Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Okt. 2015 - 18 K 8404/14
Gericht
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 stellte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen fest, dass die Vereinigung „L. B. M. “ (L1. ) sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe (Ziffer 1). Zu Ziffer 2 wurde die Vereinigung „L. B. M. “ verboten und aufgelöst. Unter Ziffer 3 wurde die Verwendung von Kennzeichen der Vereinigung „L. B. M. “ verboten. Die Vereinsbetätigung wurde untersagt, die Gründung von Ersatzorganisationen verboten (Ziffer 4). Das Vermögen der Vereinigung „L. B. M. “ wurde beschlagnahmt und zu Gunsten des beklagten Landes eingezogen. Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „L. B. M. “ deren verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt waren (Ziffer 5). Unter Ziffer 6 wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der in Nr. 5 genannten Einziehungen angeordnet. Der Bescheid umfasst 66 Seiten und ist an die Vereinigung „L. B. M. “ (L1.), zu Händen der auf Bl. 1-6 der Verfügung namentlich genannten 46 Personen, darunter auch der Kläger, gerichtet. In der Begründung werden der Kläger und weitere 45 Personen namentlich aufgeführt, die das Ministerium nach seinem damaligen Kenntnisstand als Mitglieder der Vereinigung ansah. Die Verbotsverfügung wurde dem Kläger bei der am 23. August 2012 stattgefundenen Hausdurchsuchung zugestellt.
3Der Kläger hat am 19. September 2012 Klage beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW) erhoben mit dem Antrag, die Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 31. Juli 2012 aufzuheben, soweit sich diese gegen ihn richte.Hilfsweise hat er zwei Feststellungsanträge gestellt unter Hinweis darauf, dass er kein Mitglied der in der Verbotsverfügung bezeichneten Organisation sei und gewesen sei. Bei der im Zusammenhang mit der Vollziehung der Verbotsverfügung bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung seien ausweislich des Sicherstellungsprotokolls keine der in der Verbotsverfügung bezeichneten Visitenkarten, Bekleidungsgegenstände, Poster usw. der Organisation aufgefunden worden. Er habe sich nie als Mitglied der der Verbotsverfügung unterliegenden Organisation bezeichnet und habe auch keine Kenntnis davon, dass eine andere Person über ihn behauptet habe, dass er Mitglied in der dem Verbot unterliegenden Vereinigung sei. Bundesweit sei er als Unternehmer tätig und verfüge von daher über keine Zeit, sich regelmäßig in der Vereinsarbeit zu engagieren. Tatsächlich sei er bis 2010 politisch in einer Partei, nicht aber auf Vereinsebene organisatorisch tätig gewesen. Der Beklagte führe in seiner Verbotsverfügung selber aus, dass weder eine Mitgliederliste der L. noch eine offizielle Satzung vorläge.
4Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 hat sich das OVG NRW für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Wenn ein Einzelner die Verbotsverfügung wie der im Streit stehenden Vereinigung mit der Behauptung angreife, nicht Mitglied des Vereins zu sein, gehe es nicht um die Rechtsverhältnisse vieler Einzelpersonen. Betroffen sei insoweit allenfalls eine inhaltliche Richtigstellung der Verfügung mit Blick auf den in Anspruch genommenen „guten Ruf“ der Klägerseite.
5Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass das Verfahren auf die hilfsweise angekündigten Feststellungsanträge beschränkt werde, hat sich das VG Aachen mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
6Der Kläger führt hierzu aus: Er habe ein berechtigtes Interesse daran, sowohl von den stigmatisierenden Wirkungen eines Verbots als auch von den in der Verbotsverfügung unter Ziffer 4 erwähnten, sich in die Zukunft richtenden Geboten und Konsequenzen verschont zu bleiben. Als Adressat der Verbotsverfügung habe er auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Er habe unter dem Aspekt der über Art. 9 GG geschützten negativen Vereinigungsfreiheit sowohl ein Rehabilitierungsinteresse als auch ein Interesse an der Vermeidung persönlicher und wirtschaftlicher Nachteile, die sich aus den Feststellungs- sowie insbesondere den Rechtsfolgenwirkungen der Verbotsverfügung für ihn ergeben könnten und tatsächlich auch ergeben hätten. Damit habe er ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Die Außenwirkung der Verbotsverfügung ergäbe sich aus den Rechtsfolgenwirkungen, die die Verbotsverfügung auszulösen geeignet sei. Diese ergäben sich u.a. aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG oder verhaltensunabhängig aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG oder § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG oder den einschlägigen Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes, Luftsicherheitsgesetzes usw. Er könne nicht darauf verwiesen werden, sich im Sinne der vorgenannten Normen zu betätigen, um im Rahmen der sich sodann anschließenden Verfahren seine (Nicht-) Mitgliedschaft klären zu lassen. Die Zuschreibung der Mitgliedschaft zu einer nach Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG verbotenen Vereinigung und die Zustellung der entsprechenden Verbotsverfügung an ihn verstießen zudem gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, in dem sie ‑ unterhalb der Schwelle des § 185 StGB ‑ in den Kernbereich der Ehre eindringen. Die Verbotsverfügung als solche habe in Bezug auf ihn den Erklärungswert, dass die die Entscheidung treffende staatliche Behörde ihn als eine Person ansehe und bezeichne, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne der §§ 3,4 BVerfSchG nachgehe, mithin als „Verfassungsfeind“ anzusehen sei, weshalb sie ihn auch positiv als Adressaten der Verbotsverfügung anspräche. Es sei daher unerheblich, ob die Verbotsverfügung im Verhältnis zu Dritten stigmatisierende Wirkung entfalte. Er habe auch bereits konkrete, nachteilige Folgen aufgrund der Verfügung erlitten. Er sei 2009 als Mitglied der NPD in den Kreistag der Stadt E. gewählt worden. Dies setze voraus, dass er sich dem demokratischen Wahlverfahren unterworfen habe und die insoweit geltenden demokratischen Maximen für sich selbst positiv akzeptiere. Dem zuwider werde nunmehr staatlicherseits gegen ihn in Gestalt einer Verbotsverfügung der Vorwurf erhoben, dass er Mitglied einer verbotenen Vereinigung gewesen sei, die demokratischen Spielregeln für sich also gerade nicht akzeptiere. Dies habe für ihn und seine kommunalpolitische Tätigkeit eine stigmatisierende Wirkung, die vor dem Hintergrund des beim BVerfG anhängigen Verbotsverfahrens über besondere Brisanz verfüge. Zudem reichten die vorliegenden Erkenntnisse nicht aus, um ihm eine Mitgliedschaft in der im Streit stehenden Vereinigung nachzuweisen. Dass er im Zusammenhang mit einer Demonstrationsveranstaltung 2010 in E1. zeitweise mit anderen Personen ein Transparent mit der Aufschrift „C. “ gehalten habe, sei kein Kriterium, das eine Mitgliedschaft begründen könne. Er habe bei dieser Gelegenheit allein die anderen Beteiligten beim Tragen des Transparentes unterstützen wollen. Einen Mitgliedsantrag oder ähnliches habe er in diesem Zusammenhang nicht unterschrieben. Das bloße Tragen eines Transparentes für einen Bundesligaverein begründe ebenfalls keine Mitgliedschaft in einem Fanclub mit korrespondierender Beitragspflicht. Er habe ‑ wie dem Beklagten auf Grund der Überwachung durch den Verfassungsschutz bekannt sei ‑, in den vergangenen Jahren fortlaufend Beiträge und Artikel zu allen möglichen Bereichen vorwiegend im Internet, vor allem über die Internetseite des Kreisverbandes der NPD-E. veröffentlicht. Interne Zugangsberechtigungen auf die Internetseite der verbotenen Vereinigung hätten ihm nicht zugestanden. Aus dem von dem Beklagten zitierten Artikel ergebe sich, dass dieser nicht aus der Binnenperspektive eines Vereinsmitglieds formuliert worden sei. Soweit seine Mitgliedschaft in der verbotenen Vereinigung daraus hergeleitet werde, dass er Feierlichkeiten besucht und/oder seinen Garten zu deren Durchführung zur Verfügung gestellt habe, beruhe das darauf, dass er als damaliger Kreisvorsitzender der NPD als „Netzwerker“ quasi in alle Richtungen hin gewirkt und zu allen relevanten politischen Strömungen und Persönlichkeiten auf der politischen „rechten“ Seite im E2. Bereich Kontakt gehalten und Freundschaften zu Personen unterhalten habe, die politisch ähnlich wie er selbst dächten. Dies habe sich jedoch nicht zu einer Mitgliedschaft in der verbotenen Vereinigung verfestigt. Ähnlich wie bei einem Fußballklub, bei dem auch nicht jeder „Fan“ gleich Mitglied des Vereins sei, habe er lediglich Kontakt und Umgang zu ihm gleich gesinnten Personen gesucht und gepflegt. Bei ihm seien keine Visitenkarten der verbotenen Vereinigung mit seinem Namen, kein Mitgliedsausweis und auch keine Schriftunterlagen gefunden worden, aus denen sich ergebe, dass er Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen sei. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich Mitglied der Vereinigung gewesen wäre. Bei ihm seien auch weder Bekleidungsstücke der L1. noch irgendwelche Gegenstände, auf denen das Vereinssymbol der L1. abgebildet gewesen wäre, gefunden worden. Der elektronische Datenträger, der bei ihm aufgefunden worden sei, habe Unterlagen des Vorsitzenden der L1. , Herrn M1. enthalten. Hierbei habe es sich allerdings nicht um Propagandamaterial, sondern um „Bewerbungen“ auf Arbeitsstellen gehandelt, die dieser zusammen mit ihm verfasst habe. Er habe auch keine öffentlichen Verlautbarungen für die verbotene Vereinigung abgegeben, die unter seinem Namen erschienen seien und habe keine Flugblätter oder Plakate als Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes für die verbotene Vereinigung gezeichnet. Schließlich habe er auch keine Versammlungen für diese und/oder Ausflüge und Fahrten für diese zu anderen Örtlichkeiten angemeldet. Er habe in den vergangenen Jahren mehrfach öffentliche Demonstrationen und Veranstaltungen in E. und T. durchgeführt. Die Anmeldungen für diese seien jedoch stets für die NPD oder im eigenen Namen erfolgt. In dem von ihm angefertigten Personagramm finde sich die Angabe des Beklagten, dass er aufgrund seiner Kontakte zur L1. stark mit dieser Vereinigung sympathisiere. Das Vorhandensein von Sympathie ersetze jedoch nicht eine Mitgliedschaft. Auf den vom Beklagten vorgelegten Bildern sei er niemals mit Bekleidungsstücken oder Symbolen der L1. abgebildet, was jedoch zu erwarten wäre, wäre er tatsächlich Mitglied der L1. gewesen. Er habe einen pragmatischen Weg verfolgt und sich nicht nur an Wahlen beteiligt, sondern auch in der Kommunalpolitik für die NPD engagiert. Gerade dies habe für ihn eine Mitgliedschaft in der L1. ausgeschlossen. Der Beklagte habe die Beweislast für das von ihm als vermeintlich vorhanden behauptete Rechtsverhältnis. Dessen Wertung, dass er Mitglied sei, sei nicht mit tragfähigem Tatsachenmaterial unterlegt.
7Der Kläger beantragt,
8festzustellen,
9a) dass er nicht Mitglied der mit Verbotsverfügung vom 31.07.2012 verbotenen Vereinigung „L. B. M. (L1.)“ ist bzw. war,
10b) dass sich die aus der Verbotsverfügung nach Ziffer 4 ergebenden Rechtsfolgen nicht auf ihn erstrecken.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er führt aus: Es fehle bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Aus dem Vorbringen des Klägers lasse sich nicht mit Sicherheit ermitteln, aus der Anwendung welcher Rechtsnorm er welche Rechtsfolgen aus der von ihm bestrittenen Mitgliedschaft ableite. Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG dürfe niemand ‑ Mitglieder wie Nichtmitglieder der verbotenen „L. B. M. “ ‑ Ersatzorganisationen bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortführen. Dass die ausschließlich und ausdrücklich an die „L. B. M. “ gerichtete Verfügung zu Händen der Mitglieder zugestellt worden sei, betreffe nicht die individuelle Rechtsstellung dieser Mitglieder. Die Zustellung an die Mitglieder erfolge lediglich als Vertreter der nicht rechts- und handlungsfähigen Organisation. Im Übrigen lägen ihm Erkenntnisse vor, die eine Mitgliedschaft des Klägers in der verbotenen Vereinigung belegten. Der Kläger habe im Rahmen der rechtsextremistischen Veranstaltung „Antikriegstag 2010“ in E1. gemeinsam mit anderen Personen ein Transparent der „L. B. M. “ gezeigt. Er habe als Autor eines Artikels auf der Website der „L. B. M. “ unter deren Logo über deren Feier zum zehnjährigen Bestehen im März 2012 berichtet, an der er offensichtlich auch selber teilgenommen habe. Im Rahmen der Sonnenwendfeier der „L. B. M. “ im Jahr 2009 habe der Kläger eine besondere Auszeichnung von der „L. B. M. “ erhalten. Dies sei die bisher größte von der L1. getätigte Ehrenauszeichnung gewesen. Zudem sei der Kläger im Zeitraum 2008 bis 2012 an mindestens 10 Veranstaltungen/Treffen der L. B. M. in teilweise herausgehobener Funktion als Redner, Organisator beteiligt gewesen. Auf den drei bei der Hausdurchsuchung des Klägers sichergestellten Computern hätten sich zahlreiche Video‑, Bild‑ und Textdateien mit Bezug zu der verbotenen „L. B. M. “ gefunden. Nur ein Mitglied der „L. B. M. “ habe ein derart großes Interesse an dem Wirken und der Planung und Durchführung von Veranstaltungen der verbotenen Vereinigung.
14Die Vereinigung „L. B. M. “ hat vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden („Kameradschaftsführer“) S. M1. am 24. September 2012 Klage gegen die Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 beim OVG NRW erhoben (5 D 96/12). Dieses hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2015, rechtskräftig seit 14. Februar 2015, als unzulässig abgewiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Soweit der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren auf die Feststellungsanträge beschränkt und damit teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
18Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
19Soweit der Kläger in seinem Klageantrag zu a) die Feststellung begehrt, dass er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht Mitglied der mit Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 verbotenen „L. B. M. (L1. )“ ist, fehlt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis. Der Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Mitglied der verbotenen Vereinigung ist. Im Gegenteil hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er keine Aktivitäten der verbotenen Vereinigung nach der im Jahr 2012 erlassenen Verbotsverfügung mehr festgestellt habe und er davon ausgehe, dass die „L. B. M. “ nicht mehr existent sei. In einer nicht existierenden Vereinigung kann niemand mehr Mitglied sein. Auch nach dem Vortrag des Klägers hat der Beklagte lediglich in der Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012, mithin vor mehr als drei Jahren, behauptet, dass der Kläger nach seinen Feststellungen Mitglied der „L. B. M. “ sei und hat dem Kläger diese Verbotsverfügung zugestellt. Der Kläger bestreitet, Mitglied der „L. B. M. “ gewesen zu sein. Daher liegt nur insoweit, als der Kläger in seinem Klageantrag zu a) die Feststellung begehrt, dass er nicht Mitglied der mit Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 verbotenen Vereinigung „L. B. M. “ war, ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor.Dem Kläger fehlt es jedoch an dem weiterhin für sein Feststellungsbegehren gemäß § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Ein solches Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein und kann sich insbesondere aus zu erwartenden Sanktionen, aus dem Interesse an einer Rehabilitierung, aus einer Wiederholungsgefahr oder zur Vermeidung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile ergeben,
20vgl. nur Kopp, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43 RN 23 m.w.Nachw.
21Ein derartiges schutzwürdiges Interesse ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Der Kläger hat keine konkreten ihn betreffenden Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden kann, dass er durch die Bezeichnung in der Verbotsverfügung als Mitglied der „L. B. M. “ und der Benennung in dieser Verfügung als Zustelladressaten nachteilige Folgen erlitten hat oder in der Zukunft erleiden könnte, aus denen sich zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt. Insbesondere liegt das geltend gemachte Interesse an einer Rehabilitierung nicht vor. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus einer Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern,
22vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris RN 25 m.w.Nachw.
23Soweit der Kläger in der Verbotsverfügung als Zustellungsadressat benannt worden und ihm die Verbotsverfügung zugestellt worden ist, ist eine daraus resultierende eigenständige Stigmatisierung des Klägers, die ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse begründet, nicht ersichtlich. Denn der Kläger bestreitet weder, sich im Umfeld der „L. B. M. “ und der von dieser veranstalteten Aktionen aufgehalten zu haben, noch distanziert er sich von der politischen Richtung, die diese Vereinigung vertreten hat. Da es sich bei der verbotenen „L. “ ihrem Wesen nach um einen freien, bewusst ohne vereinsrechtliche Strukturen organisierten Zusammenschluss handelte, bei dem es nahe liegt, dass Aktivisten in keinem Parteibuch oder Mitgliederverzeichnis namentlich festgehalten sind, ist der Beklagte bei einem Verbot einer solchen Vereinigung gezwungen, die Verbotsverfügung all denjenigen zuzustellen, die nach seinen Feststellungen ein derartiges Näheverhältnis zu dieser Vereinigung haben, dass sie als Vertreter der nicht rechts‑ und handlungsfähigen Organisation von dem Verbot der Vereinigung in Kenntnis zu setzen sind. Aus der Zustellung der Verbotsverfügung allein resultiert nicht notwendig, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung Mitglied der verbotenen Vereinigung war, sondern nur, dass der Kläger aufgrund seines besonderen Näheverhältnisses zu dieser Vereinigung Mitglied dieser Vereinigung hätte sein können.Demgegenüber ist der Kläger in der Verbotsverfügung selbst vom Beklagten ausdrücklich als Mitglied der verbotenen Vereinigung benannt worden. Insoweit fehlt es allerdings an einer Außenwirkung, die Voraussetzung für ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse ist. Die Verbotsverfügung, aus der sich auch ergibt, an wen diese zugestellt worden ist, ist nur solchen Personen bekannt gegeben worden, die vom Beklagten auf Grund der Ermittlungen der Polizei als Mitglieder der Vereinigung angesehen worden sind. Eine Veröffentlichung der vollständigen Verfügung unter Benennung der Namen der vom Beklagten als Mitglieder angesehenen Personen ist bisher nicht erfolgt und vereinsrechtlich auch nicht vorgesehen. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 VereinsG wird nur der verfügende Teil des Bescheides veröffentlicht, in dem der Name des Klägers nicht erwähnt ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die übrigen in der Verfügung als Zustellungsadressaten benannten Personen, die vom Beklagten in der Verfügung ebenfalls als Mitglieder der „L. B. M. “ aufgeführt worden sind, auf Grund ihrer Nähe zu der verbotenen Vereinigung davon Kenntnis haben, in welchem Verhältnis sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses und der Zustellung der Verbotsverfügung vor mehr als drei Jahren zur Vereinigung befunden hat. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht, dass er selbst oder Personen aus seinem Umfeld es als stigmatisierend empfinden, dass der Kläger aus seiner Sicht unzutreffender Weise vom Beklagten in der am 31. Juli 2012 erlassenen Verbotsverfügung als Mitglied der „L. B. M. “ bezeichnet worden ist.Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Klärung vorgreiflicher Rechtsfragen. Weder hat der Kläger ihn betreffende konkrete Sachverhalte aufgezeigt, für die seine vom Beklagten angenommene damalige Mitgliedschaft in der mittlerweile rechtskräftig verbotenen Vereinigung für ihn in der Vergangenheit Nachteile hatte, noch ist von ihm dargelegt, dass diese Nachteile nach mehr als dreieinhalb Jahren künftig noch drohen könnten. Zudem wäre weder ein Strafrichter noch eine Verwaltungsbehörde an den vom Kläger begehrten Feststellungsausspruch des erkennenden Gerichts gebunden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die vom Kläger begehrte Feststellung hinsichtlich eines mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhalts zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt dessen Rechtsstellung verbessern würde, sodass es ihrer nicht bedarf.
24Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zu b) ist ebenfalls ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht erkennbar. Der Ausspruch zu Ziffer 4 der Verbotsverfügung resultiert aus dem Verbot der Vereinigung, das seit dem 14. Februar 2015 rechtkräftig ist; er entspricht den jedermann betreffenden Regelungen des § 8 VereinsG.
25Die Klage des Klägers wäre aber auch unbegründet.
26Der Kläger hätte keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung zu a). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht in der Verbotsverfügung als Mitglied der „L. B. M. “ bezeichnet, ihn in der Verbotsverfügung als Zustellungsadressaten aufgeführt und ihm die Verbotsverfügung zugestellt. Aus den polizeilichen Ermittlungen ergeben sich hinreichende Hinweise darauf, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 als Mitglied der „L. B. M. “ anzusehen ist. Der Kläger hat nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten in den Jahren 2006 ‑ 2012 sowohl an Aktionen teilgenommen, die der verbotenen Vereinigung zuzurechnen sind als auch interne Veranstaltungen der „L. B. M. “ als Redner oder Organisator unterstützt. So hat er bei zwei Veranstaltungen der verbotenen Vereinigung seinen Garten zur Verfügung gestellt. Zudem hat er 2009 für seine Verdienste die bis dahin größte von der L1. getätigte Ehrenauszeichnung erhalten. Der Kläger stand mithin über einen langjährigen Zeitraum in einem derart intensiven Näheverhältnis in hervorgehobener Stellung zu der verbotenen Vereinigung, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Kläger Mitglied der Vereinigung war, zumal anderweitige objektive und belastbare Erkenntnisquellen nicht vorliegen. Dabei steht die Angabe des Klägers, er sei Mitglied der NPD, der Annahme des Beklagten, dass der Kläger auch Mitglied der verbotenen Vereinigung „L. B. M. “ gewesen sei, nicht entgegen, da das eine das andere nicht ausschließt. Dies wird dadurch belegt, dass der „Kameradschaftsführer“ der „L. B. M. “ S. M1. zeitweilig auch 2. Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes E. war, dessen 1. Vorsitzender der Kläger war.
27Der Kläger hätte auch hinsichtlich seines Klageantrages zu b) keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung. Denn die in Ziffer 4 der Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 getroffenen Regelung, dass der Vereinigung „L. B. M. “ jede Tätigkeit untersagt ist und es verboten ist, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen, richtet sich zum einen an die verbotene Vereinigung selbst und nicht an den Kläger und ist hinsichtlich des Verbots der Bildung von Ersatzorganisationen unabhängig davon, ob der Kläger Mitglied der verbotenen Vereinigung war oder nicht. Diese Rechtsfolgen ergeben sich gemäß § 8 VereinsG aus dem Verbot der Vereinigung selbst, das seit dem 14. Februar 2015 rechtskräftig ist.
28Soweit der Kläger seinen Klageantrag durch die Beschränkung des Klagebegehrens zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen ergibt sie sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
moreResultsText
Annotations
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
- 1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, - 2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, - 3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt, - 4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder - 5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
- 1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder - 2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
- 1.
des Vereinsvermögens, - 2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und - 3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
(2) Verbotsbehörde ist
- 1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
- 1.
des Vereinsvermögens, - 2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und - 3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
(2) Verbotsbehörde ist
- 1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.