Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. März 2015 - B 4 K 13.400
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Vorauszahlung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung oder Erweiterung der L.-straße in Eb..
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. AA, Gemarkung Eb., mit einer Fläche von 1.197 m².
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt:
Der Vorauszahlungsbescheid auf den Straßenausbaubeitrag für das Grundstück Fl.-Nr. AA, Gemarkung Eb.,
Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Klagebegründung vor, die Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags der Beklagten sei unwirksam. § 7 der Satzung (Beitragsmaßstab) enthalte eine unvollständige und daher nicht anwendbare Regelung zur Verteilung des umlagefähigen Aufwands. Er verwies auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung wird ausgeführt, die Lagerhausstraße sei eine Haupterschließungsstraße, die zwischenzeitlich ausgebaut sei. Die Schlussrechnungen lägen vor, so dass eine Abrechnung als Endabrechnung anstehe. Richtig sei, dass mit Bescheid vom 13.10.1995 das Grundstück der Klägerin bereits zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden sei. Die darin abgerechnete Ausbaumaßnahme habe die Erschließungsanlage Marktplatz und Würzburger Straße betroffen. Damit sei ein völlig anderer Straßenausbau abgerechnet worden. Das Grundstück der Klägerin liege an beiden Straßen tatsächlich und beitragsrechtlich an. Die genannte Entscheidung des BayVGH zur Unwirksamkeit der Satzung beziehe sich auf das Erschließungsbeitragsrecht und sei nicht auf das Straßenausbaubeitragsrecht anzuwenden. Zum anderen handele es sich vorliegend um einen unbeplanten Innenbereich, für den der Beitragsmaßstab in der Regelung des § 7 der Beitragssatzung klar, vollständig, hinreichend bestimmt und unmissverständlich geregelt sei.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Am
Gründe
1. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom
Der Beklagte kann für die Erneuerung und Verbesserung der L.-straße gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung vom
Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können Vorauszahlungen auf den Beitrag erhoben werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist. Die Erhebung einer Voraus-zahlung setzt mit Blick auf ihr Wesen als eine Zahlung, die vor Entstehung der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht „auf den Beitrag“ und zur Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld (vgl. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG) erbracht wird, weiter voraus, dass eine wirksame Beitragssatzung vorhanden ist und die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen hat, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen (endgültigen) Beitragsforderung erforderlich sind (vgl. BayVGH
Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung, dem Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U. v. 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - VGH n. F. 64, 165/167 = BayVBl 2012, 206/207 jeweils RdNr. 32) die Bauarbeiten bereits begonnen hatten, die endgültige Beitragspflicht aber noch nicht entstanden war, konnte der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid grundsätzlich Vorauszahlungen auf den Straßenausbau-beitrag erheben. Dass die endgültige Beitragspflicht inzwischen entstanden ist, da laut Angaben des Beklagten im Juli 2014 die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist, lässt die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Vorauszahlungsbescheids unberührt (BayVGH, a. a. O., RdNrn. 33f.).
a) Der Beklagte verfügt mit der Straßenausbaubeitragssatzung vom
aa) Der in § 7 Abs. 2 SBS geregelte Beitragsmaßstab differenziert - wie der Klägervertreter zu Recht ausführt - nicht zwischen Grundstücksflächen im Innen- und Außenbereich. Einen abgestuften Verteilungsmaßstab für Außenbereichsgrundstücke, die im Ausbaubeitragsrecht - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - wegen des umfassenderen Vorteilsbegriffs nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen, enthält die Satzung des Beklagten nicht.
Nachdem sich in dem hier abgerechneten Ausbaugebiet keine Außenbereichsflächen befinden, die ausgebaute Straße vielmehr im Ortskern des Marktes liegt, wirkt sich der fehlende Verteilungsmaßstab für Außenbereichsflächen nicht aus. Es gilt der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung, der besagt, dass auf die Verhältnisse in dem jeweils in Rede stehenden Abrechnungsgebiet abzustellen ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 36 RdNrn. 10f.).
bb) Nach der Tiefenbegrenzungsregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 SBS ist, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks, zugrunde zu legen. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Tiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird (Satz 2).
Die Frage, ob eine derartige Tiefenbegrenzungsregelung für vollauf im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt (vgl. zum Meinungsstand Driehaus, a. a. O., RdNrn. 37 ff zu § 35). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat die Frage noch nicht abschließend entschieden. Nach Auffassung von Driehaus, der das Gericht folgt, ist eine Tiefenbegrenzungsregelung für Innenbereichsgrundstücke, die insgesamt Baulandqualität haben, nicht zulässig (Driehaus, a. a. O., RdNrn. 38, 43 zu § 35).
Die Tiefenbegrenzungsregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 SBS ist dem Wortlaut nach auch auf vollends im Innenbereich liegende Grundstücke anwendbar. Hält man dies für unzulässig, hat dies aber nicht eine Nichtigkeit der gesamten Satzung, sondern allenfalls eine Teilnichtigkeit der konkreten Regelung zur Folge. Denn eine Beitragssatzung ist nur dann insgesamt nichtig, wenn anzunehmen ist, dass bei objektiver, am Sinn und Zweck der Norm orientierter Betrachtungsweise die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Durch eine schlichte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzungsregelung kann eine sachgerechte Verteilung des Ausbauaufwandes herbeigeführt werden.
cc) Die unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
b) Bei der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme - der Verbesserung und Erweiterung der L.-straße - handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung und/oder Erneuerung sowie Erweiterung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 SBS. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
c) Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben.
Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d. h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines anderen Straßennamens - vermitteln (u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470;
Maßgebliche Einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist demnach entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur die ca. 450 m lange L.-straße, die im Osten bei den beiden Y-förmigen Einmündungen von der N... Straße (Staatsstraße ...) beginnt und dem Namen nach auf der Höhe des Grundstücks Fl.-Nr. AA endet. Vielmehr setzt sich die Einrichtung unter der Bezeichnung Wa.-straße geradeaus fort und endet schließlich nach ca. 70 m im Westen bei der Einmündung in die Wü. Straße (Bundesstraße ...).
Seinen Eindruck hat das Gericht auf der Grundlage der in den Akten befindlichen Lagepläne, der vorgelegten Fotos und der von den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer anlässlich des Erörterungstermins durchgeführten Ortseinsicht gewonnen, der auch den an der Entscheidung beteiligten (ehrenamtlichen) Richtern vermittelt wurde. Begibt man sich von der L.-straße kommend in Richtung Wa.-straße und auf dieser weiter bis zur Einmündung in die Wü. Straße (B ...), hat man nicht den Eindruck, dass an der Stelle, an der man dem Namen nach die Wa.-straße betritt, eine andere Einrichtung beginnt. Vielmehr setzt sich die Straße optisch geradeaus fort. Dies wird auch aus dem Lageplan (Bl. 142 Gerichtsakte) deutlich sowie aus dem Luftbild (Bl. 64 Gerichtsakte) und dem rechten unteren Foto auf Blatt 3 der Beiakte I. Der Teil der Wa.-straße, der sich in einer Kurve von der L.-straße entfernt und in nördlicher Richtung hangaufwärts zur Wi.-straße führt, wirkt dagegen optisch wie eine Abzweigung von der Einrichtung L.-straße/Wa.-straße.
d) Der voraussichtliche Ausbauaufwand ist auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme an der Einrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. § 7 Abs. 1 SBS (Beitragsmaßstab) sieht vor, dass der Aufwand je zur Hälfte nach der Summe der Grundstücksflächen und der zulässigen Geschossflächen umzulegen ist.
aa) Zu den beitragspflichtigen Grundstücken gehört zweifellos das Grundstück Fl.-Nr. AA der Klägerin, das auf der gesamten Länge von knapp 40 m durchgängig mit einem an der Grundstücksgrenze verlaufenden Nebengebäude direkt an der Einrichtung anliegt. Das Nebengebäude verfügt über mehrere Tor-/Türöffnungen, so dass die Einrichtung vom Grundstück aus ohne weiteres betreten werden kann (Driehaus, a. a. O., § 35, RdNr. 12). Ob daran ein nennenswertes Interesse der Klägerin besteht, ist ohne Belang.
bb) Darüber hinaus hat der Beklagte auch die Grundstücke in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, die an dem mit der streitgegenständlichen Maßnahme zwar nicht erneuerten, aber die Fortsetzung der Einrichtung bildenden Teil der Wa.-straße liegen.
Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf eine Abrechnung im Wege der Abschnittsbildung mit dem Argument, der Abschnitt Wa.-straße sei bereits 1995 erneuert und abgerechnet worden, deshalb sei im Zuge des Ausbaus des Abschnitts L.-straße nun die Abrechnung nur unter den an diesem Abschnitt gelegenen Grundstücken erfolgt.
Eine Abrechnung eines Teilstreckenausbaus auf der Grundlage einer Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit der Beitragssatzung (hier § 6 Abs. 4 Satz 1 SBS) setzt voraus, dass die Gemeinde ein hinreichend konkretes Programm für die Fortsetzung des Ausbaus aller vorgesehenen Teilstrecken aufgestellt hat, also ein Bauprogramm, das eine Fortsetzung der beitragsfähigen Maßnahme in einer nächsten Etappe vorsieht, weil insoweit zwar ein Ausbaubedarf besteht, aber z. B. gegenwärtig keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung stehen, und die Gemeinde sich im Interesse einer möglichst umgehenden Refinanzierung der ihr für den Ausbau der ersten Teilstrecke entstandenen Aufwendungen für eine Abschnittsbildung entscheidet (Driehaus, a. a. O., § 33, RdNr. 55). Ein Abschnitt darf also grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Teilstrecke der geplanten Ausdehnung beschränkt. Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen. Außerhalb einer Abschnittsbildung auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG lässt es das Gesetz nicht zu, eine Teilstrecke in Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen Abrechnung einer Einrichtung rechtlich zu verselbstständigen und dadurch den Abrechnungsraum zu verändern (vgl. BayVGH
Ein diesen Maßstäben entsprechendes Bauprogramm, das den Ausbau der Lagerhaus-straße als letzte Etappe der Einrichtung L.-straße/Wa.-straße vorsieht, kann der Beklagte nicht vorweisen.
Der Gemeinderatsbeschluss vom
Eine wirksame Abschnittsbildung liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau. Die von der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs
cc) Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen, auf die nach § 7 Abs. 1 SBS die eine Hälfte des beitragsfähigen Aufwands umzulegen ist, hat der Beklagte zu Unrecht die Tiefenbegrenzungsregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SBS angewandt. Alle Grundstücke liegen im unbeplanten historischen Ortskern. Wie oben a) bb) ausgeführt, ist die Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam. Sie ist für Innenbereichsgrundstücke nicht anwendbar (Driehaus, a. a. O., § 35, RdNr. 37). Somit sind alle beitragspflichtigen Grundstücke mit ihrer vollen Fläche einzubeziehen, darunter das Grundstück der Klägerin ebenso wie die Fl.-Nr. BB einschließlich Orangeriegarten.
dd) Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Geschossflächen, auf die nach § 7 Abs. 1 SBS die andere Hälfte des beitragsfähigen Aufwands umzulegen ist, wurden von Klägerseite keine substantiierten Rügen erhoben. Offenkundige Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.
e) Aufgrund der vom Gericht mit Schreiben vom 23.12.2014 angeforderten Vergleichs-berechnung, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.01.2015 vorgelegt hat (Bl. 139 bis 156 der Gerichtsakte) ergibt sich ein auf das Grundstück der Klägerin entfallender Vorauszahlungsbetrag von 19.602,69 EUR (statt 25.127,37 EUR). In dieser Höhe hat der Bescheid des Beklagten vom 30.08.2012 Bestand. Eine Aufhebung des Bescheides insgesamt kommt nicht in Betracht, nachdem das Gericht in Erfüllung seiner Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die richtige Höhe des Beitrags unter Inanspruchnahme der Gemeinde ermitteln konnte (BVerwG, Urteil vom 03.06.2010, 9 C 4/09, juris, Rd.Nr. 13).
Somit war die Klage im Übrigen abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 ZPO.
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.