Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2015 - 2 K 7176/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00. April 1956 geborene Kläger steht im Polizeidienst des beklagten Landes und ist als Sachbearbeiter im Sachgebiet ZA 1.2 im Polizeipräsidium X. tätig. Er wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014.
3Der Kläger wurde zuvor für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 dienstlich beurteilt. In diesem Zeitraum war der Kläger zunächst in einem Statusamt nach A 9 BBesO bei der Polizeiwache P. tätig. Am 28. Dezember 2009 wurde er zum Polizeioberkommissar mit einem Statusamt nach A 10 BBesO ernannt. Ab dem 22. März 2010 war er in der Polizeiinspektion T. tätig, bevor er zum 1. November 2011 zu seiner jetzigen Dienststelle im Polizeipräsidium X. umgesetzt wurde. Mit Beurteilung vom 24. Oktober 2011 wurde der Kläger von der Endbeurteilerin mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ und insgesamt 23 Punkten in den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet. Im Einzelnen wurde er in den Merkmalen „Veränderungskompetenz“ und „Soziale Kompetenz“ mit jeweils 4 Punkten („übertrifft die Anforderungen“) und in den übrigen fünf Merkmalen mit jeweils 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen“) bewertet. Dies entsprach dem Beurteilungsvorschlag des Zeugen PHK T1. .
4Für den hier gegenständlichen Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 gab Polizeipräsidentin S. mit Schreiben vom 29. April 2014 an alle Erstbeurteiler die Einzelheiten zum Ablauf des Regelbeurteilungsverfahrens gehobener und mittlerer Dienst zum Stichtag 1. Juni 2014 bekannt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beurteilungsvorschläge von den Erstbeurteilern mit Vorblatt mit ihrem jeweiligen Notenvotum zu erstellen seien und sodann die Weitergabe an die Linienvorgesetzten erfolge. Weiter heißt es, wenn dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers aus Sicht des Linienvorgesetzten nicht zu folgen sei, sei dies auf dem Beurteilungsvorblatt kenntlich zu machen. Die „abweichende Stellungnahme“ auf der Rückseite des Vorblattes, das als Arbeitspapier diene, könne sich zunächst darauf beschränken, ob individuelle oder einzelfallübergreifende Gründe, beispielsweise eine anderslautende Einschätzung der dienstlichen Leistungen in Relation zu den übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe („Quervergleich“) ausschlaggebend für die Anhebung bzw. Absenkung des Beurteilungsvorschlags gewesen seien.
5Am 4. Juni 2014 fand das Beurteilungsgespräch zwischen dem Kläger und seinem Erstbeurteiler, dem Zeugen PHK T1. , statt. Im Beurteilungsvorschlag erhielt der Kläger daraufhin das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ und insgesamt 24 Punkte in den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen. Im Einzelnen bewertete der Erstbeurteiler die Merkmale „Leistungsgüte“, „Leistungsumfang“ und „Soziale Kompetenz“ mit jeweils 4 Punkten und die übrigen vier Merkmale mit jeweils 3 Punkten. Auf dem Vorblatt zum Entwurf der dienstlichen Beurteilung wurde jeweils handschriftlich neben dem Punktwert 3 zum Merkmal „Arbeitseinsatz“ eine „4“ und neben dem Punktwert 4 zum Merkmal „Leistungsumfang“ eine „3“ vermerkt. Die abweichende Stellungnahme wurde unter dem 24. Juli 2014 vom Direktionsleiter ZA, LRD I. , unterzeichnet und folgendermaßen begründet: „Unter Anwendung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabs in der Vergleichsgruppe votiere ich, den Beamten L. im Leistungsquervergleich wie folgt zu beurteilen: Gesamtnote 3 3 – 4 – 3 – 4 – 3 – 3 – 4.“
6Am 4. und 5. August 2014 fand die Beurteilerbesprechung statt. Ausweislich des Ergebnisprotokolls vom 6. August 2014 nahm daran neben Polizeipräsidentin S. unter anderem LRD I. teil. Im Protokoll wurde festgehalten, dass bei der Beurteilerbesprechung die Beurteilungsvorschläge für die Beamtinnen und Beamten aller Vergleichsgruppen vorgelegen hätten und getrennt nach Vergleichsgruppen in die Besprechung eingeführt worden seien. Die Leiter der Direktionen, der Leiter des Leitungsstabes sowie der Leiter der Pressestelle hätten die Gelegenheit wahrgenommen, zum Leistungsbild der ihrem jeweiligen Führungsbereich angehörenden zu Beurteilenden näher vorzutragen, ihr Votum zu den Beurteilungsvorschlägen im Einzelnen zu begründen und diesbezügliche Fragen der Endbeurteilerin zu beantworten. Alle Veränderungen seien unter Berücksichtigung des Quervergleichs erfolgt.
7Mit Datum vom 5. September 2014 unterzeichnete Polizeipräsidentin S. die Beurteilung. Die Bekanntgabe an den Kläger erfolgte am 29. September 2014. Der Kläger erhielt das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ und wurde in den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen mit insgesamt 24 Punkten bewertet. Er wurde – entsprechend dem Votum von LRD I. – in den Merkmalen „Arbeitseinsatz“, „Leistungsgüte“ und „Soziale Kompetenz“ mit jeweils 4 Punkten und in den übrigen Merkmalen mit jeweils 3 Punkten bewertet. In der Anlage zur Beurteilung wurde ausgeführt: „Die Leistungen des POK L. wurden einem Quervergleich mit denen der übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe unterzogen. Unter Anlegung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes ist daher diese Bewertung wie folgt zu ändern“. Gemäß der anschließend aufgeführten Tabelle wurde das Merkmal „Arbeitseinsatz“ von 3 auf 4 Punkte angehoben und das Merkmal „Leistungsumfang“ von 4 auf 3 Punkte abgesenkt.
8Der Kläger hat am 3. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus:
9Die angegriffene Beurteilung verstoße gegen Nr. 6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol – Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010 – 45.2-26.00.05 –, MBl. NRW. S. 677), wonach sich regelmäßig die gestiegene Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke. Der Kläger befinde sich seit dem Jahr 2009 in der Vergleichsgruppe A 10 und sei daher wiederholt im selben statusrechtlichen Amt beurteilt worden. Im Hinblick auf seine Vorbeurteilung für den Zeitraum 2008 bis 2011 habe er jedoch eine Verbesserung seiner Leistungen nicht erfahren.
10Darüber hinaus sei die Beurteilung rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler nicht frei in seiner Entscheidung gewesen sei. Der Kläger behauptet insoweit, der Erstbeurteiler habe ihm gegenüber ausdrücklich erklärt, dass er keine bessere Beurteilung habe erhalten können. Ein anderer Kollege habe besser beurteilt werden müssen. Der Erstbeurteiler habe weiter gesagt, der Kläger habe das Pech, kein „Sachgebietsvertreter“ zu sein. Er habe den Kläger nicht besser beurteilen können, weil der Vertreter des Sachgebietsleiters vor ihn gesetzt sei. Auf die Frage, ob es aufgrund der besonderen Situation Gespräche gegeben habe, habe der Erstbeurteiler geantwortet: „Ja. Aber ich sage dir nicht mit wem und nicht was Inhalt des Gespräches war.“ Es handele sich bei dem Kläger um ein „Quotenopfer“. Er, der Kläger, habe aufgrund der Gespräche den Eindruck gewonnen, dass der Erstbeurteiler ihn anders beurteilt habe, als er seine Leistung verstanden habe und als er dies in den vorangegangenen Jahren zum Ausdruck gebracht habe. Auch habe der Erstbeurteiler sich bei ihm einmal für eine „150%ige Leistung“ bedankt.
11Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass sich die Veränderung der Bewertung in den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen durch die Endbeurteilerin nicht aus den Verwaltungsvorgängen ergebe. Der Kläger trägt vor, über ihn sei in der Beurteilerbesprechung gar nicht gesprochen worden. Das zeige auch das Protokoll vom 6. August 2014. Die Endbeurteilerin habe demnach keine Erkenntnisse gehabt, aufgrund derer sie die Beurteilung des Klägers habe absenken können. Es sei für den Kläger nicht erkennbar, wie die Endbeurteilerin zu dieser Entscheidung gekommen sei. Eine entsprechende Begründung mit Ausnahme auf den Hinweis des Quervergleichs in der Vergleichsgruppe sei nicht ersichtlich. Auch deshalb sei die Beurteilung rechtswidrig.
12Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 30 als Schwerbehinderter anerkannt sei. Vor diesem Hintergrund sei die Absenkung im Merkmal „Leistungsumfang“ nicht sachgerecht. Insoweit trägt der Kläger sinngemäß vor, das Merkmal „Leistungsumfang“ könne allein wegen abnehmender Quantität der zu erbringenden Leistungen ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderteneigenschaft nicht abgesenkt werden.
13Der Kläger beantragt,
14das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 5. September 2014 aufzuheben und ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
15Das beklagte Land beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt das Polizeipräsidium X. aus:
18Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien liege nicht vor. Die nach den BRL Pol in der Regel positive Auswirkung der gestiegenen Diensterfahrung auf das Leistungsbild treffe beim Kläger, was das Gesamtergebnis seiner Beurteilung angehe, nicht zu. Es sei jedoch nicht richtig, dass sich gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung des Klägers überhaupt keine Leistungssteigerung ergeben habe. Dass es keine Veränderung im Gesamtergebnis gegeben habe, bedeute nicht zwangsläufig, dass die Bewertung nicht besser geworden sei. Es zeige lediglich auf, dass die Leistungen des Klägers die Erwartungen nicht in dem Maße übertroffen hätten, welches eine Verbesserung des Gesamtergebnisses begründet hätte. Im Übrigen habe die Regelbeurteilung aus dem Jahr 2011 nicht nur in der Wertesumme eine Steigerung erfahren, sondern auch in der Gewichtung. Die Regelbeurteilung aus dem Jahr 2011 weise eine Wertesumme von 23 Punkten auf, während die Regelbeurteilung aus dem Jahr 2014 eine Wertesumme von 24 Punkten aufweise. Darüber hinaus würden die Merkmale „Leistungsgüte“, „Leistungsumfang“ und „Soziale Kompetenz“ jeweils mit 1,5 gewichtet. Bei der Regelbeurteilung im Jahr 2011 habe der Kläger lediglich in dem mit 1,5 gewichteten Merkmal „Soziale Kompetenz“ 4 Punkte erhalten, während er bei der Regelbeurteilung im Jahr 2014 in einem weiteren mit 1,5 gewichteten Merkmal („Leistungsgüte“) eine Bewertung mit 4 Punkten erfahren habe.
19Die Veränderungen gegenüber dem Beurteilungsvorschlag ergäben sich unmittelbar aus der dienstlichen Beurteilung. Diese habe die Endbeurteilerin nach der Beratung durch die Direktionsleiter aufgrund des Leistungsquervergleichs aller Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppen in der Beurteilerbesprechung beschlossen. Bei der Beurteilerbesprechung seien alle zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten in jeder Vergleichsgruppe der Reihe nach angesprochen worden, so auch der Kläger. Der Kläger sei nicht im Protokoll aufgeführt, weil dort nur diejenigen Beamten (namentlich) erwähnt würden, bei denen die Endbeurteilerin zu einem gegenüber dem Votum des jeweiligen Direktionsleiters unterschiedlichen Beurteilungsergebnis gekommen sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Des Weiteren vertritt das Polizeipräsidium X. unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen aus der Rechtsprechung die Auffassung, dass es nicht zu verlangen sei, dass dienstliche Beurteilungen, in denen Punktwerte zu den einzelnen Merkmalen vergeben würden, mit einer individualisierten verbalen Plausibilisierung zu versehen seien. Sofern – wie hier – die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen beruhe, könne und müsse die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Dass derartige Begründungen auf Grund ihrer Abstrahierung möglicherweise formelhaft wirkten, sei noch kein Begründungsdefizit.
20Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt der anlässlich der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 5. September 2014 hinsichtlich der zu erwartenden Gesamtnote geführten Gespräche zwischen dem Zeugen PHK T1. und dem Kläger durch Vernehmung des Zeugen PHK T1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zusätzlich auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte des Klägers Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.
23Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung des Polizeipräsidiums X. vom 5. September 2014 ist rechtmäßig.
24Nach ständiger Rechtsprechung,
25vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 7. April 2011 - 6 A 1495/10 -, juris, Rn. 14,
26unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
27Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er – wie hier – für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind.
28Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 - 6 A 1767/11 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -, juris, Rn. 10.
29Die Beurteilung vom 5. September 2014 ist zunächst unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften erstellt worden. Insbesondere hat der Erstbeurteiler am 4. Juni 2014 vor Erstellung seines Beurteilungsvorschlags das nach Nr. 9.1 Abs. 1 BRL Pol vorgeschriebene Beurteilungsgespräch mit dem Kläger geführt. Darüber hinaus fand am 4. und 5. August 2014 unter Leitung der Polizeipräsidentin als nach Nr. 9.3 BRL Pol zuständiger Endbeurteilerin in Anwesenheit weiterer personen- und sachkundiger Bediensteter einschließlich der Gleichstellungsbeauftragten die Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRL Pol statt.
30Die Kammer vermag auch keine materiell-rechtlichen Fehler festzustellen.
31Ein Verstoß gegen Nr. 6 Abs. 1 BRL Pol liegt nicht vor. Hiernach ist in der Regel anzunehmen, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Regelvermutung keinen Automatismus beinhaltet. Ausweislich der Vorschrift ist auch die Diensterfahrung (nur) zu berücksichtigen, „soweit“ sie sich in der Ausprägung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale oder in der Eignung des Beamten niederschlägt. Dass die Bewertung der Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten im Vergleich zur Vorbeurteilung anders – unter Umständen sogar schlechter – ausfallen kann, folgt bereits daraus, dass in jeder Beurteilungsrunde eine eigenständige Bewertung der im jeweiligen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung und Befähigung vorzunehmen ist, und zwar im Quervergleich mit gerade den Beamten, die zum Beurteilungsstichtag derselben Vergleichsgruppe angehören,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 A 1297/13 -, juris, Rn. 11.
33Das beklagte Land hat ausgeführt, dass sich die Diensterfahrung beim Kläger nicht in dem Maße positiv ausgewirkt habe, dass eine Anhebung des Gesamturteils von 3 auf 4 Punkte gerechtfertigt wäre. Eine weitergehende Begründungspflicht ist mangels substantiierter Einwände des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung nicht zu erkennen. Es ist im Übrigen auch nicht so, dass – wie der Kläger behauptet – sich die Beurteilung im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht verbessert habe. Jedenfalls die Merkmale „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsgüte“ wurden mit 4 statt vormals 3 Punkten bewertet. Insgesamt erhielt der Kläger in den Einzelmerkmalen insgesamt 24 statt vormals 23 Punkte. Dass sich die Diensterfahrung darüber hinaus auch in einer Verbesserung des Gesamturteils niederschlagen soll, lässt sich Nr. 6 Abs. 1 BRL Pol nicht entnehmen.
34Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Erstbeurteiler in seiner Entscheidung nicht frei gewesen sei und dass diesem die Vorgabe gemacht worden sei, andere Personen besser als den Kläger zu beurteilen. Zwar wäre – sofern dies in tatsächlicher Hinsicht zuträfe – die Beurteilung als rechtswidrig anzusehen. Nach Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 1 BRL Pol beurteilt der Erstbeurteiler unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden. Dieser Grundsatz folgt unmittelbar aus den Zwecken der dienstlichen Beurteilung. Diese soll die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Beamten feststellen (vgl. § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW) und ausgehend davon die Leistungen dem Grundsatz der Bestenauslese folgend differenzieren und untereinander vergleichbar machen (vgl. Nr. 1 Abs. 1 BRL Pol). Dementsprechend wäre die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers in unzulässiger Weise berührt, wenn Vorgesetzte beispielsweise eine bestimmte Erwartungshaltung artikulieren oder verdeutlichen,
35vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2007 - 6 A 1663/05 -, juris, Rn. 5.
36Mit diesen Grundsätzen wäre es unvereinbar, wenn – wie vom Kläger sinngemäß vorgetragen – die Beurteilung nicht allein auf seine im Rahmen der Vergleichsgruppe zu bewertende dienstliche Leistung und Befähigung gestützt worden wäre, sondern andere Personen aus derselben Vergleichsgruppe allein aufgrund ihrer Funktion als Sachgebietsleiter von vornherein eine bessere Beurteilung erhalten sollten. Die dann anzunehmende sachwidrige Beurteilungserwägung widerspräche zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz, demzufolge alle zu beurteilenden Beamten dem gleichen Beurteilungsmaßstab gemäß der BRL Pol unterliegen.
37Die vom Kläger behauptete Tatsache, für welche er die materielle Beweislast trägt, steht jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, § 108 Abs. 1 VwGO. Der Zeuge PHK T1. ist in der mündlichen Verhandlung den Behauptungen des Klägers glaubhaft entgegen getreten. Er hat dargestellt, dass ihm gegenüber keine derartigen Weisungen – auch nicht informeller Art – ergangen seien. Auch sei bei der Beurteilung des Klägers nicht die fehlende Funktion der Vertretung des Sachgebietsleiters entscheidend gewesen. Die Kammer hat keinen begründeten Anlass, an der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln. Zugunsten der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht, dass er Erinnerungslücken in den Details zugesteht und diese zugleich nachvollziehbar damit begründet, dass er dem Inhalt der Gespräche damals keine besondere Bedeutung beigemessen habe. Zugunsten der Glaubhaftigkeit spricht weiter, dass der Zeuge eine möglicherweise sachwidrige Überlegung anderer Art eingeräumt hat, die nach seiner Darstellung aber für den Beurteilungsvorschlag im Ergebnis nicht mehr berücksichtigt wurde. Konkret hat der Zeuge erklärt, er habe mit Blick auf die Tatsache, dass die streitige Regelbeurteilung die letzte Regelbeurteilung des Klägers in dessen Berufsleben gewesen sei, bei jemandem – bei wem genau könne er sich aber nicht erinnern – nachgefragt, ob bei der Beurteilung unabhängig von der tatsächlichen Leistung auch dieses „soziale Kriterium“ zugunsten des Klägers berücksichtigt werden könnte. Ein solches „soziales Kriterium“ sehen die für die Regelbeurteilung maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht vor. Es wäre angesichts des allein an der tatsächlichen Leistung und Befähigung des Beamten orientierten Beurteilungszwecks in rechtlicher Hinsicht auch als sachwidrig zu beanstanden. Der Zeuge hat dies offensichtlich selbst erkannt und den Umstand der letztmaligen Regelbeurteilung seinem Beurteilungsvorschlag – nach seiner auch insoweit glaubhaften Aussage – nicht zugrunde gelegt.
38Soweit der Kläger noch mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2015 hat vortragen lassen, dass er im Zuge der Erstellung der dienstlichen Regelbeurteilung als „Quotenopfer“ bezeichnet worden sei, ist anzumerken, dass er sich hieran – ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung – zuletzt nicht mehr erinnern konnte. Abgesehen davon ist weiter anzumerken, dass der Begriff „Quotenopfer“ – so er denn zwischen dem Kläger und dem Zeugen tatsächlich oder sinngemäß verwandt worden wäre – anders als die anderen vom Kläger behaupteten Aussagen nicht zwingend eine sachwidrige Beurteilungserwägung darstellte. Dieser Begriff bezieht sich bei verständiger Würdigung lediglich – wenn auch auf überspitzte Weise – darauf, dass sich bei einzelnen Beamten aufgrund der Betrachtung des Quervergleichs insbesondere auch Absenkungen im Gesamturteil ergeben können. Diese Folge ergibt sich regelmäßig aus der Regelung in Nr. 8.2.2 BRL Pol. Danach sollen, was als Konkretisierung der vom Dienstherrn gewollten Beurteilungsmaßstäbe rechtlich zulässig ist,
39vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 6 B 648/15 -, juris, Rn. 8,
40bei der Festlegung der Gesamtnote als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) für den jeweiligen Anteil der zu beurteilenden Beamten der jeweiligen Vergleichsgruppe berücksichtigt werden.
41Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Klägers, die Veränderungen der Einzelmerkmale aus dem Beurteilungsvorschlag seien nicht hinreichend plausibel gemacht und die Endbeurteilerin habe insbesondere die Absenkung im Merkmal „Leistungsumfang“ auf keine konkreten Erkenntnisse über den Kläger stützen können.
42Soweit der Kläger vorträgt, dass der Erstbeurteiler ihn nach den sinngemäß übereinstimmenden Aussagen zwischendurch für seine Leistung gelobt habe, kann dies die Plausibilität der Bewertungen im Einzelnen nicht erschüttern. Insoweit fehlt es schon an einem hinreichend substantiierten Vortrag, auf welche konkrete Leistung sich dieses Lob bezogen haben soll, zumal der Kläger gerade auch in den Merkmalen „Leistungsgüte“ und „Arbeitseinsatz“ mit 4 Punkten überdurchschnittlich bewertet wurde. Vor allem aber kommt es für die Beurteilung nicht allein auf die Güte einzelner Leistungen sondern auf die Leistung während des gesamten Beurteilungszeitraums und – wie ausgeführt – auf den Quervergleich mit der Vergleichsgruppe an.
43Auch ist die Absenkung im Merkmal „Leistungsumfang“ nicht unzureichend mit Blick auf die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers begründet. Zunächst ist auch für die Bewertung dieses Merkmals nicht (allein) die absolute Quantität der geleisteten Dienste maßgeblich, sondern der Quervergleich zu den Leistungen in der Vergleichsgruppe. Konkrete Gründe, aus denen dieser Vergleich stärker zugunsten des Klägers ausfallen müsste, hat dieser nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Schwerbehinderteneigenschaft allein kann keine überdurchschnittliche Bewertung des „Leistungsumfangs“ begründen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das beklagte Land habe ihm wegen der Schwerbehinderteneigenschaft eine (mögliche) messbare Abnahme seiner Leistung nicht vorhalten dürfen. Nach Nr. 10.1 BRL Pol ist bei der Beurteilung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen; eine geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruht, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. Dass diese Vorgaben im Streitfall nicht beachtet worden sind, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge PHK T1. hat ausgesagt, dass ihm die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags bewusst gewesen sei. Das ist schon deshalb glaubhaft, da die Schwerbehindertenvertretung laut der vom Kläger nicht widersprochenen Aussage des Zeugen bei dem Beurteilungsgespräch am 4. Juni 2014 zugegen war. Zudem war die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers sowohl auf der hier gegenständlichen dienstlichen Beurteilung als auch auf der vorangegangenen Regelbeurteilung, an der der Zeuge PHK T1. ebenfalls als Erstbeurteiler mitgewirkt hatte, jeweils an der dafür vorgesehenen Stelle vermerkt.
44Soweit der Kläger bestreitet, dass seine Leistungen und Befähigungen sowie der Beurteilungsvorschlag insgesamt auf der Beurteilerbesprechung gesondert thematisiert worden seien, ist diese Behauptung nicht hinreichend substantiiert. Das beklagte Land kann seine Darstellung, dass alle zu beurteilenden Beamten der Reihe nach angesprochen worden seien, auf das Ergebnisprotokoll vom 6. August 2014 stützen. Diesem zufolge wurden die Beurteilungsvorschläge für die Beamten aller Vergleichsgruppen – also auch der Vergleichsgruppe A 10 des Klägers – in die Besprechung eingeführt. Aus welchen Gründen dies entgegen der Darstellung im Protokoll allgemein oder speziell im Fall des Klägers nicht der Fall gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung anhand seiner eigenen Anschauung aus vergleichbaren Besprechungen anschaulich dargelegt, dass die Beurteilungsvorschläge und abweichenden Stellungnahmen einzeln mittels eines Computers „an die Wand geworfen“ würden. Jedenfalls war als Linienvorgesetzter des Klägers der Direktionsleiter ZA, LRD I. bei der Besprechung zugegen, der ausweislich des Protokolls auch Gelegenheit hatte, zum Leistungsbild der zu Beurteilenden aus der Direktion ZA – somit auch zu dem des Klägers – näher vorzutragen und sein Votum zum Beurteilungsvorschlag im Einzelnen zu begründen. Insofern hat die Kammer auch keinen Anlass zu Zweifeln, dass die Endbeurteilerin die Abweichungen vom Beurteilungsvorschlag auf die schon schriftlich unter dem 24. Juli 2014 vom Direktionsleiter dargestellten Gründe gestützt hat.
45Eine andere Wertung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger im Gegensatz zu einzelnen anderen Beamten aus seiner Vergleichsgruppe nicht namentlich im Ergebnisprotokoll vom 6. August 2014 aufgeführt ist. Das Polizeipräsidium X. hat insofern nachvollziehbar das von ihm praktizierte Beurteilungsverfahren dargestellt. Dieses entspricht dem im Schreiben der Polizeipräsidentin vom 29. April 2014 dargestellten Verfahren und steht mit den Regelungen der BRL Pol in Einklang. Gemäß Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 5 BRL Pol ist der Beurteilungsvorschlag der Schlusszeichnenden auf dem Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen. Dabei haben die Vorgesetzten der Erstbeurteiler den Vorschlag mit ihren Vorgesetzten zu erörtern und auch zu berücksichtigen, inwieweit der zu Beurteilende im Vergleich zu anderen ihnen unterstehenden Beamten der Vergleichsgruppe den Anforderungen entsprochen hat. Daraus folgt gerade die Möglichkeit einer abweichenden Stellungnahme und Bewertung durch den Linienvorgesetzten, wie dies im Streitfall unter dem 24. Juli 2014 durch LRD I. geschah. Gemäß Nr. 9.2 „Erstellung der Beurteilungen“ Abs. 3 BRL Pol ist der Beurteilungsvorschlag sodann als Entwurf zu kennzeichnen und einschließlich des Vorblatts – hier mit der abweichenden Stellungnahme und Bewertung – auf dem Dienstweg der Schlusszeichnenden vorzulegen.
46Die Vorgehensweise des Polizeipräsidiums X. , im Ergebnisprotokoll der Beurteilerbesprechung nur noch auf solche Beamte namentlich einzugehen, bei denen die Endbeurteilung nicht mit dem abweichenden Votum auf dem Vorblatt übereinstimmt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Protokollierung im Sinne des Klägervorbringens lässt sich auch § 93 Abs. 1 LBG NRW nicht entnehmen,
47vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2015 - 6 A 1358/13 -, juris, Rn. 45, wonach die Beurteilungsrichtlinien keine Aussagen dazu treffen, in welcher Weise der Schlusszeichnende die Beratung durch die „weiteren Bediensteten“ zu gestalten (und zu protokollieren) hat.
48Dem Begründungserfordernis gemäß Nr. 9.2 BRL Pol kann hinreichend und für den zu Beurteilenden nachvollziehbar in der dienstlichen Beurteilung selbst entsprochen werden. Auch lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die nicht angesprochenen Beurteilungsvorschläge überhaupt nicht thematisiert worden seien. Bei 305 Beamten allein in der Vergleichsgruppe A 10 wäre es wenig praktikabel und im Übrigen auch ohne informatorischen Gewinn, sämtliche abweichenden Bewertungen aufzunehmen, wenn diese bereits aus dem jeweiligen Vorblatt hinlänglich ersichtlich sind.
49Schließlich genügt die dienstliche Beurteilung auch dem Begründungserfordernis gemäß Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol. Danach hat die Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Das ist vorliegend mit dem Hinweis auf den Quervergleich mit den übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe und der Anlegung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs erfolgt. Dabei ist angesichts der Darstellung im Ergebnisprotokoll davon auszugehen, dass bei der Beurteilerbesprechung vom 4. und 5. August 2014 die Vergleichsgruppe auf den Kreis aller Beamten mit dem Statusamt A 10 ausgeweitet wurde und die Teilnehmer auch insoweit die zunächst nur auf die Direktion ZA bezogenen Abweichungen bestätigten.
50Eine darüber hinausgehende Begründung war vorliegend nicht erforderlich. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich Umfang und Intensität einer Begründung im Beurteilungsverfahren daran auszurichten haben, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern – wie hier – auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Vordergrund stellen.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 6 B 287/15 -, juris, Rn. 10 (m.w.N.).
52Gemessen hieran ist der Verweis auf den Quervergleich hinreichend plausibel. Substantiierte Einwände – etwa gegen die Absenkung im Merkmal „Leistungsumfang“ – hat der Kläger nicht vorgetragen, so dass auch eine nähere Begründung des beklagten Landes im gerichtlichen Verfahren nicht zu verlangen war.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
54Beschluss:
55Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
56Gründe:
57Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2015 - 2 K 7176/14
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2015 - 2 K 7176/14
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2015 - 2 K 7176/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das angefochtene Urteil ist in diesem Umfang wirkungslos.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 4/5 und das beklagte Land 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der am 30. März 1969 geborene Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des beklagen Landes. Er wurde am 19. Juni 1991 zum Finanzanwärter, am 1. März 1995 zum Steuerinspektor und zuletzt am 3. August 1998 zum Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Er ist nach einer Tätigkeit in der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes L. -Mitte seit Februar 2007 bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA) in C. als Fahndungsprüfer beschäftigt. In seinem jetzigen Amt wurde der Kläger vor der hier streitbefangenen Beurteilung zuletzt unter dem 17. März 2009 mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend“ dienstlich beurteilt. Dabei wurde ihm die Beförderungseignung zuerkannt.
3Zum Stichtag 31. Dezember 2011 waren u.a. die Steueroberinspektoren dienstlich zu beurteilen. Zu diesem Zweck führte der Sachgebietsleiter StOAR U. mit dem Kläger am 26. September 2011 ein Beurteilungsgespräch. Am 5., 13. Oktober, 5. Dezember 2011 und 9. Januar 2012 besprachen die Sachgebietsleiter beim STRAFA C. mit dem Vorsteher des STRAFA C. die anstehenden Beurteilungen unter Vorstellung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten. Am 15. Dezember 2011 fand die Regionalbesprechung der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung statt. In dem am 3. Januar 2012 freigegebenen Beurteilungsplan der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 wurde der Kläger unter der laufenden Rangnummer 11 bei dem STRAFA C. mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ unter Zuerkennung der Beförderungseignung und einer prognostischen Gesamtpunktzahl von 33 eingeordnet. Am 24. Januar 2012 fand die zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen vorgesehene Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleitungen des Oberfinanzbezirkes statt.
4In der durch den Vorsteher des STRAFA C. LRD I. -U1. gezeichneten, für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erstellten Beurteilung vom 9. März 2012 lautete das Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“. Dem Kläger wurde die Beförderungseignung zuerkannt. In den einzelnen Leistungsmerkmalen wurde er dreimal mit 3 Punkten und einmal mit 4 Punkten bewertet, die Befähigungsmerkmale lauteten sechsmal auf 3 Punkte und einmal auf 2 Punkte (insgesamt 33 Punkte). In der Beurteilung waren die Beteiligung des Sachgebietsleiters StOAR U. , dem der Kläger vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2011 unterstand (fälschlich als früherer Vorgesetzter bezeichnet), sowie die Anhörung des seit Februar 2012 unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers StOAR I1. vermerkt. Eine Beteiligung des früheren Sachgebietsleiters des Klägers ORR B. , dem der Kläger bis zum 31. Juli 2009 unterstanden hatte, war nicht vermerkt. In der zusammenfassenden Würdigung ist ausgeführt:
5„Herr Steueroberinspektor I2. ist ein engagierter und stets motivierter Steuerfahndungsprüfer, der sich seit seinem Wechsel zum Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. fundierte Steuerstrafrechtskenntnisse angeeignet und seinen Erfahrungsschatz als Außenprüfer, über den er als Lohnsteueraußen- und Betriebsprüfer bereits verfügte, weiter vertieft hat. Seine Fachkenntnisse und Erfahrungen, aber auch seine rasche Auffassungsgabe versetzen ihn in die Lage, bei seinen Prüfungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Mit Herrn I2. wurde für die Zukunft eine enge Abstimmung seiner Ermittlungsmaßnahmen mit seinem Vorgesetzten vereinbart. Die aus seinen Ermittlungen resultierenden Feststellungen lässt er in begründete und durchdachte Arbeitsergebnisse einfließen. Er sollte aber versuchen, diese für Dritte leichter nachvollziehbar darzustellen.
6Herr I2. arbeitet eigenverantwortlich und richtet seine Arbeitserledigung an den jeweiligen Erfordernissen der auf ihn übertragenen Arbeiten aus. Er ist entschlussfreudig und geht in der Verhandlungs- und Gesprächsführung durchweg zielsicher und geschickt vor. Er steht zu seinen Entschlüssen und Arbeitsergebnissen. Den Belastungen seines Arbeitsbereiches zeigt er sich gewachsen.
7Sein stets freundliches und hilfsbereites Wesen machen Herrn I2. zu einem allseits geschätzten Mitarbeiter.“
8Unter dem 21. Juni 2012 beantragte der Kläger die Abänderung seiner Beurteilung auf das Gesamturteil „sehr gut“, weil er sich insbesondere in den Punkten Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte als durch seinen Sachgebietsleiter zu schlecht beurteilt ansah. Zudem habe er sich – völlig überraschend - auch mit Blick auf seine vorangegangene Beurteilung verschlechtert, obgleich sein früherer Sachgebietsleiter anlässlich der vorangegangenen Beurteilung eine Verbesserung, möglicherweise sogar um zwei Noten („Doppelsprung“), in Aussicht gestellt habe.
9Nach Einholung von Stellungnahmen des Vorstehers LRD I. -U1. , des Sachgebietsleiters StOAR U. und des vorherigen Sachgebietsleiters ORR B. lehnte das beklagte Land eine Änderung der Beurteilung mit Bescheid vom 20. Juli 2012, dem Kläger am 30. Juli 2012 ausgehändigt, ab. Zur Begründung führte es aus, die Beurteilung sei in einem rechtmäßigen Verfahren zustande gekommen und habe mit ihrem Gesamturteil zu einem zutreffenden Ergebnis geführt. Der Kläger liege in Teilbereichen über dem Durchschnitt seiner Besoldungsgruppe. Eine Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung sei nicht gegeben. Vielmehr seien mit den neuen Beurteilungsrichtlinien eine Binnendifferenzierung und eine weitere Note im Gesamturteil hinzugekommen. Der Kläger schätze seine Leistung zu hoch ein. Aus den eingeholten Stellungnahmen ergebe sich, dass seine Arbeitsweise schwach und zu oberflächlich gewesen sei, um ihm weitere Sonderaufgaben zukommen lassen zu können. Seine Ermittlungsergebnisse seien für Dritte oftmals nicht transparent, die Aktenführung sei chaotisch. Auch sein Sozialverhalten sei im Hinblick auf Konfliktsituationen, insbesondere mit Blick auf die Hinweise zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, zutreffend eingeschätzt worden. Sein früherer Sachgebietsleiter habe ihm entgegen seinem Vorbringen auch keine bessere Beurteilung zugesagt, sondern ausschließlich auf die Möglichkeit bei entsprechender Leistung hingewiesen.
10Der Kläger hat am 30. August 2012 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass bereits die Beurteilungsrichtlinien der Finanzverwaltung rechtswidrig seien. Die in Ziffer 4 der Richtlinien vorgeschriebene Festlegung eines Gesamturteils durch ein Gremium ohne vorherige Bewertung der Einzelmerkmale verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil das Gesamturteil nicht mehr aus den Einzelmerkmalen entwickelt werde. Aus Ziffer 6 der Richtlinien lasse sich nicht ableiten, in welchem Verhältnis das fünfstufige Bewertungssystem der Leistungsmerkmale zu dem vierstufigen System der Befähigungsmerkmale stehe. Darüber hinaus halte er den Sachgebietsleiter StOAR U. aufgrund einer erschwerten Kommunikation und Benachteiligung für voreingenommen. Schließlich sei die Beurteilung unplausibel. Die zusammenfassende Würdigung widerspreche den Einzelmerkmalen. Zudem habe er eine Stelle besetzt, die nur für besonders qualifizierte Beamte vorgesehen sei. Diese habe er mit eigenständigem Arbeiten und der Übernahme von Sonderaufgaben auch entsprechend ausgefüllt.
11Der Kläger hat beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2012 zu verurteilen, die für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erstellte dienstliche Beurteilung vom 9. März 2012 aufzuheben und den Kläger für den vorgenannten Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.
13Das beklagte Land hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es hat unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vorgetragen, dass das Beurteilungsverfahren nach den rechtmäßig ergangenen Richtlinien eingehalten worden sei. Insbesondere ziele Ziffer 4 der Richtlinien nicht auf einen schematischen Abgleich der Einzelnoten im Hinblick auf die festgelegte Gesamtnote, sondern lasse Raum für individuelle Wertungen. In Ziffer 6 der Richtlinien sei ein in sich schlüssiges Bewertungssystem aufgestellt. Es könne weder von einer Voreingenommenheit des Sachgebietsleiters noch des Vorstehers ausgegangen werden. Dienstliche Spannungen und die kritische Einschätzung der Arbeitsweise und ‑leistung des Klägers reichten hierfür nicht aus. Der Kläger sei zwar der „Älteste“ seiner Vergleichsgruppe. Angesichts seiner Leistungen habe er aber nicht anders beurteilt werden können. Darin habe auch in den Besprechungen Einigkeit bestanden. Schließlich spiegelten sowohl die Bewertungen der Einzelmerkmale als auch die zusammenfassende Würdigung das zutreffende Bild eines durchschnittlichen Beamten wider.
16Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 durch Vernehmung von StOAR U. und LRD I. -U1. als Zeugen Beweis über die Umstände der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers erhoben. Mit Urteil vom selben Tage hat es der Klage stattgegeben. Die angegriffene Beurteilung sei rechtswidrig. Sie sei in einem durch die „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ rechtswidrig geregelten Verfahren erstellt worden. Es verstoße gegen das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, den Einzelmerkmalen einer Beurteilung ihre eigenständige Aussagekraft durch die in Ziffer 4.4.3 der Richtlinien vorgesehene Angleichung an die zuvor bindend festgelegte Gesamtnote zu nehmen. Die Beurteilung des Klägers sei auch nach diesem Verfahren erfolgt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme gebiete die Annahme, dass das Gesamturteil nicht aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt worden sei. Es sei vielmehr in allen Besprechungen zunächst um die Festlegung der Leistungsreihenfolge, des Gesamturteils und der prognostischen Summe der Einzelmerkmale gegangen. Die jeweiligen Einzelmerkmale seien nicht durchgängig durchgesprochen worden. Zudem erweise sich die Verfahrensweise in Ziffer 4.4.3 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinien als fehlerhaft. Denn die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung seien für den Beurteiler bindend. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass der Beurteiler die Beurteilung eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen habe. Schließlich verstoße die Beurteilung des Klägers gegen Ziffer 4.5 Satz 3 der Richtlinien. Der frühere Sachgebietsleiter des Klägers ORR B. sei als zu beteiligende Person in der Beurteilung entgegen der Vorgaben nicht vermerkt. Auch wenn dieser tatsächlich bei der Beurteilungserstellung beteiligt worden sein sollte, was das Gericht angesichts der Zeugenaussagen annehme, fehle es an dem formalen Vermerk. Die Rüge der Voreingenommenheit greife dagegen nicht durch. Der Sachgebietsleiter StOAR U. habe anschaulich die sachlichen Kritikpunkte an der Arbeit des Klägers benennen können. Ebenso wenig sei die Beurteilung als unplausibel anzusehen. Denn die zusammenfassende Würdigung stimme mit den festgesetzten Punktwerten eines Beamten, der das Gesamturteil „vollbefriedigend“ erhalte, überein. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das Verhältnis der Punktwerte der Einzelmerkmale und der Gesamtnote nicht nachvollziehbar sei.
17Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 zugelassenen Berufung trägt das beklagte Land im Wesentlichen vor: Das Beurteilungsverfahren des Klägers sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei den Sachgebietsleiterbesprechungen seien schriftliche Vermerke, im Falle des Klägers der durch StOAR U. erstellte „Sprechzettel I2. 2011.doc“, zu den Leistungen der zu Beurteilenden vorgelegt worden. Die Leistungen seien auch durchgesprochen worden, dabei nicht jedes Einzelmerkmal „sklavisch“. Danach habe man den dem Gericht vorliegenden Beurteilungsplan mit dem für den Kläger vorgesehenen Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ erstellt. Dieser Plan sei Grundlage der Gremiumsbesprechung gewesen, über die nur eine Anwesenheitsliste, den Richtlinien entsprechend, aber kein Protokoll existiere. Dort habe sich die Einschätzung über den Kläger nicht verändert.
18Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ rechtmäßig. Ziffer 4.4.3 der Richtlinien stehe einer unbefangenen Beurteilung der Einzelmerkmale durch den Beurteiler nicht entgegen. Bereits vor dem Gespräch mit dem zu Beurteilenden müsse der Beurteiler eine bewusste Bewertung der Einzelmerkmale vornehmen, um diese mit den Einschätzungen seines Gesprächspartners abgleichen zu können. Dies gelte auch für die Sachgebietsleiterbesprechungen. Für diese Erörterung müsse der Beurteiler ebenfalls eine klare Vorstellung über die jeweiligen Einzelmerkmale haben, um einen Vergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten des Finanzamtes vornehmen zu können. Dementsprechend werde das Gesamturteil nach einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet. Dies entspreche auch den Vorgaben der Ziffer 6 der Richtlinien. Auch dort sei die Bildung des Gesamturteils aus den einzelnen Merkmalen vorgegeben, wie sich aus der Abfolge der einzelnen Unterpunkte in Ziffer 6 ergebe. Genau so sei die Aussage des Zeugen I. -U1. zu verstehen. Zwar werde nicht jedes Einzelmerkmal „sklavisch“ durchgegangen, das Meinungsbild sei jedoch aus dem Leistungsvergleich anhand der einzelnen vorgetragenen und schriftlich vermerkten Merkmale geschöpft worden. Dementsprechend sei das Gesamturteil, wie in der Rechtsprechung für zulässig erachtet, „quasi im Kopf“ aus den Einzelmerkmalen gebildet worden.
19Die Bindung des Beurteilers an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung nach Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinien sei mit Blick auf den Zweck der Beurteilung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Erst durch diese Gremiumsbesprechung komme es zu einem gerechten Quervergleich aller zu Beurteilenden. Selbst wenn die Bestimmung rechtswidrig sein sollte, führte dies vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Da der Beurteiler selbst das Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ vorgesehen habe, habe sich eine Bindung an das gleichlautende Ergebnis der Gremiumsbesprechung nicht ausgewirkt.
20Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit nach Änderung der streitgegenständlichen Beurteilung in Ziffer IX 1. und 2. hinsichtlich der zu beteiligenden Sachgebietsleiter in der mündlichen Verhandlung des Senats in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt haben, beantragt das beklagte Land,
21das angefochtene Urteil im Umfang der in der Verhandlung erklärten Teilerledigung für wirkungslos zu erklären und im Übrigen zu ändern sowie die Klage abzuweisen.
22Der Kläger beantragt,
23das angefochtene Urteil im Umfang der Teilerledigung für wirkungslos zu erklären und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.
24Er trägt vor: Das beklagte Land könne nicht hinreichend plausibel darlegen, in welcher Art und Weise der Beurteiler über die dienstliche Tätigkeit des Klägers informiert worden sei. Wenn schriftliche Vermerke der Sachgebietsleiter vorgelegt worden seien, müssten diese ebenso wie ein etwa doch vorhandenes Protokoll der Gremiumsbesprechung vorgelegt werden. Nur so könne überprüft werden, ob den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Inhalt und die Begründungstiefe von Beurteilungsbeiträgen genügt sei. Im Streitfall bestehe der Eindruck, dass die während des Beurteilungsverfahrens eingeholten Vermerke ausschließlich einer negativen Absicherung gedient hätten, nicht jedoch einem objektiven Beurteilungsbild.
25Darüber hinaus habe das beklagte Land die zwingende Übernahme des Ergebnisses der Gremiumsbesprechung nicht zu relativieren vermocht. Angesichts der Zeugenaussagen und des Urteils des Verwaltungsgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis der Gremiumsbesprechung ausschließlich als unverbindlicher Reihungsvorschlag zu verstehen sein könnte. Damit könne im Ergebnis nicht mehr von einer eigenständigen Beurteilungskompetenz des Beurteilers gesprochen werden. Des Weiteren sei auch nicht dargelegt, auf welcher Entscheidungsgrundlage das Gremium seine Entscheidung getroffen habe, wenn es denn über Einzelmerkmale weder schriftlich noch mündlich in der Besprechung informiert worden sei.
26Es sei nicht ersichtlich, wie die späteren Einzelmerkmale auf der Grundlage des in dem Beurteilungsplan aufgeführten prognostischen Punktwertes festgelegt worden seien. Ausgehend davon, dass das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen hergeleitet werden dürfe, könne nicht nachvollzogen werden, wie die nach einem fünfstufigen System gegliederten Einzelwertungen der Leistungsbewertung und die in einem vierstufigen System differenzierten Einzelwertungen der Befähigungsbewertung aus dem prognostischen Gesamtpunktwert abgeleitet und ins Verhältnis gesetzt worden seien.
27Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Vorstehers des STRAFA C. LRD I. -U1. als Zeugen.
28Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (vier Hefte) verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
31Im Übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 9. März 2012 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2015 erfolgten Änderung ist rechtmäßig.
32Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW. Danach sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden.
33Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr ‑ wie hier ‑ Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
34Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005
35- 6 A 3355/03 -, juris, Rn. 26.
36Dabei gilt für das Aufstellen von Beurteilungsrichtlinien, dass der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen weitgehend frei festlegen kann. Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Das gewählte Beurteilungssystem muss aber gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“. Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so gleichmäßig wie möglich verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Die beurteilenden Vorgesetzten müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil. Es ist nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Das Gesamturteil ermöglicht vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern. Auf diesen ist bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (Anstellung, Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung, Einbeziehung in das Auswahlverfahren für den Aufstieg) abzustellen. Für den Dienstherrn wie für den Beamten muss das Gesamturteil zuverlässig Aufschluss geben über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -, juris, Rn. 13.
38Um diesen Anforderungen an die Beurteilung entsprechen zu können, muss das vom Dienstherrn frei festgelegte System einer Beurteilungsrichtlinie sich daran messen lassen, ob es eine wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung einschließlich einer ersten Wertung und darauf basierend einen maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ohne Verlust der Einzelfallorientierung gewährleistet.
39Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 30, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, juris.
40Hiervon ausgehend erweist sich die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. März 2012 als rechtmäßig. Das auf einer fehlerfreien Beurteilungsrichtlinie beruhende Beurteilungsverfahren ist den dargestellten Maßstäben entsprechend durchgeführt worden (I). Die Beurteilung des Klägers ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden (II).
41(I) Es bestehen keine Bedenken gegen das Beurteilungsverfahren, das das beklagte Land aufgrund der am 1. Juli 2011 in Kraft gesetzten Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: BuBR 2011) sowie der entsprechenden Erlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2011 (P 1153 – 1/A 10 – II A 2), so genannter Starterlass, und der Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 19. Juli 2011 (P 1153 – 17 – LZ 113), so genannte Startverfügung (im Folgenden entsprechend bezeichnet), durchgeführt hat.
42Weder die in Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 BuBR 2011 festgelegte Bindung der Dienststellenleitung an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung (1a) noch das in Ziffer 4 BuBR 2011 geregelte Verfahren der Notenfindung (2a) oder das in Ziffer 6 BuBR aufgestellte Bewertungssystem (3a) verstoßen als solche gegen die genannten Beurteilungsgrundsätze. Zugleich sind im Falle des Klägers die daraus abzuleitenden Vorgaben eingehalten worden (1b, 2b und 3b).
43(1a) Das Beurteilungsverfahren ist nicht deshalb zu beanstanden, weil in Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 BuBR 2011 die Ergebnisse der Gremiumsbesprechungen für die Dienststellenleitungen als nach Ziffer 4.1 BuBR 2011 zuständige Beurteiler bindend festgelegt worden sind. Der Senat folgt nicht der erstinstanzlichen Rechtsprechung, die eine solche Bindung für rechtswidrig hält.
44Vgl. neben dem hier angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 7254/13 -, juris, Rn. 49; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 K 1766/12 ‑, nicht veröffentlicht.
45Ob und inwieweit ein Beurteiler gebunden werden darf, hängt von den Vorgaben der einzelnen Beurteilungsrichtlinien ab. Sehen diese, wie im Falle der Polizei NRW (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol -, Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 677 ff.), ein zweistufiges Verfahren vor, wäre eine Bindung des Erstbeurteilers an das Ergebnis des Quervergleichs systemfremd. Solche Verfahren basieren regelmäßig auf der strikten Trennung zwischen unabhängiger und weisungsfreier Erstbeurteilung und der für das Ergebnis allein relevanten Endbeurteilung. Im Rahmen dieser Endbeurteilung findet ein Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten der Vergleichsgruppe statt, er obliegt z.B. dem Schlusszeichnenden nach Ziffer 9.2 Abs. 1 BRL Pol. Dieser entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamturteil (Ziffer 9.2 Abs. 2 BRL Pol) und macht dies kenntlich.
46Sieht eine Beurteilungsrichtlinie dagegen keine Trennung zwischen Erst- und Endbeurteilung vor, wie dies in einem einstufigen, aber auch in einem gemischten Verfahren der Fall sein kann,
47vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 48. Aktualisierung, Mai 2015, Ordner 2, B V Rn. 271 und B V Rn. 281,
48kommt es entscheidend auf die genaue Aufgabenverteilung zwischen den an der Beurteilung beteiligten Amtsträgern an. Eine Bindung des Beurteilers, also desjenigen, der die Beurteilung zu unterzeichnen hat, an die Entscheidung anderer am Beurteilungsverfahren beteiligter Amtsträger ist nicht von vornherein rechtlich ausgeschlossen. Andernfalls würden die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und seine Organisationsbefugnisse ohne rechtliche Notwendigkeit verkürzt werden. Das vom Dienstherrn gewählte System muss sich allerdings an den oben dargelegten Beurteilungsmaßstäben messen lassen. Insbesondere muss es die wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung sowie den darauf aufbauenden maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ermöglichen und diesen gedanklichen Prozess überprüfbar darstellen.
49Ein diesen Anforderungen genügendes Beurteilungssystem hat das Finanzministerium mit den BuBR 2011 aufgestellt. Die BuBR 2011 gehen nicht von einem System zweier selbstständiger Beurteilungen, sondern von einer rechtlichen Bündelung einer aufgrund einer Besprechung der vorgesetzten Sachgebietsleiter gewonnenen Ersteinschätzung durch den Dienststellenleiter und einem zusätzlichen Quervergleich in einer Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleiter zu nur einer Beurteilung aus: Am Anfang des Beurteilungsverfahrens steht die Ersteinschätzung zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild der zu beurteilenden Beamten. Diese ist Aufgabe der Sachgebietsleiter als unmittelbare Vorgesetzte (Ziffer 4.3.1 BuBR 2011). Sie sind in der Lage, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilenden zu bilden (Ziffer 4.5 Satz 1 BuBR 2011), und führen das zu Anfang des Beurteilungsverfahrens vorgesehene Gespräch mit dem zu beurteilenden Beamten (Ziffer 4.3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Ziffer 4.3.1 BuBR 2011). Damit nehmen sie den ersten Abgleich ihrer Einschätzungen mit denjenigen des zu Beurteilenden vor. Das danach folgende weitere Beurteilungsverfahren dient der Erzielung ausgewogener und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe (Ziffer 4.4 BuBR 2011). Dazu sehen die Richtlinien neben den Richtsätzen (Ziffer 4.4.1 BuBR 2011) die Besprechungen der Sachgebietsleitungen mit dem Vorsteher als Dienststellenleiter innerhalb der Finanzämter (Ziffer 4.4.2 BuBR 2011) und abschließend die Gremiumsbesprechung der Dienststellenleiter (Ziffer 4.4.3 BuBR 2011) vor.
50Nach den Sachgebietsleiterbesprechungen haben die Dienststellenleiter zur Vorbereitung dieser Gremiumsbesprechung eine erste Dokumentation in Form eines Beurteilungsplanes aufzustellen (Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011). Dieser enthält mindestens die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation, das vorgesehene Gesamturteil und die vorgesehene Entscheidung über die Beförderungs- oder Aufstiegseignung sowie die wichtigsten Angaben zur Person und zum wahrgenommenen Aufgabengebiet. Zusätzliche sachdienliche „Angaben“ sind dabei möglich (Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.4.2 BuBR 2011, Nr. 2). Das schließt nach Nr. 8 Abs. 3 der Startverfügung die “auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der Leistungs- und Befähigungskriterien“ beruhenden Gesamtpunktwerte mit ein.
51Der abschließende Quervergleich mit den Beamten der entsprechenden Vergleichsgruppe am Ende des Beurteilungsverfahrens obliegt dem Gremium nach Ziffer 4.4.3 BuBR 2011, dem auch der Beurteiler angehört, und in dessen Beratung er nicht nur den Beurteilungsplan, sondern auch seinen Eindruck von und seine Kenntnisse über den zu Beurteilenden einbringen kann. In der Gremiumsbesprechung findet nochmals ein Vergleich der zu Beurteilenden mit dem Ziel einer weiteren Objektivierung und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen statt (Ziffer 4.4.3 Satz 3 BuBR 2011). Das geschieht durch einen „Vergleich der zu Beurteilenden“ und die „gemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung“. Bei der anschließenden Erstellung der Beurteilung (Ziffer 4.1 BuBR 2011) ist der Beurteiler nach Ziffer 4.4.3 Absatz 1 Satz 4 BuBR 2011 an das Ergebnis des Quervergleichs gebunden.
52Eine letzte Korrekturmöglichkeit sieht Ziffer 4.7 BuBR 2011 für die zu beteiligenden Vorgesetzten vor. Diese haben eine von der Gremiumsbesprechung abweichende Einschätzung hinsichtlich des Gesamturteils oder der Beförderungs- bzw. Aufstiegseignung in einem Vermerk niederzulegen, der zur Beurteilung genommen wird.
53Eine auf dieser Grundlage erstellte dienstlichen Beurteilung ist das Ergebnis eines Erkenntnisprozesses, in den die für die Beurteilung verantwortlichen Bediensteten mit Vorstellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu Beurteilenden treten, ohne dass die Tragfähigkeit dieser Vorstellungen davon abhängt, dass sie bereits zu einem Beurteilungsentwurf verfestigt worden sind.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 – 6 A 6370/96 -, juris, Rn. 7, zu den BuBR 1991.
55In diesen Prozess fließen auch die Überlegungen zur Kontrolle der Anwendung einheitlicher Maßstäbe, nämlich solche des Quervergleichs, ein. Das gewährleistet einerseits die wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhalts-ermittlung im Rahmen einer Erstbewertung und andererseits eine maßstabsgerechte Einordnung und Feinjustierung auf überörtlicher Ebene, ohne den Einzelfall aus dem Blick zu verlieren. Insofern beinhaltet die als Abschluss des Erkenntnisprozesses zu erstellende Beurteilung in einer untrennbaren Einheit sowohl die konkrete Einschätzung über den zu Beurteilenden als auch die im Rahmen des Quervergleichs möglicherweise vorgenommenen Korrekturen am Beurteilungsergebnis. Sind dementsprechend alle Verfahrensschritte des Beurteilungsverfahrens durchlaufen, ist es folgerichtig, jedenfalls aber vertretbar, dass der Vorsteher als Ersteller der endgültigen Beurteilung an das in einem Zusammenwirken mehrerer Amtsträger als Beurteiler getroffene Ergebnis der Gremiumsbesprechung gebunden ist.
56(1b) Das vorstehend beschriebene Verfahren ist auch im Falle des Klägers eingehalten worden. Seine Beurteilung oblag dem Vorsteher des STRAFA C. , dem Zeugen LRD I. -U1. . Die Ersteinschätzung zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des Klägers hat sein unmittelbarer Vorgesetzter, der zuständige Sachgebietsleiter U. vorgenommen, und diese in dem Beurteilungsgespräch mit dem Kläger am 26. September 2011 mit dessen Einschätzung abgeglichen. Darauf folgten die Sachgebietsleiterbesprechungen unter dem Vorsitz des Zeugen LRD I. -U1. am 5. und 13. Oktober sowie 5. Dezember 2011 und 9. Januar 2012. In dem am 3. Januar 2012 freigegebenen Beurteilungsplan wurde der Kläger mit dem vorgesehenen Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“, der Zuerkennung der Beförderungseignung und einer prognostischen Gesamtpunktzahl von 33 eingeordnet. Dieser Vorschlag erfuhr in der abschließenden Gremiumsbesprechung am 24. Januar 2012 keine Änderung. Es ist gleichfalls zu keiner Korrektur durch die zu beteiligenden Vorgesetzten gekommen.
57Ausgehend davon ist gegen die Bindung des Vorstehers an das in einem ausführlichen Erkenntnis-, Wertungs- und Vergleichsprozess gefundene Beurteilungsergebnis nichts einzuwenden.
58Selbst wenn aber diese Bindung des Vorstehers an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung höherrangigem Recht widersprechen sollte, schlüge der Fehler nicht auf die Beurteilung des Klägers durch. Ausweislich des Beurteilungsplanes und der entsprechenden, unwidersprochen gebliebenen Angaben des Zeugen LRD I. -U1. hat die Beurteilung des Klägers in der Gremiumsbesprechung keine Änderung erfahren und stimmt somit mit seinem vorherigen Votum überein. Wirkt sich aber ein Fehler in einem Beurteilungsverfahren nicht auf das Ergebnis der Beurteilung aus, führt er nicht zu deren Rechtswidrigkeit.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N..
60(2a) Ebenso wenig lässt sich, entgegen der erwähnten erstinstanzlichen Rechtsprechung,
61neben dem hier angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 7254/13 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 K 1766/12 -, nicht veröffentlicht,
62dem in Ziffer 4.3 ff. BuBR 2011 geregelten Verfahren der Notenfindung entnehmen, dass der Vorsteher des Finanzamtes als Beurteiler die Bewertung der Einzelmerkmale im Widerspruch zum Grundsatz der Beurteilungswahrheit vornehmen muss und dem zuvor festgelegten Gesamturteil lediglich anpassen kann.
63In welchem Verfahrensstadium einer Beurteilung eine schriftliche Festlegung der Einzelmerkmale erfolgt, hängt von den Vorgaben der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien, insbesondere dem in den Richtlinien gewählten Bewertungssystem ab. In dem als Beispiel erwähnten zweistufigen Beurteilungssystem der nordrhein-westfälischen Polizei ist (auch) die Bewertung der Einzelmerkmale durch den Erstbeurteiler in einem Beurteilungsvorschlag schriftlich zu fixieren (Ziffer 9.1 Absätze 3 bis 5 BRL Pol), der als Grundlage für den weiteren Vergleich der zu beurteilenden Beamten dient. Sieht das Beurteilungssystem, wie hier, jedoch ein Verfahren vor, dessen Einzelschritte erst zum Verfahrensende in einer einzigen Beurteilung gebündelt werden, ist eine vorherige schriftliche Fixierung von Einzelmerkmalen nicht zwingend notwendig.
64Vgl. zur Festlegung der Einzelmerkmale „im Kopf“ für ein vergleichbares Verfahren der bayerischen Polizeiverwaltung: BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2014 ‑ 3 BV 12.2594 -, juris, Rn. 68.
65Das jeweilige Beurteilungssystem muss dabei aber gewährleisten, dass die Bewertung der Einzelmerkmale anhand der tatsächlich über den zu beurteilenden Beamten getroffenen Feststellungen erfolgt, ohne dass diese bereits als solche an einem schon feststehenden Gesamturteil ausgerichtet wären. Wäre Letzteres der Fall, bestünde die naheliegende Gefahr, dass nicht die konkrete dienstliche Leistung, Befähigung und Eignung zur Grundlage der Beurteilung wird, sondern ausschlaggebend das angestrebte, ohne Rücksicht auf den Einzelfall gewonnene Gesamtergebnis. Damit würde das von einer Sachverhaltsermittlung und Erstbewertung in den Quervergleich mündende Beurteilungsverfahren gleichsam auf den Kopf gestellt und diente nur noch der nachträglichen Rechtfertigung eines in einem freien Vergleich der zu beurteilenden Beamten gefundenen Gesamturteils in Form einer „nachträglichen Plausibilisierung“.
66Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 37.
67Auf welche Weise der Dienstherr innerhalb des Beurteilungssystems die rechtlich geschuldete Sachverhaltsermittlung und Erstbewertung sicherstellt, liegt in seinem Organisationsermessen. Der Beurteiler hat die dienstliche Beurteilung der ihm unterstehenden Beamten nach streng sachlichen, objektiven Gesichtspunkten unter Einhaltung der durch Gesetz oder Richtlinien vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen. Soweit Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien nichts anderes verlangen, ist es ihm grundsätzlich überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Er kann sich diese Erkenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u.a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter, insbesondere Berichte der unmittelbaren oder übergeordneten Vorgesetzten verschaffen. Dabei müssen letztere nicht zwingend schriftlich (etwa in Form eine Beurteilungsentwurfs oder –beitrags) erfolgen. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014,
68- 2 A 10.13 -, juris, Rn. 23 ff,
69kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beurteiler sich ausschließlich auf schriftliche Vermerke oder Beiträge der unmittelbaren Vorgesetzten verlassen darf. Vielmehr stützt sich das vorerwähnte Urteil auf die Pflicht zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen bei Ausübung des Beurteilungsspielraumes,
70vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 -, juris, Rn. 25, vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 -, juris, Rn. 19, Beschlüsse vom 24. Oktober 1989 – 1 WB 194.88 -, juris, Rn. 7, und vom 18. August 1992 – 1 WB 106.91 -, juris, Rn. 6, Urteile vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 -, juris, Rn. 14, vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, juris, Rn. 8 ff., vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 -, juris, Rn. 35, vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, juris, Rn. 47, und vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 -, juris, Rn. 11 f.,
71sowie darauf, dass bei fehlenden eigenen Erkenntnismöglichkeiten solche Beurteilungsbeiträge einzuholen sind und einen Umfang und eine Tiefe aufweisen müssen, die eine nachvollziehbare Leistungs- und Befähigungsbewertung gewährleisten. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beurteiler ausschließlich auf schriftliche Beurteilungsbeiträge zurückgreifen muss, persönliche mündliche Informationen in dafür vorgesehenen Gesprächen also nicht ausreichen sollen.
72So auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 48, unter Bezugnahme auf das vorzitierte Urteil des BVerwG vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, a.a.O.
73Vielmehr sind im Gegenteil auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
74vgl. Urteile vom 2. April 1981- 2 C 34.79 -, a.a.O., Rn. 19, und vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, a.a.O., Rn. 8 ff.,
75mündliche Informationen durch den Vorgesetzten eine häufig notwendige, zweifelsfrei aber zulässige Form der Erkenntnisverschaffung. Gerade die mündliche Informationsverschaffung durch unmittelbare Vorgesetzte kann dem Beurteiler mit ihrer Gelegenheit zu Nach- und Rückfragen und dem dadurch möglichen intensiven Austausch über Einzelmerkmale und –wertungen einen weit intensiveren Einblick in das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten gewähren, als dies ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vermag. Auch mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung sprechen keine durchgreifenden Gründe für ausschließlich schriftliche Beurteilungsbeiträge. Zwar hat der Dienstherr im Falle einer mündlichen Erkenntnisverschaffung des Beurteilers die Pflicht sicherzustellen, dass die Bewertung auch nachvollziehbar wird. Dieser Pflicht kann jedoch nicht ausschließlich durch die Verschriftlichung der Mitteilungen über die Einzelheiten zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten Genüge getan werden, sondern ebenso gut durch weitere Erläuterungen aus Anlass späterer Einwendungen des Beamten gegen die ihm erteilte Beurteilung.
76Das Beurteilungsverfahren nach den BuBR 2011 stellt trotz der erst am Verfahrensende vorgesehenen schriftlichen Abfassung der Beurteilung eine frühzeitige Bewertung und Festlegung der Einzelmerkmale als Grundlage für das daraus zu entwickelnde Gesamturteil sicher:
77Das bereits oben in seinem Ablauf geschilderte Verfahren setzt voraus, dass der zuständige Sachgebietsleiter schon zu Beginn des Beurteilungsverfahrens das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten einschätzt und konkrete Vorstellungen von den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen entwickelt, um mit diesem das einleitende Beurteilungsgespräch führen zu können. In diesem soll nach Ziffer 4.3 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 4.3.1 BuBR 2011 „das Leistungs-, Befähigungs – und Eignungsbild, das die Beurteiler/innen innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen haben, mit der Einschätzung der Beamtinnen und Beamten abgeglichen werden“. In den Hinweisen zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.3 BuBR 2011 („Beurteilungsgespräch“) ist der Gesprächsinhalt weiter konkretisiert. Danach sind „wie bei Personalführungsgesprächen … Hinweise auf Stärken und Schwächen der zu Beurteilenden angebracht, dabei sollte auch versucht werden, offensichtlich überhöhten Selbsteinschätzungen und Erwartungen entgegenzuwirken und unbegründete Befürchtungen zu zerstreuen“ (Nr. 1 Absatz 2).
78In den folgenden Besprechungen der Sachgebietsleiter mit der „Dienststellenleitung“ (Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.4.2 BuBR 2011, Nr. 1 Absatz 1) sind nach Ziffer 4.4.2.1 Satz 1 BuBR 2011 „Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen“. Auch diese Aufgabe ist nur zu erfüllen, wenn die Sachgebietsleiter sich schon gedankliche Vorstellungen über die Benotung der Einzelmerkmale gemacht haben.
79Im Anschluss an die Besprechungen hat der Vorsteher als Dienststellenleiter nach Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011 einen Beurteilungsplan aufzustellen, „in den die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation aufzunehmen sind“. Dabei enthält der Beurteilungsplan nach Satz 5 das von dem Dienststellenleiter vorgesehene Gesamturteil, die vorgesehene Entscheidung über die Beförderungs- oder Aufstiegseignung und die wichtigsten Angaben zur Person und zum Aufgabengebiet der zu Beurteilenden. In Nr. 8 („Beurteilungspläne“) der Startverfügung ist ergänzend bestimmt, dass „die prognostischen, auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der Leistungs- und Befähigungskriterien beruhenden Gesamtpunktwerte in den Beurteilungsplänen anzugeben sind“. Die Berechnung der „prognostischen Gesamtpunktwerte“ ist ohne eine Bewertung der Einzelmerkmale nicht möglich, weil der Gesamtpunktwert nichts anderes ist als das Ergebnis einer Addition der Einzelmerkmalbewertungen.
80Schließlich verlangt die Gremiumsbesprechung in Ziffer 4.4.3 Satz 3 BuBR 2011 einen Vergleich der zu Beurteilenden „und die gemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung“. Das setzt für die Dienststellenleitungen voraus, dass sie bei der Vorbereitung der Gremiumsbesprechung konkrete Vorstellungen über die Bewertung der Einzelmerkmale, insbesondere der Leistungsbewertung entwickeln. Ohne eine solche Vorstellung lässt sich der einzelne Beamte weder im Vergleich mit anderen noch bei konkreten Fragen der Leistungsbewertung realitätsgerecht einordnen.
81(2b) Dieses Verfahren ist auch bei der Beurteilung des Klägers eingehalten worden. Durch die Beweisaufnahme ist geklärt, dass der Zeuge LRD I. -U1. als Beurteiler des Klägers vor der abschließenden Gremiumsbesprechung ein eindeutiges Vorstellungsbild von Leistung und Befähigung des Klägers, wie sie in den Einzelmerkmalen Ausdruck finden, hatte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Schilderungen des Zeugen über den Ablauf des Beurteilungsverfahrens, das in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie durchgeführt worden ist. Der Zeuge hatte nicht nur aufgrund der ihm vermittelten Kenntnisse der Sachgebietsleiter einen auch die Einzelheiten betreffenden Eindruck, sondern nach seinen glaubhaften Bekundungen auch aufgrund eigener Durchsicht der schriftlichen Berichte der mit Steuerfahndungssachen befassten Beamten eigene Erkenntnisse über die Arbeitsleistung und die Stärken und Schwächen der zu beurteilenden Beamten erhalten. Darüber hinaus hat er nachvollziehbar und schlüssig angegeben, dass er im Hinblick auf das anstehende Beurteilungsverfahren bereits vor den oben näher benannten Sachgebietsleiterbesprechungen seit Anfang 2011 regelmäßige Besprechungen mit den Sachgebietsleitern u.a. mit dem Ziel des Meinungsaustausches über alle Beamten durchgeführt habe. Im Beurteilungsverfahren habe er sich von jedem Sachgebietsleiter Vermerke, so auch den von StOAR U. für den Kläger erstellten „Sprechzettel I2. “, über die jeweiligen Beamten von mindestens einer DIN A 4 Seite zur ersten Sachgebietsleiterbesprechung vorlegen lassen. Diese waren seinem Bekunden zufolge Grundlage der sehr intensiven Besprechungen, bei denen „die einzelnen Beamten mit allen ihren persönlichen Eigenschaften, soweit sie sich dienstlich niederschlagen, durchgesprochen“ worden seien. Bei der darauffolgenden Einordnung der Beamten in das Ranking des Hauses sei es in Einzelfällen zu Auseinandersetzungen gekommen, die spezielle Einzelmerkmale der Beamten zum Gegenstand gehabt hätten. Es habe jedoch meist darüber nicht im Einzelnen gesprochen werden müssen. Bei der Festlegung der prognostischen Gesamtpunktzahl für den Beurteilungsplan hätten – gedanklich – die Einzelmerkmale festgestanden.
82Vor der abschließenden Gremiumsbesprechung hatte der Zeuge seinen Angaben zufolge einen so klaren Eindruck von jedem zu beurteilenden Beamten, dass er auch die Einzelmerkmale hätte schriftlich festlegen können. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern sich auf ein Tableau beschränkt, in dem spezifische Stärken und Schwächen der einzelnen Beamten in ihren Einzelmerkmalen hervorgehoben gewesen seien.
83Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge einen nicht der Wahrheit entsprechenden Bericht über das Beurteilungsverfahren abgegeben haben könnte, bestehen nicht. Seine Aussage war in sich, auch auf Nachfrage hin, konsistent, sie vermittelte einen plastischen Eindruck von dem im Jahr 2011 im STRAFA C. durchgeführten Beurteilungsverfahren und enthielt anschauliche Einzelheiten, die auf das tatsächliche Erleben hinweisen.
84Weder der Umstand, dass nach den Angaben des Zeugen nicht alle Einzelmerkmale bei jedem zu beurteilenden Beamten durchgesprochen worden sind, noch die nicht vollständige Erwähnung aller Einzelmerkmale in dem „Sprechzettel“ vermögen den Eindruck zu widerlegen, dass die Einzelmerkmale im Falle des Klägers bereits vor der abschließenden Gremiumsbesprechung gedanklich festgestanden haben. Der Zeuge hat hinsichtlich der Einzelmerkmale nachvollziehbar darauf verwiesen, dass darüber insbesondere gesprochen wurde, wenn es um „Nahtstellen“, das heißt Notensprünge, die Beförderungseignung oder um Spitzennoten ging. Im Allgemeinen habe jedoch unter den Sachgebietsleitern Einigkeit bestanden, dann habe nicht über Einzelheiten gesprochen werden müssen. Wichtig sei allerdings immer die sachgerechte Einordnung des einzelnen Beamten in das Gesamtranking der Dienststelle gewesen.
85Soweit der Sprechzettel des Sachgebietsleiters im Falle des Klägers nicht alle Einzelmerkmale aufführt, ergibt sich daraus kein Anhalt für eine unvollständige Bewertung der Einzelmerkmale vor Festlegung der Gesamtpunktzahl. LRD I. -U1. verfügte – wie dargelegt – nicht nur über diese Informationsquelle, deren formale und inhaltliche Gestaltung er dem freien Ermessen der Sachgebietsleiter überlassen hatte. Er bezog seine Kenntnisse vor allem aus den mündlichen Besprechungen mit den Sachgebietsleitern. Im Rahmen dieser Besprechungen hatten nicht nur der für den Kläger zuletzt zuständige Sachgebietsleiter U. , sondern auch der frühere Sachgebietsleiter B. die Möglichkeit, zur Leistung, Befähigung und Eignung des Klägers Stellung zu nehmen und den sich aus dem Vermerk ergebenden Eindruck zu ergänzen und zu präzisieren.
86Soweit der Vermerk schließlich nur die bis zum 30. September 2011 erzielten Fahndungssummen bzw. die bis zum 30. November 2011 bearbeiteten Fälle aufführt, liegt darin keine rechtlich fehlerhafte Außerachtlassung eines Teils des Beurteilungszeitraumes. Der Zeuge hat auch insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es für ihn selbstverständlich sei, neue Entwicklungen am Ende des Beurteilungszeitraumes zur Kenntnis zu nehmen und in seine Wertung einzubeziehen. Eine derartige neuere Entwicklung habe es jedoch im Falle des Klägers nicht gegeben.
87Nach allem hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beurteilung des Klägers aufgrund einer ordnungsgemäßen Erfassung und vollständigen Bewertung seiner dienstlichen Leistungen und seiner für die Dienstausübung wesentlichen Befähigungsmerkmale und einer darauf aufbauenden Zusammenfassung dieser Erkenntnisse in einem Gesamturteil zustande gekommen ist. Dieses Gesamturteil einschließlich der prognostischen Gesamtpunktzahl ist dokumentiert in dem Beurteilungsplan, der seinerseits Grundlage der Gremiumsbesprechung und der danach erstellten Beurteilung war. Gegen all das ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folglich nichts zu erinnern.
88(3a) Das Beurteilungsverfahren stellt sich auch nicht auf Grund des durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Bewertungssystems als rechtswidrig dar. Nach Ziffer 6.1 und 6.2 BuBR 2011 ist für die Bewertung der Einzelmerkmale im Rahmen der Leistungsbeurteilung eine fünfstufige Skala von 1 (= entspricht nicht den Anforderungen) bis zu 5 (= übertrifft erheblich die Anforderungen) und für die Bewertung der Befähigungsmerkmale eine vierstufige Skala von 1 (= weniger ausgeprägt) bis 4 (= sehr stark ausgeprägt) vorgesehen. Das in einer siebenstufigen Bewertungsskala bestehende Gesamturteil setzt sich gemäß Ziffer 6.3 BuBR 2011 aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Einzelnen im Vergleich zu den übrigen Beamten derselben Besoldungsgruppe zusammen. Dass ein derartig abgestuftes System gegen das Prinzip der Bestenauslese verstößt,
89vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 -, juris, Rn. 71 ff.,
90lässt sich auch mit Blick auf das Fehlen einer Erläuterung, in welchem Verhältnis die Bewertung der Einzelmerkmale zu der Bildung des Gesamturteiles steht, nicht erkennen. Bereits aus der – für sich genommen nicht zwingenden,
91vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2013 – 6 A 2201/12 -, juris, Rn. 12, m.w.N. zur ausschließlichen Vergabe von Punktwerten, –
92textlichen Begründung der einzelnen Punktwerte sowie der sprachlichen Differenzierung des Gesamturteils ist eine Schlussfolgerung von bestimmten Einzelmerkmalen hin zu einem entsprechenden Gesamturteil möglich. Die Tatsache, dass sich weder der Beurteilungsrichtlinie noch den entsprechenden Hinweisen eine konkrete Zuordnung von Einzelmerkmalen zu bestimmen Gesamturteilen entnehmen lässt, ist der bereits genannten Ziffer 6.3 BuBR 2011 geschuldet und unschädlich. Wegen der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale verbietet sich insbesondere ein arithmetisches Ergebnis als Gesamturteil.
93Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 -, juris, Rn. 18, m.w.N.
94(3b) Dass im streitigen Beurteilungsverfahren der Zeuge LRD I. -U1. die Notenabstufungen der Einzelmerkmale oder aber des Gesamturteiles verkannt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
95(II) Ausgehend von dem eingangs genannten eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsrahmen stellt sich die Beurteilung des Klägers vom 9. März 2012 auch im Übrigen als rechtmäßig dar. Insbesondere ist die Beurteilung plausibel. Es ist nicht feststellbar, dass die Einzelmerkmale schematisch vergeben worden sind, sie im Widerspruch zu dem Gesamturteil stehen, oder dieses nicht mit der zusammenfassenden Würdigung in Einklang zu bringen ist (1). Der Einfluss sachfremder Erwägungen, insbesondere eine Voreingenommenheit des damaligen Sachgebietsleiters, auf die Beurteilung ist ebenfalls nicht erkennbar (2).
96(1) Gesamturteil und Einzelwertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelwertungen herleiten lässt. Dies erfordert jedoch keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein müsste.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, juris, Rn. 14.
98In die höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers können auch Überlegungen einfließen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck kommen. Insbesondere kann der Beurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung für die zusammenfassende Bewertung zumessen. Erst wenn die unterschiedliche Gewichtung eine Abweichung zwischen Einzelmerkmalen und Gesamtbewertung nicht mehr erklären kann, leidet die dienstliche Beurteilung an einem unlösbaren Widerspruch und ist nicht plausibel.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1414/05 -, juris, Rn. 38f..
100Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Einzelmerkmale an den Kläger – wie er meint - schematisch vergeben worden sind. In der Leistungsbeurteilung hat er dreimal die Notenstufe 3 (= entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) und einmal, im Merkmal Arbeitsmenge, die Notenstufe 4 (= entspricht in vollem Umfang den Anforderungen) erhalten, die Befähigungsbeurteilung weist sechs Merkmale mit dem Ausprägungsgrad 3 (= stark ausgeprägt) und ein Merkmal mit dem Grad 2 (= normal ausgeprägt) auf. Ein schematisches, also undifferenziertes Vorgehen ohne Rücksicht auf die persönlichen Merkmale des Klägers lässt sich aus dieser Benotung nicht herleiten. Eine weitere inhaltliche Begründung für seinen Vorwurf hat der Kläger selbst nicht gegeben. Dessen ungeachtet lassen sich die vergebenen Notenstufen aus dem „Sprechzettel I2. “ des Sachgebietsleiters StOAR U. herleiten und begründen. Darin wurden dem Kläger die Bewältigung eines „durchschnittlichen“ Arbeitspensums, eine „selbstständige“, „kooperationsbereite“, jedoch „sprunghafte“ Arbeitsweise mit in der Regel begründeten Arbeitsergebnissen sowie Hilfsbereitschaft bescheinigt. Diese Angaben stehen mit der Benotung in der Leistungsbeurteilung zweifelsfrei in Einklang. Zu den Befähigungsmerkmalen ist in dem Sprechzettel ausgeführt, dass der Kläger sich seiner Belastung als Fahndungsprüfer gewachsen zeige, er über eine rasche Auffassungsgabe verfüge, jedoch zu spontanen Entscheidungen neige. Er stehe zu seinen Arbeitsergebnissen und weise entsprechendes Verhandlungsgeschick auf. Auch diese Einschätzung steht in Einklang mit der Benotung in der Befähigungsbeurteilung. Gestützt werden die in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung vergebenen Notenstufen durch die konkreten Ausführungen zu dem Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers in den Stellungnahmen des Vorstehers LRD I. -U1. vom 13. Juli 2012, des damals zuständigen Sachgebietsleiters StOAR U. vom 10. Juli 2012 und des früheren Sachgebietsleiters ORR B. vom 11. Juli 2012. In diesen wird ein mit den dortigen Notenstufen übereinstimmendes Bild eines in Teilbereichen überdurchschnittlich, jedoch in erheblichem Umfang auch unterdurchschnittlich arbeitenden Beamten gezeichnet. Insbesondere wird dem Kläger die häufig unsortierte („geradezu chaotische“) Aktenführung und der erhebliche Nachfrage- bzw. Nachbearbeitungsaufwand in seinem Arbeitsbereich vorgehalten.
101Ausgehend von diesen Einzelfeststellungen ist auch das Gesamturteil mit der Note „vollbefriedigend unterer Bereich“, das nach der Notendefinition der Ziffer 6.3 BuBR 2011 eine Beurteilung für Beamtinnen und Beamte darstellt, „die nach Eignung, Befähigung und Leistung in Teilbereichen über den Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe liegen“, in sich schlüssig. Dass der Kläger die Bedeutung seines Arbeitsgebietes, seine Leistung und Befähigung selbst höher einschätzt, ist insoweit unbeachtlich. Denn es kommt auf die Einschätzung des Vorgesetzten und des Beurteilers an, aus deren Stellungnahmen sich weder erkennen lässt, dass sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, noch etwas dafür ergibt, dass sie allgemeingültige bzw. sich aus den Richtlinien ergebende Wertmaßstäbe verletzt haben.
102Das Gesamturteil steht auch nicht im Widerspruch zu der zusammenfassenden Würdigung, in der nach Abschnitt V der Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011 die wesentlichen Gründe für die Bildung des Gesamturteiles darzulegen sind. Darin wird der Kläger als ein engagierter, stets motivierter Steuerfahndungsprüfer mit fundierten Fachkenntnissen und rascher Auffassungsgabe dargestellt, der auf die Abstimmung seiner Ermittlungen mit den Vorgesetzten achten und seine Ergebnisse nachvollziehbarer darstellen sollte. Dass sich dabei in der Würdigung keine eindeutig negativen Aussagen finden, führt nicht dazu, dass ein besseres Gesamturteil als „vollbefriedigend“ hätte vergeben werden müssen. Insoweit weist das beklagte Land zutreffend darauf hin, dass mit dieser Würdigung das Herausragen des Klägers aus seiner Besoldungsgruppe in Teilen verdeutlicht werden sollte. Nachvollziehbar ist auch, dass es sich zwar um grundsätzlich positive Aussagen in der Würdigung handelt, aber dennoch – konkret benannte – Steigerungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
103(2) Es ist schließlich nichts dafür erkennbar, dass in die Beurteilung sachfremde Erwägungen eingeflossen sind.
104Dabei kann auf sich beruhen, ob der entsprechende Einwand bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil rechtskräftig abgewiesen worden ist.
105Vgl. hierzu: ablehnend BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 -, juris, Rn. 11, 12; bejahend OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2000 – 5 L 4396/99 -, juris, Rn. 4.
106Jedenfalls bestehen in der Sache keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass StOAR U. als damals zuständiger Sachgebietsleiter des Klägers voreingenommen war.
107Eine für einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit muss tatsächlich vorliegen und die Beurteilung beeinflusst haben. Dies setzt voraus, dass der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 A 8.03 -, juris, Rn. 26.
109Dabei hat das Tatsachengericht den festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck – anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess – grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetze des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten Beurteilung erfüllen.
110Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LB 100/14 -, juris, Rn. 77.
111Hiervon ausgehend hat StOAR U. während des Beurteilungsverfahrens oder im Beurteilungszeitraum keine Verhaltensweisen gezeigt, die eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger erkennen lassen. Er hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel geschildert, dass es hinsichtlich eines Streites im Juli/August 2010 zu einer Aussprache und Erledigung der Differenzen gekommen sei. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass gerade und ausschließlich in seinem Fall vorgelegte Vorgänge, auch solche mit einem minimalen Bearbeitungsaufwand, eine überlange Bearbeitungszeit durch StOAR U. aufgewiesen hätten, hat der Zeuge – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – hinreichend verdeutlicht, dass er die vom Kläger vorgelegte Vorgänge zeitaufwändiger und intensiver bearbeiten musste. Dies ist aufgrund der dem Kläger in der Beurteilung vorgehaltenen unsortierten Aktenführung nachvollziehbar. Auch die übrigen Begleitumstände ergeben keinen Hinweis auf eine Voreingenommenheit. Vielmehr zeigt sich auch anhand des „Sprechzettels I2. “, dass StOAR U. dem Kläger eher wohlwollend gegenüberstand. Ansonsten wäre die ausführliche Erklärung der Leistungsabweichung des Klägers im Jahr 2011 nicht verständlich.
112Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen im Umfang der Erledigung aufzuerlegen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das Klagebegehren aufgrund des formellen Fehlers Erfolg gehabt hätte, dies jedoch keine Klärung der von den Beteiligten maßgeblich aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen des Rechtsstreits beinhaltet hätte.
113Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
114Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
41. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Der Zweck eines Probebeamtenverhältnisses liegt darin, dem Dienstherrn die Feststellung zu ermöglichen, ob der Probebeamte den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die Erprobung bezieht sich auf sämtliche Merkmale, die für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebend sind, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Feststellung der Bewährung ist ihrem Inhalt nach auf die Bewertung dieser persönlichen Merkmale, ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263.
8Die Probezeitbeurteilung dient der Feststellung, dass sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Die Feststellung enthält die Prognose, der Beamte auf Probe werde den Anforderungen der angestrebten Laufbahn voraussichtlich gerecht.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 10.07 -, IÖD 2009, 242.
10Die streitgegenständliche - aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erstellte - dienstliche Beurteilung des Klägers vom 17. Juni 2009 ist Grundlage der dem beklagten Land obliegenden Einschätzung, ob der Kläger sich im vorstehenden Sinne während seiner fünfjährigen Probezeit vom 18. Mai 2002 bis 17. Mai 2007 bewährt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398.
12Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung halte einer Überprüfung nach diesen Maßgaben stand.
13Soweit der Kläger geltend macht, zur Anwendung kommen müssten die “Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen“, Rd.Erl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 27. Oktober 2003 - I B 2-40-07-10/03 -, MBl. NRW. 2003 S. 1410 (im Folgenden: BRL 2003), allerdings sähen „diese Beurteilungsrichtlinien in ihrer alten Fassung unter 12.4 Ziff. 1 ausdrücklich die Ziehung eines Quervergleichs vor“, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil vorliegend allein auf die BRL 2003 abzustellen ist.
14Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass, wie der Kläger mutmaßt, der streitgegenständlichen Beurteilung und den aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erstellten Beurteilungen derjenigen Regierungsbaureferendare, die, wie er, ebenfalls am 18. Mai 2002 in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden sind, nicht der gleiche Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt worden ist, sind weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst erkennbar.
15Fehl geht die Annahme des Klägers, Herr L. habe für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Januar 2004 eine „(abschließende) Teilbeurteilung innerhalb der Probezeit“ erstellt, die nicht in einen bloßen Beurteilungsbeitrag hätte umgedeutet werden dürfen, sondern „gewichtet nach ihrem zeitlichen Anteil, adäquat in die Gesamtbewertung“ hätte einfließen müssen.
16Bei der schriftlichen Äußerung des Herrn L. handelt es sich nicht um eine dienstliche Beurteilung im rechtlichen Sinne. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat er sich wegen der Umsetzung des Klägers zur Niederlassung B. lediglich veranlasst gesehen, das von diesem während des genannten Zeitraums gewonnene Leistungsbild schriftlich festzuhalten. Insoweit fügt sich, dass er sich nicht an den Vorgaben der BRL 2003 orientiert und insbesondere auch den Beurteilungsvordruck gemäß ihrer Anlage (vgl. Nr. 12.5 letzter Satz BRL 2003) nicht verwandt hat.
17Der Senat hat überdies bereits im Beschluss vom 26. April 2010 - 6 B 1827/09 - darauf hingewiesen, dass es sich bei der schriftlichen Äußerung des Herrn L. nicht um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 12.3.2.1 BRL 2003 handelt, vielmehr Nr. 12.3.2.2 BRL 2003 einschlägig ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiteren Ausführungen im genannten Beschluss verwiesen.
18Herr C. , der den der streitgegenständlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Beurteilungsvorschlag vom 21. April 2009 (vgl. Nr. 12.5 BRL 2003) erstellt hat, mithin als Erstbeurteiler tätig war, war gehalten, den Inhalt der schriftlichen Äußerung des Herrn L. in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen zu setzen. Er war jedoch an das von Herrn L. ausgeworfene Gesamturteil („ausreichend“) bzw. an seine Einzelbewertungen nicht, auch nicht etwa deshalb gebunden, weil die Äußerung des Herrn L. den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Januar 2004 und damit einen nicht unerheblichen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Erst recht war er nicht verpflichtet, die Einschätzungen des Herrn L. zu übernehmen und entsprechend dem Anteil des genannten Zeitraums an der fünfjährigen Probezeit in eine Gesamtbewertung einfließen zu lassen.
19Soweit der Kläger geltend macht, die schriftliche Äußerung des Herrn L. sei für ihn „positiv“, ignoriert er im Übrigen die dort beschriebenen Leistungsdefizite.
20Vergeblich rügt der Kläger, der Erstbeurteiler C. habe den für die Zeit ab dem 15. September 2005 - dem Beginn der Tätigkeit des Klägers in der Niederlassung X. - erstellten Beurteilungsbeitrag des damaligen Leiters der Niederlassung X. , Herrn E. , vom 4. Mai 2006, nicht einbezogen. Auch diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der schriftlichen Äußerung des Herrn E. vom 4. Mai 2006 nicht um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 12.3.2.1 BRL 2003 handelt. Eine Abordnung im Sinne dieser Vorschrift steht insoweit ebenfalls nicht in Rede.
21In der Niederlassung X. konnte Herr C. die Leistungen des Klägers als dessen unmittelbarer Vorgesetzter aus eigener Anschauung beurteilen und war somit nicht nach Nr. 12.3.2.2 BRL 2003 gehalten, sich die erforderlichen Kenntnisse z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen. Ausweislich der genannten Äußerung des Herrn E. hat Herr C. als zugeordneter Abteilungsleiter Planung den Kläger seit seinem Dienstantritt intensiv betreut. Der Kläger sei nahezu wöchentlich über seinen Leistungsstand informiert worden. In jeweils mehrstündigen Fachgesprächen habe Herr C. ihm die bestehenden Defizite erläutert und Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt.
22Soweit der Kläger geltend macht, der Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag des Herrn E. bereits in der - „durch vom Landesbetrieb verursachte Gründe indes nicht wirksam“ gewordenen - Beurteilung vom 19. Mai 2006 verwertet worden sei, spreche dafür, dass Herr C. damals davon ausgegangen sei, diese weiteren Informationen zu benötigen, verkennt er, dass Herr C. seinerzeit nicht als Beurteiler tätig geworden ist.
23Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (vgl. S. 22 des Urteilsabdrucks), dem Erstbeurteiler seien die schriftlichen Äußerungen des Herrn L. und des Herrn K. am 20. April 2009 per E-Mail übersandt worden. Damit hätten ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Erstellung und Unterzeichnung der Beurteilung am 21. April 2009 sämtliche zur Schaffung einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage erforderlichen Erkenntnisse vorgelegen. Denn bei der auf den 21. April 2009 datierenden Fassung der Erstbeurteilung handele es sich - anders als der Kläger meine - nicht um eine bloße Abschrift bzw. Reinschrift der unter dem 17. April 2009 gefertigten Erstbeurteilung. Der Erstbeurteiler habe sich vielmehr erneut mit der Beurteilung des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt. Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Erstbeurteilers vom 5. März 2010 bestünden nicht.
24Der Kläger hält dem entgegen, die eidesstattliche Versicherung des Herrn C. vom 5. März 2010 könne bereits deshalb nicht richtig sein, weil mehrfach dokumentiert sei, dass die „Beurteilungsbeiträge“ des Herrn L. und des Herrn K. bei der Erstellung der Erstbeurteilung am 17. April 2009 eben noch nicht vorgelegen hätten. Dieses Vorbringen geht ins Leere, denn Herr C. hat am 5. März 2010 gerade nicht, wie der Kläger annimmt, eidesstattlich versichert, ihm hätten die schriftlichen Äußerungen des Herrn L. und des Herrn K. bereits am 17. April 2009 vorgelegen. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung lagen ihm diese Äußerungen vielmehr bei seiner (abschließenden) Erstbeurteilung am 21. April 2009 vor.
25Der Einwand des Klägers, es bestünden mit Blick auf Nr. 12.3.2.2 BRL 2003 Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Beurteilung, greift ebenfalls nicht durch. Hat der Beamte während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt und kann der Beurteiler die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat er sich nach Nr. 12.3.2.2 Satz 1 BRL 2003 die erforderlichen Kenntnisse bis zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen, wenn der Einsatz auf dem früheren Arbeitsplatz wenigstens sechs Monate betragen hat. Die Annahme des Klägers, eine Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter sei nach den BRL 2003 „zwingend (...) bis zum Beginn des Beurteilungsgesprächs" im Beurteilungsformular zu dokumentieren, geht fehl. Nr. 12.3.2.2 Satz 3 BRL 2003 gibt lediglich vor, dass die Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter im Beurteilungsformular zu dokumentieren ist, nicht jedoch, dass dies bereits vor dem Beurteilungsgespräch zu geschehen hat.
26Der Umstand, dass Herrn C. die schriftlichen Äußerungen des Herrn L. und des Herrn K. im Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs noch nicht vorgelegen haben, lässt nicht darauf schließen, dass er seinerzeit hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30. Juni 2005 nicht über die Kenntnisse verfügt hat, die für einen auch diesen Zeitraum erfassenden Abgleich des Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbildes mit der Einschätzung des Klägers erforderlich waren. In Anbetracht des Ablaufs der Probezeit drängt es sich vielmehr auf, dass Herr C. auch im Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs über das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des Klägers im gesamten Beurteilungszeitraum hinlänglich informiert war und die für einen solchen Abgleich erforderlichen Kenntnisse hatte. Er hatte den Kläger - wie bereits dargestellt - nach seiner Umsetzung zur Niederlassung X. intensiv betreut und ist somit auch mit den bereits zuvor festgestellten erheblichen Leistungsdefiziten des Klägers konfrontiert worden, die ausweislich der Verwaltungsvorgänge in mehreren Gesprächen thematisiert worden sind, an denen neben Herrn C. auch andere Vorgesetzte teilgenommen haben, und die offensichtlich Anlass für die intensive Betreuung des Klägers waren.
27Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren gibt auch mit Blick auf die in Nr. 12.3.1.2 BRL 2003 enthaltenen Vorgaben keine Veranlassung, die Vorgehensweise des Herrn C. im Rahmen des Beurteilungsgesprächs vom 16./17. April 2009 zu beanstanden. Ihm und dem Kläger waren die gegensätzlichen Leistungseinschätzungen hinlänglich bekannt. Anlass für einen erneuten Abgleich der Einschätzungen hätte nur dann bestanden, wenn es dem Kläger zumindest ansatzweise gelungen wäre, seiner Selbsteinschätzung ein Fundament zu geben. Dies hat er, wie der Senat bereits im Beschluss vom 26. April 2010 - 6 B 1827/09 - ausgeführt hat, im Beurteilungsgespräch vom 16./17. April 2009 - wie auch zuvor - nicht erreicht. Die Herrn C. am 17. April 2009 übergebene schriftliche Stellungnahme entbehrt diesbezüglich ebenfalls jedweder Substanz.
28Das Zulassungsvorbringen zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Zeitraum vom 18. bis 31. Mai 2002 nicht durch einen Beurteilungsbeitrag abgedeckt sei und Herr C. die seinerzeit vom Kläger erbrachten Leistungen nicht aus eigener Anschauung habe beurteilen können. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Beurteilung den im genannten Zeitraum erbrachten Leistungen des Klägers, wie er zu meinen scheint, nicht gerecht wird, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es sich bezogen auf den Gesamtbeurteilungszeitraum um einen relativ kurzen Zeitabschnitt gleich in der Anfangsphase der fünfjährigen Probezeit gehandelt habe, dem ersichtlich nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen sei. Der Hinweis des Klägers, in diese Zeit sei der „Aufbau wichtiger dienstlicher Kontakte (…) für das Veranstaltungsmanagement“ gefallen, gibt nichts dafür her, dass er seinerzeit besonders zu würdigende Leistungen, geschweige denn Leistungen erbracht hat, die von Relevanz für die angefochtene Beurteilung bzw. die Feststellung seiner Bewährung in der Probezeit waren.
29Verfehlt ist die Auffassung des Klägers, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Zwischenvotum des Herrn I. die angegriffene Beurteilung beeinflusst habe.
30Dem Kläger ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 26. April 2010 - 6 B 1827/09 - ausgeführt hat, zuzugestehen, dass die BRL 2003 hinsichtlich der Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. Nr. 4.1 BRL 2003) die Erstellung eines Zwischenvotums nicht vorsehen. Es kann weiter unterstellt werden, dass sich das Zwischenvotum des weiteren Vorgesetzten I. , der keine Arbeitskontakte zum Kläger hatte, auf die Endbeurteilung ausgewirkt hat. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beurteilung wird jedoch auch hierdurch nicht begründet.
31Der Endbeurteiler hat dem übergeordneten Prinzip der Richtigkeit der Beurteilung Rechnung zu tragen. Demgemäß steht es im konkreten Anwendungsfall in seinem Ermessen, auf weitere Erkenntnisse zurückzugreifen. In Betracht kommen insbesondere Einschätzungen weiterer Vorgesetzter des zu Beurteilenden. Dementsprechend sieht Nr. 12.1.1 Satz 2 BRL 2003 vor, dass die Leitung des Landesbetriebs bei der Endbeurteilung von den Vorgesetzten des Beamten beraten wird. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass eine Berücksichtigung der Einschätzung des Herrn I. ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Weder das Fehlen von Arbeitskontakten, auf welches der Kläger erneut hinweist, noch der von ihm angeführte Umstand, Herr I. sei als Leiter der Regionalniederlassung O. erst ab dem 1. Januar 2007 für die Außenstelle X. zuständig gewesen, schließen einen Erkenntnisgewinn aus. Durfte der Endbeurteiler auf die Einschätzung des Vorgesetzten I. zurückgreifen, ist es unschädlich, dass diese in Form eines Zwischenvotums abgegeben wurde.
32Bezüglich des Einwands des Klägers, er sei entgegen Nr. 5 Satz 3 BRL 2003 nicht an der Zusammenstellung der Aufgabenbeschreibung beteiligt worden, die in die angefochtene Beurteilung aufgenommen worden sei, hat das Verwaltungsgericht (vgl. S. 24 des Urteilsabdrucks) angemerkt, das beklagte Land habe zutreffend darauf hingewiesen, dass er im Jahr 2007 an der Erstellung der identischen Aufgabenbeschreibung beteiligt worden sei, die Bestandteil der Probezeitbeurteilung vom 10. April 2007 gewesen sei. Denn der Kläger habe mit Schreiben vom 12. März 2007 zu den von ihm übernommenen Aufgaben Stellung genommen. Diese Aufgaben fänden sich in der Aufgabenbeschreibung wieder. Der Übernahme der Aufgabenbeschreibung aus der Beurteilung vom 10. April 2007 erweise sich als unbedenklich. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler infolge der Übernahme der Aufgabenbeschreibung eine unzutreffende Erstbeurteilung erstellt haben könnte. Darüber hinaus sei weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden, welche wesentlichen Aufgaben er in der Auflistung vermisse und inwieweit die unterbliebene Nennung Auswirkungen auf das Beurteilungsergebnis haben solle.
33Ungeachtet dessen verfängt der Einwand des Klägers aber auch schon deshalb nicht, weil ein Verstoß gegen Nr. 5 Satz 3 BRL 2003 für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt. Die Vorschrift beruht ersichtlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen. U.a. durch die Beteiligung des zu beurteilenden Beamten soll erreicht werden, dass eine den inhaltlichen Vorgaben der Nr. 5 BRL 2003 entsprechende Aufgabenbeschreibung erstellt wird. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die in die Beurteilung aufgenommene Aufgabenbeschreibung diesen Vorgaben nicht genügt, sind dem Zulassungsvorbringen indes nicht zu entnehmen.
34Der Kläger irrt, wenn er meint, dass sämtliche Aufgaben, die er im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, in die Aufgabenbeschreibung hätten aufgenommen werden müssen. Die Aufgabenbeschreibung soll vielmehr nur die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Sonderaufgaben sowie übertragene Aufgaben von besonderem Gewicht aufführen (vgl. Nr. 5 Satz 2 BRL 2003). Zudem sollen in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden (vgl. Nr. 5 Satz 5 BRL 2003).
35Fehl geht die Annahme des Klägers, seine „Dozenten- bzw. Ausbildungstätigkeit“, gemeint ist offensichtlich der einmal jährlich stattfindende Vortrag "Straßen- und Autobahngeschichte" anlässlich der "Technischen Lehrgänge für Baureferendare" bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, hätte in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen werden müssen. Dahinstehen kann, wie diese Nebentätigkeit rechtlich einzuordnen ist und ob sie überhaupt zulässiger Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein kann. Es handelte sich jedenfalls ersichtlich nicht um eine die Probezeit prägende Sonder- oder übertragene Aufgabe von besonderem Gewicht im Sinne von Nr. 5 Satz 2 BRL 2003. Hierfür spricht zum einen der geringfügige zeitliche Aufwand sowie auch und nicht zuletzt die Thematik des Vortrags. Es drängt sich auf, dass Kenntnisse im Bereich der "Straßen- und Autobahngeschichte" für die durch die Probezeitbeurteilung zu treffende Feststellung, ob der zu beurteilende Beamte den Anforderungen der angestrebten Laufbahn voraussichtlich gerecht wird, nur untergeordnete Bedeutung haben.
36Auch der Umstand, dass nach Nr. 10 BRL 2003 eine Dozenten- oder Ausbildungstätigkeit anzugeben ist, bedeutet nicht, wie der Kläger zu meinen scheint, dass diese Tätigkeit auch in die Aufgabenbeschreibung nach Nr. 5 BRL 2003 aufzunehmen ist, geschweige denn, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine prägende Sonder- oder übertragene Aufgabe von besonderem Gewicht im Sinne von Nr. 5 Satz 2 BRL 2003 handelt. Dementsprechend differenziert der Beurteilungsvordruck gemäß der Anlage der BRL 2003 zwischen der Aufgabenbeschreibung nach Nr. 5 BRL 2003 (vgl. S. 3 der Anlage) und den besonderen - im Übrigen ohne Bewertung anzugebenden - Tätigkeiten im Sinne von Nr. 10 BRL 2003 (vgl. S. 4 der Anlage), zu denen u.a. eine Dozenten- und Ausbildungstätigkeit zählt.
37Schließlich bietet das Zulassungsvorbringen auch keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, der Erstbeurteiler sei nicht wegen Voreingenommenheit von der Erstellung der Beurteilung ausgeschlossen gewesen.
38Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 6 A 2803/11 -, und vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, jeweils juris, mit weiteren Nachweisen.
40Demnach genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die die Vermutung nahelegen mögen, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben, solange dafür nicht ein hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird. An der Darlegung eines solchen Anhalts lässt es auch der Zulassungsantrag jedoch fehlen.
41Insbesondere sind nach wie vor keine hinreichend objektiven Hinweise auf ein die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers begründendes und im Beurteilungsverfahren noch fortbestehendes Zerwürfnis zwischen ihm und dem Kläger ersichtlich. Berücksichtigt man, dass es dem Kläger - wie im Weiteren (S. 17 f.) näher dargestellt - nach wie vor nicht gelungen ist, konkrete Gesichtspunkte anzuführen, die für eine Leistungssteigerung während der fünfjährigen Probezeit sprechen, geschweige denn die Feststellung der Bewährung rechtfertigen könnten, spricht gegen eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers bereits, dass sich die von ihm abgegebene Beurteilung im Wesentlichen auf dem Niveau der zunächst anlässlich des Ablaufs der fünfjährigen Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10. April 2007 bewegt. Soweit der Kläger nunmehr erneut den Vorwurf der Voreingenommenheit wegen der von ihm behaupteten Begebenheit erheben will, die sich anlässlich eines Festes im Oktober 2005 zugetragen haben soll, mithin längere Zeit zurückliegt, überzeugt dies nicht. Mit Blick darauf, dass der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren 6 B 1827/09 und zwar mit der Beschwerdebegründung vom 13. Januar 2010 auf diesen Vorfall hingewiesen hat, hätte zunächst Veranlassung bestanden zu erläutern, warum er den Vorfall zuvor nicht für erwähnenswert gehalten hat, erstmals im genannten Beschwerdeverfahren jedoch einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Erstbeurteilung gesehen hat.
42Die vom Kläger darüber hinaus angeführten Vorgehensweisen des Erstbeurteilers begründen die Annahme seiner Voreingenommenheit nicht. Verfehlt ist die Annahme des Klägers, eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers lasse sich daraus ableiten, dass er die Befähigungsmerkmale "Ausdrucksfähigkeit mündlich" und "Ausdrucksfähigkeit schriftlich" in der Erstbeurteilung vom 21. April 2009 nur noch mit dem Ausprägungsgrad B ("erkennbar ausgeprägt") bewertet habe, obwohl, wie der Kläger geltend macht, er diese Merkmale in der "Erstfassung" vom 17. April 2009 noch mit dem Ausprägungsgrad C ("deutlich ausgeprägt") bewertet habe und auch "in den Beurteilungsfassungen" vom 15. März 2005, 3. Mai 2006 und 10. April 2007 eine "deutlich ausgeprägte" mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit festgestellt worden sei. Die abweichenden Bewertungen lassen nicht darauf schließen, dass der Erstbeurteiler sich bei der (abschließenden) Bewertung dieser Merkmale von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Soweit der Kläger mutmaßt, der Erstbeurteiler habe „diese Merkmale (...) zur zusätzlichen Stützung der mangelnden Bewährung herabgewertet", ist anzumerken, dass die die Erstbeurteilung abschließende Einschätzung, der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt, bereits in Anbetracht der Bewertungen der Leistungs- und der weiteren Befähigungsmerkmale ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
432. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.
44Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
45Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Die aufgeworfene Frage,
46„ob eine innerhalb der Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung tatsächlich in einen Beurteilungsbeitrag umgedeutet und als solcher in die abschließende Beurteilung einbezogen werden darf“,
47würde sich aus den unter 1. dargestellten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
483. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
49a) Die vom Kläger erhobenen Aufklärungsrügen greifen nicht durch.
50aa) Soweit der Kläger anführt, bezüglich der eidesstattlichen Versicherungen des Herrn C. vom 28. Januar 2010 und vom 5. März 2010 hätte Aufklärungsbedarf bestanden und die „tatsächlich bestehende Befangenheit“ des Herrn C. hätte vom Verwaltungsgericht „von Amts wegen eruiert werden müssen“, verkennt er, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen.
51Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, 512, vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris, vom 18. Dezember 2006 - 4 BN 30.06 -, NVwZ-RR 2007, 285, und vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05 -, juris.
52Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2011 hat der auch seinerzeit bereits anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt.
53Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht bezüglich der Frage einer etwaigen Voreingenommenheit des Herrn C. auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Vorkommnisse während des Festes im Oktober 2005 Aufklärungsbedarf bestehe, und habe „offensichtliche Zweifel“ an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn C. vom 28. Januar 2010 gehabt, entbehrt einer Grundlage. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass, wie der Kläger anführt, der Präsident des Verwaltungsgerichts Herrn C. während dieser Verhandlung „mündlich vorgeladen“ hat, um ihn zu den Vorkommnissen während des Festes im Oktober 2005 zu befragen.
54bb) Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht, wie der Kläger geltend macht, eine „unterbliebene Sachaufklärung der Ungenauigkeiten im Bereich der Personalaktenführung“ vorzuwerfen. Zu Recht hat es ausgeführt, dass die Rügen des Klägers betreffend die Aktenführung des beklagten Landes die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage zu stellen vermögen. Dessen ungeachtet, so das Verwaltungsgericht weiter, habe der Kläger nicht dargelegt, dass sich in den seiner Ansicht nach fehlenden Aktenbestandteilen für die Beurteilung relevante Inhalte befänden.
55Auch die vom Kläger mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Unterlagen (Anlagen Z 1 bis Z 4) geben nichts Durchgreifendes dafür her, dass dem Verwaltungsgericht Aktenbestandteile nicht vorgelegen haben bzw. vom beklagten Land vorenthalten worden sind, die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung von Relevanz gewesen wären.
56Ohne eine solche Relevanz ist die an den Kläger gerichtete E-Mail vom 4. Mai 2006 (Anlage Z 1), mittels derer die Niederlassung B. den Termin für ein Beurteilungsgespräch abgesagt hat. Soweit der Kläger geltend macht, die E-Mail sei von Bedeutung, weil hier ein „offensichtlich eingeleitetes (…) Beurteilungsverfahren für den Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum 30. Juni 2005 insgesamt grundlos ersatzlos abgesagt“ worden sei und sich erst durch dieses Beurteilungsverfahren eine „hinreichende Vergleichbarkeit der Probezeitabschnitte“ ergeben hätte, lässt er außer Acht, dass vorliegend allein die Beurteilung vom 17. Juni 2009 streitbefangen ist und diese Beurteilung nicht nur einen Probezeitabschnitt, sondern die gesamte Probezeit umfasst.
57Vergeblich weist der Kläger auf das Fehlen eines offensichtlich von ihm selbst verfassten und von Herrn L. unterzeichneten Schreibens vom 4. November 2002 (Anlage Z 2) hin, wonach die Bundesanstalt für Straßenwesen an den Kläger herangetreten ist, künftig den einmal jährlich dort stattfindenden Vortrag “Straßen- und Autobahngeschichte“ anlässlich der “Technischen Lehrgänge für Baureferendare“ zu übernehmen, und dem Kläger die hierfür erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden. U.a. in dem "Beurteilungsbeitrag" des Herrn E. , dem Leiter der Niederlassung X. , vom 27. November 2006 ist diese Tätigkeit erwähnt. Ausweislich des auch von Herrn C. unterzeichneten Protokolls über ein Gespräch zwischen ihm, Herrn E. und Herrn K1. vom 28. Juni 2006 war insbesondere auch Herr C. hierüber informiert. Dort heißt es, der Kläger habe ein sehr ausgeprägtes Interesse an Themen des Verkehrswesens, welche in der täglichen Arbeit der Straßenbauverwaltung nicht verlangt würden. Hier seien „sein Einsatz im Arbeitskreis ‘Straßengeschichte‘ der FGSV, als Vortragender für Straßengeschichte des Bundesministeriums für Verkehr im technischen Lehrgang für die Regierungsbaureferendare und in der Dokumentation von herausragenden Straßenneubauprojekten des Bundes als Mitverfasser von Beiträgen in Fachzeitschriften zu nennen“. Schließlich ist dem Protokoll zu entnehmen, dass es dem Kläger nach Auffassung des Herrn E. nicht gelungen war, die insoweit gezeigte Einsatzbereitschaft auch in der täglichen Arbeit zu zeigen.
58Soweit der Kläger darauf hinweist, mit seinem Schreiben vom 11. Mai 2005 (Anlage Z 3) sei ein „Manuskript für einen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlichen Fachartikel zur Personalakte genommen worden“, den sowohl Herr K. als auch Herr K2. , der damalige Leiter der Niederlassung B. , "mit ihrer Paraphe genehmigt" hätten, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat Herrn K. und Herrn K2. mit dem genannten Schreiben einen Fachartikel (lediglich) mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt und ausdrücklich um dessen Rückgabe gebeten. Der Kläger irrt, wenn er meint, allein aufgrund des Umstands, dass dieser Artikel im Jahr 2005, mithin vor Ablauf seiner Probezeit, von ihm (mit-)verfasst worden sei, sei er als eine aus dienstlichen Gründen veranlasste Leistung zu werten und habe im Rahmen der Probezeitbeurteilung Berücksichtigung finden müssen.
59Der Einwand des Klägers, auch das Protokoll über ein am 29. April 2005 durchgeführtes Gespräch zwischen ihm, dem Personalratsmitglied X1. und Herrn K. (Anlage Z 4), das Leistungssteigerungen in der Zeit nach dem 7. März 2005 zweifelsfrei belege, fehle in der Personalakte, ist schon deshalb verfehlt, weil der Kläger das - nur von ihm und Herrn X1. unterzeichnete - Protokoll selbst verfasst hat und nicht ersichtlich ist, dass er darum gebeten hat, es zur Personalakte zu nehmen.
60Ohne Erfolg rügt der Kläger, das beklagte Land habe die "Hilfsakten" der Regionalniederlassung O. und der Niederlassung B. erst verspätet vorgelegt. Denn es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die nachträglich vorgelegten Unterlagen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung von Relevanz gewesen wären. Die Annahme des Klägers, „auch im Betriebssitz N. “ sei „zwischen 2002 und 2004 eine wie auch immer geartete 'Hilfsakte' geführt" worden, entbehrt in Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 25. Januar 2012 einer Grundlage.
61Schließlich geht auch der Vorwurf des Klägers fehl, die sogenannten Tätigkeitsberichte, die von ihm „in der Niederlassung/Außenstelle X. auf Weisung von Herrn E. und Herrn C. zu fertigen" gewesen seien, seien vom beklagten Land „in den aktuellen Verfahren bisher (…) aus tendenziösen Gründen verschwiegen worden". Dem Kläger oblag es nach seiner Umsetzung zur Niederlassung X. im September 2005 aufgrund der zuvor festgestellten Leistungsdefizite, seine Arbeitsergebnisse regelmäßig Herrn C. vorzustellen, zu besprechen und weitere Arbeitsschritte abzusprechen. Ihm wurde zugleich die Pflicht auferlegt, Tätigkeitsberichte zu verfassen, d.h. die von ihm wahrgenommenen Aufgaben chronologisch zu erfassen. Bei diesen Berichten handelt es sich nicht, wie der Kläger annimmt, um Leistungs-, geschweige denn um Erfolgsberichte, die der angefochtenen Beurteilung zu Grunde zu legen waren. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung waren sie somit ebenfalls nicht von Relevanz.
62Nach alledem findet sich für die Behauptung des Klägers, durch die „Verschleierung der Personalakte“ sollten seine Leistungssteigerungen „aus der Beurteilung ausgeklammert“ werden bzw. die Personalakten seien „streng darauf frisiert“ worden, „bloß keine Anzeichen einer Leistungsverbesserung zu dokumentieren“, kein Anhalt.
63In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es dem Kläger (auch) im Zulassungsverfahren nicht gelungen ist, seiner Einschätzung, er habe seine Leistungen während der fünfjährigen Probezeit in einem relevanten Umfang, geschweige denn in einem solchen Umfang gesteigert, dass die Feststellung der Bewährung gerechtfertigt gewesen wäre, ein Fundament zu geben. Die Tätigkeitsberichte vermögen aus den dargestellten Gründen seine Einschätzung nicht zu stützen. Der wiederholte Hinweis des Klägers auf die eidesstattliche Versicherung des Ministerialdirigenten a.D. I1. vom 25. August 2011, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2002 Leiter der Abteilung Straßenbau des Bundesverkehrsministeriums war, wo der Kläger während seiner Baureferendarausbildung einige Monate tätig war, verfängt schon deshalb nicht, weil Ministerialdirigent a.D. I1. nicht den erforderlichen Einblick in die tägliche Arbeit des Klägers während der Probezeit hatte. Seine Ausführungen betreffen dementsprechend lediglich sporadische dienstliche Kontakte zum Kläger in der Anfangsphase seiner Probezeit, verschiedene Publikationen des Klägers, sein Engagement beim Aufbau eines EDV-gestützten Systems über die Entwicklung des deutschen Autobahnnetzes und im bundesweit tätigen Verein “Arbeitsgemeinschaft Autobahngeschichte“ sowie seine Vortragstätigkeit im Bereich der "Straßen- und Autobahngeschichte" im Rahmen der "Technischen Lehrgänge für Baureferendare" bei der Bundesanstalt für Straßenwesen. Es drängt sich auf, dass der nur in dieser Beziehung vom Kläger gewonnene positive Eindruck des Ministerialdirigenten a.D. I1. nicht die in der angefochtenen Beurteilung aufgezeigten erheblichen Leistungsdefizite in Frage zu stellen vermag.
64b) Soweit der Kläger geltend macht, sein Befangenheitsantrag gegen die Richterin X2. , Berichterstatterin im erstinstanzlichen Verfahren, sei zu Unrecht abgelehnt worden, lässt er außer Acht, dass die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO) unterliegt und eine solche Rüge nur dann beachtlich ist, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die ablehnende Entscheidung über den Befangenheitsantrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren.
65Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 -, NVwZ-RR 2008, 289; zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 -, NVwZ 2008, 1025, mit weiteren Nachweisen.
66Hierfür gibt das Zulassungsvorbringen nichts her und ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Befangenheitsantrag ist von anderen als der abgelehnten Richterin mit Sachargumenten - die im Übrigen vom Senat in vollem Umfang geteilt werden - mit Beschluss vom 16. Juni 2011 beschieden worden. Die Begründung des Beschlusses lässt nicht erkennen, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen bei der Entscheidung eine Rolle gespielt hätten. Dahingehend argumentiert der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht. Er bezweifelt lediglich die Richtigkeit des Beschlusses, indem er im Wesentlichen die Argumente wiederholt, die er zur Begründung des Befangenheitsantrags vorgetragen hat.
67Soweit der Kläger, nachdem er am 7. März 2012 u.a. die Gerichtsakten VG H. 1 K 1982/07 und 1 K 1983/07 eingesehen hat, sich in seiner Annahme bestärkt sieht, die Richterin X2. sei wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen gewesen, weil aus diesen Akten Unterlagen entfernt worden seien, sei angemerkt, dass es sich bei den von ihm vermissten Aktenbestandteilen um die ausgesonderten Originale der Urteile vom 18. Februar 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 20. April bzw. 20. Mai 2009 handelt. Dementsprechend enthalten die anstelle dieser Originale eingehefteten Fehlblätter den Vermerk „Wegen Aktenaussonderung entheftet“. Auf das jeweilige Fehlblatt folgt eine beglaubigte Abschrift der ausgesonderten Entscheidung.
68Vergeblich macht der Kläger die Befangenheit der gesamten Kammer wegen der nicht erfolgten Vernehmung des Herrn C. in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 geltend. Auch dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger hat ein etwaiges Ablehnungsrecht nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 43 ZPO verloren. Zudem ergibt sich auch aus den Ausführungen zu 1., dass der Umstand, dass Herr C. in der mündlichen Verhandlung nicht als Zeuge vernommen worden ist, die Besorgnis der Befangenheit der Kammer nicht zu begründen vermag.
69Mit Blick auf die zahlreichen erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangenen Schriftsätze des Klägers ist schließlich der Hinweis veranlasst, dass der Senat darauf beschränkt war, den nach Fristablauf eingereichten Vortrag nur insoweit zu beachten, als er die fristgerecht vorgelegte Begründung vom 17./30. August 2011 erläutert oder vertieft.
70Angemerkt sei allerdings, dass die Annahme des Klägers, „die Zulassungsgründe“ hätten sich wegen des erfolgreichen Abschluss seines Promotionsverfahrens im April 2013 „nochmals verstärkt“, neben der Sache liegt. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Mai 2013, er sei „mit Verfügung aus dem Jahre 2002 (…) vom M. T. NRW seinerzeit dienstlich zur Aufnahme eines Promotionsverfahrens veranlasst“ und die hierfür „erforderlichen Genehmigungen“ seien „noch in 2002 unbefristet durch die Behörde M. erteilt“ worden, ist nicht nur angesichts der ihm von seinen Vorgesetzten mehrfach vorgehaltenen fehlenden Einsatzbereitschaft in der täglichen Arbeit der Straßenbauverwaltung und der von ihnen festgestellten weiteren Leistungsdefizite abwegig. Dass er zum Beleg seines Vorbringens lediglich ein von Herrn L. unterzeichnetes Schriftstück vom 23. Oktober 2002 übersandt hat, mit dem ihm, dem Kläger, die erforderlichen Genehmigungen für die Mitarbeit im jährlich (nur) einmal tagenden “Arbeitsausschuss 9.19 ‘Geschichte des Straßen- und Verkehrswesens‘“ der G. für T1. - und W. erteilt worden sind, spricht für sich.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
72Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
73Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil folgen nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der Endbeurteiler sei jedenfalls dann verpflichtet, „sämtliche Beurteilungsvorschläge der Vergleichsgruppe im Einzelnen miteinander abzugleichen, (…) wenn (er) dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht folgt, da der Endbeurteiler regelmäßig – und so auch vorliegend – weder Kenntnisse über die Person noch über die tatsächliche Dienstverrichtung des zu beurteilenden Beamten hat“.
5Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW, S. 678).
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris, Rdn. 5 bis 7 und 28, und 24. Juni 2014 - 6 B 491/14 -, juris, Rdn. 6.
7Auch eine wie hier von dem Vorgesetzten des Erstbeurteilers, Direktionsleiter Zentrale Aufgaben (ZA) RD N. , am 15. Juli 2011 abgegebene und von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers, EPHK T. , abweichende Stellungnahme kann grundsätzlich geeignet sein, eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen. Nach Nr. 9.1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BRL Pol ist der Beurteilungsvorschlag zu unterzeichnen und dem Schlusszeichnenden auf dem Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen. Die Vorgesetzten der Erstbeurteiler erörtern diesen Vorschlag mit ihren Vorgesetzten. Dabei ist gemäß Nr. 9.1 Abs. 5 Satz 3 BRL Pol auch zu berücksichtigen, inwieweit der zu Beurteilende im Vergleich zu anderen ihnen unterstehenden Beamten der Vergleichsgruppe den Anforderungen entsprochen hat. Danach begegnet es keinen Bedenken, dass der Vorgesetzte des Erstbeurteilers unter dem 15. Juli 2011 ausgeführt hat, dass „unter Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs in der Direktion ZA (…) die Leistung des Beamten im Sinne einer leistungsgerechten Abstufung innerhalb seiner Vergleichsgruppe aus meiner Sicht in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitsweise, Leistungsumfang und soziale Kompetenz um jeweils 1 Punkt abzusenken (ist)“, mit der Folge, dass ein Gesamturteil von 3 Punkten zu vergeben sei. Zwar hat diese Vorgehensweise, bei der sich Endbeurteiler ganz oder vorwiegend auf durch Dritte vermittelte tatsächliche Erkenntnisse stützen, zur Folge, dass eventuelle Defizite der Erkenntnisgrundlagen auf die Endbeurteilung durchschlagen, soweit sie nicht auf andere Weise behoben werden. Das Zulassungsvorbringen legt aber nicht hinreichend dar, dass der Vorgesetzte des Erstbeurteilers nicht über ausreichende Erkenntnisse für seine vorgeschlagene Notenabsenkung verfügt hat.
8Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, der Endbeurteiler habe sowohl den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers vom 14. Juli 2011 als auch die abweichende Stellungnahme des Direktionsleiters ZA vom 15. Juli 2011 zur Kenntnis genommen. Er habe in der ihm vorbehaltenen roten Schrift durch das Anbringen von Haken deutlich gemacht, dass er sich der durch den Erstbeurteiler vorgenommenen Bewertung der Merkmale Arbeitseinsatz, Leistungsgüte und Veränderungskompetenz („entspricht voll den Anforderungen“) anschließe. Im Übrigen habe er sich die Abweichungsbegründung vom 15. Juli 2011 zu eigen gemacht und dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die entsprechenden Beurteilungsvorschläge des Erstbeurteilers durchgestrichen und die abweichende Stellungnahme paraphiert habe. Hinzu kommt, dass dem Endbeurteiler die die weiteren Beamten der Vergleichsgruppe (insgesamt 141) betreffenden Beurteilungsvorschläge bzw. abweichenden Stellungnahmen sowie eine auf dieser Grundlage für die Endbeurteilerbe-sprechung am 24. August 2011 erstellte „Rangfolgenliste“ vorgelegen haben. Nach alledem gibt es keinen greifbaren Anhalt für die Annahme des Klägers, der Endbeurteiler habe nicht über eine hinreichende Erkenntnisgrundlage für seine Absenkungsentscheidung verfügt.
9Keine andere Bewertung rechtfertigt der Einwand des Klägers, der ihn betreffende Beurteilungsvorschlag sei in der Endbeurteilerbesprechung nicht besprochen worden. Dies stellt es für sich gesehen nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler im Streitfall eine hinreichende Grundlage für seine Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn diesem lag der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers jedenfalls vor der Schlusszeichnung der Beurteilung vor.
10Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass „jede Beurteilung in der Endbeurteilerbesprechung mit den anderen zu vergleichen“ gewesen wäre. Nach der von ihm angeführten Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol sind die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Dies ist im Streitfall indes geschehen. Gegenstand der Endbeurteilerbesprechung war - wie ausgeführt - eine Rangfolgenliste der zu beurteilenden Beamten, die sich aus den Bewertungen der Erstbeurteiler in Gestalt der gegebenenfalls abweichenden Stellungnahmen der Direktionsleiter zusammengesetzt hat (vgl. Blatt 38 bis 44 Beiakte Heft 1). Ausweislich des Protokolls der Endbeurteilerbesprechung vom 24. August 2011 hat auf der Grundlage dieser Rangfolgenliste, aus der unter anderem das Gesamturteil und die Bewertung der Einzelmerkmale ersichtlich waren, eine „vergleichende Betrachtung der Beamtinnen/Beamten untereinander“ stattgefunden. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass über den Erstbeurteilervorschlag des Klägers in der Endbeurteilerbesprechung nicht ausdrücklich gesprochen worden ist. Denn dies verlangen die Beurteilungsrichtlinien nicht.
11Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet es, ob die Rangfolgenliste für die Teilnehmer der Endbeurteilerbesprechung hat erkennbar werden lassen, dass in Einzelfällen der Erstbeurteilervorschlag durch die abweichende Stellungnahme der Direktionsleiter eine Absenkung erfahren hat. Denn jedenfalls der für die Erstellung der abschließenden Beurteilung zuständige Behördenleiter (vgl. Nr. 9.3 BRL Pol) hat sowohl die Erstbeurteilervorschläge als auch die von den Direktionsleitern vorgeschlagenen Notenänderungen zur Kenntnis genommen.
12Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch das Vorbringen des Klägers nicht, die dienstliche Beurteilung vom 14. September 2011 sei nicht plausibel, weil sie entgegen der Regelvermutung in Nr. 6 BRL Pol „trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung in einzelnen Merkmalen sogar eine Verschlechterung“ darstelle. Das Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es setzt sich nicht hinreichend mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach ist – wie das Verwaltungsgericht mit Recht bemerkt hat – in jeder Beurteilungsrunde eine eigenständige Bewertung der im jeweiligen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung und Befähigung vorzunehmen, und zwar im Quervergleich mit gerade den Beamten, die zum Beurteilungsstichtag derselben Vergleichsgruppe angehörten. Bereits aus diesen Gründen sei es naheliegend, dass die Bewertung der Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten anders ausfallen könne als in der Vorbeurteilung. Der ausschließliche Bewertungsmaßstab für die Beurteilungen (sei) die individuelle Leistung der Beamtinnen und Beamten.“
13Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil folgen nicht aus dem Vorbringen, in dem vom Endbeurteiler unterzeichneten Entwurf der dienstlichen Beurteilung seien unter „I. Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum (Nr. 5 BRL Pol)“ wesentliche Tätigkeiten des Klägers nicht aufgeführt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, durch die Bezeichnung des Dienstpostens (Dezernat ZA 32) sei deutlich gemacht worden, in welchem Aufgabenbereich der Kläger die den Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten erbracht habe. Im Übrigen reichten auch die bereits in der Entwurfsfassung enthaltenen Angaben („ZI 3, […] Sachbearbeiter im Dezernat ZA 32“) aus, um den mit den einzelnen Sachgebieten seiner Behörde vertrauten Endbeurteiler über die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht. Es erschöpft sich im Wesentlichen im bloßen Bestreiten der angeführten Feststellungen.
14Das Zulassungsvorbringen, der dem Endbeurteiler vorgelegte Beurteilungsvorschlag habe unter Ziffer „III. Zusätzliche Angaben und Verwendung“ keine Angaben zur „körperliche[n] Leistungsfähigkeit (Nr. 7.2 BRL Pol)“ und zur „Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen (Nr. 7.3 BRL Pol)“ enthalten, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 11 und 12 des angefochtenen Urteils auseinandersetzt.
15Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte habe ausweislich des Protokolls über die Maßstabsbesprechung vom 14. Juni 2011 „neben den Aspekten der Leistungssteigerung bzw. des Leistungsabfalls und der Leistungskonstanz“ rechtsfehlerhaft weitere Aspekte und Kriterien berücksichtigt (u.a. die Sachbearbeitung komplexer Vorgänge mit besonderem Schwierigkeitsgrad oder erhöhtem Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf, Spezialisierung durch besondere Fortbildungen oder durch Anwendungserfahrung). Für den Einwand des Klägers, der Endbeurteiler habe die angeführten Aspekte unabhängig („neben“) von den in Nr. 6.1 BRL Pol aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen berücksichtigt, gibt es keinen greifbaren Anhalt. Denn auch ausweislich des vom Kläger angeführten Protokolls vom 14. Juni 2011 „zählt allein die erbrachte Leistung“ bzw. sind die vorgenannten Aspekte allein „kein Garant für eine Hervorhebung. Vielmehr kommt es auf die Leistungen der Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Verwendungen an.“
16Erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, die Beurteilung des Klägers vom 14. September 2011 sei bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ein rechtswidriges Beurteilungsverfahren vorsähen. Zur Begründung führt der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg
17- vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, und vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, beide juris -
18an, „bei einer dienstlichen Beurteilung, die allein aus Merkmalen und diesen zugeordneten Noten besteht, ist es dem Beamten (…) überhaupt nicht möglich, substantiiert Einwendungen zu erheben. Er kann nämlich überhaupt nicht mehr absehen, welche Einschätzung des Beurteilers er angreifen kann.“ Dieser Einwand greift nicht durch.
19Die Beurteilung des Klägers schließt mit einem Gesamturteil von 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen“), welches gestützt ist auf die Bewertung von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen. Dem Gesamturteil liegen nach Nr. 6.1 BRL Pol dabei Bewertungen von sieben (bzw. bei Vorgesetzten acht) Merkmalen (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung) anhand von 5 Punktwerten (1 Punkt = entspricht nicht den Anforderungen, 2 Punkte = entspricht im Allgemeinen den Anforderungen, 3 Punkte = entspricht voll den Anforderungen, 4 Punkte = übertrifft die Anforderungen, 5 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) zu Grunde. Sowohl die Leistungsmerkmale als auch die Befähigungsmerkmale werden in den Beurteilungen stichwortartig näher beschrieben (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol). Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juli 2013, 6 B 509/13, festgestellt, dass es einer weitergehenden (textlichen) Begründung, etwa durch Angabe von das jeweilige Werturteil tragenden Tatsachen, nicht bedarf. Denn es unterliegt – gegebenenfalls innerhalb des durch Beurteilungsrichtlinien gezogenen Rahmens – grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris, Rdn. 20.
21Diesen Anforderungen entspricht die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. September 2011. Insbesondere genügt die Verwendung von Punktwerten bzw. diesen entsprechenden Noten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss. Weitergehende Begründungspflichten sehen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht vor. Dies entbindet den Beurteiler zwar nicht davon, seine Beurteilung gegebenenfalls im weiteren (Gerichts)Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren. An solchen Einwänden fehlt es indes im Streitfall.
22Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.
23Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hat keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.
24Ohne Erfolg stützt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darauf, dass das Verwaltungsgericht von dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25. September 2012, 4 S 660/11, abgewichen sei.
25Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 124, Rdn. 12, wonach bei Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Oberverwaltungsgerichts die Berufung in der Regel wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.
26Dies gilt bereits deswegen, weil der VGH Baden-Württemberg einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann rechtsfehlerhaft sei, wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl ohne nähere Begründung erfolgt, nicht aufgestellt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6. Mai 2014, 4 S 1095/13, juris, Rdn. 27 und 28, klargestellt, dass - je nach Ausdifferenziertheit der zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale - auch eine dienstliche Beurteilung ein hinreichend klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten vermitteln kann, bei der sich die Bewertung in der Vergabe von Punktzahlen erschöpft.
27Schließlich ist ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
28Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe seine Anträge, Beweis über die Tatsachen zu erheben, dass
29„1. in der Endbeurteilerbesprechung die Liste der Vergleichsgruppe in einer Form vorgelegen hat, die das Votum der Erstbeurteiler nicht erkennen ließ, und
302. über die Abstufung des Votums des Erstbeurteilers für den Kläger nicht gesprochen worden ist“,
31zu Unrecht abgelehnt und die betreffenden Tatsachen nicht ausreichend ermittelt, ist dies im Zusammenhang mit der Überprüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht von Bedeutung. Denn maßgeblich ist, ob die den Gegenstand der Beweisanträge bildenden Tatsachen vom Standpunkt des Gerichts, das über den Beweisantrag zu entscheiden hatte, hier also des Verwaltungsgerichts, entscheidungserheblich waren. Dies war hier aus den Gründen des Beschlusses vom 16. April 2013, mit dem das Verwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachenfragen als wahr unterstellt und die Beweisanträge abgelehnt hat, nicht der Fall.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die zur kommissarischen Besetzung ausgeschriebene Stelle des Leiters der Verkehrsinspektion 2 in der Direktion Verkehr beim Polizeipräsidium L. vorerst nicht mit dem Beigeladenen besetzt, bis über seine Bewerbung erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsgegner war auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus Rechtsgründen gehalten, dem Beigeladenen bei der Besetzung der der Besoldungsgruppe A 13 zugeordneten Funktionsstelle den Vorzug zu geben. Denn das auch bei der in Rede stehenden Dienstpostenvergabe zu beachtende Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) gebietet es, Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Die aktuelle Regelbeurteilung des Beigeladenen ist im Gesamturteil um einen Punkt besser ausgefallen als die des Antragstellers und vermittelt dem Beigeladenen daher einen Qualifikationsvorsprung.
6Soweit der Antragsteller meint, er sei in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt, weil seine Regelbeurteilung vom 30. August 2014 zu seinem Nachteil fehlerhaft erstellt worden sei, und insoweit Mängel im Beurteilungsverfahren und Plausibilitätsdefizite geltend macht, stützt sein Beschwerdevortrag diese Auffassung nicht.
7Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, es sei ein Widerspruch darin zu sehen, dass der Endbeurteiler, PP G. , zu den Beurteilungsbeiträgen vom 28. Januar 2013 und 25. April 2014 kein abweichendes Votum abgegeben habe, jedoch bei der Endbeurteilung davon ausgegangen sei, die Erstbeurteilung sei im Quervergleich deutlich zu hoch ausgefallen, verfängt nicht. Gemäß Nr. 3.5 Absatz 7 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol – (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2 -26.00.05 – vom 9. Juli 2010) ist der Beurteilungsbeitrag der Behördenleitung auf dem Dienstweg vorzulegen, die hierzu ein Votum abgeben muss, wenn eine Abweichung vom voraussichtlich in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab schon zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ist.
8Dafür, dass eine Abweichung von diesem Maßstab schon in dem Zeitpunkt offensichtlich war, als der Beurteilungsbeitrag vom 28. Januar 2013 bzw. der Beurteilungsbeitrag vom 25. April 2014 PP G. vorgelegt wurde, gibt das Beschwerdevorbringen indes nichts Durchgreifendes her. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die die Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen betreffende Bestimmung in Nr. 9.1 BRL Pol - dort Absatz 2 letzter Satz – hinweist, übersieht er, dass diese nicht den Endbeurteiler, sondern den Erstbeurteiler betrifft.
9Der Antragsgegner hat in Anbetracht der in der Regelbeurteilung enthaltenen Abweichungsbegründung, dem Protokoll der Endbeurteilerbesprechung sowie seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren auch hinreichend plausibilisiert, warum sich die "Regelvermutung" in Nr. 6 Absatz 1, zweiter Halbsatz BRL Pol im Fall des Antragstellers nicht in einem besseren Beurteilungsergebnis niedergeschlagen hat und sein Leistungsbild ein Gesamturteil von nur 3 Punkten rechtfertigt, obwohl seine vorhergehenden Regelbeurteilungen im Gesamturteil 4 Punkte ausweisen. Der Endbeurteiler hat die tatsächlich gezeigten individuellen Leistungen des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 auf der Grundlage der Beurteilungsbeiträge, dem Beurteilungsvorschlag und den in der Endbeurteilerbe-sprechung gewonnenen Erkenntnissen in den Blick genommen und sie im Zusammenhang mit der aus 30 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Besoldungsgruppe A 12 bestehenden Vergleichsgruppe bewertet, die sich aus Sicht des Antragsgegners durch eine hohe Leistungsdichte auszeichnete (vgl. Nr. 8.2 BRL Pol). Er hat sich trotz der weiter gewachsenen Diensterfahrung des Antragstellers veranlasst gesehen, eine Absenkung der vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Bewertungen der acht Merkmale sowie des Gesamturteils vorzunehmen. Soweit der Antragsteller einwendet, der Erstbeurteiler PD L1. und KDín D. , die in der Erstbeurteilung beziehungsweise dem Beurteilungsbeitrag jeweils zu besseren Beurteilungsergebnissen gelangt sind, hätten dem Endbeurteiler bei der Beratung in der Endbeurteilerbesprechung gerade nicht die für die erfolgte Absenkung erforderlichen Erkenntnisse vermitteln können, ist dies nicht nachvollziehbar. Ausgangspunkt der abweichenden Endbeurteilung des Antragstellers war sein Leistungs- und Befähigungsbild. Diesbezügliche Kenntnisse konnten PD L1. und KDín D. dem Endbeurteiler ohne Weiteres vermitteln. Im Übrigen ignoriert der Antragsteller (auch) in diesem Zusammenhang den für die Absenkung allein maßgeblichen und in der Regelbeurteilung angeführten Grund, nämlich der die gesamte Vergleichsgruppe erfassende Quervergleich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze. Dass im Rahmen des vorgenommenen Quervergleichs auch eine Berücksichtigung der für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (A 12) errechneten Quote für Prädikatsbeurteilungen stattgefunden hat, entspricht der Regelung in Nr. 8.2 BRL Pol und ist – wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat - rechtlich nicht zu beanstanden.
10Der weitere Vortrag, die Bemerkung unter III.5 und das Bewertungsergebnis widersprächen einander, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Antragsteller lässt schon die unterschiedliche Zielrichtung der Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und der maßgeblich die weitere Verwendung und berufliche Entwicklung betreffenden Angaben unter III. (vgl. die Regelungen in Nr. 7 BRL Pol) unberücksichtigt. Aber auch inhaltlich ergibt sich hier nicht zwingend ein Wertungswiderspruch, zumal sich die Bemerkung unter III.5 lediglich auf die letzten neun Monate des insgesamt 35 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums bezieht.
11Entsprechendes gilt hinsichtlich der Herabsetzung des Merkmals „Veränderungskompetenz“. Die Plausibilität der im Vergleich zur Erstbeurteilung um zwei Punkte niedriger ausgefallenen Endbeurteilung dieses Merkmals wird mit der Rüge, auch insoweit seien die in der Regelbeurteilung unter III. 5 bescheinigten Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn ungeachtet der Frage, ob zu der diesem Merkmal zugeordneten Bereitschaft, sich neuen Anforderungen zu stellen (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol), der Aspekt der Freiwilligkeit gehört, werden von der Bewertung des Merkmals „Veränderungskompetenz“ auch weitere Kriterien - die Fähigkeit zur Selbstreflexion, die aktive und passive Kritikfähigkeit, die Bereitschaft zu lebenslangem Lernen sowie die Bereitschaft, Wissen an andere zu vermitteln - erfasst. Dies lässt der Beschwerdevortrag außer Betracht.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und2 GKG. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wäre nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG gewesen. Die Besetzung der fraglichen Stelle mit dem nach A 12 BBesO besoldeten Antragsteller müsste im Wege einer Umsetzung oder ggf. Versetzung erfolgen. Der danach maßgebliche Auffangstreitwert ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck auf die Hälfte zu reduzieren (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der am 11. April 1956 geborene und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehinderte Kläger steht als Polizeihauptkommissar (BesGr A12 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Er wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung durch das Polizeipräsidium (PP) L. für den Zeitraum vom 2. August 2008 bis zum 30. Juni 2011, die in der folgenden Weise zustande gekommen ist:
4Am 15. Dezember 2010 erstellte Polizeioberrat (POR) T. einen Beurteilungsbeitrag über die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 2. August 2008 bis zum 13. August 2010. Darin wurden die acht Merkmale nach Nr. 6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010 (MBl. NRW. S. 678), mit insgesamt 37 von 40 möglichen Punkten bewertet. Mit dem Datum 5. Januar 2011 unterschrieb Leitender Polizeidirektor (LPD) L. in seiner Eigenschaft als Leiter der Direktion des Klägers (Zentrale Aufgaben, ZA) ein Vorblatt mit diesen Punktzahlen unter der vorgedruckten Überschrift „Einverstanden“. Am 7. Januar 2011 wurde der Beurteilungsbeitrag dem Kläger bekanntgegeben.
5Beigefügt war eine vorgedruckte und nicht unterschriebene Anlage, in der darauf hingewiesen wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine offensichtliche Abweichung von dem in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab festgestellt werden könne, dieser Einschätzung jedoch kein „umfassender behördenweiter Quervergleich“ zugrunde liege. Eine Bindungswirkung gegenüber dem Erstbeurteiler entfalte der Beurteilungsbeitrag nicht.
6Gegen Ende des Beurteilungszeitraums (2. August 2008 bis 30. Juni 2011) gab der für den Kläger zuständige Erstbeurteiler, Polizeidirektor (PD) F. , einen Beurteilungsvorschlag ab. Seine Bewertungen wurden wiederum auf einem zugehörigen Vorblatt als Punktzahlen wiedergegeben. Die Merkmale waren mit insgesamt 32 Punkten (in jedem der acht Merkmale 4 Punkte) ausgewiesen. Als Gesamturteil wurden ebenfalls 4 Punkte vorgeschlagen. Dieses Vorblatt enthielt wie das bei dem Beurteilungsbeitrag verwendete die beiden vorgedruckten Überschriften „Einverstanden“ und „Abweichende Stellungnahme“.
7Am 13. Juli 2011 fand eine Beurteilerbesprechung der Direktion ZA statt, an der unter anderem PD F. sowie LPD L. teilnahmen. Das Protokoll vom 18. Juli 2011 vermerkte dazu, in den aus der Anlage 1 ersichtlichen Fällen seien „Veränderungen vom Votum der beteiligten Hierarchieebene“ beschlossen worden; die „aktuellen Prädikate“ seien farblich in Fettdruck dargestellt. In dieser Anlage 1 wurden für den Kläger unter „Prä“ 3 Punkte, unter „Sum neu“ 24 Punkte sowie unter „MF“ (Mitarbeiterführung) 4 Punkte ausgewiesen.
8Entsprechende Änderungen nahm LPD L. auf dem Vorblatt zu dem Beurteilungsvorschlag vor. Er strich handschriftlich vier der acht Punktwerte „4“ durch und ersetzte sie jeweils durch die Punktzahl „3“ (Summe der Merkmale danach: 28, ohne Mitarbeiterführung: 24). Das Gesamturteil änderte er ebenfalls in 3 Punkte. Er unterschrieb unter „Abweichende Stellungnahme:“. Eine „Begründung siehe Rückseite“, wie darunter in Klammern vorgedruckt vorgesehen, gab er bei dieser Gelegenheit nicht ab.
9Das Beurteilungsgespräch nach Nr. 9.1 BRL Pol fand am 18. August 2011 statt.
10Am 6. und 7. Oktober 2011 wurde beim PP L. die behördenweite Endbeurteilerbesprechung abgehalten. Den Vorsitz hatte LPD L. in Vertretung des Polizeipräsidenten B. inne. Die Beurteilungen für die Beamten der Besoldungsgruppe A12 wurden an dem zweiten der beiden Tage behandelt. Das hierüber erstellte Protokoll vom 10. Oktober 2011 vermerkte in der Vergleichsgruppe mehrere Veränderungen zu den Beurteilungsvorschlägen. Der Kläger wurde hierbei nicht aufgeführt.
11Die dienstliche Beurteilung des Klägers wurde sodann gemäß dem von LPD L. bearbeiteten Vorblatt erstellt. Sie enthält zu allen acht Merkmalen als „Ergebnis Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler“ die dem Vorschlag von PD F. entsprechende Notenstufe (jeweils „übertrifft die Anforderungen“, entsprechend 4 Punkten) und als „Ergebnis Endbeurteilerin/Endbeurteiler“ die Bewertung durch LPD L. , die in vier Merkmalen mit dem Vorschlag übereinstimmt, in den übrigen vier Merkmalen jeweils um eine Notenstufe niedriger ausfällt („entspricht voll den Anforderungen“, entsprechend 3 Punkten). Unter der Überschrift „Gesamturteil“ sind die Bewertungen durch beide Beurteiler als „Beurteilungsvorschlag“ („übertrifft die Anforderungen“, entsprechend 4 Punkten) und als „Beurteilungsergebnis“ („entspricht voll den Anforderungen“, entsprechend 3 Punkten) aufgeführt. Hierzu wird folgende „Begründung (Nr. 9.2 BRL Pol)“ gegeben:
12In Relation zu den Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe führt der einheitliche strenge Beurteilungsmaßstab und der in den Beurteilerbesprechungen abgestufte Vergleich der Leistung und Befähigung zu einer abweichenden Bewertung in den Merkmalen „Arbeitseinsatz“, „Leistungsumfang“, „Veränderungskompetenz“, „Soziale Kompetenz“ sowie im Gesamturteil.
13Die vier genannten Merkmale sind diejenigen, die von LPD L. von 4 auf 3 Punkte abgewertet worden waren.
14Unterschrieben ist die dienstliche Beurteilung unter dem 10. November 2011 von PD F. und unter dem 13. Dezember 2011 in grüner Farbe und mit dem Zusatz „i.V.“ von LPD L. . Am 13. Januar 2012 wurde die Beurteilung dem Kläger, der dies durch seine Unterschrift bestätigte, von PD F. bekannt gegeben.
15Einen Antrag des Klägers vom 16. Februar 2012, die Beurteilung zu ändern, lehnte das PP L. mit Bescheid vom 26. April 2012, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 15. Mai 2012, ab.
16Am 14. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist der Erstbeurteiler PD F. als Zeuge vernommen worden.
17Der Kläger hat geltend gemacht, die günstige Bewertung des Beurteilungsbeitrags habe zum damaligen Zeitpunkt im Wesentlichen seinen tatsächlichen Leistungen entsprochen. LPD L. habe dies mit der Anlage zum Beurteilungsbeitrag gezeigt. Im Hinblick darauf sei die schlechtere dienstliche Beurteilung nicht plausibel. Weder seine Schwerbehinderung noch seine Lebens- und Diensterfahrung seien berücksichtigt worden. Er sei nunmehr bereits zum vierten Mal im selben statusrechtlichen Amt beurteilt worden, ohne dass eine Leistungssteigerung ersichtlich werde. Insbesondere die Absenkung im Merkmal „Veränderungskompetenz“ sei für ihn nicht nachvollziehbar. Bei acht Merkmalen, von denen vier mit 4 Punkten und vier mit 3 Punkten bewertet worden seien, hätte es zudem einer weitergehenden Begründung bedurft, warum als Gesamtergebnis die niedrigere der beiden Punktbeurteilungen ausgeworfen worden sei. Abgesehen von den inhaltlichen Fragen lägen auch formelle Verstöße vor. So sei das Beurteilungsgespräch erst zu einem Zeitpunkt geführt worden, zu dem das Ergebnis der Beurteilung bereits festgestanden habe.
18Der Kläger hat beantragt,
19das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2012 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des PP L. vom 13. Dezember 2011 aufzuheben und ihn erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.
20Das beklagte Land hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Es hat vorgetragen: Der Beurteilungsbeitrag sei bei den Beurteilungsbesprechungen und der Beurteilung berücksichtigt worden. Die Beurteilung sei plausibel; sie stehe nicht in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen. Die Schwerbehinderung des Klägers habe sich nicht auf seine Leistungsfähigkeit ausgewirkt. Seine Lebens- und Diensterfahrung sei berücksichtigt worden. Bei der großen Leistungsdichte seiner Vergleichsgruppe sei eine bessere Beurteilung nicht angezeigt gewesen, zumal er eine der BesGr A11 zugeordnete Tätigkeit ausgeübt habe. Die gerügten Verfahrensmängel lägen ebenfalls nicht vor. Bei der direktionsinternen Beurteilerbesprechung sei allen Beteiligten klar gewesen, dass das Beurteilungsergebnis nur vorläufig habe festgelegt werden können, da in vielen Einzelfällen noch keine Beurteilungsgespräche geführt gewesen seien und auch die behördenweite Beurteilerbesprechung noch ausgestanden habe.
23Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. April 2013 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Beurteilung sei rechtswidrig. Sie stehe nicht im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien, da sie von LPD L. als Vertreter des Polizeipräsidenten B. unterzeichnet worden sei. Nach Nr. 9.3 Satz 1 BRL Pol habe die Endbeurteilung des Klägers, da dieser dem gehobenen Dienst angehöre, dem Polizeipräsidenten oblegen. LPD L. habe nicht als sein allgemeiner Vertreter handeln dürfen. Nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes NRW (Rd.Erl. des Innenministeriums vom 22. Oktober 2004 - 43.1-0302 -, MBl. NRW. S. 962, GO-KrPolBeh NRW) habe der Behördenleiter einen allgemeinen Vertreter. Ein Vertretungsfall habe aber nicht vorgelegen. Er ergebe sich nicht daraus, dass LPD L. bereits die Endbeurteilerbesprechung am 7. Oktober 2011 „in Vertretung des Endbeurteilers“, also des Polizeipräsidenten, geleitet habe, da für diesen Tag dessen nachvollziehbare Verhinderung oder Abwesenheit nicht vorgetragen sei. Bei den von ihm wahrgenommenen Terminen sei nichts dafür ersichtlich, dass seine persönliche Teilnahme zwingend gewesen sei. Der Umstand, dass der Polizeipräsident wegen seines erst am 4. Oktober 2011 erfolgten Dienstantritts beim PP L. noch keine persönlichen Leistungseindrücke von den Mitarbeitern habe sammeln können und auch an vorbereitenden Maßstabsbesprechungen nicht beteiligt gewesen sei, biete keinen Anlass, seine Verhinderung anzunehmen. Dass bei seinem Dienstantritt der Beurteilungszeitraum bereits beendet gewesen sei, sei ebenfalls ohne Belang. Er habe das Beurteilungsverfahren auch nicht auf LPD L. delegieren können. Zwar habe Nr. 9.3 BRL Pol in der alten Fassung (RdErl. vom 25. Januar 1996 in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) Raum für eine solche allgemeine Delegation gelassen, wie aus den zugehörigen Erläuterungen hervorgehe. Solche Erläuterungen seien jedoch in den neuen Beurteilungsrichtlinien nicht mehr enthalten. Die danach verbleibende Regelung des § 8 Abs. 1 GO-KrPolBeh NRW sehe demgegenüber nur eingeschränkte Kompetenzen des allgemeinen Vertreters vor. Darüber hinaus dürfte es auch - ohne dass es darauf ankomme - gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, dass der Kläger bereits mit dem gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag abgesenkten Vorschlag des LPD L. in die behördenweite Beurteilerbesprechung eingebracht worden sei. Neben dem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften sei die dienstliche Beurteilung auch materiell fehlerhaft. Sie sei nicht plausibel, da der Beurteilungsbeitrag nicht hinreichend gewürdigt worden und die Bildung des Gesamtergebnisses nicht nachvollziehbar sei.
24Gegen das am 2. Mai 2013 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 28. Mai 2013 die Zulassung der Berufung beantragt. Es hat den Antrag am 20. Juni 2013 begründet.
25Mit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung tritt das beklagte Land der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen.
26Es trägt vor: Am 7. Oktober 2011 als dem maßgeblichen Tag der Endbeurteilerbesprechung der Vergleichsgruppe A12 sei der Polizeipräsident nicht in der Behörde anwesend gewesen. Damit habe ein Fall der Verhinderungsvertretung vorgelegen. Die GO-KrPolBeh NRW, deren Intention es sei, eine Behörde auch bei Abwesenheit oder Verhinderung des etatmäßigen Behördenleiters handlungsfähig zu erhalten, fordere im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hierfür weder eine „nachvollziehbare“ noch eine „zwingende“ Verhinderung des Behördenleiters. Wäre es anders, müssten Beurteilungsangelegenheiten wohl auch im Falle eines Erholungsurlaubs eines Polizeipräsidenten „liegen bleiben“, weil auch der Urlaub nicht im Sinne des Verwaltungsgerichts zu diesem Zeitpunkt „zwingend“ wäre. Eine solche Ansicht stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Organisationsfreiheit eines Behördenleiters dar. Da der Polizeipräsident bei der Endbeurteilerbesprechung verhindert gewesen sei, hätten ihm nicht die für die Schlusszeichnung erforderlichen Informationen vorgelegen mit der Folge, dass er als Schlussunterzeichner ausgeschieden sei. Ohnehin komme der Unterschrift lediglich ein vollziehender Charakter zu; sie wirke sich auf das Beurteilungsergebnis, das bereits in der Endbeurteilerbesprechung festgelegt worden sei, nicht aus. Abgesehen von dem Vertretungsfall sei auch eine Delegation des Beurteilungsverfahrens auf LPD L. zulässig gewesen. Die in Nr. 9.3 BRL Pol gewählte Zuständigkeitsformulierung, die auf den „Leiter der Behörde“ abstelle, sei gleichzusetzen mit der grundsätzlich vorrangigen allgemeinen Regelung in § 1 der Verordnung über beamten- und diszipinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums (SGV. NRW. 2030). Hierzu sei allgemein anerkannt, dass ein Dienstvorgesetzter seine Aufgaben nicht nur persönlich, sondern auch durch nach internen Regelungen damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen könne. Anders sei es nur bei einem Behördenleitervorbehalt, der hier aber nicht bestehe. Der Text der Nr. 9.3 BRL Pol habe sich nicht verändert. Die Vorschrift werde landesweit dahin praktiziert, dass bei verschiedenen Polizeibehörden eine allgemeine Delegation von Beurteilungsentscheidungen stattfinde. Dies entspreche auch dem unveränderten Willen des Innenministeriums als Richtliniengeber. Die Aufgabendelegation auf LPD L. sei ordnungsgemäß gewesen; sie sei mit ausdrücklichem Wissen und Wollen des Polizeipräsidenten erfolgt. Der wegen der Verwendung des Zusatzes „i.V.“ entstandene äußere Eindruck, dass eine Aufgabendelegation nicht vorliege, sei unter diesen Umständen unerheblich.
27Weiter tritt das beklagte Land den Annahmen des Verwaltungsgerichts eines zusätzlichen Verfahrensmangels und fehlender Plausibilität der Beurteilung entgegen.
28Das beklagte Land beantragt,
29das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
30Der Kläger beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
34II.
35Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des beklagten Landes durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
36Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
37Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
38Die angefochtene dienstliche Beurteilung vom 13. Dezember 2011 ist rechtmäßig.
39Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398.
41Die angefochtene Beurteilung hält einer Überprüfung an diesen Maßstäben stand.
421. Verfahrensmängel bestehen nicht.
43a) Das Beurteilungsverfahren ist hinsichtlich der Abfolge der Verfahrensschritte im Einklang mit den - ihrerseits bedenkenfreien - Regelungen der BRL Pol abgelaufen.
44Da der Kläger mehr als sechs Monate lang einem anderen Vorgesetzten als dem Erstbeurteiler unterstellt war, hatte dieser andere Vorgesetzte - POR T. - für den betreffenden Zeitraum - vom 2. August 2008 bis zum 13. August 2010 - einen Beurteilungsbeitrag abzugeben (Nr. 3.5 BRL Pol). Dies ist am 15. Dezember 2010 geschehen.
45Sodann hatte gemäß Nr. 9.1 Abs. 1 UAbs. 1 BRL Pol (erster Unterabsatz des ersten Absatzes mit der Überschrift „Erstbeurteilung“) der Erstbeurteiler mit dem Kläger zu Beginn des Beurteilungsverfahrens ein Gespräch zu führen. Dieses Gespräch fand am 18. August 2011 statt. Dieser Zeitpunkt lag kurz nach dem Ende des Beurteilungszeitraums (30. Juni 2011) und damit „zu Beginn“ des Beurteilungsverfahrens. Dass dem die direktionsinterne Beurteilerbesprechung (am 13. Juli 2011) vorausgegangen war, ist unschädlich. Die Angabe „zu Beginn“ bezieht sich allein auf die zeitliche Lage des Termins, an dem das Beurteilungsgespräch stattzufinden hat, besagt aber nicht, dass es der erste Verfahrensschritt in dem Beurteilungsverfahren zu sein hat. Dies wäre, wenn - wie hier - bereits Beurteilungsbeiträge abgegeben worden sind, die der Erstbeurteiler zu berücksichtigen hat (Nr. 9.1 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 BRL Pol), überhaupt nicht möglich. Folgerichtig bestimmt Nr. 9.1 Abs. 1 UAbs. 4 Satz 2 BRL Pol, dass vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern „mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll“ sind.
46Der Erstbeurteiler, PD F. , gab seinen Beurteilungsvorschlag in dem dafür vorgesehenen Beurteilungsvorduck ab, in dem der Vorschlag als „Entwurf“ gekennzeichnet war. Er legte ihn einschließlich Vorblatt auf dem Dienstweg dem Schlusszeichnenden vor (Nr. 9.1 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 1 BRL Pol). Dies war hier LPD L. als Vertreter des Polizeipräsidenten B. . LPD L. trug in dem Vorblatt später handschriftlich die abschließende Beurteilung ein (Nr. 9.1 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 2 BRL Pol). Die handschriftlichen Ergänzungen wurden in das Original der Beurteilung aufgenommen und dieses wiederum LPD L. als dem Schlusszeichnendem zugeleitet (Nr. 9.1 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 3 BRL Pol).
47Vor der Schlusszeichnung wurde am 7. Oktober 2011 die Beurteilerbesprechung gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol abgehalten. Dabei zog der Schlusszeichnende, LPD L. , als Leiter dieser Besprechung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heran, wie es die Bestimmung vorsieht.
48Aus dem Umstand, dass in der Beurteilerbesprechung ausweislich des Protokolls vom 10. Oktober 2011 die Beurteilung des Klägers nicht geändert wurde, hat das Verwaltungsgericht geschlossen, dass der Kläger in die Beurteilerbesprechung bereits mit dem abgesenkten Beurteilungsvorschlag „eingebracht“ worden sei. Ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann dahinstehen. Ein Verfahrensmangel würde hieraus nicht folgen. Die Beurteilungsrichtlinien treffen keine Aussage dazu, in welcher Weise der Schlusszeichnende die Beratung durch die „weiteren Bediensteten“ in der Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol zu gestalten hat. Er muss sich zwar dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers anschließen, wenn er zu einer Abweichung keinen Anlass hat (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol). Daraus ist aber nicht zu folgern, dass allein der Beurteilungsvorschlag die Grundlage der Erörterung in der Beurteilerbesprechung bilden müsste. Vielmehr ist es dem Schlusszeichnenden unbenommen, bereits zu Beginn der Beurteilerbesprechung einen abweichenden Vorschlag zu verfolgen, wenn er hierfür Anlass hat. Sichergestellt sein muss lediglich, dass ihm die Abweichung bewusst ist und er sie begründet, wenn er auch am Ende der Besprechung an ihr festhalten will. Dies ist hier - sogar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nr. 9.2 BRL Pol - geschehen.
49b) Auch die Leitung der Beurteilerbesprechung sowie die Schlussunterzeichnung durch LPD L. anstelle des Polizeipräsidenten B. begegnet keinen Bedenken.
50Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts war es zulässig, dass LPD L. den Polizeipräsidenten B. als Leiter der Endbeurteilerbesprechung für die Beamten des gehobenen Dienstes (BesGr A12) am 7. Oktober 2011 vertrat. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 GO-KrPolBeh NRW, der auf das PP L. als Kreispolizeibehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW) Anwendung findet. Danach hat der Polizeipräsident als Behördenleiter einen allgemeinen Vertreter. Er vertritt ihn im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung. Dieser allgemeine Vertreter war hier LPD L. , der somit den Polizeipräsidenten B. bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung vertrat. Ein solcher Fall war bei der Endbeurteilerbesprechung am 6. und 7. Oktober 2011 gegeben.
51Unter den beiden in der Geschäftsordnung genannten Vertretungsfällen ist derjenige der „Verhinderung“ der Oberbegriff. Er bezeichnet alle Tatbestände, die den Behördenleiter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen davon abhalten, seinen Amtsgeschäften nachzugehen, wie z. B. Krankheit, Befangenheit oder Ortsabwesenheit. Der letzte Fall wird zusätzlich mit dem Begriff der „Abwesenheit“ aufgegriffen, der damit einen Unterfall der Verhinderung bildet. Dabei muss sich der Behördenleiter nicht notwendig an einem anderen Ort als dem Sitz der Dienststelle aufhalten; es reicht aus, dass er sich außerhalb des Dienstgebäudes befindet und daher dort nicht tätig werden kann. Zu dem Grund oder Anlass der Abwesenheit macht die Vorschrift keine Angaben. Daraus folgt, dass jede dienstliche Veranlassung der Abwesenheit genügt.
52Durch auszugsweise Vorlage seines Terminkalenders hat Polizeipräsident B. bereits im erstinstanzlichen Verfahren belegt, dass er am 6. und 7. Oktober 2011 in diesem Sinne abwesend und somit an der Teilnahme bei der Endbeurteilerbesprechung verhindert war. Am 6. Oktober 2011 hatte er ab 10.00 Uhr einen Termin beim Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) in E. , der ihn einschließlich der Rückkehr nach L. bis 13.00 Uhr in Anspruch nahm. Ab 15.00 Uhr wohnte er der Amtseinführung der neuen Leiterin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in L. bei. Am folgenden Tag hatte er durchgehend Termine an seiner früheren Dienststelle, dem PP Bonn, wo er vor dem 4. Oktober 2011 Polizeipräsident war. Dass diese Termine teilweise noch aus der früheren Tätigkeit herrührten, er sie insoweit also nicht als Polizeipräsident L. wahrnahm, ändert nichts an ihrem dienstlichen Charakter und damit an der Ortsabwesenheit aus dienstlichen Gründen.
53Das von dem Verwaltungsgericht eingeführte Kriterium, die persönliche Teilnahme des Polizeipräsidenten an den von ihm wahrgenommenen Terminen müsse „zwingend“ gewesen sein, hat in der GO-KrPolBeh NRW ebenso wenig eine Stütze wie das dem zur Seite gestellte Kriterium einer „nachvollziehbaren“ Verhinderung. Der Wortlaut des Runderlasses gibt für derartige Einschränkungen der Vertretungsmöglichkeiten nichts her. Auch aus systematischen Gesichtspunkten oder nach Sinn und Zweck der Regelung ist keine Notwendigkeit erkennbar, die genannten Erfordernisse aufzustellen. Die Entscheidung darüber, welchen Terminen oder sonstigen Amtsgeschäften er Vorrang einräumt, obliegt vielmehr zunächst dem Polizeipräsidenten als Behördenleiter. Sie muss nicht „nachvollziehbar“ oder gar „zwingend“ sein, um in dem Falle, dass die Wahrnehmung des Amtsgeschäfts das Verlassen des Dienstgebäudes erfordert, seine Verhinderung zu begründen. Eine gerichtliche Kontrolle im Sinne einer Überprüfung der Verhinderungsgründe wäre allenfalls bei dem Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsregelungen angezeigt, der aber im Streitfall nicht besteht.
54Abweichendes gilt auch nicht für dienstliche Beurteilungen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass bei der Abgabe solcher Beurteilungen sowie der vorangehenden Besprechung eine Vertretung in geringerem Umfang möglich sein soll als bei anderen Amtsgeschäften. Insbesondere enthalten die BRL Pol keinen Hinweis darauf, dass sie eine höchstpersönliche Führung des Beurteilungsverfahrens verlangen. Im Gegenteil ergab sich aus den Erläuterungen zu ihrer früheren Fassung (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H, MBl. NRW. S. 278), dass sie eine Delegation des Beurteilungsverfahrens zuließen.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 1414/05 -, juris, m.w.N.
56Dies trifft auch weiterhin zu. Die maßgebliche Bestimmung ist die mit der früheren Fassung der BRL Pol wörtlich übereinstimmende Nr. 9.3, wonach die Schlusszeichnung bei der Beurteilung von Beamten des gehobenen Dienstes dem Behördenleiter, hier also dem Polizeipräsidenten, obliegt. Zu einer Delegationsmöglichkeit wird hierbei keine Aussage getroffen. Indessen ist der Wortlaut der Richtlinie nicht ausschlaggebend. Für die Anwendung von Beurteilungsrichtlinien oder anderen Verwaltungsvorschriften ist die tatsächliche Handhabung entscheidend, sofern diese zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis geführt hat.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621 = juris, Rn. 19.
58Die tatsächliche Handhabung der Vertretungsmöglichkeit war nach der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auskunft (Schreiben vom 8. März 2013) des zuständigen MIK nahezu 15 Jahre lang (unter der Geltung der alten BRL Pol) landesweit durch folgenden Satz der früheren Erläuterungen zu Nr. 9.3 BRL Pol (dort S. 136) geprägt:
59„Diese Zuständigkeit kann auf die Vertreterin oder den Vertreter delegiert werden.“
60Daraus, dass es zu der neuen Fassung der BRL Pol erläuternde Hinweise wie zu der alten Fassung nicht mehr gibt, kann nicht geschlossen werden, dass nun eine den früheren Erläuterungen entsprechende Handhabung nicht mehr zulässig wäre. Das Ministerium hat vielmehr mitgeteilt, die tatsächliche Handhabung habe sich seit der Novellierung nicht geändert. Hierfür gäbe es aus Sicht des MIK auch keinen Anlass. Insbesondere hat das Ministerium nach seinen Angaben nicht etwa deshalb auf eine Erläuterung wie die frühere verzichtet, weil es von der damals ausdrücklich für zulässig erklärten Vertretungsmöglichkeit abrücken wollte.
61Die Verhinderung des Polizeipräsidenten am 6. und 7. Oktober 2011 hatte zur Folge, dass der Vertretungsfall eintrat und damit die Zuständigkeit für die Leitung der Endbeurteilerbesprechung an beiden Tagen auf LPD L. überging.
62War danach LPD L. in nicht zu beanstandender Weise schon bei der Endbeurteilerbesprechung als Vertreter des Polizeipräsidenten tätig geworden, so begegnet es auch keinen Bedenken, wenn er die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung ebenfalls als dessen Vertreter vornahm. Die Beurteilungsrichtlinien stellen einen Zusammenhang zwischen der Leitung der Beurteilerbesprechung und der Schlusszeichnung in der Weise her, dass die Beurteilerbesprechung ein Instrumentarium ist, dessen sich der Schlusszeichnende zur abschließenden Entscheidung über das Gesamturteil bedient (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol). Nachdem dieses Instrumentarium nicht durch den Polizeipräsidenten selbst, sondern in zulässiger Weise durch seinen Vertreter gebraucht worden war, ist es folgerichtig, dass dieser auch die Schlusszeichnung vornahm. Durch den Zusatz „i.V.“ hat LPD L. dabei deutlich gemacht, dass er die Unterschrift nicht in Ausübung seiner eigenen Amtsbefugnisse, sondern derer des Polizeipräsidenten leistete.
632. Die dienstliche Beurteilung vom 13. Dezember 2011 weist auch in materieller Hinsicht keine Mängel auf, die der gerichtlichen Prüfung unterliegen und daher zu ihrer Aufhebung führen könnten. Der Dienstherr hat weder einen unrichtigen Sachverhalt angenommen noch allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Insbesondere ist die dienstliche Beurteilung plausibel.
64a) Der Beurteilungsbeitrag des POR T. ist hinreichend berücksichtigt worden.
65Nach Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol hat der Erstbeurteiler vorliegende Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen. Der beschließende Senat hat dies dahin beschrieben, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag würdigt und in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen setzt. Eine Bindung an den Beurteilungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn dieser einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit ‑ im Gegensatz zu der Beurteilung ‑ nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht.
66Einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassende Beurteilungsbeiträge müssen zwar mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen hat. Er ist an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste. Vielmehr kann er gegenüber den Feststellungen und Bewertungen Dritter zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden.
67Vgl. zum Ganzen zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6 A 180/14 -, juris, m.w.N.
68Der Erstbeurteiler, PD F. , ist in dieser Weise verfahren, wie er bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht erläutert hat. Er hat den Beurteilungsbeitrag zur Kenntnis genommen und insofern berücksichtigt, als er den Kläger in allen Merkmalen mit 4 Punkten bewertet hat. In seiner eigenen Einschätzung hätte der Kläger eher etwas schwächer abgeschnitten, wäre nämlich in einigen Merkmalen möglichweise nur mit 3 Punkten bewertet worden. Die Abweichung von der günstigeren Bewertung des Beurteilungsbeitrags (32 statt 37 Punkte) hat der Erstbeurteiler mit dem Verweis auf seine eigenen Eindrücke nachvollziehbar erklären können. Danach hätte er den Kläger in den zehn Monaten, in denen er ihm unterstand, zwar im Gesamturteil mit 4 Punkten eingestuft, habe seine Leistungen aber „nicht so gut gesehen wie in dem Beurteilungsbeitrag attestiert“. Es ist unter diesen Umständen plausibel, dass er davon Abstand genommen hat, einzelne Merkmale mit der Spitzennote von 5 Punkten zu bewerten, wie in dem Beurteilungsbeitrag geschehen.
69b) Die nochmalige Abweichung von dem Beurteilungsvorschlag bei der Summe der Merkmale, wie sie in der Beurteilung vorgenommen wurde (28 statt 32 Punkte), beruht auf der Endbeurteilerbesprechung, in der ein behördenweiter Quervergleich angestellt worden ist. Dies kommt in der der Beurteilung beigegebenen Begründung nach Nr. 9.2 BRL Pol zum Ausdruck. Bedenken bestehen insoweit nicht.
70c) Der Beurteilung fehlt es auch nicht an Plausibilität hinsichtlich des Verhältnisses der Einzelmerkmale zum Gesamturteil.
71Gemäß Nr. 8.1 BRL Pol ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen. Ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale ist nicht zu bilden.
72Daraus ergibt sich, dass das Gesamturteil nicht in unauflösbarem Widerspruch zu der Bewertung der Einzelmerkmale stehen darf. Ist dies der Fall, so ist die dienstliche Beurteilung nicht plausibel und damit rechtswidrig.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2008 - 6 A 1408/07 -, juris.
74Ein Widerspruch zwischen der Bewertung der Merkmale und dem Gesamturteil ist hier nicht gegeben. Werden von acht Merkmalen vier mit 4 Punkten und die anderen vier mit 3 Punkten bewertet, so steht das Gesamturteil offenbar „auf der Kippe“ zwischen zwei Möglichkeiten. Eine Gesamtbeurteilung mit 3 Punkten ist in einer solchen Konstellation nicht weniger plausibel als eine solche mit 4 Punkten.
75Der von dem Verwaltungsgericht hierzu vermissten ausdrücklichen Begründung mit überprüfbarer Gewichtung der Merkmale bedurfte es nicht. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen noch findet es sich in den BRL Pol. Vielmehr ist auch insoweit die nach Nr. 9.2 BRL Pol gegebene Begründung ausreichend. Aus ihr geht sinngemäß hervor, dass sich aus dem behördenweiten Quervergleich ergeben habe, dass das niedrigere der beiden in Frage kommenden Gesamturteile zu vergeben war.
76Die von dem Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführte Entscheidung
77VG Aachen, Urteil vom 30. September 2010 - 1 K 443/09 -, juris, Rn. 24,
78ist nicht einschlägig, worauf die Berufung zutreffend hinweist. Sie betraf eine Konstellation, bei der es außer den Einzelmerkmalen noch Submerkmale gab und die Bewertung der meisten Submerkmale besser ausgefallen war als die Gesamtnote.
79d) Die Bewertung der Merkmale im Einzelnen weist keinen Rechtsfehler auf.
80Dies gilt insbesondere für das Merkmal „Veränderungskompetenz“, dessen Absenkung von 4 auf 3 Punkte gegenüber dem Beurteilungsvorschlag der Kläger kritisiert. Das beklagte Land hat Gründe nennen können, die eine Einschätzung dahingehend, der Kläger habe in diesem Punkt nichts Überdurchschnittliches geleistet, nachvollziehbar und damit plausibel erscheinen lässt.
81Den von dem Kläger ins Feld geführten Bemühungen um eine veränderte dienstliche Verwendung hat es entgegengehalten, dass er von der Gelegenheit, sich tatsächlich um Führungsaufgaben zu bewerben, keinen Gebrauch gemacht hat. Dies hat der Kläger ausdrücklich bestätigt und Gründe dafür genannt, warum er von den Stellenbewerbungen Abstand genommen hat. Diese Gründe mögen verständlich sein, ändern aber nichts daran, dass es zu den Bewerbungen, auf die er sich ggf. für eine bessere Bewertung seiner Veränderungskompetenz hätte berufen können, nicht gekommen ist.
82Der weiteren Einschätzung des Klägers, er habe mit seiner Abteilung eine „Pionierarbeit“ auf dem Gebiet (Arbeitsrate) der „Überprüfung der Elektrogeräte“ geleistet, ist das beklagte Land ebenfalls mit nachvollziehbaren Erwägungen entgegengetreten. Sie ergeben sich im Einzelnen aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers, PD F. , vom 14. Januar 2013. Danach hatte der Kläger schon vor dem hier in Rede stehenden Beurteilungszeitraum die Verantwortung für diesen Bereich. Im Beurteilungszeitraum hätten sich keine Veränderungen ergeben, die Anlass für eine bessere Beurteilung gegeben hätten.
83e) Schließlich ist die Schwerbehinderung des Klägers berücksichtigt worden.
84Die Tatsache der Schwerbehinderung ist ebenso wie die Anhörung und Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung in der Beurteilung vermerkt worden (Nr. 10.2 Abs. 4 BRL Pol).
85Auch die Folgen der Schwerbehinderung für die Arbeitsleistung wurden gewürdigt (Nr. 10.1 BRL Pol). Unter Punkt III.5 der Beurteilung ist festgehalten, dass sie sich nicht auf die Leistung und Befähigung ausgewirkt habe. Anhaltspunkte dafür, dass dies unzutreffend sein könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
87Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
88Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die streitige Beförderungsstelle des Dienstgruppenleiters der PW W. (Besoldungsgruppe A 12 BBesG) vorerst nicht mit einem Konkurrenten besetzt, bis über seine Bewerbung erneut entschieden worden ist.
5Die Entscheidung des Antragsgegners vom 11. November 2014, den Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren (Vorstellung vor der Auswahlkommission) nicht zu berücksichtigen, unterliegt keinen formellen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht hinsichtlich der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kein (ungeschriebenes) Schriftformerfordernis bzw. keine Pflicht, ihre Beteiligung zeitgleich zu dokumentieren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach den §§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG auch durch eine rechtzeitige mündliche Unterrichtung gewahrt werden können.
6Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom
73. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris.
8Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist hier am 4. November 2014 erfolgt. An diesem Tag hat die Leiterin der Direktion ZA, KRD`in Dr. T. , die Gleichstellungsbeauftragte, Frau I. , über die Bewerber, deren Beurteilungsergebnisse sowie die Absicht, den Antragsteller wegen des Gesamtergebnisses seiner aktuellen Regelbeurteilung im weiteren Auswahlverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, informiert, woraufhin diese sich mit Letzterem einverstanden erklärt hat. Dafür, dass das nachträglich in einem Vermerk vom 29. Januar 2015 festgehaltene und von der Leiterin der Direktion ZA und der Gleichstellungsbeauftragten bestätigte Gespräch tatsächlich nicht stattgefunden hätte, ergibt sich kein tragfähiger Anhaltspunkt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers schließt allein der Zeitablauf von rund drei Monaten eine Erinnerungsmöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten nicht aus, zumal der zu vergebenden Stelle eine hervorgehobene Bedeutung zukommt.
9Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im weiteren Auswahlverfahren begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner war auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus Rechtsgründen gehalten, den Polizeihauptkommissaren U. , M. T1. und P. im Auswahlverfahren den Vorzug zu geben. Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) gebietet es, Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Die aktuellen Regelbeurteilungen der genannten Mitbewerber sind besser ausgefallen als die des Antragstellers. Während letztere im Gesamturteil auf vier Punkte („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen.“) lautet, erzielten die benannten Mitbewerber Gesamturteile von fünf Punkten („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.“). Aufgrund des damit gegebenen Qualifikationsvorsprungs dieser Beamten schied eine Berücksichtigung des Antragstellers im weiteren Verfahren um die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstelle von vornherein aus.
10Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 28. August 2014 sei rechtlich nicht zu beanstanden, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
11Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daraus, dass der Endbeurteiler sie abweichend vom Erstbeurteilervorschlag gefasst hat, indem er sowohl die Bewertung von sechs Merkmalen als auch das Gesamturteil um einen Punkt gesenkt hat. Nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol – (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2 -26.00.05 – vom 9. Juli 2010) entscheidet der Endbeurteiler abschließend über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil. Dabei ist er an die Bewertung des Erstbeurteilers nicht gebunden. Er ist jedoch im Falle einer Abweichung gehalten, diese nachvollziehbar zu begründen, d.h. dem Gebot der Plausibilität Rechnung zu tragen. Daran fehlte es zunächst, da die Begründung in der Regelbeurteilung des Antragstellers keinen hinreichenden Aufschluss darüber gab, aus welchen Gründen es zu der Absenkung von sechs Merkmalen und des Gesamturteils gekommen war. Dieses vom Verwaltungsgericht festgestellte Plausibilitätsdefizit hat der Antragsgegner aber im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens beseitigt, indem er die konkreten Umstände, die ihn zu den einzelnen Absenkungen bewogen haben, unter Vorlage von Stellungnahmen des Linienvorgesetzten des Antragstellers mitgeteilt und die maßgeblichen Gründe für die Endbeurteilung nachvollziehbar erläutert hat. Soweit der Antragsteller den hierzu vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss gemachten Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, im Beschwerdeverfahren entgegentritt und an seiner Auffassung der fortbestehenden Rechtswidrigkeit der Beurteilung festhält, überspannt er die Anforderungen, die an eine auf einzelfallübergreifende Erwägungen gestützte Abweichungsbegründung zu stellen sind.
12Intensität und Umfang der Begründung einer Abweichung des Endbeurteilers von der Bewertung des Erstbeurteilers im Sinne von Nr. 9.2 Absatz 3 Satz 1 BRL Pol haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern – wie hier – auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, vom 28. Juni 2006 – 6 B 618/06 – und vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3593/98 – sowie Urteil vom 13. Februar 2001 – 6 A 2966/00 -, sämtlich juris.
14Gemessen hieran genügt der ergänzende Vortrag des Antragsgegners dem Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen. In seinen Schriftsätzen vom 20. Januar und 13. April 2015 hat der Antragsgegner in Ergänzung seiner Abweichungsbegründung vom 28. August 2014 widerspruchsfrei dargelegt, dass die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie die Vergabe der Gesamtnote in den Regelbeurteilungen auf der Grundlage eines behördeninternen Vergleichs des gezeigten Leistungs- und Befähigungsbildes von 74 Hauptkommissarinnen und Hauptkommissaren (A 11) erfolgt sei. Vergleichsmaßstab sei, wie bereits in der Abweichungsbegründung ausgeführt, das Leistungsniveau innerhalb der Vergleichsgruppe gewesen. Die Regelbeurteilung des Antragstellers beruhe auf der Erstbeurteilung des EPHK B. , der beiden abweichenden Stellungnahmen des PD W1. sowie der in der Beurteilerbesprechung gewonnenen Erkenntnisse. Ausschlaggebend für die Bewertungen in der Regelbeurteilung seien die Stellungnahmen des PD W1. gewesen, der als unmittelbarer Linienvorgesetzter des Antragstellers nicht nur über die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse in Bezug auf den Antragsteller, sondern auch in Bezug auf alle weiteren Hauptkommissare (A 11) der Direktion GE und – nach seiner Funktionsänderung – aller Hauptkommissare (A 11) der Kreispolizeibehörde W. verfügt habe. Dieser habe in seinen beiden Stellungnahmen ausgeführt, dass die Bewertung des Erstbeurteilers, der fünf Punkte in allen Merkmalen vergeben habe, das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers im Quervergleich mit den anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe in der Direktion GE bzw. der letztlich maßgebenden Vergleichsgruppe aller Hauptkommissare (A 11) der Kreispolizeibehörde W. nicht treffe, sondern eine Bewertung wie von ihm vorgeschlagen angemessen sei.
15Schließlich verfängt der Hinweis des Antragstellers auf den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 – in diesem Zusammenhang nicht. Im dortigen Verfahren waren – was hier nicht der Fall ist – substantiierte Einwände von dem Kläger geltend gemacht worden, denen das beklagte Land mit seinen Erläuterungen zur Abweichungsbegründung nicht ausreichend Rechnung getragen hatte.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 -, Rn. 11 ff. , juris.
17Nach dem Ausgeführten bleibt auch dem auf eine Einbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren gerichteten Hilfsantrag der Erfolg versagt.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.