Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2015 - 2 K 7972/14
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 29. Oktober 2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 28. August 2014 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 in L. geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist als tarifbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig. Sie begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Die Klägerin erwarb nach einem fünfjährigen Hochschulstudium an der pädagogischen Hochschule in L1. in L. im Jahr 1991 ein Diplom in der Fachrichtung „Biologie mit der Fachrichtung Grundlagen der Landwirtschaft“. Durch den Abschluss war sie in L. qualifiziert, an der sowjetischen Mittelschule und allgemeinbildenden Schulen zu unterrichten. Von 1991 bis 1993 arbeitete sie an einer Mittelschule in L. als Lehrerin für Biologie und Chemie. Im Jahr 0000 wurde ihr Sohn M. geboren. 1993 siedelte die Klägerin als Spätaussiedlerin nach Deutschland über. Im Anschluss befand sie sich nach eigenen Angaben in einer Familienphase und gab Nachhilfe in Deutsch, Chemie und Biologie im Verwandtschafts- und Freundeskreis.
4Mit Eingang am 13. Juni 1995 beantragte die Klägerin beim Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Anerkennung ihres ausländischen Bildungsabschlusses auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge teilte die Bezirksregierung Detmold der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 1996 mit, die Hochschulausbildung als Prüfungsteil im Rahmen der Ersten Staatsprüfung des nordrhein-westfälischen Lehramtes für die Sekundarstufe I im Unterrichtsfach „Biologie“ sowie in dem Prüfungsfach „Erziehungswissenschaft“ unter der Bedingung anzuerkennen, dass die Klägerin erfolgreich an einem Kolloquium zur Feststellung der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse teilnehme. Erst nach dem Nachweis erfolgreicher Teilnahme werde die Anerkennung gültig und der Klägerin eine entsprechende Bescheinigung übersandt werden. Das Schreiben wurde laut Abvermerk vom selben Tag per Einschreiben an die Klägerin versandt, die den Erhalt aber bestreitet.
5Im Jahr 0000 wurde ihre Tochter O. geboren. Von 2003 bis 2005 absolvierte sie eine Laboranten-Ausbildung an der milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt L2. . Zwischen 2005 und 2007 legte sie nach eigenen Angaben eine weitere Familienphase ein. Von 2007 bis 2009 arbeitete sie als Laborantin in einer Brauerei.
6Mit Eingang am 1. September 2009 übersandte die Klägerin der Bezirksregierung E. zwecks Anerkennung ihrer ausländischen Lehramtsprüfungen ein Schreiben, mit dem sie die „erforderlichen Unterlagen“ für die Anerkennung ihres in L. erworbenen Diploms einreiche. Beigefügt war ein von der Klägerin ausgefülltes Antragsformular. Unter dem 1. Oktober 2009 stellte die Bezirksregierung E. der Klägerin daraufhin eine Bescheinigung über die Anerkennung ihrer Qualifikation als Prüfungsteile im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in dem Unterrichtsfach „Biologie“ und dem Prüfungsfach „Erziehungswissenschaft“ aus.
7Mit Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2011 stellte die Bezirksregierung E1. die Klägerin vom 1. Februar 2011 bis zum 17. April 2011 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft zur Aushilfe mit 14 Unterrichtsstunden je Woche ein und wies sie der B. -T. -Realschule in L2. zu. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vertrag vom 14. April 2011 bis zum 6. September 2011 und mit Vertrag vom 31. August 2011 bis zum 22. Dezember 2011 verlängert. Mit Arbeitsvertrag vom 7. November 2011 wurde die Klägerin vom 7. November 2011 bis zum 30. April 2014 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft eingestellt und nahm mit Wirkung vom 1. Mai 2012 an der berufsbegleitenden Ausbildung für Seiteneinsteiger (OBAS) teil.
8Mit Schreiben vom 10. März 2014 forderte die Bezirksregierung E1. die Klägerin mit Blick auf die zum 1. Mai 2014 beabsichtige Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis auf, zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung zu vereinbaren. In dem Schreiben wurde das Gesundheitsamt darauf hingewiesen, dass „die Übernahme nicht im Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Lebenszeit vorgesehen (sei), sondern als Tarifbeschäftigte“ erfolgen solle. Unter dem 15. April 2014 stellte der Fachbereich Gesundheit der Stadt L2. für die Klägerin ein amtliches Gesundheitszeugnis aus, demzufolge „keine gesundheitlichen Bedenken, die Bewerberin als Lehrerin im Dauerbeschäftigungsverhältnis als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Schuldienst des Landes NRW einzustellen“ bestünden.
9Mit Arbeitsvertrag vom 29. April 2014 stellte die Bezirksregierung E1. die Klägerin ab dem 1. Mai 2014 auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl ein und beschäftigte sie an der B. -T. -Realschule in L2. . Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Am 30. April 2014 bestand die Klägerin die „Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen in den Fächern Biologie und Chemie“.
10Mit am 28. August 2014 bei der Bezirksregierung E1. eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und bat darum, bei der Berechnung der Höchstaltersgrenze die Geburt ihrer Tochter und die tatsächliche Betreuung der Kinder zu berücksichtigen. Im Rahmen der Antragstellung führte die Klägerin aus, ihre Ausbildung und Anstellung als Laborantin in der Privatwirtschaft sei zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich gewesen. Sie habe zugleich intensiv nach einer Anstellung als Lehrerin weitergesucht. Mit Anhörungsschreiben vom 1. September 2014 teilte die Bezirksregierung E1. der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, den Antrag aufgrund der Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze abzulehnen. Schon zum Zeitpunkt des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung habe die Klägerin das Höchstalter von 40 Jahren um 5 Jahre, 6 Monate und 20 Tage überschritten gehabt. Die Kinderbetreuungszeiten könnten nicht berücksichtigt werden, da nicht sie für die späte Einstellung in den Schuldienst ursächlich gewesen seien, sondern die nicht ausschließlich am Lehrerberuf orientierte Lebensplanung der Klägerin.
11Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014, zugestellt am 3. November 2014, lehnte die Bezirksregierung E1. den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die im Anhörungsschreiben genannten Gründe und führte ergänzend aus, die verspätete Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses durch die Bezirksregierung E. habe allein die Klägerin aufgrund der späten Vorlage der erforderlichen Unterlagen verschuldet.
12Am 28. November 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass ursächlich für die verspätete Übernahme die Tatsache gewesen sei, dass ihr Studium erst am 1. Oktober 2009 anerkannt worden sei und sie zunächst trotz intensiver Bemühung keine Anstellung als Lehrkraft gefunden habe. Der erste Versuch im Jahr 1996, als Lehrkraft in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden, sei unter anderem an unzureichender Beratung und fehlenden Informationsmöglichkeiten gescheitert. Es wäre eine unbillige Härte, ihr durch zwei Berufsausbildungen belegtes Engagement nicht anzuerkennen. Des Weiteren verweist die Klägerin auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, mit dem die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für verfassungswidrig erklärt worden sei.
13Die Klägerin beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 29. Oktober 2014 zu verpflichten, sie auf ihren Antrag vom 28. August 2014 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
15hilfsweise,
16das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 29. Oktober 2014 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 28. August 2014 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
17Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung wiederholt und vertieft es im Wesentlichen die Ausführungen im angegriffenen Bescheid.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
23I. Die Klägerin bleibt mit ihrem Hauptantrag ohne Erfolg. Sie hat keinen Anspruch auf (unmittelbare) Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
24Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung steht nach den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 9 BeamtStG und 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren. Demgemäß kann ein Kläger grundsätzlich (nur) dann einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe haben, wenn allein diese Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
25In ihrem Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2014 hat die Bezirksregierung E1. die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe allein wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze abgelehnt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie im Übrigen die laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen als erfüllt ansieht, und somit das ihr auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zustehende Ermessen erkennbar nicht ausgeübt.
26Ob die weiteren Voraussetzungen im Fall der Klägerin vorliegen, vermag die Kammer daher nicht zu beurteilen, ohne der der Bezirksregierung E1. obliegenden Ermessensentscheidung vorzugreifen. Mindestens hat die Bezirksregierung nicht erkennbar die speziell für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung der Klägerin festgestellt oder die hierbei üblichen Untersuchungen veranlasst. Bei der vor der Einstellung durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung wurde im Auftrag der Bezirksregierung im April 2014 ausdrücklich nur geprüft, ob Bedenken gegen ein Dauerbeschäftigungsverhältnis als Tarifbeschäftigte bestanden, nicht aber die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit.
27II. Die Klägerin hat jedoch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Sie hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 29. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
28Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zugrunde zu legen sind für die unter dem 28. August 2014 erfolgte Antragstellung die Bestimmungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Januar 2014, in Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22).
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2014 – 6 A 1561/13 –, juris, Rn. 6.
30Dem Begehren der Klägerin steht nicht die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 8 Abs. 1 LVO entgegen.
31Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, juris, entschieden, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Im Kern hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 5 Abs. 1 LBG NRW nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage genüge. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Dies gelte auch für die Einstellungshöchstaltersgrenzen, die einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 GG darstellten, weil sie ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis ausschlössen. Insoweit fehle es an der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung, da nicht ersichtlich sei, dass sich der Gesetzgeber Gedanken über die Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht habe.
32Im Ergebnis nichts anderes gilt für die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 LVO. Auch insoweit fehlt es aus den Gründen der angegebenen Entscheidung, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat, an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Einstellungshöchstaltersgrenze.
33Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juli 2015 - 2 K 574/13 -, nicht veröffentlicht.
34Auf die Gründe für die späte Einstellung – hier insbesondere auf den streitigen Erhalt des Schreibens der Bezirksregierung E. im Jahr 1996 oder die Ursächlichkeit der tatsächlichen Betreuung der Kinder für die verzögerte Einstellung in den Schuldienst – kommt es somit nicht an.
35III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat die Verpflichtung zur (unmittelbaren) Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragt und ist insoweit unterlegen. Das Verhältnis zwischen dem Unterliegen der Klägerin und ihrem Obsiegen mit dem Hilfsantrag führt zu einer Kostenteilung von 50 Prozent, da der mit dem Hauptantrag begehrte beamtenrechtliche Status der Klägerin im Fall des vollständigen Obsiegens unmittelbar zugestanden hätte, während die Klägerin nunmehr zunächst die Prüfung der weiteren Voraussetzungen durch den Beklagten abwarten muss.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2015 - 2 K 7972/14
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2015 - 2 K 7972/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der inzidenter in der
Unterbreitung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages
vom 3. Juli 2012 liegenden Ablehnung der Übernahme
der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ver-
pflichtet, über ihren Antrag auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 7. November 1971 geborene Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2010/7.Juli 2010 vom 23. August 2010, frühestens vom Tag des Dienstantritts an, bis zum 22. August 2012 als vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt und dem Städt. Gymnasium T. – Sek. I und II – zugewiesen. Zugleich wurde die Klägerin mit Wirkung vom 23. August 2010 auf der Grundlage der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom
36. Oktober 2009 (OBAS) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in den Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen aufgenommen. Nach § 1 Nr. 4. des Arbeitsvertrages war vorgesehen, dass der Klägerin bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und Bestehen des Zweiten Staatsexamens ab dem 23. August 2012 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl angeboten wird.
4Die Klägerin beantragte bereits unter dem 21. Oktober 2011, sie nach Bestehen des Zweiten Staatsexamens in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 10. November 2011 mit der Begründung ab: Die geltende Rechtslage lasse ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu, da sie nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes die maßgebliche Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) überschritten haben werde, ohne dass ein Ausnahmetatbestand vorliege. Die Klägerin könne sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine Ausnahme als erteilt gelte, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt habe, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten habe und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolge. Denn es liege kein „förderungsfähiger Antrag“ vor, der erst gegeben sei, wenn Gewissheit über das Vorhandensein der Laufbahnbefähigung bestehe. Dies sei nicht der Fall, weil sie die Zweite Staatsprüfung noch nicht abgelegt habe. Ein „vorsorglicher“ Antrag vor Erreichen des Höchstalters, ohne dass Klarheit darüber bestehe, ob die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorlägen, sei unzulässig. Die Klägerin müsse sich nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes nicht gesondert um Einstellung bewerben, da ihr mit Abschluss des Arbeitsvertrages automatisch eine Folgeeinstellung bei Bestehen der 2. Staatsprüfung zugesichert worden sei. Die ursprüngliche Bewerbung um Einstellung könne zwar im Hinblick auf die zugesicherte spätere Übernahme den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beinhalten. Auch hier sei mit Blick auf die zuvor angesprochene Ausnahme ein „Vorratsantrag“ auf Verbeamtung ausgeschlossen. Der Antrag könne erst mit Ablegen der Zweiten Staatsprüfung zum förderungsfähigen Antrag werden.
5Nach Feststellung der Bewährung und Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Latein wurde die Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 3. Juli 2012 auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft mit voller Stundenzahl in den öffentlichen Schuldienst eingestellt und dem Städt. Gymnasium T. zugewiesen.
6Die Klägerin hat am 9. Februar 2013 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die Bestandskraft des ablehnenden Bescheids der Bezirksregierung B. vom 10. November 2011 stehe dem Erfolg ihrer Klage nicht entgegen, da der Antrag nur wegen fehlender Förderungsfähigkeit, nicht jedoch aus sonstigen Gründen abgelehnt worden sei. Die Bezirksregierung B. habe sich seinerzeit insbesondere nicht mit der Problematik kinderbetreuungsbedingter Verzögerungszeiten auseinandergesetzt. Ihre laufbahnrechtliche Überalterung im Umfang von 9 1/2 Monaten beruhe auf Zeiten der Betreuung ihrer am 31. März 2001 und 29. April 2003 geborenen Töchter F. und N. .
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung der inzidenter in der Unterbreitung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2012 liegenden Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er ist der Auffassung: Die Klägerin hätte die Höchstaltersgrenze wahren können, wenn sie nicht seit August 2006 befristete Tätigkeiten als Lehrkraft ausgeübt hätte.
12Somit fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der verspäteten Einstellung.
13Die Klägerin hat im Verlauf des Klageverfahrens unter dem 3. Juni 2015 erneut bei der Bezirksregierung B. einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt, in dem unter anderem auf die anhängige Klage Bezug genommen worden ist.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17Dabei geht das Gericht von einem vor Abschluss des Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2012 jedenfalls konkludent gestellten Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus, der konkludent dadurch abgelehnt worden ist, dass ihr ein Arbeitsvertragsangebot als tarifbeschäftigte Lehrerin unterbreitet worden ist.
18Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2011
19– 6 A 1425/10 –, juris.
20Der Beklagte nimmt zu Unrecht an, dass der Verbeamtung der Klägerin eine laufbahnrechtliche Einstellungshöchstaltersgrenze entgegensteht.
21Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – entschieden, dass „§ 6 Absatz 1 Satz 1, § 52 Absatz 1 und § 84 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1996 Seite 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381) … mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar“ sind.
22Im Rahmen der Begründung dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht u. a. Folgendes ausgeführt:
23„Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl S. 381) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21. April 2009 (GVBl S. 224) festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage fehlt. Die Regelungen der § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009, nach denen die Einstellung aufgrund des erreichten Lebensalters verweigert werden kann, verstoßen insoweit gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die auf diesen Vorschriften beruhenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verletzen daher die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
24I.
251. a) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfGE 49, 89 <126>; 61, 260 <275>; 83, 130 <142>; 108, 282 <311>; stRspr). Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 <127>; 98, 218 <251>; 108, 282 <311>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 32 BvF 3/12 –, juris, Rn. 101 f.). Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“ (vgl. BVerfGE 47, 46 <79>; 98, 218 <251>, jeweils m. w. N.). Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (BVerfGE 95, 267 <308>) und sie besonders intensiv betreffen (vgl. BVerfGE 58, 257 <274>). Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49, 89 <126>; 98, 218 <251>; 108, 282 <312>).
26b) Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind (vgl. BVerfGE 108, 282 <311>). Eine solche Pflicht ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfGE 83, 130 <142>; 108, 282 <311>). Denn nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbehalten, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 <403 f.>; 108, 282 <312>). Es geht darum sicherzustellen, dass die wesentlichen Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet und die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet (vgl. BVerfGE 95, 267 <307>). Zugleich sollen staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 <125>; 68, 1 <86 f.>; 98, 218 <251 f.>).
272. a) Grundsätzlich können zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen (vgl. BVerfGE 58, 257 <277 f.>; 83, 130 <142, 152>; 102, 254 <337>). Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (vgl. BVerfGE 7, 282 <302 f.>; 41, 251 <265 f.>; 48, 210 <221 ff.>; 56, 1 <13>; 58, 257 <278>).
28b) Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des „allgemeinen Gesetzesvorbehalts“ (vgl. BVerfGE 49, 89 <127>) den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden (vgl. BVerfGE 56, 1 <13>; 58, 257 <278>; 62, 203 <210>). Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfGE 7, 282 <302 f.>; 19, 354 <361>; 55, 207 <225 f.>). Schon aus der Ermächtigung muss daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 113, 167 <269>).
29c) Für landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen ist Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (vgl. BVerfGE 55, 207 <226>; 58, 257 <277>; 102, 197 <222>; 107, 1 <15>).
303. a) Die dargelegten Grundsätze gelten auch im Beamtenverhältnis. Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>; 108, 282 <296>); zugleich sind die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 GG zu beachten. Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln (vgl. BVerfGE 8, 1 <18>; 8, 28 <35>; 8, 332 <352 f.>; 52, 303 <331>; 81, 363 <386>; Masing, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 82). Ob bestimmte Regelungen in der Vergangenheit durch Rechtsverordnung erfolgt sind, ist dabei nicht entscheidend. Die Frage der Wesentlichkeit und damit der Ermächtigungsgrundlage kann sich unter einem aktualisierten verfassungsrechtlichen Blickwinkel anders darstellen als noch vor einigen Jahren oder gar Jahrzehnten (vgl. BVerwGE 98, 324 <327>).
31b) Art. 12 Abs. 1 GG schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Das Grundrecht gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes; Art. 33 Abs. 2 GG ermöglicht insoweit allerdings ergänzende Sonderregelungen (vgl. BVerfGE 39, 334 <369>; 92, 140 <151>; 96, 152 <163>; 96, 171 <180 f.>; 96, 205 <210 f.>; 110, 304 <321>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 – 2 BvR 1088/97 –, juris, Rn. 15). Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. BVerfGE 84, 133 <146>; 96, 152 <163>). Die Berufsfreiheit steht – anders als Art. 33 Abs. 2 GG – unter dem spezifischen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein wesentlicher Eingriff in dieses Grundrecht ist anzunehmen, wenn die Eingriffsregelung die Freiheit der Berufswahl betrifft oder statusbildenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 33, 125 <160>; 38, 373 <381>; 57, 121 <132>; 76, 171 <184 f.>). So bedarf etwa die Bestimmung eines Höchstalters für die Bestellung zum Anwaltsnotar im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG der Entscheidung durch den Normgeber und kann nicht durch Allgemeine Verfügung der Justizverwaltung festgesetzt werden (vgl. BVerfGE 80, 257 <266 f.>). Allenfalls Einzelfragen fachlich-technischen Charakters können in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen durch Satzungsrecht eines Berufsverbandes geregelt werden (vgl. BVerfGE 33, 125 <160>). Auch bei Regelungen, die nur die Freiheit der Berufsausübung betreffen, muss das zulässige Maß des Eingriffs umso deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die berufliche Betätigung beeinträchtigt wird: Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorzubehalten (BVerfGE 33, 125 <160>).
32c) Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung (vgl. BVerfGE 96, 152 <163>). Hiernach wird jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährleistet. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 108, 282 <296>; 110, 304 <322>). Die Geltung dieser Grundsätze wird von Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (vgl. BVerfGK 12, 265 <268>; 12, 284 <286>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, S. 746 <747>). Vorbehaltlos gewährte Grundrechte werden grundsätzlich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht – Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang – eingeschränkt (vgl. BVerfGE 30, 173 <191 ff.>; 93, 1 <21>; 108, 282 <297>; für Art. 33 Abs. 2 GG Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 33 Rn. 21).
33Eine Regelung, die den Lebensbereich vorbehaltloser Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte ordnen will, bestimmt und konkretisiert notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>). Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 108, 282 <306 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 1996 – 2 BvR 169/93 –, NVwZ 1997, S. 54; BVerwGE 122, 237 <239>).
344. a) Schließlich sind für das Erfordernis einer Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers auch die europarechtlichen Ausformungen des Verbots der Altersdiskriminierung durch die Richtlinie 2000/78/EG in den Blick zu nehmen, die konkrete Vorgaben für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters macht. Diese unionsrechtlichen Anforderungen verstärken das verfassungsrechtliche Erfordernis, dass der parlamentarische Gesetzgeber zur Beantwortung der Frage der Einführung und Ausgestaltung von beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen berufen ist, weil die Rechtfertigung von Art und Maß einer Ungleichbehandlung auch danach eine Abwägung mit anderen legitimen Zielen erfordert.
35b) Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG erstreckt sich auch auf Beamtenverhältnisse und verbietet Diskriminierungen wegen des Alters. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen Überschreitens einer Höchstaltersgrenze stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG können Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass derartige Ungleichbehandlungen „keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel (…) gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind“. Satz 2 der Vorschrift enthält eine Reihe von Beispielen für zulässige Ungleichbehandlungen wegen des Alters, unter anderem die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c RL 2000/78/EG).
36c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (EuGH, Urteil vom 22. November 2005 – Rs. C-144/04 –, Mangold, Slg. 2005, I - 09981, Rn. 75). Die Richtlinie 2000/78/EG konkretisiere diesen Grundsatz (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 – Rs. C-555/07 –, Kücükdeveci, Slg. 2010, I – 00365, Rn. 21). Auch Art. 21 Abs. 1 EuGRCh verbiete Diskriminierungen wegen des Alters (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09 -, Prigge u.a., Slg. 2011, I - 08003, Rn. 38).
37Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (nur) solche sozialpolitischer Art, wie aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, sein können (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 – Rs. C-447/09 –, Prigge u.a., Slg. 2011, I - 08003, Rn. 81; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 – 1 BvR 1103/11 –, EuGRZ 2011, S. 713). Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 –, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I – 08531, Rn. 68; Urteil vom 18. November 2010 – Rs. C-250/09 und C-268/09 –, Georgiev, Slg. 2010, I – 11869, Rn. 50). Sie können neben politischen, sozialen oder demografischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen berücksichtigen, obgleich letztere für sich genommen kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG darstellen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – Rs. C-159/10 und C-160/10 –, Fuchs und Köhler, Slg. 2011, I – 06919, Rn. 73 f., 81).
38d) Der Spielraum wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – Rs. C-416/13 –, Vital Pérez, Celex-Nr. 62013CJ0416, Rn. 45, 66). So hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt, weil weder die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei noch die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand Ziele seien, zu deren Erreichung die Altersgrenze angemessen und erforderlich wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014, a.a.O., Rn. 44 ff.).
39Davon ausgehend hat der zuständige nationale Normgeber zu beurteilen und abzuwägen, ob die beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen notwendig sind, um entweder ein Missverhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit eines Beamten und der den Dienstherrn treffenden Versorgungslast zu vermeiden oder um andere legitime Ziele im Sinne der Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG zu verwirklichen.
40II.
41§ 5 Abs. 1 LBG kann vor diesem Hintergrund nicht als hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen angesehen werden.
421. a) Unabhängig von ihrer denkbaren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (dazu III.) stellen Einstellungshöchstaltersgrenzen einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 GG dar. Sie schließen ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis aus und führen auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität. Etwas Anderes gilt lediglich bei solchen Dienstverhältnissen, bei denen das Alter – etwa aufgrund bestimmter körperlicher Anforderungen – ein Eignungsmerkmal darstellt (zur Altersgrenze für Verkehrspiloten vgl. BVerfGK 10, 227 <232 f.>). Das trifft unter Umständen für den Militär- und Polizeivollzugsdienst sowie die Feuerwehr zu, – entgegen der Auffassung des Landes Nordrhein-Westfalen – nicht jedoch für die Lehrerlaufbahn (so auch BVerwGE 133, 143 <145>).
43b) Da Einstellungshöchstaltersgrenzen Zugangsbedingungen zum Beamtenverhältnis festlegen, kommt ihnen – ebenso wie Ruhestandsgrenzen, die Entlassungsbedingungen normieren – statusbildende Funktion zu.
442. a) Die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG genügt daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Weder die Norm selbst noch ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften lassen erkennen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht hat, obwohl § 5 Abs. 1 Satz 2 LBG zahlreiche Vorgaben zum Inhalt der Laufbahnverordnung enthält. Anders als zum Beispiel bei der von der grundrechtlichen Eingriffstiefe vergleichbaren, sehr detaillierten Regelung über den Ruhestand in § 31 LBG fehlt es bereits im Ansatz an einer parlamentarischen Leitentscheidung.
45b) Auch den gesetzlichen Begründungsmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber beim Erlass von § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG die Zulässigkeit von und die Anforderungen an Einstellungshöchstaltersgrenzen erwogen hat und regeln wollte: Zwar hat er im Gesetzgebungsverfahren über die Änderung dienstrechtlicher Vorschriften die Anhebung der Ruhestandsgrenze von 65 auf 67 Jahre thematisiert, nicht aber die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen. In der Einführung zum Gesetzentwurf vom 17. Dezember 2008 (LTDrucks 14/8176, S. 2) findet sich lediglich der Hinweis auf Einsparungen von Kosten „in einem nicht näher zu beziffernden Umfang“ durch die Verlängerung der Regelarbeitszeit. Die Gesetzesbegründung selbst verweist nur auf das Entfallen der Mindestaltersgrenze von 27 Jahren durch das Beamtenstatusgesetz (LTDrucks 14/8176, S. 126).
46Die Erörterung des Entwurfs im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zeigt nicht nur, dass das Landesbeamtengesetz keine eigenständige Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenze enthalten sollte, sondern dass dem Gesetz auch keine Maßstäbe für eine solche Grenze entnommen werden können. In einer gemeinsamen Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Innenausschusses vom 26. März 2009 merkte ein Abgeordneter der SPD-Fraktion an, er vermisse „in dem Gesetzentwurf, dass laut Ankündigung des CDU-Fraktionsvorsitzenden Stahl das Höchstalter für die Verbeamtung, insbesondere für die Lehrer an Berufskollegs, auf 40 Jahre heraufgesetzt werden solle“. Ein Fraktionskollege von Herrn Stahl erwiderte, dieser habe sich „darüber Gedanken gemacht, im Rahmen einer großen Dienstrechtsreform in der kommenden Legislaturperiode das Höchstalter für die Verbeamtung gerade im Hinblick auf die Berufsschullehrer zur Disposition zu stellen. Mit den jetzt vorzunehmenden technischen Veränderungen habe das nichts zu tun“ (Ausschussprotokoll 14/859, S. 4 f.).
47Lediglich aus der Antwort auf die Kleine Anfrage 3704 im nordrhein-westfälischen Landtag vom 25. Januar 2010 (LTDrucks 14/10580) lassen sich (nachträgliche) Rückschlüsse auf die Erwägungen des Gesetzgebers in Bezug auf beamtenrechtliche Einstellungshöchstaltersgrenzen ziehen: Demnach bestehe ein personalwirtschaftliches und mit Blick auf die Versorgungslasten ein fiskalisches Interesse daran, lebensjüngere Bewerberinnen und Bewerber für eine möglichst lange aktive Dienstzeit im öffentlichen Dienst zu gewinnen. Die angehobene Altersgrenze trage maßgeblich dazu bei, auch lebensälteren Bewerberinnen und Bewerbern mit besonderen (Berufs-)Biographien eine Einstellungschance zu eröffnen. Als parlamentarische Leitentscheidung zu Einstellungshöchstaltersgrenzen kann die Vorschrift auf der Grundlage dieser nachträglich vorgetragenen Begründung nicht angesehen werden.
48III.
49Da es bereits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte auf Probe durch den Verordnungsgeber fehlt, kann die Frage ihrer materiellen Verfassungsmäßigkeit im Übrigen dahinstehen.“
50Die eingangs zitierte Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 hat gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Sie betrifft zwar lediglich – neben dem im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten § 84 Abs. 2 LVO i. d. F. vom 30. Juni 2009 (im Folgenden: LVO a. F.) – § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO a. F. Hinsichtlich der für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmung des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203; im Folgenden: LVO n. F.),
51vgl. dazu, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Neubescheidungsbegehrens der vorliegenden Art die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung ist: BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 und 2 C 2.12 C 2.11 –, jeweils juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 6 A 1842/13 –, juris Rn. 5 (zur Beurteilung eines Zulassungsantrags),
52deren Regelungen, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang von Interesse sind, denen der §§ 6 Abs. 1 und 52 Abs. 1 LVO a. F. entsprechen und bezüglich derer das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nicht gilt, sondern den Verwaltungsgerichten eine eigene Prüfungs- und Verwerfungskompetenz zusteht,
53vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 2 BvR 1989/12 –, juris Rn. 93,
54folgt aus der zitierten Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch, dass § 8 Abs. 1 LVO n. F. ebenfalls mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Mit Blick darauf fehlt es auch im vorliegenden Fall an einer wirksamen Einstellungshöchstaltersgrenze
55Schließlich steht einer erneuten Entscheidung über die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht der bestandskräftige Bescheid der Bezirksregierung B. vom 10. November 2011 entgegen. Eine neue Sachentscheidung ist schon deshalb möglich, weil sich die damalige Entscheidung allein auf die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt bezog und sie keine Dauerwirkung hat.
56Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 –, juris Rn. 10 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011 – 2 K 6101/09 –, juris Rn. 24 f.
57Danach steht der Klägerin der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch zu.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
59(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.