Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Mai 2016 - 2 L 4033/15
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an der Städtischen U. -I. -Realschule für Jungen und Mädchen in X. ausgeschriebene Stelle mit der Aufgabenbeschreibung „Beratungs- und Koordinierungsaufgaben zur Qualitätssicherung im Bereich der Inklusion in den kommenden 4 Jahren (auslaufendes System). Weiterentwicklung des Konzeptes zur Integrativen Lerngruppe“ nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Auswahlentscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. Dezember 2015 gestellte, dem Entscheidungssatz sinngemäß entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
4Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen. Denn durch dessen Ernennung und Einweisung in die Stelle würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht endgültig vereitelt werden.
5Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben, weil die letzte Auswahlentscheidung der Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) vom 6. November 2015, die diese zugunsten des Beigeladenen getroffen hat, rechtsfehlerhaft ist.
6Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
7Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW).
8Die Auswahlentscheidung ist allerdings in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
9Insbesondere wurde die Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße dokumentiert. Die Bezirksregierung hat ihre wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niedergelegt, sodass der Antragsteller in die Lage versetzt worden ist, von den tragenden Gründen der gegen ihn ausgefallenen Entscheidung Kenntnis zu nehmen. In dem Besetzungsvermerk vom 6. November 2015 hat die Bezirksregierung die Auswahl des Beigeladenen darauf gestützt, dass dieser nach inhaltlicher Ausschärfung der jeweils mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.“ endenden dienstlichen Beurteilungen ein höheres Kompetenzniveau im Vergleich zum Antragsteller nachgewiesen habe, da ein größeres Maß an Kompetenzen bezüglich der Aufgabenstellung attestiert werde. Der Beigeladene habe sich u. a. im Projekt zur Gründung und den Aufbau einer Sekundarschule, welches auch für die Weiterentwicklung des Konzepts zur Integrativen Lerngruppe an der U. -I. -Realschule diene, sowie im Landesprogramm „Kein Abschluss ohne Anschluss“, vor allem im Bereich „Potentialanalyse, Berufswahlpass“, engagiert und nachgewiesen, dass er an verantwortlicher Stelle konzeptionell wichtige Bereiche federführend umsetzen kann. Ebenso habe der Beigeladene im Kolloquium nachgewiesen, dass er durch die Arbeit in der inklusiven Klasse 7a in hohem Maße konzeptionell gearbeitet habe. Ferner habe der Beigeladene im Kolloquium die Weiterentwicklung des Konzepts zur Integrativen Lerngruppe für die nächsten 3 Jahre skizziert und konkretisiert. Der Antragsteller habe sich hingegen in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Reflektion seiner unterrichtlichen Tätigkeit in der inklusiven Lerngruppe beschränkt und hier konzeptionelles Nachvornedenken vermissen lassen.
10Die an den Antragsteller gerichtete Konkurrentenmitteilung vom 30. November 2015 weist als Auswahlerwägung ebenfalls den angenommenen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen bei weitgehender inhaltlicher Übernahme des Besetzungsvermerks aus.
11Ob diese Erwägung dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang gerecht wird, ist für das formelle Dokumentationserfordernis unerheblich; denn dieses verlangt nur, dass die tatsächlich angestellten Auswahlerwägungen wahrheitsgemäß niedergelegt werden.
12Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt und hat in Kenntnis des Besetzungsvermerks keine Bedenken erhoben.
13Ob der zuständige Personalrat bereits seine Zustimmung zu der Beförderung des Beigeladenen erteilt hat, ist nicht zweifelsfrei. Der unter dem 25. November 2015 aktenkundige Rücklauf vom Personalrat weist ein Kreuz auf, dem inhaltlich divergierende Ergebnisse zugeordnet sind: „Der Personalrat stimmt zu“ bzw. „ … hat nicht zugestimmt“. Nach § 66, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ist die Zustimmung jedoch noch nicht bei der Auswahlentscheidung vonnöten, sondern erst „bei Beförderung“. Sie kann daher noch rechtzeitig eingeholt werden.
14Vgl. auch Beschluss der erkennenden Kammer vom 16. Oktober 2014 - 2 L 1357/14 -.
15Im konkreten Fall obläge es dem Antragsgegner, dem abgegeben Votum des Personalrats durch ergänzende Rückfrage die erforderliche Eindeutigkeit zu verleihen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Beteiligungsrecht des Personalrats missachten würde, liegen nicht vor.
16Die Auswahlentscheidung steht aber mit dem materiellen Recht nicht in Einklang.
17Die Bezirksregierung hat diese im Grundsatz allerdings zutreffend auf die aus Anlass der Bewerbungen um die streitige Beförderungsstelle im Mai 2015 erstellten dienstlichen Beurteilungen gestützt. Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer solchen aktuellen dienstlichen Beurteilung.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 ‑, DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 ‑ 2 C 31.01 ‑, DÖD 2003, 200.
19Gegen die dienstlichen Beurteilungen der beteiligten Lehrkräfte sind erhebliche rechtliche Bedenken zu erheben, weil die regelmäßig obligatorisch durchzuführenden Beurteilungsgespräche
20- Vgl. Nr. 5.1 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 2.1.2013, BASS 21-02 Nr. 2 (BRL) -
21jeweils deutlich vor der Unterrichtsmitschau und dem Kolloquium (beides am 8. Mai 2015) als den wesentlichen Beurteilungsgrundlagen durchgeführt worden sind (am 5. März 2015 im Falle des Antragstellers und am 26. März 2015 im Falle des Beigeladenen) und im Falle des Antragstellers in der Aufgabenbeschreibung unter Abschnitt I. 3. lit. c) dessen Teilabordnung an die Städtische Sekundarschule X. im Umfang von 8/25,5 Wochenstunden ab dem Schuljahr 2014/2015 – zum Schuljahr 2015/2016 erfolgte die Versetzung – keine Erwähnung gefunden hat, sondern nur die Ausführungen des beurteilenden Schulleiters zum Kolloquium erkennen lassen, dass der Antragsteller Gemeinsamen Unterricht in der Klasse 5 der Sekundarschule abgehalten hat.
22Ein klarer Verstoß gegen die BRL liegt darin begründet, dass im Falle einer Unterrichtserteilung an mehreren Schulen die vom Schulleiter der Stammschule zu erstellende dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung eines formlosen, ebenfalls zu den Personalakten zu nehmenden Beitrags des Schulleiters der Schule vorzunehmen ist, auf die der andere Teil der Unterrichtserteilung entfällt. Das ist hier sowohl beim Antragsteller als auch beim Beigeladenen unterlassen worden. Zwar erwähnt Nr. 2.7 BRL den hier einschlägigen Beurteilungsanlass in Nr. 3.1.2 (vor einer Beförderung) nicht; diese Lücke wird aber durch die vorrangige Regelung in § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG NRW geschlossen. Danach erstellt der Schulleiter auch die dienstlichen Beurteilungen für Lehrkräfte der Schule vor Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt im Sinne von § 60 Abs. 1). Diese Zuständigkeit ist hier in bezug auf die ausgeschriebene Stelle begründet worden.
23Darüber hinaus ist auch die Auswahlentscheidung als solche zu beanstanden, weil der Besetzungsvermerk der Bezirksregierung den angenommenen Qualifikationsvorsprung zugunsten des Beigeladenen nicht plausibel nachgezeichnet hat. Für die bei gleichlautendem Gesamturteil im Ausgangspunkt gebotene inhaltliche Ausschöpfung gelten folgende allgemeine Maßstäbe:
24Der Dienstherr ist zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt; er ist vielmehr verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn allerdings ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist deshalb im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Hieraus folgt: Will der Dienstherr sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung eine besondere Begründungs- und Substantiierungspflicht. Will der Dienstherr demgegenüber im Rahmen der vergleichenden Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen aus bestimmten Einzelbewertungen die bessere Eignung eines Bewerbers ableiten, so müssen diese Einzelfeststellungen den Qualifikationsvorsprung mit hinreichender Eindeutigkeit aufzeigen.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/04 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 10. September 2004 – 6 B 1585/04 -, juris, und vom 30. Januar 2009 – 6 B 105/09 -, RiA 2009, 141;vgl. nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 -, IÖD 2011, 220; dieser Rechtsprechung hat sich die erkennende Kammer in ihrem Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 L 1251/11 – juris, angeschlossen.
26An der hinreichenden Eindeutigkeit des zugunsten des Beigeladenen angenommenen Qualifikationsvorsprungs fehlt es allerdings. Diesen leitet die Bezirksregierung nach ihrem konkretisierenden Vortrag im Eilverfahren schwerpunktmäßig aus dessen Einsatz und Arbeit bei der Erstellung des pädagogisch-didaktischen Konzepts der aufbauenden, im selben Hause befindlichen Sekundarschule ab. Dafür gibt es nach dem Akteninhalt aber keine greifbaren Anhaltspunkte, weil es an dem erforderlichen Beitrag des Schulleiters der Sekundarschule im Rahmen des aktuellen Beurteilungsverfahrens fehlt. Der Beigeladene ist seit dem Schuljahr 2013/2014 im Umfang von 8/28 bis 10/28 Wochenstunden an die Städtische Sekundarschule X. abgeordnet worden. Nach der vom Antragsteller im laufenden Eilverfahren eingeholten Auskunft des Leiters der Sekundarschule X. ist der Beigeladene an der Erstellung eines pädagogisch-didaktischen Gesamtkonzepts der Sekundarschule nicht beteiligt gewesen. Ein solches Engagement des Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus einer früheren Stellungnahme des Leiters der Sekundarschule X. , die aus Anlass der dienstlichen Beurteilung zum Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit zur Personalakte des Beigeladenen gelangt ist. Darin ist zwar von einem hervorragenden Engagement als Gründungsmitglied der Sekundarschule die Rede. Die konkret aufgezählten Funktionen, die der Beigeladene an der Sekundarschule übernommen hat (Unterricht in katholischer Religion, Erstellung eines schuleigenen Lehrplans, Mitglied der Schulkonferenz, Mitglied der Steuergruppe Fortbildung) lassen jedoch keinen Rückschluss auf die von der Bezirksregierung im Eilverfahren behauptete Beteiligung zu.
27Das im Besetzungsvermerk an zweiter Stelle genannte Engagement des Beigeladenen im Landesprogramm „Kein Abschluss ohne Anschluss“, vor allem im Bereich „Potentialanalyse, Berufswahlpass“, ist im Gesamtzusammenhang seiner Entstehung und vorangegangenen Bewertung durch den schulfachlichen Dezernenten wohl zu relativieren. Ausgangspunkt ist die Konzeption und Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums, für das der Beigeladene gemeinsam mit einer Kollegin verantwortlich gezeichnet hat. Diesen Umstand und die spätere Verknüpfung mit dem Landesprogramm bewertete der schulfachliche Dezernent bei der Bezirksregierung als Aktivität, die im Amt begründet sei und eine besondere Auszeichnung (gemeint ist eine in der dienstlichen Beurteilung festgestellte Auszeichnung wegen besonderer Leistungen während der Probezeit, die eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit ermöglicht, vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBG NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 LVO NRW; Anm. der Kammer) nicht rechtfertige.
28Der im Besetzungsvermerk festgehaltene Nachweis einer in hohem Maße ausgeprägten konzeptionellen Arbeitsweise durch die Tätigkeit des Beigeladenen in der inklusiven Klasse 7a und die Weiterentwicklung des Konzepts zur Integrativen Lerngruppe für die nächsten 3 Jahre im Rahmen des Kolloquiums beruht auf einer Vertretungstätigkeit des Beigeladenen in der Klasse 7a, während der Antragsteller seinerzeit als planmäßig vorgesehener Lehrer der integrativen Lerngruppe Klasse 7a fungiert und diese Lerngruppe offenbar im dritten Jahr begleitet hat. Diesen qualitativen Unterschied nimmt die Bezirksregierung nicht in den Blick. Vielmehr verkürzt sie ihre nachfolgende Bewertung zu Lasten des Antragstellers, wenn sie in ihrem Besetzungsvermerk weiter ausführt, der Antragsteller habe sich in diesem Zusammenhang (gemeint ist offenbar das Kolloquium; Anm. der Kammer) ausschließlich auf die Reflexion seiner unterrichtlichen Tätigkeit in der inklusiven Lerngruppe beschränkt und hier konzeptionelles Nachvornedenken vermissen lassen. Diese Ausführungen lassen ihrerseits vermissen, ob die Bezirksregierung bei ihrer Auswahlentscheidung überhaupt zur Kenntnis genommen hat, dass der Antragsteller im Kolloquium auch den Gemeinsamen Unterricht in der Klasse 5b der Sekundarschule reflektiert hat. Nimmt man den bereits erwähnten Umstand hinzu, dass der beurteilende Schulleiter der U. -I. -Realschule in X. die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen seiner Abordnung an die Sekundarschule in der Aufgabenbeschreibung unter Abschnitt I. 3. lit. c) der dienstliche Beurteilung gänzlich unerwähnt lässt, so spricht alles dafür, dass die Bezirksregierung in ihrer Auswahlentscheidung einen wesentlichen Aspekt zu Lasten des Antragstellers unberücksichtigt gelassen hat.
29Die Einlassungen des Beigeladenen im Eilverfahren lassen keine darüber hinausgehenden Gesichtspunkte erkennen, die für eine abweichende Entscheidung der Kammer sprechen. Das gilt insbesondere für die vorgetragenen Erfahrungen auf dem Gebiet schulischer Koordinierungsaufgaben, abgeleitet aus seiner Funktion als Studien- und Berufswahlkoordinator. Es liegt auf der Hand, dass sich die Funktionen von Bewerbern um eine Beförderungsstelle, die diese bei der Verrichtung ihres Schuldienstes wahrnehmen, regelmäßig unterscheiden. Ein Qualifikationsvorsprung, abgeleitet aus der vom Beigeladenen hervorgehobenen Funktionswahrnehmung, drängt sich jedenfalls nicht auf. Im Übrigen gilt folgendes: Die Bezirksregierung hat sich außerstande gesehen, aus den übrigen Formulierungen in den dienstlichen Beurteilungen, die von demselben Schulleiter als Beurteiler erstellt worden sind, einen Leistungsvorsprung für den Antragsteller oder den Beigeladenen abzuleiten. Der bereits erwähnte Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei der inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen verbietet es dem erkennenden Gericht, insoweit eigene Erwägungen aufzuzeigen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Zugunsten des Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem in der Sache unterlegen ist.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW) in Ansatz gebracht worden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Mai 2016 - 2 L 4033/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Mai 2016 - 2 L 4033/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Mai 2016 - 2 L 4033/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW als Dienstgruppenleiter bei der Polizeiwache C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zur Entscheidung gestellte, dem vorstehenden Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund, da durch dessen mit einer Beförderung verbundenen Einweisung in die seit August 2014 besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde.
5Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
6Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes oder eines Beförderungsdienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Hinzu kommen muss, dass in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris.
8Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253.
10Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, als rechtsfehlerhaft.
11Die Auswahlentscheidung dürfte allerdings in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
12Der zuständige Personalrat als Gremium hat zwar noch keine Zustimmung zu der Beförderung des Beigeladenen erteilt. Nach § 66, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ist diese jedoch noch nicht bei der Auswahlentscheidung vonnöten, sondern erst „bei Beförderung“. Sie kann daher noch rechtzeitig eingeholt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Beteiligungsrecht des Personalrats missachten würde, liegen nicht vor. Die Gleichstellungsbeauftragte hat als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission an den Auswahlgesprächen teilgenommen und den (einstimmigen) Vorschlag mitgetragen. Ihrer Zustimmungserklärung vom 4. Juni 2014 kam nur noch deklaratorische Bedeutung zu.
13Der Antragsgegner ist auch seiner aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen,
14vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ‑ 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178,
15in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Polizeipräsident E. hat durch seine am 27. Mai 2014 erklärte „Zustimmung“ zu dem Vorschlag der Auswahlkommission die abschließende Auswahlentscheidung getroffen und sich hierbei die Ausführungen der Auswahlkommission in der Niederschrift vom 21. Mai 2014 zu eigen gemacht. Hier ist näher dargelegt, dass der Beigeladene insbesondere bei der Lösung der gestellten Fachfragen das bessere Ergebnis erzielt und sich deshalb aufgrund des Auswahlgesprächs als der (noch) besser qualifizierte Bewerber erwiesen habe.
16Es bestehen jedoch durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, weil der Antragsgegner sein durch das Prinzip der Bestenauslese eingeschränktes Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat.
17Der Antragsgegner dürfte allerdings nicht bereits grundsätzlich gehindert gewesen sein, bei seiner im Mai 2014 getroffenen Auswahlentscheidung noch die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen heranzuziehen. Zwar lag der vorgesehene Beförderungszeitpunkt frühestens im August 2014 und somit jenseits des Beurteilungsstichtags der für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 zu erstellenden Regelbeurteilungen. Ungeachtet dessen, dass diese neuen Regelbeurteilungen im Zeitpunkt der Stellenbesetzung den Leistungsstand der Konkurrenten zum selben Stichtag und in besonderer Weise zeitnah hätten widerspiegeln können, ist nach herrschender Ansicht nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Stellenbesetzung, sondern diejenige maßgebend, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestanden hat. Dafür spricht immerhin, dass die Ernennungsbehörde in Ausübung des ihr vorbehaltenen Entscheidungsspielraums bereits bei ihrer Auswahlentscheidung einen umfassenden Vergleich der Eignung der Konkurrenten vorzunehmen und die tragenden Auswahlerwägungen auch schon bezogen auf diesen Zeitpunkt schriftlich zu dokumentieren hat.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36 = juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 6 B 1314/11 -, juris Rn. 11 ff., m.w.N.; ferner Kammerbeschluss vom 1. Oktober 2014 - 2 L 1322/14 -, juris.
19Auch ist die Einschätzung des Antragsgegners, Antragsteller und Beigeladener seien nach dem Ergebnis ihrer zum Stichtag 1. Juli 2011 im selben statusrechtlichen Amt (A 12) erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilung als „im Wesentlichen gleich“ einzustufen, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die jeweils mit dem Gesamturteil von 4 Punkten abschließenden Regelbeurteilungen einer inhaltlichen Ausschöpfung unterzogen. Er ist hierbei unter (nicht zu beanstandender) Ausblendung des nur beim Beigeladenen bewerteten Merkmals „Mitarbeiterführung“ anhand der gebildeten Wertesummen zu einem Gleichstand der Konkurrenten um die Beförderungsstelle gelangt. Diese Vorgehensweise ist von seinem Ermessensspielraum gedeckt.
20Der Antragsgegner hat aber dessen Grenzen überschritten, indem er die dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 1. August 2008 bei seiner Auswahlentscheidung vollständig ausgeblendet und durch das strukturierte Auswahlgespräch ersetzt hat. Er hat hierbei unberücksichtigt gelassen, dass die Vorbeurteilung des Antragstellers deutlich besser ausgefallen ist als die des Beigeladenen. Denn während der Antragsteller in dieser Regelbeurteilung ein Gesamturteil von 4 Punkten erzielt hat, hat der Beigeladenen – im selben Statusamt – lediglich den Punktwert 3 erreicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung zwar in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen sind, bei einem hiernach festzustellenden Qualifikationsgleichstand aber auch frühere dienstliche Beurteilungen unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben können. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber hiernach als "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen.
21BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2012 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, juris Rn. 38.
22Selbst wenn man ein „strukturiertes Auswahlgespräch“ neben älteren dienstlichen Beurteilungen als weiteres leistungsbezogenes, keineswegs nachrangiges Kriterium ansieht,
23so OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 LA 171/06 -, NVwZ–RR 2007, 540,
24und der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen ist, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen, sondern die Heranziehung weiterer eignungsbezogener Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind,
25vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218,
26war der Antragsgegner im konkreten Fall dennoch gehalten, sich mit den älteren dienstlichen Beurteilungen, die hinsichtlich Anlass, Beurteilungszeitraum und Vergleichsgruppe miteinander vergleichbar sind, auseinanderzusetzen. Denn der Antragsteller hatte im selben statusrechtlichen Amt zum Stichtag 1. August 2008 ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als der Beigeladene erzielt. Diesen leistungsbezogenen Aspekt hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung mangels Erwähnung in der Kommissionsniederschrift vom 21. Mai 2014 und an anderer Stelle im Verwaltungsvorgang nicht aufgegriffen und in Beziehung zum Ergebnis des „strukturierten Auswahlgesprächs“ gesetzt. Ist aber bei der vom Antragsgegner zu treffenden Ermessensentscheidung ein wesentlicher eignungsbezogener Gesichtspunkt gar nicht in dessen Überlegungen eingestellt worden, so erweist sich die getroffene Auswahl zur Besetzung der Beförderungsstelle als zu Lasten des unterlegenen Antragstellers fehlerhaft.
27Bei der gebotenen Gegenüberstellung der älteren dienstlichen Beurteilungen und des Auswahlgesprächs hätte der Antragsgegner auch berücksichtigen müssen, dass Auswahlgespräche, wenn sie – wie hier – ohne formalisierte Vorgaben, ohne wissenschaftliche Absicherung und ohne Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Bedingungen durchgeführt werden, was sie manipulationsanfällig macht, in ihrem Wert als Erkenntnisgrundlage bei der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung begrenzt sind. Sie können nach der Rechtsprechung – bei Konkurrenz unter Beamtenbewerbern – grundsätzlich nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes (insbesondere bei danach anzunehmendem Qualifikationsgleichstand) herangezogen werden.
28OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, DÖD 2012, 228: Dort in Abgrenzung zum formalisierten Eignungsfeststellungsverfahren vor Besetzung von Schulleiterstellen.
29Der Antragsgegner kann nicht damit gehört werden, dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit aus früheren Beurteilungen zusätzliche Erkenntnisse für den Leistungsvergleich gewonnen werden können, ein Beurteilungsspielraum zu. Gerade die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung verbietet ein generelles Ausblenden älterer dienstlicher Beurteilungen. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 6 A 921/07 -, juris, Rn. 38, wie folgt ausgeführt:
30Dabei kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit aus früheren Beurteilungen zusätzliche Erkenntnisse für den Leistungsvergleich gewonnen werden können, ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die Entscheidung im Grundsatz nur dann zu beanstanden ist, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Diesen Entscheidungsspielraum hat das beklagte Land allerdings falsch eingeschätzt. Soweit es der Auffassung ist, ältere Beurteilungen generell nicht berücksichtigen zu müssen, weil diesen im Verhältnis zu den Hilfskriterien kein höherer Erkenntniswert über die Bewährung in dem zu vergebenden Beförderungsamt zukomme, steht diese Annahme im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, nach der frühere dienstliche Beurteilungen unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben und die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse deshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. […]Damit steht die Berücksichtigung älterer Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn. Ein Einschätzungsspielraum kommt ihm ausschließlich hinsichtlich der - nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantwortenden - Frage zu, ob die den Konkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss darüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist. Eine solchermaßen am Einzelfall orientierte Begründung, die eine Vernachlässigung der Vorbeurteilungen möglicherweise als vertretbar hätte erscheinen lassen können, hat das beklagte Land vorliegend indes nicht gegeben.
31Auf diese Grundsätze verweist auch der vom Antragsgegner angeführte Beschluss des OVG NRW vom 16. August 2012 - 6 B 720/12 -, juris, Rn. 7 und 8.
32Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, merkt die Kammer noch Folgendes an: Das Polizeipräsidium E. hat am 1. August 2012 eine „Besondere Dienstanweisung zur Regelung der Personalverwendung und des Stellenbesetzungsverfahrens im PP E. “ (Gz.: ZA 00-00.00.00 – nachfolgend: Dienstanweisung) erlassen, die bislang nicht formell aufgehoben worden ist. Seine Vorgehensweise im vorliegenden Auswahlverfahren ist mit den Bestimmungen der Dienstanweisung schwerlich vereinbar. Diese sieht bei der Besetzung von Funktionen nach A 12 und A 13, soweit hier von Interesse, folgendes Verfahren vor: Im Falle der landesweiten Ausschreibung einer Stelle nach dem Erlass des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2010 befasst sich eine Auswahlkommission mit den Bewerbungen (§§ 11 ff. Dienstanweisung). Der Leiter der Auswahlkommission unterbreitet der Kommission einen Auswahlvorschlag nach Aktenlage, wenn der Vorschlag auf die Kriterien a) aktuelles statusrechtliches Amt, b) aktuelle dienstliche Beurteilung im statusrechtlichen Amt, c) letzte dienstliche Beurteilung und d) alle weiteren Qualifizierungskriterien gestützt werden kann (§ 13 Dienstanweisung). Ist eine Auswahlentscheidung hiernach nicht möglich, weil die Bewerber sich nach diesen Kriterien als im Wesentlich gleich qualifiziert erweisen, werden sie zu einem Auswahlgespräch eingeladen (§ 14 Abs. 1 Dienstanweisung). Nach Abschluss der Auswahlgespräche votieren die stimmberechtigten Mitglieder der Auswahlkommission (§ 14 Abs. 5 Dienstanweisung). Sodann legt der Leiter der Auswahlkommission das Votum der Auswahlkommission, gegebenenfalls mit abweichenden Voten, über den Leiter der Direktion ZA dem Behördenleiter zusammen mit der Ergebnisniederschrift zur Entscheidung vor (§ 15 Abs. 1 Dienstanweisung). Der Behördenleiter gibt seine Entscheidung nach Beteiligung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung den Bewerbern bekannt; er kann die Bekanntgabe delegieren (§ 15 Abs. 3 Dienstanweisung). Hiernach dürfte bereits kein Raum für die Durchführung der Auswahlgespräche gewesen sein. Vielmehr hätte es zumindest nahe gelegen, gemäß § 13 Dienstanweisung eine Entscheidung bereits nach Aktenlage zu treffen, weil die hiernach maßgebenden, „für die Einschätzung der Leistung und Geeignetheit der zugelassenen Bewerber“ zugrundezulegenden „Kriterien“ den Ausschlag zugunsten des Antragstellers gaben.
33Bei einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren erscheint auch die Auswahl des Antragstellers nicht unmöglich. Allerdings dürfte hierbei auf die aktuellen, zum Stichtag 1. Juni 2014 erstellten Regelbeurteilungen abzustellen sein. Auch ist nicht zu verkennen, dass der Antragsteller in dieser Beurteilungsrunde im Vergleich zum Beigeladenen bei gleichem Gesamturteil (5 Punkte) in zwei Merkmalen lediglich mit 4 Punkten bewertet worden ist, während der Beigeladene durchgängig 5 Punkte erhalten hat. Ob sich aber hieraus ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ergibt, ist nicht zwingend, obliegt vielmehr der Entscheidung des Antragsgegners. Zudem kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung vom 4. September 2014 Einwände erheben und ein (noch) besseres Beurteilungsergebnis erzielen wird.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsgegner etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser in der Sache gleichfalls unterlegen ist und zudem keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
35Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG in der bei Antragstellung geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der sich hieraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demnach ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW) festgesetzt worden.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, juris.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.