Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juli 2015 - 2 K 1250/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger steht als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Schuldienst des beklagten Landes und ist derzeit Konrektor des N. -Q. -Gymnasiums in E. . Die mit A 16 BBesO funktionsbewertete Schulleiterstelle an dieser Schule wurde am 1. August 2013 aufgrund der Pensionierung des bis dahin tätigen Schulleiters vakant. Der Kläger durchlief im Juni 2012 das Eignungsfeststellungsverfahren (nachfolgend: EFV), welches er mit der Note „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ bestand. Nach Erstellung eines Leistungsberichtes durch den seinerzeitigen Schulleiter am 17. September 2012 verfasste der Schulaufsichtsbeamte LRSD G. unter dem 28. Februar 2013 eine dienstliche Beurteilung, die mit der Gesamtnote „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ und der Einschätzung abschloss, der Kläger sei für die Ausübung des angestrebten Amtes noch nicht qualifiziert.
3Gegen die daraufhin vom Beklagten getroffene Entscheidung, die vom Kläger eingereichte Bewerbung auf die Schulleiterstelle am N. -Q. -Gymnasium im Auswahlverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, wendete sich der Kläger erfolgreich in dem bei der erkennenden Kammer anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 2 L 865/13. In dem stattgebenden Beschluss vom 2. September 2013 wurde die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 28. Februar 2013 deswegen von der Kammer beanstandet, weil das EFV nach dem seinerzeit geltenden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2008 (ABl. NRW. S. 625) betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung" mangelhaft geregelt und die dem Kläger im Rahmen des Beurteilungsverfahrens erfolgte Auferlegung der Leitung einer Lehrerkonferenz unzulässig gewesen sei. Ferner ging die Kammer davon aus, dass die Durchführung eines schulfachlichen Gesprächs in Vorbereitung der Beurteilung nicht zwingend erforderlich im Sinne der Nr. 10 des vorgenannten Runderlasses gewesen sei.
4Daraufhin hob der Beklagte die dienstliche Beurteilung vom 28. Februar 2013 auf und erstellte unter dem 12. Januar 2014 – zu diesem Zeitpunkt leitete der Kläger das N. -Q. -Gymnasium seit 1. August 2013 kommissarisch als stellvertretender Schulleiter – eine neue, vom Schulaufsichtsbeamten LRSD T. verfasste Beurteilung, die erneut mit der Gesamtnote „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ sowie der Einschätzung abschloss, der Kläger sei für die Ausübung des angestrebten Amtes noch nicht qualifiziert. Grundlage der Beurteilung war neben dem Leistungsbericht des vormaligen Schulleiters vom 17. September 2012 mit Bezügen zum Leistungsbericht vom 24. November 2008 und dem Ergebnis des EFV aus Juni 2012 einschließlich der zugehörigen Sachakte ein am 8. Januar 2014 durchgeführtes Kolloquium. Zur Bewertung des Kolloquiums führt die Beurteilung aus, dass der Kläger Schulleitungshandeln habe erkennen lassen, dieses aber bisher nicht systematisch fortgeführt und entwickelt worden sei, sondern eher auf seiner langjährigen Erfahrung als Lehrer basiere. Grund für die Durchführung des Kolloquiums war laut der Beurteilung, den im EFV aufgezeigten Verbesserungsbedarf im Bereich „Innovation“ sowie den Fortbildungsbedarf im Bereich „Management“ in Bezug auf die in den Leistungsberichten des Schulleiters benannten Aspekte aus diesen Bereichen zu überprüfen.
5Der Kläger hat am 24. Februar 2014 Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2014 erhoben und trägt zur Begründung vor: Die Beurteilung sei rechtswidrig. Die Durchführung des Kolloquiums am 8. Januar 2014 sei unzulässig gewesen. Die Kammer habe schon im Beschluss vom 2. September 2013 – 2 L 865/13 – festgestellt, dass die Durchführung des Kolloquiums im Rahmen der dort streitigen Beurteilung unzulässig gewesen sei. Für eine davon abweichende Beurteilung bestehe kein Grund, da das EFV-Ergebnis aus dem Jahr 2012 sowie der Leistungsbericht vom 17. September 2012 unverändert geblieben seien und sich die Voraussetzungen für die Durchführung eines Kolloquiums auch nach dem neu gefassten Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung (ABl. NRW. S. 404 – nachfolgend: EFV-Erlass) nicht geändert hätten. Zudem seien die Wahl der Themenschwerpunkte für das Kolloquium durch den Beurteiler und die Bewertung der vom Kläger dort gemachten Ausführungen zu beanstanden.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung der über den Kläger erstellten dienstlichen Beurteilung vom 12. Januar 2014 zu verpflichten, über den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung führt er aus: Das Kolloquium sei durchgeführt worden, weil ein Abstellen bei der Beurteilung allein auf die nach den anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren inzwischen überalterten Leistungsberichten für eine objektive Leistungseinschätzung aktuell nicht mehr ausreichend gewesen sei. Aufgrund der erfolgten Pensionierung des Schulleiters habe dieser für die Erstellung eines aktuellen Leistungsberichtes nicht mehr zur Verfügung gestanden. Ein schulfachliches Gespräch sei dringend geboten gewesen, um diese Lücke zu schließen. Das Kolloquium sei thematisch an den Kompetenzbereichen „Management“ und „Innovation“ ausgerichtet worden um zu prüfen, ob sich hier beim Kläger zwischenzeitlich Verbesserungen ergeben hätten, da in diesen Bereichen das EFV sowie der Leistungsbericht Optimierungsbedarfe aufgezeigt hätten. Der Beurteiler habe sich insoweit vor allem von der Tatsache leiten lassen, dass der Kläger das N. -Q. -Gymnasium seit der Pensionierung des Schulleiters als Konrektor leite und daher Gelegenheit gehabt habe, die fraglichen Bereiche auszubauen. Es habe daher die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger nunmehr zu einem besseren Ergebnis gelange als es das im Juni 2012 durchgeführte EFV ausgewiesen habe. Bei den für das Kolloquium gewählten Themen handele es sich um Bereiche, die für eine Schulleitertätigkeit von besonderer Bedeutung seien. Das schulfachliche Gespräch habe letzlich Defizite offenbart, so dass in der angegriffenen Beurteilung nach Abwägung mit den im EFV erzielten Ergebnissen nur die dahinter zurückbleibende Gesamtnote „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ habe vergeben werden können.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten 2 L 865/13, 2 K 3666/13 und 2 K 4358/13, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Personalakte des Klägers Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
14Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO keinen Anspruch auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung.
15Dienstliche Beurteilungen unterliegen lediglich einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere bzw. abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 A 377/15 –, juris, Rn. 5 m. w. N.
17Gemessen daran leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. Januar 2014 an keinen durchgreifenden Rechtsfehlern.
18Die vom Kläger monierte Durchführung des schulfachlichen Gesprächs am 8. Januar 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 EFV-Erlass führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch, sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung, insbesondere wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht, zwingend erforderlich ist. Zunächst ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund der insoweit unveränderten Sachlage das Erfordernis eines Kolloquiums wohl nicht aus einer Divergenz zwischen EFV-Ergebnis und Leistungsbericht herleiten kann. Insoweit hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 2. September 2013 – 2 L 865/13 – ausgeführt, dass das EFV und der Leistungsbericht gleichermaßen Verbesserungsbedarfe aufgezeigt haben und der Beklagte zur Behebung eines etwaigen Defizits bzw. zur Schließung etwaiger Lücken im Leistungsbericht gehalten gewesen ist, den Schulleiter mit der Ergänzung des Leistungsberichts zu diesen Punkten zu beauftragen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich der Schulleiter seit dem 1. August 2013 in Ruhestand befand, da grundsätzlich auch ein zwischenzeitlich pensionierter Schulleiter zur Mitwirkung bei einer Beurteilung herangezogen werden kann und sich die etwa aus Sicht des Beklagten zu ergänzenden Angaben auf einen Zeitraum bezogen, an dem der Schulleiter noch im Dienst war.
19Allerdings hat sich die Sachlage bis zur Erstellung der streitigen Beurteilung am 12. Januar 2014 dadurch verändert, dass der Kläger seit dem 1. August 2013 das N. -Q. -Gymnasium kommissarisch als stellvertretender Schulleiter leitet. Dieser nachträglich eingetretene Umstand kann zwar nicht auf eine Divergenz zwischen EFV-Ergebnis und Leistungsbericht führen, wie sie als Fallgruppe in Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 EFV-Erlass für die Notwendigkeit eines Kolloquiums ausdrücklich benannt ist. Die Verwendung des Begriffes „insbesondere“ in der vorgenannten Regelung macht aber deutlich, dass das Einholen weiterer Erkenntnisse auch in sonstigen zwingend erforderlichen Fällen möglich ist. Insoweit hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 2. September 2013 – 2 L 865/13 – (Seite 7 des Abdrucks oder juris, Rn. 33) ausgeführt, ein derartiger Fall könne etwa dann anzunehmen sein, wenn der Beurteiler aufgrund dienstlicher Kontakte zu dem Bewerber berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass das EFV die Eignung und Befähigung des Bewerbers nicht zutreffend – insbesondere zu gut – abgebildet hat. Anknüpfend daran ist in Anbetracht der hier zugrunde liegenden atypischen Einzelfallumstände ein sonstiger zwingend erforderlicher Fall der Einholung weiterer Erkenntnisse zu bejahen. Aufgrund der kommissarischen Schulleitungstätigkeit des Klägers seit August 2013 bestand für den Beklagten mit Blick auf die faktische Wahrnehmung der Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle berechtigter Anlass zur Annahme, dass das EFV-Ergebnis aus Juni 2012 und auch der Leistungsbericht aus September 2012 die Eignung und Befähigung des Klägers für die streitbefangene Schulleiterstelle nicht mehr zutreffend wiedergeben. Die kommissarische Schulleitung in die Beurteilung einzubeziehen war erforderlich, um eine hinreichende Aktualität und Vollständigkeit der Beurteilung zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass eine eigentlich vorrangig vorzunehmende Heranziehung des Schulleiters zur Vervollständigung des Leistungsberichtes in Bezug auf die Zeit ab 1. August 2013 nicht möglich war, da dieser sich in diesem Zeitraum bereits in Ruhestand befand und der Kläger selbst die Schule kommissarisch leitete.
20Dabei wird nicht übersehen, dass es nicht primäre Aufgabe eines Kolloquiums ist, die von dem zu Beurteilenden über einen längeren Zeitraum erbrachten Leistungen zu bewerten. Eine solche Funktion kann ein maximal einstündiges, vom Schulaufsichtsbeamten geführtes schulfachliches Gespräch nur schwerlich erfüllen. Insoweit ist der Dienstherr zuvörderst gehalten, zur Gewinnung von Erkenntnissen über einen längerfristigen Tätigkeitszeitraum einen Leistungsbericht zu erstellen, bei dem – im Gegensatz zum Kolloquium – breit gefächerte und sich auf den gesamten Zeitraum erstreckende Erkenntnisquellen zugrunde zu legen sind. Hinsichtlich der hier streitbefangenen dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 12. Januar 2014 steht indes nur ein Zeitraum von ca. fünf Monaten in Rede, in dem der Kläger die Schule kommissarisch geleitet hat. Diese Zeitspanne gebietet (noch) nicht die Einholung eines Leistungsgerichtes. Ein solches Erfordernis dürfte anknüpfend an die Regelungen in Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 11 Abs. 2 Satz 3 EFV-Erlass frühestens ab einem beurteilungsrelevanten Zeitraum von sechs Monaten bestehen.
21Ohne Erfolg rügt der Kläger, die vom Beurteiler LRSD T. für das Kolloquium ausgewählten Themen seien für eine Schulleitertätigkeit teilweise nicht von Relevanz gewesen und die vom Kläger gemachten Ausführungen seien unzutreffend gewürdigt worden. Gegenstand des Kolloquiums waren laut Protokoll die an den Kompetenzen „Management“ und „Innovation“ orientierten Themen Organisation von Abiturprüfungen, die Schnittstelle im Übergang von der neunten zur zehnten Klasse, der Umgang mit Anmeldeüberhängen in der fünften Klasse sowie Innovationsprojekte einschließlich des Umgangs mit dem Thema Inklusion. Diese Bereiche weisen unzweifelhaft einen Bezug zu der vom Kläger angestrebten Schulleitertätigkeit an einem Gymnasium auf. Die Frage, welche Relevanz ihnen für die tägliche Schulleitungspraxis beigemessen werden kann, unterfällt dem Beurteilungsspielraum des jeweiligen Beurteilers, der hier nicht überschritten wurde. Das Vorbringen des Klägers, seine Ausführungen zu den behandelten Themen seien unzutreffend gewürdigt worden – so insbesondere beim Thema Inklusion angesichts der noch unklaren Vorgehensweise in E. –, zielt im Wesentlichen darauf, seine eigene Einschätzung zu seiner im Kolloquium erbrachten Leistung anstelle derjenigen des Beurteilers zu setzen. Mit Blick darauf, dass allein der Beurteiler zur maßgeblichen Leistungseinschätzung berufen ist, ist es indes ohne Belang, wenn der Beurteilte selbst seine Leistungen abweichend einstuft.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 A 377/15 –, juris, Rn. 10.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.