Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Feb. 2015 - B 4 K 13.659

published on 18/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Feb. 2015 - B 4 K 13.659
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Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 27.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Forchheim vom 08.08.2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2014 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in dem als Luftkurort anerkannten Kurgebiet des Beklagten das „...“.

Mit Bescheid vom 27.12.2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen abzuführenden Kurbeitrag für die Jahre von 2008 bis 2011 in Höhe von 1.175,50 EUR fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10.01.2013 Widerspruch, den das Landratsamt Forchheim mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2013 zurückwies. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, der der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 10.08.2013 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2013, eingegangen bei Gericht am 05.09.2013, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27.12.2012 aufzuheben.

Zur Klagebegründung trägt sie vor, die Kurbeitragssatzung des Beklagten aus dem Jahr 1976 sei in vielen Punkten widersprüchlich, nicht mehr zeitgemäß und benachteilige im Vollzug einseitig ihre Gäste. Jedes Jahr besuchten über 120 Wallfahrtsgruppen den Markt Gößweinstein, von denen viele auch übernachteten. Obwohl diesen Wallfahrern wie auch den sonstigen Urlaubsgästen die Möglichkeit gegeben sei, die Kureinrichtungen des Marktes zu nutzen, werde von Wallfahrern kein Beitrag erhoben. Die Beitragssatzung enthalte explizit keine Befreiung für Wallfahrer. Deren Nichtberücksichtigung stelle somit eine Ungleichbehandlung dar. Dies treffe auch auf die Gäste zu, die sich im Heim der ... in Gößweinstein zur Kur und Erholungszwecken aufhielten. Das Heim sei über viele Jahre bis vor kurzem gerade für Urlauber betrieben worden und habe diesen immer offen gestanden. Ein Kurbeitrag von diesen Gästen habe nie entrichtet werden müssen. Es stelle eine klare Ungleichbehandlung dar, wenn die Gäste der Gemeinde, die aus religiös motiviertem Anlass kämen oder in kirchlichen Einrichtungen nächtigten, vom Kurbeitrag verschont würden, obwohl sie Kureinrichtungen der Gemeinde genauso nutzen könnten. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich hinsichtlich der Gäste, die in den nicht prädikatisierten Außenorten des Marktes ihren Urlaub verbrächten. Diese könnten ebenfalls die Kureinrichtungen der Gemeinde nutzen, ohne dass von ihnen ein Kurbeitrag erhoben würde. Diese Urlauber erhielten von der Gemeinde einen Erlebnispass, der ihnen die gleichen Vergünstigungen gewähre, wie den Gästen, die einen Kurbeitrag entrichteten. Auch ansonsten enthalte die Satzung mehrere nicht praktizierbare Regelungen. Es gebe viele Gäste, die sich nur auf der Durchreise befänden, spätabends ankämen und morgens zeitig abreisten. Selten hätten sie die Möglichkeit, Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch zu nehmen, müssten aber trotzdem Kurbeitrag entrichten. Satzungen anderer Gemeinden sähen aus diesem Grund eine Kurbeitragspflicht erst nach einem Aufenthalt von zwei bis drei Tagen vor. Die Satzung des Beklagten sehe eine Beitragspflicht für Tagesgäste aber vor. Die Kurbeitragssatzung sollte eine rechtliche Grundlage darstellen, die jedem Gast und Vermieter die Gewissheit gebe, gerecht und nachvollziehbar behandelt zu werden.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 19.09.2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führt er aus, ein Großteil des Gemeindegebietes des Beklagten sei staatlich anerkannter Luftkurort. Deshalb habe der Beklagte nach Art. 7 Abs. 1 BayKAG zur Deckung seines Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- und Erholungszwecken dienten, eine Kurbeitragssatzung erlassen. Das Kurgebiet sei auf die Bereiche beschränkt, für die eine Anerkennung als Luftkurort vorliege. Die Klägerin betreibe einen Beherbergungsbetrieb und falle unter die Satzungsbestimmung des § 6 KBS. Bezüglich der Meldungs-, Einhebungs- und Abführungspflicht sei es zwischen den Beteiligten immer wieder zu Diskussionen gekommen. Der Beklagte habe die Klägerin mit Schreiben vom 09.06.2010 und 03.02.2012 aufgefordert, den Verpflichtungen aus der Satzung nachzukommen. Nachdem dies nicht geschehen sei, habe der Beklagte die vorhandenen Meldescheine aus den Jahren 2008 bis 2011 ausgewertet und habe anhand dieser die von der Klägerin beherbergten Beitragspflichtigen ermittelt.

Es sei zutreffend, dass die Beitragssatzung keine Ausnahmeregelung für Wallfahrtsgruppen beinhalte. Es gebe auch keine Beschlusslage, die eine Ausnahmebehandlung rechtfertigen würde. Entsprechend betreibe der Beklagte den Satzungsvollzug und stelle sicher, dass auch Wallfahrer, soweit sie die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllten, entsprechend herangezogen würden. Soweit diese übernachteten, sei es dann auch Sache der jeweiligen Beherbergungsbetriebe, den Verpflichtungen nachzukommen. Im Einzelfall könne es aber durchaus zweifelhaft sein, ob Wallfahrer der persönlichen Beitragspflicht unterlägen. So komme es vor, dass Wallfahrer erst spätabends nach Gößweinstein kämen, die Kirche besuchten, anschließend übernachteten, um gleich am nächsten Morgen nach einem Gottesdienstbesuch wieder aufzubrechen. Diese würden dann keine Einrichtungen oder Veranstaltungen besuchen, die Kur- oder Erholungszwecken dienten. Selbst wenn es in der Vergangenheit vereinzelt beim Satzungsvollzug zu Defiziten gekommen sein sollte, wäre dies rechtlich unbeachtlich, da es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Räumlich könne der Kurbeitrag nur in den Bereichen erhoben werden, in denen beim Beklagten eine Anerkennung als Luftkurort vorhanden sei. Der Betrieb der Klägerin liege im Kernort, in dem eine Kurbeitragspflicht bestehe. Die „Erlebnis-Card“, die der Beklagte im „Haus des Gastes“ gegen Vorlage des Meldescheines ausgebe, sei ein Gemeinschaftsprojekt der Tourismuszentrale Fränkische Schweiz mit Sitz in Ebermannstadt. Die „Erlebnis-Card“ gelte nicht nur im Gebiet des Beklagten, sondern in vielen Einrichtungen innerhalb des Landkreises Forchheim. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, für eine größtmögliche Ausdehnung des Beitragsgebietes innerhalb der Gemeinde zu sorgen. Maßgeblich bleibe insoweit die staatliche Anerkennung. Wo diese, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfolge, sei auch kein Raum für die Erhebung eines Kurbeitrages. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte eine Beitragspflicht für Tagesgäste vorsehe. Auch das Satzungsmuster des kommunalen Spitzenverbandes Bayerischer Gemeindetag sehe dies so vor. Die Heranziehung von Tagesgästen, möge auch vereinzelt der Satzungsvollzug schwierig sein, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Heranziehung sei z.B. in Badekurorten gängige Praxis.

Die Klägerin führt mit Schriftsatz vom 11.11.2013 ergänzend aus, der Vorwurf der Ungleichbehandlung anderer Gäste gegenüber Wallfahrern bleibe aufrechterhalten. Hinsichtlich der Beitragserhebung bei Tagesgästen habe sie den Beklagten mehrmals aufgefordert, die Satzung zu aktualisieren und auf eine praktizierbare Basis zu stellen. Bei mehreren Ortsteilen des Marktes lägen mittlerweile die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erholungsorte vor, dennoch sei der Beklagte hier nicht tätig geworden. Gäste aus den nicht prädikatisierten Ortsteilen des Marktes könnten kostenlos das Freibad der Gemeinde besuchen, müssten aber keinen Kurbeitrag bezahlen. Es stelle sich ohnehin die Frage, ob die Einhebung des Kurbeitrages wirtschaftlich vertretbar und sinnvoll sei, wenn man den Aufwand, den die Gemeinde sowie die Vermieter selbst hätten, gegenüberstelle.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21.11.2013, die maßgebliche KBS des Beklagten sehe für Wallfahrer keine Befreiung vor. Eine ausdrückliche Duldung, wie die Klägerin es behaupte, sei nicht gegeben. Der räumliche Anwendungsbereich sei begrenzt. Bisher gebe es keine weiteren Gemeindeteile mit einer entsprechenden Anerkennung. Nachdem in einigen Ortsteilen die Wasserqualität weiterhin nicht den Vorgaben genüge, sei eine Ausweitung des Kurgebietes nicht möglich. Die Ausweitung des Kurgebietes werde nicht mehr weiterverfolgt.

Mit Bescheid vom 03.09.2014 hat der Beklagte den von der Klägerin abzuführenden Kurbeitrag für 2013 in Höhe von 866,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2014 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 01.01.2015 hat die Klägerin die Klage auch hinsichtlich des abzuführenden Kurbeitrages für das Jahr 2013 erweitert und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, das Verhalten des Beklagten in Vollzug des Kurbeitrages habe entgegen anderweitigen Beteuerungen keine Änderung erfahren, außer dass der Beitrag um 100 % in den Kurbeitragszonen erhöht worden sei. Die Einnahmen des Kurbeitrages würden auch für Einrichtungen außerhalb des Kurgebietes verwendet. Ihre Gäste würden mit dem zweckgebundenen Kurbeitrag für Leistungen bezahlen, die andere Gäste in den kurbeitragsfreien Zonen vollumfassend kosten- und beitragslos in Anspruch nehmen könnten.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat auch hinsichtlich der Klageerweiterung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Beide Klagen sind zulässig. Die im Wege der Klageerweiterung am 02.01.2015 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2014 ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.

2. Die Klagen sind auch begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 27.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Forchheim vom 08.08.2013 und der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in Ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 18.05.1976, zuletzt geändert am 25.09.2001 bzw. am 07.08.2012 – KBS – verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil entgegen der Regelungen der §§ 1 und 5 Abs. 1 KBS Tagesgäste generell von der satzungsmäßigen Beitragspflicht verschont bleiben, während alle im Kurgebiet übernachtenden Pensionsgäste der Beitragspflicht unterworfen werden. Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass die Klägerin, die den Kurbeitrag von ihren Gästen nicht eingefordert hat, nicht nach der Haftungsnorm des § 6 Abs. 1 Satz 2 KBS abführungspflichtig ist. Die Bescheide des Beklagten, die für die Jahre 2008 bis 2011 und 2013 die von der Klägerin abzuführenden Beträge festsetzen, waren deshalb aufzuheben.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass die Abgabepflichtigen durch eine Abgabevorschrift auch tatsächlich gleich belastet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit. Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 6 C 22/10 -, BVerwGE 139, 42 [68 ff.], juris, Rn. 66 m.w.N.).

In den Verantwortungsbereich des Normgebers fallen tatsächlich ungleiche Belastungen jedoch nur dann, wenn sie auf strukturell gegenläufigen, auf Ineffektivität angelegten Erhebungsregelungen beruhen, aufgrund derer der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Tatsächliche Vollzugsmängel allein führen hingegen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabenorm (BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 [112 ff.], juris Rn. 63 f.; BayVerfGH vom 20.12.2012 – Vf. 25-VI-12 – juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2013 – 6 C 11221/12, juris Rn. 53).

Gemessen daran liegt in dem hier zu entscheidenden Fall kein bloßes tatsächliches Vollzugsdefizit vor, sondern die strukturelle Undurchführbarkeit der Erhebung der Kurbeiträge für Tagesgäste, die nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG und §§ 1 und 5 Abs. 1 KBS dem Grunde nach beitragspflichtig sind.

Beitragspflichtig sind nach § 1 KBS des Beklagten alle Personen, die sich im Kurgebiet zu Kur- und Erholungszweckenaufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Diese Vorschrift ist deckungsgleich mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG und somit gesetzeskonform.

Beitragspflichtig sind somit neben den im Kurgebiet übernachtenden Gästen auch Tagesgäste, wenn sie sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet aufhalten und die Möglichkeit haben, die Kureinrichtungen zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Tagesgäste sind sowohl Touristen, die in außerhalb des Kurgebietes gelegenen Beherbergungsbetrieben übernachten, als auch Ausflugsgäste ohne Übernachtung, als auch Einwohner der nicht zum Kurgebiet gehörenden Ortsteile, wenn sie sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet aufhalten. Übernachtungsgäste auf der Durchreise erfüllen die Voraussetzung tatbestandsmäßig nicht.

Kureinrichtungen oder Veranstaltungen im Sinne des § 1 KBS i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KAG dienen Kur- oder Erholungszwecken, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, die körperliche und seelische Gesundheit zu erhalten, zu fördern oder wiederherzustellen. Im weiteren Sinne sind darunter neben den eigentlichen Bade- und Kureinrichtungen auch Spazier- und Wanderwege, Ruhebänke, Liegewiesen, Aufenthalts- und Gesellschaftsräume, Sport- und Unterhaltungsanlagen sowie Konzerte, Vortrags- und Unterhaltungsveranstaltungen zu verstehen. Bei diesen Einrichtungen und Veranstaltungen muss es sich um eigene der Gemeinde handeln, denn nur dieser Aufwand der Gemeinde ist über einen Beitrag umlagefähig. Die von privaten Unternehmen oder Vereinen getragenen Einrichtungen oder Veranstaltungen bleiben außer Betracht (vgl. Schieder/Happ, Bayer. Kommunalabgabengesetz, 3. Aufl. C KAG Erl. Art. 7 Rn. 10 und 12).

Tagesgäste haben gemäß § 5 Abs. 1 KBS am ersten Tag ihres Aufenthalts im Kurgebiet mittels eines hierfür beim Markt erhältlichen Formblattes die für die Feststellung des Kurbeitrags erforderlichen Angaben zu machen.

Ein solches Formblatt gibt es aber nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht, denn nach den Angaben der Beklagtenseite wird eine Beitragserhebung von Tagesgästen von vornherein als nicht durchführbar angesehen, weil es sich dabei nur um Spaziergänger oder Wanderer handeln könne, die die Themen- und Wanderwege oder die Kneippanlage im Ortsteil Behringersmühle benutzen. Das Freibad/Naturbad in Gößweinstein sei ohne Eintritt zugänglich und werde auch nicht von der Gemeinde sondern von einem Outdoor-Veranstalter betrieben. Eine Erfassung der Tagesgäste sei daher nicht möglich.

Dass eine Erfassung von Tagesgästen in der Praxis problematisch ist, ist dem Beklagten zuzugestehen. In der Rechtsprechung wird deshalb eine einschränkende Auslegung der Beitragspflicht für Tagesgäste als geboten angesehen. Sie sind demnach nur kurbeitragspflichtig, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können. Letzteres ist vor allem der Fall, wenn sie abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Fremdenverkehrseinrichtungen benutzen, wie etwa eintrittspflichtige Kureinrichtungen oder Kurstrände, oder wenn sie an Fremdenverkehrsveranstaltungen teilnehmen (vgl. OVG Lüneburg vom 10.06.2011 – 9 LA 122/10, juris Rn. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.11.2014 – 1 K 14/11, juris Rn. 43).

Selbst diese einschränkende Auslegung hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der Beklagte weder eigene Fremdenverkehrsveranstaltungen anbietet, noch über „abgrenzbare oder tatsächlich abgegrenzte“ eintrittspflichtige Kureinrichtungen verfügt, bei denen auch die Erhebung von Kurbeiträgen der Tagesgäste ermöglicht würde. Die für alle offen zugänglichen Wanderwege und die Kneippanlage lassen dies nicht zu. Der Beklagte unternimmt aber auch keine sonstigen Anstrengungen um Tagesgäste auf ihre Kurbeitragspflicht hinzuweisen und sie zur Abgabe des Kurbeitrages anzuhalten. Es wird weder auf Informationstafeln am Rathaus, am Haus des Gastes oder auf den Wanderwegtafeln auf die Kurbeitragspflicht für Tagesgäste hingewiesen. Die Broschüre „Schönen Urlaub …“ enthält zwar auf der vorletzten Seite unter „Informationen“ einen Hinweis auf den Kurbeitrag, befasst sich aber inhaltlich nur mit dem von den Vermietern einzuziehenden Beitrag. Das in § 5 Abs. 1 KBS erwähnte gesonderte Formblatt für Tagesgäste gibt es nicht, ebensowenig eine an den Wochenenden durchgängig geöffnete, für die Beitragserhebung bereite Stelle.

Damit besteht offenkundig eine „strukturell gegenläufige, auf Ineffektivität angelegte Erhebungsregelung“. Dies führt auch zu einer Abgabenungleichheit und –ungerechtigkeit, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Denn während Gäste, die im Kurgebiet des Beklagten übernachten, ihren Kurbeitrag an die Vermieter zu zahlen haben, bleiben Gäste, die in den zahlreichen Pensionen und Ferienwohnungen in anderen, nicht als Luftkurort anerkannten Ortsteilen des Beklagten übernachten, vom Kurbeitrag verschont, obwohl sie die Wanderwege und Kneippeinrichtungen in gleicher Weise benutzen können. Dies gilt ebenso für Tagesausflugsgäste, die mit Pkws oder Bussen (auch Wallfahrer) anreisen und sich im Kurgebiet aufhalten.

Von dieser Abgabenungleichheit ist auch die Klägerin betroffen, weil sie gemäß § 6 KBS für die Kurbeiträge ihrer Gäste haftet und zur Abführung der Beiträge verpflichtet wurde.

3. Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, stattzugeben.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

5. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage ob und wie die Beitragserhebung von Tagesgästen im Kurgebiet erfolgen muss, kann sich in einer Vielzahl von Kurorten in der Größenordnung des Beklagten stellen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/11/2014 00:00

Tenor Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011, bekanntgemacht am 18. Juni 2011, wird mit Ausnahme des § 10 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt
published on 14/05/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 D
published on 23/02/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog die Beklagte sie unter Angabe der Leinwandnummern zur Zahlung von Filmabgaben
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published on 01/08/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2015 (B 4 K 13.659) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Da
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Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.