Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Okt. 2016 - B 5 K 15.570

published on 25/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Okt. 2016 - B 5 K 15.570
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für geleistete Überstunden, für die kein Freizeitausgleich gewährt wurde.

Die am ... geborene Klägerin war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zum 31. März 2015 als Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8) in der Justizvollzugsanstalt (JVA) ... tätig. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert.

Im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung wies das Arbeitszeitkonto der Klägerin 95,5 Plusstunden auf. Im Jahr 2013 war die Klägerin an insgesamt 169 Tagen, im Jahr 2014 an 199 Tagen und im Jahr 2015 an 62 Tagen dienstunfähig erkrankt. Ab dem 6. August 2014 war sie bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zum 31. März 2015 durchgehend erkrankt.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 begehrte die Klägerin die Vergütung ihrer noch nicht abgegoltenen Überstunden. Die JVA lehnte dies mit Bescheid vom 20. Mai 2015 unter Hinweis auf Nr. 61.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) ab, da ein Freizeitausgleich wegen persönlicher Gründe nicht möglich gewesen sei.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. August 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 21. August 2015, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.206,17 € (Überstundenvergütung) zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Mehrarbeit der Klägerin sei mit 12,63 € pro Stunde zu entlohnen. Während der aktiven Dienstzeit der Klägerin hätten ausschließlich dienstliche Gründe dem Freizeitausgleich entgegengestanden. Der Klägerin sei nicht anzulasten, dass sie aufgrund der beruflichen Beanspruchung dienstunfähig erkrankt sei. Hierfür dürfe sie nicht zusätzlich sanktioniert werden. In vergleichbaren Fällen habe der Beklagte Mehrarbeitsvergütung an Beamte bezahlt. Außerdem sei eine solche Benachteiligung hinsichtlich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht haltbar.

Für den Beklagten erwiderte die Regierung von Oberfranken mit Schriftsatz vom 26. April 2016 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass es sich bei den angefallenen 95,5 Überstunden um Mehrarbeit i. S. d. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) handele, käme hierfür keine Vergütung in Betracht. Die Klägerin sei in den Jahren 2012 bis 2015 meist dienstunfähig erkrankt gewesen und habe sich in dieser Zeit zweier Wiedereingliederungsmaßnahmen unterzogen, die sich auf insgesamt sieben Monate erstreckt hätten. Im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 5. August 2014 habe die Klägerin deshalb nur an 28 Arbeitstagen regulären Dienst und an zehn Tagen Wochenend- beziehungsweise Feiertagsdienst geleistet. An 287 Tagen sei sie dienstunfähig erkrankt und an 20 Tagen in einer Reha-Maßnahme gewesen. Dennoch sei es der Klägerin möglich gewesen, im Jahr 2012 40 Tage und im Jahr 2013 ebenfalls 40 Tage Urlaub zu nehmen. Im Jahr 2013 sei an zwei Tagen zum Überstundenabbau dienstfrei gewährt worden. Seit dem 6. August 2014 bis zur Ruhestandsversetzung sei ein weiterer Überstundenabbau an der Erkrankung der Klägerin gescheitert. Zwingende dienstliche Gründe i. S. d. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG lägen demnach nicht vor. Die Erkrankung der Klägerin stelle einen persönlichen, nicht aber einen dienstlichen Grund dar. Gleiches gelte für die Ruhestandsversetzung aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit, auch wenn diese aus dienstlichen Gründen erfolgt sei. Dem stehe auch keine Ungleichbehandlung i. S. d. des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) entgegen. Nr. 61.1.1 BayVwVBes gewährleiste eine einheitliche Verwaltungspraxis, die Klägerin könne sich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Auch die staatliche Rechnungsprüfung habe in einem Prüfbericht vom 28. Februar 2014 festgestellt, dass die in Einzelfällen erfolgte Abrechnung von Mehrarbeit in der JVA ... zu Unrecht erfolgt sei, woraufhin die JVA ... ihre Praxis korrigiert habe.

Für die Klägerin erwiderte ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 und trug ergänzend vor, dass eine Berufung des Beklagten auf Nr. 61 BayVwVBes treuwidrig sei. Die Klägerin sei bis 11. April 2013 dienstunfähig erkrankt gewesen. Vom 22. Juni 2013 bis 21. Juli 2013 habe sie sich in einer stationären Reha-Maßnahme befunden, danach sei eine Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 2. September 2013 geplant gewesen. Die Klägerin, deren Krankschreibung zum 1. September 2013 endete, habe hierzu ihren Wiedereingliederungsplan mit Schreiben vom 26. Juli 2013 an ihre Dienststelle gesandt. Der Dienstherr habe letztlich ohne Angabe von Gründen keine Wiedereingliederung durchgeführt. Dadurch sei der Klägerin die Wiedereingliederung sowie die anschließende Arbeitstätigkeit und damit auch die Möglichkeit des Überstundenabbaus durch den Beklagten verwehrt worden. Auch eine weitere Wiedereingliederung im Jahr 2014 habe sich schwierig gestaltet, die Klägerin habe auch hier mit Schreiben vom 25. April 2014 an eine fehlende Mitteilung über die geplante Wiedereingliederungsmaßnahme erinnert. Es bestehe inzwischen keine gefestigte Rechtsprechung mehr dahingehend, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht zu leisten sei, wenn der geplante Freizeitausgleich aufgrund einer Erkrankung nicht möglich war. Außerdem lägen wegen Ruhestandsversetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit zwingende dienstliche Gründe im Sinne des Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG vor. Ein entsprechender Vergütungsanspruch könne auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet werden. In der Verweigerung der Vergütung liege auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zumal die Klägerin schwerbehindert sei.

Die Regierung von Oberfranken trug mit Schriftsatz vom 15. August 2016 ergänzend vor und bestritt ausdrücklich, dass es sich bei den von der Klägerin geleisteten Überstunden um angeordnete oder nachträglich genehmigte Mehrarbeit i. S. d. Art. 61 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) handele. Die Fehlzeiten der Klägerin hätten sich wie folgt dargestellt:

- im Jahr 2010 52 Arbeitstage am Stück,

- in den Jahren 2010/2011 392 Arbeitstage am Stück,

- 2012 41 Arbeitstage in Teilabschnitten,

- 2013 bis zum 15. Februar 2013 11 Arbeitstage, ab 12. April 2013 durchgehend erkrankt,

- 2014 bis 23. Mai 2014 erkrankt und ab 6. August 2014 durchgehend erkrankt bis zur Pensionierung mit Ablauf des 31. März 2015.

Eine im Jahr 2012 absolvierte Wiedereingliederungsmaßnahme der Klägerin, die im Oktober 2012 endete, habe nicht zum vollen Erfolg geführt, eine wesentliche Besserung der psychiatrischen Verhaltensstörung der Klägerin sei nicht eingetreten. Ein weiterer Wiedereingliederungsversuch ab dem 26. Mai 2014 sei mit der dauerhaften Erkrankung der Klägerin ab dem 6. August 2014 gescheitert. Aus Sicht der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberfranken sei von einer dauernden Unfähigkeit der Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten ihrer bisherigen Tätigkeit und der Unmöglichkeit einer Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit auszugehen. Die JVA ... habe der Klägerin im Jahr 2012 und 2013 an insgesamt 80 Tagen Urlaub und im Jahr 2013 an zwei Tagen dienstfrei zum Überstundenabbau gewährt. Der Abbau weiterer Überstunden sei allein daran gescheitert, dass die Klägerin ab dem 6. August 2014 dauerhaft erkrankt gewesen sei. Ein Verstoß gegen § 1 AGG liege nicht vor, da die Schwerbehinderung der Klägerin hierfür nicht ausschlaggebend gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 erwiderte die Bevollmächtigte der Klägerin hierauf und wies darauf hin, dass die Klägerin bis zu ihrem Wechsel in die JVA ... zum 1. September 2008 in Teilzeit mit 50% der Arbeitszeit gearbeitet habe. Für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 habe sie ihren Arbeitszeitanteil auf 75% aufgestockt. Diese Teilzeittätigkeit sei allerdings bei der Schichteinteilung nicht berücksichtigt worden, so dass die Klägerin, die regelmäßig zu Vollschichten eingeteilt worden sei, schon bis zum Jahr 2010 über 200 Überstunden angesammelt habe. Die Klägerin habe sich im Herbst 2011 an den Anstaltsleiter der JVA ... gewandt und um eine Wiedereingliederung gebeten. Diesem Wunsch sei aber nicht entsprochen worden. Die Klägerin habe zunächst mit Ablauf des Monats Juni 2011 in den Ruhestand versetzt werden sollen. Aufgrund der fehlenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei die Ruhestandsversetzung aber mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2011 wieder aufgehoben worden. Die Zeit von Juli 2011 bis zur Aufhebung der Ruhestandsversetzung im November 2011 könne der Klägerin nicht als Arbeitsunfähigkeitszeit angelastet werden. Eine Frühpensionierung der Klägerin sei möglicherweise vermeidbar gewesen, wären berechtigte Belange der Klägerin frühzeitiger berücksichtigt worden. Im Übrigen ergebe sich aus einer Aufstellung der JVA ... aus dem Januar 2014, dass die Klägerin zum 7. Januar 2014 95,5 Überstunden gehabt habe; der Beklagte habe diesen Überstundenstand damit anerkannt.

Die Bevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Für den Beklagten erklärte die Regierung von Oberfranken mit Schreiben vom gleichen Tag das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Zugleich wies die Regierung daraufhin, dass mit der Aufstellung der Überstunden der Klägerin zum 7. Januar 2014 keine Aussage dahingehend verbunden sei, wie diese Stunden entstanden und angesammelt worden seien oder wie sie zu qualifizieren und künftig zu behandeln wären. Auch hinsichtlich ihrer Vergütungsfähigkeit ergebe sich aus dieser Aufstellung nichts.

Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Mehrarbeitsvergütung für 95,5 Mehrarbeitsstunden, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG sind Beamte und Beamtinnen verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Für diese Verpflichtung werden Beamte gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG nur entschädigt, wenn sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Bezüglich der Art der Entschädigung sieht dabei Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG vor, dass innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren ist. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, können Beamte an ihrer Stelle nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG eine Vergütung erhalten. Die Mehrarbeitsvergütung ist damit ein Surrogat für den ausschließlich aus dienstlichen Gründen nicht möglichen Freizeitausgleich.

b) Vorliegend stellt aber die Tatsache, dass es der Klägerin infolge ihrer Dienstunfähigkeit und anschließenden Ruhestandsversetzung nicht möglich war, den ihr zustehenden Freizeitausgleich zu nehmen, keinen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG dar. Zwingende dienstliche Gründe sind nur solche Gründe, die in der Sphäre des Dienstherrn liegen und nicht der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind. Demgegenüber erfüllen in der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere eine Erkrankung, die die fristgerechte Dienstbefreiung hindern, die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht (BVerwG, B. v. 24.5.1985 - 2 B 45/85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 26; BayVGH, B. v. 6.11.2006 - 3 ZB 03.3190 - juris; NdsOVG, B. v. 29.4.2013 - 5 LA 186/12 - ZBR 2013, 265; VG München, U. v. 25.6.2013 - M 5 K 11.4573 - juris Rn. 18). Auch in Nr. 61.1.1 Satz 4 BayVwVBes wird dies dahingehend konkretisiert, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht geleistet werden kann, wenn ein geplanter Freizeitausgleich aufgrund persönlicher Gründe - worunter ausdrücklich sowohl eine plötzlich aufgetretene Krankheit als auch die Pensionierung zu fassen sind - nicht möglich war.

Hier lagen ausschließlich persönliche Gründe für die Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs vor. Auf die Ursache für Fehlzeiten der Klägerin im Jahr 2011 kommt es nicht entscheidend an. Denn schon in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum 5. August 2014 leistete die Klägerin lediglich an 28 Arbeitstagen regulären Dienst und an 10 Arbeitstagen Wochenend- bzw. Feiertagsdienst. Dagegen war sie an 287 Tagen erkrankt und an weiteren 20 Tagen in einer Reha-Maßnahme. Ab dem 6. August 2014 war sie bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zum 31. März 2015 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Dass der in erster Linie zu beanspruchende Freizeitausgleich aus anderen Gründen als der Erkrankung gescheitert wäre, ist nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht vorgetragen. Dagegen spricht schon, dass es der Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 möglich war, jeweils 40 Tage Erholungsurlaub zu nehmen.

c) In der Ablehnung einer Mehrarbeitsvergütung liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Sachliche Gründe rechtfertigen es, die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung auf diejenigen Beamten zu beschränken, die sich tatsächlich im Dienst befinden. Bei der Mehrarbeitsvergütung handelt es sich nicht um eine Vergütung von Überstunden. Eine Abrechnung nach Arbeitsstunden, auch wenn sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus anfallen, wird nicht von der Leitvorstellung umfasst, wonach die Besoldung die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür ist, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Danach stehen Besoldung und Dienstleistung nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis. Vielmehr ist der Beamte prinzipiell verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen. Auch diese „Mehrleistung“ ist grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten. Vor diesem Hintergrund dient die Mehrarbeitsvergütung dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass aus zwingenden dienstlichen Gründen - und nur aus diesen - die grundsätzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden kann. Die Mehrarbeitsvergütung tritt mit anderen Worten an die Stelle der primär geschuldeten Dienstbefreiung und nicht an die Stelle der geleisteten Mehrarbeit als solcher. Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, vom Dienst befreit zu werden, und dem Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Der vorgenannte Zusammenhang ist unterbrochen, wenn der Beamte ohnehin keinen Dienst leistet. Da er naturgemäß keine Dienstbefreiung beanspruchen kann, besteht zugleich kein Anspruch auf das Surrogat in Form von Mehrarbeitsvergütung. Der Beamte befindet sich insofern in keiner anderen Lage als ein Beamter, der während seiner dienstfreien Tage oder aber während einer gewährten Dienstbefreiung erkrankt. Auch in diesen Fällen wird - ohne dass dies zu beanstanden wäre - kein weiterer Freizeitausgleich gewährt. Denn der Dienstherr, der den Beamten auch bei Dienstunfähigkeit fortwährend alimentiert und bereits damit besondere Rücksicht nimmt, ist nicht verpflichtet, jeden weiteren mit der Dienstunfähigkeit verbundenen, in der Sphäre des Beamten wurzelnden Nachteil auszugleichen (VG München, U. v. 25.6.2013 - M 5 K 11.4573 - juris Rn. 21 ff.).

d) Dem kann daher auch nicht entgegengehalten werden, die Ruhestandsversetzung der Klägerin sei aus dienstlichen Gründen erfolgt und diese stellten zwingende dienstliche Gründe i. S. v. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG dar (so aber VG Würzburg, U. v. 5.3.2013 - W 1 K 12.455 - juris Rn. 29). Denn das Stufenverhältnis zwischen Freizeitausgleich und Mehrarbeitsvergütung rechtfertigt es, darauf abzustellen, ob in der Person des Beamten Gründe vorlagen, die den Freizeitausgleich verhindert haben (BayVGH, B. v. 17.09.2014 - 3 ZB 13.1516 - juris Rn. 9 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf VG Würzburg, U. v. 5.3.2013, a. a. O.). Dementsprechend kann auch die von der Klägerin vorgetragene verzögerte Wiedereingliederung zu keiner anderen Bewertung führen.

e) Dass in vergleichbaren Einzelfällen bei der JVA ... dennoch eine Mehrarbeitsvergütung bezahlt wurde, führt nicht dazu, dass auch die Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung hierauf einen Anspruch hätte. Die rechtswidrige Praxis wurde vom Beklagten aufgrund der Beanstandung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt beendet. Eine Gleichheit im Unrecht kann die Klägerin nicht für sich beanspruchen.

f) Ebenso liegt hier keine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung i. S. d. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG vor. Dass die Klägerin mit der Schwerbehinderung ein Merkmal im Sinne des § 1 AGG aufweist, indiziert noch nicht, dass der Nachteil, den sie durch die Ablehnung der Mehrarbeitsvergütung erleidet, kausal auf dieses Merkmal zurückzuführen wäre (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, § 7 AGG, Rn. 5). Aus dem Vortrag der Beteiligten und der vorgelegten Behördenakte sind aber keinerlei Indizien dafür ersichtlich, dass die Schwerbehinderung kausal für die Ablehnung der Mehrarbeitsvergütung gewesen sein könnte.

g) Auch ist die in Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG genannte Jahresfrist nicht so zu verstehen, dass der Dienstherr nach deren Ablauf gehalten ist, eine Vergütung zu zahlen. Durch den Fristablauf wird vielmehr die Sperre beseitigt, welche die Zahlung einer Vergütung verbietet, Nr. 61.1.2 Satz 2 und 3 BayVwVBes. Demzufolge hätte die Klägerin auch nach dem Ablauf des Jahres, in dem die Mehrarbeit angefallen war, noch in Freizeitausgleich gehen können, wäre sie nicht dienstunfähig gewesen.

2. Eine Mehrarbeitsvergütung kommt hier außerdem nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG und Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayBesG nicht in Betracht, da es sich bei den Überstunden der Klägerin nicht um angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit gehandelt hat. Die Anordnung von Mehrarbeit beziehungsweise ihre nachträgliche Genehmigung müsste schriftlich erteilt worden sein, Nr. 6.1.1 Satz 1 BayVwVBes. Aus dem Erfordernis einer der Rechtsklarheit dienenden schriftlichen Anordnung der Mehrarbeit wird gefolgert, dass die schriftliche Anordnung ausdrücklich ergehen muss, d. h. dass Mehrarbeit nur dann vergütungspflichtig und damit auch vergütungsfähig ist, wenn sie ausdrücklich als solche, also als Mehrarbeit, angeordnet wird (VGH BW, B. v. 11.12.1997 - 4 S 2759/95 - juris Rn. 8; VG München, U. v. 16.12.2008 - M 5 K 07.3707 - juris Rn. 17). Zudem handelt es sich bei der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit um einen Verwaltungsakt, der sich auf konkrete, zeitlich abgrenzbare Mehrarbeitstatbestände beziehen und von einem entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen sein muss (VG München, U. v. 1.7.2003 - M 5 K 02.1390 - juris Rn. 19). Beides sind Ermessensentscheidungen, die unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen sind. Der Dienstherr muss dabei prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (VG München, U. v. 2.10.2013 - M 5 K 12.3848 - juris Rn. 20).

Eine derartige einzelfallbezogene Entscheidung hat der Beklagte nicht getroffen, da er keinen konkret bestimmbaren Willen äußerte, dass die Klägerin Mehrarbeit leisten solle. Insbesondere genügt für die Anordnung von Mehrarbeit nicht schon die bloße Aufstellung eines Dienstplanes, selbst wenn dieser wie bei der Klägerin zwingend zu einer Überschreitung der von ihr in Teilzeit zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit und damit zu Mehrarbeit führen musste (BVerwG, U. v. 28.5.2003 - 2 C 35/02 - juris).

2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.206,17 € festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.209,29 Euro festgesetzt. Gründe
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published on 29/10/2018 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller auf dessen Arbeitszeitkonto 99,75 Stunden gutzuschreiben. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR fest
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Annotations

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.