Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Feb. 2016 - B 5 K 14.719
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten seine Einstellung als Steuerinspektoranwärter in die Bayerische Finanzverwaltung.
Der 1988 geborene Kläger bewarb sich beim Beklagten um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Steuerinspektoranwärter zum Einstellungstermin
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Auf Ersuchen des Landesamts nahm die Amtsärztin des Landratsamts Bayreuth mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Der Kläger ließ mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und zunächst beantragen:
1. Der Bescheid der Beklagten vom
2. Der Beklagte wird weiterhin verpflichtet, den Kläger in besoldungs-, beihilfe- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre dieser bereits zum
3. Hilfsweise: wird für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag zu 1. für unzulässig und/oder unbegründet erachten sollte, beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom
Zur Begründung wird ausgeführt, die Beklagte habe den korrekten Beurteilungsmaßstab verkannt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe einem im Übrigen dienstfähigen Bewerber die gesundheitliche Eignung nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde oder der Bewerber bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werde als vom Gesetzgeber erwartet. Bei der Entscheidung, ob der Bewerber den festgelegten laufbahnbezogenen Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genüge, stehe dem Dienstherrn nach geänderter Rechtsprechung kein Beurteilungsspielraum zu. Die prognostische Beurteilung über die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers sei aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen, was zunächst die Feststellung des Ausmaßes der Einschränkungen sowie die Einschätzung deren voraussichtlicher Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen durch den Amtsarzt erfordere. Der Bescheid des Landesamts vom 28. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2014 erweise sich hieran gemessen als rechtswidrig, da die für die Bewertung zugrunde zu legenden Tatsachen nicht erschöpfend ermittelt worden seien. Im eingeholten Gesundheitszeugnis habe die Frage einer möglichen vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht abschließend beurteilt werden können, wobei es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese Einschätzung auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis beruhe. Jedenfalls bestehe nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht die für eine Ablehnung erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen gesundheitsbedingten Dienstunfähigkeit.
Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei im Antrag zu Ziffer 1 bereits unzulässig, da es insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe am 7. Oktober 2013 an der Auswahlprüfung beim Bayerischen Landespersonalausschuss für Studienplätze 2014 der dritten Qualifikationsebene teilgenommen. Eine Einstellung des Klägers zu einem anderen Zeitpunkt als dem 1. Oktober 2014 scheide aus, da das Ergebnis des Auswahlverfahrens gem. Art. 22 Abs. 8 Satz 7 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG und § 14 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung - AVfV) nur für das Einstellungsjahr Geltung habe, für das es durchgeführt worden sei, vorliegend also für das Einstellungsjahr 2014. Darüber hinaus habe der Kläger auch in der Sache keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das Landesamt als Einstellungsbehörde fordere wegen der praktizierten Bedarfsausbildung bereits zum Einstellungszeitpunkt die uneingeschränkte Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit. Bei der Entscheidung über die Einstellung des Klägers sei das amtsärztliche Gutachten vom 16. Juli 2014 einbezogen worden. Die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit habe dem Kläger nicht attestiert werden können, vielmehr sei eine Nachuntersuchung vor der Lebenszeitverbeamtung vorgeschlagen worden. Zweifel an dem amtsärztlichen Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme sowie der Sachkunde der Amtsärztin bestünden nicht. Der Kläger habe auch keine weiteren privatärztlichen Stellungnahmen vorgelegt. Der mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geänderte Prognosemaßstab sei - wie eine weitere Stellungnahme der Amtsärztin vom 3. Dezember 2014 zeige - dem Gutachten zugrunde gelegt worden, eine positive Aussage hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen jedoch nicht erfolgen können. Dass dem Kläger die derzeitige gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit als Steuerinspektoranwärter attestiert worden sei, stehe der getroffenen Entscheidung nicht entgegen, da die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung auch eine Prognose bezogen auf die zukünftige Amtstätigkeit enthalte. Der relevante Sachverhalt sei von der Amtsärztin im Sinne einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis vollumfänglich ermittelt worden. Der Kläger habe auch keine Tatsachen vorgetragen, die zu einer anderen Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung führen würden. Die Entscheidung über die Ablehnung der Einstellung des Klägers zum 1. Oktober 2014 sei ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig getroffen worden. Folglich könne dieser auch nicht verlangen, in besoldungs-, beihilfe- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als wäre er zum 1. Oktober 2014 eingestellt worden. Im Übrigen setze ein Beihilfeanspruch das Vorliegen beihilfefähiger Aufwendungen voraus, welche der Kläger nicht vorgetragen habe. Der Kläger könne auch nicht verlangen, zu einem anderen Zeitpunkt als dem 1. Oktober 2014 eingestellt zu werden, da das Ergebnis des Auswahlverfahrens beim Bayerischen Landespersonalausschuss - wie dargestellt - nur für das Einstellungsjahr Geltung besitze. Ausnahmen von dieser Regelung bedürften der Zustimmung des Landespersonalausschusses, welche dem Einfluss des Beklagten entzogen sei. Im Übrigen müsste sich der Kläger in einem solchen Fall mit seinem Ergebnis aus dem Auswahlverfahren 2014 der Konkurrenz im aktuellen Auswahlverfahren stellen und eine entsprechende Platzziffer erreichen sowie auch die übrigen beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen im Einstellungszeitpunkt erfüllen.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 führte der Klägerbevollmächtigte aus, der Beklagte gehe nach wie vor von einem unzutreffenden Beurteilungsmaßstab aus. Die Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts bedeute eine Beweislastumkehr in dem Sinne, dass nunmehr der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur dann verneinen könne, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Risiko krankheitsbedingter Ausfälle bewusst zugunsten der Bewerber und zulasten des Dienstherrn verlagert.
Auf Hinweis des Gerichts änderte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom
3. Hilfsweise wird für den Fall, dass das Gericht die Klageanträge Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 für unzulässig und/oder unbegründet erachtet, beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 28.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.9.2014, durch den der Beklagte die Bewerbung des Klägers zum Steuerinspektoranwärter in der Bayerischen Finanzverwaltung mit der Begründung abgelehnt hatte, dieser erfülle in gesundheitlicher Hinsicht nicht die erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen, rechtswidrig war.
Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da er sich auch im Prüfungsjahr 2015 um eine Einstellung beworben habe und insofern die Gefahr bestehe, dass er, obwohl er bei gegebener Eignung ernsthafte Erfolgsaussichten hätte, erneut mit der gleichen Begründung abgelehnt werden könnte.
Der Beklagte nahm zu der neuen Fassung des Antrags mit Schriftsatz vom
Der Klägerbevollmächtigte stellte unter dem
In der mündlichen Verhandlung vom
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom
Gründe
1. Soweit der Kläger seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Steuerinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst für die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer (im Folgenden: Vorbereitungsdienst) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum nächstmöglichen Einstellungszeitpunkt begehrt (Nr. 1 des Klageantrags) bzw. beansprucht, so gestellt zu werden, als wäre er zum 1. Oktober 2014 eingestellt worden (Nr. 2 des Klageantrags), ist die Klage zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu unten Buchst. a)). Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Hilfsantrags (Nr. 3 des Klageantrags) ist die Klage bereits unzulässig (dazu unten Buchst. b)).
a) Die Klage hat im Hinblick auf die Hauptanträge (Nrn. 1 und 2 des Klageantrags vom
aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Einstellung als Steuerinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum nächstmöglichen Einstellungszeitpunkt.
Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Ein Bewerber hat danach einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes entschieden wird. Seine einfachgesetzliche Konkretisierung findet dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Der Geltungsanspruch dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsgemäße Vorgaben gedeckt sind (BVerfG, B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, U. v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.>;
Der Bewerbungsverfahrensanspruch unterliegt jedoch zeitlichen Einschränkungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlischt der materielle Einstellungsanspruch in Konstellationen, in denen Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt werden, wie dies etwa für Lehrer und Polizeibeamte typisch ist, mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber. Ist der Bewerber zu diesem Einstellungszeitpunkt verfahrensfehlerhaft nicht eingestellt worden, so kommt der primäre Rechtsschutz zu spät, weil auch der im gerichtlichen Verfahren obsiegende Bewerber nicht rückwirkend zum Beamten ernannt werden kann (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 22/09 - BVerwGE 136, 140 - juris Rn. 19). In Hinblick darauf regelt § 8 Abs. 4 BeamtStG, dass eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist.
Vorliegend hat sich der Kläger ursprünglich um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum
Ein Anspruch auf Einstellung rückwirkend zum
Aber auch, soweit der Kläger eine Einstellung zu einem anderen, in der Zukunft liegenden Termin begehrt, besteht hierauf kein Anspruch. Nach Art. 14 Satz 2 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung - AVfV) hat ein Auswahlverfahren grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung, für das es durchgeführt worden ist. Der Kläger hat das Auswahlverfahren beim Bayerischen Landespersonalausschuss gem. Art. 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 LlbG i. V. m. der AVfV für den Einstellungstermin 2014 absolviert und sich im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Konkurrenzsituation als fachlich geeignet für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst erwiesen. Dieses Ergebnis und die damit in Verbindung stehende Eignungsfeststellung hat, wie oben dargelegt, jedoch nur für diesen konkreten Einstellungstermin Geltung (vgl. VG Ansbach, B. v. 26.11.2012 - AN 1 E 12.01993 - juris Rn. 68). Da das Auswahlverfahren für den Einstellungsjahrgang 2014 mit der Einstellung und Berufung der übrigen Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. Oktober 2014 abgeschlossen war, kann der Kläger aus dem damals durchgeführten Auswahlverfahren keine Rechte herleiten. Es wäre im Übrigen auch mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, würde der Kläger im Rahmen der Bewerberauswahl für einen anderen Einstellungstermin als jenen, in dessen Rahmen er am Auswahlverfahren teilgenommen hat, mit seinem damaligen Ergebnis in eine vergleichende Betrachtung der aktuellen Bewerber einbezogen. Insoweit verbietet sich auch eine kombinierte Heranziehung verschiedener Eignungsfeststellungen aus unterschiedlichen Zeiträumen. Der Kläger hat daher insbesondere auch keinen Anspruch auf eine Einstellung zum 1. Oktober 2016, da er das strukturierte Interview für diesen Einstellungstermin nicht erfolgreich durchgeführt hat.
bb) Der Kläger kann vom Beklagten weiterhin nicht beanspruchen, in besoldungs-, beihilfe- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als wäre er bereits zum 1. Oktober 2014 als Steuerinspektoranwärter in der Bayerischen Finanzverwaltung eingestellt worden. Der Sache nach verfolgt der Kläger mit seinem Antrag zu 2) die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Insoweit kommt als Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren allein Art. 33 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt eines durch den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst begründeten beamtenrechtlichen Bewerbungsverhältnisses in Betracht. Der unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG fließende Schadensersatzanspruch des rechtswidrig übergangenen Einstellungsbewerbers besteht unabhängig von einem Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 22/09 - BVerwGE 136, 140 - juris Rn. 13). Wie oben unter aa) dargestellt, unterliegt der Bewerbungsverfahrensanspruch eines rechtswidrig übergangenen Einstellungsbewerbers in Konstellationen wie der vorliegenden zeitlichen Einschränkungen, aufgrund derer der zum materiellen Einstellungsanspruch verdichtete Bewerbungsverfahrensanspruch mit Verstreichen des Einstellungszeitpunkts und Besetzung der verfügbaren Stellen durch andere Bewerber erlischt. Der erfolglose Einstellungsbewerber kann daher grundsätzlich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Wie im Falle des allgemein anerkannten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs, der seinen Rechtsgrund in einem bestehenden Beamtenverhältnis findet und einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis resultierenden Pflichten entstehen, begründet (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - BVerwGE 151, 333 - juris Rn. 9 ff.), ist jedoch auch bei dem hier streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG der in § 839 Abs. 3 BGB wurzelnde Rechtsgedanke vom Vorrang des Primärrechtschutzes zu beachten. Danach tritt die sekundäre Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung mögliche Rechtsbehelfe ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. zum Fall einer rechtswidrig übergangenen Beförderungsbewerberin BVerwG a. a. O. - juris Rn. 11). Effektiven Rechtsschutz gegen eine rechtswidrig verweigerte Einbeziehung in ein beamtenrechtliches Auswahlverfahren und - bei einer Ermessenreduzierung „auf Null“ - auch gegen eine rechtswidrig nicht erfolgende Einstellung bzw. Ernennung kann der Bewerber nur durch Erhebung des Widerspruchs (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erlangen.
Vorliegend hat der Kläger zwar gegen das Schreiben des Beklagten vom
b) Im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 3. ist die Klage bereits unzulässig.
Der Kläger begehrt mit diesem Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Beklagten vom
aa) Die Fallgruppe der Vorbereitung eines (nicht offensichtlich aussichtlosen) Amtshaftungsprozesses beruht auf der Präjudizwirkung der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche. Vorliegend macht der Kläger zwar geltend, die Entscheidung des Beklagten, ihn nicht in den Vorbereitungsdienst einzustellen, sei rechtswidrig. Daraus können grundsätzlich Schadensersatzansprüche resultieren, wie sie der Kläger im Klageantrag zu 2) auch geltend macht und im Übrigen im Wege der Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten verfolgen könnte. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht jedoch dann nicht, wenn die Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts bereits vor Klageerhebung eingetreten ist, da der Kläger in diesem Fall ohne die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht um die „Früchte des Prozesses“ gebracht würde, und vielmehr darauf verwiesen werden kann, die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verwaltungsakts unmittelbar im Rahmen eines entsprechenden Amtshaftungsprozesses feststellen zu lassen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 113 Rn. 136). Da die Klage vorliegend erst nach dem erledigenden Ereignis (Einstellungstag 1. Oktober 2014) erhoben wurde, ergibt sich insofern kein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung.
bb) Der Kläger kann darüber hinaus auch kein Feststellungsinteresse auf der Grundlage einer bestehenden Wiederholungsgefahr für sich beanspruchen. Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten Umständen eine gleichartige behördliche Entscheidung getroffen wird (Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2016, § 113 Rn. 87.2). Der Kläger macht insoweit geltend, es bestehe die Möglichkeit, dass der Beklagte bei einer erneuten Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Klägers für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst wiederum einen falschen Prüfungsmaßstab anlege. Eine solche Gefahr besteht allerdings nicht, da sich der Kläger nicht erneut einem Bewerbungsverfahren für eine Einstellung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen - fachlicher Schwerpunkt Steuer - unterziehen kann. Dies folgt aus der Vorschrift des Art. 22 Abs. 8 Satz 7 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 LlbG. Danach kann ein Bewerber das gesonderte wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren zur Feststellung der persönlichen Eignung - vorliegend in Form eines strukturierten Interviews - einmal wiederholen. Der Kläger hat ausweislich der in den Akten befindlichen Niederschrift bereits am 27. Januar 2014 an einem strukturierten Interview zur Feststellung seiner persönlichen Eignung teilgenommen. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 von den Beteiligten übereinstimmend mitgeteilt worden ist, hat der Kläger am 1. Februar 2016 im Rahmen seiner Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Oktober 2016 erneut an einem strukturierten Interview teilgenommen, wobei das Ergebnis „nicht geeignet“ gelautet habe. Dem Kläger ist somit nach der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung eine weitere Wiederholung des strukturierten Interviews nicht möglich, so dass nicht die Gefahr besteht, dass der Beklagte im Rahmen einer erneuten Bewerbung des Klägers über dessen gesundheitliche Eignung befinden muss und dabei die Möglichkeit besteht, dass ein falscher Prognosemaßstab bei der Beurteilung zugrunde gelegt wird. Im Übrigen ist eine Wiederholungsgefahr auch deshalb nicht gegeben, weil die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar versichert hat, dass der Beklagte sich des durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geänderten Prognosemaßstabs bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern bewusst sei und dieser in künftigen Fällen uneingeschränkt Anwendung finden werde.
In Ermangelung eines besonderen Feststellungsinteresses kann eine inhaltliche Prüfung der angegriffenen Entscheidung dahinstehen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.