Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Aug. 2016 - B 4 K 15.648

published on 03/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Aug. 2016 - B 4 K 15.648
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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31.07.2015 verpflichtet, den Wasserbezug des Klägers aus der öffentlichen Wasserversorgung auf den Wasserbezug für das Wohnhaus, die Reinigung der Melkanlage und den Tränkbedarf für den Jungviehstall zu beschränken.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Beschränkung der Benutzungspflicht für den Wasserbezug aus der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten.

Mit Schreiben vom 11.02.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Verbrauch von Trinkwasser. Auf seinem Anwesen mit den Fl.-Nrn. ... und ..., Gemarkung ..., befänden sich das Wohnhaus und der Jungviehstall sowie ein neuer Kuhstall. Das Wohnhaus und der Jungviehstall seien über den Wasserzähler Nr. ... angeschlossen. Dieser Anschluss und der hierfür nötige Wasserverbrauch solle unverändert bleiben. Eine Brunnenbohrung sei auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... in der Nähe des neuen Kuhstalls geplant. Die eigene Wasserversorgungseinrichtung solle lediglich der Viehtränke im Kuhstall dienen. Die Reinigung der Melkanlage, des Milchtanks und der Wasserverbrauch im Melkstand sollten weiterhin aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung mit der Zähler-Nr. ... entnommen werden. Der Antrag auf Teilbefreiung beschränke sich auf eine Verbrauchsmenge von ca. 2.000 m³ jährlich. Die Kosten für die Viehtränke der Kühe würden einen unzumutbaren Anteil am Gewinn der Milchkuhhaltung ausmachen.

Der Stadtrat befasste sich in der Sitzung vom 09.07.2015 mit dem Antrag und beschloss ihn abzulehnen.

Mit Schreiben vom 31.07.2015, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Antrag auf Teilbefreiung abgelehnt worden sei. Die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen Trinkwasserversorgung für alle im Versorgungsgebiet gelegenen Wasserbezieher könne nur dadurch erreicht werden, dass Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang äußerst restriktiv gehandhabt würden. Der gravierende demografische Wandel in der Region Nordostoberfranken gehe in der Regel einher mit einem deutlichen Rückgang der Gesamtwasserabgabemengen. Bei einer Bewilligung von Befreiungen würde dieser Entwicklung weiter Vorschub geleistet, so dass im Versorgungsnetz die Gefahr von Aufkeimungsproblemen zunehmen könne. Dies würde erhebliche Investitionen nach sich ziehen, die sich in Form von steigenden Verbrauchsgebühren auswirken würde. In der jüngeren Vergangenheit hätten außer dem Kläger auch weitere Landwirte schon einmal den Versuch unternommen, Teilbefreiungen zu erwirken. Würde man nun den gleichen Ansinnen in der begehrten Form Rechnung tragen, wäre damit zu rechnen, dass aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso betroffene Landwirte wie schon seiner Zeit auch mit den gleichen Begehren nachziehen würden, was wiederum den gleichen Effekt eines massiven Anstieges der Verbrauchsgebühren zur Folge hätte.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und zuletzt in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2015 zu verpflichten, den Wasserbezug des Klägers aus der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt ... auf den Wasserbezug für das Wohnhaus, die Reinigung der Melkanlage und den Tränkwasserbedarf für den Jungviehstall zu beschränken.

Zur Klagebegründung wird mit Schriftsatz vom 26.11.2015 ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 7 Abs. 1 WAS Anspruch auf Beschränkung der Verpflichtung zur Trinkwasserbenutzung im begehrten Umfang. Die in der Vergangenheit gestellten weiteren Beschränkungsanträge seien unbeachtlich. Der vage Hinweis auf Bedenken hinsichtlich einer Verkeimungsgefahr gehe ins Leere, da eine bloße Besorgnis die Versagung der Beschränkung nicht begründen könne.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz von 23.10.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung trägt er mit Schriftsatz vom 14.01.2016 vor, die Beklagte betreibe zwei technisch und rechtlich getrennte Wasserversorgungseinrichtungen. Im Bereich der Wasserversorgung II habe die verkaufte Wassermenge in den Jahren 2001 bis 2009 zwischen einem Minium von 34.667 m³ im Jahr 2008 und der Höchstmenge von 41.960 m³ im Jahr 2002 gelegen. Die Verbrauchsgebühr betrage seit 2007 1,67 EUR pro m³ (zzgl. Grundgebühr). Die durchschnittliche Verbrauchsgebühr der umliegenden Wasserversorgungseinrichtungen im Landkreis betrage 1,61 EUR pro m³. Im Jahr 2008 habe sich die Beklagte bereits mit Teilbefreiungsanträgen des Klägers und weiterer drei Landwirte befasst. Damals hätten die beabsichtigten Entnahmen aus Eigenwassergewinnung bei 10.000 m³ gelegen. Die Teilbefreiungsanträge hätten zu einer Erhöhung des Wasserpreises auf 2,25 EUR pro m³ geführt. Die durchschnittliche Reduzierung der Wasserabgabemenge bei Befreiung des Klägers würde ca. 2.000 m³ pro Jahr betragen (Reduzierung von 36.700 m³ auf 34.700 m³). Isoliert betrachtet würde dies zu einer Erhöhung der Gebrauchsgebühr von 1,67 EUR pro m³ auf 1,76 EUR pro m³ führen. Berücksichtige man die weiteren drei noch immer vorhandenen Landwirte, so sei davon auszugehen, dass auch diese Neuanträge auf Teilbefreiung stellen, wenn dem Antrag des Klägers stattgegeben würde. Dies würde einen Gesamtrückgang des Wasserverbrauches um rund 10.000 m³ im Jahr zur Folge haben, was rund 27,25% der bisherigen Wasserabgabemenge entspreche. Unter Berücksichtigung der Leitungslängen des großen Netzes und der deutlich geringeren Einspeisungsmenge würde die Verkeimungsgefahr deutlich ansteigen. Bei Gewährung der Teilbefreiung des Klägers und erst recht bei weiteren Anträgen ginge dies zulasten aller anderen Anschließer und würde deren schützenswerte Rechtsposition beeinträchtigen. Anhand des in der Kommentierung Wuttig/Thimet, gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil II, Frage 17, unter Rand Nr. 5.3.3 ff. dargestellten Berechnungsschemas ergäbe sich bei einer Reduzierung der Abgabemenge von 10.000 m³ eine Gebührenerhöhung um 40%, wo nur eine 10%ige Gebührenerhöhung zumutbar wäre. Daher rechtfertige sich die getroffene Entscheidung der Beklagten auch unter Anwendung der Entscheidung des BayVGH vom 03.04.2014.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2016 erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Beklagte lege ihrer Berechnung in unzulässigerweise eine entgangene Wassermenge im Ausmaß von 10.000 m³ zugrunde. Richtigerweise hätte sie sich ausschließlich mit dem Beschränkungsbegehren des Klägers und einer Menge von 2.000 m³ befassen dürfen. Allein der Kläger habe einen neuerlichen Antrag auf Befreiung gestellt. Nur dieser dürfe daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen werden. Der VGH München habe ausnahmsweise Landwirte, die ihr Beschränkungsbegehren nicht in der Berufungsinstanz weiterverfolgt hätten, so gestellt, als wären deren Anträge noch anhängig, weil er davon ausgegangen sei, dass von diesen Landwirten der Ausgang des Berufungsverfahrens gleichsam als Musterprozess abgewartet würde. Eine derartige Ausnahmesituation liege hier nicht vor. Die weiteren Landwirte hätten bereits 2008 die Ablehnungsbescheide bestandskräftig werden lassen und seitdem keinen weiteren Antrag gestellt. Sie hätten damit nicht erkennen lassen, dass sie ihr Begehren auf Teilbefreiung weiterverfolgen wollten. Im Übrigen sei die Berechnung der Beklagten nicht nachvollziehbar. Bei richtiger Berechnung würde sich die Gebühr von 1,63 EUR pro m³ auf 2,12 EUR pro m³ erhöhen und mithin nur um 30%. Der Landkreisdurchschnitt von 1,61 EUR würde in Folge der Gebührenerhöhung um 32% überschritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Wegen des Ablaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2015 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Kläger hat Anspruch auf Beschränkung der Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in dem von ihm beantragten Umfang. Deshalb war gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung der Beklagten wie in Ziffer 1 des Tenors auszusprechen.

Grundlage für das Beschränkungsbegehren des Klägers ist § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS der Beklagten vom05.12.1995. Nach dieser Norm wird die Benutzungspflicht auf Antrag auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Mit dieser Regelung hat der Satzungsgeber den nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO angeordneten, prinzipiell umfassenden Benutzungszwang an die bundesrechtliche Vorgabe des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 AVBWasserV (VO über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser v. 20.6.1980, BGBl I S. 750, ber. S. 1067) angepasst. Mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS soll das Allgemeininteresse an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung mit den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zum Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG, B. v. 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306/308; BVerwG, U. v. 11.04.1986 - 7 C 50.83 - NVwZ 1986, 754/755). Da die von der Satzung ermöglichte Beschränkung des Benutzungszwangs eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, mit der im Einzelfall auftretende Härten abgemildert werden können, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS für die einzelnen Antragsteller bei Vorliegen der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf entsprechende Teilbefreiung und nicht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, U. v. 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 - DÖV 2007, 935).

Der Kläger erstrebt mit seinem Antrag eine Beschränkung des Benutzungszwangs auf einen „bestimmten Verwendungszweck oder Teilbedarf“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS, nämlich wie in der mündlichen Verhandlung beantragt, hinsichtlich des Wasserbezugs für das Wohnhaus, die Reinigung der Melkanlage und den Tränkbedarf für den Jungviehstall. Diesen Wasserbedarf will er weiter aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung beziehen. Dagegen soll der Wasserbedarf für die Tränke im Milchviehstall, für das Reinigen der Ställe und der Maschinen sowie für den Pflanzenschutz aus einer noch zu errichtenden eigenen Wasserversorgungseinrichtung bezogen werden.

Maßgebend für die Prüfung dieses Verpflichtungsbegehrens sind, da es um eine Beschränkung des Benutzungszwangs für die Zukunft geht, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren (BayVGH, U. v. 03.04.2014 - 4 B 13.2455, juris Rn. 20), insbesondere also die derzeit geltenden örtlichen und regionalen Gebührensätze und die für das letzte Abrechnungsjahr ermittelten Wasserverbrauchsmengen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass als jährliche Wasserverbrauchsmenge für die maßgebliche Einrichtung (Wasserwerk II) 36.700 m³ und als Verbrauchsminderung durch das Beschränkungsbegehren des Klägers eine Wassermenge von ca. 2.000 m³ anzusetzen sind. Die satzungsmäßige Verbrauchsgebühr beträgt laut § 10 Abs. 1 BGS/WAS 1,67 EUR pro m³.

Bei der Prüfung, ob der geltend gemachte Rechtsanspruch auf Teilbefreiung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS am Tatbestandsmerkmal der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung“ scheitert, ob also die Schwelle zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit überschritten ist, weil als Folge der beantragten Beschränkung der Benutzungspflicht die Trinkwasserversorgung in der betroffenen Gemeinde zu erträglichen Preisen nicht (mehr) möglich ist, ist nicht nur das konkret zur Entscheidung stehende Beschränkungsverlangen mit seiner Auswirkung auf die Gebührenhöhe in den Blick zu nehmen, sondern neben den bereits früher positiv verbeschiedenen auch etwaige weitere anhängige Beschränkungsanträge, denen aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls stattgegeben werden müsste. Nicht als mögliche „Berufungsfälle“ zu berücksichtigen sind dagegen bloße Interessebekundungen, die noch nicht in schriftlich begründeten Anträgen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 WAS) zum Ausdruck gekommen, sondern dem Einrichtungsträger nur auf anderem Wege bekannt geworden sind (BayVGH, U. v. 03.04.2014, a. a. O., juris Rn. 21).

Gemessen daran bleibt es hier dabei, dass im Hinblick auf die „wirtschaftliche Zumutbarkeit“ nur die Auswirkungen des Beschränkungsantrags des Klägers verfahrensrelevant sind. Weder bei der Beklagten noch bei Gericht sind weitere gleichgerichtete Anträge in schriftlicher Form anhängig. Die Beklagte trägt noch nicht einmal aktuelle „Interessensbekundungen“ vor. Sie vermutet lediglich, dass auch die Landwirte, die bereits im Jahr 2008 zusammen mit dem Kläger einen Beschränkungsantrag gestellt, dessen Ablehnung aber ohne Rechtsbehelf akzeptiert haben, im Falle des Obsiegens des Klägers erneut Anträge nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS stellen könnten. Das genügt nicht, um weitere fiktive Minderverbrauchsmengen in die Zumutbarkeitsberechnung einzustellen.

Bei einem Rückgang der jährlichen Verbrauchsmenge von 36.700 m³ auf 34.700 m³ (bereits früher positiv verbeschiedene Beschränkungsanträge liegen für das Wasserwerk II nicht vor) errechnen die Beteiligten übereinstimmend eine fiktive Erhöhung der Verbrauchsgebühr von 1,67 EUR pro m³ auf 1,76 EUR pro m³ (entspricht 6,6%). Dieses Ergebnis liegt weit unterhalb der in der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 03.04.2014 entwickelten örtlichen bzw. überörtlichen Zumutbarkeitsschwellen (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 24ff.), so dass sich weitere komplizierte Rechenschritte erübrigen.

Der Klage war daher stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Beschränkung der Benutzungspflicht zu entsprechen. Es wird noch darauf hingewiesen, dass die Beklagte bei ihrer zu treffenden Entscheidung nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 WAS Nebenbestimmungen hinzufügen kann.

2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 03/04/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Juni 2013 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 9. März 2005 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts T1 vom 24. Septembe
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.