Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juni 2014 - 14 K 9377/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid, mit dem Kosten für die Unterstellung und Verwahrung ihres elektrischen Rollstuhls nach einer erfolgten Sicherstellung geltend gemacht werden.
3Am Samstag, den 22.06.2013 befuhr die Klägerin mit ihrem elektrischen Rollstuhl bergaufwärts die L. Straße in T. in südwestlicher Richtung. Hierfür verwendete sie den rechten Fahrbahnrand. Wenige Meter vor der Einmündung zur X.-----straße versagte plötzlich der Motor des elektrischen Rollstuhls und die Bremsen ließen sich nicht mehr betätigen. Daraufhin rollte die Klägerin mit dem elektrischen Rollstuhl einige Meter rückwärts die Straße herunter. Um den Rollstuhl zu bremsen, lenkte die Klägerin diesen gegen den Bordstein. Infolge des Aufpralls wurde sie von dem Rollstuhl geschleudert und fiel auf die Fahrbahn. Der vor Ort anwesende Sohn der Klägerin verständigte daraufhin einen Rettungswagen, der die Klägerin in ein Krankenhaus verbrachte. Als die ebenfalls verständigten Polizeibeamten an der Unfallstelle eintrafen, fanden sie dort lediglich den elektrischen Rollstuhl vor, der keine erkennbaren Sachschäden aufwies. Der elektrische Rollstuhl wurde von den Polizeibeamten zur Beweissicherung im Strafverfahren als Beweismittel sichergestellt und von dem beauftragten Abschleppunternehmen G. zu einem Sicherstellungsgelände verbracht. In der gefertigten Wegschleppmeldung vom 22.06.2013 wird als Grund der polizeilichen Maßnahme angegeben „Alleinunfall mit Personenschaden aufgrund eines technischen Defekts am Fahrzeug“. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage wird angeführt „Sicherstellung/Beschlagnahme als Beweismittel (§§ 94 ff. StPO bzw. 46 OWiG i.V.m. 94 ff. StPO)“. Ferner heißt es in der Wegschleppmeldung zur Freigabe „Strafprozessual, wird vom zuständigen KK/VK gesondert erteilt“.
4Mit Schreiben vom 24.06.2013 wurde der Klägerin vom Beklagten mitgeteilt, dass der elektrische Rollstuhl zur Beweissicherung im Strafverfahren sichergestellt worden sei. Der Grund der Sicherstellung sei zwischenzeitlich entfallen, weshalb das Fahrzeug mit Datum vom 24.06.2013 wieder herausgegeben werde. Durch die Amtsanwaltschaft Wuppertal sei eine technische Untersuchung des Rollstuhls nicht angeordnet worden. Die Klägerin wurde zugleich aufgefordert, das Fahrzeug bis zum 01.07.2013 bei dem Abschleppunternehmen G. abzuholen.
5Nachdem seitens der Klägerin keine Reaktion erfolgte, wurde sie mit weiterem Schreiben vom 30.07.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 01.08.2013, erneut aufgefordert, ihren elektrischen Rollstuhl innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung bei dem Abschleppunternehmen G. abzuholen.
6Am 07.08.2013 wurde der elektrische Rollstuhl im Auftrag der Klägerin durch das Sanitätshaus N. bei dem Abschleppunternehmen G. abgeholt.
7Mit Schreiben vom 12.08.2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie vor dem Schreiben vom 30.07.2013 keine schriftliche Benachrichtigung über die Freigabe und die Möglichkeit der Abholung des Rollstuhls erhalten habe. Mit der Erhebung von Kosten sei sie nicht einverstanden. Auf telefonische Nachfrage sei ihr seitens der Polizei mitgeteilt worden, dass der Rollstuhl zwar freigegeben worden sei, sie diesen aber bis zur endgültigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vorsichtshalber bei dem Abschleppunternehmen stehen lassen solle.
8Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.10.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 25.10.2013, machte der Beklagte gegenüber der Klägerin Kosten für die Unterstellung des elektrischen Rollstuhls auf dem Sicherstellungsgelände des Abschleppunternehmens G. für den Zeitraum vom 28.06.2013 bis zum 07.08.2013 in Höhe von 72,88 Euro geltend. Zur Begründung führt er aus, am 22.06.2013 sei der elektrische Rollstuhl der Klägerin auf Veranlassung der Polizei durch ein Vertragsabschleppunternehmen sichergestellt worden. Das Fahrzeug sei zum Zwecke der Beweissicherung sichergestellt und in Verwahrung genommen worden. Die Freigabe sei durch das Verkehrskommissariat T. am 24.06.2013 erfolgt. Die Klägerin habe das Fahrzeug nicht fristgerecht bis zum 01.07.2013 abgeholt. Erst am 07.08.2013 sei das Fahrzeug durch einen Bevollmächtigten der Klägerin abgeholt worden. Die entstandenen Unterstellkosten seien von der Klägerin zu tragen.
9Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2013 erneut an den Beklagten und teilte mit, sie sei erstmals über die Freigabe des Rollstuhls in Kenntnis gesetzt worden, als sie auch die umgehende Abholung in Auftrag gegeben habe. Die Erhebung von Kosten sei daher nicht zulässig.
10In Beantwortung des Schreibens der Klägerin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 13.11.2013, mit, dass er den Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.10.2013 nach erneuter Prüfung weiter aufrecht erhalte. Die Klägerin wurde zudem auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 23.10.2013 mit der Möglichkeit der Klageerhebung verwiesen.
11Die Klägerin hat am 09.12.2013 Klage erhoben.
12Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, die Forderung sei unbegründet. Sie habe den elektrischen Rollstuhl innerhalb der ihr gesetzten Frist abholen lassen. Ein Schreiben vom 22.06.2013 habe sie nie erhalten. Sofern ihr dieses Schreiben zugegangen wäre, hätte sie eine frühere Abholung des Rollstuhls in ihrem eigenen Interesse sofort veranlasst, da sie gehbehindert und daher auf den elektrischen Rollstuhl angewiesen sei.
13Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.10.2013 sei rechtmäßig. Die Vollzugsbehörde sei befugt, angefallene Kosten und Gebühren vom Kostenschuldner bzw. Pflichtigen zu erheben. Der Beklagte sei daher berechtigt, die Klägerin zur Erstattung der durch die verspätete Abholung des Rollstuhls entstandenen Unterstellkosten zu verpflichten. Die von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen führten zu keiner anderen Entscheidung. Das Schreiben vom 24.06.2013 gelte der Klägerin gegenüber gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW spätestens am 28.06.2013 als zugegangen und bekannt gegeben. Das einfache Bestreiten des Zugangs durch die Klägerin führe zu keiner anderen Beurteilung, weil kein atypischer Geschehensablauf vorgetragen worden sei. Der Rechtmäßigkeit des Bescheides stehe auch nicht entgegen, dass der Rollstuhl infolge einer repressiven Maßnahme als Beweismittel gemäß §§ 94 ff. StPO sichergestellt worden sei. Die hierdurch entstandenen Kosten seien bis einschließlich zum 27.06.2013, dem Tag an dem der Klägerin die Entscheidung über die Freigabe zugegangen sei, durch den Beklagten zu tragen. Für die weitere Verwahrung bzw. Unterstellung des Rollstuhls ab dem 28.06.2013 trage die Klägerin die Kosten. Insoweit richte sich die Frage der Kostenerstattungspflicht gemäß Runderlass des Innenministers vom 25.06.1979 – IV A 2 – 2744 – nach den Grundsätzen der Sicherstellung zur Gefahrenabwehr.
17Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 17.03.2014 (Beklagte) und vom 05.04.2014 (Klägerin) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.
21Die Klägerin begehrt bei verständiger Auslegung ihres Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) die Aufhebung des Leistungs- und Gebührenbescheides vom 23.10.2013.
221.)
23Die Klage ist unzulässig.
24Zwar ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin hat jedoch die für Anfechtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Hiernach muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe des Leistungs- und Gebührenbescheides vom 23.10.2013 erfolgte vorliegend im Wege der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW). Ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde erfolgte die ordnungsgemäße Zustellung und damit die Bekanntgabe (§ 2 Abs. 1 LZG NRW) des Bescheides am Freitag, den 25.10.2013 gemäß § 3 LZG NRW i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten. Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Montag, den 25.11.2013 um 24:00 Uhr. Die Klage ging jedoch erst am Montag, den 09.12.2013 und damit deutlich nach Ablauf der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichneten Frist bei Gericht ein.
25In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass auch durch das an die Klägerin gerichtete Hinweisschreiben des Beklagten vom 11.11.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 13.11.2013, keine neue Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt wurde. Denn selbst bei einer – hier nicht gegebenen – erneuten Zustellung eines Bescheides an denselben Betroffenen bleibt die erste wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich, da weder die nochmalige Zustellung eines Bescheides, noch die Zustellung eines Hinweisschreibens, mit der – wie hier – auf die Rechtsbehelfsbelehrung eines bereits zugestellten Bescheides verwiesen wird, die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung beseitigen kann.
26Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.04.1994 – 5 B 18.94 –, Rn. 2, juris; BVerwG, Urteil vom 11.05.1979 – 6 C 70.78 –, Rn. 36 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.200 – 11 A 3003/01.A –, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.1995– 23 A 10147/88 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2002 – 10 A 10438/02 –,Rn. 3 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2013 – 14 L 2414/13.A –, Rn. 9, juris.
27Die Klägerin hat auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gestellt. Dessen ungeachtet sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 3 C 25.06 –, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris.
29Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris.
31Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder aus der Klageschrift noch aus den sonstigen Umständen lässt sich ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch ableiten. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Klägerin gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzuhalten. Denn sie hat sich – obwohl sie vom Beklagten in der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung des Leistungs- und Gebührenbescheides vom 23.10.2013 sowie mit Schreiben vom 11.11.2013 ausdrücklich auf das Erfordernis der Klageerhebung hingewiesen worden ist – lediglich darauf beschränkt, mit dem Beklagten in Kontakt zu treten, anstatt innerhalb der laufenden Klagefrist rechtzeitig Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
322.)
33Ungeachtet der allein durch die Unzulässigkeit bedingten Erfolglosigkeit der Klage weist das Gericht im Hinblick auf die vom Beklagten – augenscheinlich landesweit – geübte Verwaltungspraxis darauf hin, dass der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.10.2013 rechtswidrig ist und die Klage – wäre sie fristgerecht erhoben worden – in der Sache Erfolg gehabt hätte.
34a.)
35Die vom Beklagten mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.10.2013 geltend gemachten anteiligen Kosten in Höhe von 72,88 Euro für die Verwahrung des elektrischen Rollstuhls der Klägerin nach erfolgter Freigabe für den Zeitraum vom 28.06.2013 bis zum 07.08.2013 können nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gestützt werden.
36Grundlage des vom Beklagten geltend gemachten Anspruches auf Ersatz anteiliger Verwahrkosten ist allein die am 22.06.2013 erfolgte strafprozessuale Sicherstellung des elektrischen Rollstuhls der Klägerin als Beweismittel zum Zweck der Beweissicherung im Strafverfahren. Die Sicherstellung des Rollstuhls erfolgte damit ausschließlich aus Gründen der Strafverfolgung gemäß §§ 94 ff. Strafprozessordnung (StPO) und nicht aus präventiv-polizeilichen Gründen zum Zwecke der Gefahrenabwehr gemäß § 43 PolG NRW. Dies ergibt sich eindeutig aus der polizeilichen Wegschleppmeldung vom 22.06.2013, der an die Klägerin gerichteten schriftlichen Aufforderung zur Abholung des Rollstuhls vom 24.06.2013, dem Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.10.2013 und dem Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren.
37Wird aber eine Sache – wie hier – eindeutig aus strafprozessualen Gründen sichergestellt, kann die zuständige Polizeibehörde bei der Anforderung anteiliger Verwahrkosten für die Zeit zwischen Freigabeerklärung und Abholung nicht auf die Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (hier: § 46 Abs. 3, § 43 PolG NRW) zurückgreifen und die Maßnahme im Nachhinein als präventiv-polizeiliche Sicherstellung behandeln. Denn die Kostentragungspflicht gemäß § 46 Abs. 3 PolG NRW setzt zwingend voraus, dass die Verwahrung Folge einer präventiv-polizeilichen Sicherstellung gemäß § 43 PolG NRW ist.
38Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 05.08.2005 – 7 L 1177/05.NW –, Rn. 8 ff., juris, zu den vergleichbaren Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesrechts.
39Da die handelnden Polizeibeamten vorliegend ohne Zweifel gemäß § 94 Abs. 1 StPO eine strafprozessuale Sicherstellung des elektrischen Rollstuhls der Klägerin durchgeführt haben, finden die Vorschriften über die Erhebung von Kosten nach einer präventiv-polizeilichen Sicherstellung und Verwahrung auf diese Maßnahme – auch nach erfolgter strafprozessualer Freigabe – keine Anwendung.
40Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 05.08.2005 – 7 L 1177/05.NW –, Rn. 13 ff., juris, zu den vergleichbaren Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesrechts.
41Die Geltendmachung von Verwahrkosten auf Grundlage von § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 PolG NRW dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn sich an die strafprozessuale Freigabe der Sache eineerneute, nunmehr präventiv-polizeiliche Sicherstellung gemäß § 43 PolG NRW anschließt. Eine derartige Sicherstellung zum Zwecke der Gefahrenabwehr auf Grundlage von § 43 PolG NRW kommt freilich nur dann in Betracht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind. Im vorliegenden Fall hat sich an die strafprozessuale Freigabe des Rollstuhls der Klägerin jedoch ersichtlich keine präventiv-polizeiliche Sicherstellung gemäß § 43 PolG NRW angeschlossen, so dass Verwahrkosten auf Grundlage von § 46 Abs. 3 PolG NRW nicht geltend gemacht werden können.
42b.)
43Der Beklagte kann die angefallenen Kosten in Höhe von 72,88 Euro für die Verwahrung des elektrischen Rollstuhls der Klägerin nach erfolgter strafprozessualer Freigabe auch nicht auf Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) erheben.
44Hiernach können als Gegenleistung für eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Landesbehörde Kosten in der Form von Verwaltungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 GebG NRW findet indes von vornherein keine Anwendung, wenn es sich – wie vorliegend – ausschließlich um Kosten handelt, die durch eine polizeiliche Tätigkeit bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten entstanden sind.
45Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16.03.2010 – 11 K 2865/09 –, Rn. 20 ff., juris, m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 16.03.2010 – 11 K 2004/09 –, Rn. 17 ff., juris, m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 23.10.2012 – 11 K 3017/11 –, Rn. 40, juris.
46Denn die Erstattung von Kosten, die gemäß § 1 Abs. 4 PolG NRW aufgrund einer polizeilichen Tätigkeit auf Ersuchen oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft (§ 161 Abs. 1 StPO) oder im Rahmen des ersten Zugriffs zur Verhütung von Verdunkelung (§ 163 Abs. 1 StPO) bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten entstehen, ist einer Regelung durch den Landesgesetzgeber entzogen. Insoweit ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG) eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben. Der Bund ist nach der genannten Vorschrift sowohl für das Gebiet des Strafrechts zuständig als auch für das entsprechende gerichtliche Verfahren, wozu die dem Gerichtsverfahren notwendigerweise vorgelagerten Verfahrensschritte wie das strafprozessuale Ermittlungsverfahren gehören. Hieraus ergibt sich die Kompetenz des Bundes, die in dem betreffenden Bereich zu erhebenden Abgaben zu regeln. Von dieser ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz hat der Bund Gebrauch gemacht, indem er in §§ 464, 464a StPO abschließende Regelungen getroffen hat, was die Kosten des Strafverfahrens anbetrifft. Danach entscheiden alleine die (Straf-)Gerichte über die Verfahrenskosten (§ 464 Abs. 2 StPO), wobei hierzu gemäß § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO die zur Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten einschließlich der Ermittlungskosten der Polizei gehören.
47Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16.03.2010 – 11 K 2865/09 –, Rn. 20 ff., juris, m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 16.03.2010 – 11 K 2004/09 –, Rn. 17 ff., juris, m.w.N.
48Eine Gesetzgebungskompetenz des Landes ist daher gemäß Art. 72 Abs. 1 GG insoweit nicht mehr gegeben.
49Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den entstandenen Verwahrkosten um Auslagen, die ausschließlich aus einer strafprozessualen Sicherstellung gemäß § 94 Abs. 1 StPO zum Zwecke der Beweissicherung in einem Strafverfahren resultieren, so dass eine Kostenerhebung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW von vornherein ausscheidet.
50Kommt es – wie hier – mangels entsprechenden Anfangsverdachts letztendlich nicht zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und wird demgemäß mangels Erhebung einer Anklage kein Strafgericht mit dem Sachverhalt befasst, welches gemäß §§ 464, 464a StPO eine Kostenentscheidung treffen könnte, sind die durch eine polizeiliche Tätigkeit bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten entstehenden Kosten vom Beklagten zu tragen. Denn insoweit fehlt es schlichtweg an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Kosten.
51Auch die Vorschriften über die strafprozessuale Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen gemäß §§ 94 ff. StPO enthalten keine, von §§ 464, 464a StPO abweichenden Regelungen über die Erstattung von Kosten nach erfolgter Freigabe. Insbesondere die Vorschrift des § 111k StPO befasst sich lediglich mit der Herausgabe einer sichergestellten Sache, sofern diese für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, trifft indes keine Regelung hinsichtlich der Erhebung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Sicherstellung angefallen sind.
52c.)
53Soweit sich der Beklagte hinsichtlich der Erhebung anteiliger Verwahrkosten nach erfolgter strafprozessualer Freigabe schließlich auf Ziffer 4.3.2.1 des Runderlasses des Innenministers vom 25.06.1979 – IV A 2 – 2744 – (MBl. NRW 1979, S. 1508, zuletzt geändert durch Runderlass vom 28.03.2003, MBl. NRW 2003, S. 369) beruft, handelt es sich hierbei von vornherein nicht um eine taugliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Kosten. Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes kann ein belastender Verwaltungsakt (hier: Bescheid über die Erhebung von Kosten) nur auf Grundlage eines formellen (Parlaments)Gesetzes erlassen werden.
54Vgl. hierzu Dietlein, in: Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2011, § 3, Rn. 40 f.
55Bei einem ministeriellen Runderlass handelt es sich jedoch nicht um ein Gesetz im vorgenannten Sinne, sondern lediglich um eine behördeninterne Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung. Infolgedessen kann der vom Beklagten benannte Runderlass nicht als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass belastender Verwaltungsakte über die Erhebung von Verwahrkosten herangezogen werden.
56Ungeachtet dessen steht die vom Beklagten zitierte Ziffer 4.3.2.1 des Runderlasses des Innenministers vom 25.06.1979 – IV A 2 – 2744 – im Hinblick auf die dort geregelte Kostentragung bei der Sicherstellung von Fahrzeugen für ein Strafverfahren nach erfolgter Freigabe durch die Polizeibehörde in ersichtlichem Widerspruch zu der vorstehend dargelegten, aktuell geltenden Rechtslage.
57d.)
58Angesichts der dargelegten Rechtswidrigkeit des – wegen Versäumung der Klagefrist –bestandskräftigen Leistungs- und Gebührenbescheides vom 23.10.2013 sollte der Beklagte dessen Rücknahme im Ermessenswege gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ernsthaft in Erwägung ziehen. Denn die zuständige Behörde ist nicht gehindert, einen als rechtswidrig erkannten Bescheid auch nach eingetretener Bestandskraft aufzuheben.
593.)
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
62Beschluss:
63Der Streitwert wird auf 72,88 Euro festgesetzt.
64Gründe:
65Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
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Annotations
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.
(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.
(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
- 1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen, - 2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, - 3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und - 4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
- 1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und - 2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
- 1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und - 2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
- 1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und - 2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
- 1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und - 2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.