Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Jan. 2015 - 10 L 2218/14
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 7128/14) des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung der Beigeladenen vom 18. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der 1955 geborene Antragsteller gehörte seit 1972 der Bundesanstalt für Flugsicherung an und wurde nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Flugsicherungsbetriebsdienst bei der Regionalstelle E. als Flugdatenbearbeiter eingesetzt. Mit Wirkung vom 6. September 1982 wurde ihm als Regierungshauptsekretär die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Auf seine Bewerbung hin wurde er 1983 zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Flugdatenbearbeitungsdienstes zugelassen. Nach Bestehen der Aufstiegsprüfung mit dem Abschluss Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH) wurde er 1986 zum Regierungsinspektor ernannt und in der Folgezeit weiterhin bei der Regionalstelle E. als Flugdatenbearbeiter eingesetzt. 1987 wurde er zum Regierungsoberinspektor und 1992 zum Regierungsamtmann befördert.
4Nach Auflösung der Bundesanstalt für Flugsicherung zum 1. Januar 1993 trat der Antragsteller in die Dienste der Beigeladenen über, die fortan die Aufgaben der Flugsicherung wahrnahm. Dort wurde der Antragsteller weiterhin im Bereich Flugdatenbearbeitung/Flugverkehrskontrolldienst der Regionalstelle E. eingesetzt. Zusätzlich war er auch als Flugberater tätig. Ausweislich des Mitarbeitergesprächs vom 9. November 2002 war der Antragsteller zuletzt auf dem Dienstposten eines Senior Flugberaters und Flugdatenbearbeiters im Flugverkehrskontrolldienst in der Außenstelle E. eingesetzt.
5Im Jahr 2003 beabsichtigte die Beigeladene den Kläger im Zuge der Reorganisation der Flugberatung nach G. -S. in ein sog. Aeronautical Information Service-Center zu versetzen. Dort arbeitete der Antragsteller von September 2003 bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens vor der beschließenden Kammer (10 L 3063/03), in dem die Kammer durch Beschluss vom 14. Juli 2004 die aufschiebende Wirkung des seinerzeitigen Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung anordnete. Fortan verrichtete der Antragsteller keine Dienstleistung mehr.
6Seine Arbeit nahm er wieder im Jahr 2010 auf, als er an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abgeordnet wurde. Dem folgte von April 2011 bis Juli 2013 mit kurzzeitiger Unterbrechung eine Abordnung zum Luftfahrt-Bundesamt in der Außenstelle E. auf den Dienstposten eines Sachbearbeiters im Sachgebiet „Luftfrachtsicherheit“. Nach dieser Abordnung kehrte der Antragsteller am 1. August 2013 zu seiner Stammstelle in der Niederlassung der Beigeladenen in E. zurück, wo er bis zum 31. Juli 2014 von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt war, weil ihm keine amtsangemessene Beschäftigung habe gewährt werden können.
7Mit Anhörungsschreiben vom 18. Juni 2014 teilte die Beigeladene dem Antragsteller mit, dass er zum 1. August 2014 zur Unternehmenszentrale der Beigeladenen in M. „umgesetzt“ werden solle und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihm solle die Aufgabe des Testmanagers Projekt F. im Bereich AIM/TP (Luftfahrtdatenmanagement/Projektmanagement) übertragen werden. Ausweislich der dazu angefertigten Stellenbeschreibung besteht dessen Leistungsauftrag in dem selbständigen und eigenverantwortlichen Erarbeiten von Konzepten, Testfällen und Abnahmekriterien für die AIS-Systeme (= Aeronautical Information Service, d. i. der Flugberatungsdienst), insbesondere auch durch das Einbringen des betrieblichen Fachwissens.
8In einem Personalgespräch am 2. Juli 2014 erörterten Vertreter der Beigeladenen unter Beteiligung des Vorsitzenden des Personalrats beim Luftfahrt-Bundesamt mit dem Antragsteller Fragen zu der für ihn vorgesehenen neuen Tätigkeit. Zuvor hatte der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt den Personalrat beim Luftfahrt-Bundesamt um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gegenüber dem Antragsteller gebeten, die dieser aber unter Berufung auf eine unzureichende Information verweigerte. Die von dem Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 10. Juli 2014 erhobenen Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme fasste die Beigeladene als Widerspruch auf und erwiderte mit Schreiben vom 18. Juli 2014, dass dieser keine aufschiebende Wirkung habe, da es sich bei der vorliegenden „Umsetzung (mit Ortswechsel)“ um keinen Verwaltungsakt handele. Insofern gehe sie davon aus, dass der Antragsteller am 1. August 2014 seinen Dienst in der Unternehmenszentrale der Beigeladenen in M. antreten werde.
9Der Antragsteller hat am 24. September 2014 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Nachdem die Beigeladene unter dem 1. Oktober 2014 den Widerspruchsbescheid erlassen hatte, in dem sie unter anderem ihre Zuständigkeit für den Erlass der „Umsetzungsmaßnahme“ mit den Regelungen der Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DFS vom 23.12.1992 in der Fassung vom 17./30.03.1995 begründete, hat der Antragsteller am 22. Oktober 2014 außerdem Klage erhoben (10 K 7128/14), über die noch nicht entschieden ist.
10Zur Begründung seines Antrags macht er geltend: Es fehle der Beigeladenen an der Berechtigung, die streitige Maßnahme – eine Versetzung – ihm gegenüber zu erlassen. Die hier betroffenen Dienstvorgesetztenbefugnisse lägen beim Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Darüber hinaus rügt er die fehlende Zustimmung des Personalrats beim Luftfahrt-Bundesamt sowie die Bewertung des für den Antragsteller vorgesehenen Dienstpostens durch das Luftfahrt-Bundesamt anstelle des nach der Dienstvereinbarung über die Anwendung des KGST-Modells zuständigen Dienstleistungszentrums für Personalgewinnung und Organisationsangelegenheiten in B. . Des Weiteren sei der vorgesehene Dienstposten nicht amtsangemessen, weil ihm die Qualifikation eines Testmanagers fehle.
11Der Antragsteller beantragt,
12die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10. Juli 2014 gegen die Versetzung der Beigeladenen vom 18. Juni und 18. Juli 2014 anzuordnen;
13hilfsweise
14die Antragsgegnerin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Beigeladene anzuweisen, den Antragsteller im Bereich der Flugdatenbearbeitung als Platzkoordinator, als Sachbearbeiter FBD oder als Presse-Ansprechpartner Region West in E. oder an einem Telearbeitsplatz in E. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (10 K 7128/14) zu beschäftigen.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag abzulehnen.
17Die Antragsgegnerin trägt vor: Der Beigeladenen sei für Fragen im Bereich der Flugsicherung die Vorgesetztenbefugnis zugewiesen und sie habe in dieser Funktion die streitige Maßnahme – eine Umsetzung mit Ortswechsel – gegenüber dem Antragsteller erlassen dürfen.
18Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren abgegeben.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beigeladenen und der Personalakte des Antragstellers ergänzend Bezug genommen.
20II.
21Der Hauptantrag hat Erfolg.
22Er ist nach Maßgabe der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass nach dem zwischenzeitlichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (10 K 7128/14) gegen die streitige Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt wird.
23Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich hier nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme um einen Verwaltungsakt, nämlich eine Versetzung, und nicht lediglich um eine über § 123 Abs. 1 VwGO zu überprüfende Umsetzung handelt. Bei der Versetzung entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 4 BBG kraft Gesetzes.
24Führt der Dienstherr in seinen Behörden organisatorische Veränderungen durch, die die übertragenen Ämter betreffen, ist der Beamte in unterschiedlichem Grad rechtlich geschützt. Gegen die Entziehung des konkret-funktionellen Amtes steht ihm Rechtsschutz in nur geringerem Maße zur Verfügung als gegen die Entziehung des abstrakt-funktionellen Amtes. Der Beamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches – im Wege einer Umsetzung – nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Das abstrakt-funktionelle Amt aber kann nur durch eine Versetzungsverfügung verändert werden.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 C 27/03 –, BVerwGE 122, 53 (= juris Rdnr. 16).
26Mit dem Begriff des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde, durch den Begriff des konkreten Amts im funktionellen Sinne wird demgegenüber der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenbereich (Dienstposten) gekennzeichnet.
27BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 – 2 C 84/81 –, juris Rdnr. 36.
28Mit der Übertragung des Statusamtes an den Beamten steht im Allgemeinen zwar fest, welche Aufgaben der Beamte zu erfüllen hat, nicht entschieden ist aber, welches abstrakt-funktionelle Amt der Beamte innehaben soll. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten vielmehr durch einen weiteren Einzelakt des Dienstherrn übertragen. Die Übertragungsverfügung benennt das übertragene, einer bestimmten Behörde zugeordnete Amt. Die Zuordnung dieses Amtes zu dieser Behörde liegt – unbeschadet gesetzlicher Regelungen – im Organisationsermessen des Dienstherrn und erfolgt durch Organisationsentscheidung der hierfür zuständigen Stelle.
29BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 C 27/03 –, juris Rdnr. 13.
30Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der streitigen Maßnahme, mit der die Beigeladene dem Antragsteller eine Tätigkeit als Testmanager Projekt F. im Bereich AIM/TP (Luftfahrtdatenmanagement/Projektmanagement) in der Unternehmenszentrale der Beigeladenen in M. übertragen hat, um eine Versetzung.
31Es kann offen bleiben, ob das statusrechtliche Amt des Antragstellers durch die streitige Verfügung berührt wird oder ob nach dem unter Geltung des neuen, im Jahr 2009 in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes (BBG) weiter zu verstehenden Laufbahnbegriff,
32– nach dem eine Laufbahn nicht mehr nur alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, sondern alle Ämter umfasst, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen, vgl. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 16 Rdnr. 1 f. –,
33dies weiter fortbesteht. Denn jedenfalls ändern sich das abstrakt-funktionelle und konkret-funktionelle Amt des Antragstellers.
34Bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Versetzungsverfügung hatte der Antragsteller das abstrakt-funktionelle Amt eines Flugdatenbearbeiters beim Luftfahrt-Bundesamt inne.
35Vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2004 – 10 L 3063/03 –.
36Zwar ist in der Personalakte des Antragstellers keine Verfügung enthalten, mit der ihm ausdrücklich ein abstrakt-funktionelles Amt übertragen wurde. Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist aber davon auszugehen, dass dem Antragsteller das abstrakt-funktionelle Amt eines Flugdatenbearbeiters zunächst bei der Bundesanstalt für Flugsicherung, später beim Luftfahrt-Bundesamt übertragen worden ist. Denn nach dem erfolgreichem Abschluss der Aufstiegsprüfung war der Antragsteller in die Laufbahn des gehobenen Flugdatenbearbeitungsdienstes eingruppiert. Der dementsprechende abstrakte Aufgabenkreis ist der eines Flugdatenbearbeiters seinerzeit bei der Bundesanstalt für Flugsicherung und nunmehr beim Luftfahrt-Bundesamt. Seit Ergehen des Beschlusses der Kammer im Jahr 2004 hat sich daran nichts geändert, weil der Antragsteller seitdem lediglich im Wege von Abordnungen tätig gewesen ist.
37Durch die streitige Verfügung wird dieses abstrakt-funktionelle Amt verändert. Der abstrakte Aufgabenbereich eines Projektmanagers beim Luftfahrt-Bundesamt kann nicht mehr unter den eines Flugdatenbearbeiters gefasst werden.
38Das von dem Antragsteller zuletzt ausgeübte abstrakt-funktionelle Amt eines Flugdatenbearbeiters beim Luftfahrt-Bundesamt zeichnet sich durch die Arbeit im Kontrollzentrum der Flugsicherung aus. Dort überwacht der Flugdatenbearbeiter die Flugpläne aller kontrollierten Flüge innerhalb eines Luftraums, eines sogenannten Sektors. Er verfolgt die momentane Luftraumsituation und das aktuelle Verkehrsbild und kann auf Anforderung der Fluglotsen die Flugpläne ändern. Daneben wertet er auch externe Meldungen aus und gibt diese Informationen an die Fluglotsen weiter.
39Vgl. „BerufeNet-Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit: „Flugdatenbearbeiter/in“, Stand: 01.09.2014, abrufbar unter: http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest=profession&prof-id=100790.
40Davon zu unterscheiden ist der dem Antragsteller nunmehr mit der Versetzungsverfügung übertragene neue abstrakte Aufgabenkreis eines Projektmanagers beim Luftfahrt-Bundesamt. Zu dessen Leistungsauftrag gehört das selbständige und eigenverantwortliche Erarbeiten von Konzepten, Testfällen und Abnahmekriterien für Systeme der Flugsicherung. Während der Flugdatenbearbeiter aktiv an der Flugsicherung mitwirkt, ist die Arbeit des Projektmanagers demnach vorbereitender Natur. Die Verschiedenheit dieses Aufgabenbereichs zu dem eines Flugdatenbearbeiters beim Luftfahrt-Bundesamt spiegelt sich auch darin wider, dass der Projektmanager seine Tätigkeit in der Unternehmenszentrale der Beigeladenen und nicht wie ein Flugdatenbearbeiter am Flughafen verrichtet.
41Vgl. auch zur möglichen Eigenständigkeit des abstrakten Aufgabenbereichs eines Projektmanagers: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 1 B 452/11 –, juris Rdnr. 29.
42Ebenso würde durch die ausgesprochene Versetzung das konkret-funktionelle Amt des Antragstellers geändert werden. Nachdem er zuletzt auf dem Dienstposten eines Senior Flugberaters und Flugdatenbearbeiters im Flugverkehrskontrolldienst in der Außenstelle E. tätig war, wäre der neue Dienstposten im Unterschied dazu als Testmanager Projekt F. im Bereich AIM/TP (Luftfahrtdatenmanagement/Projektmanagement) in der Unternehmenszentrale der Beigeladenen in M. festgelegt.
43Der Antrag ist auch begründet.
44Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und dem Suspensivinteresse des Antragstellers, wobei das erstere regelmäßig überwiegt, wenn der eingelegte Rechtsbehelf wegen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, und das letztere regelmäßig überwiegt, wenn der Rechtsbehelf wegen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat.
45Die streitige Verfügung ist bereits formell rechtswidrig, weil die sachlich unzuständige Behörde gehandelt hat. Für den Erlass der Verfügung wäre der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt und nicht die handelnde Beigeladene zuständig gewesen. Der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig, in allen von § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG erfassten Angelegenheiten des übergeleiteten Personals der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung zu entscheiden.
46So wörtlich der erste Leitsatz des BVerwG, Beschluss vom 16. April 2012 – 6 P 1/1 –; siehe auch juris Rdnr. 21 ff.
47Diese Zuständigkeit folgt aus der Dienstvorgesetztenstellung des Leiters der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt nach Maßgabe des § 5 Satz 3 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung (BAFlSBAÜbnG). Dienstvorgesetzter ist nach dem in § 5 Satz 3 BAFlSBAÜbnG in Bezug genommenen § 3 Abs. 2 BBG, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
48Die Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hat im BAFlSBAÜbnG eine gesetzliche Regelung erfahren und wird insbesondere nicht mehr durch die Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DFS vom 23.12.1992 in der Fassung vom 17./30.03.1995 bestimmt, sondern ist in § 5 BAFlSBAÜbnG gesetzlich geregelt. In § 5 BAFlSBAÜbnG wurden die Inhalte der Rahmenvereinbarung gesetzlich fortgeschrieben, um Rechtssicherheit zu schaffen.
49Vgl. BT-Drucks. 16/11608, S. 21 zu Artikel 8, Nummer 3.
50Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht die Regelung in § 5 BAFlSBAÜbnG der „Situation, dass einerseits ein reibungsloser Betrieb der Funktionen in der DFS nur auf der Basis arbeitsplatzbezogener Weisungsrechte möglich ist und andererseits ein hinreichender Schutz der Statusrechte des öffentlichen Personals zu gewährleisten ist.“
51BT-Drucks. 16/11608, S. 21 zu Artikel 8, Nummer 3.
52Der Schutz der Statusrechte des öffentlichen Personals, zu dem der Antragsteller gehört, muss durch die Antragsgegnerin in Person des Leiters der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt und nicht durch die Beigeladene als privatrechtliche Gesellschaft sichergestellt werden, da die Beamten in der Flugsicherung weiterhin Beschäftigte beim Luftfahrt-Bundesamt sind, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BAFlSBAÜbnG. Dies impliziert, dass der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt, wenn er als Dienstvorgesetzter zur Entscheidung berufen ist, im gesamten beamtenrechtlichen Verfahren und nicht nur in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht tätig werden muss. Die Beigeladene hat dabei nur Unterstützungsfunktion, insbesondere indem sie alle notwendigen Auskünfte erteilt, vgl. § 5 Satz 4 und 5 BAFlSBAÜbnG.
53Zu den von den Dienstvorgesetztenbefugnissen des Leiters der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt erfassten Angelegenheiten gehört auch die Versetzung, weil der Beamte dabei in seiner persönlichen Rechtsstellung angesprochen wird.
54BVerwG, Beschluss vom 16. April 2012 – 6 P 1/11 –, juris Rdnr. 42.
55Im Übrigen wäre, selbst wenn man die streitige Maßnahme wie die Antragsgegnerin als Umsetzung einstufte, der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt für ihren Erlass zuständig gewesen. Denn dann hätte es sich um eine Umsetzung mit Ortswechsel gehandelt, hinsichtlich derer die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Vorgesetztenbefugnisse durch die Beigeladene nicht vorliegen.
56BVerwG, Beschluss vom 16. April 2012 – 6 P 1/11 –, juris Rdnr. 49.
57Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Anordnung über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS-Delegationsanordnung) vom 15. August 2013. Danach ist der Beigeladenen lediglich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamtes gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen, § 2 Abs. 1 BMVBS-Delegationsanordnung. Diese Vorschrift trifft aber keine Aussage über die Zuständigkeit der Beigeladenen für beamtenrechtliche Maßnahmen, sondern setzt diese sich ausschließlich aus dem BAFlSBAÜbnG ergebende Zuständigkeit voraus.
58Vorliegend ist die streitige Maßnahme (Versetzungsverfügung) ausschließlich von der insoweit unzuständigen Beigeladenen erlassen worden. Dass sich der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt im personalvertretungsrechtlichen Verfahren beteiligt hat, ändert daran nichts. Seine Dienstvorgesetztenstellung hätte erfordert, dass er darüber hinaus das gesamte Versetzungsverfahren führt und insbesondere auch die Entscheidung über die Versetzung und den Widerspruch selbst trifft.
59Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Da sie sich damit aber keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO.
60Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei wurde der Auffangwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchführung die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die Verantwortung trägt. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt bei der Wahrnehmung der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dazu hat sie insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchführung die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die Verantwortung trägt. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt bei der Wahrnehmung der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dazu hat sie insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(1) Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Flugsicherung, die nicht aus dem Beamtenverhältnis oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind vom Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung ab Beamte und Arbeitnehmer bei dem Luftfahrt-Bundesamt und nehmen Aufgaben der Flugsicherung in der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (§ 31b Abs. 1 LuftVG) wahr, soweit sie nicht anderweitig verwendet werden. Für die Arbeitsverhältnisse der in Satz 1 genannten Arbeitnehmer sind bis zum Abschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßgebend, die für sie bei der Bundesanstalt für Flugsicherung gegolten haben.
(2) Für die Beamten und Arbeitnehmer bei dem Luftfahrt-Bundesamt nach Absatz 1 sind die bestehenden Zulagen- und Entschädigungsregelungen für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Flugsicherung nach dem Bundesbesoldungsgesetz, nach der Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März 1974 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451), nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Betriebspersonal der Bundesanstalt für Flugsicherung und die entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen, wie sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung gegolten haben, auch über den 31. Dezember 1994 hinaus anzuwenden, wenn sie in bei der Bundesanstalt für Flugsicherung ausgeübten Funktionen weiter verwendet werden.
(3) Beamten sowie Arbeitnehmern des Luftfahrt-Bundesamtes, die der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugewiesen oder in der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt tätig sind und bisher Zulagen und Entschädigungen nach Absatz 2 erhalten haben, werden diese bei einer Verwendung im Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter gewährt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 weiter vorliegen. Die Überleitung der vorgenannten Beamten und Arbeitnehmer in das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erfolgt durch Versetzung.
Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchführung die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die Verantwortung trägt. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt bei der Wahrnehmung der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dazu hat sie insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.
(2) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für den jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.