Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Aug. 2016 - 2 L 1869/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. Juni 2016 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die an dem Städtischen I. -Gymnasium in E. ausgeschriebene Beförderungsstelle „Oberstudienrat/ -rätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) bzw. Lehrkraft (Entgeltgruppe 14 TV-L)“ mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt.
7Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstelle unberücksichtigt zu lassen, erweist sich als rechtmäßig.
8In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7 m. w. N.
10Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4 m. w. N.
12Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW in der Fassung des am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Dienstrechtsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016, GV. NRW., S. 309). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 16.
14Der Antragsgegner hat mit seiner Entscheidung, der Beigeladenen den Vorzug bei der Besetzung der Beförderungsstelle zu geben, dem Leistungsgrundsatz entsprochen. Die aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin vom 15. Oktober 2015 und der Beigeladenen vom 11. März 2016 weisen dasselbe Gesamturteil aus („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“, vgl. Ziffer 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW, S. 7). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Nachgang zu dem Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2015 in dem Verfahren 2 L 1834/15 neue dienstliche Beurteilungen für die beiden Bewerberinnen eingeholt hat. Denn den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin (vom 4. November 2014) und der Beigeladenen (vom 9. Februar 2015) lässt sich nicht entnehmen, dass das erforderliche schulfachliche Gespräch stattgefunden hat (vgl. hierzu Ziffer 4.3 der Beurteilungsrichtlinien). In den vorgenannten Beurteilungen wird es jedenfalls nicht aufgeführt (vgl. hierzu auch das bereits zuvor an den Beurteiler gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 18. Dezember 2014, Beiakte 3, Blatt 140). Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Neuerstellung in ihren Rechten verletzt worden sein könnte. So trägt sie vor, dass „die Ergänzungen der beiden dienstlichen Beurteilungen (…) nur vergleichsweise unerhebliche Nebenpunkte (betreffen)“. In diesem Zusammenhang merkt die Kammer an, dass der Personalrat zur beabsichtigten Beförderung der Beigeladenen nach Aktenlage am 7. Mai 2015 und damit zu einem Zeitpunkt seine Zustimmung erteilt hat, in dem die Bewerberinnen noch über dienstliche Beurteilungen verfügten (Antragstellerin vom 4. November 2014 und Beigeladene vom 9. Februar 2015), die der aktuellen Auswahlentscheidung nicht mehr zugrunde gelegt wurden. Dies steht der formellen Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW hat der Personalrat erst bei der Beförderung mitzubestimmen. Die Beteiligung des Personalrats ergibt erst Sinn, wenn das Auswahlverfahren abgeschlossen ist und eine positive Auswahlentscheidung auf einen zu befördernden Bewerber gefallen ist. Im Rahmen der Mitbestimmung kann sich der Personalrat dann auch über die Bewerberlage informieren und die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin in seine Entscheidung einstellen. Vor diesem Hintergrund erstreckt sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin darauf, dass die streitgegenständliche Stelle nicht ohne Mitbestimmung des Personalrats mit einem anderen Bewerber besetzt wird. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner sich rechtstreu verhalten wird und den Personalrat vor der beabsichtigten Beförderung ordnungsgemäß beteiligen wird.
15Vgl. VG E. , Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 L 2920/14 -, n.v., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 6 B 287/15 -, juris.
16Die Einschätzung des Antragsgegners, ein Qualifikationsvorsprung könne nicht durch eine inhaltliche Ausschöpfung der textlichen Bestandteile der von demselben Beurteiler (dem Schulleiter des Städtischen I. -Gymnasiums, Oberstudiendirektor W. T. ) stammenden aktuellen Anlassbeurteilungen ermittelt werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
17Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Auswahlentscheidung im Kern angeführt, dass ein Vergleich der in Rede stehenden Beurteilungen in ihren einzelnen Bausteinen nicht auf einen eindeutigen Leistungsvorsprung einer Bewerberin führe. Hinsichtlich der Fachkenntnisse sei ein leichter Vorsprung der Antragstellerin ersichtlich, weil ihre Kenntnisse insoweit als „ausgezeichnet“ bewertet worden seien, während der Beigeladenen lediglich „profunde“ Fachkenntnisse attestiert worden seien. Bei den Leistungen als Lehrerinnen (Ziffer II.3. der Beurteilungen) könne kein Vorsprung ausgemacht werden. Zwar nehme die Antragstellerin die Sonderaufgabe bereits kommissarisch war und habe insoweit einen Erfahrungsvorsprung. Dieser werde jedoch durch den Umstand ausgeglichen, dass die Beigeladene als einzige Beratungslehrerin der Jahrgangsstufe Q2 tätig sei. Die hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Hinweis, die Tätigkeit der Antragstellerin als Jahrgangsstufenleiterin sei der dienstlichen Verwendung der Beigeladenen als Beratungslehrerin gleichwertig, ist zu pauschal, um die Bewertung des Antragsgegners hinsichtlich eines Leistungsgleichstandes durchgreifend in Frage zu stellen. Dies gilt bereits deshalb, weil auch die Beigeladene ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 11. März 2016 als Jahrgangsstufenleiterin tätig war. Im Übrigen heißt es in der Beurteilung der Beigeladenen weiter, dass sie sowohl den fachlichen als auch den organisatorischen Aufgaben einer Jahrgangsstufenleiterin im vergangenen Abiturjahrgang gewachsen gewesen sei und die an sie gestellten Aufgaben mit Bravour (Hervorhebung durch die Kammer) ausgeführt habe. Ihr wurde eine „herausragende Exzellenzleistung“ bescheinigt. Entsprechende Bewertungen fehlen bei der Antragstellerin. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Antragstellerin, die Tätigkeit der Beigeladenen als Beratungslehrerin sei „in ihrer Wertigkeit natürlich nicht so hoch zu veranschlagen wie der Erfahrungsvorsprung, der sich aus längerer Wahrnehmung der Sonderaufgabe ergibt“. Damit setzt die Antragstellerin lediglich ihre eigene Bewertung an die des Dienstherrn ohne hierbei substantiiert Rechtsfehler aufzuzeigen.
18Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Antragsgegner ausweislich seines Auswahlvermerks vom 6. Mai 2016 hinsichtlich des dienstlichen Verhaltens (Ziffer II.4. der Beurteilungen) einen leichten Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ausgemacht hat. Diesen hat er unter anderem rechtsfehlerfrei darin gesehen, dass die Beigeladene ihre Dienstpflichten „mit außergewöhnlichem Engagement und bemerkenswerter Zuverlässigkeit“ erfüllt, während es in der Beurteilung der Antragstellerin (nur) heißt, dass die Dienstpflichten „mit großem Engagement und hoher Zuverlässigkeit“ erfüllt werden. Im Übrigen wird der Beigeladenen zugeschrieben, „in höchstem Maße belastbar und jederzeit einsatzbereit“ zu sein. Demgegenüber wird bei der Antragstellerin (lediglich) eine „hohe Belastbarkeit“ festgestellt. Dass dem Auswahlvermerk hinsichtlich der hervorgehobenen Bewertung des dienstlichen Verhaltens ein „falscher Sachverhalt“ zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat die einzelnen, das dienstliche Verhalten der Bewerberinnen kennzeichnenden Merkmale zunächst tabellarisch aufgeführt und anschließend zusammenfassend bewertet. Allein der Umstand, dass er im Rahmen der textlichen Zusammenfassung nur bei dem letztgenannten Merkmal („Einsatz für die Schule in besonderem Maße gegenüber größtem Engagement für die Schule“) zunächst die Beurteilung der Antragstellerin und sodann die der Beigeladenen aufgeführt hat, lässt angesichts der zuvor erfolgten Auflistung nicht darauf schließen, dass es insoweit zu einer „Verwechslung“ gekommen sein könnte.
19Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung sodann auf die Vorbeurteilungen der Bewerberinnen gestützt. Für Beförderungsentscheidungen sind in erster Linie die aktuellen Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie können Aufschluss über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten geben und sind deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen. In aller Regel muss der Dienstherr vorangegangene dienstliche Beurteilungen bei der Auswahl mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigen, wenn eine Stichentscheidung zwischen aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auf die Frage, ob und inwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell gleich beurteilter Konkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können, kann es allerdings in der Regel keine allein richtige Antwort geben. Dem Dienstherrn steht diesbezüglich ein Einschätzungsspielraum zu.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2007 – 6 B 680/07 -, juris, Rn. 4 bis 6.
21Eine Überschreitung der Grenzen dieses Spielraums hat die Antragstellerin nicht dargetan. Er folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner seine Beförderungsentscheidung auf die Beurteilungen der Bewerberinnen aus Anlass der Beendigung ihrer Probezeit gestützt und hierbei einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen festgestellt hat. Die Beigeladene hat sich ausweislich der Beurteilung vom 11. November 2013 in der Probezeit „wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet“ (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 7 LVO NRW), während sich die Antragstellerin „in vollem Umfang bewährt“ hat (Beurteilung vom 4. Mai 2011). Der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, es sei in erster Linie Zielrichtung der Probezeitbeurteilungen, die Bewährung in der Probezeit festzustellen, greift zu kurz. Denn der Dienstherr kann – wie hier im Falle der Beigeladenen - über die Bewährungsfeststellung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW) hinausgehen und die „Besonderheit der Leistungen“ feststellen. Eine solche Feststellung, die das Leistungsprinzip stärken soll und zu einer Durchbrechung des Beförderungsverbotes in § 19 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW n.F. führen kann, setzt voraus, dass Leistungen erbracht worden, die erheblich über dem Durchschnitt liegen.
22Vgl. Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2016, § 9, Seite 7.
23Solche fachlichen Leistungen hat die Beigeladene im Unterschied zur Antragstellerin gezeigt. Dagegen dringt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit seinem Vorbringen, die Probezeitbeurteilungen seien – aufgrund von inzwischen auch zusätzlich ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten, wie etwa als Vertretungslehrkraft oder Jahrgangsstufenleiterin - mit den aktuellen Beurteilungen nicht vergleichbar, nicht durch. Auf eine solche Vergleichbarkeit kommt es nicht an. Vielmehr ist entscheidend auf einen Vergleich der beiden für die Bewerberinnen erstellten Probezeitbeurteilungen abzustellen.
24Die Probezeitbeurteilungen liegen auch nicht derart lange zurück, dass sie angesichts der nachfolgenden Entwicklung keine hinreichende Aussagekraft für den aktuellen Qualifikationsvergleich besitzen. Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass ältere Beurteilungen im Laufe der Zeit, etwa aufgrund deutlicher Veränderungen des Leistungsbildes des Beamten, ihre Aufgabe, Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung zu ermöglichen, einbüßen können. Demgemäß wird für Verwaltungsbereiche, in denen Beamte regelmäßig beurteilt werden, unter dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung im Allgemeinen lediglich ein Zeitraum in den Blick genommen, auf den sich die vorletzte und die vorvorletzte Regelbeurteilung erstrecken.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 – 1 WB 27.09 –, juris, Rn. 25.
26Bei einem Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung von drei Jahren (vgl. etwa Nr. 3.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol) entspricht das einem Rückblick auf die letzten neun Jahre. Die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen liegen hingegen erst wenige Jahre zurück.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
28Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 14) in Ansatz gebracht worden.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
- 1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen, - 2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
- 1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen, - 2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.