Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Jan. 2016 - 15 L 3223/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
5A. Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin.
6Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin durch die zuletzt mit Verordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 771) geänderte Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 509) für das 1. Fachsemester auf 404 und für das 3. Fachsemester durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2015/2016 vom 24. August 2015 (GV. NRW. S. 575), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2015 (GV.NRW S. 627), auf 386 festgesetzt.
7Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2015/2016 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Humanmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 13. Januar 2015 und 13. Juli 2015 (233-7.01.02.02.06 – 95589) zum Berechnungsstichtag 1. März 2015 erhobenen und zum 15. September 2015 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen.
8I. Lehrangebot
9Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
101. Unbereinigtes Lehrdeputat
11Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen.
12Der Studiengang Humanmedizin (Medizin) wird gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) – nachfolgend: ÄApprO 2002 – und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO 2002 umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 S. 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO). Das 1. und 3. Fachsemester, auf die sich die streitige Kapazitätsüberprüfung hier beschränkt, werden im Rahmen des Regelstudiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO).
13Dass die Antragsgegnerin auch vorliegend die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Grundlage eines herkömmlichen vorklinischen Medizinstudiums durchgeführt hat, obwohl das Medizinstudium an der Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2013/2014, also seit 2 Jahren, als Modellstudiengang durchgeführt und der Regelstudiengang nicht mehr angeboten wird, ist nicht zu beanstanden. Modellstudiengang bedeutet, dass sich die Ausbildung in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang unterscheidet (§ 41 ÄApprO 2002). So gibt es bei dem durch die Antragsgegnerin neu eingeführten Modellstudiengang Medizin keinen vorklinischen Abschnitt mehr, sondern nur eine erste Qualifikationsstufe, die sechs Semester umfasst. Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ‑ jedenfalls im Grundsatz – für die Dauer der Erprobung des neuen Studiengangs (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der I. -I1. -Universität E. vom 7. Oktober 2013, wonach der Studiengang zunächst für die Dauer von fünf Jahren eingerichtet wird) erfolgen, zumal nicht erkennbar ist, dass eine andere Berechnung kapazitätsgünstiger ausfallen würde.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 – www.nrwe.de (im Folgenden: NRWE) = juris Rdnr. 7 m.w.N.; zu den zeitlichen Grenzen dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2015 – 13 B 113/15 –, NRWE = juris Rdnr. 9 ff.
15Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ergibt danach Folgendes:
16Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen auf der Grundlage der zum Berechnungsstichtag 15. September 2015 überprüften Kapazitätsermittlung insgesamt 56 Stellen für Lehrpersonal, wovon 6 Stellen nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden.
17Im Einzelnen liegen der Stellenermittlung folgende Erwägungen zu Grunde:
18Von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2015 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität E. und Universitätsklinikum E. ") vorsieht, sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem auf der Grundlage der Feststellungen des Fachbereichsrates (Beschluss vom 16. Juli 2015) ergangenen Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 20. Juli 2015 nebst zugehörigem Stellenplan – wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum – 50 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet worden.
19Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 13 C 1/11 bis 13 C 5/11 –, NRWE = juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats.
21Gleichwohl bleibt die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einen lehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen.
22Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 –, NRWE = juris, und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 63/12 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 C 8/13 – NRWE = juris Rdnr. 7.
23Der Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2015/2016 betrifft, erweist sich damit als Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Ausgehend hiervon hat die Kammer für die nachfolgenden Berechnungszeiträume die von der Antragsgegnerin in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen‑ und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und/oder den Lehrde-putaten, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.
24Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. – , sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011 – 15 Nc 24/11 u.a. –, vom 8. Dezember 2010 – 15 Nc 17/10 u.a. –, vom 7. Dezember 2009 – 15 Nc 27/09 u.a. – und vom 26. November 2008 – 15 Nc 18/08 u. a. – .
25Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind – finanziert aus Mitteln des Hochschulpakts II –,
26vgl. hierzu die „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011, vorgelegt mit den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2011/2012 (15 Nc 24/11),
27weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wissenschaftliche Angestellte in die Lehrangebotsberechnung eingestellt worden.
28Zur Kapazitätsrelevanz dieser Stellen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015 – 13 C 1/15 –, NRWE = juris Rdnr. 3 m.w.N.
29Entscheidet sich die Hochschule für die befristete Einrichtung zusätzlicher Lehrstellen, gilt auch für diese Stellen das abstrakte Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO.
30Eine darüber hinausgehende Anhebung der Deputatstundenzahl durch Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen oder auf sonstige Weise ist mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) nicht geboten. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen und bedarf erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung.
31OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 – 9 13 B 1793/10 –, NRWE = juris Rdnr. 5, und Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 13 C 66/11 –, NRWE= juris Rdnr. 16; Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 u.a. –.
32Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2015/2016 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW, S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV.NRW. S. 877), aus einer Stellenzahl von 56 Stellen ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 363 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
33Stellenart |
Stellen |
Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV |
Angebot in DS |
C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor |
13,0 |
9 |
117 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben |
2,0 |
9 |
18 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5,0 |
5 |
25 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
5,0 |
7 |
35 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
3,5 |
4 |
14 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) |
10,5 |
4 |
42 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln |
6,0 |
4 |
24 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) |
11,0 |
8 |
88 |
Summe |
56 |
363 |
Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
35Zu Recht ist den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet worden. Kapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.
36Vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 25. November 2004 – 15 NC 29/04 –, NRWE = juris Rdnr. 43; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2005 – 13 C 2/05 – NRWE = juris Rdnr. 6 und Beschluss vom 14. April 2005 – 13 C 119/05 –, NRWE = juris Rdnr. 26.
37Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ist ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis grundsätzlich das Deputat von 8 DS - ungeachtet etwaiger anderslautender individuell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - in Ansatz zu bringen ist.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, NRWE = juris Rdnr. 17.
39Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot (363 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 9,18 DS auf 372,18 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich. Eine Ausweitung des Lehrangebots in diesem Umfang war indes mit Blick auf die gebotene Verrechnung mit vorhandenen Stellenvakanzen kapazitätsrechtlich nicht verpflichtend. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
40Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
41Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005 – 13 C 1773/04 –, n.v., und Beschluss vom 14. April 2005 – 13 C 119/05 –, NRWE = juris Rdnr. 5.
42Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höheren Amtsinhalt vermittelt.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, NRWE = juris Rdnr. 14 und Beschluss vom 15. Mai 2009 – 13 C 20/09 –, NRWE = juris Rdnr. 6, jweils m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 u.a. –.
44Dementsprechend lässt sich in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung – entgegen den von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten 9,18 DS – sogar ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von insgesamt (2 + 0,5 + 0,5 + 7 =) 10 DS aufgrund folgender Überlegungen einzubeziehen:
45In der Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“, für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), wird der wissenschaftliche Angestellte B. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer individuellen Lehrverpflichtung von 9 SWS geführt mit der Folge, dass die auf seine Stelle entfallende (individuelle) Lehrverpflichtung das Stellendeputat um 2 DS überschreitet. Darüber hinaus wird auch der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Prof. Dr. E1. , dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag ebenfalls auf insgesamt 9 SWS beläuft, wovon allerdings laut Nebenabrede zu seinem Arbeitsvertrag nur 25 % in der Vorklinik zu erbringen sind, tatsächlich - mit einem Stellenanteil von 25 % - auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von (nur) 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt, so dass hierauf abstellend ein weiteres „Mehr“ an Lehrleistung von ([9 – 7] x 0,25 =) 0,5 DS in Betracht kommt.
46Vgl. zu den Auswirkungen des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E1. auf die Kapazitätsberechnung auch Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 C 8/13 – NRWE = juris Rdnr. 17; vgl. zur Berechnung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. E1. : Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. –, NRWE = juris.
47In der Stellengruppe "Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet“, für die - wie dargestellt - im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), weisen die Arbeitsverträge der im Stellenplan als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte geführten Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. , Dr. S. H. , T. -I2. und C1. jeweils eine individuelle Lehrverpflichtung von 9 SWS auf. Da die Arbeitszeit der Beschäftigten T. -I2. lediglich 50% beträgt, kann für sie eine zusätzliche Lehrleistung von 0,5 DS hinzugerechnet werden. Im Übrigen überschreitet die auf die jeweiligen Stellen entfallende Lehrleistung das Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 1 DS und somit in der Summe 7 DS. Dabei ist – anders als von der Antragsgegnerin angenommen – für die wissenschaftlichen Angestellten Dr. S. H. und C1. eine zusätzliche Lehrleistung von 1 DS anzunehmen. Denn nach den vorgelegten Verträgen war die Reduzierung der Arbeitszeit von Frau Dr. S. H. auf 68 % durch Vertrag vom 1. August 2013 nur bis zum 31. Juli 2015 vereinbart; auch beträgt die Arbeitszeit der Beschäftigten C1. aufgrund des Vertrages vom 16. April 2015 für den hier maßgeblichen Zeitraum 100%.
48Weitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen.
49Insbesondere ergeben sich mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse keine weiteren Deputatstunden, die zugunsten der Ausbildungskapazität in die Berechnung einzustellen sind.
50Weder hat die Antragsgegnerin ausweislich der vom Gericht beigezogenen Arbeitsverträge mit Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 Lehrveranstaltungsstunden bzw. – kapazitätsrechtlich i. S. v. § 9 Abs. 1 KapVO – Deputatstunden (DS) vereinbart. Noch besteht Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien solche als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2015/2016 kann außerdem in Bezug auf keinen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter von einer bewusst dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden. Ob die vorgenommenen Befristungen nach § 2 WissZeitVG zulässig sind, ist dabei für sich genommen kapazitätsrechtlich unbedeutend.
51OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 11, m.w.N.
52Eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer eines Beschäftigungsverhältnisses kann aber auf einen kapazitätsrechtlich bedeutsamen Wandel des Amtsinhalts der Stelle hindeuten, auf die der bzw. die Beschäftigte geführt wird.
53Die in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentierten Beschäftigungsverhältnisse der in der Lehreinheit befristet Beschäftigten lassen mit Blick auf die Daten der Vertragsabschlüsse, etwaiger Verlängerungen der Beschäftigungsverhältnisse sowie der Zeitpunkte des jeweils vereinbarten oder faktischen Beginns der Arbeitsverhältnisse und etwaiger Promotionen keine Überschreitung der nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – Wissenschaftszeitvertragsgesetz – (nachfolgend: WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) zulässigen Höchstbefristungsdauern erkennen. Dem entspricht die vom Personaldezernenten des Universitätsklinikums E. zum 30. September 2015 abgegebene dienstliche Versicherung, wonach in keinem Fall die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG überschritten ist.
54Das gilt auch – entgegen vereinzelt geäußerter Bedenken – für die befristet Beschäftigten Dr. T1. M. L. , Dr. Dr. B1. I3. und Dr. S. .
55Für Frau Dr. med. vet. L. , die nach ihrer Promotion am 3. Juni 2003 erstmals ab 3. April 2006 befristet beschäftigt war, gilt - als Beschäftigte im Bereich Medizin -,
56vgl. hierzu BAG, Urteil vom 2. September 2009 – 7 AZR 291/08 –, juris Rdnr. 13,
57gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine Befristungshöchstdauer von neun Jahren zuzüglich von ihr nicht in Anspruch genommener Zeiten befristeter Beschäftigung vor der Promotion von insgesamt sechs Jahren. Die insgesamt zulässige Befristungshöchstdauer von fünfzehn Jahren ist damit bislang – ungeachtet etwaiger Verlängerungsmöglichkeiten wegen der Betreuung minderjähriger Kinder (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG) – nicht überschritten. Gleiches gilt für den wissenschaftlichen Beschäftigten Dr. Dr. med. I3. . Er ist ‑ nach seiner Promotion im Jahr 2004 – erst seit dem 2. März 2009 ununterbrochen und damit weniger als neun Jahre befristet beschäftigt.
58Soweit demgegenüber für den Beschäftigten Dr. rer. nat. S. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nur eine Befristungshöchstdauer von lediglich sechs Jahren zuzüglich nicht in Anspruch genommener Zeiten befristeter Beschäftigung vor der Promotion von längstens sechs Jahren gelten könnte,
59vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 13 B 633/13 –, NRWE = juris Rdnr. 19 (offen gelassen),
60sind in diese Befristungshöchstdauer Zeiten solcher befristeter Beschäftigung nicht mit einzubeziehen, deren Befristung auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG (Drittmittelfinanzierung) gestützt ist.
61ArbG Aachen, Urteil vom 29. Januar 2013 – 5 Ca 3759/12 –, juris Rdnr. 27; zur Unterscheidung der Befristungstatbestände vgl. auch LArbG Köln, Urteil vom 6. November 2013 – 11 Sa 226/13 –, juris Rdnr. 48.
62Zugleich sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG auf die Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nur solche befristeten (nicht drittmittelfinanzierten) Arbeitsverhältnisse anzurechnen, die sich auf mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beziehen. Die befristeten Arbeitsverträge von Dr. S. sind jedoch seit dem 1. September 2009 gänzlich aus Drittmitteln bzw. seit 1. März 2013 mit einem Anteil von unter 25% – bezogen auf die regelmäßige Vollarbeitszeit – aus Haushaltsmitteln finanziert. Im Übrigen fehlt es an jedem sonstigen Anhaltspunkt dafür, die Antragsgegnerin habe der Stelle durch eine Besetzung mit Dr. S. bewusst dauerhaft einen anderen, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt, sie also faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt. Denn der Arbeitsvertrag mit Dr. S. sollte nach den vorgelegten Unterlagen seinem Antrag vom 18. September 2015 entsprechend zum 31. Oktober 2015 aufgelöst werden.
63Der ebenfalls seit dem 1. Oktober 2009 befristet beschäftigte Professor Dr. G1. steht als mit der Vertretung des Amtes eines W3-Universitätsprofessors für das Fach Anatomie I beauftragter Professor - unabhängig von seinem Rechtsstatus im Übrigen - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Er unterfällt nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, weil auf sein Dienstverhältnis als Professurvertreter weitestgehend die für Beamte geltenden Vorschriften angewandt werden.
64Vgl. Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (jetzt: Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie) vom 21. November 2003, Az.: 322-1.11.01-418-3803- unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 23.11.1994 – I B 4 – 3803 -, 02.08.2000 – 125 – 23/06 -, 20.11.2001 – 212 – 3803 und 03.01.2001 – 212-3803 (418); vgl. zu Prof. Dr. G1. auch: Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 NC 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 NC 9/12 u.a. –, sowie Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –.
65Das damit vorhandene „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von allenfalls 10 DS, wirkt sich allerdings nicht kapazitätserhöhend aus. Es geht vielmehr auf in einem weitaus größeren "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nichtbesetzung und der Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit Vorklinik ergibt.
66Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 – 7 C 51/87 –, DVBl. 1990, 940 f. (941) = juris.
68Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier ‑ aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbarende Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden.
69St. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 15 Nc 10/14 –, NRWE = juris Rdnr. 71, m.w.N.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 –, NRWE = juris Rdnr. 21, m.w.N., und Beschluss vom 25. Februar 2010 – 13 C 1/10 u.a.–, NRWE = juris Rdnr. 21.; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 – 7 C 51.87 –, juris Rdnr. 13 f.
70Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung mit dem zu berücksichtigenden „Mehr“ an Lehrleistung (10 DS) bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante über alle Stellengruppen hinweg auch ungeachtet der drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in die Kapazitätsberechnung eingehen,
71OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 19, m.w.N.; vgl. auch § 1 Satz 3 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz – HZG),
72mindestens (0,21 DS + 11,16 DS + 7,12 DS + 7,32 DS =) 25,81 DS aus der Nicht- bzw. Unterbesetzung von Stellen zur Verfügung.
73Auch wenn man die Betrachtung auf die jeweilige Stellengruppe beschränkt, in der sich wegen der Besetzung von Stellen durch Personen mit einer individuell höheren Lehrverpflichtung die Frage nach einer Verrechnung konkret stellt, stehen ausreichende Verrechnungsansätze zur Verfügung.
74Für die mit einem Deputat von 7 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführte Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“ ergibt sich gegenüber der mit insgesamt 2,5 DS berücksichtigten höheren Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten B. und Prof. Dr. E1. ein Verrechnungsansatz mit einer in dieser Stellengruppe zu 3 % (= 0,03) vakanten Stelle in Höhe von (0,03 x 7 DS =) 0,21 DS und mit Blick darauf, dass auf 3,72 Stellen der in der Stellengruppe verfügbaren 5 Stellen befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte mit einem Deputat von jeweils nur 4 DS geführt werden, ein weiterer Verrechnungsansatz mit unterbesetzten Stellen in Höhe von ([7 – 4] x 3,72 =) 11,16 DS.
75In der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (8 DS) ergibt sich gegenüber dem „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von 7,5 DS ein Verrechnungsansatz wegen einer in dieser Stellengruppe – aufgrund der Freistellung des Beschäftigten U. von seinen dienstlichen Tätigkeiten gemäß § 42 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – zu 89 % ( = 0,89) vakanten Stelle in Höhe von (0,89 x 8 DS =) 7,12 DS. Da außerdem auf insgesamt 1,83 Stellen der vorhandenen 11 Stellen befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte geführt werden, für die gemäß § 3 Abs. 4 S. 5 LVV ein Deputat von 4 DS gilt, ergibt sich ein weiterer Verrechnungsansatz infolge der Unterbesetzung der vorgenannten Stellen in Höhe von ([8 – 4] x 1,83 =) 7,32 DS.
76Es besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-theoretischen Medizin und der Klinisch-praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin negativ beeinflussen, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin.
77Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 u.a. – , bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 C 8/13 –, NRWE = juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993 – 13 C 292/92 –, n.v.
78Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen vereinzelter Ansicht auch nicht etwa deswegen geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies gilt auch angesichts der Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 –, NRWE = juris Rdnr. 20.
80Schließlich sind auch Drittmittelbedienstete auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleiteten verbindlichen Leistungen.
81Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 18 m.w.N. der Senatsrechtsprechung.
822. Lehrauftragsstunden
83Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin – weiterhin – 363 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 S. 2 KapVO). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 S. 3 KapVO).
84Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören oder weil der geleistete Beitrag sich für die Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsimport darstellt. Zu Letzterem zählt der von Prof. Dr. X. , der dem Institut für Allgemeinmedizin und damit der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin angehört, im Wintersemester 2014/2015 erbrachte Beitrag im Rahmen der Veranstaltung „Medizinische Soziologie/ Berufsfelderkundung (1. Semester)“. Die von diesem Dozenten für die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehrleistung wird im Fremdanteil des Curricularnormwertes (vgl. dazu Ziffer II.) berücksichtigt.
85Vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. – ,NRWE = juris, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, 13 B 589/12 u.a., NRWE = juris.
863. Dienstleistungsexport
87Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden.
88Vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 –, NRWE = juris.
89Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
90Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, besteht kein Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Masterstudiengang) zu beanstanden.
91Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß der Formel nach Ziff. I. 2. (2) der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch 2 geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt berechnet:
92Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs |
Caq |
Aq/2 |
Caq x Aq/2 |
Medizinische Physik (BA) Lehreinheit Physik |
0,05 |
17,50 |
0,88 |
Medizinische Physik (MA) Lehreinheit Physik |
0,01 |
7,00 |
0,07 |
Pharmazie (Staatsexamen)Lehreinheit Pharmazie |
0,04 |
63,50 |
2,54 |
Zahnmedizin (Staatsexamen)Lehreinheit Zahnmedizin |
0,87 |
25,00 |
21,75 |
Toxikologie (Master) Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin |
0,07 |
6,50 |
0,46 |
Summe |
25,70 |
Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009 – 15 Nc 27/09 –, NRWE = juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 –, NRWE = juris Rdnr. 23 m.w.N.
94Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.
95Eine Notwendigkeit, Dienstleistungsexporte an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgesetzt worden ist, besteht nicht. Die insoweit maßgebenden Bestimmungen der §§ 11 ff. KapVO sehen eine derartige Normierung für aufnehmende Studiengänge nicht vor, auch nicht bei der Einrichtung eines Master-Studiengangs.
96OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 13 B 1537/11 –, NRWE = juris Rdnr. 23 m.w.N.
97Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht geboten. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden.
98OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, NRWE = juris Rdnr. 8 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 13 C 1283/04 –, NRWE = juris.
994. Bereinigtes Lehrangebot
100Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
101363 DS – 25,70 = 337,30 DS.
102II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
1031. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.
104Nach § 13 S. 2 KapVO sind für den Studiengang Medizin (Vorklinischer Teil) – Abschluss „Staatsexamen“ – bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität allein die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden.
105Der der vorliegenden Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curricularnormwert des (Regel-)Studiengangs Medizin (Vorklinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
106Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003 – 15 Nc 20/03 –, NRWE = juris Rdnr. 53; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 – 13 C 1676/04 –, NRWE = juris Rdnr. 2 und Beschluss vom 6. Mai 2004 – 13 C 4/04 –, NRWE = juris Rdnr. 2.
107Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt.
108OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 22, m.w.N.
109Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der seinerseits komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,
110vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05 –, juris Rdnr. 55,
111hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.
112Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, BVerwGE 64, 77 = juris Rdnr. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, NRWE = juris Rdnr. 15 ff.
113Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar.
1142. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-)Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen.
115Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –, juris.
116Dies zugrundegelegt sind in Abzug zu bringen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten,
117Klinisch-theoretische Medizin |
in Höhe von 0,15 Caq |
Klinisch-praktische Medizin |
in Höhe von 0,14 Caq |
Physik |
in Höhe von 0,15 Caq |
Chemie |
in Höhe von 0,15 Caq |
Biologie |
in Höhe von 0,05 Caq |
Zentrale Einrichtungen (KUBUS und USZ) |
in Höhe von 0,01 Caq |
und damit in einer Gesamtsumme von 0,65 Caq.
119Vgl. zur Unbedenklichkeit der angesetzten Fremdanteile, die denen des Studienjahres 2013/2014 entsprechen, und zur Unbedenklichkeit der Berechnung des Eigenanteils: Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. –, NRWE = juris.
120Dass diese Curricularanteile unter Anwendung eines Stauchungsfaktors von 0,977521055 und damit einer entsprechend proportionalen Kürzung bestimmt worden sind, begegnet keinen Bedenken.
121Der Kapazitätsberechnung nach Maßgabe der KapVO ist zwingend der CNW von 2,42 zugrunde zu legen. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der (vom Ministerium genehmigten) Studienordnung berechnet hat, den CNW, ist es Sache der Hochschule bzw. nachfolgend des Ministeriums (vgl. § 6 Abs. 1 HZG NRW, Art. 6 StV, § 4 KapVO), unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des CNW zu gewährleisten. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des CNW kapazitätsfreundlich Eigen- und Fremdanteil anteilig kürzt ("Stauchung") und das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt.
122OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, NRWE = juris Rdnr. 14 ff., m.w.N.
123Dafür, dass der Curriculareigenanteil für das Wintersemester 2015/2016 von (2,42 – 0,65 =) 1,77 unter Überschreitung des der Hochschule zustehenden Gestaltungsspielraums missbräuchlich oder willkürlich bestimmt worden ist,
124vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2014 – 13 C 115/13 –, NRWE = juris Rdnr. 7 ff., 11,
125ist weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
1263. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,77 und dem bereinigten Lehrdeputat von 337,30 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von
127(2 x 337,30 DS) : 1,77 = 381,12994
128bzw. gerundet 381 Studienplätze.
129III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
130Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 392. Eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses auf der Grundlage von § 17 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren, wie vereinzelt gefordert, scheidet offenkundig aus, da die Vorschrift nur für den klinischen Teil des Studiengangs Anwendung findet.
131Der mit 1/0,97 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.
132Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem „Hamburger Modell“ unter Berücksichtigung der Studierendenzahlen im vorklinischen Studienabschnitt, also in den Fachsemestern 1 bis 4, erfolgt ist,
133vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, NRWE = juris Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 – 13 B 1446/12 –, NRWE = juris Rdnr. 3 ff.,
134ist rechtsfehlerfrei. Soweit vereinzelt die Richtigkeit der zugrunde gelegten Daten mit Nichtwissen bestritten und eine Berücksichtigung von Teilstudienplätzen angemahnt worden ist, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der Daten wie auch dafür, dass an der Antragsgegnerin Teilstudienplätze im Studiengang Medizin überhaupt vergeben werden. Anlass zu weiteren Nachforschungen bestand damit nicht.
135Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, NRWE = juris Rdnr. 20.
136Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
137Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 14 ff.
138Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen „schwundfremden Faktoren“ – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen.
139Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, NRWE = juris Rdnr. 29, m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 19.
140Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von
141381 x (1/0,97) = 392,78351,
142gerundet 392 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2015/2016 entfallen.
143Auf das 3. Fachsemester entfallen nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit entsprechenden semesterlichen Verbleibequote von 97,97% folglich (392 x 0,9797) x 0,9797 =) 376 Studienplätze.
144IV. Besetzung
145Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendennamensliste vom 10. Oktober 2015 waren zu diesem Zeitpunkt im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester 412 und im 3. Fachsemester 389 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet, so dass keine Studienplätze für eine gerichtliche Vergabe zur Verfügung stehen.
146B. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität besteht ebenfalls nicht. Sämtliche verfügbaren Studienplätze sind besetzt und substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
147C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei einer (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
148Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 – 13 E 1272/14 –, NRWE = juris.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll
- -
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen, - -
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen, - -
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation, - -
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren, - -
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns, - -
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen, - -
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems, - -
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit, - -
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst
- 1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen; - 2.
eine Ausbildung in erster Hilfe; - 3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten; - 4.
eine Famulatur von vier Monaten und - 5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und - 3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass
- 1.
von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden kann, - 2.
der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als für den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden können, - 3.
das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und - 4.
die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen können.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
- 1.
das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden, - 2.
eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht, - 3.
sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden, - 4.
eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist, - 5.
Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind, - 6.
die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist, - 7.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind, - 8.
geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird, - 9.
festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 7, 9, 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.
(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.