Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. März 2016 - 18 L 3026/15
Gericht
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1 und 2 und die Antragsteller zu 3 und 4 jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller zu 1 und 2 und die Antragsteller zu 3 und 4 sind jeweils Eltern sonderpädagogisch förderbedürftiger Grundschulkinder mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Die Kinder besuchen im Schuljahr 2015/16 die vom Antragsgegner zu 1 auf der Grundlage eines Kreisausschussdringlichkeitsbeschlusses vom 9. Mai 1977 als Träger betriebene Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache für den Primarbereich am Q. in I. . Jeweils bei einem Kind der Antragsteller dauert nach deren Angaben der Förderbedarf auch für das Schuljahr 2016/17 an, in dem das jeweilige Kind seinem Alter nach noch die Primarstufe besuchen wird.
4Am 29. Mai 2013 fand in den Räumen der Schulaufsicht (Bezirksregierung Düsseldorf) ein Koordinierungsgespräch von Vertretern der Schulaufsicht sowie Vertretern der Schulverwaltung des Antragsgegners zu 1 und der darin gelegenen Städte, soweit diese zum damaligen Zeitpunkt Träger von Förderschulen waren, zur weiteren Entwicklung der Förderschulen im Kreis unter Berücksichtigung der zu erwartenden Änderungen durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz (Umsetzung der Inklusion) und der rückläufigen Schülerzahlen an nahezu allen Förderschulen statt. Erörtert wurde u.a. die Neugliederung der Förderschulen unter alleiniger Trägerschaft durch den Antragsgegner zu 1. In einer von Vertretern der Schulaufsicht beratend begleiteten Sitzung vom 17. Juli 2014 erzielten die Vertreter der beteiligten Schulverwaltungen Einigkeit über das weitere Vorgehen insoweit, dass der Kreis in vier Regionen aufgeteilt werden sollte und sämtliche vorhandenen Förderschulen, auch soweit bislang in städtischer Trägerschaft, aufgelöst und gleichzeitig unter Fortführung bisher genutzter Standorte vom Antragsgegner zu 1 vier neue, den Teilgebieten zugeordnete Förderschulen in Verbundform (Förderzentren) mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung jeweils mit Haupt- und Nebenstandorten gegründet werden sollten.
5In seiner Sitzung vom 22. Juni 2015 beschloss der Kreistag des Antragsgegners zu 1 unter dem Tagesordnungspunkt (Top) 18.1 mit deutlicher Mehrheit, der Forderung der Elterninitiative Q. zum Erhalt der Sprachförderschule am Q. als reine Sprachförderschule nicht zu entsprechen. Zu Top 18.2. beschloss der Kreistag sodann die von der Verwaltung erarbeitete neue Förderschulstruktur. Zu Top 18.3 beschloss der Kreistag, dass der Antragsgegner zu 1 die Schulträgerschaft für die drei neu zu gründenden Verbundschulen in den Regionen Mittel, West und Nord gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW übernimmt. Nach weiteren Beschlussfassungen zu den Punkten 18.4 und 18.5 beschloss der Kreistag zu Top 18.6 Ziffer 1, dass die Schule am Q. , Förderschule des Antragsgegners zu 1 mit dem Förderschwerpunkt Sprache, mit Wirkung zum Ende des Schuljahres 2015/16 umgehend und vollständig aufgelöst wird. Zu Ziffer 2 beschloss er, mit Wirkung zum Beginn des Schuljahres 2016/17 als Förderschule im Verbund das Förderzentrum West zu gründen. Dieses soll gemäß Ziffer 3 des Beschlusses mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung im integrativen Verbund mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie im integrativen Verbund mit dem Förderschwerpunkt Sprache geführt werden. Gemäß Ziffer 4 des Beschlusses erhält das Förderzentrum West einen Haupt- und einen Teilstandort. Der Hauptstandort wird unter der Anschrift H.-----straße 34 in N. und der Teilstandort unter der Anschrift U.-----weg 1a in S. errichtet. Zu Ziffer 7 wurde für die gefassten Beschlüsse gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.
6Am 3. August 2015 genehmigte die Bezirksregierung Düsseldorf die Beschlüsse des Kreistages des Antragsgegners zu 1 vom 22. Juni 2015. Zeitgleich wurden die durch die Gemeinden zuvor beschlossenen Förderschulschließungen genehmigt.
7Am 9. September 2015 haben die Antragsteller unter dem Aktenzeichen 18 K 6123/15 Klage gegen die Beschlüsse des Kreistages des Antragsgegners zu 1 vom 22. Juni 2015 betreffend die Auflösung der Schule am Q. zum Ende des Schuljahres 2015/2016 sowie über die Gründung des Förderzentrums West zum Beginn des Schuljahres 2016/2017 und gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 3. August 2015 erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie tragen im Klageverfahren mit Schreiben vom 19. Januar 2016 und ergänzend mit Schreiben vom 8. März 2016 vor, dass die Schließung der Schule am Q. ihre Rechte verletze.
8Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
91. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 18 K 6123/15 gegen die Beschlüsse des Kreistages des Antragsgegners zu 1 über die sofortige Auflösung der Schule am Q. , Förderschule des Antragsgegners zu 1, mit dem Förderschwerpunkt Sprache zum Ende des Schuljahres 2015/16 sowie die Gründung des Förderzentrums West zum Beginn des Schuljahres 2016/17 wiederherzustellen
10und
112. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 18 K 6123/15 gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 3. August 2015 wieder herzustellen.
12Die Antragsgegner beantragen,
13die Anträge abzulehnen.
14Die Antragsgegner verteidigen die Beschlüsse des Kreistages des Antragsgegners zu 1 in der Sache. Der Antragsgegner zu 2 hält die gegen ihn gerichtete Klage für unzulässig.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 18 K 6123/15 einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge beider Antragsgegner verwiesen.
16II.
171. Der gegen den Antragsgegner zu 1 gerichtete Antrag zu 1 beurteilt sich nach § 80 Abs. 5 VwGO. Er ist statthaft, soweit er sich gegen die Schließung der Förderschule am Q. richtet, und auch sonst zulässig.
18Im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1 sind die Antragsteller betreffend die Schließung der Fördererschule analog § 42 Abs. 1 VwGO antragsbefugt. Die sofortige Auflösung der Schule am Q. kann die Kinder der Antragsteller und die Antragsteller selbst in ihren durch die §§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW geschützten rechtlichen Interessen verletzen, welchen auch eine subjektiv-rechtliche Zielrichtung zukommt.
19Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2013, ‑ 19 B 1191/12 -, juris, ebenda Randziffer 2 mit weiteren Nachweisen.
20Für das Eilverfahren bleibt offen, ob die Antragsteller auch hinsichtlich der Gründung des Förderzentrums West antragsbefugt sind. Hier bestehen Zweifel, weil es sich eventuell um eine nur begünstigende Maßnahme handelt. Dies kann letztlich dahinstehen, weil die angefochtenen Maßnahmen nach dem Willen des Antragsgegners zu 1 in dem durch die Schulentwicklungsplanung begründeten Zusammenhang stehen. Der vormals an der Förderschule am Q. befriedigte Unterrichtsbedarf soll nunmehr an den Förderzentren gedeckt werden. Deshalb ist bei der Frage der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schließung auch die Neugründung der Förderzentren in den Blick zu nehmen.
21Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie ist in der Sitzungsvorlage vom 8. April 2015 schriftlich ergangen und legt das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung dar. Unerheblich ist, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht noch einmal unmittelbar im Ratsbeschluss vom 22. Juni 2015 wiederholt wird.
22Der Antrag zu 1 hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zulasten der Antragsteller aus, weil sich die angefochtenen Schulorganisationsbeschlüsse im Verhältnis zu den Antragstellern nicht als offensichtlich rechtswidrig erweisen und auch im Übrigen das Individualinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt.
23a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung besteht keine zwingende Verpflichtung des Antragsgegners zu 1 nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW zur Fortführung der Schule am Q. .
24Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW beschließt der Schulträger über die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen (Satz 3 der Vorschrift). Soweit Gemeinden und Kreise Schulträgeraufgaben nach § 78 SchulG NRW zu erfüllen haben, sind sie nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verpflichtet, für ihren Bereich eine Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Diese dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4 SchulG NRW) der Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots (Satz 2 der Vorschrift). Die als Schulträger nach § 78 Absätze 1 bis 3 SchulG NRW Verpflichteten (Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände) sind nach § 78 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, Schulen fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht (Satz 2 der Vorschrift). Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann (Satz 3 der Vorschrift).
25Ausgehend hiervon ist die Schule am Q. im Rahmen der Schulentwicklungsplanung nicht erforderlich, um das Bildungsangebot der Schulform “Förderschule“ in zumutbarer Entfernung wahrzunehmen.
26Insoweit geht das Gericht zunächst davon aus, dass es sich bei dem Schultyp „Förderschule“ um eine Schulform im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW handelt. Dies dürfte sich aus der Systematik des § 10 SchulG NRW ergeben. Zwar werden dort primär die klassischen Schulformen Grundschule, Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule, Gymnasium und Berufskolleg genannt. Jedoch findet auch die Förderschule Erwähnung. Insoweit enthält § 10 Abs. 6 SchulG NRW eine Sonderregelung für den Stufenaufbau der Förderschule. Die Einschätzung, dass es sich bei der Förderschule um eine Schulform handelt, dürfte auch trotz der Regelung in § 20 Abs. 2 SchulG NRW Regelung gerechtfertigt sein. Danach findet sonderpädagogische Förderung in der Regel in der allgemeinen Schule statt, die Eltern können hiervon abweichend jedoch die Förderschule wählen. Die hier gewählte Abgrenzung zwischen allgemeiner Schule und Förderschule steht der Annahme, dass es sich bei der Förderschule um eine Schulform handelt, wohl nicht entgegen.
27Die Schulform im Sinne der §§ 74 Abs. 3 S. 4, 10 Abs. 1 SchulG NRW berührt es dagegen nicht, dass nach den weiteren Beschlüssen des Kreistages der zukünftige Unterricht am Förderzentrum West integrativ (also unter raum- und klassengleicher Beschulung von Kindern mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten) und nicht mehr wie zuvor kooperativ (also nach Förderschwerpunkten getrennt) erfolgen soll. Gemäß § 20 Abs. 7 SchulG NRW kann der Schulträger Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Mit dieser Vorschrift werden lediglich Möglichkeiten der Ausgestaltung von Förderschulen eröffnet, nicht aber verschiedene Schulformen begründet.
28Voraussichtlich ebenfalls keine Frage der Schulform stellt die Differenzierung nach Förderschwerpunkten im Sinne des § 19 Abs. 2 SchulG NRW dar. Dies dürfte sich aus § 10 Abs. 4 und Abs. 6 SchulG NRW und aus § 20 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW ergeben, die, ohne zu differenzieren, allgemein von Förderschulen sprechen. Einer abschließenden Klärung bedarf diese Frage jedoch aus noch darzulegenden Gründen vorliegend nicht.
29Unter Zugrundelegung dieses Schulformbegriffs besteht kein Bedürfnis für die Fortführung der Schule am Q. , welche lediglich den Förderschwerpunkt Sprache im Primarbereich anbietet, um das Bildungsangebot der Schulform „Förderschule“ (einschließlich des Förderschwerpunktes „Sprache“) in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten, weil zukünftig an den vier neu zu errichtenden Förderzentren alle Förderschwerpunkte in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden können. Da es gemäß § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW auf die Erforderlichkeit der zu schließenden Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung ankommt, ist die gesamte, die Förderschulstruktur betreffende Beschlusslage in den Blick zu nehmen. Die den Antragstellern vorschwebende isolierte Prüfung des Schulschließungsbeschlusses ohne gleichzeitigen Blick auf die in gleicher Sitzung und in gleichem Tagesordnungspunkt beschlossene Neugliederung des Förderschulsystems kommt danach nicht in Betracht.
30Bei der Frage, ob das Bildungsangebot der Schulform zukünftig in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann, ist auch nicht allein auf das Förderzentrum West, sondern auf alle Förderzentren abzustellen, weil bei der Prüfung, ob ein Bedürfnis zur Fortführung einer bestehenden Schule existiert, auf das gesamte Gebiet des jeweiligen Schulträgers abzustellen ist.
31Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2014, ‑ 19 A 285/13 -, juris, ebenda Randziffer 5.
32An der tatsächlichen Errichtung der Förderzentren bestehen angesichts der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu 1, die Gegenstand der Prüfung durch den Antragsgegner zu 2 war, keine Zweifel. Zukünftig wird allen Einwohnern des Antragsgegners zu 1 an den vier Förderzentren das Förderangebot Sprache erstmals in zumutbarer Entfernung angeboten. Dass sich die Förderzentren mit ihren Haupt- und Nebenstandorten in für alle Einwohner des Antragsgegners zu 1 zumutbarer Entfernung befinden, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Karten. Auch die Antragsteller profitieren von der Neugründung der Förderzentren, wie sich aus dem Vortrag der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren ergibt. Unter Berücksichtigung des Förderzentrums Mitte verkürzen sich die Schulwege zu Schulen mit dem Förderangebot Sprache für sie teilweise drastisch, wie vom Antragsgegner zu 1 mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 dargelegt.
33Anhaltspunkte dafür, dass die Kapazität des zukünftig an vier Förderzentren vorgehaltenen Angebots an Förderschulen die durch die Schließung der Schule am Q. voraussichtlich veranlasste Nachfrage nach Förderschulplätzen mit dem Förderschwerpunkt Sprache nicht oder nicht vollständig befriedigen könnte, werden von den Antragstellern nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
34b) Die angefochtenen Beschlüsse genügen ferner als schulorganisatorische Maßnahmen dem Gebot gerechter Abwägung. Der Antragsgegner zu 1 hat insoweit das ihm durch die §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW eingeräumte Organisationsermessen in rechtlich nicht beanstandender Weise ausgeübt.
35Für die Planung schulorganisatorischer Maßnahme findet das für jede rechtsstaatliche Planung auch im sonstigen Fachplanungsrecht geltende Abwägungsgebot Anwendung. Der Schulträger muss danach die für und gegen die geplante Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in seine Entscheidung einstellen und den Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vornehmen, die ihrer jeweiligen objektiven Bedeutung gerecht wird. Der Schulträger verletzt das Abwägungsgebot unter anderem dann, wenn er das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkennt oder wenn er eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung unberücksichtigt lässt.
36Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2013 ‑ 19 B 1191/12 -, a.a.O., Randziffer 12.
37Mängel bei der Abwägung einer schulorganisatorischen Planungsentscheidung sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
38Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2009, ‑ 19 A 920/08 -, nicht veröffentlicht.
39Den Kreistagbeschlüssen des Antragsgegners zu 1 vom 22. Juni 2015 lassen sich erhebliche Abwägungsfehler nicht entnehmen. Dem Kreistag war sowohl das gewichtige Interesse der betroffenen Elternschaft von Kindern mit dem Förderbedarf Sprache am Erhalt der Schule am Q. als auch deren gewichtiges Interesse an einer kooperativen, also von Kindern mit anderen Förderschwerpunkten getrennten, Beschulung ihrer Kinder bei seiner Beschlussfassung bekannt. Das Abstimmungsverfahren zwischen dem Antragsgegner zu 1, den beteiligten Städten und der Bezirksregierung Düsseldorf ist von der (mit den Antragstellern personell teilidentischen) Elterninitiative zum Erhalt der Förderschule am Q. von Anfang an kritisch begleitet worden. Die Elterninitiative hat dem Kreistag ihre Bedenken an der Schulschließung und die hieraus für ihre Kinder eventuell resultierenden Nachteile umfassend vortragen können. Der Kreistag hat die Bedenken zur Kenntnis genommen und gewürdigt, jedoch im Rahmen der einheitlichen Beschlussfassung über die Neustrukturierung der Förderschulen unter Punkt 18.1 in der Sache zurückgewiesen. Eine Fehlgewichtung der Interessen lässt diese Entscheidung nicht erkennen. Die im unmittelbaren Anschluss daran in derselben Sitzung beschlossene Auflösung der Förderschule am Q. im Rahmen einer den örtlichen Besonderheiten (die der Bezeichnung als „Kreis“ allerdings überhaupt nicht gerecht werdende räumliche Erstreckung des Antragsgegners zu 1 erschwert die Planung und lässt die Gliederung in vier Regionen als sinnvoll erscheinen) Rechnung tragenden Neugründung von vier Förderzentren mit mehreren Förderschwerpunkten und jeweils integrativer Beschulung bei gleichzeitiger Gliederung des Kreises in vier Regionen ist angesichts der Bedeutung einer gleichermaßen bedarfsgerechten wie zukunftssicheren Gestaltung von Förderschulplätzen an spezifischen Förderschulen unter besonderer Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung der durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz bevorzugten inklusiven Beschulung von Kindern mit Förderbedarf, welche zu einem erheblichen Rückgang von an spezifischen Förderschulen unterrichteten Kindern führt, sowie der gleichzeitigen Berücksichtigung der fiskalischen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu 1 sowie der an den Kosten beteiligten Städte, frei von Abwägungsfehlern.
40Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Kreistag dem Vorschlag der Verwaltung folgend die Prognose über den zukünftigen Bedarf an Förderschulplätzen an spezifischen Förderschulen auf der Grundlage anonymisierter Wohnortdaten von im Gebiet des Antragsgegners zu 1 wohnhaften Eltern von Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf erhoben und diese Berechnung einer Befragung von Eltern, die im Kreis Förderschulen besuchen, vorgezogen hat. Eine solche Anknüpfung an den Wohnort liegt angesichts des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners zu 1 für die Schulentwicklungsplanung in diesem Gebiet bereits nahe. Ferner ist diese Herangehensweise angesichts des mit der Neugliederung in zulässiger Weise verfolgten Zwecks, Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erstmals wohnortnahe Förderschulen anbieten zu können, jedenfalls nicht sachfremd. Der Schwerpunkt der Maßnahme liegt in der Schulentwicklungsplanung. Jeglicher Planung ist aber immanent, dass sie auch gestalterisch tätig wird und Bestehendes verändert. Die zukünftig beabsichtigte wohnortnahe Gestaltung des Förderschulangebotes durch alle Förderschwerpunkte abdeckende Förderzentren dient insbesondere der Vermeidung von Schülertransporten. Dies liegt nicht nur im Interesse der Schüler und ihrer Eltern, sondern auch im fiskalischen Interesse des Antragsgegners zu 1. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die prognostizierten Zahlen eine Fortführung der vier Förderzentren auf der Basis der erforderlichen Mindestschülerzahlen nicht ermöglichen könnten, liegen nicht vor.
41Auch die Entschließung des Kreistags hin zu einer integrativen Beschulung an den Förderzentren ist nicht sachfremd. Ihr liegt unter anderen die Erwägung zu Grunde, dass bei immer mehr Kindern mehr als nur ein Förderschwerpunkt vorliegt, sei es förmlich festgestellt, sei es ohne förmliche Feststellung. Die Antragsteller haben im vorliegenden Zusammenhang keinen Anspruch auf Erhalt einer kooperativen Beschulung. Die Rechte aus Erziehung und Bildung in der Schule umfassen weder einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer an den Wünschen des Schülers und der Eltern orientierten Schule noch einen Anspruch auf eine besondere personelle und/oder sachliche Ausstattung der Schule, sondern lediglich einen Anspruch darauf, von unzumutbaren oder gänzlich unangemessen Bedingungen verschont zu bleiben.
42Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2006 ‑ 19 B 192/06 -, zur Reduzierung der Stundenzahl von Sonderschullehrern, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf Beschlüsse des 19. Senats vom 16. April 2003 - 19 B 403/03 - und vom 22. Oktober 1999 - 19 B 1648/99 -, jeweils juris.
43Dass der Paradigmenwechsel von einer kooperativen Beschulung zu einer integrativen Beschulung von Förderkindern für Kinder mit dem Förderschwerpunkt Sprache zu unzumutbaren oder gänzlich unangemessenen Bedingungen führen könnte, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, auch wenn nach ihren schlüssigen Ausführungen die kooperative Beschulung von Kindern mit dem Förderschwerpunkt Sprache wegen der Besonderheiten dieses Förderschwerpunktes voraussichtlich die pädagogisch optimale Versorgung darstellt.
44Erweisen sich danach die angegriffenen Ratsbeschlüsse nicht als offensichtlich rechtswidrig, fällt darüber hinaus auch die allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus. Das folgt zum einen daraus, dass sie in ihrem Recht auf freie Wahl der Schulform für ihre Kinder nicht berührt werden.
45Vgl. zu den Folgen für die allgemeine Interessenabwägung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 1991, - 19 B 797/91 - juris, ebenda Randziffern 15, 17 und 19.
46Zum anderen erlangt das öffentliche Interesse daran, ein mit den vormals schultragenden Städten abgestimmtes Konzept der Schulentwicklungsplanung zum beabsichtigten Stichtag durchzuführen und im Rahmen dessen eine einzelne, ohnehin nur für einen beschränkten Teil der Einwohner des Kreises räumlich günstig gelegene Förderschule zu schließen, gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Fortführung exklusiver Beschulung mit dem Förderschwerpunkt Sprache an der Schule am Q. ein deutlich überwiegendes Gewicht. Die vorliegend beabsichtigte Errichtung von Förderschulzentren ist nach ihrer Art und Bedeutung in besonderer Weise auf alsbaldige Durchsetzbarkeit ausgerichtet und angewiesen, weshalb die nicht absehbare, oft mehrjährige Dauer eines Klageverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss nicht abgewartet werden kann. Schulorganisationsakte regeln nicht ein Verhältnis einer Behörde zu einem Einzelnen, sondern sind auf die Neuordnung der Schulorganisation im betroffenen Bereich gerichtet, die folgeweise eine Vielzahl von bestehenden und zukünftigen Rechtsbeziehungen zu Eltern, Schülern und Lehrern unabhängig davon betrifft, ob sie die Neuordnung ablehnen, und vielfältige tatsächliche Auswirkungen auf die am Schulleben Beteiligten oder andere Schulen entfaltet. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs bliebe aufgrund der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) von Rechtsbehelfen gegen den Schulorganisationsakt für unabsehbare Zeit offen, wann die Umsetzung erfolgt.
47Vgl. für die Bildung eines Grundschuldverbundes Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 2009, - 19 B 1129/08 -, juris, ebenda Randziffer 11.
482. Der gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtete Antrag zu 2 ist unzulässig.
49Die Antragsteller sind nicht analog § 42 Abs. 1 VwGO antragsbefugt. Im Verhältnis zu den Antragstellern handelt es sich bei der Genehmigung des Schulorganisationsbeschlusses des Kreistages des Antragsgegners zu 1 durch die Bezirksregierung Düsseldorf als Schulaufsichtsbehörde nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG Nordrhein-Westfalen. Die Genehmigung ist nicht an die Antragsteller gerichtet. Sie soll unmittelbare Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen den Antragsgegnern entfalten. Unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet die Genehmigung nur gegenüber dem Adressaten (Antragsgegner zu 1), eventuell noch gegenüber drittbetroffenen Schulträgern, nicht aber gegenüber Eltern. Dies ist so evident, dass infolgedessen im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage bereits mangels Klagebefugnis nicht eröffnet ist. Entsprechendes gilt für den vorläufigen Rechtsschutz. Anhaltspunkte für eine sachdienliche, den Antragstellern nahezulegende Antragsänderung im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2 sind nicht ersichtlich. Rechtsschutz betroffener Bürger gegen von kommunalen Gremien beschlossene Schulschließungen findet ausschließlich im Verhältnis der Bürger zum Schulträger statt.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
51Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß der §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Für jedes der vier Prozessrechtsverhältnisse (beide Antragstellerpaare jeweils gegen zwei Antragsgegner) hat das Gericht jeweils einen Auffangwert angenommen.
52Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 2009, ‑ 19 B 1129/08 -, juris, ebenda Randziffer 30.
53Die Summe war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.