Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Dez. 2017 - B 5 K 16.410

bei uns veröffentlicht am19.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm im Rahmen der Gewährung von Trennungsgeld eine höhere Wegstreckenentschädigung für die Fahrt zu seiner Dienststätte in der Zeit vom 4. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2014 zu gewähren.

1. Der Kläger steht als Soldat (Hauptmann) im Dienste der Beklagten. Zum 4. Februar 2013 versetzte ihn die Beklagte nach H.; sein Einsatz erfolgte dort bis zum 31. März 2015 in der Liegenschaft K., ohne dass für ihn in der Kaserne eine angemessene amtliche Unterkunft zur Verfügung gestanden hätte. Am 19. März 2013 beantragte er erstmals die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit vom 4. Februar bis 28. Februar 2013 und gab als Entfernung (einfache Strecke) zwischen seiner Wohnung und der neuen Dienststätte 33 km an. Dementsprechend erstattete ihm die Beklagte für diesen Zeitraum sowie für die Folgezeit Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung (TGV).

Mit Schreiben vom 23. März 2015 beantragte der Kläger die Feststellung, dass als kürzeste verkehrsübliche Verbindung von seiner Wohnung zur Dienststätte in K. eine Entfernung von 34,8 km anerkannt werde. Die bisher der Berechnung zugrunde gelegte Strecke (32,3 km) könne nicht als verkehrsüblich bezeichnet werden. In den Wintermonaten werde dieser Bereich erst spät oder gar nicht geräumt. Weil diese Strecke nur einspurig befahrbar sei, könne es in den Wintermonaten zu gefährlichen Situationen kommen. Zudem befinde sich ein Großteil dieses Abschnitts in einem sehr schlechten Zustand, was vermehrt zu Schäden an seinem Fahrzeug führe. Diese Strecke sei somit nicht für ein tägliches Pendeln geeignet bzw. nicht zumutbar. Er beantrage eine Nachberechnung seines Trennungsgeldanspruchs ab dem Zeitpunkt seiner Versetzung (4.2.2013) auf der Basis der täglich tatsächlich gefahrenen Kilometer (36,7 km). Er habe nach Beratung durch die Beklagte bisher nur Trennungsgeld für die von der Beklagten ermittelte kürzeste verkehrsübliche Verbindung von 32,3 km beantragt. Dieser Antrag betreffe nur die Fahrten bis zum 31. März 2015.

Mit Bescheid vom 22. September 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Man habe bei der Berechnung die vom Kläger in seinen Anträgen angegebene Entfernung (33 km) zugrunde gelegt. Hierbei handele es sich um die kürzeste verkehrsübliche Strecke. Eine nachträgliche Bewilligung auf der Grundlage der täglich tatsächlich gefahrenen Kilometer (36,7 km) komme nicht in Betracht. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke maßgeblich und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene oder die aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handele.

Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Klägers (Schriftsatz vom 16.10.2015) gab die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 28. November 2016 insoweit statt, als die Festsetzung der Entfernung auf 33 km anstatt auf 36 km erfolgt sei, und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet zurück (Nr. 1 des Beschwerdebescheids). Die Wegstreckenentschädigung für die Dienststätte in K. sei antragsgemäß rückwirkend ab März 2014 auf der Grundlage einer Entfernung von 36 km nachzuberechnen und zu erstatten (Nr. 2). Der Bescheid vom 22. September 2015 werde aufgehoben, soweit mit diesem die Entfernung zur Dienststätte in K. auf 33 km festgesetzt werde (Nr. 3). Den Gründen ist zu entnehmen, dass die vom Kläger gewählte Strecke (36,7 km) verkehrsüblich sei. Die von ihm begehrte Nachberechnung könne sich aber gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV nur auf einen innerhalb der Antragsfrist liegenden Zeitraum erstrecken, so dass der Kläger aufgrund des Antrags vom 23. März 2015 Trennungsgeld nur bis einschließlich März 2014 rückwirkend geltend machen könne. Eine weitere Nachberechnung komme nicht in Betracht, weil die Berechnung auf den Angaben des Klägers in den Forderungsnachweisen und nicht auf einer fehlerhaften Bearbeitung durch die Verwaltung beruht habe. Seit dem 1. April 2015 habe der Kläger keinen Trennungsgeldanspruch, weil die Wohnung in einer Entfernung von weniger als 30 km von der Dienststätte entfernt liege.

2. Bereits mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 3. Juni 2016, hatte der Kläger Klage erhoben und beantragt,

die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 auf seinen Antrag vom 23. März 2015 zu verbescheiden.

Am 8. November 2016 führte das Gericht einen Erörterungstermin durch. Nachdem die Beklagte zugesagt hatte, das Beschwerdeverfahren durchzuführen, setzte das Gericht das Verfahren aus und räumte der Beklagten eine Frist zur Nachholung der Widerspruchsentscheidung ein.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2016 beantragte der Kläger, dass Verfahren weiterzuführen. Er stellte nunmehr den Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Wegstreckenentschädigung für die Dienststätte in K. auch für den Zeitraum 4. Februar 2013 bis 28. Februar 2014 auf Grundlage einer Entfernung von 36 km nachzuberechnen und zu erstatten.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 28. November 2016 dem Kläger die Wegstreckenentschädigung für die Dienststätte in K. nur für die Zeit ab März 2014 zugestanden habe. Der Kläger sei aber bereits ab dem 4. Februar 2013 in dieser Liegenschaft eingesetzt gewesen und habe auch in diesem Zeitraum die Strecke zurückgelegt. Ergänzend trug die Klägerseite vor (Schriftsätze vom 2.5.2017 und vom 15.5.2017), dass der Kläger von Februar 2013 bis Februar 2014 monatlich die Zahlung von Trennungsgeld beantragt habe. Die Entfernungsangabe habe er auf Veranlassung der Beklagten - und zwar von Regierungsamtmann H. und Regierungsobersekretär D. - eingesetzt, weil diese auf ihrem Standpunkt beharrt habe, dass auch nur in diesem Umfang eine Erstattung erfolgen könne. Erst später habe der Kläger seine Zweifel bestätigt gesehen und mit seinem Antrag vom 23. März 2015 den förmlichen Weg einschlagen. Die Berechnung beruhe somit auf einer Falschberatung, sodass eine Nachberechnung auch für den beantragten Zeitraum vorzunehmen sei.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017,

Klageabweisung, und führte aus, dass der Kläger in den Forderungsnachweisen für die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit von Februar 2013 bis Februar 2014 selbst eine Entfernung von 33 km angegeben habe. Dementsprechend habe man antragsgemäß abgerechnet.

Mit Schriftsätzen vom 28. September 2017 und vom 9. Oktober 2017 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

3. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage konnte gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 28. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Trennungsgelds in der Zeit vom 4. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2014 (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Beschwerdebescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

a) Zutreffend kommt die Beklagte zunächst zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch gem. § 6 TGV auf Gewährung eines höheren Trennungsgelds in der Zeit vom 4. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2014 - und zwar auf der Basis höherer Entfernungskilometer als von der Beklagten für diesen Zeitraum der Berechnung des Trennungsgelds tatsächlich zugrunde gelegt - hat. In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte insoweit ein, dass dem Antrag des Klägers vom 23. März 2015 für den vorgenannten Zeitraum die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung das Eingreifen dieser Ausschlussfrist tatbestandlich nicht davon abhängt, dass der Beamte zuvor hierüber belehrt worden ist. Diese Ausschlussfrist dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Darüber hinaus soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen, hier also von Trennungsgeld belastet zu werden. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht wird durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Insbesondere ist eine Frist von - wie vorliegend - einem Jahr auch für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als ausreichend (VGH BW, B.v. 18.4.2017 - 4 S 1009/16 - Juris Rn. 6 m.w.N.).

Demgemäß ist der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet, gegenüber Ansprüchen den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen. Ein solcher Einwand kann nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Das wäre dann der Fall, wenn der Dienstherr durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hätte. Dieses qualifizierte - nicht notwendigerweise schuldhafte - Fehlverhalten des Dienstherrn müsste den Beamten zudem veranlasst haben, den Anspruch nicht rechtzeitig geltend zu machen. Einem behördlichen Fehlverhalten ohne Auswirkungen auf die Entschließung des Beamten, der z.B. in - anderweitig erlangter - Kenntnis einer Frist bis zu deren Ablauf keinen Antrag stellt, kommt keine Bedeutung zu (VGH BW, B.v. 18.4.2017 - 4 S 1009/16 - Juris Rn. 17 m.w.N.).

Gemessen daran, scheidet vorliegend eine nachträgliche Bewilligung von Trennungsgeld für die Zeit vom 4. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2014 aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV aus. Es mag zwar sein, dass der Kläger jeweils fristgerecht auch für den genannten Zeitraum Trennungsgeld beantragt hat. Das erfolgte auf der Basis der Angabe des Klägers, wonach die maßgebliche Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststätte mit 33 km zu veranschlagen sei. Der Antrag vom 23. März 2015 auf nachträgliche Berücksichtigung einer größeren Entfernung (36 km) erfolgte - jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum (4.2.2013 - 28.2.2014) - unstreitig außerhalb der Jahresfrist des § 9 TGV. Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstherr des Klägers durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Kläger die Geltendmachung dieses auf Nachbewilligung von Trennungsgeld gerichteten Anspruchs oder die Einhaltung der Ausschlussfrist erschwert oder unmöglich gemacht hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Darüber hinaus kann der Kläger sein auf eine nachträglich höhere Bewilligung von Trennungsgeld gerichtetes Begehren auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis findet und einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden begründet, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Dieser Anspruch wurzelt im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gewährleistet Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie das § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. Der Anspruch setzt voraus, dass der Dienstherr eine ihm seinem Beamten gegenüber obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, diese Pflichtverletzung kausal für einen dem Beamten entstandenen Schaden war und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (OVG NRW, U.v. 22.6.2016 - 1 A 67/14 - Juris Rn. 41 m.w.N.). Letztere Voraussetzung, die sich auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB stützt, ist dann nicht gegeben, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels auf der Primärebene kein hinreichender Grund bestand (OVG NRW, U.v. 22.6.2016 - 1 A 67/14 - Juris Rn. 107 m.w.N.).

Vorliegend kann offenbleiben, ob dem Dienstherrn überhaupt die Verletzung einer ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Pflicht vorgeworfen werden kann. Eine solche Pflichtverletzung kann jedenfalls nicht auf den Vorwurf gestützt werden, die Beklagte habe den Kläger nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 9 TGV aufmerksam gemacht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (st.Rspr. vgl. nur BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 34.79 - BVerwGE 65, 197/203; so auch: VGH BW, B.v. 18.4.2017 - 4 S 1009/16 - Juris Rn. 10). Darüber hinaus bedarf es keiner abschließenden Klärung und damit auch keiner Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme der mit der Trennungsgeldbewilligung des Klägers befassten Mitarbeiter der Beklagten, nämlich Regierungsamtmann H. und Regierungsobersekretär D., ob sich eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung aus einer möglichen Falschberatung im Hinblick auf die abrechnungsfähige Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Dienststätte ergibt.

Denn selbst wenn eine solche Pflichtverletzung vorgelegen haben sollte, scheidet ein Schadensersatzanspruch jedenfalls deshalb aus, weil es der Kläger versäumt hat, die tatsächlich auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Heimweg zurückgelegte Strecke geltend zu machen bzw. auf der Berücksichtigung der von ihm ermittelten Entfernungsangabe bei der Verbescheidung zu bestehen und ggfs. gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Denn die Differenz zwischen den bei der Berechnung des Trennungsgelds von der Beklagten berücksichtigten Entfernungskilometern (33 km) und den von ihm nach seinem Vortrag tatsächlich zurückgelegten Entfernungskilometern (36,7 km) musste dem Kläger nach jeder Fahrt von der Wohnung zur Dienststätte oder zurück „ins Auge springen“. Es hätte sich ihm also von Beginn des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums (4.2.2013 - 28.2.2014) an aufdrängen müssen, dass die von ihm behauptete fehlerhafte Beratung durch die o.g. Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls überprüfungsbedürftig war. Somit hätte es - im Sinne der o.g. Schadensminderungspflicht - nahegelegen, zunächst eine Abrechnung auf der Grundlage der von ihm tatsächlich ermittelten Entfernungskilometer (36,7 km) zu beantragen und - im Falle einer Ablehnung - hiergegen Rechtsmittel einzulegen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Dez. 2017 - B 5 K 16.410

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Dez. 2017 - B 5 K 16.410 zitiert 16 §§.

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(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. April 2016 - 10 K 2463/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.880,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger genannte Zulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
1. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet der Kläger sich gegen die Einschätzung in dem angefochtenen Urteil, Trennungeld könne ihm deswegen nicht gewährt werden, weil er innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV keinen entsprechenden Antrag gestellt habe und die Berufung der Beklagten auf diesen Umstand nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch nicht treuwidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, das Unterlassen einer Belehrung sei nur dann mit einer unzutreffenden Belehrung in qualitativer Hinsicht vergleichbar und löse den Einwendungsausschluss wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben somit nur aus, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestehe. Hieran fehle es. Der Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 20.01.1983 über die Unterrichtung von Bundeswehrangehörigen über Ansprüche auf Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen solle lediglich der Organisation des internen Dienstbetriebs dienen, indem er ein bestimmtes Verhalten der nachgeordneten Dienststellen, insbesondere der personalverwaltenden, sicherstelle. Denn er knüpfe weder an ein bestimmtes gesetzliches Tatbestandsmerkmal an, das im Wege einer Verwaltungsvorschrift bindend konkretisierend ausgelegt werde, noch gehe es im vorliegenden Fall um die Lenkung des Ermessens zum Zwecke dessen gleichmäßiger Ausübung. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, dass der Erlass von 1983 eine Verwaltungsvorschrift darstelle, die über die Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung erlangen könnte, lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Selbstbindung nicht vor. Denn erforderlich wäre, dass eine tatsächliche Verwaltungspraxis bestanden habe, von der im Falle des Klägers gleichheitswidrig abgewichen worden sei. Auch dies sei aber für die Zeit ab 2005 zu verneinen. Der Vortrag des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erscheine plausibel. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die entsprechenden Angaben substantiiert in Zweifel zu ziehen. Ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn könne schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte, obwohl sich die Rechtslage geändert gehabt habe, offensichtlich erst 2012 das Merkblatt angepasst habe. Dass sie sich dazu entschlossen habe, zunächst anstelle der Aktualisierung des Merkblattes von dessen Verteilung abzusehen, könne verwundern. Es begründe aber kein solches Fehlverhalten, das einen Verstoß gegen Gebot von Treu und Glauben begründen könnte.
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Trennungsgeld auch in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs nicht zu. Denn es fehle an der erforderlichen Fürsorgepflichtverletzung. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Die Klage gelange schließlich nicht unter Heranziehung des Folgenbeseitigungsanspruchs zum Erfolg, weil die unterbliebene Unterrichtung des Klägers kein rechtswidriges hoheitliches Handeln darstelle.
2. a) Dem setzt der Kläger zunächst entgegen, dass der Erlass von 1983 als Reaktion auf einen entsprechenden Bundestagsbeschluss und in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine Hinweispflicht zugunsten der Beamten begründe. Art. 20 Abs. 3 GG gelte auch für interne Weisungen, Verfügungen, Erlasse und Richtlinien, die zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises erlassen worden seien.
Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Verwaltungserlasse sind weder Normen noch Verwaltungsentscheidungen. Sie sind Vorgaben für die Verwaltungspraxis und können ebenso wie die - im Falle der Abweichung von der Erlasslage allein maßgebliche - Verwaltungsübung keine unmittelbaren Rechte oder Ansprüche begründen, sondern, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, nur über eine Selbstbindung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung erlangen. Allerdings scheidet auch insoweit eine „Gleichheit im Unrecht“ aus. Art. 20 Abs. 3 GG besagt nichts anderes, sondern enthält das Prinzip des Vorrangs des Gesetzes, dem zufolge das Gesetzesrecht Vorrang hat gegenüber von der Exekutive gesetzten Normen und anderen Verwaltungsentscheidungen (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15 -, Juris m.w.N.). Maßgeblich ist damit, dass das Eingreifen der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV tatbestandlich nicht davon abhängt, dass der Beamte zuvor hierüber belehrt worden ist. Diese Ausschlussfrist dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht auch für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als aus (vgl. zur Ausschlussfrist nach dem Bundesumzugskostengesetz BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Ansprüchen den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen. Damit kann dies auch nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben (vgl. zur Ausschlussfrist nach der TGV: Senatsurteil vom 22.08.1989 - 4 S 2247/88 -, ZBR 1990, 328; BAG, Urteil vom 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 -, Juris). Dieses qualifizierte Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, muss den Beamten zudem veranlasst haben, den Anspruch nicht rechtzeitig geltend zu machen. Einem behördlichen Fehlverhalten ohne Auswirkungen auf die Entschließung des Beamten, der z.B. in - anderweitig erlangter - Kenntnis einer Frist bis zu deren Ablauf keinen Antrag stellt, kommt keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, Juris, zur Einrede der Verjährung).
Zunächst vermag auch der Senat einen Gleichheitsverstoß in der Praxis nicht zu erkennen, nach der jedenfalls das Lehrpersonal an den Hochschulen nicht ausdrücklich oder nicht weitergehend als mit dem Hinweis - wie hier im Schreiben des Bundesministeriums für Verteidigung vom 29.06.2009 - auf die Geltung der Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Rechtslage informiert wurde. Dafür, dass die Beklagte unter vergleichbaren Umständen von Amts wegen umfassendere Hinweise erteilt hat, kann der Senat, ebenso wie das Verwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine Anhaltspunkte erkennen. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht vertretbar wäre, wonach der Vortrag der Beklagten schlüssig und plausibel ist, die seit einer Rechtsänderung im Jahr 2005 nicht mehr zutreffenden Belehrungen seien nicht mehr verwendet und erst im Jahr 2012 aktualisiert worden, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz auf und ist auch nicht sonst wie ersichtlich. Ob im Zuständigkeitsbereich anderer Ministerien eine andere Praxis bestanden hat, ist ebenso unerheblich, wie die dortige Erlasslage, weil der Gleichheitsgrundsatz immer nur auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich bezogen Anwendung finden kann.
Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Unterrichtung dem Kläger gegenüber pflichtwidrig unterlassen worden wäre, der Ablehnung seines Anspruchs unter Berufung auf die Ausschlussfrist der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegenstünde. Es fehlt an der weiteren Voraussetzung, dass dieses Unterlassen der Anlass dafür war, dass der Kläger seinen Trennungsgeldanspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht hat. Denn nach dem Verhalten der Beklagten, die lediglich auf die Geltung der bundesbeamtenrechtlichen Regelungen hingewiesen hat, konnte und durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass für die sich hieraus ergebenden Ansprüche keine Ausschlussfristen gelten, soweit die Beklagte nicht ausdrücklich hierauf hinweist (vgl. hierzu auch unten b)). Einen solchen Eindruck hat die Beklagte auch im Übrigen nicht erweckt. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass allein ein behördeninterner Erlass kein schützenswertes Vertrauen begründen kann. Zudem spricht viel dafür, dass der Kläger, wenn er innerhalb der insoweit zu betrachtenden Frist für die Antragstellung Kenntnis von dem Erlass gehabt haben sollte, auch die gesetzliche Frist gekannt haben dürfte. Dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt eine bestimmte Informationspraxis bekannt gewesen wäre, auf die er vertraut hätte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Damit hat die Beklagte den Kläger aber nicht davon abgehalten, sich selbst rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist zu informieren.
10 
b) Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, war die Beklagte nicht aufgrund von Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, den Kläger auf den Ablauf der Ausschlussfrist aufmerksam zu machen, so dass auch ein Schadensersatzanspruch ausscheidet. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihm bei Dienstantritt die Ablehnung einer Umzugskostenzusage übergeben worden sei und er bei dieser Gelegenheit ohne Weiteres auf das Bestehen von Trennungsgeldansprüchen und auf die bestehende Jahresfrist hätte hingewiesen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris). Die Beklagte konnte daher erwarten, dass sich der Kläger als Beamter des höheren Dienstes, der in der maßgeblichen Zeit eine Professor im Öffentlichen Recht an der Hochschule des Bundes wahrnahm und als Rechtsanwalt u.a. mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Beamtenrecht tätig ist, mit der Ausschlussfrist vertraut macht und etwaige Zweifel durch Rückfrage bei der zuständigen Stelle klärt. Besondere Umstände, die gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa weil sich der Beamte für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder er diesen um eine Auskunft bittet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris), lagen im Falle des Klägers nicht vor.
11 
c) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgelehnt. Bezugspunkt sei nämlich nicht die Vergleichssituation zwischen einem Bürger, der sozialrechtliche Ansprüche stelle, und einem Beamten, sondern in beiden Rechtsgebieten allein die unterlassene Belehrung. Zudem sei die Wertung des Verwaltungsgerichts zweifelhaft, dass bei Leistungsempfängern im Sozialbereich stets mit einem im Vergleich zu Beamten vorhandenen erheblichen Informationsgefälle zu rechnen sei.
12 
Auch diese Einwände greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht unbesehen auf die Gebiete des allgemeinen Verwaltungsrechts übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1988 - 3 C 48.86 -, Juris). Ihre Anwendung kann auf im Verwaltungsrecht geregelte besondere Sozialleistungsansprüche zwar in Betracht kommen, wenn Pflichtverletzungen in einem sozialrechtlich geprägten Verwaltungsverfahren durch Naturrestitution auszugleichen sind und keine Spezialregelungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 36.10 -, Juris zu Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes). An einem insofern vergleichbaren Fall fehlt es aber hier. Es geht um Ansprüche des Beamten gegenüber seinem - früheren - Dienstherrn, die allein beamtenrechtlichen Grundsätzen unterliegen. Nach diesen kommt ein Schadensersatzanspruch des Beamten wegen einer - hier, wie dargelegt, nicht vorliegenden - Fürsorgepflichtverletzung in Betracht. Daneben ist kein Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der an im Verhältnis Beamter-/Dienstherrn nicht maßgebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten des Sozialleistungsträgers oder für ihn handelnde Dritte im sozialrechtlichen Verfahren anknüpft.
13 
d) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht schließlich auch einen Folgenbeseitigungsanspruch zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestanden hat. Zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 -, Juris m.w.N.).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs.2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert entspricht dem Gesamtbetrag des begehrten Trennungsgeldes, der bei der Geltendmachung von bereits entstandenen Trennungsgeldansprüchen für zurückliegende Zeiträume (vgl. auch § 42 Abs. 3 Halbs. 1 GKG) ebenso maßgeblich ist, wie bei der Rückforderung zu viel gezahlten Trennungsgeldes. In diesen Fällen, in denen es nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG keiner vorläufigen Wertfestsetzung bedarf, ist im Rahmen der Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG kein Raum für eine Reduzierung der bestimmten Geldsumme. Die im Falle der Gewährung laufenden Trennungsgeldes vorgesehene Reduzierung auf den Jahresbetrag nach Ziff. 1.6 und Ziff. 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen ist nicht einschlägig, weil sich der Streitwert insoweit unmittelbar aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergibt (vgl. zu § 13 Abs. 2 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.: OVG Rheinl.-Pfalz, Beschlüsse vom 21.01.1997 - 10 E 13383/96 - und vom 25.02.2000 -2 E 10242/00 -, jeweils Juris; a.A. zu § 52 Abs. 3 GKG: OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 10.08.2016 - 1 A 429/15 -, Juris; die auf § 51 Abs. 1 GKG beruhende Streitwertfestfestung im dort zitierten Beschluss des Saarl. OVG vom 09.09.2005 [- 1 Q 17/05 -, Juris] dürfte bei Klageerhebung - weitgehend - noch laufende Ansprüche betroffen haben).
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. April 2016 - 10 K 2463/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.880,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger genannte Zulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
1. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet der Kläger sich gegen die Einschätzung in dem angefochtenen Urteil, Trennungeld könne ihm deswegen nicht gewährt werden, weil er innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV keinen entsprechenden Antrag gestellt habe und die Berufung der Beklagten auf diesen Umstand nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch nicht treuwidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, das Unterlassen einer Belehrung sei nur dann mit einer unzutreffenden Belehrung in qualitativer Hinsicht vergleichbar und löse den Einwendungsausschluss wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben somit nur aus, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestehe. Hieran fehle es. Der Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 20.01.1983 über die Unterrichtung von Bundeswehrangehörigen über Ansprüche auf Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen solle lediglich der Organisation des internen Dienstbetriebs dienen, indem er ein bestimmtes Verhalten der nachgeordneten Dienststellen, insbesondere der personalverwaltenden, sicherstelle. Denn er knüpfe weder an ein bestimmtes gesetzliches Tatbestandsmerkmal an, das im Wege einer Verwaltungsvorschrift bindend konkretisierend ausgelegt werde, noch gehe es im vorliegenden Fall um die Lenkung des Ermessens zum Zwecke dessen gleichmäßiger Ausübung. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, dass der Erlass von 1983 eine Verwaltungsvorschrift darstelle, die über die Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung erlangen könnte, lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Selbstbindung nicht vor. Denn erforderlich wäre, dass eine tatsächliche Verwaltungspraxis bestanden habe, von der im Falle des Klägers gleichheitswidrig abgewichen worden sei. Auch dies sei aber für die Zeit ab 2005 zu verneinen. Der Vortrag des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erscheine plausibel. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die entsprechenden Angaben substantiiert in Zweifel zu ziehen. Ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn könne schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte, obwohl sich die Rechtslage geändert gehabt habe, offensichtlich erst 2012 das Merkblatt angepasst habe. Dass sie sich dazu entschlossen habe, zunächst anstelle der Aktualisierung des Merkblattes von dessen Verteilung abzusehen, könne verwundern. Es begründe aber kein solches Fehlverhalten, das einen Verstoß gegen Gebot von Treu und Glauben begründen könnte.
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Trennungsgeld auch in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs nicht zu. Denn es fehle an der erforderlichen Fürsorgepflichtverletzung. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Die Klage gelange schließlich nicht unter Heranziehung des Folgenbeseitigungsanspruchs zum Erfolg, weil die unterbliebene Unterrichtung des Klägers kein rechtswidriges hoheitliches Handeln darstelle.
2. a) Dem setzt der Kläger zunächst entgegen, dass der Erlass von 1983 als Reaktion auf einen entsprechenden Bundestagsbeschluss und in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine Hinweispflicht zugunsten der Beamten begründe. Art. 20 Abs. 3 GG gelte auch für interne Weisungen, Verfügungen, Erlasse und Richtlinien, die zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises erlassen worden seien.
Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Verwaltungserlasse sind weder Normen noch Verwaltungsentscheidungen. Sie sind Vorgaben für die Verwaltungspraxis und können ebenso wie die - im Falle der Abweichung von der Erlasslage allein maßgebliche - Verwaltungsübung keine unmittelbaren Rechte oder Ansprüche begründen, sondern, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, nur über eine Selbstbindung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung erlangen. Allerdings scheidet auch insoweit eine „Gleichheit im Unrecht“ aus. Art. 20 Abs. 3 GG besagt nichts anderes, sondern enthält das Prinzip des Vorrangs des Gesetzes, dem zufolge das Gesetzesrecht Vorrang hat gegenüber von der Exekutive gesetzten Normen und anderen Verwaltungsentscheidungen (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15 -, Juris m.w.N.). Maßgeblich ist damit, dass das Eingreifen der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV tatbestandlich nicht davon abhängt, dass der Beamte zuvor hierüber belehrt worden ist. Diese Ausschlussfrist dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht auch für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als aus (vgl. zur Ausschlussfrist nach dem Bundesumzugskostengesetz BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Ansprüchen den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen. Damit kann dies auch nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben (vgl. zur Ausschlussfrist nach der TGV: Senatsurteil vom 22.08.1989 - 4 S 2247/88 -, ZBR 1990, 328; BAG, Urteil vom 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 -, Juris). Dieses qualifizierte Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, muss den Beamten zudem veranlasst haben, den Anspruch nicht rechtzeitig geltend zu machen. Einem behördlichen Fehlverhalten ohne Auswirkungen auf die Entschließung des Beamten, der z.B. in - anderweitig erlangter - Kenntnis einer Frist bis zu deren Ablauf keinen Antrag stellt, kommt keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, Juris, zur Einrede der Verjährung).
Zunächst vermag auch der Senat einen Gleichheitsverstoß in der Praxis nicht zu erkennen, nach der jedenfalls das Lehrpersonal an den Hochschulen nicht ausdrücklich oder nicht weitergehend als mit dem Hinweis - wie hier im Schreiben des Bundesministeriums für Verteidigung vom 29.06.2009 - auf die Geltung der Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Rechtslage informiert wurde. Dafür, dass die Beklagte unter vergleichbaren Umständen von Amts wegen umfassendere Hinweise erteilt hat, kann der Senat, ebenso wie das Verwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine Anhaltspunkte erkennen. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht vertretbar wäre, wonach der Vortrag der Beklagten schlüssig und plausibel ist, die seit einer Rechtsänderung im Jahr 2005 nicht mehr zutreffenden Belehrungen seien nicht mehr verwendet und erst im Jahr 2012 aktualisiert worden, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz auf und ist auch nicht sonst wie ersichtlich. Ob im Zuständigkeitsbereich anderer Ministerien eine andere Praxis bestanden hat, ist ebenso unerheblich, wie die dortige Erlasslage, weil der Gleichheitsgrundsatz immer nur auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich bezogen Anwendung finden kann.
Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Unterrichtung dem Kläger gegenüber pflichtwidrig unterlassen worden wäre, der Ablehnung seines Anspruchs unter Berufung auf die Ausschlussfrist der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegenstünde. Es fehlt an der weiteren Voraussetzung, dass dieses Unterlassen der Anlass dafür war, dass der Kläger seinen Trennungsgeldanspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht hat. Denn nach dem Verhalten der Beklagten, die lediglich auf die Geltung der bundesbeamtenrechtlichen Regelungen hingewiesen hat, konnte und durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass für die sich hieraus ergebenden Ansprüche keine Ausschlussfristen gelten, soweit die Beklagte nicht ausdrücklich hierauf hinweist (vgl. hierzu auch unten b)). Einen solchen Eindruck hat die Beklagte auch im Übrigen nicht erweckt. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass allein ein behördeninterner Erlass kein schützenswertes Vertrauen begründen kann. Zudem spricht viel dafür, dass der Kläger, wenn er innerhalb der insoweit zu betrachtenden Frist für die Antragstellung Kenntnis von dem Erlass gehabt haben sollte, auch die gesetzliche Frist gekannt haben dürfte. Dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt eine bestimmte Informationspraxis bekannt gewesen wäre, auf die er vertraut hätte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Damit hat die Beklagte den Kläger aber nicht davon abgehalten, sich selbst rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist zu informieren.
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b) Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, war die Beklagte nicht aufgrund von Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, den Kläger auf den Ablauf der Ausschlussfrist aufmerksam zu machen, so dass auch ein Schadensersatzanspruch ausscheidet. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihm bei Dienstantritt die Ablehnung einer Umzugskostenzusage übergeben worden sei und er bei dieser Gelegenheit ohne Weiteres auf das Bestehen von Trennungsgeldansprüchen und auf die bestehende Jahresfrist hätte hingewiesen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris). Die Beklagte konnte daher erwarten, dass sich der Kläger als Beamter des höheren Dienstes, der in der maßgeblichen Zeit eine Professor im Öffentlichen Recht an der Hochschule des Bundes wahrnahm und als Rechtsanwalt u.a. mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Beamtenrecht tätig ist, mit der Ausschlussfrist vertraut macht und etwaige Zweifel durch Rückfrage bei der zuständigen Stelle klärt. Besondere Umstände, die gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa weil sich der Beamte für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder er diesen um eine Auskunft bittet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris), lagen im Falle des Klägers nicht vor.
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c) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgelehnt. Bezugspunkt sei nämlich nicht die Vergleichssituation zwischen einem Bürger, der sozialrechtliche Ansprüche stelle, und einem Beamten, sondern in beiden Rechtsgebieten allein die unterlassene Belehrung. Zudem sei die Wertung des Verwaltungsgerichts zweifelhaft, dass bei Leistungsempfängern im Sozialbereich stets mit einem im Vergleich zu Beamten vorhandenen erheblichen Informationsgefälle zu rechnen sei.
12 
Auch diese Einwände greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht unbesehen auf die Gebiete des allgemeinen Verwaltungsrechts übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1988 - 3 C 48.86 -, Juris). Ihre Anwendung kann auf im Verwaltungsrecht geregelte besondere Sozialleistungsansprüche zwar in Betracht kommen, wenn Pflichtverletzungen in einem sozialrechtlich geprägten Verwaltungsverfahren durch Naturrestitution auszugleichen sind und keine Spezialregelungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 36.10 -, Juris zu Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes). An einem insofern vergleichbaren Fall fehlt es aber hier. Es geht um Ansprüche des Beamten gegenüber seinem - früheren - Dienstherrn, die allein beamtenrechtlichen Grundsätzen unterliegen. Nach diesen kommt ein Schadensersatzanspruch des Beamten wegen einer - hier, wie dargelegt, nicht vorliegenden - Fürsorgepflichtverletzung in Betracht. Daneben ist kein Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der an im Verhältnis Beamter-/Dienstherrn nicht maßgebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten des Sozialleistungsträgers oder für ihn handelnde Dritte im sozialrechtlichen Verfahren anknüpft.
13 
d) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht schließlich auch einen Folgenbeseitigungsanspruch zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestanden hat. Zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 -, Juris m.w.N.).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs.2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert entspricht dem Gesamtbetrag des begehrten Trennungsgeldes, der bei der Geltendmachung von bereits entstandenen Trennungsgeldansprüchen für zurückliegende Zeiträume (vgl. auch § 42 Abs. 3 Halbs. 1 GKG) ebenso maßgeblich ist, wie bei der Rückforderung zu viel gezahlten Trennungsgeldes. In diesen Fällen, in denen es nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG keiner vorläufigen Wertfestsetzung bedarf, ist im Rahmen der Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG kein Raum für eine Reduzierung der bestimmten Geldsumme. Die im Falle der Gewährung laufenden Trennungsgeldes vorgesehene Reduzierung auf den Jahresbetrag nach Ziff. 1.6 und Ziff. 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen ist nicht einschlägig, weil sich der Streitwert insoweit unmittelbar aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergibt (vgl. zu § 13 Abs. 2 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.: OVG Rheinl.-Pfalz, Beschlüsse vom 21.01.1997 - 10 E 13383/96 - und vom 25.02.2000 -2 E 10242/00 -, jeweils Juris; a.A. zu § 52 Abs. 3 GKG: OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 10.08.2016 - 1 A 429/15 -, Juris; die auf § 51 Abs. 1 GKG beruhende Streitwertfestfestung im dort zitierten Beschluss des Saarl. OVG vom 09.09.2005 [- 1 Q 17/05 -, Juris] dürfte bei Klageerhebung - weitgehend - noch laufende Ansprüche betroffen haben).
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.