Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Mai 2015 - 2 L 1333/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 9. April 2015 gestellte Antrag,
3„im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Prüfungsentscheidung vom 1. April 2015 sowie rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Einräumung der Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung im Modul HS 1.1 im Beamtenverhältnis zu belassen und ihm zu ermöglichen, seine bereits im Hauptstudium befindliche Ausbildung beim Polizeipräsidium E. einstweilen fortzusetzen“,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch auf Fortsetzung seiner Ausbildung begründen. Er hat eine Modulprüfung seiner Bachelorausbildung zum wiederholten Mal und damit die Bachelorprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.
7Die Ausbildung von Kommissaranwärtern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor kann eine nicht bestandene Studienleistung unbeschadet des Satzes 3 einmal wiederholt werden. Nach Satz 3 der vorgenannten Vorschrift kann eine im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringende fachwissenschaftliche Studienleistung, die auch in der Wiederholung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, einmalig ein zweites Mal wiederholt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor ist die Studienleistung und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn Studierende bei einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholung nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ erreichen. Für Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 12 Abs. 3b VAPPol II Bachelor). Die Fortsetzung des Studiums ist in derartigen Fällen ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW – StudO-BA).
8Hiernach ist die Fortsetzung des Hauptstudiums unzulässig, weil der Antragsteller die Wiederholungsklausur im Modul HS 1.1 „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ am 2. März 2015 nicht und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat.
9Die Inhalte des Bachelorstudiums werden in Modulen (abgeschlossene Lerneinheiten; vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA) vermittelt, die mit einer Studienleistung (Modulprüfung oder andere Studienleistung, § 5 Abs. 2 StudO-BA, § 10 Abs. 2 VAPPol II Bachelor) abzuschließen sind. Das Modul HS [Hauptstudium] 1.1 „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ schließt mit einer vierstündigen Klausur ab. Erfolgt – wie hier – die Bewertung einer Klausur durch mehrere Prüfer, so bewerten diese ausschließlich den ihnen zur Bewertung zugewiesenen Teil (§ 11 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA). Die Gewichtung der durch die verschiedenen Prüfer bewerteten Teile der Klausur wird mit der Klausurerstellung festgelegt. Die Prüfer legen vor der Bewertung der Klausur sowohl die Anzahl der zu erreichenden als auch die für die Notenzuordnung notwendigen Punkte fest. Die Note der Klausur ergibt sich aus den kumulierten Punkten der Klausurteile. Für ein ausreichendes Gesamtergebnis sind mindestens 50 vom Hundert der zu erreichenden Punkte erforderlich (§ 11 Abs. 5 Satz 5 StudO-BA).
10Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens rechtlich nicht zu beanstanden.
11Die Rüge des Antragstellers, die Bewertung der Prüfungsentscheidung - insbesondere die Zusammensetzung der erreichten Punktzahlen - sei nicht nachvollziehbar, verfängt nicht. Der streitgegenständlichen Klausur lag folgende Gewichtung zugrunde: Der strafrechtliche Teil ging mit 40 vom Hundert in die Gewichtung ein, sodass insgesamt 40 Punkte zu erreichen waren, während die zum Eingriffsrecht gestellten beiden Aufgaben 60 vom Hundert und damit 60 Punkte ausmachten (vgl. auch das Schreiben der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 7. Mai 2015). Diese Gewichtung ist ebenso wenig wie die Punktevergabe zu beanstanden. Denn zu dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, in den die Gerichte nicht eindringen dürfen, zählt unter anderem die Punktevergabe, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung sowie bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels.
12Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, juris, Rn. 9, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2012 - 19 A 405/11 -, n. v.
13Der Kläger hat insgesamt nur 41 Punkte (31 Punkte im Eingriffsrecht und 10 Punkte im strafrechtlichen Teil) erzielt, sodass er nicht die nach § 11 Abs. 5 Satz 5 StudO-BA für ein ausreichendes Gesamtergebnis erforderlichen 50 Punkte erreicht hat.
14Die Kammer vermochte Bewertungsmängel der streitgegenständlichen Klausur nicht festzustellen. Bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt den Prüfern ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist zu überprüfen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 - 14 E 686/13 -, juris.
16Das Vorliegen von Bewertungsmängeln macht der Antragsteller substantiiert nicht geltend. Mit seiner Rüge, „zahlreiche weitere Prüflinge in der Prüfungsgruppe“ hätten ebenfalls die Straftatbestände „§ 153 Abs. 2, 113 Abs. 3 sowie § 113 Abs. 2 Nummer 1 StGB“ nicht geprüft, dringt der Antragsteller nicht durch. Dabei ist zunächst anzumerken, dass die unter anderem vom Antragsteller in Bezug genommene Vorschrift des § 153 StGB einen Absatz 2 nicht aufweist. Bemängelt haben die Prüfer dementsprechend auch nicht das Fehlen einer hierauf bezogenen Prüfung. Vielmehr haben sie moniert, dass unter anderem §253 Abs. 2 StGB (Hervorhebung durch die Kammer) nicht geprüft worden sei. Abgesehen davon ist die Behauptung des Antragstellers, bei „zahlreichen“ anderen Prüflingen, denen vergleichbare Fehler unterlaufen seien, sei ein entsprechender Punktabzug nicht vorgenommen worden, nicht belegt. Der Antragsteller beruft sich nachweislich allein auf die von ihm auszugsweise vorgelegte Klausur des Mitprüflings W. , ohne allerdings die Bearbeitung und die zugehörige Punktevergabe vollständig einzureichen, um damit sein Vorbringen zu untermauern. Schließlich lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass das Fehlen der Prüfung einzelner Straftatbestände nicht zwingend dazu führen muss, dass verschiedene Bearbeitungen gleich zu bewerten sind. Denn die Prüfer können gleichwohl im Rahmen ihres prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangen, dass die Bearbeitungen wegen der weiteren Ausführungen unterschiedlich zu benoten seien.
17Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass der Antragsgegner ihm mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine zweite Wiederholungsprüfung einräumen müsse. Einen solchen Anspruch sehen die Regelungen der VAPPol II Bachelor und der StudO-BA für das Hauptstudium 1 nicht vor. Vielmehr endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) VAPPol II Bachelor. Die dem zu Grunde liegenden Regelungen stehen in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere ist die in § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor, § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA vorgesehene Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine Wiederholung mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar.
18Als subjektive Zulassungsvoraussetzung knüpfen § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor, § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA an die Qualifikation des Prüflings an und machten davon den Zugang zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes abhängig.
19Vgl. VG E. , Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 2 L 1419/12 -, juris, Rn. 29; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. 769 m.w.N.
20Diese Regelung ist am Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen, d.h. sie darf zu dem angestrebten Zweck, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, nicht außer Verhältnis stehen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Modulprüfung lediglich einmal wiederholt werden kann und ausgeschlossen ist, dass mangelhafte Leistungen schon in einem einzigen Modul durch gute Leistungen in anderen Modulen kompensiert werden können.
21Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 126.
22Für Prüfungsordnungen, die Wiederholungsmöglichkeiten beschränken und das Bestehen der Bachelorprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig machen, gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen insoweit Folgendes:
23„Ist die Durchführung einer Prüfung in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist.“
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 6 A 1117/13 -, juris, Rn. 21, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris.
25Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, sind die angeführten Regelungen der VAPPol II Bachelor verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint keineswegs sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 -, juris, wonach keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass nach der VAPPol II Bachelor die Leistungsüberprüfung einer Leistung aus der Gruppe 5 des Deutschen Sportabzeichens bei Misserfolg nur einmal wiederholt werden kann.
27Dagegen spricht auch nicht der vom Antragsteller angeführte Umstand, er habe durch das Bestehen der beiden Klausuren GS (Grundstudium) 2 (Eingriffsrecht/Staatsrecht) und GS 4 (Strafecht) „unter Beweis gestellt, dass er über ihn befähigende Kenntnisse im Eingriffsrecht sowie im Strafrecht verfügt“. Der Antragsteller lässt insoweit unberücksichtigt, dass die im Hauptstudium zu erwerbenden Kenntnisse – wie auch sonst – über die im Grundstudium zu erlangenden Kenntnisse – hinausgehen. Der im Streitfall in Rede stehende Bachelorstudiengang ist in Grundstudium (u.a. Theoriemodule GS 1-6), Hauptstudium 1 (u.a. Theoriemodule HS 1.1-1.4), Hauptstudium 2 (u.a. Theoriemodule HS 2.1-2.4), Hauptstudium 3 (u.a. Theoriemodule HS 3.1-3.2) und spezielle Module gegliedert.
28Vgl. Modulhandbuch Bachelorstudiengang PVD 2012, Fachbereich Polizei, Grafik 1 „Überblick Bachelorstudiengang PVD“.
29Bereits dieser Studienaufbau zeigt auf, dass ausreichende Kenntnisse etwa im Bereich des Eingriffs- und Strafrechts nicht bereits mit dem erfolgreichen Abschluss einzelner Klausuren im Grundstudium erworben werden. Während im Grundstudium theoretische Grundlagen vermittelt werden, bereiten die Theoriemodule des Hauptstudiums 1 auf die Aufgabenwahrnehmung in der polizeilichen Alltagsorganisation vor. Dort wird das exemplarische Lernen durch eine Fokussierung auf die Themenfelder Bekämpfung der Straßenkriminalität, Gewalt im sozialen Nahraum und Delinquenz im öffentlichen Verkehrsraum gefördert.
30Vgl. Modulhandbuch Bachelorstudiengang PVD 2012, Fachbereich Polizei, Seite 1 (Überblick Grundstudium) und 38 (Überblick Hauptstudium 1).
31Erfolglos beruft sich der Antragsteller auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. April 2012 – 1 M 32/12 -, juris. Denn auch dort wird – wenn auch mit gegenteiligem Ergebnis hinsichtlich einer Modulprüfung zu den „Grundlagen der Verkehrssicherheitsarbeit“ - ausgeführt, dass die Begrenzung der Einzelfachwiederholung auf nur eine weitere Wiederholungsprüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, sofern die Zahl der Prüfungsmisserfolge einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers zulässt. Dieser Schluss kann im Streitfall aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens der in Rede stehenden Klausur aus den angeführten Gründen gezogen werden.
32Nach alledem lässt der endgültig nicht erbrachte Leistungsnachweis im Hauptstudium 1 den Schluss zu, dass dem Antragsteller die Eignung für den gewählten Beruf fehlt, weil es ihm an den erforderlichen fachlichen Kenntnissen mangelt.
33Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist.
34Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angestrebten Regelungszweck um die Hälfte zu reduzieren.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.