Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Aug. 2013 - 17 K 4309/12.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die 1987 geborene Klägerin behauptet aus Syrien stammend und kurdischer Volks- sowie yezidischer Glaubenszugehörigkeit zu sein. Nach eigenen Angaben reiste sie am 25. März 2011 zusammen mit ihren Geschwistern, den Klägern im Verfahren 17 K 3903/12.A (J. I. ), 17 K 5504/12.A (N. I. ) sowie 21 K 5254/12.A (L. I. ), auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5 April 2011 einen Asylantrag.
3Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. April 2011 trug sie im Wesentlichen vor, ein Freund ihres Bruders N. habe ein Tasche mit Blättern einer Partei zu ihnen nach Hause gebracht. Die Papiere selbst habe sie nicht gesehen. Der Freund habe einer Partei angehört, ihr Bruder indes nicht. Welche Partei das gewesen sei, wisse sie nicht. Der Freund sei dann verhaftet worden und habe den Aufenthaltsort der Tasche verraten. Drei bis vier Tage später hätten die Sicherheitskräfte N. bei ihnen zu Hause verhaftet, dies sei im Februar 2010 gewesen. Er sei dann etwa fünf Monate im Gefängnis gewesen. Bei der Verhaftung habe sie gearbeitet, die kleinen Geschwister hätten ihr Bescheid gesagt. Bei der Festnahme sei ihr Vater nicht anwesend gewesen, nur die Mutter, die Geschwister und die Oma, die geschubst worden sei. Auch ihr Vater wäre verhaftet worden und soweit erinnerlich etwa 20 Tage in Haft geblieben. Ebenso sei der andere Bruder, L. , zirka eine Woche in Haft genommen worden. Sie habe das Land erst im März 2011 verlassen, weil sie vorher nicht so viel Geld für eine Ausreise besessen hätte, da ihr Vater alles für die Freilassung des Bruders gezahlt habe. Sie sei wegen ihrer Religion beschimpft und beleidigt worden, zudem hätten die Araber sie wegen des Vorfalls mit ihrem Bruder unterdrückt, beschimpft und bedroht.
4Mit Bescheid vom 16. Mai 2012 -zugestellt am 23. Mai 2012- lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1) und stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften fest (Ziffer 2). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Syrien wurde festgestellt (Ziffer 3). Zur Begründung von Ziffer 1 und 2 führte das Bundesamt aus, asyl- und flüchtlingsrelevante Anknüpfungsmerkmale lägen nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor; ihre Angaben seien unglaubhaft und entsprächen nicht tatsächlich Erlebtem.
5Die Klägerin hat dagegen am 4. Juni 2012 Klage unter Verweis auf ihre Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt erhoben und diese im Laufe des Verfahrens vertieft.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
11In dem Erörterungstermin hat das Gericht die Klägerin angehört. Insoweit wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes und der Ausländerakte sowie den der beigezogenen Gerichtsakten nebst dortigen Niederschriften zum Erörterungstermin und Verwaltungsvorgängen in den Verfahren 17 K 3903/12.A, 17 K 5504/12.A sowie 21 K 5254/12.A Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und der Verzicht auch nicht verbraucht ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
15A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) keinen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Ankerkennung als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
17Nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz -GG- genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 QualRL ergänzend anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
18Unionsrechtlich findet sowohl die Richtlinie 2004/83/EG als auch deren Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Anwendung. Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU; vgl. dazu auch Entwurf des nationalen Umsetzungsgesetzes BT-Drs. 17/13063 und 17/13556: i.W. in Kraft treten am 1. Dezember 2013), so dass es bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Satz 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) bleibt. Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Satz 1 der Richtlinie 2011/95/EU); vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris Rn 13.
19Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff.
21Nach Art. 4 Abs. 4 QualRL in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis nunmehr mittels einer Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Somit wird er von der Notwendigkeit entlastet, tragende Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber durch stichhaltige Gründe widerlegt werden, die die Wiederholungsträchtigkeit solcher Umstände entkräften. Ob dies gelingt, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff.
23Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es -auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie- Sache des Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden,
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N.
25Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, dass die Klägerin vorverfolgt aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist ist (I.) noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auszugehen (II.).
26I. Es ist bereits nicht glaubhaft, dass der Klägerin vor ihrer Ausreise aus Syrien nach dem dargelegten Maßstab politische Verfolgung widerfahren ist oder drohte.
27Ihr selbst ist nach eigenem Bekunden sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in dem gerichtlichen Erörterungstermin keine beachtliche politische Verfolgung widerfahren. Sie hat sich nicht nur als gänzlich unpolitische Person ohne eigene Überzeugung oder entsprechende Grundhaltung dargestellt, sondern sie war auch weder politisch aktiv noch hatte sie eigene Probleme mit staatlichen syrischen Stellen.
28Der Klägerin droht auch nicht im Hinblick auf ihren Bruder N. - Kläger im Parallelverfahren 17 K 5504/12.A-, der letztlich die Verfolgungsgeschichte vermitteln sollte, oder ihren Bruder L. -Kläger im Parallelverfahren 21 K 5254/12.A- eine erhebliche Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Es kann hier offen bleiben, nach welchen Kriterien im Einzelnen angesichts des in Syrien herrschenden Konfliktes eine Sippenhaft ausnahmsweise angenommen werden kann,
29vgl. allg. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Januar 2012 - 21 K 4817/10.A -, UA S. 11 m.w.N.: nach wie vor keine generelle Praxis der Sippenhaft in Syrien.
30Denn nach den Feststellungen der erkennenden Kammer bzw. der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in den zuvor benannten Verfahren ihrer Brüder ist diesen in Syrien keine behauptete politische Verfolgung geschehen. Deren Vorbringen ist als unglaubhaft gewürdigt worden. Insoweit wird auf das entsprechende Urteil vom 27. August 2013 in der Sache 17 K 5504/12.A sowie datumsgleich in dem Verfahren 21 K 5254/12.A Bezug genommen und sich die dortigen Ausführungen jeweils zu Eigen gemacht. Scheidet eine Verfolgung der Brüder aber schon aus, hat auch die Klägerin im Rahmen einer sippenhaftähnlichen Gefährdung nichts zu vergewärtigen.
31Hinsichtlich der allgemeinen Situation der kurdischen Yeziden geht das Gericht, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass -auch unter der gegenwärtigen Situation in Syrien- keine Anhaltspunkte bestehen für eine unmittelbare staatliche oder eine mittelbare durch nichtstaatliche Akteure hervorgerufene oder drohende Gruppenverfolgung wegen ihrer Glaubensüberzeugung,
32vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 A 1186/11.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 14 A 64/11.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2010 ‑ 14 A 2541/10.A ‑; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2010 - 14 A 1835/10.A-, jew. m.w.N.; vgl. insoweit auch ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2010 - 21 K 4217/09.A -, juris.
33Die Klägerin beruft sich ungeachtet dessen auch nur am Rande auf eigene Unzuträglichkeiten wegen ihrer Eigenschaft allein als Kurdin und Yezidin (vornehmlich Beschimpfungen / Beleidigungen durch Araber), die aber für sich keine eigene politische Verfolgung begründen. Die im Zusammenhang mit der vermeintlichen Festnahme ihres Bruders behaupteten Probleme („Druck“ / Beschimpfungen / nicht mehr alleine das Haus verlassen bzw. arbeiten) können -ungeachtet ihrer asyl- oder flüchtlingserheblichen Relevanz überhaupt- auch schon deshalb nicht geglaubt werden, weil -wie dargelegt- der Vortrag des Bruders N. bzw. L1. selbst unglaubhaft ist. Abgesehen davon kann sie - auch unter Zugrundelegung ihres sie selbst betreffenden Vortrags - ohne flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr den Glauben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b QualRL in Syrien ausüben,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 14 A 64/11.A -, juris.
35II. Nach Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind im gesamten Verfahren nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
36Dies gilt insbesondere für eine etwaige Bedrohung der Klägerin im Rückkehrfalle allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie ihres Aufenthalts im Ausland, die dann als Einzelverfolgung aufgrund von Gruppenzugehörigkeit zu einer der vorgenannten Personenkreise zu werten wäre.
37Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien -auch solche kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit-, die sich im Ausland aufgehalten haben und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer nach Syrien unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber alleine einen Anspruch auf Abschiebungsschutz -dem der angefochtene Bescheid auch in Ziff. 3. seines Tenors Rechnung trägt-, nicht aber den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden,
38vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2012 - 14 A 1922/12.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A -, NRWE; zu yezidischen Kurden OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 A 1186/11.A, juris, m.w.N.
39Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich eine erhöhte Gefahr und habe anders als vor Ausbruch des Konflikts eine entsprechende Handlungsmotivation dieser Personengruppe gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen. Nichts anderes folgt aufgrund der davon abweichenden Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt,
40vgl. etwa OVG LSA, Urteil vom 17. Juli 2012 - 3 L 417/11, juris und das weiter vom Kläger benannte Urteil des VG Oldenburg vom 17. Mai 2013 - 4 A 4137/12, Bl. 75ff. GA,
41dass eine solche Gefährdung annimmt. Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer nicht teilt. Denn es ist fernliegend anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen; das bloße Vorliegen eines mit aller Härte geführten bewaffneten Konflikts in Syrien reicht hierfür nicht aus,
42vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 1008/13.A, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A - m.w.N., juris; VG Düsseldorf, 14. Mai 2013 - 17 K 9165/12.A -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28. Dezember 2012 - Au 6 K 12.30264, juris.
43Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machhabern auch vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland nicht allein wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar überwiegend vornehmlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen.
44Weitere nach Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer Rückkehrgefährdung auszugehen, hat die Klägerin nicht dargelegt.
45B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.