Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2014 - 8 CS 13.2535

published on 03/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2014 - 8 CS 13.2535
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Verwaltungsgericht Augsburg, 3 S 13.1768, 22/11/2013

Gericht

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Tenor

I.

Das Verfahren wird, soweit es für erledigt erklärt wurde, eingestellt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren für die Zeit vor und nach der Erledigungserklärung auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Biogasanlage und sechs Fahrsilos betreibt.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die wasserrechtliche Anordnung, die Silage in den Silos 1, 2, 3 und 6 der Fahrsiloanlage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. zu entfernen und ordnungsgemäß an einer anderen dafür geeigneten Stelle zu lagern. Diese Anordnung des Landratsamts D. mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: Au 3 K 13.1767) hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung über 2.000 Euro (Ziff. 2 des Bescheids vom 14.10.2013) stattgegeben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 14. Oktober 2013 wiederherzustellen, soweit diesem Antrag vom Verwaltungsgericht nicht stattgegeben worden ist.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2012 (dort Ziff. 4) hat das Landratsamt die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 2 und 4 des Bescheids vom 14. Oktober 2013 aufgehoben. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 ZPO).

2. Im Übrigen hat die Beschwerde - unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Anordnung, die Silage aus den im angegriffenen Bescheid genannten Silos zu entfernen und an anderer geeigneter Stelle zu lagern, überwiegt das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, weil die Klage nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg haben wird.

2.1 Die wasserrechtliche Anordnung, die Silage aus den oben genannten Fahrsilos zu entfernen und an anderer geeigneter Stelle zu lagern, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG 2010 i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 ordnen die Kreisverwaltungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 sicherzustellen.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 müssen die dort genannten Anlagen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz). Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gelten diese Verpflichtungen entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird (§ 62 Abs. 1 Satz 3 WHG 2010). Dieser bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften ist bei den vom Landratsamt beanstandeten Fahrsilos nicht gewährleistet. Aufgrund des baulichen Zustands der Silos ist vielmehr eine Gewässerverunreinigung durch auslaufende Sickersäfte zu besorgen.

2.2 In der gutachterlichen „Sachstandsbewertung“ des Dipl.-Geol. ... und des Dipl.-Ing. Dr. ... der Firma ... vom 8. Oktober 2013 wurde u. a. festgestellt, „dass der Fahrsilobereich in seiner derzeitigen Konzeption auf einem gering tragfähigen Untergrund errichtet wurde, welcher auf die statischen Belastungen aus der Silage bereits mit zugehörig größeren Verformungen reagiert bzw. reagiert hat“. Außerdem sei „die Grundwassersituation im Baufeld derart ungünstig, dass es selbst bei geringeren Hochwasserereignissen oder auch längeren Niederschlagsperioden zu einer hydraulischen Kopplung von Oberflächenwasser und derzeit bestehenden Tragschichtbereichen unterhalb der Bitumenabdichtung kommt“. Eine Ertüchtigung sei hier nicht möglich. Hinzu komme, dass „kein nachweislich funktionierendes Leckagesystem geplant, errichtet und durch entsprechende Sachverständige abgenommen wurde“.

Hingewiesen wurde in dem Gutachten auch auf „offene Arbeitsfugen in den Umfassungswänden, Mulden- und Rissbildungen in den Fahrflächen, auf die jedoch im Hinblick auf die oben genannten gravierenderen Mängel nicht detailliert eingegangen wurde“ (S. 1 der gutachterlichen „Sachstandsbewertung“ vom 8.10.2013).

Damit hat sich die frühere gutachterliche Einschätzung in dem Gutachten der Firma ... vom 23. April 2013, wonach die damalige Verunreinigung des V.-Grabens und des Grundwassers durch die Undichtigkeit der Fahrsilos verursacht wurde (S. 5 des Gutachtens vom 23.4.2013), bestätigt.

Aufgrund dieser sachverständigen Feststellungen und Einschätzungen liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund des baulichen Zustands der Fahrsilos eine Gewässerverunreinigung zu besorgen ist.

2.3 Der Einwand des Antragstellers, diese Einschätzung sei „nicht gesichert“, weil die Gefahr der Gewässerverunreinigung auch auf andere Ursachen als auf bauliche Mängel der Silos zurückzuführen sein könnte, greift nicht durch. Die Vermutung, kontaminiertes Niederschlagswasser käme als Ursache ebenfalls in Betracht, ist nicht zielführend. Denn etwa durch fehlende Abdeckung der Silos kontaminiertes Niederschlagswasser kann die durch die baulichen Mängel verursachte Gefährdung nur verschärfen. Auch der Einwand, einzelne bauliche Mängel, wie z. B. Mängel der Bodenplatten, hätten von den Gutachtern noch nicht sicher festgestellt werden können, weil solche Feststellungen erst nach Leerung der Silos möglich seien, geht schon deshalb fehl, weil nach dem Besorgnisgrundsatz des § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 auch andere konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Verursachung einer Gewässerverunreinigung - wie sie hier nach dem oben Gesagten vorliegen - ausreichen, um Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, diese Ursachen für die Gewässerverunreinigung zu unterbinden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 62 Rn. 31 m. w. N.). Nichts anderes gilt im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG 2010. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Rn. 39 d. B.v. 22.11.2013) wird insoweit Bezug genommen.

2.4 Die Feststellung der Sachverständigen, dass die Grundwassersituation derart ungünstig sei, dass es bei Hochwasserereignissen oder längeren Niederschlagsperioden zu einer hydraulischen Kopplung von Oberflächenwasser und bestehenden Tragschichtbereichen unterhalb der Bitumenabdichtung komme, wird durch die eigenen Feststellungen des Antragstellers zur Grundwassersituation und deren eigenen, von der des Sachverständigen abweichenden Beurteilung noch nicht erschüttert. Insoweit ist der Beurteilung durch einen Sachverständigen - wie hier - eine größere Bedeutung als einer laienhaften Einschätzung beizumessen.

2.5 Ebenso wenig wird das Gutachten vom 8. Oktober 2013 hinsichtlich der festgestellten Auswirkungen der statischen Belastungen aus der Silage durch Verweis auf frühere Gutachten aus den Jahren 1961 und 2006, welche die Tragfähigkeit des Untergrunds bestätigt haben sollen, entkräftet. Denn dass sich die Bodenbeschaffenheit auch in Jahrzehnten nicht verändert habe, wie der Antragsteller meint, beruht lediglich auf dessen Mutmaßung. Die aktuellen Feststellungen der Sachverständigen können dadurch noch nicht mit Erfolg infrage gestellt werden.

2.6 Der Einwand, die Silos würden nur mit Material befüllt werden, das im Hinblick auf seinen Trockenmassegehalt „so gut wie kein Silagewasser“ abgebe, überzeugt nicht. Dass in den Fahrsilos Silagesickersäfte in erheblichem Umfang anfallen, lässt sich schon aus dem Vorfall im Januar 2013, der zu einer ganz erheblichen Gewässerverunreinigung am V.-Graben führte (siehe dazu Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts D. vom 11.2.2013) erkennen. Diese Gewässerverunreinigung wurde - nach den eigenen Angaben des Antragstellers - durch abfließendes Regenwasser, das „von den Anschnittsflächen der Silage verunreinigt“ war, verursacht (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 17.12.2013, S. 5). Die Gewässerverunreinigung war mithin auf die Sickersäfte der Silage zurückzuführen.

2.7 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die in den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seines Sohnes vom 2. Dezember 2013 angesprochenen „Sanierungsmaßnahmen“ (Ausschneiden von Vertiefungen und deren Neuasphaltierung) entscheidungserheblich sein sollen. Nach Einschätzung der Sachverständigen der Firma ... waren diese Maßnahmen jedenfalls nicht geeignet, „die erforderlichen technischen Vorgaben der Anlage zu erreichen“ (Schreiben vom 7.1.2014, S. 2).

2.8 Die von den Sachverständigen im Gutachten vom 8. Oktober 2013 festgestellten Mängel der Fahrsilos wurden auch durch zwischenzeitlich eingeholte weitere Gutachten nicht entkräftet.

Der Prüfbericht nach VAwS des Dipl.-Ing. ... vom 28. Februar 2014 betrifft nur die Biogasanlage und nicht die strittigen Fahrsilos. Der Sachverständige ... hat auch in seiner E-mail vom 23. März 2014 an das Landratsamt eingeräumt, dass „die vorhandenen Mängel (Risse bzw. Schadstellen im Wand- und Bodenbereich, fehlender Dichtheitsnachweis der Silagesickersaftleitungen und die nicht nachgewiesene Dichtheit des Sammelbehälters)“ nicht in das (positive) Prüfergebnis eingegangen sind.

Ein Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten Bohrkernuntersuchung der Bitumenfläche (siehe hierzu Schreiben des Landratsamts vom 1.8.2014) wurde dem Gericht nicht mitgeteilt, ebenso wenig wie Einzelheiten zu dem nach den Angaben des Landratsamts am 23. Juni 2014 vereinbarten Sanierungskonzept.

3. Der Antragsteller ist auch richtiger Adressat der wasserrechtlichen Anordnung.

Die Auffassung des Antragstellers, er sei weder Verhaltensverantwortlicher im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG noch Zustandsverantwortlicher im Sinne des Art. 9 Abs. 2 LStVG, trifft nicht zu.

Der Antragsteller ist geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter der GbR (s. Beschwerdebegründung vom 17.12.2013 und Strafbefehl des Amtsgerichts D., Bl. 87 der Landratsamtsakte). Er ist damit auch verpflichtet, die Aufgaben der GbR nach §§ 713, 664 BGB zu erfüllen. Der Umstand, dass die Biogasanlage mit den Fahrsilos von der GbR betrieben wird und das betroffene Grundstück im Eigentum der GbR steht, ändert noch nichts daran, dass ein geschäftsführungsbe-fugter Gesellschafter wie der Antragsteller nach dem hier maßgeblichen sicherheitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr als Verhaltensverantwortlicher (Handlungsstörer) herangezogen werden kann, wenn er in seinem Verant-wortungsbereich verpflichtet ist, einer Gefahr entgegenzuwirken wie hier der Gefahr einer Gewässerverunreinigung (vgl. OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 26.3.2007 - 20 B 61/07 - juris Rn. 7 ff., 16 f.).

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller als geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter selbst - unabhängig von den Mitgesellschaftern - schon nach seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten (§§ 713, 664 BGB) dafür sorgen musste, dass die öffentlich-rechtlichen, hier insbesondere die wasserrechtlichen Verpflichtungen der GbR eingehalten werden. Denn ein Widerspruch von Mitgesellschaftern gegen die Erfüllung der offensichtlichen wasserrechtlichen Verpflichtungen (§ 711 BGB), die überdies strafbewehrt sind (§ 324 StGB), wäre wirkungslos; eine andere Sichtweise würde vielmehr den Betrieb der gemeinsamen Gesellschaft lahmlegen und wäre gegen das Wesen der Gesellschaft gerichtet (vgl. BGH, U.v. 28.11.1955 - II ZR 18/54 - LM zu § 105 HGB Nr. 11).

Hinzu kommt, dass der Antragsteller - persönlich - mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts vom 29. Januar 2013 verpflichtet worden ist, sicherzustellen, dass in Zukunft keine Gewässer-, Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen durch die Einleitung von Silosickersäften zu besorgen ist, und die hierfür erforderlichen Maßnahmen durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Darüber hinaus wurde er mehrfach, zuletzt mit Schreiben des Landratsamts vom 27. September 2013, darauf hingewiesen, dass in die Silos keine Silage eingelagert werden darf, so lange kein Bericht über die Dichtheit der Siloanlagen beim Landratsamt vorliege bzw. bis die Silos saniert seien.

Aus all diesen Gründen lag es im Verantwortungsbereich des Antragstellers, Vorkehrungen zu treffen, dass die Fahrsilos nicht wieder mit Silage befüllt werden, bevor deren Dichtigkeit feststeht. Die Wiederbefüllung der strittigen Fahrsilos (siehe hierzu den Aktenvermerk der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts vom 14.10.2013, Bl. 166 der Landratsamtsakte), aus der sich nach dem oben Gesagten die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ergibt, ist damit dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zuzurechnen. Er wurde daher auch zutreffend als Verhaltensverantwortlicher herangezogen.

4. Die Auffassung des Antragstellers, die strittige wasserrechtliche Anordnung sei „analog Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG“ nichtig, weil deren Erfüllung unmöglich sei, geht fehl. Das Vorbringen des Antragstellers, er könne die Silage an keinem anderen Platz lagern, vermag keine objektive Unmöglichkeit der Erfüllung der Anordnung zu begründen; sie ist auch nicht nachvollziehbar. Es ist Sache des Antragstellers, ein geeignetes Grundstück zur ordnungsgemäßen Zwischenlagerung der Silage gegebenenfalls außerhalb seines Grundbesitzes anzumieten bzw. zu pachten, falls auf den eigenen Grundstücken diese Möglichkeit nicht besteht - oder die Lagerung zu unterlassen. Im Übrigen gibt der Antragsteller selbst an, dass er über ein geeignetes Grundstück zur Lagerung der Silage verfügt, wenn es auch ca. 7 km von der Anlage entfernt ist (Schriftsatz vom 26. 2.2014, S. 2).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, den Antragsgegner auch mit den hierauf entfallenden Kosten zu belasten, weil er sich durch die Aufhebung von Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bescheids vom 14. Oktober 2013 in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Im Übrigen verbleibt es bei der Rechtsfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.