Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Apr. 2015 - 2 K 1597/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1972 in A. (Bosnien-Herzegowina) geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist seit dem 24. August 2013 als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Sie begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Am 21. Dezember 1999 erwarb die Klägerin nach bestandener Magisterprüfung in den Hauptfächern Musikwissenschaft und Amerikanistik den Grad eines Magister Artium. In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. August 2000 war sie als Geschäftsführerin der Freien Kammersinfonie C. -X. tätig. Ab dem 1. Mai 2000 war sie darüber hinaus als Presse- und Promotionmanagerin bei der V. N. Group beschäftigt. Diese Tätigkeit gab sie nach eigenen Angaben im Januar 2003 auf. Am 0.0.2003 wurde ihre Tochter D. N1. und am 00.0. 2004 ihr Sohn S. M. geboren.
4Die von der Klägerin erworbene Magisterprüfung erkannte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 11. September 2009 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit der Note „gut“ (2,1) an.
5Vom 12. April bis zum 14. Juli 2010 unterrichtete die Klägerin im Umfang von 13 Pflichtwochenstunden als Vertretungslehrkraft an der Städtischen Realschule S1. .
6In der Zeit vom 23. August 2010 bis zum 23. August 2013 absolvierte die Klägerin in einem befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 6. Oktober 2009, GV. NRW. S. 511. Die Klägerin unterrichtete zunächst an der I. -I1. -Gesamtschule E. . Nachdem sie ihre Zweite Staatsprüfung am 11. Juni 2012 aufgrund der Bewertungen ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Englisch („mangelhaft“, 5,0) und Musik („ausreichend“, 4,0) nicht bestanden hatte, verlängerte die Bezirksregierung ihre Ausbildung um zwölf Monate (bis zum 23. August 2013).
7Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 wandte sich die Klägerin an die Bezirksregierung Düsseldorf und beantragte, sie zur Ausbildung in dem Fach Musik dem L. -Gymnasium in E. zuzuweisen. Zur Begründung gab sie an, ihre Mentorin für das Fach Musik sei seit Oktober 2011 krankheitsbedingt abwesend. Sie habe daher den Unterricht „ohne weitere Betreuung völlig selbständig durchführen“ müssen. Darüber hinaus seien ihr zur Abdeckung des Schulbedarfs Klassen und Kurse in den Sekundarstufen I und II für das Schuljahr 2011/2012 zugeteilt worden, die zum Zwecke der Absolvierung der Zweiten Staatsprüfung kaum geeignet gewesen seien: So sei ihr im Fach Musik nur die Wahl zwischen einer Sportlerklasse (6d) und einer Hauptschulklasse der Jahrgangsstufe 10 verblieben. Diesen Klassen sei zuvor noch kein Musikunterricht erteilt worden. Sie hätten daher keine ausreichende Grundlage für die Umsetzung der curricularen Anforderungen im Fach Musik geboten. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 10. Juli 2012 mit dem Hinweis ab, dass der Klägerin im Arbeitsvertrag vom 12. August 2010 die I. -I1. -Gesamtschule in E. als Ausbildungsschule zugewiesen worden sei.
8Am 26. Juni 2013 bestand die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Englisch und Musik mit der Gesamtnote „befriedigend“ (2,9).
9Mit Schreiben vom 25. November 2013 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 4. Februar 2014 ab. Zur Begründung gab sie an, die Klägerin habe die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gemäß § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung in der damals geltenden Fassung (nunmehr: § 8 der Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014, GV. NRW. S. 22, in Kraft getreten am 8. Februar 2014, im Folgenden: LVO NRW) im Zeitpunkt der Antragstellung am 25. November 2013 um 1 Jahr, 1 Monat und 25 Tage überschritten. Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei nicht wegen der Kinderbetreuung unschädlich. Die Klägerin habe am 23. August 2010 den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufgenommen. Aufgrund des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung sei dieser bis zum 23. August 2013 verlängert worden. Diese Verlängerung und nicht die Kinderbetreuungszeiten seien für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze ursächlich.
10Die Klägerin hat am 5. März 2014 Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Sie sei seit der Geburt ihrer Tochter im Jahre 2003 zunächst keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Ihr vormals bestehendes Arbeitsverhältnis mit der V. N. Group sei Ende 2007 aufgelöst worden, nachdem sie dort im Januar 2003 zuletzt beruflich tätig gewesen sei. Bis zur Aufnahme ihrer Vertretungslehrertätigkeit im April 2010 habe sie sich fast ausschließlich der Kindererziehung gewidmet. Lediglich sporadisch habe sie sich in den Jahren 2008 bis 2010 ehrenamtlich für die Kunstsammlung NRW sowie als Geigerin im Orchester der Landesregierung engagiert. Bereits während dieser Kinderbetreuungszeiten habe sie sich entschieden, in den Lehrerberuf zu wechseln. Den Antrag auf Anerkennung ihrer Magisterprüfung habe sie am 21. April 2008 gestellt. Der Umstand, dass sie die Zweite Staatsprüfung habe wiederholen müssen, könne ihr nicht entgegengehalten werden, da das erstmalige Nichtbestehen dieser Prüfung durch die im Schreiben vom 27. Juni 2012 aufgezeigten Mängel in der schulpraktischen Ausbildung bedingt gewesen sei. Sie habe den Leiter für das Fach Musik des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, Herrn K. , ebenso wie den damaligen Schulleiter der I. -I1. -Gesamtschule, Herrn C1. , auf die Ausbildungssituation mehrfach angesprochen. Herr C1. habe ihr sodann eine Deutschlehrerin, Frau I2. -P. , zur Seite gestellt. In fachspezifischen Fragestellungen habe ihr diese Kollegin nicht weiter helfen können. Aus ihrer Sicht habe kein Anlass bestanden, die Bezirksregierung Düsseldorf über Mängel in der schulpraktischen Ausbildung hinzuweisen, da ihr unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Schulleiter der I. -I1. -Gesamtschule gewesen sei. Überdies hätten die meisten Schüler der I. -I1. -Gesamtschule zuvor entweder gar keinen Musikunterricht oder nur punktuell Musikunterricht erhalten. Dadurch sei es ihr nicht möglich gewesen, die curricular festgelegten Fachkompetenzen systematisch aufzubauen.
11Die Klägerin beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Februar 2014 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 25. November 2013 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Bezirksregierung verweist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe sich nach eigenen Angeben lediglich mündlich über Ausbildungsmängel beschwert. Inwieweit die monierte Ausbildungssituation zum Nichtbestehen der Prüfung geführt habe, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Im Übrigen sei - soweit es die Kinderbetreuungszeiten anbelangt - zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst im Jahre 2009 in Gestalt des Antrages auf Anerkennung ihrer Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung zu erkennen gegeben habe, in den Schuldienst eintreten zu wollen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO), weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. März 2015 zur Entscheidung übertragen hat.
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Die Beschränkung des Klageantrages vom ursprünglichen Verpflichtungsbegehren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf das Neubescheidungsbegehren (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig.
21Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, da der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 4. Februar 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22Es kann dahinstehen, ob der Bescheid formell rechtwidrig ergangen ist, weil die Gleichstellungsbeauftragte, die nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG einbezogen werden musste, nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Ein derartiger Verfahrensfehler wäre gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es ist offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn das materielle Recht eröffnet vorliegend - wie näher auszuführen sein wird - dem beklagten Land keinen Entscheidungsspielraum. Die Entscheidung hätte daher auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders ausfallen dürfen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 44; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2012 - 2 K 4167/11 -, juris, Rn. 21 bis 24.
24Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 4. Februar 2014 ist materiell rechtmäßig. Dem Begehren der Klägerin steht die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach § 8 Abs. 1 LVO entgegen. Sie ist älter als 40 Jahre und war dies auch schon im Zeitpunkt der Antragstellung am 25. November 2013, da sie ihr 40. Lebensjahr bereits am 30. September 2012 vollendet hatte. Der Klägerin kommt auch nicht die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO zugute. Danach darf die Altersgrenze im Umfang einer wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes eingetretenen Verzögerung der Einstellung überschritten werden. Bei mehreren Kindern darf sie nach Satz 2 der Vorschrift um höchstens bis zu sechs Jahre überschritten werden.
25Maßgeblich für die individuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist nicht der Umfang der Kinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten Verzögerung der Einstellung.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris, Rn. 30.
27Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 6 A 206/12 -, juris, Rn. 44.
29Für die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen ist maßgeblich, wann der Bewerber seinen Entschluss für einen Beruf im öffentlichen Dienst getroffen hat, für den laufbahnrechtliche Höchstgrenzen bei der Verbeamtung gelten. Hat er - wie im Streitfall - zunächst eine Ausbildung durchlaufen, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführen sollte, so bedarf es der Feststellung, wann der Bewerber sich später anders, nämlich für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst - hier dem Lehrerberuf - entschieden hat.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 A 2247/12 -, juris, Rn. 31 bis 36 mit weiteren Nachweisen.
31Das von der Klägerin an der F. -L1. -Universität U. abgeschlossene Magisterstudium stellt eine zunächst gegen den Lehrerberuf getroffene Entscheidung dar.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 A 2247/12 -, juris, Rn. 37.
33Nach den Angaben der Klägerin ist ihr Entschluss, sich dem Lehrerberuf zuzuwenden, während der Kinderbetreuungszeiten gereift. Aus zeitlichen Gründen sei sie indes erst zu Beginn des Jahres 2008 in der Lage gewesen, die Anerkennung ihrer Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung zu beantragen.
34Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich bereits während der Betreuung ihrer Kinder (ab Februar 2003) dem Lehrerberuf zugewandt hat. Denn die Betreuungstätigkeiten ihrer Kinder bis zur Aufnahme der Vertretungslehrertätigkeit im April 2010 waren jedenfalls nicht die entscheidende Ursache dafür, dass die Klägerin nicht vor Erreichen der Altersgrenze (30. September 2012) unbefristet in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt wurde. Maßgebend hierfür war, dass sie erst im Sommer 2013 durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung im Wiederholungsversuch die Voraussetzungen für eine Verbeamtung geschaffen hat und dieser Umstand nicht auf die Kinderbetreuung zurückzuführen ist.
35Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LVO.
36Das gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand der Nr. 1 dieser Bestimmung. Hiernach können Ausnahmen zugelassen werden "für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten". Nach Abs. 2 Satz 2 liegt ein solches erhebliches dienstliches Interesse "insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist". Diese normativen Erläuterungen verdeutlichen, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze im Ausnahmewege nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen.
37Vgl. zu der gleichlautenden Bestimmung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO a. F.: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris.
38Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 1 sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte hat dadurch, dass er den sog. Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00) zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 (sogar vorzeitig) hat auslaufen lassen, zu erkennen gegeben, dass er ein "dienstliches Interesse" an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Lehrern mit den in dem Mangelfacherlass aufgeführten Fächern und Fachrichtungen - zu denen allerdings Lehrkräfte mit den Fächern Musik und Englisch längere Zeit gehörten - nicht mehr sieht, ein solches Interesse in Abwägung mit den durch die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr als "erheblich" betrachtet. Im Übrigen steht der Schulverwaltung bei der Frage, ob in bestimmtem Bereichen ein Mangel an Lehrkräften besteht, dem gerade mit der Inaussichtstellung der Verbeamtung älterer Bewerber begegnet werden soll, eine Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass die gerichtliche Überprüfung insoweit eingeschränkt ist.
39Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris, Rn. 37 ff.
40Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 LVO sind gleichfalls nicht erfüllt. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Nr. 2 erfasst als Härtefallklausel ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, welche die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Insoweit trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass diese die tatsächlichen Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben. Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40 Lebensjahres Rechnung getragen wird.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rn. 35.
42Auch im Falle der Klägerin liegen derartige außergewöhnliche Verzögerungssachverhalte nicht vor. Ein wesentlicher Grund für die Überalterung der Klägerin ist einmal der Umstand, dass sie sich zunächst für ein Magisterstudium (1994 bis 1999) und nicht für ein Lehramtsstudium entschieden hat. Sodann hat sie sich – teilweise zeitlich überschneidend – für die Aufnahme einer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Freien Kammersinfonie C. -X. e.V. entschieden (1. Januar 1999 bis zum 30. August 2000). Schließlich hat sie darüber hinaus als Presse- und Promotionsmanagerin bei der Firma V. N. GmbH vom 1. Mai 2000 bis zur Geburt ihrer Tochter (0.0.2003) gearbeitet. Hierbei handelt es sich um Umstände aus der Sphäre der Klägerin, die im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 LVO auch von ihr zu vertreten sind. Danach liegt der wesentliche Grund der Überalterung der Klägerin darin, dass sie zunächst über eine erhebliche Zeitdauer eine andere berufliche Lebensplanung verfolgt hat.
43Nichts anderes gilt mit Blick auf den Einwand der Klägerin, der Erwerb der Lehramtsbefähigung auf dem Weg des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes sei ihr aufgrund erheblicher Ausbildungsmängel an der I. -I1. -Gesamtschule in E. erst im Wiederholungsversuch und damit erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres möglich gewesen. Der berufliche Werdegang der Klägerin hat sich im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO zwar dadurch verzögert, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen am 11. Juni 2012 nicht bestanden hat und infolgedessen ihre Ausbildung (über die Vollendung ihres 40. Lebensjahres hinaus) bis zum 23. August 2013 verlängert wurde (vgl. Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juni 2012). Diese Verzögerung hat die Klägerin indes zu vertreten, weil sie die für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erforderlichen Prüfungsleistungen nicht erbracht hat. Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 10. April 2011, GV. NRW. S. 218, ist die Staatsprüfung bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin wurden im Fach Englisch mit „mangelhaft“ (5,0) und im Fach Musik mit „ausreichend“ (4,0) bewertet. Die Gesamtnote war daher mit 4,5 „mangelhaft“ (vgl. zur Notendefinition § 34 Abs. 1 Satz 3 OVP). Erfolglos rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass sie aufgrund der schulischen Ausbildungsmängel an der I. -I1. -Gesamtschule E. das Nichtbestehen dieser Prüfung nicht zu vertreten habe. Der Einwand der Klägerin, ihr habe im Fach Musik lediglich in dem Zeitraum von Dezember 2010 bis Oktober 2011 ein Ausbildungslehrer an ihrer Ausbildungsschule zur Seite gestanden, greift nicht durch. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Ausbildungsmangel nämlich erst nach dem Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung (11. Juni 2012) mit Schreiben vom 27. Juni 2012 gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf geltend gemacht. Ausbildungsbehörde ist gemäß § 6 Satz 2 OBAS die Bezirksregierung. Ihr gegenüber sind Ausbildungsmängel geltend zu machen, damit sie prüfen kann, ob und gegebenenfalls in welcher Form Abhilfe zu leisten ist. Diese Mitwirkungspflicht folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 1 OBAS. Danach tragen die Lehrkräfte in Ausbildung Mitverantwortung für die Gestaltung und den Erfolg ihrer Ausbildung. Hieraus und aus dem Ausbildungsverhältnis als solchem ergibt sich die Pflicht der Klägerin, an ihrer Ausbildung mitzuwirken und auf die Beseitigung etwaiger Ausbildungsmängel hinzuwirken, soweit ihr das nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar ist. Kommt sie dem nicht nach, kann sie sich - wie hier - auf eine etwaig unzureichende Ausbildung nicht (mehr) berufen. Ausbildungsmängel hat sie dann jedenfalls im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO mit zu vertreten.
44Vgl. zu den Mitwirkungspflichten eines Lehramtsanwärters: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 19 A 4972/04 -, juris, Rn. 9.
45Die Klägerin hat die von ihr behaupteten Ausbildungsmängel nicht vor dem Prüfungsantritt am 11. Juni 2012 gegenüber der Bezirksregierung geltend gemacht. Ihr Einwand, sie habe sich an den damaligen Schulleiter der I. -I. -Gesamtschule sowie an das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung gewandt und sei im Übrigen von der Bezirksregierung darauf verwiesen worden, den „Dienstweg (über die Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung) einzuhalten“ (Schreiben der Bezirksregierung vom 10. Juli 2012), ändert nichts daran, dass sie gerade der Ausbildungsbehörde die Mängel auch auf dem aufgezeigten Wege nicht (rechtzeitig) angezeigt hat. Angesichts dessen bleibt von vornherein auch der von der Klägerin weiter erhobene Einwand erfolglos, „dadurch dass die meisten Schüler der I. -I1. -Gesamtschule entweder gar keinen Musikunterricht oder nur punktuell Musikunterricht erhalten haben, war kein systematischer Aufbau der curricular festgelegten Fachkompetenzen möglich“.
46In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass für die berufsbegleitende Ausbildung durchschnittlich sieben Ausbildungsstunden pro Woche zur Verfügung stehen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 OBAS). Von diesen Ausbildungsstunden werden durchschnittlich sechs Wochenstunden vom Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und eine Wochenstunde von der Ausbildungsschule durchgeführt (§ 9 Abs. 2 OBAS). Die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigern findet demnach im Schwerpunkt im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung statt, dessen Leiter auch die „Gesamtverantwortung“ für die Durchführung der Ausbildung trägt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 OBAS). Ausbildungsmängel, die sich auf die Ausbildung durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung beziehen, hat die Klägerin indes nicht geltend gemacht. Vor dem Hintergrund, dass die gerügten Ausbildungsmängel sich nicht auf den Kern der berufsbegleitenden Ausbildung erstrecken, ist auch nicht ohne Weiteres feststellbar, dass diese entscheidenden Einfluss auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Gesamtnote „mangelhaft“ am 11. Juni 2012 hatten.
47Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, merkt die Kammer schließlich an, dass die Leistungen der Klägerin in den unterrichtspraktischen Prüfungen am 11. Juni 2012 in dem Fach Englisch und damit in einem Fach mangelhaft waren, in dem sie Ausbildungsmängel gerade nicht geltend gemacht hat.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Apr. 2015 - 2 K 1597/14
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Apr. 2015 - 2 K 1597/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 8. Dezember 2011 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 2. September 2011 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 8. Mai 1967 geborene Klägerin ist Mutter zweier in den Jahren 1993 und 1996 geborener Töchter. Sie ist derzeit als angestellte Lehrerin im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig und erstrebt mit ihrer Klage die Übernahme in das Beamtenverhältnis.
3In der Zeit von 1986 bis 1993 studierte die Klägerin an der Universität zu L. . Am 25. Januar 1993 legte sie die Magisterprüfung in den Fächern Musikwissenschaften und Französisch ab.
4Im Jahr 2001 bewarb sie sich als Seiteneinsteigerin für den Schuldienst. Das beklagte Land wies sie unter dem 15. Februar 2001 darauf hin, dass sie sich hierfür zu einer berufsbegleitenden Weiterqualifikation verpflichten müsse. Zu einer Einstellung kam es nicht.
5Unter dem 17. Mai 2005 beantragte die Klägerin die Anerkennung ihres Magisterabschlusses in den Fächern Musikwissenschaften und Französisch als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen mit Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschulen (im Folgenden: GHRG-HRG). Nach Ablehnung dieses Antrages mit Bescheid der Bezirksregierung N. vom 17. Juni 2005 und erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob sie am 23. Dezember 2005 Klage beim Verwaltungsgericht Köln - 4 K 7435/05 -. Die Klage war auf Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Antrags gerichtet mit der Maßgabe, dass über die Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen (lediglich) als Teil einer Ersten Staatsprüfung neu zu entscheiden sei.
6Parallel dazu nahm die Klägerin zum Wintersemester 2005/2006 ein ergänzendes Lehramtsstudium auf, um die noch fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen nachträglich zu erbringen.
7In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - 4 K 7435/05 - am 21. September 2007 schlossen die Klägerin und das beklagte Land einen Vergleich. Danach verpflichtete sich die Bezirksregierung N. , die Magisterprüfungen der Klägerin in den Fächern Musikwissenschaften und Französisch als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an GHRG-HRG in den Fächern Musik und Französisch anzuerkennen, sobald sie im Einzelnen aufgeführte Nachweise über den erfolgreichen Abschluss bestimmter Studien- und Prüfungsleistungen, darunter das fachpraktische Studium und die zugehörigen Prüfungen im Fach Musik sowie das erziehungswissenschaftliche Studium und das didaktische Grundstudium, vorgelegt haben würde.
8Diese Anerkennung erfolgte mit Bescheid vom 9. Juli 2009, nachdem die Klägerin die geforderten Leistungen erbracht hatte.
9Am 2. September 2009 begann die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst für das Lehramt. Nach bestandener Zweiter Staatsprüfung ging sie zum 2. September 2011 ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes NRW ein. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte sie ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie trug vor, sie habe zwar die Altersgrenze von 40 Jahren überschritten, es liege jedoch ein Ausnahmetatbestand nach § 6 LVO in der damaligen Fassung (im Folgenden: a.F.) vor, da sie zwei Kinder erzogen habe und dadurch ihre 1986 begonnene Ausbildung unterbrochen worden sei. Ergänzend führte ihr Prozessbevollmächtigter aus (Schriftsatz vom 30. November 2011), die Klägerin habe sich nach der Geburt der Kinder entschieden, deren Erziehung einen großen Teil ihrer Energie zu widmen und berufliche Ambitionen zunächst nachrangig und nur in einem Umfang zu verfolgen, der mit der Kindererziehung vereinbar gewesen sei. So habe sie zunächst in begrenztem Umfang an der Musikschule weiter unterrichtet. Tendenzen in Richtung Ganztagsschule und andere Erwägungen hätten bei ihr sehr bald den Entschluss reifen lassen, ihre pädagogische Tätigkeit an regulären öffentlichen Schulen fortzusetzen, und zwar in vollem Umfang, sobald es die Kindererziehung erlauben würde. Die Anerkennung ihrer Magisterprüfung sei 2005 mit unhaltbarer Begründung abgelehnt worden. Im Verlaufe ihrer Fachpraktika an verschiedenen Schulen habe sie erfahren müssen, dass dort Unterricht durch Fachfremde ohne akademischen Abschluss erteilt wurde. Einzig ihre Abschlüsse seien der Bezirksregierung N. nicht anerkennenswert erschienen.
10Die Bezirksregierung L. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 ab: Die Klägerin habe durch ihre Anträge in den Jahren 2001 und 2005 den Willen erkennen lassen, als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst zu arbeiten. Dies sei wegen der fehlenden Voraussetzungen zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes nicht möglich gewesen. Dies und nicht die Erziehung der beiden Töchter sei der Grund für die Überschreitung der Altersgrenze gewesen.
11Am 30. Dezember 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
12Die Klägerin hat geltend gemacht, die Altersgrenze von 40 Jahren nach § 52 Abs. 1 LVO a.F. stehe ihrer Verbeamtung nicht entgegen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c LVO a.F. seien erfüllt. Die Betreuung zweier Kinder erlaube eine Überschreitung um sechs Jahre, so dass sie mit 44 Jahren noch in das Beamtenverhältnis übernommen werden könne. Die Kindererziehung sei kausal und sogar der einzige Grund für die Überschreitung der Altersgrenze gewesen. Das 1993 beendete Magisterstudium sei die Basis für die jetzt abgeschlossene Lehrerausbildung gewesen, die sich somit als Fortsetzung ihres beruflichen Werdeganges darstelle.
13Die Klägerin hat beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2011 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
15Das beklagte Land hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Es hat vorgetragen, es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen Kinderbetreuung und Verzögerung der Ausbildung. Erst im Jahre 2005 habe die Klägerin eine Ausbildung für ein Lehramt begonnen und seitdem keine Verzögerungen durch Kindererziehungszeiten hinnehmen müssen.
18Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis oder auf Neubescheidung dieses Begehrens. Zwar sei der Ablehnungsbescheid wegen fehlender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig; es sei jedoch offensichtlich, dass dieser Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe (§ 46 VwVfG NRW). Dem Klagebegehren stehe entgegen, dass die Klägerin die Höchstaltersgrenze der Laufbahnverordnung überschritten habe. Die hier maßgebliche, am 18. Juli 2009 in Kraft getretene Neuregelung sei wirksam. Bei Antragstellung sei die Klägerin 44 Jahre alt gewesen und habe damit die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten. Die Altersgrenze könne nicht gemäß § 6 Abs. 2 LVO a.F. wegen der Betreuung ihrer beiden Kinder hinausgeschoben werden. Diese sei nicht ursächlich für die Altersüberschreitung gewesen. Maßgeblich für die Verzögerung sei vielmehr gewesen, dass die Klägerin erst im Mai 2005, als ihre Kinder bereits acht und elf Jahre alt gewesen seien, die Anerkennung ihrer Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt beantragt habe. Deshalb könne auch keine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO a.F. zugelassen werden. Insbesondere sei die Annahme nicht gerechtfertigt, dass sich der berufliche Werdegang der Klägerin nach Satz 2 dieser Vorschrift aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert habe, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze als unbillig erscheinen ließe. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht dies unter Bezugnahme auf die bei der Bezirksregierung N. und dem Verwaltungsgericht Köln geführten Verfahren wegen Anerkennung der Magisterprüfung ausgeführt.
19Das am 1. August 2012 ergangene Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. August 2012 zugestellt. Am 26. September 2012 hat sie die Zulassung der Berufung beantragt. Die Begründung des Zulassungsantrages ist am 26. Oktober 2012 eingegangen.
20Mit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
21Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen: Sie habe bereits mit dem Magisterstudium die Grundlage für ihren jetzigen Lehrerberuf gelegt. Formal gesprochen habe sie nie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt, sondern ihr Magisterexamen aus 1993 sei als diese Prüfung anerkannt worden. Sie habe durchgängig dokumentiert, dass sie den Lehrerberuf anstrebe. Dies sei schon vor Ablegung ihres Magisterexamens erkennbar gewesen. In den Jahren 1991 bis 1993 sei es Gegenstand intensiver Gespräche mit ihrem Ehemann (dem jetzigen Prozessbevollmächtigten) gewesen. Zum Zeitpunkt des Magisterexamens sei klargeworden, dass sich ihre Berufschancen aus diesem Abschluss mit ihrem Status als Mutter rapide verschlechtert hätten. Sie habe die konkrete Möglichkeit gehabt, beim X. S. ( ) in einer Redaktion für klassische Musik zu arbeiten; dies sei aber nur auf einer vollen Stelle und mit der Erwartung möglich gewesen, dass sie sich nicht an tarifliche Arbeitszeiten halte. Angesichts von Schwangerschaft und Mutterschaft habe sie sich dafür entschieden, diesen Weg nicht zu verfolgen. Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeiten wie im Schuldienst sowie Betreuungsmöglichkeiten, wie sie heute üblich seien, habe es damals nicht gegeben. Ebenso wenig habe sie sich zu diesem Zeitpunkt in der Lage gesehen, ihren Wunsch, in den Schuldienst des beklagten Landes einzutreten, zu verwirklichen. Spätestens im Jahr 2001 sei auch nach außen erkennbar geworden, dass sie den Lehrerberuf anstrebe. Die Kindererziehung sei nicht nur kausal, sondern sogar der einzige Grund dafür, dass sie erst im Alter von 44 Jahren eingestellt worden sei. Hätte sie ihre Kinder nicht geboren und betreut, hätte sie das ergänzende Studium mit dem Ziel des Lehramts bereits 1993 aufgenommen und voraussichtlich ca. 1997 beendet, um dann zwei Jahre später die Zweite Staatsprüfung abzulegen. Ihr könne auch nicht entgegengehalten werden, dass bereits 1999 die Möglichkeit bestanden hätte, die Lehrerausbildung aufzunehmen. Ihre Tätigkeiten in der Zeit 1999–2009 seien nicht altersgrenzenschädlich gewesen. Vielmehr habe sie über vier Jahre lang das Lehramtsstudium absolviert und einen erheblichen weiteren Teil der Zeit in der Fachrichtung des angestrebten Lehramts unterrichtet. Als die jüngere Tochter 10 Jahre alt gewesen sei, habe sie sofort mit hohem Tempo und großem Erfolg alle noch erforderlichen Schritte getan.
22Die Klägerin beantragt,
23das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
24Das beklagte Land beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Es macht geltend: Es sei schon fraglich, ob an die erfolglose Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst im Jahr 2001 angeknüpft werden könne. Selbst wenn aber hiervon ausgegangen werde, hätte die Klägerin nicht vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres eingestellt werden können. Bei Aufnahme des ergänzenden Lehramtsstudiums zum Sommersemester 2001 und Abschluss dieses Studiums nach acht Semestern hätte sie den Vorbereitungsdienst voraussichtlich zum 22. August 2005 beginnen und am 21. August 2007, also nach Vollendung des 40. Lebensjahres beenden können. Auf Anfrage hat das beklagte Land mitgeteilt, die Klägerin hätte in der Zeit von 2005 bis 2007 als Beamtin eingestellt werden können, wenn sie schon damals über die erforderliche Zweite Staatsprüfung verfügt hätte.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Berufung hat - mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Berufungsantrag - Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.
30Die Beurteilung des Klagebegehrens richtet sich nach der heute geltenden, am 8. Februar 2014 in Kraft getretenen neuen Laufbahnverordnung (im Folgenden: LVO). Nach dem für die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts entscheidenden materiellen Recht ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier über die Berufung, abzustellen.
31Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, da der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung L. vom 8. Dezember 2011 rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
32Dem Begehren der Klägerin steht die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach § 8 Abs. 1 LVO im Ergebnis nicht entgegen. Sie ist zwar älter als 40 Jahre und war dies auch schon im Zeitpunkt der Antragstellung am 2. September 2011, da sie bereits am 8. Mai 2007 ihr 40. Lebensjahr vollendet hatte. Der Klägerin kommt aber die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO zugute. Danach darf die Altersgrenze im Umfang einer wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes eingetretenen Verzögerung der Einstellung überschritten werden. Bei mehreren Kindern darf sie nach Satz 2 der Vorschrift um höchstens bis zu sechs Jahre überschritten werden.
33Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des beschließenden Senats ist maßgeblich für die individuell zulässige Überschreitung der
34Höchstaltersgrenze nicht der Umfang der Kinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten Verzögerung der Einstellung.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris, Rn. 30 f.; Urteile vom 18. Juli 2007 - 6 A 1084/05 -, juris, Rn. 39, und - 6 A 4769/04 -, juris, Rn. 37, vom 31. August 2007 - 6 A 2006/04 -, juris, Rn. 34.
36Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 6 A 206/12 -, juris, Rn. 44 f.
38Für die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen ist maßgeblich, wann der Bewerber seinen Entschluss für einen Beruf im öffentlichen Dienst getroffen hat, für den laufbahnrechtliche Höchstgrenzen bei der Verbeamtung gelten. Hat er - wie im Streitfall - zunächst eine Ausbildung durchlaufen, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführen sollte, so bedarf es der Feststellung, wann der Bewerber sich später anders, nämlich für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst - hier dem Lehrerberuf - entschieden hat.
39Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 6 A 1842/13 -, juris, Rn.11.
40Im Falle der Klägerin, deren Magisterstudium eine zunächst gegen den Lehrerberuf getroffene Entscheidung darstellt
41- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 16 -,
42hat ihre Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben, dass sie sich schon deutlich vor der Antragstellung im Jahre 2001 zum Lehrerberuf, die einen Seiteneinstieg in das Lehramt ermöglichen sollte, für eine Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst entschieden hat. Nach ihren Angaben ist diese Entscheidung in einem längeren Prozess gereift, der bereits bei Beendigung ihres Magisterstudiums im Jahre 1993 im Gange war, allerdings noch bis ins Jahr 1999 benötigte, bevor er im Sinne eines feststehenden Entschlusses zum Abschluss gelangte.
43Anschaulich schilderte die Klägerin, wie sie zunächst im Zusammenhang mit der bevorstehenden Magisterprüfung im Jahre 1993 eine für sie wegweisende Entscheidung für ihren weiteren beruflichen Werdegang traf. Sie hatte damals Aussichten, eine Praktikantenstelle beim in einer Redaktion für klassische Musik zu bekommen. Die Klägerin entschied sich gegen die Stelle, weil die Tätigkeit mit einer hohen Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft, teilweise über die regulären Arbeitszeiten hinaus, verbunden gewesen wäre, zumal die Geburt ihres ersten Kindes bevorstand, dessen Betreuung für sie Vorrang hatte. Nach der Geburt des Kindes war nach den Angaben der Klägerin an einen Beruf in Vollzeit nicht zu denken. Sie konzentrierte sich vielmehr auf die Kinderbetreuung, verfolgte daneben allerdings berufliche Aktivitäten in zeitlich sehr begrenztem Rahmen, darunter der Unterricht an einer Musikschule. Später - nämlich nach der Geburt der zweiten Tochter im Jahre 1996 und Einschulung der ersten Tochter im Jahre 1999 - war sie zudem an der Schule der älteren Tochter tätig, als dort der Musikunterricht teilweise ausfiel und sie für die reguläre Lehrkraft einsprang. Durch diese über die Jahre fortgeführten, teils ehrenamtlichen Unterrichtsaktivitäten reifte ihr Entschluss, die Lehrtätigkeit zu ihrem Beruf zu machen. Nachvollziehbar schilderte die Klägerin, dass sie auf diese Weise - abgesehen von der eigenen Schulzeit - den Schulalltag kennenlernte, stärker mit Kindern in Kontakt kam und schließlich die Entscheidung traf, selbst hauptberuflich Lehrerin zu werden, sobald dies mit ihren Pflichten als Mutter vereinbar sein werde. Diese Entscheidung fiel nach den Angaben der Klägerin bereits im Jahre 1999, als die ältere Tochter eingeschult wurde, ging also der Bewerbung im Jahr 2001 deutlich voraus.
44Warum diese Bewerbung gleichwohl nicht zur Aufnahme der angestrebten Lehrertätigkeit führte, hat die Klägerin ebenfalls anschaulich und nachvollziehbar zu erklären vermocht. Sie schilderte, dass sie damals zusammen mit ihrer jüngeren Tochter etwa eine Stunde lang auf einen Besprechungstermin habe warten müssen, wobei das damals etwa fünf Jahre alte Kind unruhig geworden sei und „gequengelt“ habe. Ihr sei dabei klar geworden, dass sie der Erziehung der beiden Töchter weiterhin Vorrang einräumen müsse. Sie habe erkennen müssen, dass eine Vollzeitstelle als Lehrerin sie zu sehr in Anspruch genommen hätte, wobei der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst zusätzlich Erschwernisse mit sich gebracht hätte. Sie habe stattdessen ihre Unterrichtstätigkeit in der Musikschule und in der Grundschule ihrer älteren Tochter einmal in der Woche weitergeführt.
45Der Senat hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Darstellung. Die Angaben stimmen im Kern mit dem schriftsätzlichen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten überein, der bereits im Verwaltungsverfahren und erneut in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die schon in zeitlicher Nähe zu der Magisterprüfung erörterten Berufspläne und deren fortschreitende Verfestigung zugunsten des Lehrerberufs hingewiesen hat. Der Senat geht deshalb zum einen davon aus, dass die Hinwendung der Klägerin zum Lehrerberuf bereits 1999 erfolgt ist, zum anderen, dass die Kindererziehung sowohl zuvor als auch in der Folgezeit jedenfalls bis zur Aufnahme des Ergänzungsstudiums im Jahr 2005 den Tagesablauf der Klägerin entscheidend prägte. Beides zusammengenommen hat zur Folge, dass ihre Kinderbetreuungszeiten ab dem Jahr 1999 als kausal für die Verzögerung ihrer Einstellung in den Schuldienst anzusehen sind.
46Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO sind nur solche, in denen diese den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf überwogen haben. Ein solches Überwiegen setzt im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus. Wenn sich der Bewerber - etwa wegen einer mindestens halbtags ausgeübten Berufstätigkeit - nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, fehlt es an dem notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen Privilegierungstatbestand und verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, Rn. 11 f., m.w.N.
48Für eine solche Fallgestaltung gibt es bei der Klägerin nach dem zuvor Ausgeführten keinen Anhalt. Ihre Kinderbetreuungszeiten zwischen 1999 und 2005 kommen ihr vollständig zugute. Ausgehend davon ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin bereits 2005 die Zweite Staatsprüfung abgelegt hätte, wenn sie an der uneingeschränkten Verfolgung ihres Berufswunsches nicht durch die Kinderbetreuung gehindert worden wäre. In diesem Jahr hätte sich ihr auch vor Vollendung des 40. Lebensjahres eine Einstellungschance in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW geboten. Das beklagte Land hat bestätigt, dass die Klägerin damals mit ihrer Fächerkombination und ihren sehr guten Examensnoten ein Einstellungsangebot erhalten hätte. Tatsächlich ist die Klägerin erst im September 2011 in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden. Daraus ergibt sich eine Verzögerung von sechs Jahren mit der Folge, dass die im Zeitpunkt der Einstellung gegebene Überschreitung der Altersgrenze von ca. 4 Jahren und 4 Monaten der Klägerin nicht als Hindernis für die Verbeamtung entgegen gehalten werden darf (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LVO).
49Die weitere Verzögerung seit dem am Tag der Einstellung (2. September 2011) gestellten Verbeamtungsantrag bis zur Entscheidung des Senats von weiteren 3 Jahren und 3 Monaten fällt in den Verantwortungsbereich des beklagten Landes, ist von der Klägerin nicht zu vertreten und darf ihr billigerweise nicht zum Nachteil gereichen. Sie ist durch eine Ausnahme im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO auszugleichen; das Ermessen des Landes ist insoweit auf Null reduziert.
50Dieser Beurteilung steht schließlich nicht entgegen, dass die Hinwendung der Klägerin zum Lehrerberuf erst mit ihrer Bewerbung im Jahr 2001 nach außen in Erscheinung getreten sein mag. Dabei kann dahinstehen, dass eine äußere Manifestation ihrer 1999 getroffenen Berufswahlentscheidung auch in ihrer Aushilfstätigkeit als Musiklehrerin in der Grundschule ihrer ältesten Tochter gesehen werden kann. Jedenfalls darf die Forderung „nach außen erkennbarer“ Anhaltspunkte für eine rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO fehlverstanden werden. Denn es handelt sich dabei nicht um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, sondern nur um einen Gesichtspunkt der Beweiswürdigung. Die Glaubhaftmachung der Hinwendung zum Lehrerberuf zu einem bestimmten Zeitpunkt gelingt zwar regelmäßig nur dann, wenn hierfür nach außen erkennbare Anhaltspunkte vorliegen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall - wie hier - die Glaubhaftmachung auf andere Weise erfolgen kann. Soweit früheren Entscheidungen des Senats Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte,
51vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013- 6 A 307/13 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 6 A 1842/13 -, juris, Rn.11,
52wird hieran nicht festgehalten. Diese im Berufungszulassungsverfahren ergangenen Entscheidungen machten nähere Erwägungen zu einer anderweitigen Glaubhaftmachung nicht erforderlich, weil der jeweilige Vortrag, auf dessen Prüfung sich die Berufungszulassungsentscheidung beschränkt, dafür keinen Anlass bot.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.