Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 13.716

bei uns veröffentlicht am12.05.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der im Jahr ... geborene Kläger, der bis zu seiner Ruhestandsversetzung Ende ... als Postbeamter im Dienst der Beklagten stand, begehrt die Gewährung von Beihilfe für verschiedene Rechnungen über physiotherapeutische Behandlungen. Er ist bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) versichert und nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Der Kläger befand sich seit längerer Zeit aufgrund derselben Diagnosen in fortlaufender und intensiver, teils täglicher physiotherapeutischer Behandlung. Über die streitgegenständlichen Rechnungen wurde zunächst mit Leistungsabrechnung der Postbeamtenkrankenkasse entschieden, die im Rahmen des sogenannten vereinigten Verfahrens auch die Beihilfeberechnung für die bei ihr versicherten Beamten übernimmt. Im Einzelnen steht die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in den folgenden drei „Beihilfekomplexen“ bzw. Behandlungszeiträumen im Streit:

1. Im ersten Komplex (Behandlungszeitraum September bis Dezember 2011) verschrieben die Allgemeinärzte Dres. ... und Kollegen mit drei Verordnungen vom 1. September 2011 20 x manuelle Therapie, 20 x Fango und 20 x klassische Massage (Diagnose jeweils „BWS-Syndrom“). Mit drei Rechnungen vom 24. Oktober 2011 berechnete die Physiotherapeutin ... dem Kläger, ihrem Schwiegervater, für die manuelle Therapie 450,00 Euro, für die Naturfango-Teilpackungen 410,00 Euro und für die Massagen 276,00 Euro (Behandlungszeitraum September/Oktober 2011). Am 28. September 2011 verschrieben die Orthopäden Dres. ...und ... 10 x manuelle Therapie (Diagnose „deg. LWS-Syndrom“), wofür die Physiotherapeutin ...am 9. November 2011 225,00 Euro in Rechnung stellte (sieben Behandlungen im Oktober 2011 und drei Behandlungen im November 2011). Am 25. November 2011 verschrieb der Chirurg Dr. ... dem Kläger 10 x manuelle Therapie (Diagnose „Tendinopathie li. Kniegelenk“), wofür die Physiotherapeutin ...dem Kläger am 23. Dezember 2011 (Behandlungszeitraum November/Dezember 2011) 225,00 Euro in Rechnung stellte.

Im Zeitraum Januar bis Oktober 2011 hatte der Kläger bereits 387 Heilbehandlungen in Gestalt von manueller Therapie, Fango und Massagen bei der PBeaKK abgerechnet (vgl. die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der PBeaKK vom 12. November 2013 betreffend die Kassenleistungen). Daraufhin holte die Beklagte nach entsprechender Ankündigung ein ärztliches Gutachten der ... zur medizinischen Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit einer ambulanten orthopädischen Behandlung ein. Das ärztliche Gutachten vom 21. Oktober 2011 kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Behandlungen nur zum geringsten Teil um eine nach Art und Umfang medizinisch notwendige Behandlung handele. Unter den auf HWS, BWS und LWS bezogenen Diagnosen sei offensichtlich eine langjährige physikalische Behandlung bei der mit dem Kläger namensgleichen Therapeutin erfolgt. Es liege eine ausgesprochene Übermaßbehandlung vor. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin unter dem 26. Oktober 2011 mit, auf der Grundlage des Gutachtens werde eine weitere Behandlung mit manueller Therapie, Fangopackungen und Massagen ab dem 1. November 2011 nicht mehr als medizinisch notwendig angesehen.

Gleichwohl beantragte der Kläger am 27. Dezember 2011 bei der PBeaKK wegen der genannten Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 1.586,00 Euro - weitere im Antrag genannte Aufwendungen in Höhe von 385,65 Euro sind nicht streitgegenständlich - sowohl eine Beihilfe als auch eine Versicherungsleistung. In der Leistungsabrechnung vom 12. Januar 2012 erfolgte zunächst keine Erstattung. Auf den (nicht begründeten) Widerspruch des Klägers erging am 13. Februar 2012 ein „Zwischenbescheid“, in dem die Beklagte eine Erstattung unter Hinweis auf die Begründung eines (hier nicht streitgegenständlichen) Leistungsbescheids vom 7. Februar 2012 ablehnte. Mit diesem Leistungsbescheid hatte die PBeaKK zu Unrecht gezahlte Leistungen in Höhe von 36.523,40 Euro zurückgefordert, weil die betreffenden Rechnungsbelege die Schwiegertochter des Klägers als Behandlerin auswiesen, die Behandlungen tatsächlich aber vom Sohn des Klägers durchgeführt worden seien. Über ein deswegen eingeleitetes Verfahren zum Ausschluss des Klägers aus der PBeaKK (Bescheid vom 12. März 2013) ist noch nicht entschieden.

Nach weiterem Schriftverkehr erließ die Beklagte unter dem 10. September 2013 einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie eine (weitere) Beihilfe in Höhe von 783,65 Euro (70% aus 1.119,50 Euro) gewährte; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die - wegen des Betrugsvorwurfs unter Rückforderungsvorbehalt gewährte - Beihilfe betrifft die drei Rechnungen vom 24. Oktober 2011 sowie anteilig (für sieben von zehn Behandlungen) die Rechnung vom 9. November 2011. Für die Rechnung vom 23. Dezember 2011 (manuelle Therapie Kniegelenk) wurde keine Beihilfe gewährt, weil die Diagnose „Tendinopathie li. Kniegelenk“ mit der Leistungsbeschreibung in der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV a. F. nicht vereinbar sei. Für die drei Behandlungen im November 2011 (manuelle Therapie der Wirbelsäule) wurde unter Hinweis auf das Schreiben vom 26. Oktober 2011 keine Beihilfe gewährt. Bei BWS-Syndrom sei die manuelle Therapie nur eine Option, sofern gleichzeitig eine Bewegungstherapie erfolge; Thermotherapie sei nach der Nationalen Versorgungsleitlinie Kreuzschmerz kontraindiziert. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 11. September 2013 zugestellt.

2. Im 2. Komplex (Behandlungszeitraum Januar/Februar 2013) verschrieben die Allgemeinärzte Dres. ...und Kollegen am 7. Januar 2013 10 x manuelle Therapie und 10 x Fango (Diagnose „Gesichert BWS-Syndrom; Gesichert Muskeldysbalance“). Am 22. Februar 2013 berechnete der Physiotherapeut ... dem Kläger hierfür 343,00 Euro (manuelle Therapie 225,00 Euro, Fango 118,00 Euro). Der Kläger beantragte am 4. März 2013 bei der Postbeamtenkrankenkasse wegen dieser Aufwendungen sowohl eine Beihilfe als auch eine Versicherungsleistung. Mit Leistungsabrechnung vom 4. April 2013 lehnte die Postbeamtenkrankenkasse die Erstattung der Aufwendungen ab. Der hiergegen erhobene, nicht begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, BWS-Syndrom sei ein Sammelbegriff für von der Brustwirbelsäule ausgehende Schmerzzustände und keine Diagnose. Die Nationale Versorgungsleitlinie Kreuzschmerz hebe die Bedeutung aktiver Maßnahmen hervor. Demnach sei die manuelle Therapie eine Option, sofern gleichzeitig eine Bewegungstherapie erfolge. Thermotherapie sei kontraindiziert. Auch auf die Behebung muskulärer Dysbalancen hätten die verordneten Heilmittel als passive Maßnahmen keinen Einfluss. Eine medizinische Notwendigkeit der verordneten und beanspruchten Heilmittel sei nicht ersichtlich, wie auch die seit Sommer 2010 andauernde Behandlungsfolge zeige. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 27. August 2013 zugestellt.

3. Im dritten Komplex (Behandlungszeitraum März/April 2013) stellte der Physiotherapeut ... am 16. April 2013 dem Kläger erneut 343,00 Euro in Rechnung (für 10 x manuelle Therapie 225,00 Euro und für 10 x Fango 118,00 Euro). Die Klägerbevollmächtigten bezogen sich hierfür zunächst auf eine angebliche ärztliche Verordnung von Ende Februar/Anfang März 2013, legten jedoch ein (weiteres) auf den 7. Januar 2013 datiertes Rezept der Allgemeinärzte Dres. ...und Kollegen vor. Auf den Antrag des Klägers vom 28. Mai 2013 wurde mit Leistungsabrechnung vom 1. Juli 2013, die eine frühere Leistungsabrechnung vom 11. Juni 2013 korrigierte, eine Nacherstattung von 0,00 Euro festgesetzt und damit im Ergebnis die Gewährung von Beihilfe abgelehnt. Der hiergegen erhobene, nicht begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013 zurückgewiesen. Die Begründung, wonach die medizinische Notwendigkeit der Heilmittel nicht ersichtlich sei, ist mit der Begründung des anderen am 26. August 2013 erlassenen Widerspruchsbescheids identisch. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls am 27. August 2013 zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 19. September 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zunächst beantragen, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide der PBeaKK sowie der Widerspruchsbescheide der Deutschen Post AG zu verpflichten, eine Beihilfe in Höhe von 806,75 Euro (= 326,55 + 240,10 + 240,10 Euro) samt Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Zur Begründung wurde hinsichtlich der beiden Widerspruchsbescheide vom 26. August 2013 ausgeführt, dass es auf die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV überhaupt nicht ankomme, weil sich ihre Beihilfefähigkeit aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 BBhV, Anlagen 9 und 10 ergebe. Im Übrigen seien Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der Heilmittel nicht berechtigt. Dies ergebe sich aus einem fachärztlichen Attest des Orthopäden Dr. ...vom 11. September 2013 sowie einem Untersuchungsbefund des Facharztes für diagnostische Radiologie Dr. ...vom September 2013. Bei der zum Bereich Krankengymnastik und Bewegungsübungen im Sinn der Anlage 9 gehörenden manuellen Therapie sei die aktive Mitwirkung des Empfängers des Heilmittels z. B. durch Gegendrücken für jedermann einsichtig. Zudem nehme der Kläger seit 2004 regelmäßig unter physiotherapeutischer Fachaufsicht an Bewegungsübungen auch an Geräten teil. Zum Widerspruchsbescheid vom 10. September 2013 führt die Klagebegründung unter Bezugnahme auf Anlage 3 und 4 zu § 23 BBhV a. F. aus, die von Dr. ...gestellte Diagnose „Tendinopathie li. Kniegelenk“ sei sehr wohl mit der von ihm verordneten manuellen Therapie vereinbar. Da die Verordnung von einem Arzt stamme, komme es auf die Notwendigkeit der Aufwendungen gar nicht an. Im Übrigen seien Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit des verordneten und beanspruchten Heilmittels nicht berechtigt.

Die Beklagte ließ durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Aufwendungen seien ausweislich des dem Kläger bekannt gegebenen Gutachtens der ... vom 21. Oktober 2011 medizinisch nicht notwendig. Beim Erkrankungsbild des Klägers seien ausschließlich aktive Therapien geeignet, einen langfristig wirksamen Heilungserfolg zu erzielen. Lediglich passive Maßnahmen beseitigten nicht die Ursachen und seien nicht beihilfefähig. Die Aufwendungen für manuelle Therapie zur Behandlung des linken Kniegelenks seien nicht beihilfefähig, weil nach Nr. 12 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BBhV manuelle Therapie nur zu Behandlung von Gelenkblockierungen, nicht bei Sehnenerkrankungen beihilfefähig sein könne.

Mit weiteren Schriftsätzen wiederholten und vertieften die Verfahrensbeteiligten ihr Vorbringen. Die Klägerseite führte aus, § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV erfasse nach der Rechtsprechung des OVG NRW gerade die nicht notwendigen und nicht wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen. Die Beklagtenseite erwiderte, dies gelte allenfalls, wenn die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine besondere Härte darstellen würde, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestünden. Die Klägerseite wandte ein, auf die Notwendigkeit der Aufwendungen komme es nicht an, wenn eine besondere Norm wie § 23 BBhV ihre Beihilfefähigkeit ausdrücklich vorsehe.

Auf gerichtliche Anfrage zur Zusammensetzung des mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2011 als beihilfefähig anerkannten Betrags von 1.119,50 Euro führten die Klägerbevollmächtigten unter dem 4. Mai 2015 aus, dass dieser Betrag von der Beklagten nicht nachvollziehbar errechnet worden sei. Die Beklagte hätte unter Zugrundelegung ihrer Ausführungen in der Klageerwiderung einen Gesamtbetrag von 1.293,50 Euro als beihilfefähig anerkennen und damit eine weitere Beihilfe von 121,80 Euro (70% aus 174,00 Euro) gewähren müssen. Zu den Beihilfeanträgen vom 4. März 2013 und 28. Mai 2013 gebe es zwei verschiedene ärztliche Verordnungen vom 7. Januar 2013, die von verschiedenen Ärzten der Gemeinschaftspraxis unterzeichnet seien und die unterschiedliche Behandlungszeiträume abdeckten. Eines der beiden Rezepte sei tatsächlich später ausgestellt, aber versehentlich auf den 7. Januar 2013 datiert worden. Des Weiteren legten die Klägerbevollmächtigten ergänzende medizinische Unterlagen zur Begründung der medizinischen Notwendigkeit der verordneten und beanspruchten Heilmittel vor.

Die Beklagtenbevollmächtigte führte auf die gerichtliche Anfrage hin aus, der Unterschied zu dem als beihilfefähig anerkannten und dem vom Kläger im Schriftsatz vom 4. Mai 2015 ermittelten Betrag resultiere daraus, dass die Beklagte entsprechend Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV a. F. gemäß Nr. 22 Buchst. a) die Aufwendungen für die Naturfangoteilpackungen nur mit einem Betrag in Höhe von 11,80 Euro (anstatt der abgerechneten 20,50 Euro) als beihilfefähig anerkannt habe. Hieraus ergebe sich die Differenz in Höhe von (20 x 8,70 Euro) = 174,00 Euro. Das Ausstellen von zwei Verordnungen an ein und demselben Tag sei ein weiteres Indiz für die fehlende medizinische Notwendigkeit zumindest des zweiten Behandlungszeitraums. Grund für das Ruhen des Widerspruchsverfahrens gegen den Ausschluss des Klägers aus der PBeaKK sei, dass die PBeaKK die Vorlage des Ermittlungsergebnisses der Staatsanwaltschaft Hof wegen des im Raum stehenden Betrugsvorwurfs abwarten wolle.

Mit weiteren Schriftsätzen machten die Beteiligten ergänzende Ausführungen, unter anderen zur Frage einer unzulässigen Angehörigenbehandlung.

5. In der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übergab dem Gericht und der Beklagtenseite ein Schriftstück mit drei Beweisanträgen, die er vorsorglich stellte. Auf die vorsorglichen Beweisanträge wird Bezug genommen. Auch regte der Klägerbevollmächtigte die Zulassung der Berufung an. Abschließend erweiterte er den Klageantrag um den Betrag von 121,80 Euro, der die Differenz zwischen den von der Beklagten anerkannten und den von der Klägerseite begehrten Fangopackungen darstellt. Die Klägerseite beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide der PBeaKK vom 13. Februar 2012, 4. April 2013 und 1. Juli 2013 sowie der Widerspruchsbescheide vom 10. September 2013, 26. August 2013 und 26. August 2013 verpflichtet, dem Kläger auf seine Anträge vom 27. Dezember 2011, 4. März 2013 und 28. Mai 2013 eine Beihilfe in Höhe von 928,55 Euro samt Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Die Bevollmächtigte der Beklagten nimmt Bezug auf den Klageabweisungsantrag im Schriftsatz vom 25. Oktober 2013.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide der PBeaKK vom 13. Februar 2012, 4. April 2013 und 1. Juli 2013 sowie die Widerspruchsbescheide vom 10. September 2013, 26. August 2013 und 26. August 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die physiotherapeutischen Behandlungen in den drei streitgegenständlichen Zeiträumen bzw. Behandlungskomplexen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Gewährung von Beihilfeleistungen an den Kläger als einem Postbeamten im Ruhestand richtet sich nach der Bundesbeihilfeverordnung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der PBeaKK). Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen ergibt sich weder aus § 6 Abs. 1 Satz 1 noch aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV, und zwar weder aus der für den 1. Behandlungskomplex maßgeblichen, bis September 2012 gültigen Fassung (§ 6 BBhV a. F.) noch aus der für den 2. und 3. Komplex maßgeblichen, seither geltenden Fassung (§ 6 BBhV n. F.). Maßgeblich für die Beurteilung ist stets der Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.4.2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279 = juris Rn. 9; BVerwG, U. v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - NVwZ-RR 2013, 192).

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV (a. F. und n. F.) sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Der Begriff der Notwendigkeit ist kein spezieller Begriff des Beihilferechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Aufwendungen dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden sowie der Beseitigung oder zum Ausgleich körperlicher Beeinträchtigungen dient (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147). Es kommt also darauf an, ob die medizinische Leistung im Einzelfall objektiv medizinisch notwendig war (vgl. auch Nr. 6.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Bundesbeihilfeverordnung - BBhVVwV). Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 BBhV entscheidet die Festsetzungsstelle (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV).

Der Kläger beruft sich darauf, dass alle durchgeführten physiotherapeutischen Behandlungen nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Verordnungen medizinisch notwendig seien. Das hierzu von der Beklagten nach entsprechender Ankündigung auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 Satz 2 BBhV eingeholte ärztliche Gutachten vom 21. Oktober 2011 kommt demgegenüber zu dem Ergebnis, dass es sich bei der offensichtlich langjährig durchgeführten physikalischen Behandlung nur zum geringsten Teil um eine nach Art und Umfang medizinisch notwendige Behandlung handele. Die Behandlungsmethoden seien bei den zu berücksichtigenden Diagnosen der Wirbelsäulenerschwernis nur in geringem Umfang geeignet, einen Behandlungserfolg herbeizuführen; vielmehr liege eine ausgesprochene Übermaßbehandlung vor. Unter Zugrundelegung der Nationalen Versorgungsleitlinie „Kreuzschmerz“ (konsentiert am 22. September 2010), herausgegeben von der Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, führt die fachmedizinische Begutachtung aus, dass primäres Behandlungsziel vielmehr die Beibehaltung der eigenaktiven körperlichen Bewegungsfähigkeit, ggf. eine Patientenedukation und eine Rückenschule sei, während die Verordnung von fremd geführten krankengymnastischen Bewegungsbehandlungen, Massage und Wärmetherapie ausdrücklich abgelehnt werde. Demnach könnten die verabreichten Behandlungsmaßnahmen allenfalls als „Auftaktbehandlung“, nicht aber als „Dauer- bzw. Folgebehandlung“ als medizinisch notwendig angesehen werden.

Die Beklagte hat sich das Ergebnis der gutachterlichen Prüfung zu Eigen gemacht. Sie hat das Gutachten dem Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 bekannt gegeben und angekündigt, dass es ab dem 1. November 2011 die Grundlage für die Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit der Leistungen für die Behandlung mit Heilmitteln bilden werde. Auf dieser Basis hat sie die Gewährung von Beihilfe für die ab November 2011 durchgeführten physiotherapeutischen Behandlungen abgelehnt. Das behördlicherseits eingeholte ärztliche Gutachten ist auch im Gerichtsverfahren verwertbar und konnte der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bedurfte. Das nach Aktenlage erstellte Gutachten erging unter eingehender Würdigung der umfangreich vorgelegten medizinischen Unterlagen und unter Zugrundelegung der Nationalen Versorgungsleitlinie „Kreuzschmerz“, die ihrerseits als Sammlung der ärztlichen Erfahrungen bzw. des medizinischen Sachverstands bei der Behandlung von Rückenschmerzen anzusehen ist. Nach Überzeugung des Gerichts ist die fachmedizinische Begutachtung vom 21. Oktober 2011 im Zusammenspiel mit der Versorgungsleitlinie „Kreuzschmerz“ (vgl. S. 27 ff. der Kurzfassung der Versorgungsleitlinie) in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die Aussagen und Ergebnisse des Gutachtens wurden von der Klägerseite weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert in Zweifel gezogen. Die Widersprüche gegen die Leistungsabrechnungen wurden vom Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten nicht begründet. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde zur medizinischen Notwendigkeit der abgerechneten Behandlungen - etwa unter dem Gesichtspunkt neuer medizinischer Erkenntnisse oder der besonderen Situation des Klägers - nichts vorgetragen. Eine weitere Beweiserhebung war daher nicht veranlasst, so dass es insbesondere nicht der vom Kläger vorsorglich unter Ziffer 1 beantragten Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens bedurfte. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Kläger neben den beanspruchten Behandlungen zusätzlich Bewegungsübungen an Geräten durchführt, so dass auch der Ziffer 2 des vorsorglich gestellten Beweisantrags nicht nachzukommen war. Die in Anspruch genommenen Behandlungen waren damit schon dem Grunde nach nicht notwendig im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV und wurden daher zu Recht nicht als beihilfefähig anerkannt.

An der Notwendigkeit fehlt es nicht nur bezüglich der Rechnungen, die im Zusammenhang mit den Diagnosen BWS-Syndrom, LWS-Syndrom und Muskeldysbalance stehen, sondern auch bei der - dem 1. Behandlungskomplex zugehörigen - Rechnung vom 23. Dezember 2011 betreffend die manuelle Therapie des Kniegelenks. Hier wurde die Gewährung von Beihilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Diagnose „Tendinopathie li. Kniegelenk“ mit der Leistungsbeschreibung in der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV a. F. nicht vereinbar sei. Auch insoweit konnte die medizinische Notwendigkeit verneint werden, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung durch ärztliches Gutachten bedurft hätte. Nach Nr. 12 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV a. F. kann manuelle Therapie nur zur Behandlung von Gelenkblockierungen beihilfefähig sein. Damit ist die Beihilfefähigkeit schon nach der Diagnose des behandelnden Arztes des Klägers, die von einer Sehnenerkrankung ausgeht, zu verneinen.

b) Die Beihilfefähigkeit der in Anspruch genommenen Aufwendungen lässt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV herleiten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV a. F. sind andere Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - eine besondere Härte darstellen würde. In § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV n. F. heißt es nur noch, dass andere Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig sind, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. Die Härtefallklausel ist nunmehr in § 6 Abs. 7 BBhV n. F. enthalten. § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV stellt sowohl nach seinem Wortlaut („ausnahmsweise“) als auch nach seiner systematischen Stellung eine - nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegende - Ausnahme zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV generalklauselartig formulierten Grundsatz dar, dass nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind. Dementsprechend nennt Nr. 6.1.2 BBhVVwV als Anwendungsfälle für Aufwendungen nach Satz 2 zum einen die Aufwendungen für die Leistungen von Heilpraktikern nach § 13 BBhV und zum anderen den Sonderfall der Leistungserbringung von Spezialuntersuchungen in wissenschaftlichen Instituten. Diese können unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Angemessenheit beihilfefähig sein (vgl. Mildenberger, Kommentar zum Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Anm. 3 zu § 6 Abs. 1 BBhV). Herkömmliche Aufwendungen wie die im Streit stehenden Leistungen von Physiotherapeuten (vgl. Anlage 10 Nr. 3 zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 BBhV) fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung, so dass es bei der allgemeinen Anforderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV - der medizinischen Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit der Aufwendungen - verbleibt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Klägerbevollmächtigten in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Entscheidung des OVG NRW. Die Kammer vermag der von der Klägerseite unter Hinweis auf dieses Urteil vertretenen Auffassung, wonach es auf die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen überhaupt nicht ankomme, sofern hierfür nur eine ärztliche Verordnung vorliege, nicht zu folgen. Die dortige Entscheidung ist auf den hiesigen Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil eine andere Fallkonstellation - die Rechtmäßigkeit des Beihilfeausschlusses nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV a. F. für an sich notwendige und angemessene Aufwendungen im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV - in Rede stand (OVG NRW, U. v. 20.6.2013 - 1 A 334/11 - juris Rn. 40, 43 ff.; vgl. auch die Abgrenzung in OVG NRW, U. v. 12.9.2014 - 1 A 1602/13 - ZBR 2015, 48). Zudem würde die von der Klägerseite vertretene Auslegung die Systematik des § 6 BBhV auf den Kopf stellen und dazu führen, dass neben der Grundnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV alle erdenklichen Aufwendungen in beliebiger Anzahl und Häufigkeit - jenseits ihrer medizinischen Notwendigkeit - über Satz 2 beihilfefähig wären, sofern ihnen nur eine ärztliche Verordnung als „Freibrief“ zugrunde liegt. Dies wird dem Regelungsgehalt und -umfang des § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV nicht gerecht.

c) Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden die Ablehnung der Beihilfegewährung auf die fehlende medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen, also das Vorliegen einer Übermaßbehandlung gestützt. Sie hat nicht, auch nicht im 1. Behandlungskomplex betreffend die von der Schwiegertochter des Klägers ausgestellten Rechnungen, mit der Problematik der Angehörigenbehandlung bzw. den im Raum stehenden Betrugsvorwürfen argumentiert. Vor diesem Hintergrund kommt es weder auf die Rechtmäßigkeit des (weitgehenden) Leistungsausschlusses für persönliche Behandlungen durch nahe Angehörige im Bundesbeihilferecht (dazu BayVGH, U. v. 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris) noch auf die von der Klägerseite in ihren letzten Schriftsätzen aufgeworfene Frage an, wie sich eine tatsächliche Behandlung durch den Sohn des Klägers im Fall der Rechnungsstellung durch die Schwiegertochter auswirkt.

Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Frage, welche ärztliche Verordnung der Behandlung im 3. Komplex (Behandlungszeitraum März/April 2013) zugrunde liegt. Die Klägerseite hat hierzu vorgetragen, die ärztliche Verordnung sei tatsächlich Ende Februar/Anfang März ausgestellt, aber versehentlich auf den 7. Januar 2013 - den Zeitpunkt der Ausstellung der ärztlichen Verordnung für den 2. Komplex - datiert worden. Die Beklagtenseite hat dies in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten und gemutmaßt, dass eine gleichsam auf Vorrat ausgestellte ärztliche Verordnung vorliege. Da die Ablehnung der Beihilfegewährung auch in den streitgegenständlichen Bescheiden des 3. Komplexes mit der fehlenden medizinischen Notwendigkeit der Behandlung und nicht mit etwaigen Unstimmigkeiten bei der zugrunde liegenden ärztlichen Verordnung begründet wird, bedurfte es zu dieser Frage keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Insbesondere bestand keine Veranlassung, dem von der Klägerseite hilfsweise gestellten Beweisantrag unter Ziffer 3 nachzugehen und die behandelnden Ärzte des Klägers als Zeugen zur Frage des tatsächlichen Ausstellungsdatums des Arztrezepts zu vernehmen.

d) Schließlich hat die Klage auch nicht hinsichtlich der Art der gewährten bzw. erstattungsfähigen Fangopackungen Erfolg. Während der Physiotherapeut ...im 2. und 3. Behandlungskomplex die preiswerteren wieder verwendbaren Fangopackungen nach Nr. 21 Buchst. b) der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV mit einem beihilfefähigen Höchstbetrag von 11,80 Euro abgerechnet hat, hat die Physiotherapeutin... im 1. Behandlungskomplex die Naturfango-Teilpackung zu 20,50 Euro nach Nr. 22 Buchst. a) der (damaligen) Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung a. F. in Rechnung gestellt. Im zugrunde liegenden Arztrezept vom 1. September 2011 wurde nur allgemein, ohne nähere Präzisierung, „Fango“ verordnet. Die Beklagtenvertreterin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf die allgemeine Verwaltungspraxis der Beklagten hingewiesen, ohne besondere Hinweise in der ärztlichen Verordnung lediglich die wieder verwendbaren Fangopackungen zu erstatten. In diesem Umfang wurden Beihilfeleistungen für die Fangopackungen auch tatsächlich (bis Ende Oktober 2011) gewährt. Da dies nicht zu beanstanden ist, bleibt die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt erfolglos.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 13.716

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 13.716

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 13.716 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen


(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 23 Heilmittel


(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig. (2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer n

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 51 Bewilligungsverfahren


(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten B

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen


(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Kompl

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern


Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 13.716 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 13.716 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2014 - 14 BV 13.470

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2013 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Ko

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Sept. 2014 - 1 A 1602/13

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckba

Referenzen

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,

1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.

(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.

(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.

(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.

(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.

(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht.

(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat.

(3) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.

(5) Bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen

1.
durchgeführt werden im Anschluss an
a)
eine Behandlung in einem Krankenhaus, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist,
b)
eine Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, oder
c)
eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 und
2.
erforderlich sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der mit einem Bemessungssatz von 70% (für sich und seine Ehefrau) beihilfeberechtigte Kläger, ein Soldat im Ruhestand, begehrt Beihilfe für zahnärztliche Leistungen‚ die durch seinen Sohn erbracht wurden.

Der Kläger beantragte unter dem 1. Januar 2012 u. a. Beihilfe für zahnärztliche Leistungen unter Vorlage von drei Rechnungen seines Sohnes vom 26. September‚ 16. November und 15. Dezember 2011. Mit Bescheid vom 27. Januar 2012 gewährte die Beklagte Beihilfe für (andere) beantragte Aufwendungen und lehnte die Gewährung von Beihilfe für die oben genannten Rechnungen unter Hinweis auf die Nichterstattungsfähigkeit von Aufwendungen für persönliche Behandlungen durch nahe Angehörige ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 zurück.

Der insoweit vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage gab das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 17. Januar 2013 statt. Es verpflichtete die Beklagte‚ zum Beihilfeantrag vom 1. Januar 2012 (weitere) Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren und hob den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2012 insoweit auf. Die Beihilfefähigkeit der vom Sohn des Klägers erbrachten zahnärztlichen Leistungen sei nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV ausgeschlossen. Die Regelung bewirke einen vollständigen Leistungsausschluss und sei daher von grundsätzlicher Natur. Ein derartiger Leistungsausschluss könne nur vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst bestimmt werden. Die Ermächtigungsgrundlage in § 80 Abs. 4 BBG decke diesen nicht ab. Als nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 80 Abs. 4 BBG gedeckt sei die Vorschrift nichtig.

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragt‚

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit in § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV in § 80 Abs. 4 BBG eine hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung. Beim Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Leistungen durch nahe Angehörige handele es sich um eine „Einzelheit der Beihilfegewährung“‚ die nur einen sehr kleinen Anteil von Berechtigten überhaupt betreffe und daher vom Verordnungsgeber geregelt werden könne. Die Vorschrift sei gerechtfertigt‚ weil zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen die naheliegende Möglichkeit bestehe‚ dass der Behandelnde auf sein Honorar verzichte oder auf das beschränke‚ was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde. Der Ausschluss solle die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen‚ die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Daher könnten nur Sachkosten erstattet werden‚ nicht aber typische zahnärztliche Leistungen‚ die nur vom Zahnarzt erbracht werden könnten. Erstattungsfähige Sachkosten lägen hier nicht vor. Sachkosten im Sinn dieser Bestimmung seien z. B. Material- und Laborkosten. Allgemeine Praxis-‚ Miet- und Energiekosten seien dagegen keine derartigen Sachkosten. Der Beihilfeausschluss verletze unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht höherrangiges Recht.

Der Kläger beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden; er schließe sich dessen Ausführungen an. Das Bewilligungsverhalten der Beklagten stelle eine Benachteiligung für ihn und seine Ehefrau dar‚ weil sie dadurch in ihrem Recht der freie (Zahn)Arztwahl eingeschränkt würden und eine finanzielle Benachteiligung gegenüber anderen Beihilfeberechtigten erlitten‚ die nicht von einem nahen Angehörigen behandelt würden. Zudem werde auch sein Sohn als Zahnarzt und Arzt in erheblicher berufsschädigender Weise diskriminiert; sein guter Ruf sowie seine Qualifikation würden nachhaltig geschädigt‚ indem ihm Abrechnungsmissbrauch vorgeworfen werde. Zudem enthielten die Rechnungen Sachleistungen‚ deren Erstattung ebenfalls abgelehnt worden sei. Dies betreffe die in der Rechnung vom 5. Dezember 2011 unter der Geb-Nr. Ä5004 aufgeführte Panoramaschichtaufnahme der Kiefer sowie alle anderen in dieser Rechnung genannten zahnärztlichen Leistungen‚ die nicht trennbare Sachleistungen enthielten‚ wie z. B. das Entfernen harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren je Zahn (Geb-Nr. 405) oder die lok. Fluoridierung mit Lack oder Gel zur Verbesserung der Zahnsubstanz (Geb-Nr. 102). Der von ihm verlangte Nachweis über die Höhe dieser entstandenen Sachkosten sei ihm nicht möglich gewesen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Sie ist der Auffassung‚ dass eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bestehe und keine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe hinsichtlich des Beihilfeantrags vom 1. Januar 2012 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Seine Klage war unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der im maßgeblichen Zeitraum des Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwG‚ U. v. 8.11.2012 - 5 C 2.12 - IÖD 2013‚ 33 Rn. 10) anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl I S. 1394) - BBhV a. F. - sind nicht beihilfefähig die Aufwendungen für persönliche Behandlungen durch die Ehegattin‚ den Ehegatten‚ die Lebenspartnerin‚ den Lebenspartner‚ die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig. Diese den Beihilfeanspruch des Klägers ausschließende Bestimmung verletzt nach den hier maßgeblichen Umständen nicht höherrangiges Recht (I). Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht in Bezug auf etwaige tatsächlich entstandene Sachkosten (II).

I.

§ 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV a. F. (entspricht § 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV in der derzeit geltenden Fassung) verstößt - bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden - nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorschrift verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt (1.) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2.).

1. § 80 Abs. 4 BBG stellt eine dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügende gesetzliche Ermächtigung für den Erlass dieser Vorschrift dar.

a) Der Vorbehalt des Gesetzes‚ der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt‚ gilt auch für das Beihilferecht. Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen bedarf wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus der normativen Ordnung. Der parlamentarische Gesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen. Andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (st. Rspr.‚ vgl. z. B. BVerwG‚ B. v. 14.7.2010 - 2 B 92.09 - ZBR 2011‚ 200 Rn. 7). Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems‚ das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet‚ die Festlegung der Risiken‚ die abgedeckt werden‚ des Personenkreises‚ der Leistungen beanspruchen kann‚ der Grundsätze‚ nach denen Leistungen erbracht‚ bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung‚ welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Ferner muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für Beihilfekürzungen in Form von Selbstbeteiligungen übernehmen‚ wenn sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten. Er muss insbesondere entscheiden‚ welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (vgl. zum Ganzen BVerwG‚ U. v. 19.7.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143‚ 363 Rn. 13 m. w. N.).

Dabei kann der Gesetzgeber der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen‚ dass er diese durch Verordnung regelt. Hierfür ist dann - abgesehen von den übrigen für den Erlass von Verordnungsrecht durch den parlamentarischen Gesetzgeber maßgeblichen Voraussetzungen - erforderlich‚ dass das Gesetz eine gemessen an dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält‚ die die betreffende Entscheidung inhaltlich deckt (BVerwG‚ U. v. 19.7.2012 - 5 C 1. 12 - BVerwGE 143‚ 363 Rn. 15 m. w. N.).

b) § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV a. F. enthält keine wesentliche Einschränkung des Beihilfesystems‚ die der parlamentarische Gesetzgeber selbst in einem förmlichen Gesetz oder zumindest in eindeutiger Weise in der Verordnungsermächtigung des § 80 Abs. 4 BBG zu treffen hat. Die Bestimmung bewirkt zwar bei einer persönlichen Behandlung durch nahe Angehörige einen weitgehenden Leistungsausschluss und weicht von der im gegenwärtigen Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit zum Nachteil der Beamten ab‚ indem krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen werden‚ wenn der Inhaber der Honorarforderung aus der Heilbehandlung ein naher Angehöriger des Beihilfeberechtigten ist. Dieser weitgehende Beihilfeausschluss wirkt sich aber für die Betroffenen nicht besonders einschneidend aus. Er greift nur punktuell bei Inanspruchnahme eines bestimmten Arztes und nicht generell bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen. Die für den jeweiligen Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird durch den Umstand erheblich reduziert‚ dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann (BVerwG‚ U. v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012‚ 146 Rn. 21 m. w. N.). Das Recht auf freie Arztwahl ist nur marginal betroffen.

c) Dies zugrunde gelegt ist § 80 Abs. 4 BBG eine im Sinn von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung‚ die den Verordnungsgeber dazu ermächtigt‚ eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für derartige Behandlungsfälle zu normieren. Danach regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt‚ dem Bundesministerium der Finanzen‚ dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung‚ insbesondere der Höchstbeträge‚ des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-‚ Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern.

Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt‚ Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen‚ ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig. An der nötigen Beschränkung fehlt es jedenfalls‚ wenn die Ermächtigung so unbestimmt ist‚ dass nicht mehr vorausgesehen werden kann‚ in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann. Das Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht‚ in den Ermächtigungsnormen Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Vielmehr genügt es im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG‚ dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen‚ insbesondere aus dem Zweck‚ dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (st. Rspr.‚ vgl. z. B. BVerfG‚ B. v. 28.4.2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009‚ 905 Rn. 14 m. w. N.). Soweit eine zu regelnde Materie relativ unübersichtlich bzw. vielgestaltig ist und eine Maßnahme zudem eine verhältnismäßig geringe Grundrechtsrelevanz besitzt‚ sind die Bestimmtheitsanforderungen entsprechend geringer (vgl. BVerfG‚ B. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58‚ 257).

Der Leistungskatalog, der im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit zur Anwendung kommen kann, ist sehr unübersichtlich bzw. vielgestaltig. Gleiches gilt für die zu berücksichtigenden Fallgestaltungen. Das bereits nach alter Rechtslage und auch gegenwärtig praktizierte „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe umfasst schon begrifflich keine volle Leistungserstattung, sondern geht von Leistungsbeschränkungen bzw. -ausschlüssen in bestimmten näher zu definierenden Fällen aus. Wenn der Gesetzgeber daher von „Einzelheiten der Beihilfegewährung“ spricht, meint er ersichtlich auch Leistungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse. Dies bestätigen auch die in der Verordnungsermächtigung angeführten Regelbeispiele. Die Ermächtigung‚ dass in einer Rechtsverordnung weitere Einzelheiten der Beihilfegewährung neben den explizit aufgeführten Beispielen („insbesondere“) geregelt werden können‚ erfasst demnach auch Leistungsausschlüsse‚ soweit diese nicht grundsätzlicher Natur sind bzw. hohe Grundrechtsrelevanz besitzen‚ was hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall ist. Auch nach alter Rechtslage unter Geltung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-‚ Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919) gab es bereits den Beihilfeausschluss für die persönliche Behandlung durch nahe Angehörige (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV). Diese Regelung hat der Verordnungsgeber nach allem in nicht zu beanstandender Weise fortgeführt.

2. Die Vorschrift verstößt - bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden - auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet‚ wesentlich Gleiches gleich zu behandeln‚ stellt es aber dem Normgeber frei‚ aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen‚ an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber‚ die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (st. Rspr.‚ vgl. z. B. BVerfG‚ B. v. 13.3.2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118‚ 79). Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes‚ d. h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal‚ sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab‚ hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen‚ wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger‚ einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt‚ die Regelung also willkürlich erscheint. Bei Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch‚ wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG‚ B. v. 13.3.2007 a. a. O. m. w. N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden‚ wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen‚ dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt‚ dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Führsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen‚ in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. z. B. BVerwG‚ U. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 29). Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.9.2009 - 1 BvR 2275/07 - ZOV 2009‚ 291). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privatfinanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält‚ ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert‚ wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit‚ dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. zum Ganzen BVerwG‚ U. v. 17.4.2014 - 5 C 16.13 - juris Rn. 10 m. w. N.).

b) Zwar weicht - wie bereits oben ausgeführt - § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV a. F. von der im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit‚ dass notwenige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind‚ ab. Hierfür gibt es aber einen zureichenden Grund‚ der dies sachlich rechtfertigt (vgl. z. B. BVerwG‚ U. v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012‚ 146 Rn. 20 f. m. w. N. zu § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV). Dieser sachliche Grund ist im Regelfall darin zu sehen‚ dass es nicht ganz unüblich ist‚ unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine Behandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen (BVerwG‚ U. v. 29.9.2011 a. a. O. Rn. 21; BGH‚ U. v. 21.2.2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001‚ 576). So ging der Vorschriftengeber davon aus‚ es bestehe die naheliegende Möglichkeit‚ dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt‚ was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird und gegebenenfalls Honorarforderungen nur deshalb erhoben und deshalb erfüllt werden‚ weil letztlich der Dienstherr und die Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben (BVerwG‚ U. v. 29.9.2011 a. a. O. Rn. 13 unter Verweis auf BVerfG‚ B. v. 16.9.1992 - 2 BvR 1161/89 u. a. - NVwZ 1993‚ 560). Der Ausschluss soll daher die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen‚ die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Die Stelle müsste ansonsten kontrollieren‚ ob die vom Beihilfeberechtigten eingereichte Rechnung als ausreichende Grundlage für eine unabhängig von Erstattungsansprüchen gestellte Honorarforderung des behandelnden nahen Angehörigen anzusehen ist oder ob sie nur als eine fingierte Unterlage für eine Beihilfefestsetzung dienen soll. Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen‚ in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (BVerwG‚ U. v. 29.9.2011 a. a. O. Rn. 14 m. w. N.; BVerfG‚ B. v. 16.9.1992 a. a. O.). Diese sachlichen Gründe rechtfertigen für den Regelfall den angeordneten Ausschluss‚ zumal - wie bereits oben ausgeführt - die hiermit für den jeweiligen Beamten verbundene Belastung ohnehin durch den Umstand erheblich reduziert wird‚ dass er die Anwendung der Regelung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwehren kann. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit dem Vollzug des Leistungsausschlusses durch die Beihilfestelle kein konkreter Vorwurf eines Abrechnungsmissbrauchs im Einzelfall verbunden‚ sondern nur die Beachtung des gesetzgeberischen Willens‚ sie solle von der Nachprüfung verschont bleiben, ob im Einzelfall tatsächlich auf ein Honorar verzichtet bzw. nur teilweise erhoben werde.

c) Demgegenüber fehlt es in Fallgestaltungen‚ in denen der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen selbst oder in dessen Praxis angewiesen war‚ an einem den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden sachlichen Grund. Dies kann der Fall sein‚ wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war‚ eine andere Praxis aufzusuchen‚ und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt‚ was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird (BVerwG‚ U. v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012‚ 146 Rn. 22 unter Hinweis auf BGH‚ U. v. 21.2.2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001‚ 576). Derartige Ausnahmefälle sind von der gesetzgeberischen Intention ersichtlich nicht gedeckt; insoweit ist von einer Teilnichtigkeit der Bestimmung auszugehen (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.12.2010 - 2 BvL 16/09 - NVwZ-RR 2011‚ 387 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall ist bei den beim Kläger und seiner Ehefrau durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen offenkundig nicht gegeben.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BBhV a. F. auf Erstattung von tatsächlich entstandenen Sachkosten.

Bei den tatsächlich entstandenen Sachkosten im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BBhV a. F. handelt es sich um Sachkosten‚ die im Einzelfall entstanden sind und auch im Einzelfall nachgewiesen werden können. Hierzu zählen beispielsweise Material- oder Laborkosten‚ aber nicht Gemeinkosten der Praxis wie Miete oder Personalkosten (vgl. Mildenberger‚ Beihilferecht in Bund‚ Ländern und Kommunen‚ Stand 1.6.2014‚ § 8 BBhV Anm. 10). Zu den erstattungsfähigen Sachkosten gehören aber auch die Kosten‚ die nach den gebührenrechtlichen Bestimmungen als Praxiskosten nicht gesondert berechnungsfähig sind‚ wie z. B. bei Zahnbehandlungen das Füllungsmaterial‚ Becher‚ Umhänge. Soweit der Kläger demnach einen Nachweis‚ z. B. in Form einer Einzelaufstellung über die Höhe der Beschaffungskosten‚ für die in den einzelnen Gebührentatbeständen enthaltenen‚ aber nicht gesondert berechnungsfähigen Sachkosten erbracht hätte‚ wären auch solche Kosten zu erstatten gewesen. Wie der Kläger allerdings nochmals in der mündlichen Verhandlung erklärt hat‚ habe sein Sohn die diesbezüglichen Sachkosten, wie sie etwa für die Panoramaschichtaufnahme bzw. das Polieren oder die Fluoridierung von Zähnen angefallen sind‚ nicht einzeln beziffern können. Bei dieser Sachlage scheidet mangels Nachweises entsprechender Beschaffungskosten die Erstattungsfähigkeit aus.

Nach alledem war der Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Zulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.