Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2015 - 2 K 7972/14
Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 29. Oktober 2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 28. August 2014 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 in L. geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist als tarifbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig. Sie begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Die Klägerin erwarb nach einem fünfjährigen Hochschulstudium an der pädagogischen Hochschule in L1. in L. im Jahr 1991 ein Diplom in der Fachrichtung „Biologie mit der Fachrichtung Grundlagen der Landwirtschaft“. Durch den Abschluss war sie in L. qualifiziert, an der sowjetischen Mittelschule und allgemeinbildenden Schulen zu unterrichten. Von 1991 bis 1993 arbeitete sie an einer Mittelschule in L. als Lehrerin für Biologie und Chemie. Im Jahr 0000 wurde ihr Sohn M. geboren. 1993 siedelte die Klägerin als Spätaussiedlerin nach Deutschland über. Im Anschluss befand sie sich nach eigenen Angaben in einer Familienphase und gab Nachhilfe in Deutsch, Chemie und Biologie im Verwandtschafts- und Freundeskreis.
4Mit Eingang am 13. Juni 1995 beantragte die Klägerin beim Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Anerkennung ihres ausländischen Bildungsabschlusses auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge teilte die Bezirksregierung Detmold der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 1996 mit, die Hochschulausbildung als Prüfungsteil im Rahmen der Ersten Staatsprüfung des nordrhein-westfälischen Lehramtes für die Sekundarstufe I im Unterrichtsfach „Biologie“ sowie in dem Prüfungsfach „Erziehungswissenschaft“ unter der Bedingung anzuerkennen, dass die Klägerin erfolgreich an einem Kolloquium zur Feststellung der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse teilnehme. Erst nach dem Nachweis erfolgreicher Teilnahme werde die Anerkennung gültig und der Klägerin eine entsprechende Bescheinigung übersandt werden. Das Schreiben wurde laut Abvermerk vom selben Tag per Einschreiben an die Klägerin versandt, die den Erhalt aber bestreitet.
5Im Jahr 0000 wurde ihre Tochter O. geboren. Von 2003 bis 2005 absolvierte sie eine Laboranten-Ausbildung an der milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt L2. . Zwischen 2005 und 2007 legte sie nach eigenen Angaben eine weitere Familienphase ein. Von 2007 bis 2009 arbeitete sie als Laborantin in einer Brauerei.
6Mit Eingang am 1. September 2009 übersandte die Klägerin der Bezirksregierung E. zwecks Anerkennung ihrer ausländischen Lehramtsprüfungen ein Schreiben, mit dem sie die „erforderlichen Unterlagen“ für die Anerkennung ihres in L. erworbenen Diploms einreiche. Beigefügt war ein von der Klägerin ausgefülltes Antragsformular. Unter dem 1. Oktober 2009 stellte die Bezirksregierung E. der Klägerin daraufhin eine Bescheinigung über die Anerkennung ihrer Qualifikation als Prüfungsteile im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in dem Unterrichtsfach „Biologie“ und dem Prüfungsfach „Erziehungswissenschaft“ aus.
7Mit Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2011 stellte die Bezirksregierung E1. die Klägerin vom 1. Februar 2011 bis zum 17. April 2011 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft zur Aushilfe mit 14 Unterrichtsstunden je Woche ein und wies sie der B. -T. -Realschule in L2. zu. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vertrag vom 14. April 2011 bis zum 6. September 2011 und mit Vertrag vom 31. August 2011 bis zum 22. Dezember 2011 verlängert. Mit Arbeitsvertrag vom 7. November 2011 wurde die Klägerin vom 7. November 2011 bis zum 30. April 2014 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft eingestellt und nahm mit Wirkung vom 1. Mai 2012 an der berufsbegleitenden Ausbildung für Seiteneinsteiger (OBAS) teil.
8Mit Schreiben vom 10. März 2014 forderte die Bezirksregierung E1. die Klägerin mit Blick auf die zum 1. Mai 2014 beabsichtige Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis auf, zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung zu vereinbaren. In dem Schreiben wurde das Gesundheitsamt darauf hingewiesen, dass „die Übernahme nicht im Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Lebenszeit vorgesehen (sei), sondern als Tarifbeschäftigte“ erfolgen solle. Unter dem 15. April 2014 stellte der Fachbereich Gesundheit der Stadt L2. für die Klägerin ein amtliches Gesundheitszeugnis aus, demzufolge „keine gesundheitlichen Bedenken, die Bewerberin als Lehrerin im Dauerbeschäftigungsverhältnis als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Schuldienst des Landes NRW einzustellen“ bestünden.
9Mit Arbeitsvertrag vom 29. April 2014 stellte die Bezirksregierung E1. die Klägerin ab dem 1. Mai 2014 auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl ein und beschäftigte sie an der B. -T. -Realschule in L2. . Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Am 30. April 2014 bestand die Klägerin die „Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen in den Fächern Biologie und Chemie“.
10Mit am 28. August 2014 bei der Bezirksregierung E1. eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und bat darum, bei der Berechnung der Höchstaltersgrenze die Geburt ihrer Tochter und die tatsächliche Betreuung der Kinder zu berücksichtigen. Im Rahmen der Antragstellung führte die Klägerin aus, ihre Ausbildung und Anstellung als Laborantin in der Privatwirtschaft sei zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich gewesen. Sie habe zugleich intensiv nach einer Anstellung als Lehrerin weitergesucht. Mit Anhörungsschreiben vom 1. September 2014 teilte die Bezirksregierung E1. der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, den Antrag aufgrund der Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze abzulehnen. Schon zum Zeitpunkt des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung habe die Klägerin das Höchstalter von 40 Jahren um 5 Jahre, 6 Monate und 20 Tage überschritten gehabt. Die Kinderbetreuungszeiten könnten nicht berücksichtigt werden, da nicht sie für die späte Einstellung in den Schuldienst ursächlich gewesen seien, sondern die nicht ausschließlich am Lehrerberuf orientierte Lebensplanung der Klägerin.
11Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014, zugestellt am 3. November 2014, lehnte die Bezirksregierung E1. den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die im Anhörungsschreiben genannten Gründe und führte ergänzend aus, die verspätete Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses durch die Bezirksregierung E. habe allein die Klägerin aufgrund der späten Vorlage der erforderlichen Unterlagen verschuldet.
12Am 28. November 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass ursächlich für die verspätete Übernahme die Tatsache gewesen sei, dass ihr Studium erst am 1. Oktober 2009 anerkannt worden sei und sie zunächst trotz intensiver Bemühung keine Anstellung als Lehrkraft gefunden habe. Der erste Versuch im Jahr 1996, als Lehrkraft in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden, sei unter anderem an unzureichender Beratung und fehlenden Informationsmöglichkeiten gescheitert. Es wäre eine unbillige Härte, ihr durch zwei Berufsausbildungen belegtes Engagement nicht anzuerkennen. Des Weiteren verweist die Klägerin auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, mit dem die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für verfassungswidrig erklärt worden sei.
13Die Klägerin beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 29. Oktober 2014 zu verpflichten, sie auf ihren Antrag vom 28. August 2014 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
15hilfsweise,
16das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 29. Oktober 2014 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 28. August 2014 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
17Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung wiederholt und vertieft es im Wesentlichen die Ausführungen im angegriffenen Bescheid.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
23I. Die Klägerin bleibt mit ihrem Hauptantrag ohne Erfolg. Sie hat keinen Anspruch auf (unmittelbare) Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
24Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung steht nach den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 9 BeamtStG und 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren. Demgemäß kann ein Kläger grundsätzlich (nur) dann einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe haben, wenn allein diese Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
25In ihrem Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2014 hat die Bezirksregierung E1. die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe allein wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze abgelehnt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie im Übrigen die laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen als erfüllt ansieht, und somit das ihr auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zustehende Ermessen erkennbar nicht ausgeübt.
26Ob die weiteren Voraussetzungen im Fall der Klägerin vorliegen, vermag die Kammer daher nicht zu beurteilen, ohne der der Bezirksregierung E1. obliegenden Ermessensentscheidung vorzugreifen. Mindestens hat die Bezirksregierung nicht erkennbar die speziell für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung der Klägerin festgestellt oder die hierbei üblichen Untersuchungen veranlasst. Bei der vor der Einstellung durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung wurde im Auftrag der Bezirksregierung im April 2014 ausdrücklich nur geprüft, ob Bedenken gegen ein Dauerbeschäftigungsverhältnis als Tarifbeschäftigte bestanden, nicht aber die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit.
27II. Die Klägerin hat jedoch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Sie hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 29. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
28Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zugrunde zu legen sind für die unter dem 28. August 2014 erfolgte Antragstellung die Bestimmungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Januar 2014, in Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22).
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2014 – 6 A 1561/13 –, juris, Rn. 6.
30Dem Begehren der Klägerin steht nicht die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 8 Abs. 1 LVO entgegen.
31Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, juris, entschieden, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Im Kern hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 5 Abs. 1 LBG NRW nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage genüge. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Dies gelte auch für die Einstellungshöchstaltersgrenzen, die einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 GG darstellten, weil sie ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis ausschlössen. Insoweit fehle es an der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung, da nicht ersichtlich sei, dass sich der Gesetzgeber Gedanken über die Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht habe.
32Im Ergebnis nichts anderes gilt für die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 LVO. Auch insoweit fehlt es aus den Gründen der angegebenen Entscheidung, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat, an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Einstellungshöchstaltersgrenze.
33Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juli 2015 - 2 K 574/13 -, nicht veröffentlicht.
34Auf die Gründe für die späte Einstellung – hier insbesondere auf den streitigen Erhalt des Schreibens der Bezirksregierung E. im Jahr 1996 oder die Ursächlichkeit der tatsächlichen Betreuung der Kinder für die verzögerte Einstellung in den Schuldienst – kommt es somit nicht an.
35III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat die Verpflichtung zur (unmittelbaren) Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragt und ist insoweit unterlegen. Das Verhältnis zwischen dem Unterliegen der Klägerin und ihrem Obsiegen mit dem Hilfsantrag führt zu einer Kostenteilung von 50 Prozent, da der mit dem Hauptantrag begehrte beamtenrechtliche Status der Klägerin im Fall des vollständigen Obsiegens unmittelbar zugestanden hätte, während die Klägerin nunmehr zunächst die Prüfung der weiteren Voraussetzungen durch den Beklagten abwarten muss.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.