Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Mai 2015 - 17 L 1099/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0526.17L1099.15.00
bei uns veröffentlicht am26.05.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.925,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Mai 2015 - 17 L 1099/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Mai 2015 - 17 L 1099/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Mai 2015 - 17 L 1099/15 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht


(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder na

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten


(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,2. das Grundwasser anzureichern oder3. das schädliche Abfließe

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten


(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,2. die Eigen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und

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(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entspreche

Strafgesetzbuch - StGB | § 324 Gewässerverunreinigung


(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist

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(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage. (2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder de

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Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 2 Anspruch auf Wehrsold


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet. (2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2014 - 8 CS 13.2535

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor I. Das Verfahren wird, soweit es für erledigt erklärt wurde, eingestellt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel un

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

Tenor

I.

Das Verfahren wird, soweit es für erledigt erklärt wurde, eingestellt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren für die Zeit vor und nach der Erledigungserklärung auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Biogasanlage und sechs Fahrsilos betreibt.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die wasserrechtliche Anordnung, die Silage in den Silos 1, 2, 3 und 6 der Fahrsiloanlage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. zu entfernen und ordnungsgemäß an einer anderen dafür geeigneten Stelle zu lagern. Diese Anordnung des Landratsamts D. mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: Au 3 K 13.1767) hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung über 2.000 Euro (Ziff. 2 des Bescheids vom 14.10.2013) stattgegeben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 14. Oktober 2013 wiederherzustellen, soweit diesem Antrag vom Verwaltungsgericht nicht stattgegeben worden ist.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2012 (dort Ziff. 4) hat das Landratsamt die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 2 und 4 des Bescheids vom 14. Oktober 2013 aufgehoben. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 ZPO).

2. Im Übrigen hat die Beschwerde - unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Anordnung, die Silage aus den im angegriffenen Bescheid genannten Silos zu entfernen und an anderer geeigneter Stelle zu lagern, überwiegt das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, weil die Klage nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg haben wird.

2.1 Die wasserrechtliche Anordnung, die Silage aus den oben genannten Fahrsilos zu entfernen und an anderer geeigneter Stelle zu lagern, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG 2010 i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 ordnen die Kreisverwaltungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 sicherzustellen.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 müssen die dort genannten Anlagen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz). Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gelten diese Verpflichtungen entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird (§ 62 Abs. 1 Satz 3 WHG 2010). Dieser bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften ist bei den vom Landratsamt beanstandeten Fahrsilos nicht gewährleistet. Aufgrund des baulichen Zustands der Silos ist vielmehr eine Gewässerverunreinigung durch auslaufende Sickersäfte zu besorgen.

2.2 In der gutachterlichen „Sachstandsbewertung“ des Dipl.-Geol. ... und des Dipl.-Ing. Dr. ... der Firma ... vom 8. Oktober 2013 wurde u. a. festgestellt, „dass der Fahrsilobereich in seiner derzeitigen Konzeption auf einem gering tragfähigen Untergrund errichtet wurde, welcher auf die statischen Belastungen aus der Silage bereits mit zugehörig größeren Verformungen reagiert bzw. reagiert hat“. Außerdem sei „die Grundwassersituation im Baufeld derart ungünstig, dass es selbst bei geringeren Hochwasserereignissen oder auch längeren Niederschlagsperioden zu einer hydraulischen Kopplung von Oberflächenwasser und derzeit bestehenden Tragschichtbereichen unterhalb der Bitumenabdichtung kommt“. Eine Ertüchtigung sei hier nicht möglich. Hinzu komme, dass „kein nachweislich funktionierendes Leckagesystem geplant, errichtet und durch entsprechende Sachverständige abgenommen wurde“.

Hingewiesen wurde in dem Gutachten auch auf „offene Arbeitsfugen in den Umfassungswänden, Mulden- und Rissbildungen in den Fahrflächen, auf die jedoch im Hinblick auf die oben genannten gravierenderen Mängel nicht detailliert eingegangen wurde“ (S. 1 der gutachterlichen „Sachstandsbewertung“ vom 8.10.2013).

Damit hat sich die frühere gutachterliche Einschätzung in dem Gutachten der Firma ... vom 23. April 2013, wonach die damalige Verunreinigung des V.-Grabens und des Grundwassers durch die Undichtigkeit der Fahrsilos verursacht wurde (S. 5 des Gutachtens vom 23.4.2013), bestätigt.

Aufgrund dieser sachverständigen Feststellungen und Einschätzungen liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund des baulichen Zustands der Fahrsilos eine Gewässerverunreinigung zu besorgen ist.

2.3 Der Einwand des Antragstellers, diese Einschätzung sei „nicht gesichert“, weil die Gefahr der Gewässerverunreinigung auch auf andere Ursachen als auf bauliche Mängel der Silos zurückzuführen sein könnte, greift nicht durch. Die Vermutung, kontaminiertes Niederschlagswasser käme als Ursache ebenfalls in Betracht, ist nicht zielführend. Denn etwa durch fehlende Abdeckung der Silos kontaminiertes Niederschlagswasser kann die durch die baulichen Mängel verursachte Gefährdung nur verschärfen. Auch der Einwand, einzelne bauliche Mängel, wie z. B. Mängel der Bodenplatten, hätten von den Gutachtern noch nicht sicher festgestellt werden können, weil solche Feststellungen erst nach Leerung der Silos möglich seien, geht schon deshalb fehl, weil nach dem Besorgnisgrundsatz des § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 auch andere konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Verursachung einer Gewässerverunreinigung - wie sie hier nach dem oben Gesagten vorliegen - ausreichen, um Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, diese Ursachen für die Gewässerverunreinigung zu unterbinden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 62 Rn. 31 m. w. N.). Nichts anderes gilt im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG 2010. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Rn. 39 d. B.v. 22.11.2013) wird insoweit Bezug genommen.

2.4 Die Feststellung der Sachverständigen, dass die Grundwassersituation derart ungünstig sei, dass es bei Hochwasserereignissen oder längeren Niederschlagsperioden zu einer hydraulischen Kopplung von Oberflächenwasser und bestehenden Tragschichtbereichen unterhalb der Bitumenabdichtung komme, wird durch die eigenen Feststellungen des Antragstellers zur Grundwassersituation und deren eigenen, von der des Sachverständigen abweichenden Beurteilung noch nicht erschüttert. Insoweit ist der Beurteilung durch einen Sachverständigen - wie hier - eine größere Bedeutung als einer laienhaften Einschätzung beizumessen.

2.5 Ebenso wenig wird das Gutachten vom 8. Oktober 2013 hinsichtlich der festgestellten Auswirkungen der statischen Belastungen aus der Silage durch Verweis auf frühere Gutachten aus den Jahren 1961 und 2006, welche die Tragfähigkeit des Untergrunds bestätigt haben sollen, entkräftet. Denn dass sich die Bodenbeschaffenheit auch in Jahrzehnten nicht verändert habe, wie der Antragsteller meint, beruht lediglich auf dessen Mutmaßung. Die aktuellen Feststellungen der Sachverständigen können dadurch noch nicht mit Erfolg infrage gestellt werden.

2.6 Der Einwand, die Silos würden nur mit Material befüllt werden, das im Hinblick auf seinen Trockenmassegehalt „so gut wie kein Silagewasser“ abgebe, überzeugt nicht. Dass in den Fahrsilos Silagesickersäfte in erheblichem Umfang anfallen, lässt sich schon aus dem Vorfall im Januar 2013, der zu einer ganz erheblichen Gewässerverunreinigung am V.-Graben führte (siehe dazu Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts D. vom 11.2.2013) erkennen. Diese Gewässerverunreinigung wurde - nach den eigenen Angaben des Antragstellers - durch abfließendes Regenwasser, das „von den Anschnittsflächen der Silage verunreinigt“ war, verursacht (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 17.12.2013, S. 5). Die Gewässerverunreinigung war mithin auf die Sickersäfte der Silage zurückzuführen.

2.7 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die in den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seines Sohnes vom 2. Dezember 2013 angesprochenen „Sanierungsmaßnahmen“ (Ausschneiden von Vertiefungen und deren Neuasphaltierung) entscheidungserheblich sein sollen. Nach Einschätzung der Sachverständigen der Firma ... waren diese Maßnahmen jedenfalls nicht geeignet, „die erforderlichen technischen Vorgaben der Anlage zu erreichen“ (Schreiben vom 7.1.2014, S. 2).

2.8 Die von den Sachverständigen im Gutachten vom 8. Oktober 2013 festgestellten Mängel der Fahrsilos wurden auch durch zwischenzeitlich eingeholte weitere Gutachten nicht entkräftet.

Der Prüfbericht nach VAwS des Dipl.-Ing. ... vom 28. Februar 2014 betrifft nur die Biogasanlage und nicht die strittigen Fahrsilos. Der Sachverständige ... hat auch in seiner E-mail vom 23. März 2014 an das Landratsamt eingeräumt, dass „die vorhandenen Mängel (Risse bzw. Schadstellen im Wand- und Bodenbereich, fehlender Dichtheitsnachweis der Silagesickersaftleitungen und die nicht nachgewiesene Dichtheit des Sammelbehälters)“ nicht in das (positive) Prüfergebnis eingegangen sind.

Ein Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten Bohrkernuntersuchung der Bitumenfläche (siehe hierzu Schreiben des Landratsamts vom 1.8.2014) wurde dem Gericht nicht mitgeteilt, ebenso wenig wie Einzelheiten zu dem nach den Angaben des Landratsamts am 23. Juni 2014 vereinbarten Sanierungskonzept.

3. Der Antragsteller ist auch richtiger Adressat der wasserrechtlichen Anordnung.

Die Auffassung des Antragstellers, er sei weder Verhaltensverantwortlicher im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG noch Zustandsverantwortlicher im Sinne des Art. 9 Abs. 2 LStVG, trifft nicht zu.

Der Antragsteller ist geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter der GbR (s. Beschwerdebegründung vom 17.12.2013 und Strafbefehl des Amtsgerichts D., Bl. 87 der Landratsamtsakte). Er ist damit auch verpflichtet, die Aufgaben der GbR nach §§ 713, 664 BGB zu erfüllen. Der Umstand, dass die Biogasanlage mit den Fahrsilos von der GbR betrieben wird und das betroffene Grundstück im Eigentum der GbR steht, ändert noch nichts daran, dass ein geschäftsführungsbe-fugter Gesellschafter wie der Antragsteller nach dem hier maßgeblichen sicherheitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr als Verhaltensverantwortlicher (Handlungsstörer) herangezogen werden kann, wenn er in seinem Verant-wortungsbereich verpflichtet ist, einer Gefahr entgegenzuwirken wie hier der Gefahr einer Gewässerverunreinigung (vgl. OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 26.3.2007 - 20 B 61/07 - juris Rn. 7 ff., 16 f.).

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller als geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter selbst - unabhängig von den Mitgesellschaftern - schon nach seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten (§§ 713, 664 BGB) dafür sorgen musste, dass die öffentlich-rechtlichen, hier insbesondere die wasserrechtlichen Verpflichtungen der GbR eingehalten werden. Denn ein Widerspruch von Mitgesellschaftern gegen die Erfüllung der offensichtlichen wasserrechtlichen Verpflichtungen (§ 711 BGB), die überdies strafbewehrt sind (§ 324 StGB), wäre wirkungslos; eine andere Sichtweise würde vielmehr den Betrieb der gemeinsamen Gesellschaft lahmlegen und wäre gegen das Wesen der Gesellschaft gerichtet (vgl. BGH, U.v. 28.11.1955 - II ZR 18/54 - LM zu § 105 HGB Nr. 11).

Hinzu kommt, dass der Antragsteller - persönlich - mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts vom 29. Januar 2013 verpflichtet worden ist, sicherzustellen, dass in Zukunft keine Gewässer-, Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen durch die Einleitung von Silosickersäften zu besorgen ist, und die hierfür erforderlichen Maßnahmen durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Darüber hinaus wurde er mehrfach, zuletzt mit Schreiben des Landratsamts vom 27. September 2013, darauf hingewiesen, dass in die Silos keine Silage eingelagert werden darf, so lange kein Bericht über die Dichtheit der Siloanlagen beim Landratsamt vorliege bzw. bis die Silos saniert seien.

Aus all diesen Gründen lag es im Verantwortungsbereich des Antragstellers, Vorkehrungen zu treffen, dass die Fahrsilos nicht wieder mit Silage befüllt werden, bevor deren Dichtigkeit feststeht. Die Wiederbefüllung der strittigen Fahrsilos (siehe hierzu den Aktenvermerk der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts vom 14.10.2013, Bl. 166 der Landratsamtsakte), aus der sich nach dem oben Gesagten die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ergibt, ist damit dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zuzurechnen. Er wurde daher auch zutreffend als Verhaltensverantwortlicher herangezogen.

4. Die Auffassung des Antragstellers, die strittige wasserrechtliche Anordnung sei „analog Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG“ nichtig, weil deren Erfüllung unmöglich sei, geht fehl. Das Vorbringen des Antragstellers, er könne die Silage an keinem anderen Platz lagern, vermag keine objektive Unmöglichkeit der Erfüllung der Anordnung zu begründen; sie ist auch nicht nachvollziehbar. Es ist Sache des Antragstellers, ein geeignetes Grundstück zur ordnungsgemäßen Zwischenlagerung der Silage gegebenenfalls außerhalb seines Grundbesitzes anzumieten bzw. zu pachten, falls auf den eigenen Grundstücken diese Möglichkeit nicht besteht - oder die Lagerung zu unterlassen. Im Übrigen gibt der Antragsteller selbst an, dass er über ein geeignetes Grundstück zur Lagerung der Silage verfügt, wenn es auch ca. 7 km von der Anlage entfernt ist (Schriftsatz vom 26. 2.2014, S. 2).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, den Antragsgegner auch mit den hierauf entfallenden Kosten zu belasten, weil er sich durch die Aufhebung von Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bescheids vom 14. Oktober 2013 in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Im Übrigen verbleibt es bei der Rechtsfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,
2.
wenn wassergefährdende Stoffe
a)
kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
b)
in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,
1.
unter welchen Voraussetzungen über die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlich ist,
2.
dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen.

(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn

1.
für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und
2.
die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.

(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:

1.
Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn
a)
die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
b)
die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienen,
2.
serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
3.
Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
4.
Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und
5.
Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.

(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

Tenor

I.

Das Verfahren wird, soweit es für erledigt erklärt wurde, eingestellt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren für die Zeit vor und nach der Erledigungserklärung auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Biogasanlage und sechs Fahrsilos betreibt.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die wasserrechtliche Anordnung, die Silage in den Silos 1, 2, 3 und 6 der Fahrsiloanlage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. zu entfernen und ordnungsgemäß an einer anderen dafür geeigneten Stelle zu lagern. Diese Anordnung des Landratsamts D. mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: Au 3 K 13.1767) hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung über 2.000 Euro (Ziff. 2 des Bescheids vom 14.10.2013) stattgegeben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 14. Oktober 2013 wiederherzustellen, soweit diesem Antrag vom Verwaltungsgericht nicht stattgegeben worden ist.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2012 (dort Ziff. 4) hat das Landratsamt die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 2 und 4 des Bescheids vom 14. Oktober 2013 aufgehoben. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 ZPO).

2. Im Übrigen hat die Beschwerde - unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Anordnung, die Silage aus den im angegriffenen Bescheid genannten Silos zu entfernen und an anderer geeigneter Stelle zu lagern, überwiegt das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, weil die Klage nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg haben wird.

2.1 Die wasserrechtliche Anordnung, die Silage aus den oben genannten Fahrsilos zu entfernen und an anderer geeigneter Stelle zu lagern, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG 2010 i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 ordnen die Kreisverwaltungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 sicherzustellen.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 müssen die dort genannten Anlagen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz). Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gelten diese Verpflichtungen entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird (§ 62 Abs. 1 Satz 3 WHG 2010). Dieser bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften ist bei den vom Landratsamt beanstandeten Fahrsilos nicht gewährleistet. Aufgrund des baulichen Zustands der Silos ist vielmehr eine Gewässerverunreinigung durch auslaufende Sickersäfte zu besorgen.

2.2 In der gutachterlichen „Sachstandsbewertung“ des Dipl.-Geol. ... und des Dipl.-Ing. Dr. ... der Firma ... vom 8. Oktober 2013 wurde u. a. festgestellt, „dass der Fahrsilobereich in seiner derzeitigen Konzeption auf einem gering tragfähigen Untergrund errichtet wurde, welcher auf die statischen Belastungen aus der Silage bereits mit zugehörig größeren Verformungen reagiert bzw. reagiert hat“. Außerdem sei „die Grundwassersituation im Baufeld derart ungünstig, dass es selbst bei geringeren Hochwasserereignissen oder auch längeren Niederschlagsperioden zu einer hydraulischen Kopplung von Oberflächenwasser und derzeit bestehenden Tragschichtbereichen unterhalb der Bitumenabdichtung kommt“. Eine Ertüchtigung sei hier nicht möglich. Hinzu komme, dass „kein nachweislich funktionierendes Leckagesystem geplant, errichtet und durch entsprechende Sachverständige abgenommen wurde“.

Hingewiesen wurde in dem Gutachten auch auf „offene Arbeitsfugen in den Umfassungswänden, Mulden- und Rissbildungen in den Fahrflächen, auf die jedoch im Hinblick auf die oben genannten gravierenderen Mängel nicht detailliert eingegangen wurde“ (S. 1 der gutachterlichen „Sachstandsbewertung“ vom 8.10.2013).

Damit hat sich die frühere gutachterliche Einschätzung in dem Gutachten der Firma ... vom 23. April 2013, wonach die damalige Verunreinigung des V.-Grabens und des Grundwassers durch die Undichtigkeit der Fahrsilos verursacht wurde (S. 5 des Gutachtens vom 23.4.2013), bestätigt.

Aufgrund dieser sachverständigen Feststellungen und Einschätzungen liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund des baulichen Zustands der Fahrsilos eine Gewässerverunreinigung zu besorgen ist.

2.3 Der Einwand des Antragstellers, diese Einschätzung sei „nicht gesichert“, weil die Gefahr der Gewässerverunreinigung auch auf andere Ursachen als auf bauliche Mängel der Silos zurückzuführen sein könnte, greift nicht durch. Die Vermutung, kontaminiertes Niederschlagswasser käme als Ursache ebenfalls in Betracht, ist nicht zielführend. Denn etwa durch fehlende Abdeckung der Silos kontaminiertes Niederschlagswasser kann die durch die baulichen Mängel verursachte Gefährdung nur verschärfen. Auch der Einwand, einzelne bauliche Mängel, wie z. B. Mängel der Bodenplatten, hätten von den Gutachtern noch nicht sicher festgestellt werden können, weil solche Feststellungen erst nach Leerung der Silos möglich seien, geht schon deshalb fehl, weil nach dem Besorgnisgrundsatz des § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 auch andere konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Verursachung einer Gewässerverunreinigung - wie sie hier nach dem oben Gesagten vorliegen - ausreichen, um Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, diese Ursachen für die Gewässerverunreinigung zu unterbinden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 62 Rn. 31 m. w. N.). Nichts anderes gilt im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG 2010. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Rn. 39 d. B.v. 22.11.2013) wird insoweit Bezug genommen.

2.4 Die Feststellung der Sachverständigen, dass die Grundwassersituation derart ungünstig sei, dass es bei Hochwasserereignissen oder längeren Niederschlagsperioden zu einer hydraulischen Kopplung von Oberflächenwasser und bestehenden Tragschichtbereichen unterhalb der Bitumenabdichtung komme, wird durch die eigenen Feststellungen des Antragstellers zur Grundwassersituation und deren eigenen, von der des Sachverständigen abweichenden Beurteilung noch nicht erschüttert. Insoweit ist der Beurteilung durch einen Sachverständigen - wie hier - eine größere Bedeutung als einer laienhaften Einschätzung beizumessen.

2.5 Ebenso wenig wird das Gutachten vom 8. Oktober 2013 hinsichtlich der festgestellten Auswirkungen der statischen Belastungen aus der Silage durch Verweis auf frühere Gutachten aus den Jahren 1961 und 2006, welche die Tragfähigkeit des Untergrunds bestätigt haben sollen, entkräftet. Denn dass sich die Bodenbeschaffenheit auch in Jahrzehnten nicht verändert habe, wie der Antragsteller meint, beruht lediglich auf dessen Mutmaßung. Die aktuellen Feststellungen der Sachverständigen können dadurch noch nicht mit Erfolg infrage gestellt werden.

2.6 Der Einwand, die Silos würden nur mit Material befüllt werden, das im Hinblick auf seinen Trockenmassegehalt „so gut wie kein Silagewasser“ abgebe, überzeugt nicht. Dass in den Fahrsilos Silagesickersäfte in erheblichem Umfang anfallen, lässt sich schon aus dem Vorfall im Januar 2013, der zu einer ganz erheblichen Gewässerverunreinigung am V.-Graben führte (siehe dazu Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts D. vom 11.2.2013) erkennen. Diese Gewässerverunreinigung wurde - nach den eigenen Angaben des Antragstellers - durch abfließendes Regenwasser, das „von den Anschnittsflächen der Silage verunreinigt“ war, verursacht (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 17.12.2013, S. 5). Die Gewässerverunreinigung war mithin auf die Sickersäfte der Silage zurückzuführen.

2.7 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die in den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seines Sohnes vom 2. Dezember 2013 angesprochenen „Sanierungsmaßnahmen“ (Ausschneiden von Vertiefungen und deren Neuasphaltierung) entscheidungserheblich sein sollen. Nach Einschätzung der Sachverständigen der Firma ... waren diese Maßnahmen jedenfalls nicht geeignet, „die erforderlichen technischen Vorgaben der Anlage zu erreichen“ (Schreiben vom 7.1.2014, S. 2).

2.8 Die von den Sachverständigen im Gutachten vom 8. Oktober 2013 festgestellten Mängel der Fahrsilos wurden auch durch zwischenzeitlich eingeholte weitere Gutachten nicht entkräftet.

Der Prüfbericht nach VAwS des Dipl.-Ing. ... vom 28. Februar 2014 betrifft nur die Biogasanlage und nicht die strittigen Fahrsilos. Der Sachverständige ... hat auch in seiner E-mail vom 23. März 2014 an das Landratsamt eingeräumt, dass „die vorhandenen Mängel (Risse bzw. Schadstellen im Wand- und Bodenbereich, fehlender Dichtheitsnachweis der Silagesickersaftleitungen und die nicht nachgewiesene Dichtheit des Sammelbehälters)“ nicht in das (positive) Prüfergebnis eingegangen sind.

Ein Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten Bohrkernuntersuchung der Bitumenfläche (siehe hierzu Schreiben des Landratsamts vom 1.8.2014) wurde dem Gericht nicht mitgeteilt, ebenso wenig wie Einzelheiten zu dem nach den Angaben des Landratsamts am 23. Juni 2014 vereinbarten Sanierungskonzept.

3. Der Antragsteller ist auch richtiger Adressat der wasserrechtlichen Anordnung.

Die Auffassung des Antragstellers, er sei weder Verhaltensverantwortlicher im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG noch Zustandsverantwortlicher im Sinne des Art. 9 Abs. 2 LStVG, trifft nicht zu.

Der Antragsteller ist geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter der GbR (s. Beschwerdebegründung vom 17.12.2013 und Strafbefehl des Amtsgerichts D., Bl. 87 der Landratsamtsakte). Er ist damit auch verpflichtet, die Aufgaben der GbR nach §§ 713, 664 BGB zu erfüllen. Der Umstand, dass die Biogasanlage mit den Fahrsilos von der GbR betrieben wird und das betroffene Grundstück im Eigentum der GbR steht, ändert noch nichts daran, dass ein geschäftsführungsbe-fugter Gesellschafter wie der Antragsteller nach dem hier maßgeblichen sicherheitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr als Verhaltensverantwortlicher (Handlungsstörer) herangezogen werden kann, wenn er in seinem Verant-wortungsbereich verpflichtet ist, einer Gefahr entgegenzuwirken wie hier der Gefahr einer Gewässerverunreinigung (vgl. OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 26.3.2007 - 20 B 61/07 - juris Rn. 7 ff., 16 f.).

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller als geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter selbst - unabhängig von den Mitgesellschaftern - schon nach seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten (§§ 713, 664 BGB) dafür sorgen musste, dass die öffentlich-rechtlichen, hier insbesondere die wasserrechtlichen Verpflichtungen der GbR eingehalten werden. Denn ein Widerspruch von Mitgesellschaftern gegen die Erfüllung der offensichtlichen wasserrechtlichen Verpflichtungen (§ 711 BGB), die überdies strafbewehrt sind (§ 324 StGB), wäre wirkungslos; eine andere Sichtweise würde vielmehr den Betrieb der gemeinsamen Gesellschaft lahmlegen und wäre gegen das Wesen der Gesellschaft gerichtet (vgl. BGH, U.v. 28.11.1955 - II ZR 18/54 - LM zu § 105 HGB Nr. 11).

Hinzu kommt, dass der Antragsteller - persönlich - mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts vom 29. Januar 2013 verpflichtet worden ist, sicherzustellen, dass in Zukunft keine Gewässer-, Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen durch die Einleitung von Silosickersäften zu besorgen ist, und die hierfür erforderlichen Maßnahmen durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Darüber hinaus wurde er mehrfach, zuletzt mit Schreiben des Landratsamts vom 27. September 2013, darauf hingewiesen, dass in die Silos keine Silage eingelagert werden darf, so lange kein Bericht über die Dichtheit der Siloanlagen beim Landratsamt vorliege bzw. bis die Silos saniert seien.

Aus all diesen Gründen lag es im Verantwortungsbereich des Antragstellers, Vorkehrungen zu treffen, dass die Fahrsilos nicht wieder mit Silage befüllt werden, bevor deren Dichtigkeit feststeht. Die Wiederbefüllung der strittigen Fahrsilos (siehe hierzu den Aktenvermerk der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts vom 14.10.2013, Bl. 166 der Landratsamtsakte), aus der sich nach dem oben Gesagten die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ergibt, ist damit dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zuzurechnen. Er wurde daher auch zutreffend als Verhaltensverantwortlicher herangezogen.

4. Die Auffassung des Antragstellers, die strittige wasserrechtliche Anordnung sei „analog Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG“ nichtig, weil deren Erfüllung unmöglich sei, geht fehl. Das Vorbringen des Antragstellers, er könne die Silage an keinem anderen Platz lagern, vermag keine objektive Unmöglichkeit der Erfüllung der Anordnung zu begründen; sie ist auch nicht nachvollziehbar. Es ist Sache des Antragstellers, ein geeignetes Grundstück zur ordnungsgemäßen Zwischenlagerung der Silage gegebenenfalls außerhalb seines Grundbesitzes anzumieten bzw. zu pachten, falls auf den eigenen Grundstücken diese Möglichkeit nicht besteht - oder die Lagerung zu unterlassen. Im Übrigen gibt der Antragsteller selbst an, dass er über ein geeignetes Grundstück zur Lagerung der Silage verfügt, wenn es auch ca. 7 km von der Anlage entfernt ist (Schriftsatz vom 26. 2.2014, S. 2).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, den Antragsgegner auch mit den hierauf entfallenden Kosten zu belasten, weil er sich durch die Aufhebung von Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bescheids vom 14. Oktober 2013 in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Im Übrigen verbleibt es bei der Rechtsfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

1.
Wehrsoldgrundbetrag,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
4.
Auslandsvergütung,
5.
Entlassungsgeld,
6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,
8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9.
Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

1.
Unterkunft,
2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,
3.
Heilfürsorge,
4.
Verpflegung.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,

1.
Gewässer zu befahren,
2.
technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
3.
zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden,
4.
Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,
5.
Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebszeit zu betreten, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und
6.
jederzeit Grundstücke und Anlagen zu betreten, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 4 und 5 gehören.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 5 eingeschränkt. Sind Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind sie auf Verlangen der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen.

(2) Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet, unterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, das Betreten der Grundstücke zu gestatten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflichteten Person oder der für sie tätigen Personen handelt.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

Tenor

I.

Das Verfahren wird, soweit es für erledigt erklärt wurde, eingestellt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren für die Zeit vor und nach der Erledigungserklärung auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Biogasanlage und sechs Fahrsilos betreibt.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die wasserrechtliche Anordnung, die Silage in den Silos 1, 2, 3 und 6 der Fahrsiloanlage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. zu entfernen und ordnungsgemäß an einer anderen dafür geeigneten Stelle zu lagern. Diese Anordnung des Landratsamts D. mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: Au 3 K 13.1767) hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung über 2.000 Euro (Ziff. 2 des Bescheids vom 14.10.2013) stattgegeben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 14. Oktober 2013 wiederherzustellen, soweit diesem Antrag vom Verwaltungsgericht nicht stattgegeben worden ist.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2012 (dort Ziff. 4) hat das Landratsamt die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 2 und 4 des Bescheids vom 14. Oktober 2013 aufgehoben. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 ZPO).

2. Im Übrigen hat die Beschwerde - unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Anordnung, die Silage aus den im angegriffenen Bescheid genannten Silos zu entfernen und an anderer geeigneter Stelle zu lagern, überwiegt das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, weil die Klage nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg haben wird.

2.1 Die wasserrechtliche Anordnung, die Silage aus den oben genannten Fahrsilos zu entfernen und an anderer geeigneter Stelle zu lagern, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG 2010 i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 ordnen die Kreisverwaltungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 sicherzustellen.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 müssen die dort genannten Anlagen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz). Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gelten diese Verpflichtungen entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird (§ 62 Abs. 1 Satz 3 WHG 2010). Dieser bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften ist bei den vom Landratsamt beanstandeten Fahrsilos nicht gewährleistet. Aufgrund des baulichen Zustands der Silos ist vielmehr eine Gewässerverunreinigung durch auslaufende Sickersäfte zu besorgen.

2.2 In der gutachterlichen „Sachstandsbewertung“ des Dipl.-Geol. ... und des Dipl.-Ing. Dr. ... der Firma ... vom 8. Oktober 2013 wurde u. a. festgestellt, „dass der Fahrsilobereich in seiner derzeitigen Konzeption auf einem gering tragfähigen Untergrund errichtet wurde, welcher auf die statischen Belastungen aus der Silage bereits mit zugehörig größeren Verformungen reagiert bzw. reagiert hat“. Außerdem sei „die Grundwassersituation im Baufeld derart ungünstig, dass es selbst bei geringeren Hochwasserereignissen oder auch längeren Niederschlagsperioden zu einer hydraulischen Kopplung von Oberflächenwasser und derzeit bestehenden Tragschichtbereichen unterhalb der Bitumenabdichtung kommt“. Eine Ertüchtigung sei hier nicht möglich. Hinzu komme, dass „kein nachweislich funktionierendes Leckagesystem geplant, errichtet und durch entsprechende Sachverständige abgenommen wurde“.

Hingewiesen wurde in dem Gutachten auch auf „offene Arbeitsfugen in den Umfassungswänden, Mulden- und Rissbildungen in den Fahrflächen, auf die jedoch im Hinblick auf die oben genannten gravierenderen Mängel nicht detailliert eingegangen wurde“ (S. 1 der gutachterlichen „Sachstandsbewertung“ vom 8.10.2013).

Damit hat sich die frühere gutachterliche Einschätzung in dem Gutachten der Firma ... vom 23. April 2013, wonach die damalige Verunreinigung des V.-Grabens und des Grundwassers durch die Undichtigkeit der Fahrsilos verursacht wurde (S. 5 des Gutachtens vom 23.4.2013), bestätigt.

Aufgrund dieser sachverständigen Feststellungen und Einschätzungen liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund des baulichen Zustands der Fahrsilos eine Gewässerverunreinigung zu besorgen ist.

2.3 Der Einwand des Antragstellers, diese Einschätzung sei „nicht gesichert“, weil die Gefahr der Gewässerverunreinigung auch auf andere Ursachen als auf bauliche Mängel der Silos zurückzuführen sein könnte, greift nicht durch. Die Vermutung, kontaminiertes Niederschlagswasser käme als Ursache ebenfalls in Betracht, ist nicht zielführend. Denn etwa durch fehlende Abdeckung der Silos kontaminiertes Niederschlagswasser kann die durch die baulichen Mängel verursachte Gefährdung nur verschärfen. Auch der Einwand, einzelne bauliche Mängel, wie z. B. Mängel der Bodenplatten, hätten von den Gutachtern noch nicht sicher festgestellt werden können, weil solche Feststellungen erst nach Leerung der Silos möglich seien, geht schon deshalb fehl, weil nach dem Besorgnisgrundsatz des § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 auch andere konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Verursachung einer Gewässerverunreinigung - wie sie hier nach dem oben Gesagten vorliegen - ausreichen, um Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, diese Ursachen für die Gewässerverunreinigung zu unterbinden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 62 Rn. 31 m. w. N.). Nichts anderes gilt im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG 2010. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Rn. 39 d. B.v. 22.11.2013) wird insoweit Bezug genommen.

2.4 Die Feststellung der Sachverständigen, dass die Grundwassersituation derart ungünstig sei, dass es bei Hochwasserereignissen oder längeren Niederschlagsperioden zu einer hydraulischen Kopplung von Oberflächenwasser und bestehenden Tragschichtbereichen unterhalb der Bitumenabdichtung komme, wird durch die eigenen Feststellungen des Antragstellers zur Grundwassersituation und deren eigenen, von der des Sachverständigen abweichenden Beurteilung noch nicht erschüttert. Insoweit ist der Beurteilung durch einen Sachverständigen - wie hier - eine größere Bedeutung als einer laienhaften Einschätzung beizumessen.

2.5 Ebenso wenig wird das Gutachten vom 8. Oktober 2013 hinsichtlich der festgestellten Auswirkungen der statischen Belastungen aus der Silage durch Verweis auf frühere Gutachten aus den Jahren 1961 und 2006, welche die Tragfähigkeit des Untergrunds bestätigt haben sollen, entkräftet. Denn dass sich die Bodenbeschaffenheit auch in Jahrzehnten nicht verändert habe, wie der Antragsteller meint, beruht lediglich auf dessen Mutmaßung. Die aktuellen Feststellungen der Sachverständigen können dadurch noch nicht mit Erfolg infrage gestellt werden.

2.6 Der Einwand, die Silos würden nur mit Material befüllt werden, das im Hinblick auf seinen Trockenmassegehalt „so gut wie kein Silagewasser“ abgebe, überzeugt nicht. Dass in den Fahrsilos Silagesickersäfte in erheblichem Umfang anfallen, lässt sich schon aus dem Vorfall im Januar 2013, der zu einer ganz erheblichen Gewässerverunreinigung am V.-Graben führte (siehe dazu Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts D. vom 11.2.2013) erkennen. Diese Gewässerverunreinigung wurde - nach den eigenen Angaben des Antragstellers - durch abfließendes Regenwasser, das „von den Anschnittsflächen der Silage verunreinigt“ war, verursacht (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 17.12.2013, S. 5). Die Gewässerverunreinigung war mithin auf die Sickersäfte der Silage zurückzuführen.

2.7 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die in den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seines Sohnes vom 2. Dezember 2013 angesprochenen „Sanierungsmaßnahmen“ (Ausschneiden von Vertiefungen und deren Neuasphaltierung) entscheidungserheblich sein sollen. Nach Einschätzung der Sachverständigen der Firma ... waren diese Maßnahmen jedenfalls nicht geeignet, „die erforderlichen technischen Vorgaben der Anlage zu erreichen“ (Schreiben vom 7.1.2014, S. 2).

2.8 Die von den Sachverständigen im Gutachten vom 8. Oktober 2013 festgestellten Mängel der Fahrsilos wurden auch durch zwischenzeitlich eingeholte weitere Gutachten nicht entkräftet.

Der Prüfbericht nach VAwS des Dipl.-Ing. ... vom 28. Februar 2014 betrifft nur die Biogasanlage und nicht die strittigen Fahrsilos. Der Sachverständige ... hat auch in seiner E-mail vom 23. März 2014 an das Landratsamt eingeräumt, dass „die vorhandenen Mängel (Risse bzw. Schadstellen im Wand- und Bodenbereich, fehlender Dichtheitsnachweis der Silagesickersaftleitungen und die nicht nachgewiesene Dichtheit des Sammelbehälters)“ nicht in das (positive) Prüfergebnis eingegangen sind.

Ein Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten Bohrkernuntersuchung der Bitumenfläche (siehe hierzu Schreiben des Landratsamts vom 1.8.2014) wurde dem Gericht nicht mitgeteilt, ebenso wenig wie Einzelheiten zu dem nach den Angaben des Landratsamts am 23. Juni 2014 vereinbarten Sanierungskonzept.

3. Der Antragsteller ist auch richtiger Adressat der wasserrechtlichen Anordnung.

Die Auffassung des Antragstellers, er sei weder Verhaltensverantwortlicher im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG noch Zustandsverantwortlicher im Sinne des Art. 9 Abs. 2 LStVG, trifft nicht zu.

Der Antragsteller ist geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter der GbR (s. Beschwerdebegründung vom 17.12.2013 und Strafbefehl des Amtsgerichts D., Bl. 87 der Landratsamtsakte). Er ist damit auch verpflichtet, die Aufgaben der GbR nach §§ 713, 664 BGB zu erfüllen. Der Umstand, dass die Biogasanlage mit den Fahrsilos von der GbR betrieben wird und das betroffene Grundstück im Eigentum der GbR steht, ändert noch nichts daran, dass ein geschäftsführungsbe-fugter Gesellschafter wie der Antragsteller nach dem hier maßgeblichen sicherheitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr als Verhaltensverantwortlicher (Handlungsstörer) herangezogen werden kann, wenn er in seinem Verant-wortungsbereich verpflichtet ist, einer Gefahr entgegenzuwirken wie hier der Gefahr einer Gewässerverunreinigung (vgl. OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 26.3.2007 - 20 B 61/07 - juris Rn. 7 ff., 16 f.).

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller als geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter selbst - unabhängig von den Mitgesellschaftern - schon nach seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten (§§ 713, 664 BGB) dafür sorgen musste, dass die öffentlich-rechtlichen, hier insbesondere die wasserrechtlichen Verpflichtungen der GbR eingehalten werden. Denn ein Widerspruch von Mitgesellschaftern gegen die Erfüllung der offensichtlichen wasserrechtlichen Verpflichtungen (§ 711 BGB), die überdies strafbewehrt sind (§ 324 StGB), wäre wirkungslos; eine andere Sichtweise würde vielmehr den Betrieb der gemeinsamen Gesellschaft lahmlegen und wäre gegen das Wesen der Gesellschaft gerichtet (vgl. BGH, U.v. 28.11.1955 - II ZR 18/54 - LM zu § 105 HGB Nr. 11).

Hinzu kommt, dass der Antragsteller - persönlich - mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts vom 29. Januar 2013 verpflichtet worden ist, sicherzustellen, dass in Zukunft keine Gewässer-, Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen durch die Einleitung von Silosickersäften zu besorgen ist, und die hierfür erforderlichen Maßnahmen durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Darüber hinaus wurde er mehrfach, zuletzt mit Schreiben des Landratsamts vom 27. September 2013, darauf hingewiesen, dass in die Silos keine Silage eingelagert werden darf, so lange kein Bericht über die Dichtheit der Siloanlagen beim Landratsamt vorliege bzw. bis die Silos saniert seien.

Aus all diesen Gründen lag es im Verantwortungsbereich des Antragstellers, Vorkehrungen zu treffen, dass die Fahrsilos nicht wieder mit Silage befüllt werden, bevor deren Dichtigkeit feststeht. Die Wiederbefüllung der strittigen Fahrsilos (siehe hierzu den Aktenvermerk der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts vom 14.10.2013, Bl. 166 der Landratsamtsakte), aus der sich nach dem oben Gesagten die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ergibt, ist damit dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zuzurechnen. Er wurde daher auch zutreffend als Verhaltensverantwortlicher herangezogen.

4. Die Auffassung des Antragstellers, die strittige wasserrechtliche Anordnung sei „analog Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG“ nichtig, weil deren Erfüllung unmöglich sei, geht fehl. Das Vorbringen des Antragstellers, er könne die Silage an keinem anderen Platz lagern, vermag keine objektive Unmöglichkeit der Erfüllung der Anordnung zu begründen; sie ist auch nicht nachvollziehbar. Es ist Sache des Antragstellers, ein geeignetes Grundstück zur ordnungsgemäßen Zwischenlagerung der Silage gegebenenfalls außerhalb seines Grundbesitzes anzumieten bzw. zu pachten, falls auf den eigenen Grundstücken diese Möglichkeit nicht besteht - oder die Lagerung zu unterlassen. Im Übrigen gibt der Antragsteller selbst an, dass er über ein geeignetes Grundstück zur Lagerung der Silage verfügt, wenn es auch ca. 7 km von der Anlage entfernt ist (Schriftsatz vom 26. 2.2014, S. 2).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, den Antragsgegner auch mit den hierauf entfallenden Kosten zu belasten, weil er sich durch die Aufhebung von Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bescheids vom 14. Oktober 2013 in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Im Übrigen verbleibt es bei der Rechtsfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.