Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Okt. 2016 - B 4 K 15.533

published on 12/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Okt. 2016 - B 4 K 15.533
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines IHK-Beitrages für das Jahr 2012 und gegen die vorläufige Veranlagung zu einem Beitrag für das Jahr 2015.

Der Kläger meldete am 20.10.2009 bei der Gemeinde (Landkreis B.) zum 15.09.2009 folgendes Gewerbe an: Verkauf von Feuerlöschern, Feuerlöschprüfungen und Zubehör, sowie Brandschutzanlagen. Dieses Gewerbe betreibt er mittlerweile in (Landkreis B. Mitarbeiter beschäftigt er nicht.

Am 17.04.2015 teilte das Finanzamt der Beklagten mit, der Kläger habe im Jahr 2012 einen Gewerbeertrag von 23.000 EUR erwirtschaftet.

Mit Bescheid vom 31.07.2015 erhob die Beklagte für die beiden Jahre 2012 und 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 118,34 EUR.

Mit undatiertem, an das Verwaltungsgericht Bayreuth gerichtetem Schreiben, das bei Gericht am 05.08.2016 einging, hat der Kläger „Widerspruch“ erhoben.

Zur Begründung führt er aus, als Ein-Mann Betrieb sei er nicht verpflichtet, einer Handelskammer beizutreten. Außerdem werde er „einseitig beurteilt“, denn die seit zwölf Jahren bestehende Firma habe noch nie IHK-Beiträge gezahlt. Deshalb bitte er darum, es zu unterlassen, Rechnungsbeiträge zu stellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid vom 31.07.2015 sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig, weil der Kläger Mitglied der Beklagten und in der festgesetzten Höhe beitragspflichtig sei. Für die Kammerzugehörigkeit des Klägers komme es nur darauf an, dass er als natürliche Person im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhalte und im Beitragsjahr zur Gewerbesteuer veranlagt worden sei. Unerheblich sei, dass es sich beim Betrieb des Klägers um ein Ein-Mann-Unternehmen handle. Der festgesetzte Beitrag setze sich aus dem endgültigen Beitrag für das Jahr 2012 in Höhe von 60,32 EUR und dem vorläufigen Beitrag von 58,02 EUR für das Jahr 2015 zusammen. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Firma könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, weil dieses Unternehmen nicht im Verzeichnis der Mitgliedsunternehmen der Beklagten geführt werde. Sofern der Kläger die Firma „“ in meine, lägen der Beklagten darüber keine Informationen vor, weil die Betriebsstätte dieses Unternehmens nicht in ihrem Kammerbezirk liege.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.10.2016 sowie die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

1. Das Gericht legt das Schreiben des Klägers in seinem wohlverstandenem Interesse als Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2015 aus (§ 88 VwGO), zumal gemäß Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AGVwGO ein Widerspruch nicht statthaft wäre.

2. Über die Klage konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, weil in der Ladung vom 22.09.2016 darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

3. Die Klage ist zulässig. Zwar hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Antrag gestellt. Aus der Klagebegründung ist jedoch das Ziel der Klage, die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 31.07.2015, hinreichend erkennbar, so dass dem Erfordernis eines bestimmten Antrages genügt ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 82 Rn. 10).

4. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Rechtsgrundlage für die Veranlagung zu einem Beitrag für das Jahr 2012 ist

§ 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG). Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Kammerzugehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 IHKG u.a. natürliche Personen, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind.

Nach diesen Vorschriften ist der Kläger beitragspflichtig, denn er unterhält eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten, der gemäß 1 Abs. 2 ihrer Satzung vom 25.06.2012 den Regierungsbezirk Oberfranken außer Stadt und Landkreis Coburg umfasst. Außerdem hat das Finanzamt der Beklagten mit bindender Wirkung mitgeteilt, dass der Kläger für das Jahr 2012 zur Gewerbesteuer veranlagt wurde.

Der Kammerzugehörigkeit und der sich daraus ergebenden Beitragspflicht kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, sein Unternehmen sei nur ein Ein-Mann-Betrieb und müsse deshalb kein Kammermitglied sein. Bei der Zugehörigkeit zu einer Industrie- und Handelskammer handelt es sich nicht um eine freiwillige Mitgliedschaft wie z.B. bei einem Verein, sondern um eine gesetzlich angeordnete Pflichtzugehörigkeit. Liegen die Voraussetzungen, die das Gesetz verlangt, d.h. eine Betriebsstätte im Kammerbezirk und die vom Finanzamt bescheinigte Gewerbesteuerpflicht, vor, wie es beim Kläger der Fall ist, tritt die Mitgliedschaft kraft Gesetzes ein, ohne dass es auf die Größe des Betriebes oder die Zahl der Mitarbeiter ankäme. Auch eine ausdrücklichen Beitrittserklärung, wie z.B. bei einem Verein, ist dafür keine Voraussetzung (vgl. dazu Jahn in Jahn, IHKG, 7. Aufl. 2009, § 2 Rn. 2).

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft bestehen keine Bedenken (BVerfG, Kammerbeschluss, v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002,335/337).

Weiter kann der Kläger seiner Pflichtmitgliedschaft und der sich daraus ergebenden Beitragspflicht nicht mit Erfolg entgegenhalten, er werde anders behandelt als die Firma .

Aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kann der Kläger von der Beklagten als der für ihn zuständigen Körperschaft nur verlangen, nicht anders behandelt zu werden als andere Mitglieder der Beklagten (vgl. dazu BVerwG, U. v. 29.05.2013 - 6 C 18/12 - NVwZ 2014, 86/87 Rn.16). Die Firma unterhält ihre Betriebsstätte aber in (Landkreis ) und damit nicht im Bezirk der Beklagten, sondern im Bezirk der IHK (§ 1 Abs. 2 der Satzung der IHK v. 01.01.2008 i. d. F. der 2. Änderung vom 01.01.2016).

Gegen die Höhe des Beitrages, die die Beklagte in der Klageerwiderung im Einzelnen nochmals erläutert hat, wurden keine Einwendungen erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.

b) Rechtsgrundlage für die vorläufige Veranlagung für das Jahr 2015 ist § 15 Abs. 3 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten, die auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG erlassen wurde. Nach dieser Vorschrift kann der IHK- Zugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages vorläufig veranlagt werden, sofern der Gewerbeertrag für das Beitragsjahr noch nicht vorliegt.

Somit durfte die Beklagte auf der Grundlage des Gewerbeertrages des Klägers im Jahr 2012 den Kläger zu einem Beitrag für das Jahr 2015 vorläufig veranlagen. Der gegenüber dem Beitragsjahr 2012 reduzierte Beitrag ergibt sich daraus, dass die Beklagte für das Jahr 2015 nur noch einen Hebesatz von 0,17% statt wie im Jahr 2012 von 0,20% der Erhebung zu Grunde gelegt hat.

5. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO,

§ 708 Nr. 11 VwGO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO bedurfte es angesichts der, wenn überhaupt anfallenden, dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 12. Aug
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.