Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Dez. 2017 - B 5 K 16.272

published on 19/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Dez. 2017 - B 5 K 16.272
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage eine Beihilfeleistung in Höhe von 2.517,93 EUR für eine Heilkräutertherapie nach der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM).

Mit Bescheiden vom 30. Oktober 2014 (…), vom 30. Oktober 2014 (…), vom 18. Dezember 2014 (…), vom 18. Dezember 2014 (…), vom 21. Januar 2015 (…), vom 18. Februar 2015 (...) und vom 31. März 2015 (…) erkannte die Beihilfestelle (…) auf den Beihilfeantrag der Klägerin hin einen Rechnungsbetrag in Höhe von 3.565,53 EUR bei einem Beitragsbemessungssatz von 70 v.H. nicht an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Beihilfefähigkeit der verordneten TCM-Präparate nicht möglich sei, da nach amtsärztlicher Stellungnahme eine TCM-Heilkräutertherapie nur anerkannt werden könne, wenn schulmedizinische Behandlungen über längere Zeit fehlgeschlagen seien und sich im Gegensatz dazu die Behandlung mit TCM-Heilkräutermischungen nachweislich als wirksam erwiesen habe. Dieser Nachweis sei von der Klägerin zu führen.

Die Klägerin ließ durch ihre Bevollmächtigten gegen die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit der TCM-Heilkräutermischungen in den jeweiligen Bescheiden Widerspruch erheben und mit Schreiben vom 8. Juni 2015 begründen. Zur Begründung wurde eine ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin (…, Praxis für Traditionelle Chinesische Medizin, Ärztin für Naturheilverfahren) vom 18. Mai 2015 vorgelegt. Die Klägerin leide an einer Glaukom-Erkrankung, die sie langjährig schulmedizinisch erfolglos behandeln habe lassen. Durch die TCM-Behandlung sei eine Besserung eingetreten. Es lägen bei der Klägerin auch ein Reizdarmsyndrom sowie ein paroxysmaler Lagerungsschwindel vor, für welche ebenfalls keine schulmedizinischen Therapieoptionen bestanden hätten. Zudem habe die Klägerin Schmerzen bei der Harnentleerung gehabt, was durch die Gabe von Hormonsalben nicht habe gebessert werden können. Sie leide an einer Allergie auf Frühblüher, welche erfolglos mit Antihistaminika behandelt worden sei. In den Wintermonaten habe die Klägerin unter schmerzhaften Fissuren an den Fingergelenken und an Bläschenbildung an den Händen gelitten. Mit Schreiben vom 21. September 2015 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigen ausführen, dass der Augendruck trotz einer Laserbehandlung am 18. Februar 2008 nie unter einen angestrebten Wert von 15 gesunken sei. Sie sei im Februar 2013 zu Herrn… gewechselt und habe eine weitere Laserbehandlung durchführen lassen. Der Arzt habe sie darauf hingewiesen, dass eine weitere Verbesserung nicht zu erzielen sei und es nur noch um die Erhaltung des Status quo gehe. Durch die aktuelle Behandlung von Frau … sei eine Senkung des Augendrucks von 15 auf dem linken Augen und von 13 auf dem rechten Auge erreicht worden. Der Lagerungsschwindel sei nicht ärztlich behandelt worden. Hinsichtlich eines diagnostizierten Karpaltunnelsyndroms habe die Klägerin nachts eine Schiene getragen. Hinsichtlich des Reizdarmsyndroms habe sich die Klägerin ebenfalls nicht schulmedizinisch behandeln lassen. Im urologischen Bereich hätten die von der Gynäkologin verordneten Zäpfchen und Salben zu keiner Besserung geführt, die Beschwerden seien durch die TCM-Behandlung nun abgeklungen. Selbiges gelte für die schmerzhaften Risse an den Händen, die durch die vom Hautarzt verordneten Salben ebenfalls nicht verheilt seien. Hinsichtlich ihres Heuschnupfens habe sie auf Grund der aktuellen Behandlung nur noch geringe Beschwerden. Im orthopädischen Bereich (Schulter) sei die Klägerin in schulmedizinischer Behandlung.

Der Ltd. Medizinaldirektor des Landratsamts …, wertete mit Schreiben vom 15. Februar 2016 die Befunde der schulärztlichen Behandlung der Klägerin aus. Der letzte augenärztliche Befund datiere vom 8. Dezember 2015. Es seien Augentropfen verordnet worden. Unklar sei, ob diese von der Klägerin angewendet worden seien und wann die Messung des Augendrucks erfolgt sei. Im neurologischen Befund sei lediglich ein Karpaltunnelsyndrom beschrieben worden. Das Tragen einer Schiene sei eine adäquate Therapie. Zu den Schmerzen beim Wasserlassen sei ein gynäkologischer Befund nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der Beschwerden beim Hautarzt sei unklar, ob die fehlende Wirkung der verordneten Salben mit dem Hautarzt thematisiert worden sei. Die Behandlung der Schulter sei mit Injektionsbehandlungen, physikalischer Therapie und Krankengymnastik begonnen worden. Da sich kein Erfolg eingestellt habe, sei eine Stoßwellentherapie eingesetzt worden. Bei einer Untersuchung am 17. August 2015 sei die Klägerin noch nicht schmerzfrei gewesen, Impingement-Tests seien aber negativ gewesen. Am 26. Oktober 2015 sei die linke Schulter schmerzfrei gewesen. Es könne aus den Befunden nicht festgestellt werden, dass die eingeleiteten schulmedizinischen Maßnahmen über eine längere Zeit fehlgeschlagen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2016 lehnte die … den Widerspruch der Klägerin ab.

Mit Schreiben vom 8. April 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 11. April 2016, ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage erheben und mit Schreiben vom 7. Juli 2016 beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide der … vom 30. Oktober 2014 (…), vom 30. Oktober 2014 (…), vom 18. Dezember 2014 (…), vom 18. Dezember 2014 (…), vom 21. Januar 2015 (…), vom 18. Februar 2015 (…) und vom 31. März 2015 (…) in Form des Widerspruchsbescheids der … vom 14. März 2016, der Klägerin weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 2.517,93 EUR zu gewähren.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Amtsarzt sich nicht mit den Ausführungen der behandelnden Ärztin auseinandergesetzt habe. Durch das Schreiben der Ärztin sei ein konkreter Wirksamkeitsnachweis erbracht. Der Klägerin stünde eine Beihilfe in Höhe von 2.517,93 EUR zu.

Mit Schreiben vom 1. August 2016 beantragte die …,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die von der Klägerin eingenommenen Medikamente apothekenpflichtige Arzneimittel im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV seien, da es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handele, die bereits schon nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV nicht beihilfefähig seien. Dies werde noch einmal überprüft. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wies die … darauf hin, dass es sich nur bei 4 der von der Klägerin eingereichten Belege um verschreibungspflichtige Medikamente handele, diese seien aber anerkannt worden und nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen handele es sich nicht um verschreibungspflichtige Präparate.

Die Klägerin ließ durch ihre Bevollmächtigten eine ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom 28. November 2016 vorlegen. Es sei eine verschreibungspflichtige Substanz (R. Aconiti lat. praep./Fu Zi = FZ) als Granulat verordnet worden, welches die Klägerin selbst in unterschiedlichen Dosierungen den jeweiligen Mischungen beimische. Hierfür wurde eine Rechnung vom 6. Juli 2016 (Rechnungsbetrag brutto 32,10 EUR) ausgestellt.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 führte die … dass der Widerspruchsbescheid fälschlicherweise von der Beihilfestelle selbst erlassen worden sei. Zuständig sei aber der Vorstand der … als oberste Dienstbehörde nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der … Auf Antrag der Beteiligten ordnete das Gericht deshalb mit Beschluss vom 1. Februar 2017 das Ruhen des Verfahrens an.

Mit Schreiben vom 21. April 2017 bestätigte …, dass alle Rezepturen mit der Substanz „R. Aconiti lat. praep“ verschreibungspflichtig seien. Rezepturen, die diese Substanz nicht enthielten, seien nicht verschreibungspflichtig. Seine Einschätzung zu seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2016 habe sich nicht verändert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 wies der Vorsitzende des Vorstands der … den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass auch nach der neuen Stellungnahme des Ltd. Medizinaldirektors (vom 21. April 2017) nicht festgestellt werden könne, dass eine schulmedizinische Behandlung über einen längeren Zeitraum fehlgeschlagen sei. Zudem scheitere der Beihilfeanspruch daran, dass einige verschriebene Präparate nicht verschreibungspflichtig seien. Hierzu enthält der Bescheid eine Auflistung.

Mit Schreiben vom 2. August 2017, eingegangen am 3. August 2017, erweitere der Bevollmächtigte des Klägers die Klage um eine Anfechtung des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2017.

Mit Beschluss vom 25. September 2017 ordnete das Gericht das Erscheinen des Amtsarztes des Landratsamts … als Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens an.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten. Die Beteiligten wiederholten ihre schriftlich gestellten Anträge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Zudem wird hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Dezember 2017 verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.

Die Beihilfebescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2014 (…), vom 30. Oktober 2014 (…), vom 18. Dezember 2014 (…), vom 18. Dezember 2014 (…), vom 21. Januar 2015 (…), vom 18. Februar 2015 (…) und vom 31. März 2015 (...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Diese hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2017 Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

1. Der Erstattungspflicht der Aufwendungen steht für alle die Rezepturen, in denen nicht die Substanz R. Aconiti lat. praep. enthalten ist, § 22 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) entgegen.

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV sind zwar Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte Arzneimittel nach § 2 des AMG, die apothekenpflichtig sind, beihilfefähig. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 BBhV sind aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig, es sei denn, es greift einer der Ausnahmebestände des § 22 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. a bis c ein. Da dies hier unstreitig nicht der Fall ist, ist für die im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 genannten Belege bereits aus diesem Grund eine Beihilfefähigkeit zu verneinen.

2. Unabhängig davon sind die der Klägerin entstandenen Aufwendungen aber deshalb nicht beihilfefähig, da sie nicht notwendig im Sinne der Beihilfevorschriften waren. Nach § 6 Abs. 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Zwar setzt nach § 6 Abs. 2 BBhV die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Auch handelt es sich bei der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode (VGH BW, U.v. 26. Juli 2010 – 10 S 3384/08 – juris Rn. 26). Dies schließt aber eine Beihilfefähigkeit nicht grundsätzlich aus. Zu der Frage der beihilferechtlichen Notwendigkeit der Aufwendungen für die Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethode hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass derartige Aufwendungen dem Grunde nach notwendig im beihilferechtlichen Sinne und demnach in angemessener Höhe beihilfefähig sind, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung der diagnostizierten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall, etwa wegen einer Gegenindikation, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches Verfahren bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen kann sich auch die Behandlung mit einer Heilmethode als notwendig erweisen, die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, aber nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, B.v. 19.01.2011 – 2 B 76/10 – juris Rn. 7 unter Berufung auf BVerwG U.v. 29.06.1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 und U.v. 18.06.1998 - BVerwG 2 C 24.97 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10).

Nach den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Kriterien, nach denen ausnahmsweise die Notwendigkeit einer nicht wissenschaftlich anerkannten Methode angenommen werden kann, kommt hier allenfalls das Kriterium in Betracht, dass ein anerkanntes Heilverfahren bereits ohne Erfolg eingesetzt wurde. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung wird hierbei für Heilkräuterzubereitung der Traditionellen Chinesischen Medizin darauf abgestellt, ob der Beihilfeberechtigte sich bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen und ihm weitere Versuche mit wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden nicht zuzumuten waren (VGH BW, U.v. 26. Juli 2010 – 10 S 3384/08 – juris Rn. 34).

Dass die Klägerin sich nicht bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest durch die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten des Ltd. Medizinaldirektors … vom 15. Februar 2016 und vom 21. April 2017. Diese Gutachten sind in sich stimmig, überzeugend und werfen keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung eines weiteren Gutachters geklärt werden müssten. Aus dem Gutachten sowie den gleichfalls überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die ebenso wie das Gutachten von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, ergibt sich in einer Gesamtschau folgendes Bild:

Die augenärztliche Behandlung der Klägerin war durch wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden nicht abgeschlossen. Da der Sachverständige aus den vorgelegten Befunden nicht entnehmen konnte, wann der Augendruck von 15 mm Hg des linken Auges und von 13 mm Hg des rechten Auges augenfachärztlich gemessen wurde, gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst zu erkennen, dass sie die Behandlung des Glaukoms parallel in der Augenarztpraxis … durchgeführt habe. Dies zeigt, dass die augenärztliche Behandlung gerade nicht über längere Zeit fehlgeschlagen ist.

Hinsichtlich des Karpaltunnelsyndroms wurde als Befund das Tragen einer Armschiene verordnet, was nach Ausführungen des Sachverständigen eine adäquate Therapie darstellt.

Die gynäkologischen Befunde wurden nicht vorgelegt, so dass auch hier eine ausreichende erfolglose schulmedizinische Behandlung nicht festgestellt werden kann.

Hinsichtlich der Beschwerden der Haut, wurde ein Allergietest durchgeführt. Der Sachverständige konnte anhand der vorgelegten Befunde nicht feststellen, ob die fehlende Wirkung der vorordneten Salben mit dem Hautarzt thematisiert wurde, weshalb der Nachweis über das Fehlschlagen der schulmedizinischen Behandlung von der Klägerin nicht geführt wurde.

Hinsichtlich der Kalkschulter ist nach Auffassung des Sachverständigen aus der vorgelegten Stellungnahme des … zu entnehmen, dass die Behandlung dort abgeschlossen wurde.

Hinsichtlich des Reizdarmsyndroms, des Kopfdrucks, der inneren Unruhe und des Lagerungsschwindels ließ sich die Klägerin nach der Darstellung ihres Klägerbevollmächtigten in der Widerspruchsbegründung vom 21. September 2015 nicht schulmedizinisch behandeln, so dass auch hier nicht von einem Fehlschlagen der schulmedizinischen Behandlung ausgegangen werden kann.

Dadurch, dass sich die Klägerin auch zeitgleich mittels Akupunktur behandeln ließ, kann nach Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen werden, dass eventuelle Behandlungserfolge darauf zurückgeführt werden können. Dies ergibt sich zudem aus der Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom 18. Mai 2015 hinsichtlich der Beschwerden der Schulter.

Durchgreifende Argumente, die geeignet sein könnten, diese gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern, sind nicht zu erkennen. Die Klägerseite ist weder den Gutachten noch den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

III.

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 26/07/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Annotations

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.