovation und Management von Unterrichts- und Qualitätsentwicklung nicht erfasst habe. Eine – hier vom Antragsgegner offenbar angenommene – beschränkte Aussagekraft des Leistungsberichts ist nach dem EFV-Erlass aber nicht als Grund für das Einholen weiterer Erkenntnisse vorgesehen. Sofern ein Leistungsbericht Defizite oder Lücken aufweist, sind diese im Übrigen von dem Schulleiter zu beheben bzw. zu schließen. Zudem dürfte die von dem Beurteiler angenommene Unvollständigkeit des Schulleiterberichts vom 17. September 2012 auch nicht vorliegen. Nach Nr. 2.3 der Beurteilungsrichtlinien soll sich der Leistungsbericht auf Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Lehrers während eines längeren Zeitraums stützen. Er wird zu gerade die Schulleitungsarbeit betreffenden Bereichen regelmäßig bereits deshalb keine Auskunft geben können, weil der Bewerber derartige Tätigkeiten vielfach gar nicht wahrgenommen hat. Selbst wenn der Bewerber, wie der Antragsteller als stellvertretender Schulleiter, bereits mit Aufgaben der Schulleitung betraut war, dürfte ein Schulleiterbericht, der sich einer prognostischen Einschätzung darüber enthält, ob der Bewerber über die für die (künftigen) Aufgaben eines Schulleiters erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, nicht unvollständig sein. Dies umso weniger, als es gerade das Anliegen des EFV ist, derartige Feststellungen zu treffen, also Feststellungen dazu, ob der Bewerber die „im Zentrum der Schulleitungsarbeit“ stehenden Bereiche beherrscht.
32Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 111, und Nr. 11 Abs. 2 Satz 2 des EFV-Erlasses n.F., wonach der Leistungsbericht (auch) auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingeht, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind.
33Wenn mit dem Antragsgegner davon auszugehen wäre, dass bereits die Lückenhaftigkeit des Leistungsberichts das Einholen weiterer Erkenntnisse ermöglichen würde, so wäre es im Übrigen erst recht zwingend erforderlich gewesen, vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen mit dieser ein schulfachliches Gespräch zu führen. Denn der Leistungsbericht des Schulleiters des B. -F. -Gymnasiums E. vom 9. September 2010 verhält sich nicht zu den vom Beurteiler dem „Zentrum der Schulleitungsarbeit“ zugerechneten Bereichen, weil der Tätigkeitsschwerpunkt der Beigeladenen als Fachleiterin an einem Studienseminar auf anderen Gebieten lag.
34Zwar ermöglichte der EFV-Erlass a. F. das Einholen weiterer Erkenntnisse durch den Beurteiler auch in sonstigen „zwingend erforderlichen“ Fällen. Ein derartiger Anlass könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn der Beurteiler aufgrund dienstlicher Kontakte zu dem Bewerber berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass das EFV die Eignung und Befähigung des Bewerbers nicht zutreffend – insbesondere zu gut – abgebildet hat. Derartiges hat der Antragsgegner aber nicht geltend gemacht.
35Jedenfalls begegnet die Gestaltung des Beurteilungsverfahrens durch den Beurteiler durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
36Das gilt bereits aufgrund der unzureichenden Bestimmung der möglichen Verfahrensschritte in dem EFV-Erlass a. F. Dieser sieht lediglich ein „schulfachliches Gespräch“ vor, ohne zugleich deutlich zu machen, wozu sich dieses Gespräch schwerpunktmäßig zu verhalten hat. Angesichts dessen, dass das schulfachliche Gespräch nicht lediglich dazu dienen soll, ein zuvor bereits feststehendes Ergebnis nur abzurunden, vielmehr ausdrücklich die Aufgabe hat, die Entscheidung zwischen zwei in Betracht kommenden Noten vorzubereiten, führt das Fehlen von Vorgaben zu Ablauf und Inhalt dieses Gesprächs zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 112 und 116.
38Entgegen der Ansicht des Antragsgegners nimmt der EFV-Erlass a. F. gerade nicht Bezug auf die Elemente, über die eine aus Anlass der Bewerbung um ein Amt der Schulleitung (allein) nach den Beurteilungsrichtlinien erstellte dienstliche Beurteilung Aufschluss geben muss. Denn die einschlägige Bestimmung der Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien findet nach Nr. 10 Abs. 4 EFV-Erlass a. F. ausdrücklich keine Anwendung.
39Darüber hinaus ist das Beurteilungsverfahren hinsichtlich des Antragstellers deshalb rechtfehlerhaft durchgeführt worden, weil der EFV-Erlass a. F. die Leitung einer Konferenz als Beurteilungsgrundlage nicht vorsieht, der Beurteiler den Antragsteller aber am 15. Januar 2013 eine Lehrerkonferenz hat leiten und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse (nachteilig) in die Beurteilung hat einfließen lassen. Nr. 10 des EFV-Erlasses a. F. ermöglicht lediglich die Durchführung eines „schulfachlichen Gesprächs“. Selbst nach der Neufassung des EFV-Erlasses (vgl. Nr. 11 Abs. 3 Satz 1) können zusätzliche Erkenntnisse im Beurteilungsverfahren nur aufgrund eines schulfachlichen Gesprächs (Kolloquiums) gewonnen werden. Weitergehende Feststellungen zur Leitungskompetenz sind folglich allenfalls auf diesem Wege zu treffen (vgl. Satz 2 a.a.O.).
40Zwar ergibt sich aus der im Verfahren zur Änderung des EFV-Erlasses durch den Leiter der Abteilung 4 der Bezirksregierung E unter dem 21. Januar 2013 abgegebenen Stellungnahme, dass dieser sich für die Möglichkeit ausgesprochen hat, bei Bedarf weitere Beurteilungselemente, z.B. die Konferenzleitung, heranzuziehen. Mit dieser Forderung hat er sich aber nicht durchgesetzt. Es gibt deshalb auch keine von den Bestimmungen des EFV-Erlasses abweichende tatsächliche Praxis, die seitens des Erlassgebers geduldet oder gar gebilligt worden wäre. Die Vorgehensweise des Beurteilers des Antragstellers ist daher mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.
41Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Durchführung des mit der Erlasslage nicht vereinbaren Beurteilungsverfahrens auf das Beurteilungsergebnis negativ ausgewirkt hat. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das im Vergleich zum Ergebnis des EFV schlechtere Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu einem großen Teil darauf zurückzuführen ist, dass der Beurteiler bereits in dem schulfachlichen Gespräch (Kolloquium) Erkenntnisse gewonnen hatte, die ihn an der Eignung des Antragstellers für das Amt des Schulleiters zweifeln ließen (vgl. Seite 3 bis 5 der Beurteilung). Gleichwohl hat auch die in der Beurteilung deutlich zum Ausdruck gebrachte Kritik des Beurteilers an der Konferenzleitung des Antragstellers (vgl. Seite 5) erkennbar zu dem negativen Gesamturteil beigetragen.
42Hat die dienstliche Beurteilung des Antragstellers mithin bereits deshalb keinen Bestand, weil sie nicht in einem formal und inhaltlich ausreichend geordneten Verfahren sowie unter Berücksichtigung eines nicht vorgesehenen Beurteilungselements (Konferenzleitung) erstellt worden ist, kann letztlich offen bleiben, ob der Beurteiler die Einzelergebnisse des EFV hinreichend berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Beurteilung hat einfließen lassen. Dagegen spricht immerhin, dass er in der Beurteilung selbst lediglich die im schulfachlichen Gespräch und anlässlich der Konferenzleitung gewonnenen Erkenntnisse dargestellt hat, ohne sich hierbei mit den (jedenfalls überwiegend) besseren Ergebnissen des EFV in den dort überprüften Kompetenzfeldern auseinanderzusetzen. Ausdrücklich angesprochen hat der Beurteiler lediglich den vom Antragsteller im EFV erzielten Punktwert sowie die im EFV festgestellten Fortbildungsbedarfe, die sich aber bereits aus dem (zusammenfassenden) „Kompetenzprofil“ ergaben.
43Die (derzeitige) Fehlerhaftigkeit des Ausschlusses des Antragstellers aus dem Stellenbesetzungsverfahren bleibt auch nicht etwa deshalb folgenlos, weil eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten in einem weiteren, rechtsfehlerfrei durchgeführten Verfahren nicht möglich wäre. Dass es nach der Neuerstellung der Beurteilung des Antragstellers bei dem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen bleiben wird, lässt sich nicht mit der eine Ablehnung des Antrags ermöglichenden hinreichenden Sicherheit feststellen. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beigeladenen sei selbst im Falle gleicher Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf den Grundsatz der Frauenförderung (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW) der Vorzug zu geben, bleibt außer Betracht, dass der Antragsteller ein höheres Statusamt (Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Zulage) innehat als die Beigeladene (Besoldungsgruppe A 15 BBesO), mit der Folge, dass einer solchen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ein größeres Gewicht zukommen könnte.
44Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15.
45Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg, soweit er mit den Anträgen zu 2. und 3. das Begehren verfolgt,
46dem Antragsgegner aufzugeben, seine Bewerbung auf die vorgenannte Stelle für zulässig zu erklären, ihn in das Auswahlverfahren einzubeziehen und ihn der Schulkonferenz der Schule als geeignete Person zur Wahl zu benennen.
47Für eine solche Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dürfte es angesichts der auf den Antrag zu 1. hin erfolgten Freihaltung der Stelle bereits an einem Anordnungsgrund fehlen. Jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die begehrten Anordnungen setzen voraus, dass der Antragsteller in der neu zu erstellenden Beurteilung die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ oder „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ erzielen wird. Eine derartige Feststellung kann das Gericht angesichts des dem Dienstherrn insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums aber regelmäßig – erst recht in einem Eilverfahren – nicht treffen.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quote trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller mit dem streitwertmäßig höher anzusetzenden Begehren obsiegt. Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem in der Sache (überwiegend) unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG in der bei Antragstellung gültig gewesenen Fassung (vgl. § 40 GKG). Für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ist ein Viertel des 13-fachen Monatsbetrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe A 16 BBesO) in Ansatz zu bringen. Die Anträge zu 2. und 3. sind mit insgesamt 5.000 Euro zu veranschlagen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am Städtischen N. -Q. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Stelle der Schulleitung (Oberstudiendirektorin / Oberstudiendirektor – als Leiter/in eines voll ausgebauten Gymnasiums –; Besoldungsgruppe A 16 BBesO) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner vier Fünftel und der Antragsteller ein Fünftel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 24.884,48 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 11. Mai 2013 bei Gericht eingegangene Eilantrag hat Erfolg, soweit sinngemäß beantragt worden ist,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am Städtischen N. -Q. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Stelle der Schulleitung (Oberstudiendirektorin / Oberstudiendirektor – als Leiter/in eines voll ausgebauten Gymnasiums –; Besoldungsgruppe A 16 BBesO) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
5Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner nach Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers als unzulässig die Absicht hat, das Stellenbesetzungsverfahren weiter zu führen und die in Streit stehende Stelle alsbald mit der als einzige Bewerberin verbliebenen Beigeladenen zu besetzen. Denn durch die Vergabe der Stelle an die Beigeladene und die damit verbundene Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf Beförderung auf diese Stelle endgültig vereitelt.
6Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Bezirksregierung E, die Bewerbung des Antragstellers vom 24. März 2013 auf die am Städtischen N. -Q. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Stelle des Schulleiters nicht zu berücksichtigen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers erfolgt.
7Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung begründet.
8Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237, und – 2 C 9.04 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31.
9Die hieraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihre Wirkung vor allem bei der abschließenden Personalauswahl selbst. Ihr vorgelagert ist jedoch regelmäßig die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung überhaupt angesprochen werden soll. Diese Entscheidung wird zwar notwendigerweise auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn wesentlich mit beeinflusst, darf aber gleichfalls den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zuwiderlaufen.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. Juli 2006 – 6 B 1184/06 –, juris, vom 23. Juni 2004 – 1 B 455/04 –, NWVBl 2004, 463, und vom 1. Oktober 2003 – 1 B 1037/03 –, juris.
11Wird hiergegen verstoßen und demnach der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten verletzt, ergibt sich zwar regelmäßig noch kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der vom weiteren Verfahren ausgeschlossene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.
12Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 -- 1 B 41/06 --, www.nrwe.de.
13Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners vom 26. April 2013, den Antragsteller im weiteren Verfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Schulleiterstelle nicht zu berücksichtigen, als rechtsfehlerhaft.
14Zwar dürfte das Auswahlverfahren (bislang) formell rechtsfehlerfrei durchgeführt, dürften insbesondere die Gründe für den Ausschluss des Antragstellers aus dem weiteren Stellenbesetzungsverfahren mit dem Hinweis auf die nicht ausreichende Gesamtnote seiner dienstlichen Beurteilung hinreichend dargelegt und dokumentiert worden sein.
15Es begegnet auch keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner bei der Besetzung von Schulleiterstellen nur solche Bewerber in die Auswahlentscheidung einbezieht, die in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung eine der beiden nach Nr. 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (vgl. BASS 21 - 02 Nr. 2; nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) überdurchschnittlichen Notenstufen („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ oder „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) erzielt haben.
16Dass der Antragsgegner tatsächlich so verfährt, ist der beschließenden Kammer aus früheren Verfahren bekannt und ergibt sich unter anderem aus dem Protokoll der Dienstbesprechung mit den Bezirksregierungen am 28. November 2008 im Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW), dessen Inhalt – soweit hier von Interesse – den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden ist. An dieser Praxis dürfte sich auch durch die Neufassung des Runderlasses des MSW vom 25. November 2008 (ABl. NRW. S. 625) betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“ (nachfolgend: EFV-Erlass a. F.) durch Runderlass des MSW vom 26. Juni 2013 (ABl. NRW. S. 404 – nachfolgend: EFV-Erlass n.F.) nichts geändert haben. Zwar ist nunmehr das Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) auch dann bestanden, wenn das Ergebnis des EFV – bei einem Gesamtpunktwert von 41 bis 43 Punkten – lediglich auf die Note „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ lautet (vgl. Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 EFV-Erlass n. F.). Hiermit ist aber von dem Erfordernis, in der nachfolgend zu erstellenden dienstlichen Beurteilung mindestens das Prädikat „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ zu erreichen, wohl nicht abgerückt worden. Vielmehr wird mit der Einführung dieser weiteren (erfolgreichen) Bewertungsstufe im EFV offenbar lediglich der Zweck verfolgt, auch solche Bewerber „im Rennen“ um Schulleiterstellen zu belassen, bei denen aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Beurteilers zu erwarten ist, dass sie bei der abschließenden dienstlichen Beurteilung ein besseres Gesamturteil erzielen werden als in dem in der Art eines Assessment-Centers durchgeführten EFV (vgl. hierzu Bericht des MSW an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags NRW vom 3. Januar 2013).
17Dass der Antragsgegner den Zugang zum weiteren Auswahlverfahren von bestimmten Notenstufen der dienstlichen Beurteilung und somit von der Erfüllung eines konstitutiven Anforderungsprofils abhängig macht, ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu vergeben. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können dabei vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung zwar nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 6 B 89/13 –, juris Rn.11, m.w.N.
19Hiermit im Einklang steht es aber, wenn der Antragsgegner die besondere fachliche und persönliche Anforderungen voraussetzenden Schulleiterstellen nur solchen Bewerbern übertragt, die ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilung überdurchschnittlich qualifiziert sind und die Erwartung rechtfertigen, dass sie den Herausforderungen dieses herausgehobenen Amtes gewachsen sein werden.
20Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers im weiteren Stellenbesetzungsverfahren erweist sich aber wegen durchgreifender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 28. Februar 2013, die mit dem das Anforderungsprofil nicht erfüllenden Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ und der hieraus abgeleiteten Einschätzung abschließt, er sei „für die Ausübung des angestrebten Amtes noch nicht qualifiziert“, als rechtsfehlerhaft.
21Nach ständiger Rechtsprechung,
22vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 6 B 1281/00 –, DÖD 2001, 261,
23unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren.
24Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers erweist sich jedenfalls deshalb als rechtsfehlerhaft, weil im Zeitpunkt ihrer Erstellung nach dem Gleichheitssatz gebotene allgemeinverbindliche Regelungen über die formale und inhaltliche Gestaltung des Beurteilungsverfahrens im Anschluss an das EFV nicht existierten, die Durchführung des Beurteilungsverfahrens vielmehr weitgehend im Belieben des Beurteilers stand und weil der Beurteiler, LRSD Fuchs, mit der dem Antragsteller auferlegten Konferenzleitung weitere Erkenntnisse eingeholt hat, die der EFV-Erlass (alter wie neuer Fassung) überhaupt nicht vorsieht.
25Nach Nr. 10 Abs. 1 EFV-Erlass a. F. werden Lehrkräfte, die das EFV erfolgreich absolviert haben, unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt unverzüglich durch die obere Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingeht, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind (Abs. 2 a.a.O.). Zu möglichen weiteren Beurteilungsgrundlagen verhalten sich die Absätze 3 und 4 wie folgt:
26„Sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung u. a. wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis der EFV und dem Leistungsbericht zwingend erforderlich ist, führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch.
27Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien findet keine Anwendung.“
28Allerdings dürfte aufgrund der dienstlichen Äußerungen des LRSD Fuchs vom 5. Juni und 12. Juli 2013 davon auszugehen sein, dass dem für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zuständigen schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung E nicht nur das „Ergebnis“ des EFV („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) und das die im Assessment-Center erbrachten Leistungen zusammenfassende „Kompetenzprofil“, sondern auch, wie geboten,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 107 ff.,
30die vollständige EFV-Akte vorgelegen haben. Dafür spricht auch, dass dieses Erfordernis bereits einige Zeit zuvor durch die behördeninterne E-Mail vom 2. Oktober 2012 kommuniziert worden war und im Abschnitt II Nr. 1 der Beurteilung des Antragstellers der von diesem im EFV erzielte Punktwert (49) benannt wird, der wohl nur der EFV-Akte entnommen worden sein kann.
31Fraglich ist aber bereits, ob das Einholen weiterer Erkenntnisse durch den Beurteiler überhaupt „zwingend erforderlich“ war. Der Antragsgegner hat nicht aufgezeigt, dass der beispielhaft genannte Anlass „Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht“ gegeben war, also divergierende Feststellungen oder Einschätzungen vorlagen. Er geht vielmehr unter Hinweis auf Ziffer 4 der Stellungnahme des Beurteilers vom 5. Juni 2013 davon aus, dass der Leistungsbericht des Schulleiters und das Kompetenzprofil des EFV gleichermaßen Optimierungsbedarfe ausweisen. Den Grund für das Einholen weiterer Erkenntnisse sieht er darin, dass der Leistungsbericht hinter dem Ergebnis des EFV zurückgeblieben sei, weil er sich auf den internen Organisationsbereich beschränkt und die im Zentrum der Schulleitungsarbeit stehenden Bereiche Schulentwicklung, Innovation und Management von Unterrichts- und Qualitätsentwicklung nicht erfasst habe. Eine – hier vom Antragsgegner offenbar angenommene – beschränkte Aussagekraft des Leistungsberichts ist nach dem EFV-Erlass aber nicht als Grund für das Einholen weiterer Erkenntnisse vorgesehen. Sofern ein Leistungsbericht Defizite oder Lücken aufweist, sind diese im Übrigen von dem Schulleiter zu beheben bzw. zu schließen. Zudem dürfte die von dem Beurteiler angenommene Unvollständigkeit des Schulleiterberichts vom 17. September 2012 auch nicht vorliegen. Nach Nr. 2.3 der Beurteilungsrichtlinien soll sich der Leistungsbericht auf Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Lehrers während eines längeren Zeitraums stützen. Er wird zu gerade die Schulleitungsarbeit betreffenden Bereichen regelmäßig bereits deshalb keine Auskunft geben können, weil der Bewerber derartige Tätigkeiten vielfach gar nicht wahrgenommen hat. Selbst wenn der Bewerber, wie der Antragsteller als stellvertretender Schulleiter, bereits mit Aufgaben der Schulleitung betraut war, dürfte ein Schulleiterbericht, der sich einer prognostischen Einschätzung darüber enthält, ob der Bewerber über die für die (künftigen) Aufgaben eines Schulleiters erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, nicht unvollständig sein. Dies umso weniger, als es gerade das Anliegen des EFV ist, derartige Feststellungen zu treffen, also Feststellungen dazu, ob der Bewerber die „im Zentrum der Schulleitungsarbeit“ stehenden Bereiche beherrscht.
32Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 111, und Nr. 11 Abs. 2 Satz 2 des EFV-Erlasses n.F., wonach der Leistungsbericht (auch) auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingeht, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind.
33Wenn mit dem Antragsgegner davon auszugehen wäre, dass bereits die Lückenhaftigkeit des Leistungsberichts das Einholen weiterer Erkenntnisse ermöglichen würde, so wäre es im Übrigen erst recht zwingend erforderlich gewesen, vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen mit dieser ein schulfachliches Gespräch zu führen. Denn der Leistungsbericht des Schulleiters des B. -F. -Gymnasiums E. vom 9. September 2010 verhält sich nicht zu den vom Beurteiler dem „Zentrum der Schulleitungsarbeit“ zugerechneten Bereichen, weil der Tätigkeitsschwerpunkt der Beigeladenen als Fachleiterin an einem Studienseminar auf anderen Gebieten lag.
34Zwar ermöglichte der EFV-Erlass a. F. das Einholen weiterer Erkenntnisse durch den Beurteiler auch in sonstigen „zwingend erforderlichen“ Fällen. Ein derartiger Anlass könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn der Beurteiler aufgrund dienstlicher Kontakte zu dem Bewerber berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass das EFV die Eignung und Befähigung des Bewerbers nicht zutreffend – insbesondere zu gut – abgebildet hat. Derartiges hat der Antragsgegner aber nicht geltend gemacht.
35Jedenfalls begegnet die Gestaltung des Beurteilungsverfahrens durch den Beurteiler durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
36Das gilt bereits aufgrund der unzureichenden Bestimmung der möglichen Verfahrensschritte in dem EFV-Erlass a. F. Dieser sieht lediglich ein „schulfachliches Gespräch“ vor, ohne zugleich deutlich zu machen, wozu sich dieses Gespräch schwerpunktmäßig zu verhalten hat. Angesichts dessen, dass das schulfachliche Gespräch nicht lediglich dazu dienen soll, ein zuvor bereits feststehendes Ergebnis nur abzurunden, vielmehr ausdrücklich die Aufgabe hat, die Entscheidung zwischen zwei in Betracht kommenden Noten vorzubereiten, führt das Fehlen von Vorgaben zu Ablauf und Inhalt dieses Gesprächs zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 112 und 116.
38Entgegen der Ansicht des Antragsgegners nimmt der EFV-Erlass a. F. gerade nicht Bezug auf die Elemente, über die eine aus Anlass der Bewerbung um ein Amt der Schulleitung (allein) nach den Beurteilungsrichtlinien erstellte dienstliche Beurteilung Aufschluss geben muss. Denn die einschlägige Bestimmung der Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien findet nach Nr. 10 Abs. 4 EFV-Erlass a. F. ausdrücklich keine Anwendung.
39Darüber hinaus ist das Beurteilungsverfahren hinsichtlich des Antragstellers deshalb rechtfehlerhaft durchgeführt worden, weil der EFV-Erlass a. F. die Leitung einer Konferenz als Beurteilungsgrundlage nicht vorsieht, der Beurteiler den Antragsteller aber am 15. Januar 2013 eine Lehrerkonferenz hat leiten und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse (nachteilig) in die Beurteilung hat einfließen lassen. Nr. 10 des EFV-Erlasses a. F. ermöglicht lediglich die Durchführung eines „schulfachlichen Gesprächs“. Selbst nach der Neufassung des EFV-Erlasses (vgl. Nr. 11 Abs. 3 Satz 1) können zusätzliche Erkenntnisse im Beurteilungsverfahren nur aufgrund eines schulfachlichen Gesprächs (Kolloquiums) gewonnen werden. Weitergehende Feststellungen zur Leitungskompetenz sind folglich allenfalls auf diesem Wege zu treffen (vgl. Satz 2 a.a.O.).
40Zwar ergibt sich aus der im Verfahren zur Änderung des EFV-Erlasses durch den Leiter der Abteilung 4 der Bezirksregierung E unter dem 21. Januar 2013 abgegebenen Stellungnahme, dass dieser sich für die Möglichkeit ausgesprochen hat, bei Bedarf weitere Beurteilungselemente, z.B. die Konferenzleitung, heranzuziehen. Mit dieser Forderung hat er sich aber nicht durchgesetzt. Es gibt deshalb auch keine von den Bestimmungen des EFV-Erlasses abweichende tatsächliche Praxis, die seitens des Erlassgebers geduldet oder gar gebilligt worden wäre. Die Vorgehensweise des Beurteilers des Antragstellers ist daher mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.
41Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Durchführung des mit der Erlasslage nicht vereinbaren Beurteilungsverfahrens auf das Beurteilungsergebnis negativ ausgewirkt hat. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das im Vergleich zum Ergebnis des EFV schlechtere Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu einem großen Teil darauf zurückzuführen ist, dass der Beurteiler bereits in dem schulfachlichen Gespräch (Kolloquium) Erkenntnisse gewonnen hatte, die ihn an der Eignung des Antragstellers für das Amt des Schulleiters zweifeln ließen (vgl. Seite 3 bis 5 der Beurteilung). Gleichwohl hat auch die in der Beurteilung deutlich zum Ausdruck gebrachte Kritik des Beurteilers an der Konferenzleitung des Antragstellers (vgl. Seite 5) erkennbar zu dem negativen Gesamturteil beigetragen.
42Hat die dienstliche Beurteilung des Antragstellers mithin bereits deshalb keinen Bestand, weil sie nicht in einem formal und inhaltlich ausreichend geordneten Verfahren sowie unter Berücksichtigung eines nicht vorgesehenen Beurteilungselements (Konferenzleitung) erstellt worden ist, kann letztlich offen bleiben, ob der Beurteiler die Einzelergebnisse des EFV hinreichend berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Beurteilung hat einfließen lassen. Dagegen spricht immerhin, dass er in der Beurteilung selbst lediglich die im schulfachlichen Gespräch und anlässlich der Konferenzleitung gewonnenen Erkenntnisse dargestellt hat, ohne sich hierbei mit den (jedenfalls überwiegend) besseren Ergebnissen des EFV in den dort überprüften Kompetenzfeldern auseinanderzusetzen. Ausdrücklich angesprochen hat der Beurteiler lediglich den vom Antragsteller im EFV erzielten Punktwert sowie die im EFV festgestellten Fortbildungsbedarfe, die sich aber bereits aus dem (zusammenfassenden) „Kompetenzprofil“ ergaben.
43Die (derzeitige) Fehlerhaftigkeit des Ausschlusses des Antragstellers aus dem Stellenbesetzungsverfahren bleibt auch nicht etwa deshalb folgenlos, weil eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten in einem weiteren, rechtsfehlerfrei durchgeführten Verfahren nicht möglich wäre. Dass es nach der Neuerstellung der Beurteilung des Antragstellers bei dem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen bleiben wird, lässt sich nicht mit der eine Ablehnung des Antrags ermöglichenden hinreichenden Sicherheit feststellen. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beigeladenen sei selbst im Falle gleicher Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf den Grundsatz der Frauenförderung (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW) der Vorzug zu geben, bleibt außer Betracht, dass der Antragsteller ein höheres Statusamt (Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Zulage) innehat als die Beigeladene (Besoldungsgruppe A 15 BBesO), mit der Folge, dass einer solchen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ein größeres Gewicht zukommen könnte.
44Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15.
45Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg, soweit er mit den Anträgen zu 2. und 3. das Begehren verfolgt,
46dem Antragsgegner aufzugeben, seine Bewerbung auf die vorgenannte Stelle für zulässig zu erklären, ihn in das Auswahlverfahren einzubeziehen und ihn der Schulkonferenz der Schule als geeignete Person zur Wahl zu benennen.
47Für eine solche Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dürfte es angesichts der auf den Antrag zu 1. hin erfolgten Freihaltung der Stelle bereits an einem Anordnungsgrund fehlen. Jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die begehrten Anordnungen setzen voraus, dass der Antragsteller in der neu zu erstellenden Beurteilung die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ oder „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ erzielen wird. Eine derartige Feststellung kann das Gericht angesichts des dem Dienstherrn insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums aber regelmäßig – erst recht in einem Eilverfahren – nicht treffen.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quote trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller mit dem streitwertmäßig höher anzusetzenden Begehren obsiegt. Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem in der Sache (überwiegend) unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG in der bei Antragstellung gültig gewesenen Fassung (vgl. § 40 GKG). Für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ist ein Viertel des 13-fachen Monatsbetrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe A 16 BBesO) in Ansatz zu bringen. Die Anträge zu 2. und 3. sind mit insgesamt 5.000 Euro zu veranschlagen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.