Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Aug. 2015 - 13 K 3998/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Berufssoldat der Bundeswehr im Rang eines Oberstabsfeldwebels. Seit dem 1. April 2008 war er am Dienstort O. N. /Niederlande stationiert. Dieser Dienstort war bis zum 30. Juni 2013 in den Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV) in der seit dem 1. Juli 2010 gültigen Fassung nicht aufgeführt. Mit der dritten Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 23. Mai 2013, in Kraft getreten am 1. Juli 2013, ist O. N. in der Anlage 2 aufgeführt und dort der Zonenstufe 2 zugeordnet. Im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2013 war dem Kläger Auslandszuschlag nach Zonenstufe 1 gewährt worden, weil die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Amsterdam, in deren Amtsbezirk O. N. liegt, der Zonenstufe 1 zugeordnet ist.
3Mit Schreiben vom 1. September 2013 beantragte der Kläger, ihm rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 höheren Auslandszuschlag auf der Grundlage der Zuordnung des Dienstorts O. N. zur Zonenstufe 2 der Anlage 2 zur Auslandszuschlagsverordnung zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, dass für die Bemessung des in Rede stehenden immateriellen Nachteils im Rahmen der seit dem 1. Juli 2010 bestehenden Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags nach § 53 Abs. 7 BBesG i.V.m. der Auslandszuschlagsverordnung eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt werde (§ 53 Abs. 1 S. 4 BBesG), eine solche Bewertung für den Standort O. -N. jedoch in dem genannten Zeitraum zu Unrecht nicht vorgenommen worden sei. Vielmehr sei lediglich eine pauschale Einordnung in Zone 1 erfolgt. Insoweit liege ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor, wonach eine angemessene Besoldung sicherzustellen sei.
4Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. September 2013 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Dienstort O. N. sei bis zum 30. Juni 2013 in keiner der Anlagen zur Auslandszuschlagsverordnung aufgeführt gewesen. Daher habe sich seine Zuordnung nach der Zuordnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Amsterdam gerichtet, in deren Bereich O. N. liege. Amsterdam sei der Zonenstufe 1 zugeordnet. Seit dem 1. Juli 2013 erfolge die Zuordnung von O. N. nach Anlage 2 zur Auslandszuschlagsverordnung; hieraus ergebe sich die Zuordnung zur Zonenstufe 2 ab diesem Zeitpunkt. Die Überprüfung der Besoldungsakte des Klägers habe ergeben, dass ihm der Auslandszuschlag bis zum 30. Juni 2013 nach Zonenstufe 1 und ab dem 1. Juli 2013 nach Zonenstufe 2 gezahlt worden sei. Daher entspreche seine Besoldung den gesetzlichen Vorgaben. Die Zuordnung des Dienstorts O. N. zu derselben Zonenstufe, welcher der Dienstort zugeordnet sei, in dessen Amtsbezirk O. N. liege, habe nicht die verfassungsrechtlich garantierte Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation verletzt. Einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Bezug eines bestimmten Einkommens gebe es auch im Ausland nicht. Der vom Gesetzgeber sicherzustellende amtsangemessene Lebensunterhalt, dessen Umfang u.a. auch an den allgemeinen gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen orientiert sei, sei auch in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 durch die Zuordnung des Dienstortes O. N. zur Zonenstufe 1 gewährleistet gewesen.
5Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 - 4 S 182/12 - verwies, worin zu derselben Thematik betreffend den Dienstort H. in Belgien festgestellt werde, dass die Auslandszuschlagsverordnung in ihrer bis zur Änderung gültigen Fassung rechtswidrig sei und den betroffenen Soldaten in subjektiv öffentlichen Rechten verletze.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Zonenstufenzuordnung setze die gesetzlich geforderte standardisierte Bewertung der Dienstorte voraus. Der Dienstort O. N. sei im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 ohne eine solche Bewertung der Anlage 1 zur Auslandszuschlagsverordnung und dort der Zonenstufe 1 zugeordnet gewesen. Aktuell sei der Dienstort in der Anlage 2 aufgeführt und dort der Zonenstufe 2 zugeordnet. In dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 sei dem dortigen Kläger die Nachzahlung der Differenz der Zonenstufe 2 zur Zonenstufe 1 für den Dienstort H. /Belgien zugesprochen worden. In dem Urteil werde die fehlende Überprüfung der örtlichen Verhältnisse gerügt. Daraus könne jedoch kein allgemeiner Anspruch auf entsprechende Zahlung für alle übrigen Bediensteten des Bundesministeriums der Verteidigung am Dienstort H. und ebenso wenig in analoger Anwendung ein Anspruch auf erhöhte Leistungen für den Dienstort O. N. hergeleitet werden. Ein solcher Anspruch für alle Bediensteten setze die nachträgliche Änderung der Auslandszuschlagsverordnung voraus. Im Übrigen sei ungewiss, was die Bewertung des Dienstorts O. N. für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben hätte. Schließlich sei eine Nachzahlung an den Kläger auch deshalb abzulehnen, weil der entsprechende Antrag nicht zeitnah, das heiße innerhalb des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch aus Sicht des Besoldungsempfängers entstanden sei, gestellt worden sei.
7Der Kläger hat am 18. Juni 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend und vertiefend trägt er vor: Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 sei auch im vorliegenden Fall einschlägig, weil der maßgebliche Sachverhalt gleich gelagert sei. Nur der betroffene Dienstort sei ein anderer. In beiden Fällen habe der Dienstherr eine fehlerhafte Zonenstufenzuordnung für den in Rede stehenden Dienstort vorgenommen, da er zunächst keine Ermittlungen für diesen Dienstort angestellt habe; die später durchgeführten Ermittlungen hätten dann ergeben, dass die Zonenstufenzuordnung falsch gewesen sei. Soweit es im Widerspruchsbescheid heiße, dass die Zonenzuordnung die gesetzlich geforderte standardisierte Bewertung der Dienstorte voraussetze und dass O. N. zunächst ohne eine solche Bewertung der Zonenstufe 1 nach der Anlage 1 zur Auslandszuschlagsverordnung zugeordnet worden sei, bestätige dies seine Rechtsauffassung. Es sei anzunehmen, dass O. N. bei korrekter Vorgehensweise von vornherein der Zonenstufe 2 zugeordnet worden wäre. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Antrag auf Nachzahlung nicht zeitnah gestellt worden sei. Erst durch entsprechende Ermittlungen der Beklagten sei die Fehlerhaftigkeit der Zonenstufenzuordnung erkannt und behoben worden. Mit seinem am 1. September 2013 gestellten Antrag sei er unverzüglich nach Inkrafttreten der geänderten Fassung der Auslandszuschlagsverordnung am 1. Juli 2013 tätig geworden. Dass der Dienstherr für die Besoldung erforderliche Ermittlungen zunächst unterlasse und dadurch die Kenntnis des Besoldungsberechtigten vom Anspruch auf höhere Besoldung vereitele, könne der Dienstherr nicht mit dem Hinweis darauf in sein Gegenteil verkehren, dass der Besoldungsberechtigte diesen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, warum der Besoldungsberechtigte bessere Erkenntnismöglichkeiten haben solle als der für die Beschaffung dieser Erkenntnisse allein zuständige Dienstherr. Ein Urteil des VG Stuttgart vom 7. Oktober 2014 - 6 K 2219/13 - bestätige die Rechtsauffassung, dass der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung vorliegend nicht zum Tragen komme.
8Der Kläger beantragt wörtlich,
9unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2014 festzustellen, dass er durch die Zuordnung des Dienstortes O. N. /Niederlande zur Zonenstufe 1 (eins) nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 1 der Auslandszuschlagsverordnung in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung in seinen Rechten verletzt wird und die Beklagte daher verpflichtet ist, ihm für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 Auslandszuschlag nach der Zonenstufe 2 zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Das Vorbringen des Klägers enthalte keine Aspekte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
13Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
17Das Gericht geht unter entsprechender Auslegung des Klageantrags - zu Gunsten des Klägers - zunächst davon aus, dass sich das Klagebegehren auf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2013 bezieht und es sich bei dem angegebenen Datum 1. Juli 2011 um einen bloßen Schreibfehler handelt.
18Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Die Zuordnung des Dienstortes O. N. /Niederlande zur Zonenstufe 1 nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 der Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV) im Zeitraum 11. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Folglich gibt es keinen Grund, den - der beantragten Feststellung formell entgegenstehenden - Bescheid der Beklagten vom 24. September 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2014 aufzuheben.
19Rechtsgrundlage für die Zahlung von Auslandsdienstbezügen ist § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Danach werden Auslandsdienstbezüge gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Die Auslandsdienstbezüge setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss (Satz 2 der Vorschrift).
20Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BBesG gilt der Auslandszuschlag materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen (Satz 2 der Vorschrift). Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten (Satz 3). Dem dienst-ortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt (Satz 4).
21Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BBesG wird der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt.
22Die Vorschrift des § 53 Abs. 7 BBesG sieht vor, dass das Auswärtige Amt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung regelt. Von dieser Ermächtigung hat das Auswärtige Amt mit der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 2 AuslZuschlV werden die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet (Satz 1). Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt (Satz 2). Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet (Satz 3).
23Ausgehend von diesen rechtlichen Regelungen ist dem Kläger im Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 zu Recht Auslandszuschlag auf der Grundlage der Zuordnung des Dienstortes O. N. zur Zonenstufe 1 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslZuschlV) gewährt worden. Dies folgt daraus, dass O. N. bis zum 30. Juni 2013 weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 AuslZuschlV als Dienstort aufgeführt war. Deshalb war § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuSchlV einschlägig, der für solche Fälle eine eigene Verfahrensweise vorsieht, nämlich die, dass sich die Zuordnung des Dienstortes nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland richtet, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Der Dienstort O. N. liegt im Amtsbezirk der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Amsterdam, so dass er im streitgegenständlichen Zeitraum teilnahm an deren Zuordnung zur Zonenstufe 1 („Leitort“ Amsterdam).
24Dem vom Kläger herangezogenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 ‑ 4 S 182/12 - zum Dienstort H. /Belgien lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Anders als O. N. bis zum 30. Juni 2013 war H. damals in der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuschlV) aufgeführt. Allerdings hatte die Beklagte für den Dienstort H. keinen eigenen Punktwert für die dienstortbezogene immaterielle Belastung ermittelt, sondern der Einfachheit halber den Punktwert für Brüssel auf H. übertragen. Zur Begründung hatte sie geltend gemacht, grundsätzlich könnten die umfangreichen und teuren Erhebungen zu den ortsspezifischen immateriellen Belastungen aufgrund der Vielzahl von Bundeswehrstandorten im Ausland nur für diejenigen mit einer größeren Personenzahl durchgeführt werden (vgl. Seite 8 des Abdrucks des o.g. Urteils). Dieses Vorgehen verstieß gegen § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG, der verlangt, dass dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil eine standardisierte Dienstortbewertung zugrunde gelegt wird. Anders ausgedrückt: Der Dienstort H. hätte nicht in die Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 AuslZuschlV aufgenommen werden dürfen, weil es hierfür an der Ermittlung der dienstortbezogenen immateriellen Belastung fehlte; insoweit war die Anlage 2 rechtswidrig. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Aufnahme von O. N. in die Anlage 2 dagegen nicht. Wie erwähnt, war der Dienstort O. N. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der Anlage 2 aufgeführt. Demgemäß musste die Beklagte für O. N. bezogen auf diesen Zeitraum auch keine dienstortbezogene immaterielle Belastung ermitteln. Die standardisierte Dienstortbewertung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG durfte hier - anders als bei der Aufnahme eines Dienstortes in die Anlage 2 - durch das vereinfachte Verfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV erfolgen. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck des abgestuften Regelungssystems der Sätze 1 bis 3 des § 1 Abs. 2 AuslZuschlV, dass die - von einer Unternehmensberatungsgesellschaft vorgenommenen und entsprechend kostenintensiven - Erhebungen zur dienst-ortbezogenen immateriellen Belastung grundsätzlich nur für die Dienstorte durchgeführt werden, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, und dass sich die Zuordnung der anderen Orte - mit Ausnahme der in Anlage 2 aufgeführten - nach der Zuordnung der Dienstorte mit einer deutschen diplomatischen Vertretung richtet („Leitorte“).
25Der Umstand, dass mit der dritten Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 23. Mai 2013 der Dienstort O. N. mit Wirkung zum 1. Juli 2013 in die Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuschlV) aufgenommen und dort der Zonenstufe 2 zugeordnet wurde, rechtfertigt nach den obigen Ausführungen nicht die Annahme, die bis dahin geltende Zonenstufenzuordnung sei unzutreffend gewesen. Die geänderte Zuordnung ist die Folge davon, dass die Beklagte nicht mehr von der Verfahrensweise Gebrauch machte, wie sie § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV für den Regelfall (vgl. den Wortlaut des Satzes 3: „Abweichend von Satz 2 …“) vorsieht (Zuordnung nach „Leitort“), sondern den Dienstort O. N. einer eigenen Bewertung unterzog. Die Möglichkeit, dass bei einer solchen Änderung des Verfahrens ein anderes Ergebnis herauskommt, ist systemimmanent und daher hinzunehmen. Für den Kläger führte die Änderung immerhin dazu, dass er ab dem 1. Juli 2013 in den Genuss eines erhöhten Auslandszuschlags kam. Ein Anspruch auf Nachzahlung wäre allenfalls denkbar, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Dienstort O. N. schon vor dem 1. Juli 2013 in die Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuschlV) aufzunehmen, wofür indessen nichts ersichtlich ist. Nach Wortlaut und Systematik der Sätze 1 bis 3 des § 1 Abs. 2 AuslZuschlV stellt die Zuordnung der Dienstorte ohne deutsche diplomatische Vertretung zu „Leitorten“ die vorrangige Verfahrensweise dar. Unter welchen Voraussetzungen die Beklagte ausnahmsweise von diesem Verfahren abweicht und trotz des damit verbundenen erheblichen Aufwands auf der Basis konkreter ortsbezogener Ermittlungen eine Zonenstufenzuordnung nach Anlage 2 vornimmt, steht in ihrem weiten besoldungsrechtlichen Ermessen. Anhaltspunkte dafür, dass sie dieses Ermessen hier fehlerhaft ausgeübt haben könnte, liegen nicht vor. Insbesondere spricht nichts für die Annahme, dass die bis zum 30. Juni 2013 erfolgte Zahlung des Auslandszuschlags für den Dienstort O. N. auf der Grundlage der Zuordnung zur Zonenstufe 1 gegen die verfassungsrechtliche Pflicht der Beklagten zur amtsangemessenen Alimentation des Klägers verstieß.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
- 1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, - 2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und - a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, - b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder - c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
- 2a.
(weggefallen) - 3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
- 1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate, - 2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, - 3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
- 1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, - 2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und - a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, - b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder - c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
- 2a.
(weggefallen) - 3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
- 1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, - 2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und - a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, - b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder - c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
- 2a.
(weggefallen) - 3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
- 1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, - 2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und - a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, - b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder - c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
- 2a.
(weggefallen) - 3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.