Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Okt. 2014 - 2 K 6702/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.1971 in J. (Türkei) geborene Klägerin, die seit 1992 in Deutschland lebt, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und als tarifbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes steht, begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Die Klägerin schloss im Jahr 1992 an der Universität in C. (Türkei) ein Studium mit dem akademischen staatlichen Diplomgrad ab. Im Jahr 1993 nahm sie an der Philosophischen Fakultät der Universität zu L. ein Studium auf. Am 7. Juli 2003 erwarb sie nach bestandener Magisterprüfung in dem Hauptfach Politikwissenschaft und den Nebenfächern Deutsche Philologie und Pädagogik den Grad eines Magister Artium. Diese Magisterprüfung wurde durch Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 6. November 2003 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule mit der Note „gut“ (2,5) anerkannt.
4Am 1. Februar 2005 wurde die Klägerin in den Vorbereitungsdienst für ein entsprechendes Lehramt eingestellt. Dieser war in der Zeit vom 2. Februar 2005 bis zum 16. August 2009 unterbrochen, weil die Klägerin sich im Hinblick auf ihre am 00.0.2004 geborene Tochter und ihren am 00.0.2007 geborenen Sohn in Elternzeit befand. Im März 2012 bestand sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule in den Fächern „Deutsch“ und „Sozialwissenschaften/Politik“ mit der Note „befriedigend“ (3,2). Vom 7. Mai 2012 bis zum 6. Juli 2012 sowie vom 22. August 2012 bis zum 6. Mai 2013 war die Klägerin mit 20 bzw. 28 Unterrichtsstunden in der Woche als Lehrkraft zur Aushilfe an Grundschulen in L. tätig. Eine Bewerbung um unbefristete Einstellung entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung erfolgte nicht.
5Nachdem die Klägerin schließlich erfahren hatte, dass auch Lehrkräfte für den Herkunftssprachlichen Unterricht (HSU) gesucht würden, bewarb sie sich unter dem 8. Juni 2013 auf eine vom Schulamt für die Stadt N. (Schulamt) ausgeschriebene Stelle als Lehrerin in türkischer Sprache. Die Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) teilte ihr unter dem 17. Juli 2013 die Absicht mit, sie als HSU-Lehrkraft einzustellen, wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gemäß § 6 der Laufbahnverordnung in der damals geltenden Fassung (nunmehr: § 8 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014, GV. NRW. S. 22, auf die sich die nachfolgend zitierten Vorschriften der LVO NRW beziehen) allerdings nicht im Beamtenverhältnis auf Probe, sondern als Tarifbeschäftigte. Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei nicht wegen der Kinderbetreuung unschädlich. Denn diese sei nicht ursächlich für die Nichteinhaltung der Höchstaltersgrenze gewesen. Die fiktive Prüfung ihres beruflichen Werdeganges ergebe, dass sie ohne die Kinderbetreuung zwar bereits im Februar 2007 ihren Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte; es lasse sich aber im Nachhinein nicht mehr feststellen, dass sie nachfolgend als Lehrkraft für den HSU unbefristet eingestellt worden wäre. Derartige Stellen würden ausschließlich aufgrund des Ergebnisses eines Vorstellungs- bzw. Auswahltermins im Rahmen einer wertenden Entscheidung vergeben, die nachträglich nicht mehr rekonstruierbar sei.Die Klägerin trat dem mit dem Hinweis darauf entgegen, die Auffassung des Beklagten führe im Ergebnis dazu, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 2 LVO NRW faktisch leerlaufe, weil kein Bewerber den Nachweis führen könne, dass es zu einem früheren Zeitpunkt eine Einstellungsmöglichkeit gegeben habe.
6Nachdem die Gleichstellungsbeauftragte sich am 8. August 2013 hiermit einverstanden erklärt hatte, lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 9. August 2013 den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Vertiefung ihrer Ausführungen im Anhörungsschreiben ab. Ergänzend verwies sie auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 14. März 2013 - 6 A 1194/12 -, wonach hinsichtlich des Nachweises der Einstellungsmöglichkeit im Ausschreibungsverfahren eine abweichende Verteilung der materiellen Beweislast zu Lasten des beklagten Landes nicht in Betracht komme. Am 12.August 2013 schlossen die Beteiligten einen Arbeitsvertrag, durch den die Klägerin ab dem 30. August 2013 auf unbestimmte Zeit als HSU-Lehrkraft eingestellt wurde.
7Die Klägerin hat am 20. August 2013 die Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt:
8Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei wegen beachtlicher Betreuungszeiten unschädlich. Sie habe sich in der Zeit von Februar 2005 bis August 2009 in Elternzeit befunden und während dieser mehr als 55 Monate ihre beiden Kinder betreut. Darüber hinaus habe sie ab Februar 2001 ihren mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderten Vater im häuslichen Bereich gepflegt. Durch die Betreuungstätigkeiten werde die Überschreitung der Höchstaltersgrenze um – im Zeitpunkt ihrer Einstellung – lediglich 1 Jahr und 9 ½ Monate mehr als ausgeglichen. Ohne Bedeutung seien in diesem Zusammenhang bereits wegen des deutlich geringeren zeitlichen Umfangs ihre Beschäftigungszeiten von Mai 2012 bis Mai 2013.
9Ohne die Betreuung der Kinder und des Vaters hätte sie den Vorbereitungsdienst im Januar 2007 abgeschlossen. Danach wäre sie problemlos vor Erreichen der Altersgrenze eingestellt worden. Der Einwand des Beklagten, sie könne nicht den Nachweis führen, dass sie bei einer Bewerbung zu einem früheren Zeitpunkt ausgewählt worden wäre, betreffe nicht die Frage der Kausalität, sondern die der materiellen Beweislast. Insoweit sei es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht angängig, ihr die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass sie während der Betreuungszeiten im schulscharfen Auswahlverfahren eingestellt worden wäre. Der Bewerber verfüge weder über eine umfassende Kenntnis darüber, an welchen Schulen welche Stellen mit welcher Fächerkombination angeboten würden, noch könne er den Nachweis erbringen, dass er in dem Auswahlverfahren obsiegt hätte. Deshalb müssten für das Ausschreibungsverfahren dieselben Beweislastregeln gelten, welche die Rechtsprechung für das sog. Listenverfahren entwickelt habe. Hiernach trage das beklagte Land die prozessualen Folgen der Unerweislichkeit der Einstellung, wenn es Unterlagen der Bewerbungsverfahren nicht vorhalte und dadurch die Aufklärung der Kausalitätsfrage unmöglich mache. Dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 - die Beweislastumkehr lediglich für das Listenverfahren ausgesprochen habe, stehe einer Übertragung auf das Ausschreibungsverfahren nicht entgegen. Seinerzeit habe es nur das Listenverfahren gegeben. Dieses sei nunmehr fast völlig von dem Ausschreibungsverfahren abgelöst worden. Im Hinblick hierauf habe auch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens - 2 C 34.07 - am 19. Februar 2009 und in der nachfolgenden Pressemitteilung zum Ausdruck gebracht, dass es in derartigen Fällen zu einer unzureichenden Berücksichtigung etwa der Kinderbetreuungszeiten und der Grundwehrdienstzeiten kommen könne. Der Beklagte könne sich für seine gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg auf den Beschluss des OVG NRW vom 14. März 2013 stützen, weil in jenem Verfahren bereits die Voraussetzungen der Kausalität in hohem Maße zweifelhaft gewesen seien.
10Ohne die Betreuungstätigkeiten wäre sie jedenfalls ab dem Jahr 2010 und somit vor Erreichen der Höchstaltersgrenze als HSU-Lehrkraft für Türkisch eingestellt worden. Sie hätte eine der seit dem Schuljahr 2010/2011 ausgeschriebenen zahlreichen Stellen erhalten. Das ergebe sich daraus, dass sie sich in dem ihrer (späteren) Einstellung vorausgegangenen Auswahlverfahren als Spitzenkraft erwiesen habe. Der Beklagte habe seinerzeit festgestellt, dass aufgrund ihrer Ausbildung und nach ihrer Vorstellung im Bewerbergespräch die Auswahl mit weitem Abstand auf sie gefallen sei.
11Die hiernach anzunehmende Kausalität ihrer Betreuungstätigkeiten für die Einstellung erst nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei auch nicht etwa dadurch wieder entfallen, dass sie danach zeitweilig als Aushilfslehrkraft gearbeitet und in dieser Zeit etwaige Einstellungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen habe. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW entfalle zwar der Ursachenzusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der Verzögerung der Einstellung, wenn der Bewerber eine weitere Einstellungschance aus einem anderen Grund als dem der Kinderbetreuung nicht genutzt habe. Diese Prüfung erfasse aber lediglich den Zeitraum bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren. Eine spätere Einstellungsmöglichkeit sei unbeachtlich. Das entspreche in ihrem Fall auch der Billigkeit. Angesichts dessen, dass in anderen Ländern die Höchstaltersgrenze bei 45 oder 50 Jahren liege und die Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre – mit zu erwartender steigender Tendenz – angehoben worden sei, sei bei dieser Betrachtungsweise auch das angemessene Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und dem Zeitraum des Versorgungsbezugs nicht in Frage gestellt. Zudem seien die Fälle, in denen eine Lehrkraft nach Vollendung des 40. Lebensjahres unter Verweis auf vorherige Kinderbetreuung die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle, der Natur der Sache nach eng begrenzt.
12Jedenfalls sei nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze in Betracht zu ziehen. Das Schulamt für die Stadt N. habe deutlich gemacht, dass die Stelle, auf die sie sich erfolgreich beworben habe, zur Unterrichtsversorgung im Fach Türkisch dringend benötigt werde und der Unterricht zum Schuljahresbeginn nicht sichergestellt sei, wenn sie ihren Dienst nicht antrete. Darüber hinaus sei eine Ausnahmeerteilung auch gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW aus Billigkeitsgründen zu erwägen. Wegen der langjährigen Betreuung der Kinder und des Vaters sei es aus von ihr nicht zu vertretenden Umständen zu einer erheblichen Verzögerung ihrer Ausbildung gekommen.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. August 2013 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er nimmt Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt weiter aus:
18Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LVO NRW wegen Betreuungstätigkeiten unschädlich Die Klägerin habe bereits nicht den Nachweis führen können, dass sie während der Betreuungszeiten unbefristet eingestellt worden wäre. In der Zeit von 2007 bis 2011 (Erreichen der Höchstaltersgrenze) habe an Schulen, an denen sie aufgrund ihrer Lehramtsbefähigung unterrichten könne, für sie keine Einstellungschance im Listenverfahren bestanden. Für den Primarstufenbereich sei seinerzeit keine Listenziehung erfolgt. Im Sekundarstufen I-Bereich sei nur im Jahr 2008 eine Listenziehung, und zwar bis zur Ordnungsgruppe 23, vorgenommen worden. Die Klägerin wäre aber auch in diesem Jahr nicht eingestellt worden, weil sie einer schlechteren (höheren) Ordnungsgruppe zugeordnet gewesen sei.
19Ob die Klägerin in diesem Zeitraum aufgrund einer schulscharfen Bewerbung um Einstellung entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung oder auf eine HSU-Stelle in einem Ausschreibungsverfahren eingestellt worden wäre, lasse sich nicht mehr feststellen. Allerdings seien HSU-Lehrkräfte auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) vom 21. Dezember 2009 erstmals wieder zum Schuljahresbeginn 2010/2011 eingestellt worden. In jenem Schuljahr seien im Regierungsbezirk Düsseldorf 12 Stellen HSU-Türkisch ausgeschrieben und besetzt worden, im nachfolgenden Schuljahr 11 Stellen. Wie viele A 12-Stellen für Lehrkräfte mit dem Lehramt, der Fächerkombination und den Ortswünschen der Klägerin im fraglichen Zeitraum ausgeschrieben worden seien, lasse sich ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht mehr ermitteln. Jedenfalls könne die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht den Nachweis führen, dass sie im Falle einer Bewerbung seinerzeit unbefristet schulscharf eingestellt worden wäre. Die Grundsätze über die Beweislastumkehr bzw. Beweiserleichterung, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall entwickelt habe, dass die Einstellungsbehörde die der Auswahlentscheidung im Listenverfahren zugrunde gelegten Unterlagen vernichtet habe, seien entgegen der Ansicht der Klägerin auf das schulscharfe Ausschreibungsverfahren nicht übertragbar. Denn es sei im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung schlechterdings unmöglich zu rekonstruieren, ob die Klägerin sich in einem solchen Auswahlverfahren, dessen Ausgang von zahlreichen Faktoren (z.B. Wissenstand, Auftreten, Erscheinungsbild, „fachliche Tagesform“) abhängig sei, durchgesetzt hätte. Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung zu Lasten der Behörde hätte eine rechtsstaatlich unzulässige Lastenverteilung zur Folge, weil eine entsprechende Darlegungs- und Nachweisverpflichtung der Behörde an eine ihr unmögliche Handlung anknüpfte. Diese Auffassung habe auch das OVG NRW in seinem Beschluss vom 14. März 2013 vertreten.
20Zudem sei aufgrund der überhälftigen Beschäftigung der Klägerin als Aushilfslehrkraft in der Zeit von Mai 2012 bis Mai 2013 eine Unterbrechung des – hier unterstellten – Kausalzusammenhangs zwischen den Betreuungstätigkeiten und der Einstellungsverzögerung eingetreten. Denn seinerzeit habe die Klägerin sich nicht mehr ganz oder überwiegend anstelle der Berufsausbildung der Betreuung ihrer Kinder gewidmet. Von März 2012 bis Mitte 2013 seien im Regierungsbezirk Düsseldorf insgesamt 21 HSU-Stellen für Türkisch ausgeschrieben worden. Wie viele A 12-Stellen für Lehrkräfte mit dem Lehramt, der Fächerkombination und den Ortswünschen der Klägerin im fraglichen Zeitraum zu besetzen gewesen seien, lasse sich auch für diesen Zeitraum nicht mehr ohne weiteres feststellen. Im Listenverfahren seien seinerzeit zwei Lehrkräfte im Rahmen der Versorgung schwerbehinderter Menschen eingestellt worden. Darüber hinaus habe es eine Listenziehung für den Bereich der Stadt E. gegeben. Bei dieser Stelle, die auch für das von der Klägerin nicht studierte Fach Mathematik vorgesehen gewesen sei, sei ein Bewerber mit der Ordnungsgruppe 28 zum Zuge gekommen.
21Für eine Ausnahmegenehmigung fehle es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Von den zum Auswahlgespräch erschienenen Personen hätten mehrere Bewerber einen so guten Eindruck hinterlassen, dass auch diese eingestellt worden wären. Von einem Bewerber- bzw. Fachkräftemangel im Bereich des HSU in türkischer Sprache sei daher nicht auszugehen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die in der Form der Bescheidungsklage zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
25Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag vom 5. August 2013 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 9. August 2013 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
26Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Die Klägerin war zuvor gemäß § 28 VwVfG NRW angehört und die Gleichstellungsbeauftragte, die nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW einbezogen werden musste, war vor Abgang des Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 LGG beteiligt worden; sie hatte sich am 8. August 2013 mit der ablehnenden Entscheidung „einverstanden“ erklärt.
27Der Bescheid steht auch mit dem materiellen Recht in Einklang, soweit er den Verbeamtungsantrag der Klägerin wegen Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze ablehnt. Der Klägerin wäre zwar eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst vor Erreichen der Höchstaltersgrenze möglich gewesen, wenn sie sich nicht der Betreuung ihrer Kinder und ihres Vaters gewidmet hätte. Die Betreuungstätigkeiten sind gleichwohl nicht die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung, weil die Klägerin im Anschluss an die Betreuungszeiten einer anderen Berufstätigkeit nachgegangen ist und in dieser Zeit tatsächliche Möglichkeiten einer früheren unbefristeten Einstellung nicht wahrgenommen hat. Die Gewährung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze ist gleichfalls zu Recht versagt worden.
28Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften,
29vgl. § 9, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW,
30gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Der Zugang zu einem solchen Amt ist vielmehr unter anderem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören.
31Insoweit hat das Gericht auf der Grundlage der Bestimmungen der LVO NRW in der im Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung zu entscheiden, weil die LVO NRW keine Übergangsvorschriften für bereits vor Inkrafttreten dieser Neufassung der Laufbahnverordnung gestellte Verbeamtungsanträge enthält.
32VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 K 3217/13 -, juris Rn. 20; vgl. zur Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage auch für den Fall, dass der Verbeamtungsantrag vor einer Rechtsänderung gestellt worden war: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329, sowie Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, - 2 C 79.10 - und - 2 C 2.11 -, jeweils juris.
33Nach der gemäß § 49 Abs. 1 LVO NRW auch für Lehrkräfte anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.Bei der Klägerin handelt es sich um eine „Laufbahnbewerberin“ in diesem Sinne. Sie ist zwar nicht als Lehrerin im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW dieser Vorschrift, sondern aufgrund des Runderlasses des MSW NRW vom 21. Dezember 2009 (ABl. NRW. 2/10 S. 93 = BASS 13 - 63 Nr. 3) als HSU-Lehrkraft eingestellt worden. Da dies aber aufgrund der Bestimmung der Nr. 7.2 dieses Runderlasses erfolgte, welche für den HSU auch die Einstellung von Lehrkräften mit einer Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht ermöglicht, sind die Vorschriften über die Übernahme in das Beamtenverhältnis einschließlich der Bestimmungen zur Höchstaltersgrenze auf diesen Personenkreis anwendbar.
34Die am 00.00.1971 geborene Klägerin hat die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren im Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung aber um annähernd 3 Jahre überschritten. Eine „Überalterung“ (um mehr als 1 ½ Jahre) war auch schon in dem – im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW bedeutsamen – Zeitpunkt der Bewerbung vom 8. Juni 2013 um unbefristete Einstellung als HSU-Lehrkraft gegeben.
35Diese Überschreitung der Altersgrenze durch die Klägerin ist auch nicht wegen der Geburt und Betreuung ihrer beiden Kinder und/oder ihres pflegebedürftigen Vaters unschädlich. Allerdings darf die Altersgrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW dann, wenn sich die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen (1.) der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, (2.) der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (u.a. freiwilliges soziales Jahr), (3.) der Geburt oder Betreuung eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes, oder (4.) der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen verzögert hat, im Umfang der Verzögerung überschritten werden; im Falle von Betreuungstätigkeiten ist eine Überschreitung der Altersgrenze um höchstens sechs Jahre zulässig (vgl. Sätze 2 bis 4). Dabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erforderlichen Vorbildung, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein.
37Soweit Betreuungs- bzw. Pflegetätigkeiten in Rede stehen, sind diese aber zunächst nur dann beachtlich, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf deutlich überwogen haben. Der Bewerber muss sich mithin ganz oder jedenfalls überwiegend der Betreuung seiner Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen gewidmet haben. Das ist regelmäßig nicht mehr anzunehmen, wenn er einer anderweitigen Tätigkeit, insbesondere einer mindestens halbtags (mit halber Stelle) ausgeübten Berufstätigkeit nachgegangen ist, die dazu führte, dass die Betreuungstätigkeit nicht mehr im Vordergrund stand.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, juris, jeweils zu insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmungen und mit weiteren Nachweisen;ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2011 - 6 A 1340/11 - und vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, jeweils juris.
39Zu berücksichtigen ist insoweit nicht nur eine Tätigkeit außerhalb des Lehrerberufs, sondern etwa auch eine nicht der Lehrerausbildung dienende befristete Beschäftigung als Aushilfslehrkraft im öffentlichen Schuldienst.
40OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2012 - 6 A 1298/11 - und vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, jeweils juris.
41Aus der Verwendung des Wortes „wegen“ folgt nach der Rechtsprechung zudem, dass eine beachtliche Verzögerung nur dann anzuerkennen ist, wenn gerade der Verzögerungstatbestand (Dienstverpflichtung, Betreuung minderjähriger Kinder, Pflege Angehöriger etc.) ursächlich dafür gewesen ist, dass die Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze möglich wurde.
42So bereits die ständige Rechtsprechung zu der inhaltsähnlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1): BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140, und vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 ‑ 6 A 510/01 ‑, DÖD 2004;ebenso zu § 6 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 382 – LVO NRW a.F.): BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, a.a.O., vom 14. März 2011 - 2 B 44.11 - und vom 3. Mai 2011 - 2 B 68.11 -, jeweils juris.
43Dieses Kausalitätserfordernis ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn eine (fiktive) Bewerbung um unbefristete Einstellung in den Schuldienst während der Betreuungszeit keinen Erfolg gehabt hätte. Denn in diesem Fall ist nicht die Betreuungstätigkeit die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, juris Rn. 32, vom 3. Dezember 2010 - 6 A 1698/10 -, juris Rn. 36, vom 14. März 2013 – 6 A 1194/12 -, juris Rn. 28, und vom 25. Juli 2013 - 6 A 630/13 -, juris Rn. 5; ebenso bereits Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, juris Rn. 10.
45An der Ursächlichkeit eines Verzögerungstatbestandes für die unbefristete Einstellung in das Beamtenverhältnis fehlt es ferner dann, wenn es nach Ableistung des Dienstes oder nach der Betreuungszeit, während der eine Einstellungschance nicht wahrgenommen wurde, zu vermeidbaren, von dem Bewerber zu vertretenden Verzögerungen, etwa zu einer für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erforderlichen Ausbildung oder Berufstätigkeit gekommen ist. Denn in diesem Fall ist der Kausalzusammenhang „unterbrochen“ und der Verzögerungstatbestand nicht mehr, wie erforderlich, die entscheidende (unmittelbare) Ursache der verzögerten Einstellung.
46OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010- 6 A 1698/10 -, jeweils m.w.N., juris.
47Eine solche Unterbrechung der – aufgrund des Verpassens einer Einstellungschance wegen beachtlicher Betreuungstätigkeit zunächst gegebenen – Kausalität tritt insbesondere dann ein, wenn sich der Bewerber danach nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, was – wie bereits ausgeführt wurde – regelmäßig anzunehmen ist, wenn die Berufstätigkeit mindestens halbtags (mit halber Stelle) ausgeübt wird. Allerdings erweist sich eine solche Berufstätigkeit oder eine anderweitige Ausbildung nur dann als schädlich, wenn sich dem Bewerber während dieser Zeit eine oder mehrere (weitere) Einstellungschancen geboten haben, die er aus anderen als in § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW genannten Gründen nicht wahrgenommen hat. Denn hat der Bewerber (später) eine solche Einstellungsmöglichkeit nicht genutzt, ist dieser Umstand und nicht die in früheren Jahren ausgeübte Betreuungstätigkeit die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung.
48OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris Rn. 32 und 37.
49Die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen erfordert im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis darüber hinaus objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf; das gilt insbesondere dann, wenn der Einstellungsbewerber zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführte.
50OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 2 K 2844/11 -, m.w.N.
51An diesem Kausalitätserfordernis hat sich durch die am 8. Februar 2014 in Kraft getretene, inhaltlich im Wesentlichen unverändert gebliebene Neufassung der Laufbahnverordnung nichts geändert.
52Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin jedenfalls über einen Zeitraum von fünf Jahren (16. August 2004 bis 16. August 2009), in dem sie sich in Elternzeit befand, ganz überwiegend ihre beiden Kinder und zudem den pflegebedürftigen Vater betreut hat. Die darüber hinaus geltend gemachte Zeit der Betreuung des Vaters bis zum 31. Mai 2010 kann demgegenüber keine Berücksichtigung finden, weil die Betreuungstätigkeit in diesem Zeitraum wegen des ab dem 17. August 2009 wieder aufgenommenen Vorbereitungsdienstes, der einer Vollzeitbeschäftigung gleich zu erachten ist, nicht mehr im Vordergrund stehen konnte.
53Die Klägerin hatte auch bereits vor und während der Kinderbetreuung nach außen hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich dem Lehrerberuf zuwenden wolle. Sie hatte schon im Jahr 2003 die Anerkennung ihrer Magisterprüfung als Lehramtsprüfung betrieben und durch ihre Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2005 zum Ausdruck gebracht, dass sie – nach der Elternzeit – ihre Ausbildung zur Lehrerin fortsetzen wollte.
54Den Betreuungszeiten ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb die Eignung abzusprechen, eine Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze zu ermöglichen, weil die Klägerin ohnehin – also auch ohne die Betreuungstätigkeiten – vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres nicht unbefristet eingestellt worden wäre. Wäre sie nicht durch Betreuungstätigkeiten an einer zügigen Lehrerausbildung gehindert gewesen, hätte sie den am 1. Februar 2005 aufgenommenen Vorbereitungsdienst bereits im Januar 2007 abschließen und sich erstmalig zum 1. Februar 2007 um Einstellung in den Schuldienst bewerben können. Aus diesem Grund ist der Frage nachzugehen, ob die Klägerin in dem Zeitraum von Februar 2007 bis zum Erreichen der Altersgrenze (November 2011) unbefristet eingestellt worden wäre. Diese Prüfung ist auf alle Einstellungsmöglichkeiten zu erstrecken und nicht auf solche im Bereich der HSU-Lehrer zu beschränken, in dem die Klägerin schließlich tatsächlich eingestellt worden ist. Denn im vorliegenden Zusammenhang ist eine in die Vergangenheit gerichtete hypothetische Betrachtung vorzunehmen, die im Grundsatz losgelöst zu betrachten ist von der künftigen tatsächlichen Entwicklung.
55Allerdings kam vor Erreichen der Altersgrenze eine Einstellung im sog. landesweiten Listenverfahren (vgl. hierzu Rn. 3.1 bis 3.4 des Runderlasses des MSW NRW vom 9. August 2007, ABl. NRW. S. 518 = BASS 21 – 01 Nr. 16; nachfolgend: Einstellungserlass) auf Stellen, für die die Klägerin über das gefragte Lehramt (Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschule Sek. I-Bereich) mit den entsprechenden Fächern verfügt, nicht in Betracht. Nach der auf Datenmaterial der Bezirksregierung Arnsberg gestützten und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Darstellung des Beklagten erfolgte in den Jahren 2007 bis 2011 für den Primarstufenbereich überhaupt keine „Listenziehung“. Auch im Sekundarstufen I-Bereich wäre die Klägerin nicht zum Zuge gekommen. Einstellungen mit dem Lehramt und der Fächerkombination der Klägerin gab es allein in 2008. In diesem Jahr wurde aber nur bis zur Ordnungsgruppe 23 eingestellt. Die Ordnungsgruppe der Klägerin lag darüber, war also schlechter, weil sie ihr Zweites Staatsexamen lediglich mit „befriedigend“ abgeschlossen hatte.
56Es ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin in dem Schuljahr 2010/2011 oder zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 als HSU-Lehrerin eingestellt worden wäre, wenn es keine Verzögerungen der Berufsausbildung infolge beachtlicher Betreuungstätigkeit gegeben hätte und die Klägerin sich demnach bereits seinerzeit (vor Erreichen der Höchstaltersgrenze) auf eine dieser Stellen hätte beworben können.
57Nach herrschender Ansicht, der auch die Kammer bislang gefolgt war, ist allerdings ein Kläger regelmäßig nicht in der Lage zu belegen, dass seine (fiktive) Bewerbung im sog. Ausschreibungsverfahren (vgl. hierzu Rn. 2.1 bis 2.14 des Einstellungserlasses), in dem auch HSU-Stellen (ausschließlich) vergeben werden, Erfolg gehabt hätte. Denn es lasse sich nicht mehr rekonstruieren, ob der Kläger sich in diesem Verfahren gegenüber seinen Mitbewerbern durchgesetzt hätte. Im Ausschreibungsverfahren werde die Auswahlentscheidung aufgrund einer wertenden Entscheidung einer Auswahlkommission auf der Grundlage eines Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächs getroffen. Hierbei erlange eine Vielzahl variabler Faktoren Bedeutung, u.a. die Zahl der Mitbewerber und deren Qualifikation, das Profil der ausgeschriebenen Stelle, das Auftreten und die „fachliche Tagesform“ des Bewerbers im Termin.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 6 A 1194/12 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteile vom 21. Dezember 2007 - 2 K 826/07 - und vom 31. März 2010 - 2 K 8101/09 -, n.v.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2008 - 1 K 2879/06 -, juris Rn. 50 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 21. Januar 2009 - 2 K 2499/07 -, n.v.
59Nach den in den vorstehenden Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung geht zudem die Nichterweislichkeit des Erfolgs einer (fiktiven) Bewerbung im Ausschreibungsverfahren regelmäßig zu Lasten des Bewerbers. Zur Begründung wird insoweit angeführt: Wer die (materielle) Beweislast trage, bestimme sich vorrangig nach materiellem Recht und sei in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln. Enthalte diese keine besonderen Regelungen, so greife der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten des Verfahrensbeteiligten gehe, der aus diesen Tatsachen ihm günstige Rechtsfolgen herleite. Diese beweislastrechtliche Überbürdung auf den Bewerber sei allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn die Einstellungsbehörde die Aufklärung der Kausalitätsfrage dadurch unmöglich mache, dass er Unterlagen, die Auskunft geben könnten über den Erfolg oder Misserfolg von (fiktiven) Bewerbungen um unbefristete Einstellung in den Schuldienst, nicht offenlege oder gar vernichtet habe. Der Beklagte habe hiernach die prozessualen Folgen der Unerweislichkeit einer Einstellung im sog. Listenverfahren zu tragen. Denn in diesem Verfahren erfolge die Auswahl nach festen, auch nachträglich noch nachvollziehbaren Kriterien, insbesondere nach der aufgrund der Examensnoten ermittelten Ordnungsgruppe.
60Insoweit ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 –, DokBer B 2000, 169 = juris Rn. 20, und vom 13. Juni 2000 – 2 C 21.99 –, DokBer B 2001, 4 = juris Rn.18; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 A 693/96 –, DÖD 2002, 262; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 1998 – 2 K 2180/95 –, n.v.
61Eine derartige „Beweislastumkehr“ wird aber dem Bewerber im sog. Ausschreibungsverfahren nicht zugestanden. Vielmehr hat etwa das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 14. März 2013 (a.a.O.) im Zusammenhang mit der Vergabe von Fachlehrerstellen ausgeführt: Der Umstand, dass die Notwendigkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen den Kinderbetreuungszeiten und der verzögerten Einstellung letztlich dazu führe, dass sich Bewerber um – ausschließlich im Ausschreibungsverfahren vergebene – Fachlehrerstellen regelmäßig nicht mit Erfolg auf die Privilegierungstatbestände des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW berufen könnten, verlange keine andere Einschätzung. Insbesondere könne daraus wegen des eindeutig anderslautenden Wortlauts der Regelung („wegen“) und des darin ausgedrückten Willens des Verordnungsgebers das Kausalitätserfordernis für diesen „Sonderfall“ nicht als derogiert oder als sonst wie bedeutungslos angesehen werden. Weil die Einschränkung „lediglich die Fachlehrer“ betreffe, sei auch nicht festzustellen, dass der Regelung des § 8 Abs. 2 LVO NRW infolge des Kausalitätserfordernisses insgesamt kein Anwendungsbereich mehr verbliebe und deswegen ein Verstoß gegen höherrangiges Recht gegeben sei.
62Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung nicht (mehr), soweit sie von dem Bewerber den vollen Nachweis dafür fordert, dass eine frühere Bewerbung im Ausschreibungsverfahren Erfolg gehabt hätte. Ausreichend ist vielmehr, dass der Bewerber Umstände aufzeigen kann, die seine Einstellung im Ausschreibungsverfahren überwiegend wahrscheinlich machen. Denn ohne eine derartige Darlegungs- und Beweiserleichterung liefen die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden und auch nach dem Willen des Verordnungsgebers zu honorierenden Betreuungszeiten leer. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
63Einstellungen von Lehrkräften in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes erfolgen seit einigen Jahren und mit steigender Tendenz fast nur noch im Ausschreibungsverfahren. Im Listenverfahren werden auch nach Darstellung des Beklagten derzeit lediglich rund 3 bis 5 % der Stellen besetzt, insbesondere um den berechtigten Interessen schwerbehinderter Bewerber Rechnung zu tragen (vgl. Rn. 3.2 des Einstellungserlasses, a.a.O.) oder auch solche Schulen mit Lehrern auszustatten, deren Stellenausschreibungen keine Resonanz gefunden haben. Bestimmte Lehrerstellen werden sogar ausnahmslos im schulscharfen Ausschreibungsverfahren vergeben, etwa die Stellen für Seiteneinsteiger im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach OBAS, als Fachlehrer und als HSU-Lehrer. Der Umstand, dass Bewerber um diese Stellen demnach bei Zugrundlegung der Maßstäbe, die das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 13. April 2013 (a.a.O.) ausdrücklich auch für diesen Bewerberkreis bekräftigt hat, die Kausalität von Betreuungszeiten für die unbefristete Einstellung in den Schuldienst erst nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können, gebietet nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine Abkehr von dieser Rechtsprechung. Die Annahme des OVG NRW, es handele sich bei der Einstellung im Ausschreibungsverfahren im Allgemeinen bzw. von Fachlehrern im Besonderen um einen „Sonderfall“, trifft bereits, wie näher aufgezeigt wurde, tatsächlich nicht (mehr) zu. Zudem überzeugt es nicht, wenn Lehrergruppen wie Fachlehrer oder HSU-Lehrer, denen ein Zugang zu einem entsprechenden Lehramt allein im Ausschreibungsverfahren eröffnet ist, darauf verwiesen werden, dass der Bestimmung des § 8 Abs. 2 LVO NRW für andere Lehrergruppen ein Anwendungsbereich verbleibe.
64Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Feststellung, dass die Bestimmungen der LVO NRW über die Höchstaltersgrenze in der Fassung ab 2009 mit höherrangigem nationalen Recht und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vereinbar seien, zugrunde gelegt, dass dieses Regelungswerk in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange sicherstelle. Hierbei hat es gerade auch den Verzögerungstatbeständen des § 8 Abs. 2 LVO NRW besondere Bedeutung beigemessen. Der Verordnungsgeber habe durch die hiernach vorgesehenen Erhöhungen der Höchstaltersgrenze Verzögerungen Rechnung getragen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergäben.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris Rn. 27 ff.
66Die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist aber nicht mehr gewährleistet, wenn im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ein wesentliches Element entfällt oder jedenfalls maßgebend an Bedeutung verliert. Ein derartiges Ungleichgewicht tritt ein, wenn Betreuungszeiten keine Bedeutung mehr zukommt, weil im Rahmen der hypothetischen Betrachtung der Nachweis der Einstellungsmöglichkeit praktisch ausgeschlossen ist.
67Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, juris Rn. 20, wonach die „Effektivierung des materiellen Rechts“ Einfluss auf die Beweislastverteilung (dort allerdings bezogen auf das Listenverfahren) haben kann.
68Demnach erfordert die Bestimmung des § 8 Abs. 2 LVO NRW in verfassungskonformer Anwendung (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) jedenfalls eine prozessuale Erleichterung für den Bewerber im Ausschreibungsverfahren. Ohne eine solche kommt im Übrigen auch die Ermittlung von Einstellungschancen im sog. Listenverfahren nicht aus. Denn hier erfolgt eine – keineswegs zwingende – Unterstellung, dass der Bewerber dieselben Examensnoten und somit denselben Rangplatz erzielt hätte, wenn er keine Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreut und deshalb seine Berufsausbildung zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen hätte. Nach allem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die verzögerte unbefristete Einstellung in den Schuldienst auch bereits dann auf der Betreuungstätigkeit beruhte, wenn gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür streiten, dass eine Bewerbung während der Betreuungszeit Erfolg gehabt hätte. Indizielle Bedeutung haben kann hierbei etwa, ob der Bewerber eine gute Ordnungsgruppe vorweisen konnte, die jedenfalls eine Einladung zu den Auswahlgesprächen nahegelegt hätte, ob er der einzige Bewerber gewesen wäre, wie hoch die Zahl der freien Stellen für das fragliche Lehramt im fraglichen Zeitraum war und – vor allem – ob der Bewerber sich nach Beendigung der Betreuungszeit (und nach Erwerb der Lehramtsbefähigung) zeitnah erfolgreich um eine derartige Stelle beworben hat. Die Einstellungsbehörde kann diese Annahme erschüttern, sofern sie Umstände aufzeigt, die gegen die Einstellung sprechen (z.B. keine freien Stellen im fraglichen Zeitraum; Bewerber nach den Examensnoten zu schlecht für Einladung).
69Ausgehend davon, dass der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzulegen ist, gelangt das erkennende Gericht zu der Feststellung, dass die Klägerin ohne die Betreuungstätigkeit vor Erreichen der Höchstaltersgrenze unbefristet eingestellt worden wäre.
70Das gilt allerdings nicht für eine schulscharfe Einstellung als Lehrerin an einer Grund-, Haupt-, Real- oder Gesamtschule. Da sie über eine eher ungünstige Ordnungsgruppe und Fächerkombination verfügte, liegt bereits eine Einladung zu den Auswahlgesprächen nicht nahe. Zudem sind Zweifel angebracht, ob sie sich überhaupt um eine derartige Stelle bemüht hätte. Denn sie hat sich auch nach der Betreuungszeit und dem Erwerb der Lehramtsbefähigung im März 2012 niemals auf eine solche unbefristete Lehrerstelle beworben. Demnach fehlt es auch an einer grundsätzlich möglichen Indizwirkung einer späteren Einstellung im Ausschreibungsverfahren.
71Es ist aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin während der Betreuungszeit vor Erreichen der Höchstaltersgrenze als HSU-Lehrerin eingestellt worden wäre. In der Zeit von Mitte 2010 (Schuljahr 2010/2011) bis November 2011 sind im Regierungsbezirk Düsseldorf über 20 HSU-Stellen für Türkisch ausgeschrieben worden, die auch die Begründung eines Beamtenverhältnisses ermöglichten. Aufgrund des Erfolges der (ersten) Bewerbung der Klägerin um eine solche Stelle im Jahr 2013 spricht sehr viel dafür, dass eine der Bewerbungen der Klägerin auch auf diese zahlreichen Stellen erfolgreich gewesen wäre, sodass sie vor Vollendung des 40. Lebensjahres eingestellt und verbeamtet worden wäre. Die Klägerin lag nach den Feststellungen der Auswahlkommission in dem von ihr erfolgreich bestrittenen Auswahlverfahren aufgrund ihrer „herausragenden Formal-Qualifikation“ und im Bewerbungsgespräch „um Längen“ vor den anderen Kandidaten. Diese Einschätzung beruht auf tragfähigen Gründen. Die Muttersprache der Klägerin ist Türkisch. Sie verfügt aufgrund ihres Studiums und ihres in Deutschland erworbenen – im Rahmen der vorliegenden hypothetischen Betrachtung auch schon für die Zeit ab Mitte 2010 zu unterstellenden – Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule über besondere pädagogische und didaktische Kenntnisse gerade auch in den Schulformen, in denen „Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte“ neben dem Regelunterricht auch herkunftssprachlicher Unterricht erteilt wird.
72Die Betreuungstätigkeiten der Klägerin sind gleichwohl nicht die entscheidende Ursache für die verzögerte unbefristete Einstellung in den Schuldienst, weil die Klägerin im Anschluss an die Betreuungszeiten – und die nachfolgenden Zeiten der im vorliegenden Zusammenhang unschädlichen Lehrerausbildung (August 2009 bis März 2012) – während etwa eines Jahres (von Mai 2012 bis Mai 2013) einer (deutlich) überhälftigen bzw. sogar vollschichtigen Berufstätigkeit als Aushilfslehrkraft nachgegangen ist, die es ihr nicht mehr erlaubte, sich überwiegend der Betreuung ihrer Kinder und ihres Vaters zu widmen, und in dieser Zeit weitere Möglichkeiten einer unbefristeten Einstellung nicht wahrgenommen hat.
73Vgl. zu diesem Prüfungsansatz OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris Rn. 32 und Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, ZBR 2008, 384 = juris Rn. 51.
74Zwar dürfte in den Jahren 2012 und 2013 eine Einstellungschance im Listenverfahren nach wie vor nicht bestanden haben, weil die in diesem Zeitraum vergebenen zwei Stellen für das Lehramt und die Fächer der Klägerin nur für die Einstellung von Lehrkräften im Rahmen der Versorgung schwerbehinderter Menschen vorgesehen waren und die Klägerin auch bei der einen Listenziehung für den Bereich der Stadt E. nicht zum Zuge gekommen wäre, weil für diese Stelle ein Bewerber gesucht wurde, der auch das von der Klägerin nicht studierte Fach Mathematik vorweisen konnte. Es ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Aushilfslehrkraft Einstellungsmöglichkeiten als HSU-Lehrerin nicht wahrgenommen hat. In der Zeit von März 2012 bis Mitte 2013 wurden im Regierungsbezirk Düsseldorf insgesamt 21 HSU-Stellen für Türkisch ausgeschrieben. Bei der Frage, ob die Klägerin eine dieser Stellen erhalten hätte, sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei der Frage, ob die Klägerin während der Betreuungszeit eingestellt worden wäre. Nach der in diesem Zusammenhang anzulegenden Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich angesichts ihrer besonderen Qualifikation, die wenig später – in dem im Juni/Juli 2013 durchgeführten Auswahlverfahren – deutlich zu Tage trat, auch schon zuvor gegen ihre Mitbewerber durchgesetzt hätte.
75Hiernach erweist sich die Berufstätigkeit der Klägerin in den Jahren 2012 bis 2013 als im Sinne des § 8 Abs. 2 LVO NRW schädlich. Unerheblich ist nach Auffassung der Kammer, dass diese den Kausalzusammenhang der Kinderbetreuung für die verzögerte Einstellung „unterbrechende“ anderweitige Tätigkeit erst nach der Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren aufgenommen wurde. Zwar könnte die Rechtsprechung des OVG NRW dahin zu verstehen sein, dass die Aufnahme der anderweitigen Tätigkeit nur dann als potentiell schädlich anzusehen ist, wenn sich dem Bewerber vor der Vollendung des 40. Lebensjahres eine weitere – nicht wahrgenommene – Einstellungschance geboten hat.
76Vgl. Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris Rn. 32; vgl. auch Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 123/11 -, juris Rn. 47, wonach es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang fehlt, wenn nach der Zeit der Kinderbetreuung vermeidbare Verzögerungen die Einstellung „über die Altersgrenze hinausgeschoben haben“.
77Eine derartige zeitliche Begrenzung erwiese sich jedoch nicht als sachgerecht. Dafür, auch die Zeit nach Erreichen des Altersgrenze, und zwar im Umfang bis zu sechs Jahren (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW), in den Blick zu nehmen, spricht vielmehr, dass es in Klageverfahren der vorliegenden Art stets um Bewerber geht, welche die Höchstaltersgrenze überschritten haben und sich hierbei ggf. auch auf Umstände stützen können, die sich – sofern es sich um beachtliche Verzögerungstatbestände im Sinne des § 8 Abs. 2 LVO NRW handelt – erst nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze ergeben haben. Darüber hinaus könnte die an dem Höchstalter festgemachte Zäsur, die sich stets zu Gunsten des Bewerbers auswirkt, zu unbilligen Ergebnissen führen: Während ein Bewerber, der die Betreuungstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze beendet und sich einer anderen Tätigkeit zugewandt hat, sich ggf. – zu Recht – vorhalten lassen muss, er habe die sich ihm danach bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres bietenden Einstellungschancen nicht wahrgenommen, könnte sich ein Bewerber, der seine Kinder bis zu einem Zeitpunkt (kurz) nach Vollendung seines 40. Lebensjahres betreut hat, diese Betreuungstätigkeit dann beendet und einer anderen Tätigkeit nachgeht, mit einer Bewerbung (ggf. bis kurz vor Vollendung des 46. Lebensjahres) Zeit nehmen, ohne dass ihm die Aufnahme einer nicht privilegierten Tätigkeit und das fehlende Interesse an einer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst als schädliche „Unterbrechung des Kausalzusammenhangs“ entgegengehalten werden könnte. Ein solches Ergebnis begegnete rechtlichen Bedenken zudem angesichts von Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze, ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand sicherzustellen und aus diesem Grunde die Einstellung in den Schuldienst möglichst vor Erreichen der Höchstaltersgrenze (von 40 Jahren) und nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze zumindest so bald als möglich durchzuführen.
78Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW.
79Das gilt zunächst für die Ausnahme nach Nr. 1 dieser Bestimmung. Hiernach können Ausnahmen zugelassen werden „für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten“. Nach Abs. 2 Satz 2 liegt ein solches erhebliches dienstliches Interesse „insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist“. Diese normativen Erläuterungen verdeutlichen, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze im Ausnahmewege nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen.
80Vgl. zu der gleichlautenden Bestimmung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F.: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris Rn. 32 und 33.
81Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit, Ausnahmen für Gruppen von Fällen etwa in einem „Mangelfacherlass“ vorzusehen, seit dem Jahr 2006 keinen Gebrauch mehr gemacht und damit zu erkennen gegeben, dass er ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift derzeit nicht sieht.
82Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 2 K 4357/09 -, juris Rn. 34-36.
83Allerdings eröffnet § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW zur Sicherstellung der ausreichenden Ausstattung der Schulen mit Lehrkräften auch die Möglichkeit, Ausnahmen für einzelne Fälle zuzulassen. Auch ist nicht zu verkennen, dass der Beklagte an der Gewinnung der Klägerin für den HSU in türkischer Sprache zum Schuljahr 2013/2014 ein Interesse hatte. Das Schulamt hatte in seinem Vermerk vom 2. August 2013 hervorgehoben, dass die Stelle zur Unterrichtsversorgung im HSU „Türkisch“ dringend benötigt werde und dieser Unterricht zum Schuljahresbeginn nicht sichergestellt werden könne, wenn die Klägerin den Dienst (wegen zu niedriger Vergütung) nicht antreten werde. Dieser Sichtweise ist aber die Bezirksregierung mit tragfähigen Erwägungen nicht gefolgt. Sie hat näher dargelegt, dass es in dem Auswahlverfahren auch zahlreiche andere gut geeignete Bewerber gegeben habe, denen – etwa bei einem Verzicht der Klägerin – die seinerzeit ausgeschriebene Stelle hätte übertragen werden können, die also zum neuen Schuljahr den herkunftssprachlichen Unterricht in Türkisch an der GGS S.-------straße in N. hätten übernehmen können. Zudem bestand ein Interesse an der Gewinnung der Klägerin als Fachkraft nicht mehr, seitdem diese einen Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land geschlossen hat. Denn damit hatte der Dienstherr die Klägerin bereits als Fachkraft für den öffentlichen Schuldienst gewonnen, ohne dass er ihr die Übernahme in das Beamtenverhältnis anbieten musste. Ebenso wenig hatte der Beklagte bislang Veranlassung, über ein erhebliches dienstliches Interesse an dem „Behalten“ der Klägerin als Fachkraft zu befinden. Denn es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aus dem Schuldienst ausschiede, wenn sie nicht in das Beamtenverhältnis übernommen würde.
84Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW sind gleichfalls nicht erfüllt. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Nr. 2 erfasst als Härtefallklausel ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, welche die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Insoweit trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass diese die tatsächlichen Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben. Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40 Lebensjahres Rechnung getragen wird.
85BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris Rn. 35 - 37.
86Auch im Falle der Klägerin liegen derartige außergewöhnliche Verzögerungssachverhalte nicht vor. Ein wesentlicher Grund für die Überalterung der Klägerin ist einmal der Umstand, dass sie zunächst lange Jahre in der Türkei gelebt hat, also erst relativ spät in Deutschland die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrerberufs in Deutschland geschaffen hat. Hierbei handelt es sich um Umstände aus der Sphäre der Klägerin, die im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW auch von ihr zu vertreten sind. Dass die Klägerin durch die langjährige Betreuung ihrer Kinder und ihres Vaters in ihrem beruflichen Werdegang zurückgeworfen wurde, ist allein im Rahmen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 LVO NRW berücksichtigungsfähig.
87Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 6 A 1698/10 -, juris Rn. 46.
88Liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 LVO NRW nicht vor, so ist die ablehnende Entscheidung auch nicht etwa wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig, weil es einer Ermessensbetätigung nicht bedurfte.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, juris Rn. 36.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
92Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Zusammenhang mit der Prüfung der während der Betreuungszeiten gegebenen (fiktiven) Einstellungschancen im Ausschreibungsverfahren sowie der Unterbrechung der Kausalität der Kinderbetreuung durch die Nichtwahrnehmung späterer Einstellungsmöglichkeiten ergeben sich neue Fragestellungen, die einer obergerichtlichen Klärung bedürfen.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Okt. 2014 - 2 K 6702/13
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Okt. 2014 - 2 K 6702/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes steht, begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Die am 00.0.1971 in J. (Türkei) geborene Klägerin schloss dort im Jahr 1997 ein Chemiestudium mit der Bachelor-Prüfung ab und erwarb nachfolgend ein „Lehrerzertifikat“. Am 0.0.1998 brachte sie ihren Sohn V. zur Welt. Von Oktober 1998 bis Februar 2000 war sie in J. als Englischlehrerin und von August 2001 bis Juni 2002 als Chemielehrerin tätig. Im Jahr 2002 siedelte sie nach Deutschland über, wo am 00.00.2003 ihr Sohn L. zur Welt kam.
4Von Oktober 2007 bis Januar 2008 sowie von August 2008 bis April 2010 war die Klägerin mit 18,50, 16,00 bzw. 13,50 Unterrichtsstunden in der Woche als Lehrkraft zur Aushilfe an öffentlichen Gesamtschulen in E. bzw. E1. tätig. Im Januar 2009 erwarb sie durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Durch Bescheid der Bezirksregierung E2. vom 28. April 2009 wurde die von ihr in der Türkei abgelegte Diplomprüfung als Prüfungsteil der Ersten Lehramtsprüfung in dem Unterrichtsfach „Chemie“ anerkannt. Im Wintersemester 2009/2010 nahm sie ein Studium im Lehramtsstudiengang Türkisch auf.
5Nach erfolgreicher schulscharfer Bewerbung wurde die Klägerin durch Arbeitsvertrag vom 6. August 2010 für den Zeitraum vom 23. August 2010 bis zum 31. August 2012 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft an der Gesamtschule I. in F. in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und zugleich auf der Grundlage der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom 6. Oktober 2009 (nachfolgend: OBAS) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in die Ausbildung für Lehrämter an Schulen aufgenommen. Für den Fall der Bewährung und des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung wurde ihr ab dem 1. September 2012 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten. Nachdem sie im Sommer 2012 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen mit den Fächern Chemie und Englisch bestanden hatte, wurde sie ab dem 1. September 2012 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit nach der Entgeltgruppe 11 TV-L eingestellt.
6Mit Schreiben vom 12. September 2012 beantragte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie ihren Sohn L. habe betreuen müssen und deshalb zwischen den Jahren 2003 und 2007 keiner Berufstätigkeit habe nachgehen können, ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Altersgrenze von 40 Jahren sei wegen der Kinderbetreuung um drei Jahre anzuheben. Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - dürfe sie wegen ihrer lediglich befristeten Beschäftigungsverhältnisse in den Jahren 2007 bis 2010 nicht schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte. Unter dem 28. Dezember 2012 teilte die Bezirksregierung E1. (Bezirksregierung) der Klägerin ihre Absicht mit, den Verbeamtungsantrag wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze abzulehnen. Die Kinderbetreuung sei wegen der in der Zeit von 2007 bis 2010 ausgeübten überhälftigen Tätigkeit als Lehrkraft nicht mehr die entscheidende Ursache für die verspätete unbefristete Einstellung gewesen. Die Entscheidung des EuGH vom 18. Oktober 2012 sei nicht einschlägig. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 machte die Klägerin weitergehend geltend: Das Kausalitätserfordernis sei rechtlich fragwürdig, da es dazu führe, dass die nach der Laufbahnverordnung zu berücksichtigenden Verzögerungsumstände, wie Wehrdienst und Kinderbetreuung, faktisch leerliefen, weil praktisch jeder Bewerber vor dem 40. Lebensjahr einer Berufstätigkeit nachgegangen sei. Zudem bedürfe es der erneuten Prüfung, ob die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße.
7Die Bezirksregierung lehnte den Übernahmeantrag der Klägerin durch Bescheid vom 5. Februar 2013 im Wesentlichen aus den bereits im Anhörungsschreiben dargelegten Gründen ab.
8Die Klägerin hat am 27. Februar 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt:
9Die im Zeitpunkt ihrer Einstellung gegebene Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren um rund 1 ½ Jahre werde durch die insgesamt in Ansatz zu bringenden Kinderbetreuungszeiten von sechs Jahren selbst dann ausgeglichen, wenn die Zeiten ihrer befristeten Beschäftigung in den Jahren 2007 bis 2010 nachteilig zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus sei fragwürdig, ob das Erfordernis der Kausalität überhaupt aufgestellt werden könne. Werde die Kausalität – wie es der Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW entspreche – bereits dann verneint, wenn es im Anschluss an die privilegierte Dienst- oder Betreuungszeit zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen sei, könne es kaum noch Fälle geben, in denen die Dienst- oder Betreuungszeit ursächlich für die verspätete Einstellung sei. Der Verordnungsgeber habe aber bei Anhebung der Altersgrenze auf 40 Jahre an den Privilegierungstatbeständen festgehalten. Demnach sei es die Absicht des Verordnungsgebers, dass diese Privilegierungstatbestände auch angesichts der neuen Höchstaltersgrenze genutzt werden könnten. Sinn machten die Privilegierungstatbestände letztlich aber nur, wenn an dem Kausalitätserfordernis überhaupt nicht mehr festgehalten werde. Es sei zudem erforderlich, die Vereinbarkeit der Altersgrenze von 40 Jahren mit den europarechtlichen Normen erneut zu überprüfen, nachdem zwischenzeitlich die Pensionsgrenze auf 67 Jahre angehoben worden sei.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 5. Februar 2013 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er nimmt Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt weiter aus: Der Verordnungsgeber gehe nach wie vor von dem Erfordernis der Kausalität der Verzögerungstatbestände aus. Er wolle nicht generell jegliche Betreuungszeit, sondern lediglich die tatsächlich für diesen Zweck aufgewandten Zeiten anrechnen, wobei der Bewerber sich anstelle der Ausbildung für den Lehrerberuf ganz oder jedenfalls überwiegend der Betreuung gewidmet haben müsse.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Vorsitzende entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 13. März 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter.
18Die als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
19Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag vom 12. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 5. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
20Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Die Klägerin war zuvor gemäß § 28 VwVfG NRW angehört und die Gleichstellungsbeauftragte, die nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW einbezogen werden musste, war vor Abgang des Bescheides beteiligt worden.
21Der Bescheid vom 5. Februar 2013 ist auch materiell rechtmäßig.
22Das erkennende Gericht hat über den Verbeamtungsantrag der Klägerin auf der Grundlage der im Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22 – nachfolgend: LVO NRW) zu befinden, welche keine Übergangsvorschriften für bereits vor Inkrafttreten dieser Neufassung der Laufbahnverordnung gestellte Verbeamtungsanträge enthält.
23Vgl. zur Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage auch für den Fall, dass der Verbeamtungsantrag vor einer Rechtsänderung gestellt worden war: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329, sowie Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, - 2 C 79.10 - und - 2 C 2.11 -, jeweils juris.
24Hiernach begegnet der die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung keinen rechtlichen Bedenken.
25Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften,
26vgl. § 9, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW,
27gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Der Zugang zu einem solchen Amt ist vielmehr (zunächst) abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Nach der gemäß § 49 Abs. 1 LVO NRW auch für Lehrkräfte anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze hat die am 00.0.1971 geborene Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber um mehr als drei Jahre überschritten. Eine „Überalterung“ (um rund 1 ½ Jahre) war auch schon in dem – im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW möglicherweise bedeutsamen – Zeitpunkt der Stellung des Übernahmeantrags vom 12. September 2012 gegeben.
28Die Vorschrift des § 8 Abs. 6 LVO NRW, wonach sich das jeweilige Höchstalter erhöht, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag auf Einstellung oder Übernahme gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt, greift im Falle der Klägerin nicht ein. Mit dem Abstellen auf das Lebensalter im Zeitpunkt der Antragstellung sollen Härten vermieden werden, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, die vielmehr durch den Ablauf des Einstellungsverfahrens, insbesondere dessen Dauer, bedingt sind. Daraus folgt zugleich, dass Antrag im Sinne der Vorschrift nur "förderungswürdige" Anträge beziehungsweise Bewerbungen sind. Umgekehrt bedeutet dies, dass Bewerbungen auf "Vorrat", das heißt ohne Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere vor Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, nicht mehr vom Zweck der Regelung erfasst werden.
29OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 6 A 831/07 -, juris Rn. 6 f., m.w.N., zu der inhaltsgleich Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW in der seinerzeit geltenden Fassung.
30Demnach enthielt die vor Vollendung des 40. Lebensjahres im Jahr 2010 ohne Lehramtsbefähigung erfolgte (erfolgreiche) Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Schuldienst in Verbindung mit dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach OBAS keinen beachtlichen Antrag im Sinne des § 8 Abs. 6 LVO NRW.
31Die Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren durch die Klägerin ist auch nicht im Hinblick auf die Geburt und Betreuung ihrer beiden Kinder unbeachtlich.
33Allerdings darf diese Altersgrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW dann, wenn sich die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen (1.) der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, (2.) der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (u.a. freiwilliges soziales Jahr), (3.) der Geburt oder Betreuung eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes, oder (4.) der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen verzögert hat, im Umfang der Verzögerung überschritten werden; im Falle von Betreuungstätigkeiten ist eine Überschreitung der Altersgrenze um höchstens sechs Jahre zulässig (vgl. Sätze 2 bis 4).
34Dabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erforderlichen Vorbildung, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Soweit Betreuungs- bzw. Pflegetätigkeiten in Rede stehen, sind diese aber zunächst nur dann beachtlich, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf deutlich überwogen haben. Aus der Verwendung des Wortes „wegen“ folgt zudem, dass eine beachtliche Verzögerung nur dann anzuerkennen ist, wenn der Verzögerungstatbestand (Dienstverpflichtung, Betreuung minderjähriger Kinder, Pflege Angehöriger etc.) ursächlich dafür gewesen ist, dass die Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze möglich wurde.
35So bereits die ständige Rechtsprechung zu der inhaltsähnlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1): BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140, und vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 ‑ 6 A 510/01 ‑, DÖD 2004;ebenso zu § 6 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 382 – nachfolgend: LVO NRW a.F.): BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, a.a.O., vom 14. März 2011 - 2 B 44.11 - und vom 3. Mai 2011 - 2 B 68.11 -, jeweils juris.
36An der Ursächlichkeit eines Verzögerungstatbestandes für die unbefristete Einstellung in das Beamtenverhältnis fehlt es unter anderem dann, wenn es nach Ableistung des Dienstes oder nach der Betreuungszeit zu vermeidbaren, von dem Bewerber zu vertretenden Verzögerungen, etwa zu einer für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erforderlichen Ausbildung oder Berufstätigkeit gekommen ist. Denn in diesem Fall ist der Kausalzusammenhang unterbrochen und der Verzögerungstatbestand nicht mehr, wie erforderlich, die entscheidende (unmittelbare) Ursache der verspäteten Einstellung.
37OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010- 6 A 1698/10 -, jeweils m.w.N., juris.
38Eine solche Unterbrechung der Kausalität tritt insbesondere dann ein, wenn sich der Bewerber nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, was regelmäßig anzunehmen ist, wenn die Berufstätigkeit mindestens halbtags (mit halber Stelle) ausgeübt wird.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, juris, jeweils zu insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmungen und mit weiteren Nachweisen;ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2011 - 6 A 1340/11 - und vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, jeweils juris.
40Schädlich ist insoweit nicht nur eine Tätigkeit außerhalb des Lehrerberufs, sondern etwa auch eine befristete Beschäftigung als Aushilfslehrkraft im öffentlichen Schuldienst.
41OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2012 - 6 A 1298/11 - und vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, jeweils juris.
42Die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen erfordert im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf; das gilt insbesondere dann, wenn der Einstellungsbewerber zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführte.
43OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, juris Rn. 5; VG E1. , Urteil vom 11. Dezember 2012 - 2 K 2844/11 -, m.w.N.
44Das in § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW enthaltende Kausalitätserfordernis schließt ein bzw. verlangt darüber hinaus, dass die ohne den Verzögerungstatbestand mögliche frühere Bewerbung um unbefristete Einstellung in den Schuldienst auch tatsächlich Erfolg gehabt hätte.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, juris Rn. 32, vom 3. Dezember 2010 - 6 A 1698/10 -, juris Rn. 36 und vom 25. Juli 2013 - 6 A 630/13 -, juris Rn. 5; ebenso bereits Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, juris Rn. 10.
46An diesem Kausalitätserfordernis hat sich durch die am 8. Februar 2014 in Kraft getretene, inhaltlich im Wesentlichen unverändert gebliebene Neufassung der Laufbahnverordnung nichts geändert.
47Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann die Klägerin eine Überschreitung der Altersgrenze nicht wegen Kinderbetreuung beanspruchen.
48Die Geburt des Sohnes V. im Jahr 1998 war für die verspätete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes aus mehreren Gründen nicht ursächlich. Seinerzeit lebte die Klägerin mit ihrer Familie noch in der Türkei, stand also schon aus diesem Grund dem Schuldienst in Deutschland gar nicht zur Verfügung. Zudem hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass sie sich nachfolgend überwiegend der Betreuung ihres Sohnes gewidmet hat. Dagegen spricht insbesondere, dass sie nach ihren Angaben von Oktober 1998 bis Februar 2000 sowie vom August 2001 bis Juni 2002 in J. als Lehrerin an einer Städtischen Gemeinschaftsschule bzw. einem Französischen Privatgymnasium einer Berufstätigkeit nachging.
49Auch die Betreuungstätigkeiten in Deutschland nach der Geburt ihres zweiten Sohnes (00.00.2003), die – folgt man dem Vorbringen der Klägerin – bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft im Oktober 2007 überwogen haben, waren nicht die entscheidende Ursache dafür, dass die Klägerin nicht vor Erreichen der Altersgrenze unbefristet in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt wurde. Maßgebend hierfür war vielmehr, dass sie erst im Sommer 2012 und somit mehr als ein Jahr nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres, durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Voraussetzungen für eine Verbeamtung geschaffen hat und dieser Umstand nicht auf die Kinderbetreuung zurückzuführen war. Die Klägerin verfügte zuvor nicht über die erforderliche Lehramtsbefähigung. Ihre Abschlüsse aus der Türkei erfüllten ausweislich des Bescheides der Bezirksregierung E2. vom 28. April 2009 im Land NRW nicht einmal die Voraussetzungen für eine vollumfängliche Anerkennung als Erste Staatsprüfung. Die Klägerin beschritt deshalb den Weg, die Lehramtsbefähigung nach der Ordnung über die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern zu erwerben. Diese Möglichkeit war aber erst aufgrund der Verordnung vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511) eröffnet worden. Da die Ausbildungsdauer 24 Monate betrug (vgl. § 7 Abs. 1 OBAS), hätte die Klägerin die Lehramtsbefähigung selbst dann nicht vor Überschreitung ihres 40. Lebensjahres erwerben können, wenn sie die Ausbildung nicht erst im September 2010, sondern bereits zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt (Anfang des Jahres 2010) aufgenommen hätte.
50Darüber hinaus vermag die nach der Geburt des zweiten Kindes wahrgenommene Kinderbetreuung an der Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht zu ändern, weil die Klägerin nachfolgend, nämlich in den Jahren 2007 bis 2010, einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, die den Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung unterbrochen hat. Bei der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft an zwei Gesamtschulen mit 18,50, 16,00 bzw. 13,50 Unterrichtsstunden in der Woche handelte es sich um eine überhälftige Beschäftigung, bei der die Kinderbetreuung nicht mehr, wie erforderlich, im Vordergrund stand.
51Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn und über die Ausnahmen hiervon (§ 8 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 LVO NRW) mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Das erkennende Gericht nimmt insoweit Bezug auf die einhellige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung.
52Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59, und Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, vom 3. Dezember 2010 - 6 A 1698/10 - und vom 28. Juni 2012 - 6 A 1298/11 -, jeweils juris.
53Diese zu den entsprechenden Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW a.F. ergangenen Entscheidungen beanspruchen nach wie vor Geltung, da sich durch die letzte (hier maßgebende) Neufassung der Laufbahnverordnung der Inhalt der einschlägigen Bestimmungen nicht geändert hat. Die angeführten höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheidungen befassen sich auch bereits – bejahend – mit der Frage, ob die (angehobene) Höchstaltersgrenze von 40 Jahren in der Zusammenschau mit den Bestimmungen über die Verzögerungstatbestände und die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Sie sind zudem in Kenntnis der im Jahr 2009 erfolgten Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze auf (letztlich) 67 Jahre ergangen. Sie zeigen ferner auf, dass es von Verfassung wegen nicht geboten ist, die Verzögerungstatbestände des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW a.F. (nunmehr § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW) auch dann eingreifen zu lassen, wenn sie für die Einstellung erst nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nicht im vorstehend näher dargestellten Sinne ursächlich waren. Vielmehr wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW das Erfordernis der Kausalität der in der Laufbahnverordnung genannten Verzögerungsgründe für den verspäteten Einstellungszeitpunkt als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen, weil es nicht geboten ist, das Höchstalter pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinauszuschieben. Der Verordnungsgeber bewegt sich in Rahmen seines Gestaltungsspielraums und verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht, wenn er Nachteilsausgleich nur dann gewährt, wenn diese gesellschaftlich erwünschten Tätigkeiten die unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind.
54BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2011 – 2 B 44.11 -, juris Rn. 14 ff., und vom 24. März 2011 - 2 B 51.11 -, juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2010 - 6 A 856/10 - und vom 26. August 2013 – 6 A 307/13 -, jeweils juris.
55Das Kausalitätserfordernis führt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht dazu, dass die Vorschriften des § 6 Abs. 2 LVO NRW a.F. bzw. des § 8 Abs. 2 LVO NRW keinen Anwendungsbereich mehr hätten. Die praktische Bedeutung der – vorliegend allein in Rede stehenden – Bestimmungen über die Berücksichtigung von Betreuungszeiten besteht vielmehr ungeachtet der Anhebung der allgemeinen Höchstaltersgrenze auf 40 Jahre fort. Insbesondere können Zeiten der Betreuung von Kindern und von pflegebedürftigen Angehörigen auch noch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Bewerbers anfallen und somit der maßgebende Grund für die Überschreitung der Altersgrenze sein. Denn auch durch die Aufnahme einer Betreuungstätigkeit im „fortgeschrittenen“ Alter kann es durchaus zu im Sinne von § 8 Abs. 2 LVO NRW beachtlichen Verzögerungen der (unbefristeten) Einstellung kommen. Das ist dann der Fall, wenn der Bewerber wegen überwiegender, nicht durch schädliche sonstige Tätigkeiten unterbrochener Betreuungstätigkeiten, die er etwa nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aufgenommen hat, sich ihm ansonsten eröffnete Einstellungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat.
56So bereits VG Düsseldorf , Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 5860/09 -, juris Rn. 38.
57Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW.
58Das gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand der Nr. 1 dieser Bestimmung. Hiernach können Ausnahmen zugelassen werden „für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten“. Nach Abs. 2 Satz 2 liegt ein solches erhebliches dienstliches Interesse „insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist“. Diese normativen Erläuterungen verdeutlichen, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze im Ausnahmewege nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen.
59Vgl. zu der gleichlautenden Bestimmung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F.: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris Rn. 32 und 33.
60Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 1 sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte hat dadurch, dass er den sog. Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 (sogar vorzeitig) hat auslaufen lassen, zu erkennen gegeben, dass er ein „dienstliches Interesse“ an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Lehrern mit den in dem Mangelfacherlass aufgeführten Fächern und Fachrichtungen – zu denen allerdings Lehrkräfte mit den Fächern Chemie und Englisch längere Zeit gehörten – nicht mehr sieht, ein solches Interesse in Abwägung mit den durch die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr als „erheblich“ betrachtet. Der Schulverwaltung steht bei der Frage, ob in bestimmtem Bereichen ein Mangel an Lehrkräften besteht, dem gerade mit der Inaussichtstellung der Verbeamtung älterer Bewerber begegnet werden soll, eine Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass die gerichtliche Überprüfung insoweit eingeschränkt ist.
61Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris.
62Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW sind gleichfalls nicht erfüllt. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Nr. 2 erfasst als Härtefallklausel ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, welche die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Insoweit trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass diese die tatsächlichen Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben. Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40 Lebensjahres Rechnung getragen wird.
63BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris Rn. 35 - 37.
64Auch im Falle der Klägerin liegen derartige außergewöhnliche Verzögerungssachverhalte nicht vor. Ein wesentlicher Grund für die Überalterung der Klägerin ist einmal der Umstand, dass sie zunächst mehr als 30 Jahre in der Türkei gelebt hat, sich also erst seit dem Jahr 2002 in Deutschland die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrerberufs in Deutschland schaffen musste. Hierbei handelt es sich um Umstände aus der Sphäre der Klägerin, die im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW auch von ihr zu vertreten sind. Auch dass der Erwerb der Lehramtsbefähigung auf dem Weg des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach OBAS erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres möglich wurde, lässt die Ablehnung der Verbeamtung nicht unerträglich erscheinen. Es handelt sich hierbei nicht um einen außergewöhnlich gelagerten Sachverhalt. Vielmehr wurde mit der OBAS sämtlichen Bewerbern, die nicht über eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt verfügten, erstmals die zuvor nicht gegebene Möglichkeit eröffnet, als Seiteneinsteiger ohne Erste Staatsprüfung die Lehramtsbefähigung zu erwerben.
65Sind mithin bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW nicht gegeben, bestand auch keine Verpflichtung der Bezirksregierung, das Übernahmebegehren der Klägerin zur Prüfung einer im Ermessenswege zu erteilenden Ausnahme an die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LVO NRW zuständige oberste Dienstbehörde weiterzuleiten. Somit erweist sich die ablehnende Entscheidung auch nicht etwa wegen Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
68Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
2Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
3Die am 27. Mai 1966 geborene Klägerin hatte die Höchstaltersgrenze gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis um rund vier Jahre und erst recht im hier maßgeblichen Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung (25. August 2010) überschritten. Entgegen ihrer Ansicht greift § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW nicht zu ihren Gunsten ein. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 LVO NRW folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kinderbetreuung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellten, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht.
4Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris.
5Der Antrag auf Zulassung der Berufung macht nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, die Betreuung ihrer beiden Kinder in der Zeit von 1995 an sei für die Verzögerung der Einstellung der Klägerin in den Schuldienst nicht ursächlich gewesen, weil es bis zur Beantragung der Anerkennung ihrer Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Frühjahr 2007 keine konkreten und nach außen erkennbaren objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Klägerin zuvor - und damit bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze im Mai 2006 - den Lehrerberuf überhaupt angestrebt habe. Dementsprechend ist zugrunde zu legen, dass nicht der Umstand der Kinderbetreuung, sondern ihr später Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen, zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt hat. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf erfordert, wenn - wie hier - der Einstellungsbewerber zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführte. Dabei geht es nicht um eine Unterbrechung des Kausalverlaufs, für die - bei einem non liquet - das beklagte Land die Beweislast zu tragen hätte. Vielmehr ist die Entscheidung für einen Beruf im (öffentlichen) Schuldienst Voraussetzung dafür, dass eine spätere Kinderbetreuung oder andere Privilegierungstatbestände überhaupt zu einer kausalen Verzögerung über die in eben diesem Dienst geltende Höchstaltersgrenze hinaus führen können. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen hat der Einstellungsbewerber selbst darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen. Ausgehend davon können für die Hinwendung zum Lehrerberuf die Behauptung eines intern gebliebenen Entschlusses und auch familieninterne Absprachen jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn nach einer solchen behaupteten Absprache eine Berufstätigkeit in einem Bereich aufgenommen wird, der mit dem Lehrerberuf in keinem Zusammenhang steht. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall, die von Oktober 2002 bis Ende 2003 - und damit nach der behaupteten Absprache in den Jahren 2001 oder 2002 - im Umfang von 25 Wochenstunden als Leiterin des Naturkostfachgeschäfts auf dem T. in E. für die T1. X. J. AG tätig war. Inwieweit sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang "schon denklogisch" widersprochen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr spricht für die Richtigkeit seiner Annahme das weitere Zulassungsvorbringen, die Klägerin habe "bis zur Beendigung der Betreuung der Kinder gerade noch keine ernstliche Entscheidung für eine bestimmte berufliche Richtung getroffen", "sondern wegen der Einbindung in die Kinderbetreuung und -erziehung sich erst im Jahre 2008 mit dieser Frage befassen" können.
6Dass andere objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die Hinwendung zum Lehrerberuf bereits vor Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin im Jahre 2006 gegeben waren, macht der Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Insbesondere belegt die Gestaltung ihres Biologie- und des Ökotrophologiestudiums dies nicht. Zwar hat die Klägerin im Wintersemester 1988/89 eine Vorlesung "Pädagogische Grundfragen" und im Sommersemester 1990 zwei Proseminare im Rahmen eines erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums besucht. Dies mag ein Interesse an pädagogischen Inhalten verdeutlichen, ist jedoch nicht hinreichend spezifisch, um zu belegen, dass die Klägerin eine Tätigkeit als Lehrerin anstrebte, zumal die Möglichkeit des "Seiteneinstiegs" seinerzeit noch gar nicht gegeben war. Insoweit fragt sich, warum die Klägerin - hätte sie tatsächlich schon 1987 oder 1988 den Lehrerberuf angestrebt - (gerade) im Jahre 1988 ein Studium der Ökotrophologie und eben nicht ein Lehramtsstudium aufgenommen hat. Gegen die Annahme, die Studiengestaltung belege eine bereits 1987 oder 1988 erfolgte Hinwendung zum Lehrerberuf, spricht überdies das klägerische Vorbringen im Übrigen, wonach sie sich "im Jahre 2001/2002" entschieden haben will, Lehrerin werden zu wollen.
7Angesichts des Vorstehenden kommt es auf weite Teile des Zulassungsvorbringens nicht an, so darauf,
8 ob die Tätigkeit als Leiterin des Naturkostfachgeschäfts auf dem T. der Ausbildung der Klägerin zur Diplom-Ökotrophologin entsprach, was der Antrag auf Zulassung der Berufung mit eingehenden Ausführungen in Abrede stellt,
9 ob die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt worden wäre und ob im Hinblick auf die Möglichkeit ihrer früheren Einstellung "bewusste Manipulationen", "zielgerichtete Anweisungen" und "falsche Angaben über vorhandene Informationen" vorgekommen sind, was allerdings überdies mit dem Zulassungsantrag in keiner Weise substantiiert und deshalb mindestens unzureichend dargelegt ist, sowie
10 ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats eine überhälftige Beschäftigung den Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung unterbricht.
11Angemerkt sei allerdings, dass nach der Rechtsprechung Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW nur solche sind, in denen diese den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf überwogen haben. Dies setzt im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtätigen Umfang voraus. Wenn sich der Bewerber - etwa wegen einer mindestens halbtags ausgeübten Berufstätigkeit - nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, fehlt es an dem notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen Privilegierungstatbestand und verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis,
12vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419, jeweils zu § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW a.F.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 - und Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 6 A 1082/11 -, vom 9. August 2011 - 6 A 1340/11 - und vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -, jeweils juris mit weiteren Nachweisen;
13ohne Relevanz ist dabei, ob der Beamtenbewerber seinem erlernten oder einem anderen Beruf nachgeht.
14Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
15Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der Fragen,
16 "ob und inwieweit die Zuwendung zum Lehrerberuf durch einen 'Seiteneinsteiger' in seinem Lebenslauf vor und nach Eintritt der betreuungsbedingten Verzögerungstatbestände nach außen erkennbar deutlich gemacht werden muss", und
17 "wie konkret die nach außen erkennbare Hinwendung zum Lehrerberuf erfolgen muss",
18fehlt schon eine zureichende Darlegung ihrer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Jedenfalls lassen sich die Fragen nach dem oben Ausgeführten auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.
19Auch der noch benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.
20Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898.
21Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Mit diesem wird weder ein solcher Rechtssatz aus der Rechtsprechung eines Gerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO noch des Verwaltungsgerichts benannt. Eine Divergenz im ab-strakten Rechtssatz ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
22Schließlich ist kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, Beweis über die Tatsache zu erheben, dass die Klägerin bereits im Jahre 2002 die Absicht hatte, den Lehrerberuf anzustreben, die Eheleute aber zu der einvernehmlichen Entscheidung gekommen sind, dies im Hinblick auf die Kinderbetreuung zurückzustellen, bzw. die Eheleute im Frühjahr 2002 vereinbart haben, dass beide das Lehramt anstreben und die Klägerin dies zunächst wegen der Betreuung der Kinder zurückstellt, ebenso wie den Antrag auf weitere Ermittlungen bezüglich früherer Einstellungsmöglichkeiten rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass es darauf nicht ankommt.
23Das Vorliegen anderer Verfahrensmängel macht der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erkennbar. Namentlich ist die - unter der Überschrift des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erwähnte - Verletzung der Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung nicht dargetan. Insoweit wird schon nicht - wie erforderlich - dargelegt, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären, sowie, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die nachfolgenden erläuternden Ausführungen der Klägerin machen deutlich, dass sie im Kern vielmehr rügt, das Verwaltungsgericht habe ihre Angaben falsch erfasst bzw. gewertet. Nach dem oben Ausgeführten war eine weitere Sachaufklärung im Übrigen nicht geboten.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.