Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - 6 ZB 15.1163

bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. März 2015 - B 4 K 13.400 - wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.524,68 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des beklagten Marktes, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 30. August 2012 zog der beklagte Markt die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 60 für die Erneuerung der Ortsstraße Lagerhausstraße („Abrechnungsabschnitt von nördlicher Einmündung der Waldstraße bis zur Einmündung in die Staatsstraße 2258“) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 25.127,37 € heran.

Auf deren Klage hin hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 27. März 2015 den Bescheid vom 30. August 2012 insoweit aufgehoben, als ein höherer Vorauszahlungsbeitrag als 19.602,69 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) des Beklagten enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung für vollauf im Innenbereich gelegene Grundstücke nicht anwendbar sei, so dass diese - etwa FlNr. 60 und 48 - mit ihrer vollen Fläche in die Verteilung des Aufwands einzubeziehen seien. Maßgebliche Einrichtung sei die Ortsstraße Lagerhausstraße, die im Osten bei den beiden Y-förmigen Einmündungen in die Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) beginne und die sich nach ca. 450 m im Westen unter der Bezeichnung Waldstraße noch ca. 70 m bis zu ihrer Einmündung in die Würzburger Straße (Bundesstraße 22 - B 22) fortsetze. Der Beklagte habe in das Abrechnungsgebiet alle an der Ortsstraße anliegenden Grundstücke einzubeziehen, auch wenn die restliche Teilstrecke im Westen nicht durch die abgerechnete Maßnahme erneuert worden sei. Eine wirksame Abschnittsbildung liege nicht vor. Die von der Klägerin erhobene Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag sei daher entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag des Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht vertritt jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Auffassung, dass die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ABS geregelte Tiefenbegrenzung auf 50 m unwirksam ist.

Ob, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen meint, ihre Anwendung auf vollständig im Innenbereich gelegene Grundstücke ausscheiden muss, kann letztlich dahinstehen. Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht die satzungsmäßige Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete als zulässig an. Seiner - umstrittenen - Rechtsprechung nach ist der Anwendungsbereich einer solchen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (Abgrenzungsfunktion); er darf sich auch auf übertiefe Grundstücke erstrecken, die sich mit ihrer gesamten Fläche in „zentraler“ Innenbereichslage befinden (BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 14, 15; B. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - BayVBl 2006, 607 ff.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365; a.A. Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 19 ff. m. w. N.). Sie begründet danach, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefenbegrenzung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Beschränkungsfunktion).

Ob dem für das bayerische Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB) zu folgen ist, hat der Senat bislang nicht ausdrücklich entschieden. Für das hier inmitten stehende Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) begegnet eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung für Grundstücke in „zentraler Innenbereichslage“ jedenfalls schon deshalb erheblichen Bedenken, weil es eine dem § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechende Regelung nicht kennt und an einen anderen beitragsrelevanten Sondervorteil anknüpft. Durch den Erschließungsbeitrag wird, wie sich namentlich aus § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB ergibt, derjenige Vorteil aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer (Anbau-)Straße abgegolten, der mit der Rechtsfolge verbunden ist, dass eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende Verkehrserschließung des Grundstücks abgelehnt werden darf. Dem Straßenausbaubeitragsrecht sind demgegenüber solche rechtlichen Auswirkungen einer Straßenbaumaßnahme auf die Nutzbarkeit eines bevorteilten Grundstücks fremd. Für seinen Rechtsbereich erschöpft sich der beitragsrelevante Sondervorteil in der qualifizierten „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG) der ausgebauten Straße als solcher. Dieser kommt deshalb nicht nur baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken (oder Grundstücksteilflächen) zugute, sondern jeder sinnvollen und zulässigen Nutzung und damit grundsätzlich auch - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - Außenbereichsflächen (grundlegend BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - VGH n. F. 55, 121/123 ff.). Welche Folgen sich aus diesen Unterschieden für die Funktion und Reichweite einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Die Tiefenbegrenzungsregelung ist nämlich bereits aus einem anderen Grund unwirksam, zu dem der Beklagte im Zulassungsverfahren angehört wurde. Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den anderen Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann (BVerwG, U. v. 12. 11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 24; BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31; U. v. 26.2.1998 - 6 B 94.3817 - BayVBl 1998, 537). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/369; vgl. auch OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht). Die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ABS angeordnete generelle Beschränkung der Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m kann bereits diesen Anforderungen nicht genügen. Denn der Beklagte hat keine Feststellungen zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gebiet des Marktes getroffen, welche die Festlegung einer solchen für alle Grundstücke (am Übergang in den Außenbereich und in zentraler Innenbereichslage) gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen können. Er ist der Auffassung, solche Feststellungen seien wegen der Besonderheit der örtlichen Bebauung entbehrlich; sein Ortsgebiet sei „geprägt durch eine übliche, mit normalgroßen Parzellen sichtbare Bebauung, die im Kernbereich des Ortes umfangreiche Park-, Kloster- und Kirchenanlagen umringt, die großflächig sind.“ Eine solche „vollkommen atypische Strukturierung“ macht indes die gebotenen Feststellungen keineswegs entbehrlich. Sie stellt im Gegenteil schon im Ansatz in Frage, ob eine einheitliche, für alle Grundstücke im Gemeindegebiet geltende Tiefenbegrenzung zumal mit der genannten Doppelfunktion überhaupt in Betracht kommen kann.

b) Ohne Erfolg bleiben die Ausführungen des Beklagten zum Grundstück FlNr. 48, wonach es sich bei diesem teilweise um einen nicht überbaubaren historischen Orangeriegarten ohne Baulandqualität handele. Zum einen setzt der besondere Vorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, wie oben erwähnt, nach ständiger Rechtsprechung im Unterschied zum Erschließungsbeitragsrecht nicht eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Anliegergrundstücks, sondern lediglich eine „sinnvolle und zulässige Nutzung“ voraus (zuletzt BayVGH, U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16). Zum anderen ist das Grundstück in seinem nördlichen Teil mit einem nicht öffentlich zugänglichen Wohngebäude („Orangerie“) mit privatem Gartenanteil bebaut. Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, dass der südlich anschließende Bereich in einem Bebauungsplan als öffentliche Parkfläche festgesetzt oder als solche gewidmet worden ist und damit selbst eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG darstellen würde (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 24; U. v. 19.2.2002 - 6 B 99.44 - juris). Einer Darstellung im Flächennutzungsplan, wie ihn der Beklagte auszugsweise im erstinstanzlichen Verfahren (allerdings ohne Legende) vorgelegt hat, kommt - mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - keine den Festsetzungen eines Bebauungsplans vergleichbare Funktion zu (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 - juris Rn. 16).

c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass maßgebliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz1 und Satz 3 KAG nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise die Ortsstraße Lagerhausstraße von ihrer Y-förmigen Abzweigung von der Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) im Osten bis zu ihrer Einmündung in die Würzburger Straße (B 22) im Westen ist, auch wenn sie auf den letzten ca. 70 m Länge die Bezeichnung Waldstraße hat. Der Zulassungsantrag zieht diese vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die aufgrund der Einnahme eines Augenscheins sowie der Luftbilder und Lagepläne erfolgten, nicht mit substantiierter Begründung in Zweifel.

Die einheitliche Ortsstraße Lagerhausstraße/Waldstraße zerfällt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dadurch in zwei Teile, dass der Beklagte mit Beschluss vom 10. Mai 1993 einen Abrechnungsabschnitt „von der Einmündung des Straßenzuges Lagerhausstraße (bezeichnet mit Waldstraße) in die Würzburger Straße (B 22) bis zur Einmündung der Waldstraße in den Straßenzug Lagerhausstraße“ gebildet hatte. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Abrechnungsabschnitt nämlich nicht wirksam im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG gebildet worden. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Abschnitt - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 9; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53).

Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlte es im Jahr 1993 an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke der Lagerhausstraße bis zur Einmündung in die Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont hierfür. Beides ergibt sich auch nicht aus den mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, wurde der weitere Ausbau der Lagerhausstraße mit keinem Wort erwähnt. Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10. Mai 1993 beschlossene Bildung eines Abrechnungsabschnitts des Straßenzuges Lagerhausstraße/Waldstraße ab der Einmündung in die Würzburger Straße bis zum Übergang in die Lagerhausstraße war daher schon aus diesem Grund unwirksam.

Abgesehen davon ist die vom Beklagten 1993 beschlossene Abschnittsbildung aus einem weiteren Grund unwirksam. Grundsätzlich muss nämlich eine Teilstrecke einer Anbaustraße, um als Abschnitt abrechnungsmäßig verselbstständigt werden zu können, eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 14 Rn. 24, 25; ders. in Berliner Kommentar zum BauGB, § 130 Rn. 17). Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (vgl. BayVGH, B. v.20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8) als Orientierung dienen sollte - was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (so OVG LSA, B. v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die vom Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung eine nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich ca. 70 m lange Teilstrecke eines insgesamt etwa 520 m langen Straßenzugs umfasst, fehlt es in absoluter Hinsicht an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung des Abrechnungsabschnitts (vgl. auch BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 18, 19).

Die vom Marktgemeinderat am 19. März 2012 beschlossene Abschnittsbildung von der „nördlichen Einmündung der Waldstraße in den Straßenzug Lagerhausstraße bis zur Einmündung des Straßenzuges in die Staatsstraße 2258“ ist ebenfalls unwirksam, weil es auch an einem konkreten Bauprogramm und einem konkreten zeitlichen Horizont für die Fortführung des Ausbaus der Mitte der 90er Jahre bereits erneuerten Reststrecke bis zur Einmündung in die Würzburger Straße fehlt; zudem ist der restliche Abschnitt mit ca. 70 m Länge, wie oben ausgeführt, zu kurz.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der nunmehr abgerechneten Ausbaumaßnahme um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, bei dem das Abrechnungsgebiet auch die Anliegergrundstücke im westlichen Bereich der Lagerhausstraße umfasst (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten. Die Frage, „welche qualitativen Anforderungen an die Dokumentation der Meinungsbildung einer Gemeinde zu stellen sind, dass dieser die Berechtigung zur Abschnittsbildung zuerkannt wird im Hinblick auf eine Dokumentation eines entsprechenden Bauprogrammes“ stellt sich nicht entscheidungserheblich, weil der jeweils weitere Ausbau der Lagerhausstraße bei den beiden Abschnittsbildungsbeschlüssen in den Jahren 1993 und 2012 mit keinem Wort erwähnt wurde.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung auch im Innenbereich bei Straßenausbaumaßnahmen zulässig ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, fehlt es an Feststellungen des Beklagten zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gebiet des Marktes, die die Anwendung einer für alle Grundstücke gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen könnten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - 6 ZB 15.1163

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Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2012 wird aufgehoben, soweit eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 19.602,69 EUR festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Vorauszahlung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung oder Erweiterung der L.-straße in Eb..

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. AA, Gemarkung Eb., mit einer Fläche von 1.197 m².

Mit Bescheid vom 30.08.2012 setzte die Verwaltungsgemeinschaft Eb. für den Markt Eb. für das Grundstück der Klägerin eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung oder Erweiterung der L.-straße (Abrechnungsabschnitt von nördlicher Einmündung der Wa.-straße bis zur Einmündung in die Staatsstraße ...) in Höhe von 25.127,37 EUR fest. Er schlüsselte den Beitrag auf in einen Beitrag für einen Abrechnungsteil 1 für Fahrbahn und Entwässerung in Höhe von 16.399,74 EUR und in einen Beitrag für den Abrechnungsteil 2 für Gehwege, Beleuchtung und Bordsteine in Höhe von 8.727,63 EUR.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2012 Widerspruch über den bisher nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt:

Der Vorauszahlungsbescheid auf den Straßenausbaubeitrag für das Grundstück Fl.-Nr. AA, Gemarkung Eb., vom 30.08.2012 wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Klagebegründung vor, die Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags der Beklagten sei unwirksam. § 7 der Satzung (Beitragsmaßstab) enthalte eine unvollständige und daher nicht anwendbare Regelung zur Verteilung des umlagefähigen Aufwands. Er verwies auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.04.2010 - 6 ZB 09.1583. Entsprechend dieser Entscheidung sei die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten nichtig, weil in der Satzung nicht ausreichend bestimmt sei, wie die zulässige Geschossfläche zu ermitteln sei. Außerdem enthalte sie keine vorteilsgerechte Beitragsabstufung hinsichtlich der Außenbereichsflächen. Die Verteilungsregelung ermögliche es nicht, alle Anlieger und damit grundsätzlich beitragspflichtigen Grundstücke vorteilsgerecht in die Aufwandsverteilung einzubeziehen. Das Abrechnungsgebiet umfasse auch Grundstücke, die über landwirtschaftlich genutzte Teilflächen bzw. Parkflächen verfügten. Die Fl.-Nr. BB (O.-weg ...) mit einer Grundstücksfläche von 7.691 m² und weiträumigen Parkanlagen sei aufgrund der Tiefenbegrenzungsregelung lediglich mit 3.214 m² herangezogen worden.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird ausgeführt, die Lagerhausstraße sei eine Haupterschließungsstraße, die zwischenzeitlich ausgebaut sei. Die Schlussrechnungen lägen vor, so dass eine Abrechnung als Endabrechnung anstehe. Richtig sei, dass mit Bescheid vom 13.10.1995 das Grundstück der Klägerin bereits zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden sei. Die darin abgerechnete Ausbaumaßnahme habe die Erschließungsanlage Marktplatz und Würzburger Straße betroffen. Damit sei ein völlig anderer Straßenausbau abgerechnet worden. Das Grundstück der Klägerin liege an beiden Straßen tatsächlich und beitragsrechtlich an. Die genannte Entscheidung des BayVGH zur Unwirksamkeit der Satzung beziehe sich auf das Erschließungsbeitragsrecht und sei nicht auf das Straßenausbaubeitragsrecht anzuwenden. Zum anderen handele es sich vorliegend um einen unbeplanten Innenbereich, für den der Beitragsmaßstab in der Regelung des § 7 der Beitragssatzung klar, vollständig, hinreichend bestimmt und unmissverständlich geregelt sei.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2014 verwies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut auf die rechtswidrige Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung und führte aus, dass das Buchgrundstück Fl.-Nr. BB bis zu seiner hinteren Grundstücksgrenze als Park genutzt werde.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2014 führte die Beklagtenseite hierzu aus, dass die vollständige Heranziehung des Grundstücks Fl.-Nr. BB nicht der Vorteilhaftigkeit im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts entspreche. Zwischen dem öffentlichen Park und der L.-straße befinde sich das mit Wohnungen für Bedienstete genutzte Grundstücksteilstück, welches nicht öffentlich zugänglich und privat sei. Zwar bestehe die Möglichkeit des Zugangs zum O.-weg und damit auch zur Wü. Straße, eine Zufahrtsmöglichkeit von diesem Grundstücksteil sei jedoch tatsächlich nicht vorhanden. Eine historische Mauer verhindere zusätzlich die Zufahrt vom höher gelegenen privaten Bereich zum darunterliegenden Park.

Am 31.07.2014 führte die Kammer einen Erörterungstermin in der Gemeinde durch. Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.09.2014 und 23.12.2014 forderte das Gericht weitere Unterlagen und eine Vergleichsberechnung an. Auf diese und die weiteren gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Beiakten wird verwiesen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

1. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 30.08.2012 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Höhe von 5.524,68 EUR aufzuheben, weil er in diesem Umfang rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, weil die Festsetzung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 19.602,69 EUR rechtmäßig ist.

Der Beklagte kann für die Erneuerung und Verbesserung der L.-straße gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung vom 20.12.2002 (SBS) eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag in dieser Höhe verlangen.

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können Vorauszahlungen auf den Beitrag erhoben werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist. Die Erhebung einer Voraus-zahlung setzt mit Blick auf ihr Wesen als eine Zahlung, die vor Entstehung der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht „auf den Beitrag“ und zur Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld (vgl. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG) erbracht wird, weiter voraus, dass eine wirksame Beitragssatzung vorhanden ist und die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen hat, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen (endgültigen) Beitragsforderung erforderlich sind (vgl. BayVGH vom 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 m. w. N.).

Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung, dem Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U. v. 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - VGH n. F. 64, 165/167 = BayVBl 2012, 206/207 jeweils RdNr. 32) die Bauarbeiten bereits begonnen hatten, die endgültige Beitragspflicht aber noch nicht entstanden war, konnte der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid grundsätzlich Vorauszahlungen auf den Straßenausbau-beitrag erheben. Dass die endgültige Beitragspflicht inzwischen entstanden ist, da laut Angaben des Beklagten im Juli 2014 die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist, lässt die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Vorauszahlungsbescheids unberührt (BayVGH, a. a. O., RdNrn. 33f.).

a) Der Beklagte verfügt mit der Straßenausbaubeitragssatzung vom 20.12.2002 (SBS) über eine für die streitgegenständliche Beitragserhebung wirksame Rechtsgrundlage. Der Beitragsmaßstab des § 7 Abs. 1 SBS sieht vor, dass der Aufwand je zur Hälfte nach der Summe der Grundstücksflächen und der zulässigen Geschossflächen umzulegen ist.

aa) Der in § 7 Abs. 2 SBS geregelte Beitragsmaßstab differenziert - wie der Klägervertreter zu Recht ausführt - nicht zwischen Grundstücksflächen im Innen- und Außenbereich. Einen abgestuften Verteilungsmaßstab für Außenbereichsgrundstücke, die im Ausbaubeitragsrecht - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - wegen des umfassenderen Vorteilsbegriffs nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen, enthält die Satzung des Beklagten nicht.

Nachdem sich in dem hier abgerechneten Ausbaugebiet keine Außenbereichsflächen befinden, die ausgebaute Straße vielmehr im Ortskern des Marktes liegt, wirkt sich der fehlende Verteilungsmaßstab für Außenbereichsflächen nicht aus. Es gilt der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung, der besagt, dass auf die Verhältnisse in dem jeweils in Rede stehenden Abrechnungsgebiet abzustellen ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 36 RdNrn. 10f.).

bb) Nach der Tiefenbegrenzungsregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 SBS ist, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks, zugrunde zu legen. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Tiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird (Satz 2).

Die Frage, ob eine derartige Tiefenbegrenzungsregelung für vollauf im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt (vgl. zum Meinungsstand Driehaus, a. a. O., RdNrn. 37 ff zu § 35). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat die Frage noch nicht abschließend entschieden. Nach Auffassung von Driehaus, der das Gericht folgt, ist eine Tiefenbegrenzungsregelung für Innenbereichsgrundstücke, die insgesamt Baulandqualität haben, nicht zulässig (Driehaus, a. a. O., RdNrn. 38, 43 zu § 35).

Die Tiefenbegrenzungsregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 SBS ist dem Wortlaut nach auch auf vollends im Innenbereich liegende Grundstücke anwendbar. Hält man dies für unzulässig, hat dies aber nicht eine Nichtigkeit der gesamten Satzung, sondern allenfalls eine Teilnichtigkeit der konkreten Regelung zur Folge. Denn eine Beitragssatzung ist nur dann insgesamt nichtig, wenn anzunehmen ist, dass bei objektiver, am Sinn und Zweck der Norm orientierter Betrachtungsweise die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Durch eine schlichte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzungsregelung kann eine sachgerechte Verteilung des Ausbauaufwandes herbeigeführt werden.

cc) Die unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.04.2010 - 6 ZB 09.1583 erhobene Rüge, in der Satzung sei nicht hinreichend bestimmt, wie die zulässige Geschossfläche zu ermitteln sei, greift nicht. Die zitierte Entscheidung bezieht sich auf Problemfälle in beplanten Gebieten, bei denen aufgrund der Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans die zulässige Geschossfläche nicht eindeutig bestimmt werden kann. Hier liegt jedoch kein Fall des § 7 Abs. 3 SBS (zulässige Geschossfläche, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht), sondern ein Fall des § 7 Abs. 5 Buchst. d) SBS vor, der regelt, dass sich in unbeplanten Gebieten die zulässige Geschossfläche nach dem durchschnittlichen bzw. vorhandenen Maß der baulichen Nutzung bestimmt. Gegen diese Regelung bestehen keine Bedenken.

b) Bei der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme - der Verbesserung und Erweiterung der L.-straße - handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung und/oder Erneuerung sowie Erweiterung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 SBS. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

c) Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben.

Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d. h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines anderen Straßennamens - vermitteln (u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

Maßgebliche Einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist demnach entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur die ca. 450 m lange L.-straße, die im Osten bei den beiden Y-förmigen Einmündungen von der N... Straße (Staatsstraße ...) beginnt und dem Namen nach auf der Höhe des Grundstücks Fl.-Nr. AA endet. Vielmehr setzt sich die Einrichtung unter der Bezeichnung Wa.-straße geradeaus fort und endet schließlich nach ca. 70 m im Westen bei der Einmündung in die Wü. Straße (Bundesstraße ...).

Seinen Eindruck hat das Gericht auf der Grundlage der in den Akten befindlichen Lagepläne, der vorgelegten Fotos und der von den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer anlässlich des Erörterungstermins durchgeführten Ortseinsicht gewonnen, der auch den an der Entscheidung beteiligten (ehrenamtlichen) Richtern vermittelt wurde. Begibt man sich von der L.-straße kommend in Richtung Wa.-straße und auf dieser weiter bis zur Einmündung in die Wü. Straße (B ...), hat man nicht den Eindruck, dass an der Stelle, an der man dem Namen nach die Wa.-straße betritt, eine andere Einrichtung beginnt. Vielmehr setzt sich die Straße optisch geradeaus fort. Dies wird auch aus dem Lageplan (Bl. 142 Gerichtsakte) deutlich sowie aus dem Luftbild (Bl. 64 Gerichtsakte) und dem rechten unteren Foto auf Blatt 3 der Beiakte I. Der Teil der Wa.-straße, der sich in einer Kurve von der L.-straße entfernt und in nördlicher Richtung hangaufwärts zur Wi.-straße führt, wirkt dagegen optisch wie eine Abzweigung von der Einrichtung L.-straße/Wa.-straße.

d) Der voraussichtliche Ausbauaufwand ist auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme an der Einrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. § 7 Abs. 1 SBS (Beitragsmaßstab) sieht vor, dass der Aufwand je zur Hälfte nach der Summe der Grundstücksflächen und der zulässigen Geschossflächen umzulegen ist.

aa) Zu den beitragspflichtigen Grundstücken gehört zweifellos das Grundstück Fl.-Nr. AA der Klägerin, das auf der gesamten Länge von knapp 40 m durchgängig mit einem an der Grundstücksgrenze verlaufenden Nebengebäude direkt an der Einrichtung anliegt. Das Nebengebäude verfügt über mehrere Tor-/Türöffnungen, so dass die Einrichtung vom Grundstück aus ohne weiteres betreten werden kann (Driehaus, a. a. O., § 35, RdNr. 12). Ob daran ein nennenswertes Interesse der Klägerin besteht, ist ohne Belang.

bb) Darüber hinaus hat der Beklagte auch die Grundstücke in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, die an dem mit der streitgegenständlichen Maßnahme zwar nicht erneuerten, aber die Fortsetzung der Einrichtung bildenden Teil der Wa.-straße liegen.

Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf eine Abrechnung im Wege der Abschnittsbildung mit dem Argument, der Abschnitt Wa.-straße sei bereits 1995 erneuert und abgerechnet worden, deshalb sei im Zuge des Ausbaus des Abschnitts L.-straße nun die Abrechnung nur unter den an diesem Abschnitt gelegenen Grundstücken erfolgt.

Eine Abrechnung eines Teilstreckenausbaus auf der Grundlage einer Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit der Beitragssatzung (hier § 6 Abs. 4 Satz 1 SBS) setzt voraus, dass die Gemeinde ein hinreichend konkretes Programm für die Fortsetzung des Ausbaus aller vorgesehenen Teilstrecken aufgestellt hat, also ein Bauprogramm, das eine Fortsetzung der beitragsfähigen Maßnahme in einer nächsten Etappe vorsieht, weil insoweit zwar ein Ausbaubedarf besteht, aber z. B. gegenwärtig keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung stehen, und die Gemeinde sich im Interesse einer möglichst umgehenden Refinanzierung der ihr für den Ausbau der ersten Teilstrecke entstandenen Aufwendungen für eine Abschnittsbildung entscheidet (Driehaus, a. a. O., § 33, RdNr. 55). Ein Abschnitt darf also grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Teilstrecke der geplanten Ausdehnung beschränkt. Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen. Außerhalb einer Abschnittsbildung auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG lässt es das Gesetz nicht zu, eine Teilstrecke in Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen Abrechnung einer Einrichtung rechtlich zu verselbstständigen und dadurch den Abrechnungsraum zu verändern (vgl. BayVGH vom 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - juris, RdNr. 16).

Ein diesen Maßstäben entsprechendes Bauprogramm, das den Ausbau der Lagerhaus-straße als letzte Etappe der Einrichtung L.-straße/Wa.-straße vorsieht, kann der Beklagte nicht vorweisen.

Der Gemeinderatsbeschluss vom 10.05.1993 (Bl. 118 Gerichtsakte) sieht unter der Überschrift „2.1 Abschnittbildung“ ein vier Maßnahmen umfassendes Bauprogramm vor, darunter auch die Wa.-straße in zwei Abschnitten; dem ersten Abschnitt ab der Einmündung von der B ... bis zum Beginn der L.-straße und dem zweiten Abschnitt hangaufwärts bis zur Wi.-straße. Der erste Abschnitt wurde im Jahr 1995 abgerechnet (Abrechnungsgebiet siehe Bl. 2 Beiakte IV), der zweite Abschnitt im Jahr 2000 (Abrechnungsgebiet Bl. 7 Beiakte IV). Der jetzt streitgegenständliche Ausbau der L.-straße, der sich gewissermaßen an den ersten Abschnitt der Wa.-straße anschließt, ist in diesem Bauprogramm mit keinem Wort erwähnt. Somit ergibt sich aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 10.05.1993 nicht, dass damals als weitere Etappe ein Ausbau der L.-straße beabsichtigt war. Aus den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Finanzplänen lässt sich nur die jeweilige Mittelbereitstellung für die vom Gemeinderat beschlossenen Ausbaumaßnahmen ersehen. Sie ersetzen kein fehlendes Ausbauprogramm für eine wirksame Abschnittbildung. Es ist ohnehin fraglich, ob ein abschnittsweiser Ausbau über einen Zeitraum von fast 20 Jahren (erste Etappe 1993; letzte Etappe 2012) noch mit dem Sinn und Zweck der Abschnittsbildung vereinbar wäre, zumal bei der Aufstellung des Bauprogramms der Ausbaubedarf für die vorgesehenen Abschnitte bereits bestanden haben muss.

Eine wirksame Abschnittsbildung liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau. Die von der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043, juris RdNr. 14) geforderte Voraussetzung, dass die ausgebaute Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfassen muss, ist erfüllt. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

cc) Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen, auf die nach § 7 Abs. 1 SBS die eine Hälfte des beitragsfähigen Aufwands umzulegen ist, hat der Beklagte zu Unrecht die Tiefenbegrenzungsregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SBS angewandt. Alle Grundstücke liegen im unbeplanten historischen Ortskern. Wie oben a) bb) ausgeführt, ist die Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam. Sie ist für Innenbereichsgrundstücke nicht anwendbar (Driehaus, a. a. O., § 35, RdNr. 37). Somit sind alle beitragspflichtigen Grundstücke mit ihrer vollen Fläche einzubeziehen, darunter das Grundstück der Klägerin ebenso wie die Fl.-Nr. BB einschließlich Orangeriegarten.

dd) Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Geschossflächen, auf die nach § 7 Abs. 1 SBS die andere Hälfte des beitragsfähigen Aufwands umzulegen ist, wurden von Klägerseite keine substantiierten Rügen erhoben. Offenkundige Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.

e) Aufgrund der vom Gericht mit Schreiben vom 23.12.2014 angeforderten Vergleichs-berechnung, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.01.2015 vorgelegt hat (Bl. 139 bis 156 der Gerichtsakte) ergibt sich ein auf das Grundstück der Klägerin entfallender Vorauszahlungsbetrag von 19.602,69 EUR (statt 25.127,37 EUR). In dieser Höhe hat der Bescheid des Beklagten vom 30.08.2012 Bestand. Eine Aufhebung des Bescheides insgesamt kommt nicht in Betracht, nachdem das Gericht in Erfüllung seiner Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die richtige Höhe des Beitrags unter Inanspruchnahme der Gemeinde ermitteln konnte (BVerwG, Urteil vom 03.06.2010, 9 C 4/09, juris, Rd.Nr. 13).

Somit war die Klage im Übrigen abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 - M 21 K 13.3783 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.704‚73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war Soldat auf Zeit bis zum 29. Februar 2012. Nachdem seine Dienstzeit antragsgemäß auf 14 Jahre und 21 Tage verkürzt worden war, wurde er nach § 5 SVG ab dem 1. September 2010 vom militärischen Dienst freigestellt, um eine berufliche Bildungsmaßnahme bei der Regierung von Oberbayern durchzuführen. Der Kläger erhielt von seiner früheren Einheit eine undatierte „Bescheinigung für Resturlaub“, nach der ihm noch „angesparter Kindererziehungsurlaub“ von 34 Tagen und Erholungsurlaub von 7 Tagen zustünden, die er nicht mehr abbauen und nicht mit in das neue Arbeitsverhältnis übernehmen könne‚ weil die zukünftige Arbeitsstelle eine Landesbehörde sei (Beiakt 2 Bl. 11). Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 beantragte der Kläger die Auszahlung des nicht angetretenen Resturlaubs. Das wurde seitens der Beklagten mit Bescheid vom 12. Februar 2013 und Beschwerdebescheid vom 28. März 2013 abgelehnt.

Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt‚ die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten‚ ihm für 41 Tage nicht genommenen Urlaubs eine finanzielle Abgeltung zu gewähren‚ hilfsweise‚ seinen Antrag auf finanzielle Abgeltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen und entscheidungstragend angenommen: Der behauptete Abgeltungsanspruch scheide sowohl nach nationalem Recht als auch nach unionsrechtlichem Sekundärrecht aus. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen lägen die Voraussetzungen eines unionsrechtlich begründeten Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht vor. Vorausgesetzt werde, dass der Beamte oder Soldat den Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen habe, was beim Kläger unstreitig nicht der Fall sei. Selbst wenn man den Anspruch auf andere Fälle erstrecken wollte, in denen der Betroffene aufgrund von ihm nicht zu vertretenden Umstände gehindert gewesen sei, Urlaub zu nehmen, wäre diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllt. Weder habe der Kläger vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen sei, außerhalb der von ihm angeführten längeren Einsatz- und Vertretungszeiten den ihm jeweils zustehenden Urlaub zu nehmen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen‚ das ergebnisbezogene Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bei Beendigung des Soldatenverhältnisses nicht genommenen Urlaubs zu (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 5). Er kann den geltend gemachten Anspruch aus mehreren Gründen auch nicht aus Unionsrecht herleiten.

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl 2013, 205 ff.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 - juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Das gleiche gilt für Soldaten (BVerwG, B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 29, 31). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter oder Soldat hat bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13 - ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39).

Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil er vor Beendigung des Soldatendienstverhältnisses nicht aus Krankheitsgründen gehindert war, Urlaub zu nehmen. Ob der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch auch in anderen Fallgestaltungen zur Anwendung kommen kann, in denen der Beamte oder Soldat zwar nicht arbeitsunfähig erkrankt war, aber aus anderen Gründen ohne eigene Verantwortung nicht in der Lage war, auf die Urlaubsgewährung hinzuwirken, kann dahinstehen. Denn eine solche Fallgestaltung liegt, wie das Verwaltungsgericht hilfsweise zu Recht angenommen hat, auch mit Blick auf die Darlegungen im Zulassungsantrag nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger während seiner Dienstzeit rechtlich gehindert war oder vom Dienstherrn ausdrücklich gehindert worden ist, den ihm nach der Soldatenurlaubsverordnung zustehenden Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Ende seiner Dienstzeit in Anspruch zu nehmen. Die von ihm - wenig substantiiert - genannten dienstlichen Gründe sind schon deshalb unerheblich, weil er keinen ernsthaften Versuch unternommen hat, den offenen Urlaub vor dem Verfall vom Dienstherrn einzufordern.

Abgesehen davon muss ein Abgeltungsanspruch in jedem Fall ausscheiden, und zwar selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass es sich bei dem „angesparten Kindererziehungsurlaub“ um Erholungsurlaub gehandelt hat, den der Kläger nach § 1 Satz 1 SUV i.V. mit § 7a EUrlV zur Kinderbetreuung angespart hatte und der nach nationalem Recht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen ist. Denn der Kläger hat ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte (Beiakt 2 Bl. 30 bis 34) im Jahr seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst (2010) insgesamt 40 Tage Erholungsurlaub erhalten, also das Doppelte des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen. Damit muss ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der noch verbleibenden 41 Urlaubstage in jedem Fall ausscheiden. Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nämlich nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - C-337/10 - BayVBl 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 7, B. v. 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167 - juris Rn. 9). Bei der Berechnung der den Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm, jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu ermöglichen, nur darauf an, ob und wie viele Urlaubstage der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um alten (aus dem Vorjahr übertragenen oder gar über längere Zeit angesparten) oder um neuen Urlaub (des aktuellen Urlaubsjahres) handelt. Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 ff. Rn. 13; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 23; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 40; B. v. 25.7.2014 - 2 B 57.13 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 7).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage‚ ob der aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG folgende Mindesturlaubsabgeltungsanspruch auf Fälle erstreckt werden kann‚ in denen der Betroffene aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände bzw. entgegenstehender dienstlicher Gründe gehindert war‚ seinen Urlaub zu nehmen‚ ist aus dem unter 1. genannten Grund nicht entscheidungserheblich.

4. Es liegt schließlich kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Hinweispflicht nach § 173 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 3 ZPO gehen ins Leere. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf vier größere Auslandseinsätze und den Vertretungsbefehl des Bataillonskommandeurs, deren Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch das Verwaltungsgericht hätte nachgehen müssen. Diese mit dem Zulassungsantrag wiederholten und vertieften Umstände sind aber nicht aufklärungsbedürftig‚ weil sie weder für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich waren noch der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Denn - abgesehen von den übrigen Anspruchshindernissen - hat der Kläger keinen ernsthaften Versuch unternommen, den offenen Urlaub vor dem Ausscheiden aus dem Dienst in Anspruch zu nehmen.

5. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Juni 2014 - AN 3 K 13.1226 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der B-straße durch die beklagte Stadt.

Die B-straße liegt im unbeplanten Innenbereich. Ihr Hauptzug besteht aus einer etwa 110 m langen - selbstständigen - St-straße, die vom P.-Weg nach Westen abzweigt, dann nach Südwesten schwenkt und in einem Wendehammer endet. An der Kurve zweigt nach Nordwesten eine ca. 33 m lange, gerade verlaufende - unselbstständige - St-straße ab. An deren Ende liegt auf einer Länge von ca. 13 m das unbebaute Grundstück der Klägerin FlNr. 255 an. Es ist 2.155 m² groß und reicht im Nordwesten bis an die M-straße.

Das Landratsamt R. hatte mit Schreiben vom 13. Februar 1981 (u. a.) der Herstellung der Erschließungsanlage B-straße gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG a. F. zugestimmt. Der Zustimmung lag ein Ausbauplan des Ingenieurbüros W. zugrunde, der für die unselbstständige St-straße eine Länge von etwa 28 m vorsieht. Tatsächlich wurde diese in den Jahren 2009/2010 mit einer Länge von etwa 33 m hergestellt. Die B-straße wurde am 18. Juli 2011 in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Die letzte Rechnung für ihre endgültige Herstellung ist im November 2011 bei der Beklagten eingegangen.

Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 10. Juni 2013 für die endgültige Herstellung der B-straße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 17.350,74 € heran. Dabei wurde eine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung gewährt und ein Nutzungsfaktor von 1,30 für eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen angesetzt.

Die Beitragserhebung beruht auf der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 31. Dezember 1987, geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2001. Diese enthält in § 6 Abs. 8 EBS folgende Regelung:

„(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.“

§ 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS hat folgenden Wortlaut:

„(3) als Grundstücksfläche gilt:

1. …

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.“

Die Klägerin hat gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag Klage erhoben und sich dem Grunde wie der Höhe nach gegen die Beitragsforderung gewandt. Sie hat insbesondere gerügt, dass § 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS wegen fehlender Bestimmtheit nichtig sei. Selbst wenn die Bestimmung wirksam wäre, sei sie unrichtig angewandt worden, weil die nähere Umgebung überwiegend mit einem Vollgeschoss bebaut sei. Die Satzung sei auch insoweit nichtig, als sie gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS eine Tiefenbegrenzung vorsehe. Im Fall der Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung dürften die Flächen des klägerischen Grundstücks, die mehr als 50 m von der B-straße entfernt lägen, nicht herangezogen werden. Durch die Zustimmung des Landratsamtes R. vom 13. Februar 1981 werde die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht erreicht, weil in dem zugrunde liegenden Plan die St-straße in Richtung zum klägerischen Grundstück früher ende. Gegenstand der Zustimmung sei damals nicht (auch) die Erschließung des klägerischen Grundstücks gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Juni 2014 den angefochtenen Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erschließungsbeitragssatzung sei unwirksam, weil die satzungsrechtliche Verteilungsregelung zum Vollgeschossmaßstab bei unbebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS) nichtig sei. Sie bestimme, dass die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend sei; die Beitragsgerechtigkeit verlange aber, dass auf die Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse abgestellt werde. Damit sei die Satzung insgesamt nichtig. Unabhängig davon sei auch die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS festgesetzte Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich jedenfalls für den zentralen Innenbereich unwirksam, ohne dass dies einen Einfluss auf die Gültigkeit der Verteilungsregelung habe. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie hält die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Satzungsbestimmungen für wirksam und ihre Beitragsforderung für berechtigt. § 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS entspreche der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände (dort § 5 Abs. 6 Buchst. b). Das Bundesverwaltungsgericht sehe die Anwendbarkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung, welche die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegele, auch in Bezug auf zentrale Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs als mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB vereinbar an. Die Abweichung zwischen dem der Zustimmung gemäß § 125 Abs.2 BBauG zugrunde liegenden Ausbauplan, wonach der (nordwestliche) Seitenarm der B-straße ca. 28 m lang ist, und der tatsächlichen Länge von 33 m sei geringfügig und von der erteilten Zustimmung abgedeckt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie widersetzt sich dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Landesanwaltschaft ... hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Sie hält die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung für unbegründet, hat aber keinen Antrag gestellt.

In der Berufungsverhandlung haben die Vertreter der Beklagten einen Aktenvermerk vorgelegt, in dem die durch den Mehrausbau entstandenen Kosten beziffert werden. Sie haben ferner mitgeteilt, dass die Beklagte alle von dem planabweichenden Ausbau betroffenen privaten und öffentlichen Belange gegeneinander abgewogen und hierüber den Bauausschuss des Stadtrates in seiner Sitzung am 9. April 2015 in Kenntnis gesetzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Das angegriffene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin darf derzeit nicht zu einem Erschließungsbeitrag nach Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB für die Herstellung der B-straße herangezogen werden. Zwar ist die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten mit Ausnahme der Tiefenbegrenzungsregelung in § 6 Abs. 3 Nr. 2 wirksam (1). Es fehlt jedoch an der nach § 125 BauGB erforderlichen rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage (2). Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 10. Juni 2013 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 31. Dezember 1987, geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2001, leidet entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an rechtlichen Mängeln, die zu ihrer Nichtigkeit führen.

a) Die Bestimmung des § 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS, wonach in unbeplanten Gebieten bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend ist, entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB an eine vorteilsgerechte Beitragsbemessung.

Der Satzungsgeber hat sich in § 6 EBS dafür entschieden, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach dem kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zu verteilen. Dieser Maßstab ist nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 BauGB zugelassen, weitestgehend üblich und im Interesse der Verwaltungspraktikabilität empfehlenswert (vgl. BayVGH, B. v. 17.8.2010 - 6 ZB 09.558 - juris Rn. 3 ff. m. w. N.). In seinem Rahmen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Satzungsbestimmung unbedenklich, wenn sie - beispielsweise - bei den bebauten Grundstücken hinsichtlich des Maßes der Nutzung auf die tatsächlich vorhandene Bebauung (und damit auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Vollgeschosse) und bei den unbebauten Grundstücken auf das abstellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der „Nachbarschaft“ oder der „Umgebung“ vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. In gleicher Weise ist es unbedenklich, allgemein und ohne Rücksicht darauf, ob ein Grundstück schon bebaut oder noch unbebaut ist, auf das „in der näheren Umgebung“ überwiegend oder durchschnittlich vorhandene Maß der Nutzung und damit auf die dort überwiegend oder durchschnittlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse abzustellen. Schließlich bestehen im Interesse einer einfachen oder praktikablen Lösung auch keine Bedenken, wenn eine Satzung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in unbeplanten Gebieten auf das „Durchschnittsmaß“ der Nutzung aller von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke abhebt (BVerwG, U. v. 24.9.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17).

Der Verteilungsmaßstab einer Erschließungsbeitragssatzung muss demnach in nicht beplanten Gebieten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung zugrunde legen, sondern darf auf ein Maß der Nutzung abstellen, das in der Nachbarschaft oder in der näheren Umgebung überwiegend als Nutzungsmaß vorhanden ist (BVerwG, U. v. 10.6.1981 - 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308/313; U. v. 14.12.1979 - IV C 12 - 16.77 - KStZ 1980, 70/72; U. v. 24.9.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17; so auch VGH BW, U. v. 1.3.1990 - 2 S 2395.89 - juris Rn. 32; U. v. 4.11.1985 - 14 S 1095.85 - juris; U. v. 15.10.1985 - 2 S 1131.85 - juris). Das gilt sowohl für unbebaute als auch für bebaute Grundstücke in unbeplanten Gebieten (BVerwG, U. v. 10.6.1981 - 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308/313; U. v. 24.9.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17). Vorteilsprinzip und Abgabengerechtigkeit stehen einer solchen Regelung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das der Verteilung zugrunde zu legende Nutzungsmaß sich von dem zulässigen Nutzungsmaßstab nicht zu weit entfernt. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte, weil sich in der näheren Umgebung nach den vorgelegten Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten lediglich ein- oder zweigeschossige Bebauung befindet. Der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab - der dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags entspricht (abgedruckt bei Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand Dezember 2013, Anhang I) und vom Senat in ständiger Spruchpraxis als wirksam angesehen wird - begegnet weder im Vergleich zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken noch im Vergleich zwischen unbeplanten und beplanten Gebieten rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Soweit die Klägerin meint, die Begriffe „nähere Umgebung“ und „überwiegend vorhanden“ seien wegen ihrer Unbestimmtheit aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begriff der „näheren Umgebung“ ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur entsprechenden Begriffsbestimmung in § 34 BauGB hinreichend geklärt (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380). Die Auslegung des Begriffes „überwiegend vorhanden“ wirft ebenfalls keine Probleme auf, die nicht üblicherweise bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe zu bewältigen sind (BVerwG, U. v. 21.9.1979 - 4 C 22.78 - juris Rn. 18).

b) Die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS geregelte Tiefenbegrenzung auf 50 m ist zwar unwirksam. Dieser Mangel wirkt sich jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auf die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete durch Satzung zulässig. Sie begründet dann, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefengrenze erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist. Der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist nach der - umstrittenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen; er darf sich auch auf übertiefe Grundstücke erstrecken, die sich mit ihrer gesamten Fläche in „zentraler“ Innenbereichslage befinden (BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - NVwZ 2015, 298; B. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - BayVBl. 2006, 607 ff.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365; a. A. Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 19 ff. m. w. N.). Unabhängig von der Frage ihres Anwendungsbereichs muss eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann (BVerwG, U. v. 12. 11.2014 - 9 C 7.13 - NVwZ 2015, 298; BayVGH, U. v. 26.2.1998 - 6 B 94.3817 - BayVBl. 1998, 537). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/369; vgl. OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht).

Diesen Anforderungen genügt die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS angeordnete Beschränkung der Erschließungswirkung auf die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m nicht. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, fehlt es an den erforderlichen Ermittlungen. Seitens der Beklagten sind keinerlei Feststellungen zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Stadtgebiet getroffen worden, welche die Festlegung einer solchen, für alle Grundstücke gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen können.

Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung ist daher unwirksam. Das führt aber nicht zu einem Mangel des Verteilungsmaßstabs. Denn eine Tiefenbegrenzung ist kein Bestandteil des Verteilungsmaßstabs. Sie verhält sich ausschließlich dazu, in welchem Umfang ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinn des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, bezieht sich also ausschließlich auf diese Vorschrift und nicht auf die ihr nachfolgende Regelung in § 131 Abs. 2 und 3 BauGB. Sie steht auch - unabhängig davon, an welcher Stelle sie in der Beitragssatzung geregelt ist - in keinem so engen rechtlichen Zusammenhang mit der Verteilungsregelung, dass ihre Ungültigkeit die Gültigkeit der Verteilungsregelung und damit der Satzung insgesamt berühren könnte (BVerwG, U. v. 19.3.1982 - 8 C 34.81 - juris Rn. 19; U. v. 19.2.1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61/65). Ohne eine wirksame Tiefenbegrenzung kann und muss der räumliche Umfang des Erschlossenseins bei übermäßig tiefen Grundstücken im Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gesetzes bestimmt werden.

2. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid ist gleichwohl rechtswidrig, weil die abzurechnende B-straße - bislang - nicht in der nach § 125 BauGB erforderlichen Weise rechtmäßig hergestellt worden ist.

a) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung ergibt sich nicht aus der Zustimmung zur Herstellung der „Erschließungsanlage B-straße“, die das Landratsamt R. mit Schreiben vom 13. Februar 1981 auf der Grundlage des § 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der damals geltenden Fassung vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949, im Folgenden: BBauG a. F.) erklärt hat.

Diese Zustimmung entfaltet zwar nach wie vor Wirkung, auch wenn das Erfordernis der Zustimmung durch die höhere Verwaltungsbehörde seit 1. Januar 1998 entfallen ist und der Gesetzgeber den Gemeinden stattdessen in § 125 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit einer (eigenen) bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung eröffnet hat. Der tatsächliche Ausbau der B-straße weicht jedoch in beachtlicher Weise von dem Plan ab, der der Zustimmung zugrunde lag. Die nach Nordwesten abzweigende St-straße wurde nämlich nach einem Vor-Ort-Aufmaß der Beklagten auf einer Länge von 33 m hergestellt, während die im Jahr 1981 erteilte Zustimmung nur eine Länge von 25 m bis 28 m abdeckt. Dass dieser abweichende Ausbau nicht rechtmäßig ist, ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 125 Abs. 1 BBauG a. F. (wie nunmehr § 125 Abs. 1 BauGB) setzte die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraus. Lag ein Bebauungsplan nicht vor, so durften diese Anlagen gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG a. F. nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Diese Vorschriften machten demnach die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Anbaustraße vom Vorhandensein eines wirksamen Bebauungsplans oder - in Ermangelung eines solchen - von der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig. Das damit angesprochene erschließungsrechtliche Planerfordernis verlangt in beiden Fällen allerdings keine zentimetergenaue Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans oder des der Zustimmung zugrunde liegenden Ausbauplans. Es will nicht auf eine „Bindung“ hinaus, sondern auf eine (qualifizierte) Zustimmung zur Anlegung der Straße. Mit ihm wird lediglich eine „Grobabstimmung“ angestrebt. Der Gesetzgeber hat mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sicherstellen wollen, dass insbesondere die Anbaustraßen in Übereinstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur der Gemeinde angelegt werden. Der Bebauungsplan entfaltet daher die ihm von § 125 Abs. 1 BBauG/BauGB zugedachte (Zustimmungs-)Wirkung ungeachtet der von ihm als Rechtssatz ausgelösten planungsrechtlichen Bindung auch bei geringfügigen Planabweichungen. Unter dem Blickwinkel des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses scheitert die Rechtmäßigkeit einer Straßenherstellung weder, wenn im Einzelfall die durch den Plan für diese Herstellung vorgesehene Fläche tatsächlich nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen worden ist, noch wenn nicht alle Teile dieser Fläche so ausgebaut worden sind, wie es seinerzeit geplant war; derartige Abweichungen sind vielmehr ebenso wie geringfügige Planüberschreitungen kraft des Erschließungsrechts noch durch den Bebauungsplan gedeckt. Das gleiche gilt für eine geringfügige Abweichung von einer den Bebauungsplan „ersetzenden“ Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (BVerwG, U. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 - DVBl. 1998, 47/48).

Für die Beantwortung der Frage, welche Abweichung noch als - weil geringfügig - erschließungsbeitragsrechtlich unschädlich zu werten ist, ist auch in Fällen der Zustimmung auf die Kriterien des § 125 Abs. 3 BauGB abzustellen. Danach kommt es bei derartigen Sachverhalten darauf an, ob die Abweichung von dem der Zustimmung zugrunde liegenden Ausbauplan sich im Rahmen des § 125 Abs. 3 BauGB hält (BVerwG, U. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 - DVBl. 1998, 47/48). Für einen - wie hier - planüberschreitenden Ausbau wird nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind, die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen. Erforderlich ist demnach u. a., dass die planabweichende Herstellung keine zusätzliche Belastung der Erschließungsbeitragspflichtigen als Gruppe mit sich bringt, sei es, weil die Abweichung kostenneutral ist, sei es, weil die Gemeinde anfallende Mehrkosten nicht geltend macht. Verursacht eine Planüberschreitung Mehrkosten, hängt die Unbeachtlichkeit der Abweichung vom Bebauungsplan bzw. dem der Zustimmung zugrunde liegenden Ausbauplan und in der Folge das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten von einer konstitutiven Entscheidung der Gemeinde des Inhalts ab, sie werde die Mehrkosten nicht auf die Beitragspflichtigen abwälzen (BVerwG, U. v. 9.3.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66/74; BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241/242; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 7 Rn. 57).

Gemessen an diesen Anforderungen ist der Mehrausbau der B-straße an dem nordwestlichen Stich nicht als unschädlich anzusehen. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass er mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Die Überschreitung des der Zustimmung zugrunde liegenden Ausbauplans um etwa 5 m in der Länge bei einer Breite von 4,70 m (Beiakte 1, Bl. 27) führt jedoch zwangsläufig zu Mehrkosten. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung einen Aktenvermerk vom 22. März 2015 vorgelegt, in dem die Mehrkosten beziffert und erläutert werden. Eine konstitutive Entscheidung, dass sie diese Mehrkosten nicht auf die Beitragspflichtigen abwälzt, hat sie jedoch nicht getroffen. Sie geht im Gegenteil davon aus, wie ihre im Folgenden noch zu behandelnde Abwägungsentscheidung zeigt, dass der tatsächliche Ausbau rechtmäßig sei und deshalb sämtliche angefallenen Herstellungskosten der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden dürften.

b) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht auf die im Verlauf des Berufungsverfahrens nachgeholte Abwägungsentscheidung und deren Behandlung im Bauausschuss des Stadtrates gestützt werden. Diese genügt nicht den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB.

Nach § 125 Abs. 2 BauGB dürfen Erschließungsanlagen im Sinn des § 127 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen, sofern - wie hier - ein Bebauungsplan nicht vorliegt und eine nach altem Recht erteilte Zustimmung die hergestellte Erschließungsanlage nicht abdeckt. Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede Gemeinde bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „heraus kommt“. § 125 Abs. 2 BauGB erfordert also zunächst einmal einen der Gemeinde vorbehaltenen Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 - BayVBl. 2004, 276/277; BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 6 ZB 11.245 - juris Rn. 7). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss eine Abwägung durch das zuständige Organ einer Gemeinde erfolgen (u. a. BayVGH, B. v. 3.5.2011 - 6 ZB 10.909 - juris Rn. 6; B. v. 27.3.2007 - 6 ZB 05.2456 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein Abwägen als Vorgang setzt ein positives Handeln voraus, das als solches auch dokumentiert sein muss. Wegen der bebauungsplanersetzenden Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB kann auf einen positiven Planungsakt nicht verzichtet werden (BayVGH, B. v. 27.3.2007 - 6 ZB 05.2456 - juris Rn. 7).

Welches Organ der Gemeinde für eine Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB zuständig ist, ergibt sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus den kommunalrechtlichen Vorschriften. Die Gemeinde wird gemäß Art. 29 GO durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet (Art. 37 GO). Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO insbesondere die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Bei der gemäß § 125 Abs. 2 BauGB vorzunehmenden Abwägung handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung in diesem Sinn. Durch die Bezugnahme des § 125 Abs. 2 BauGB auf das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot kommt der Gemeinde bei einer Abwägungsentscheidung bezogen auf die Errichtung von Erschließungsanlagen dieselbe planerische Gestaltungsfreiheit zu wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Dies schließt es aus, die Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB, die an die Stelle des Erlasses eines Bebauungsplans tritt, als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NW, U. v. 8.5.2009 - 15 A 770.07 - juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B. v. 18.12.2007 - 2 S 1657.06 - juris Rn. 7). Deshalb fällt die Abwägungsentscheidung in die Zuständigkeit des Gemeinderates (Art. 30 GO). Dieser kann die Entscheidung entweder nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO auf einen beschließenden Ausschuss oder nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 GO dem ersten Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen. Abwägungsentscheidungen nach § 125 Abs. 2 BauGB zählen nicht zu den Angelegenheiten, deren Übertragung Art. 32 Abs. 2 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO verbieten.

Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es an einer Abwägungsentscheidung durch das dafür zuständige Gemeindeorgan. Nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Beklagten vom 29. Juli 2014 sind bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidungen nach § 125 Abs. 2 BauGB sinngemäß dem Bauausschuss (§ 10 Abs. 1 Nr. 2), unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Umwelt- und Stadtplanungsausschuss (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) übertragen, nicht aber dem ersten Bürgermeister (vgl. § 14). Der Bauausschuss ist zwar, wie sich aus dem in der Berufungsverhandlung vorgelegten Auszug aus dem Sitzungsbuch über die Sitzung vom 9. April 2015 ergibt, mit der Planung für den Ausbau der B-straße befasst worden. Er hat aber keine eigene Abwägungsentscheidung getroffen, sondern lediglich eine von der Stadtverwaltung vorgenommene Abwägung des „Einzelinteresses“ mit dem öffentlichen Interesse „zur Kenntnis genommen“. Das ergibt sich bereits aus der Umschreibung des Tagesordnungspunktes („Information über die Abwägung des planabweichenden Ausbaus der B-straße“) und der seine Behandlung im Ausschuss abschließenden Feststellung, dass diese Abwägung dem Bauausschuss „zur Kenntnis“ diene. Damit hat der Ausschuss, wie der Vertreter der Beklagten im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keinen eigenen Abwägungsbeschluss gefasst.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2015 - B 4 K 14.355 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.875,57 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde beschloss am 24. Januar 2011, beim Ausbau der Ortsstraße Schäfersgasse einen „Ausbau- und Abrechnungsabschnitt“ von der Einmündung des Veilchenweges bis zur Einmündung des Hirtenweges zu bilden, für den Straßenausbaubeiträge nach der Straßenausbaubeitragssatzung abgerechnet würden. Das Abrechnungsgebiet wurde auf die an den südlichen „Abschnitt“ angrenzenden Anliegergrundstücke beschränkt. Der nördlich anschließende Teil der Schäfersgasse bis zur Einmündung in die Staatsstraße 2202 (Coburger Straße) war bereits in den Jahren 1989/90 erneuert worden, in einer Zeit, als keine Straßenausbaubeitragssatzung existierte und deshalb keine Beiträge erhoben worden waren.

Mit Bescheid vom 26. November 2012 zog die Beklagte den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 665/1 für die Erneuerung/Verbesserung der Schäfersgasse im südlichen Teil zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.742,37 € heran. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Coburg mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2014 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 25. November 2015 den Bescheid vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 866,80 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass die Schäfersgasse nach natürlicher Betrachtungsweise von der Einmündung in die Coburger Straße bis zu ihrem Ausbauende kurz nach der Einmündung des Hirtenweges auf Höhe der Grundstücke FlNr. 670 und 568/5 eine einheitliche Ortsstraße darstelle. Die rechtlichen Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Bildung eines 151 m langen südlichen Abschnitts ab der Einmündung Veilchenweg bis zur Einmündung Hirtenweg lägen nicht vor, weil die Beklagte kein Bauprogramm für den etappenweisen Ausbau auch des nördlichen Streckenteils aufgestellt habe. Als die Beklagte 1989/90 den nördlichen Teil der Schäfersgasse von der Einmündung in die Coburger Straße bis zu dem nunmehr ausgebauten Teil erneuert habe, habe sie schon deswegen kein Bauprogramm für den weiteren Ausbau der Schäfersgasse gebraucht, weil sie sich mangels Ausbaubeitragssatzung keine Gedanken über eine Beitragspflicht und ein Abrechnungsgebiet habe machen müssen; die Anlieger der nördlichen Teilstrecke hätten damals folglich auch keine Beiträge bezahlt. Es handele sich bei einer Ausbaulänge von 151 m der insgesamt ca. 480 m langen Schäfersgasse um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke der Ortsstraße umfasse. Der Straßenausbaubeitrag sei daher aufgrund des größeren Abrechnungsgebietes entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ortsstraße Schäfersgasse, die grundsätzlich die maßgebende öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG bildet, nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise im Norden ab der Einmündung in die Coburger Straße beginnt und im Süden kurz nach der Einmündung des Hirtenwegs auf Höhe der Grundstücke FlNr. 670 und 568/5 endet, wo der Außenbereich beginnt (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Die einheitliche Ortsstraße Schäfersgasse zerfällt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch in zwei „Ausbau-Anlagen“, weil in den Jahren 1989/1990 bereits die nördliche Teilstrecke von der Einmündung in die Coburger Straße bis zum Beginn der Einmündung des Veilchenweges erneuert worden war. Aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts sind nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise nördliche und südliche Teilstrecke jeweils Teil einer einheitlichen Einrichtung (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 9; B. v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012 § 31 Rn. 12).

Einen wirksamen Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG hat die Beklagte nicht gebildet. Es kann dahinstehen, ob der Beschluss des Gemeinderats vom 24. Januar 2011 eine deutliche und unmissverständliche Bekundung des Willens zur Bildung eines Abrechnungsabschnitts beinhaltet (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 15). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10).

Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlt es - aktuell - an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der nördlichen Reststrecke sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ein Ausbau des nördlichen Bereichs der Schäfersgasse in absehbarer Zeit geplant wäre. Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24. Januar 2011 beschlossene Abschnittsbildung ist daher schon aus diesem Grund unwirksam. Die im Zulassungsantrag geschilderte Historie der Herstellung der Schäfersgasse ändert daran nichts. Es ist beitragsrechtlich unbeachtlich, dass der nördliche Bereich der Schäfersgasse bereits in den Jahren 1989/1990 erneuert worden war und damals die mittlerweile weiter verdichtete und präzisierte Rechtsprechung des Senats zur Abschnittsbildung noch nicht bekannt gewesen ist (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10). Zu dieser Zeit verfügte die Beklagte noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung, so dass weder die beitragsrechtlichen Vorschriften Anwendung fanden noch die beitragsrechtliche Rechtsprechung einschlägig war. Auch die von der Beklagten im Zulassungsantrag zitierten Ausführungen zur Abschnittsbildung von Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 2. Aufl. 1987, Rn. 855 und 907) setzen die Existenz einer Beitragssatzung voraus. Die Beklagte hat somit 1989/1990 anlässlich der Erneuerung der nördlichen Teilstrecke keinen Abschnitt im beitragsrechtlichen Sinn gebildet, selbst wenn sie sich an topographischen Merkmalen orientiert haben sollte.

Bei der Erneuerung des 151 m langen südlichen Teilbereichs der insgesamt etwa 480 m langen Schäfersgasse handelt es sich jedoch um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Verwaltungsgericht zu Recht in das Abrechnungsgebiet die Anliegergrundstücke des nördlichen Teils der Schäfersgasse mit einbezogen hat (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 12).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1063 - abgeändert.Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 werden insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag den Betrag von 6.876,20 € übersteigt. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/11 und die Beklagte 4/11. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.034,76 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße durch die beklagte Gemeinde.

Die erneuerte Waldstraße zweigt im Nordwesten von der Straße Am Eichenberg ab und führt auf einer Länge von etwa 142 m nach Südosten. Am nordwestlichen Beginn der Waldstraße mündet von Süden her die ca. 63 m lange Stichstraße In der Ecke ein. Am südöstlichen Ende der ausgebauten Waldstraße treffen von Norden der nördliche Ast der Steingasse, von Osten (versetzt) der Auweg und von Südosten der südliche Ast der Steingasse aufeinander; im Süden zweigt nahezu rechtwinklig ein ebenfalls Waldstraße benannter Straßenzug ab.

Mit Bescheid vom 9. März 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße (von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse) eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.034,76 € für sein Grundstück FlNr. 240 fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 wies das Landratsamt Aschaffenburg den vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid zurück.

Am 20. Dezember 2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, einen Abschnitt für die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse sowie einen Abschnitt mit der Stichstraße In der Ecke zu bilden. Am 9. Mai 2014 beschloss er zudem, dass der Ausbau der Straße In der Ecke innerhalb der nächsten 8 Jahre erfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2014 die Klage auf Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids der Beklagten vom 9. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Regelungen in der Straßenausbaubeitragssatzung für beitragspflichtige Mischflächen seien hinreichend bestimmt, da sie die Eigenbeteiligung der Gemeinde festlegten und der Begriff der Mischfläche definiert werde. Bei der Waldstraße beginnend an der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse handele es sich um eine eigenständige Ortsstraße, die unabhängig von der (namensgleichen) Straße in Richtung Süden zu sehen sei. Im Einmündungsbereich der Waldstraße in die Straße Am Eichenberg werde die nach der Satzung höchstzulässige Breite von 20 m nicht überschritten. Die Beklagte habe die Waldstraße korrekt als Anliegerstraße und nicht als Haupterschließungsstraße eingestuft. Bestandteil der Waldstraße sei auch die etwa 63 m lange Stichstraße In der Ecke. Insoweit habe die Beklagte allerdings in rechtmäßiger Weise eine Abschnittsbildung beschlossen, die zur Folge habe, dass der Abschnitt Waldstraße und der Abschnitt In der Ecke jeweils unabhängig voneinander abzurechnen seien.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass die Abschnittsbildung zwischen der Waldstraße und der 63 m langen Stichstraße In der Ecke rechtswidrig sei. Die Stichstraße habe keine eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage; außerdem fehlten ein konkretes Bauprogramm und ein konkreter zeitlicher Horizont für die Fortführung des Ausbaus sowie ein Kostenvergleich. Darüber hinaus sei die Stichstraße nicht erneuerungsbedürftig. Der nach Süden abknickende Teil der Waldstraße (zu den Vereinsheimen hin) sei in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil dieser mit der ausgebauten Waldstraße eine einheitliche Ortsstraße bilde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 aufzuheben, soweit die festgesetzte Vorauszahlung den Betrag übersteigt, der sich aus einer Vergleichsberechnung nach Einbeziehung der Stichstraße In der Ecke und nach Einbeziehung des (südlich) abknickenden Teils der Waldstraße ergibt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem legt sie einen Gemeinderatsbeschluss vom 30. Januar 2015 vor, wonach die Stichstraße In der Ecke ebenso wie die im Jahr 2012 erneuerte Waldstraße als verkehrsberuhigter Bereich (Mischfläche) ohne eigenständigen Gehweg ausgebaut und der Abwasserkanal sowie die im Fahrbahnbereich verlaufende Bachverrohrung erneuert werden sollen. Zudem wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2015 ein Kostenvergleich vorgelegt, wonach sich die Ausbaukosten je m² Verkehrsfläche bei der Stichstraße auf voraussichtlich 219,72 €/m² und bei der Waldstraße laut Schlussrechnung auf 200,28 €/m² belaufen.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Teilstattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für teilweise begründet und im Übrigen für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger und die Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 30. Januar 2015 und 12. Februar 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.

Der Vorauszahlungsbescheid für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die an der Stichstraße In der Ecke liegenden Grundstücke nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten vom 14. Juni 2010.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die von der beklagten Gemeinde abgerechnete Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG aus der erneuerten und verbesserten, etwa 142 m langen Waldstraße (von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse) sowie aus der ca. 63 m langen, gerade verlaufenden, nicht abgeknickten oder verzweigten und damit unselbstständigen Stichstraße In der Ecke besteht, die in die Waldstraße einmündet (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23/25 f.). Allerdings trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass die Beklagte in rechtmäßiger Weise eine Abschnittsbildung (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS) zwischen der Waldstraße und der Stichstraße In der Ecke mit der Folge beschlossen habe, dass der Abschnitt Waldstraße und der Abschnitt In der Ecke jeweils unabhängig voneinander abzurechnen seien.

Ein Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG darf bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

Zwar hat die Beklagte in der Gemeinderatssitzung vom 30. Januar 2015 für die Stichstraße In der Ecke ein Bauprogramm beschlossen und den bis dahin fehlenden Kostenvergleich der Baukosten der Stichstraße und des Hauptzuges Waldstraße nachgeholt (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.1996 - 8 C 30.94 - Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 41; U. v. 30.5.1997 - 8 C 9.96 - DVBl 1998, 48; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 112a). Das ändert aber nichts daran, dass die 63 m lange unselbstständige Stichstraße In der Ecke keine für eine Abschnittsbildung erforderliche hinreichende Länge hat. Um eine Teilstrecke einer Ortsstraße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbstständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her -gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6). Es soll nicht eine einheitliche Straße gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden und damit eine dem Ausbaubeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Ortsstraße eintreten (BVerwG, U. v. 6.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294/300; BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7 jeweils zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 112; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 9. Aufl. 2012 § 14 Rn. 24).

Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8) als Orientierung dienen sollte - was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 8; so auch OVG LSA, B. v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung einen lediglich ca. 63 m langen Abschnitt in Form einer unselbstständigen Stichstraße hinterlassen würde, fehlt es in absoluter Hinsicht - auch angesichts der fehlenden „Bebauungsmassierung“ (BVerwG, U. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220) - an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung. Dass von der Stichstraße mehrere Wohngrundstücke erschlossen werden, ändert daran nichts.

Die vom Gemeinderat beschlossene Abschnittsbildung zwischen der ausgebauten Waldstraße und der Stichstraße In der Ecke ist daher unwirksam. Da es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, erfasst das Abrechnungsgebiet auch die an der Stichstraße anliegenden Grundstücke (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471). Nach der von der Beklagten dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 6.876,20 € für das klägerische Grundstück.

Die sonstigen vom Kläger gegen die Vorauszahlungserhebung vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - zu Recht ausgeführt hat, bildet die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse eine eigenständige Erschließungsanlage, die unabhängig von der namensgleichen, nach Süden abknickenden Straße zu sehen ist. Die am 20. Dezember 2012 von der Beklagten beschlossene Abschnittsbildung für die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse geht damit ins Leere.

Nach den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern endet die ausgebaute Waldstraße auch unter Berücksichtigung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 vorgetragenen Umstände dort, wo von Norden der nördliche Ast der Steingasse, von Südosten der südliche Ast der Steingasse, von Osten (versetzt) der Auweg und von Süden die fast rechtwinklig abknickende Waldstraße aufeinandertreffen. Das Zusammentreffen der genannten Straßen bildet eine augenfällige Zäsur im Straßenverlauf, bei der einem unbefangenen Beobachter nicht klar ist, in welche Richtung die Straße fortführt. Der südliche Teil der Waldstraße zu den Vereinsheimen hin stellt sich jedenfalls nicht als natürliche Fortsetzung der ausgebauten Waldstraße dar, weil er in nahezu rechtem Winkel abknickt, deutlich durch eine dreizeilige Pflasterrinne abgetrennt wird und von dem abgerechneten Bereich der Waldstraße aufgrund einer Böschung kaum einsehbar ist. Das Abrechnungsgebiet ist daher nicht um den nach Süden abknickenden Teil der Waldstraße zu vergrößern.

Wegen der übrigen Einwendungen des Klägers gegen die Erhebung der Vorauszahlung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2013 -W 2 K 11.631 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.615,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte, eine Gemeinde, zog mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 in der Form des Änderungsbescheids vom 12. Juli 2011 den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.044,55 € für die Erneuerung/Verbesserung der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und des Gehsteigs an der Straße Am F. „im Abschnitt zwischen Be.-straße bis Einmündung Bl.-straße bei FlNr. 4392“ heran. Das Landratsamt Mi. stellte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. September 2011 fest, dass sich der Widerspruch des Klägers insoweit erledigt habe, als der Straßenausbaubeitrag (wegen einer teilweise zu gewährenden Eckgrundstücksvergünstigung) von ursprünglich 9.072,08 € auf 8.044,55 € herabgesetzt worden war und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Mit Urteil vom 17. September 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2011 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 3.428,81 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht hat die abgerechnete Straße Am F. von der Einmündung in die Hauptstraße bis zur Straße Am Hofacker als einheitliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 KAG angesehen. Es hat dabei auf die natürliche Betrachtungsweise abgestellt, d. h. den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln (u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208). Gestützt auf das - umfangreich in den Akten befindliche - Kartenmaterial sowie die vorgelegte Fotodokumentation hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Straße Am F. ohne größere Breitenunterschiede und optische Einschnitte weitgehend geradlinig verlaufe, so dass sie nach natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Anlage darstelle. Dabei gehöre der unmittelbare, sförmige Einmündungsbereich in die Hauptstraße entgegen der Widmung aufgrund seiner Verkehrsfunktion nicht zur Bl.-straße, sondern zur Straße Am F.. Die Beklagte habe die Straße Am F. als Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr eingestuft. Darunter verstehe man gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS Straßen, die neben der Erschließung der Anliegergrundstücke dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrs-, Geschäfts- oder Durchgangsstraßen seien. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Qualifizierung der Straße Am F. sei davon auszugehen, dass der Verkehr von der Hauptstraße zu einem beachtlichen Anteil weiter in die Straße Am F. fließe und nicht in die Bl.-straße, die als Anliegerstraße zu qualifizieren sei. Konsequenterweise bilde der Einmündungsbereich zur Hauptstraße daher mit der Straße Am F. eine einheitliche Anlage, wobei die Abgrenzung zur Bl.-straße entsprechend dem natürlichen Verkehrsfluss als Bogen vom Einmündungsbereich der Hauptstraße zur Straße Am F. zu ziehen sei.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und Lageplänen hat das Verwaltungsgericht die nördlich der abgerechneten Straße Am F. gelegene Bl.-straße zu Recht als Anliegerstraße nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS eingestuft. Danach gelten als Anliegerstraße bzw. „Erschließungsstraße mit der Funktion einer Wohnstraße“ Straßen, die überwiegend der Erschließung von Wohngrundstücken dienen. Nach der Lage und Führung der Bl.-straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ist nicht erkennbar, dass über diese durchgehender innerörtlicher Verkehr von nennenswertem Gewicht abgewickelt werden soll. Sie hat keine Verbindungsfunktion zu einem anderen Wohngebiet oder gar Ortsteil, sondern dient allein der Aufnahme des kleinräumigen Ziel- und Quellverkehrs aus dem überschaubaren Wohnquartier. Bei dem damit den Schwerpunkt bildenden Verkehr aus dem kleinräumigen Umfeld handelt es sich nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr im Sinn der Ausbaubeitragssatzung, sondern um Anliegerverkehr (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.811 - juris Rn. 9; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18). Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht - ausgehend von der maßgebenden natürlichen Betrachtungsweise - die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der Straße Am F. als Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr als Indiz dafür nimmt, dass der Einmündungsbereich zur Hauptstraße der Straße Am F. zugehörig ist. Es liegt nahe, diesen Einmündungsbereich der Straße Am F. zuzuordnen, weil sonst deren Einstufung als „Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ und dem „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“ dienend ohne Anbindung an die Hauptstraße kaum erklärlich ist, zumal die Straße Am F. nach dem vorgelegten Fotomaterial an ihrem östlichen Ende - neben der abzweigenden Straße Am Hofacker - in einen unbefahrbaren Treppenweg übergeht. Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise nicht zutrifft.

b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Gemeinderatssitzung der Beklagten am 13. Juli 2010 vorgenommene Abschnittsbildung (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG) nicht wirksam war, weil es an konkreten Vorstellungen der Beklagten für den weiteren Ausbau des östlichen Teils der Straße Am F. fehlt. Ein Abschnitt darf grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 471). Dass nach den Ausführungen im Zulassungsantrag der östliche Teil der Straße Am F. so ausgebaut und erneuert werden soll wie der bereits erneuerte Teil, „sobald der östliche Teil aufgrund seines Zustands erneuerungsbedürftig ist, insbesondere sobald diese Zustandsverschlechterung im Zuge der Kanalerneuerung im östlichen Teil eintritt“, begründet weder ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke noch ist irgendein konkreter zeitlicher Horizont dafür erkennbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5). Aufgrund der Unwirksamkeit der Abschnittsbildung hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Teilstreckenausbau vorliegt und die Ausbaukosten auf sämtliche Anlieger der Straße Am F. zu verteilen sind.

c) Das Verwaltungsgericht sieht den nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 4354 als dem Innenbereich zugehörig an; die Beklagte habe daher zu Unrecht lediglich 5% der Grundstücksfläche dieses (Anlieger-)Grundstücks bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands berücksichtigt. Der nördliche Grundstücksteil, der durch eine Linie von der südwestlichen Ecke des sich auf dem Grundstück FlNr. 4372 befindenden Gebäudes bis zur südöstlichen Ecke des Grundstücks FlNr. 4286/1 abzugrenzen sei, werde von der nördlich, östlich und westlich umgebenden Bebauung geprägt.

Der Zulassungsantrag hält dem nichts Durchgreifendes entgegen. Bei dem östlich benachbarten Grundstück FlNr. 4372 handelt es sich ebenfalls um eine Bebauung in zweiter Reihe. Für den Bebauungszusammenhang unerheblich ist es, ob sich die nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 4358 und 4366 „im Umgriff von Bebauungsplänen“ befinden oder nicht; entscheidend ist vielmehr, dass die beiden Grundstücke bebaut sind. Der westlich des Grundstücks FlNr. 4354 verlaufende schmale Bach hindert weder eine Bebauung des nördlichen Grundstücksteils noch bewirkt er eine Trennung vom Bebauungszusammenhang mit den Grundstücken FlNr. 4286/1, 4287 und 4288, wie sich vor allem aus den aussagekräftigen Luftbildern (Akte des Landratsamtes Mi. S. 16 und VG-Akte S. 103) ergibt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 4354 wegen seiner geringen Größe von lediglich ca. 1.393 m² keiner von seiner Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung und Planung für fähig hält. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Innenbereichslage des nördlichen Teils des Grundstücks FlNr. 4354 nicht willkürlich eine gedachte Linie zwischen einer Gebäudeecke und der Ecke eines Grundstücks bestimmt, wie der Zulassungsantrag ausführt. Vielmehr hat es sich am Bebauungszusammenhang mit den westlich und östlich gelegenen Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. 4286/1 und 4372 orientiert. Aus dem Lageplan in der VG-Akte, S. 181, ergibt sich zudem, dass die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche zugrunde gelegt und so zugleich der Satzungsbestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ABS Rechnung getragen worden ist. Die bloße Behauptung der Beklagten, dass bei Anwendung dieser Tiefenbegrenzungsregelung die beitragspflichtige Grundstücksfläche des Grundstücks FlNr. 4354 lediglich 1.335 m² anstatt 1.393 m² betragen würde, ist mangels näherer Substantiierung nicht nachvollziehbar.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich aus den oben unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Der Zulassungsantrag wirft im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgenommenen Abschnittsbildung folgende Fragen auf: „Reicht es im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 5 KAG aus, wenn in der Gemeinderatssitzung, in der über die Abschnittsbildung ein Gemeinderatsbeschluss gefasst wird, das Bauprogramm für den verbleibenden Straßenteil nicht ausdrücklich näher bestimmt wird, weil der verbleibende Straßenabschnitt genauso ausgebaut werden soll, wie der bereits ausgebaute - aber mangels Vorliegens aller Rechnungen derzeit noch nicht abrechenbare - Straßenabschnitt und reicht es aus, wenn im Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung für den verbleibenden Straßenabschnitt in zeitlicher Hinsicht die nicht ausdrücklich präzisierte Vorstellung zugrunde gelegt wird, dass der Ausbau des verbleibenden Straßenabschnitts dann erfolgen soll, wenn der Straßenzustand ausbaubedürftig wird, was spätestens mit einer geplanten Kanalerneuerung der Fall wäre?“ Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - wie unter 1.b) ausgeführt - geklärt und lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres verneinen, weil weder ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus der Reststrecke noch irgendein konkreter zeitlicher Horizont dafür erkennbar sind. Insbesondere ist in zeitlicher Hinsicht völlig offen, wann die „geplante Kanalerneuerung“ und damit die Erneuerung der Reststrecke erfolgen sollen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 471; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5).

b) Des Weiteren hält die Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten aufgrund des Art. 5 KAG eine Beschränkung für die beitragspflichtige Grundstücksfläche von Grundstücken vorgenommen werden (müsste), die im Geltungsbereich eines konkrete Baufenster festsetzenden Bebauungsplans liegen, wenn die Baufenster eine gegenüber der Grundstücksgröße nur sehr untergeordnete flächenmäßige Bebaubarkeit festlegen, die geringer ist als die begrenzte Beitragsfläche der Grundstücke, denen die Tiefenbegrenzung zugute kommt“. Außerdem stellt sie in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Ausbaubeitragssatzung hinsichtlich der Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ABS für die Grundstücke FlNr. 4354 und 4377 eine hinnehmbare Ungleichbehandlung regelt oder ob diese mit den Vorgaben des Art. 5 KAG unvereinbar ist. Abgesehen davon, dass die Beklagte mit der letzten Frage die Gültigkeit ihrer eigenen Ausbaubeitragssatzung in Frage stellt, sind die Fragen nicht klärungsbedürftig. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 ABS gilt als Grundstücksfläche, soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht, gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ABS als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. Diesen Satzungsbestimmungen entsprechend hat das Verwaltungsgericht einerseits das nach seinen Feststellungen im nördlichen Teil im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück FlNr. 4354 im Ergebnis mit der in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Tiefenbegrenzung und andererseits das im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Am F. und Am Hüttenberg“ gelegene Grundstück FlNr. 4377 mit der vollen Fläche des Buchgrundstücks berücksichtigt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist damit nicht verbunden. Eine in der Beitragssatzung vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung, die typischerweise der Abgrenzung der (noch) dem Innenbereich zugehörigen Teilfläche eines übertiefen Grundstücks von der (schon) im Außenbereich liegenden dient, ist auf Grundstücke in beplanten Gebieten nicht anwendbar (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 37).

4. Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von den im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung der natürlichen Betrachtungsweise bei der Abgrenzung einer Ortsstraße als maßgeblicher öffentlicher Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zugrunde gelegt (UA. S. 7/8). Es hat die anzustellende natürliche Betrachtungsweise anhand des Kartenmaterials und der vorgelegten Fotodokumentation begründet. Die durch die Beklagte vorgenommene Einstufung der Straße Am F. als „Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ hat es lediglich als Indiz dafür gewertet, dass der Einmündungsbereich in die Hauptstraße zur Straße Am F. gehört. Es hat dagegen keinen inhaltlich bestimmten, seine Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt, der von einem in der Rechtsprechung des BayVGH (in Anwendung derselben Rechtsvorschrift) aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abweicht (BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10; B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117).

5. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrags auf Inaugenscheinnahme des Grundstücks FlNr. 4354 ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt, ist das Gericht an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der ihm vorgelegten Pläne und Luftbilder den Eindruck gewonnen, dass das Grundstück FlNr. 4354 in seinem nördlichen Teil im Innenbereich gelegen ist, weil dieser Bereich von der im Westen, Norden und Osten umgebenden Bebauung geprägt werde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Luftbilder und Lagepläne im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung eines Augenscheins nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Luftbilder oder Lagepläne in Bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1996 - 4 B 195.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 276). Der Zulassungsantrag legt nicht substantiiert dar, dass die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Luftbilder und Lagepläne unter diesem Blickwinkel Defizite aufwiesen, die sich nur durch eine Augenscheinseinnahme ausgleichen ließen. Der bloße Verweis darauf, dass keine detaillierten Lichtbilder aller Teile des Grundstücks FlNr. 4354 vorgelegen hätten, ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertung und Bewertung des konkreten Einzelfalls zu erschüttern. Anhand der Lagepläne und insbesondere anhand der aussagekräftigen Luftbilder (Akte des Landratsamtes Mi. S. 16 und VG-Akte S. 103) lässt sich die gesamte Situation des Grundstücks FlNr. 4354 überblicken.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1063 - abgeändert.Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 werden insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag den Betrag von 6.876,20 € übersteigt. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/11 und die Beklagte 4/11. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.034,76 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße durch die beklagte Gemeinde.

Die erneuerte Waldstraße zweigt im Nordwesten von der Straße Am Eichenberg ab und führt auf einer Länge von etwa 142 m nach Südosten. Am nordwestlichen Beginn der Waldstraße mündet von Süden her die ca. 63 m lange Stichstraße In der Ecke ein. Am südöstlichen Ende der ausgebauten Waldstraße treffen von Norden der nördliche Ast der Steingasse, von Osten (versetzt) der Auweg und von Südosten der südliche Ast der Steingasse aufeinander; im Süden zweigt nahezu rechtwinklig ein ebenfalls Waldstraße benannter Straßenzug ab.

Mit Bescheid vom 9. März 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße (von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse) eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.034,76 € für sein Grundstück FlNr. 240 fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 wies das Landratsamt Aschaffenburg den vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid zurück.

Am 20. Dezember 2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, einen Abschnitt für die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse sowie einen Abschnitt mit der Stichstraße In der Ecke zu bilden. Am 9. Mai 2014 beschloss er zudem, dass der Ausbau der Straße In der Ecke innerhalb der nächsten 8 Jahre erfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2014 die Klage auf Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids der Beklagten vom 9. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Regelungen in der Straßenausbaubeitragssatzung für beitragspflichtige Mischflächen seien hinreichend bestimmt, da sie die Eigenbeteiligung der Gemeinde festlegten und der Begriff der Mischfläche definiert werde. Bei der Waldstraße beginnend an der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse handele es sich um eine eigenständige Ortsstraße, die unabhängig von der (namensgleichen) Straße in Richtung Süden zu sehen sei. Im Einmündungsbereich der Waldstraße in die Straße Am Eichenberg werde die nach der Satzung höchstzulässige Breite von 20 m nicht überschritten. Die Beklagte habe die Waldstraße korrekt als Anliegerstraße und nicht als Haupterschließungsstraße eingestuft. Bestandteil der Waldstraße sei auch die etwa 63 m lange Stichstraße In der Ecke. Insoweit habe die Beklagte allerdings in rechtmäßiger Weise eine Abschnittsbildung beschlossen, die zur Folge habe, dass der Abschnitt Waldstraße und der Abschnitt In der Ecke jeweils unabhängig voneinander abzurechnen seien.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass die Abschnittsbildung zwischen der Waldstraße und der 63 m langen Stichstraße In der Ecke rechtswidrig sei. Die Stichstraße habe keine eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage; außerdem fehlten ein konkretes Bauprogramm und ein konkreter zeitlicher Horizont für die Fortführung des Ausbaus sowie ein Kostenvergleich. Darüber hinaus sei die Stichstraße nicht erneuerungsbedürftig. Der nach Süden abknickende Teil der Waldstraße (zu den Vereinsheimen hin) sei in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil dieser mit der ausgebauten Waldstraße eine einheitliche Ortsstraße bilde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 aufzuheben, soweit die festgesetzte Vorauszahlung den Betrag übersteigt, der sich aus einer Vergleichsberechnung nach Einbeziehung der Stichstraße In der Ecke und nach Einbeziehung des (südlich) abknickenden Teils der Waldstraße ergibt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem legt sie einen Gemeinderatsbeschluss vom 30. Januar 2015 vor, wonach die Stichstraße In der Ecke ebenso wie die im Jahr 2012 erneuerte Waldstraße als verkehrsberuhigter Bereich (Mischfläche) ohne eigenständigen Gehweg ausgebaut und der Abwasserkanal sowie die im Fahrbahnbereich verlaufende Bachverrohrung erneuert werden sollen. Zudem wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2015 ein Kostenvergleich vorgelegt, wonach sich die Ausbaukosten je m² Verkehrsfläche bei der Stichstraße auf voraussichtlich 219,72 €/m² und bei der Waldstraße laut Schlussrechnung auf 200,28 €/m² belaufen.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Teilstattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für teilweise begründet und im Übrigen für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger und die Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 30. Januar 2015 und 12. Februar 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.

Der Vorauszahlungsbescheid für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die an der Stichstraße In der Ecke liegenden Grundstücke nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten vom 14. Juni 2010.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die von der beklagten Gemeinde abgerechnete Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG aus der erneuerten und verbesserten, etwa 142 m langen Waldstraße (von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse) sowie aus der ca. 63 m langen, gerade verlaufenden, nicht abgeknickten oder verzweigten und damit unselbstständigen Stichstraße In der Ecke besteht, die in die Waldstraße einmündet (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23/25 f.). Allerdings trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass die Beklagte in rechtmäßiger Weise eine Abschnittsbildung (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS) zwischen der Waldstraße und der Stichstraße In der Ecke mit der Folge beschlossen habe, dass der Abschnitt Waldstraße und der Abschnitt In der Ecke jeweils unabhängig voneinander abzurechnen seien.

Ein Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG darf bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

Zwar hat die Beklagte in der Gemeinderatssitzung vom 30. Januar 2015 für die Stichstraße In der Ecke ein Bauprogramm beschlossen und den bis dahin fehlenden Kostenvergleich der Baukosten der Stichstraße und des Hauptzuges Waldstraße nachgeholt (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.1996 - 8 C 30.94 - Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 41; U. v. 30.5.1997 - 8 C 9.96 - DVBl 1998, 48; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 112a). Das ändert aber nichts daran, dass die 63 m lange unselbstständige Stichstraße In der Ecke keine für eine Abschnittsbildung erforderliche hinreichende Länge hat. Um eine Teilstrecke einer Ortsstraße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbstständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her -gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6). Es soll nicht eine einheitliche Straße gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden und damit eine dem Ausbaubeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Ortsstraße eintreten (BVerwG, U. v. 6.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294/300; BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7 jeweils zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 112; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 9. Aufl. 2012 § 14 Rn. 24).

Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8) als Orientierung dienen sollte - was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 8; so auch OVG LSA, B. v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung einen lediglich ca. 63 m langen Abschnitt in Form einer unselbstständigen Stichstraße hinterlassen würde, fehlt es in absoluter Hinsicht - auch angesichts der fehlenden „Bebauungsmassierung“ (BVerwG, U. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220) - an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung. Dass von der Stichstraße mehrere Wohngrundstücke erschlossen werden, ändert daran nichts.

Die vom Gemeinderat beschlossene Abschnittsbildung zwischen der ausgebauten Waldstraße und der Stichstraße In der Ecke ist daher unwirksam. Da es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, erfasst das Abrechnungsgebiet auch die an der Stichstraße anliegenden Grundstücke (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471). Nach der von der Beklagten dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 6.876,20 € für das klägerische Grundstück.

Die sonstigen vom Kläger gegen die Vorauszahlungserhebung vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - zu Recht ausgeführt hat, bildet die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse eine eigenständige Erschließungsanlage, die unabhängig von der namensgleichen, nach Süden abknickenden Straße zu sehen ist. Die am 20. Dezember 2012 von der Beklagten beschlossene Abschnittsbildung für die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse geht damit ins Leere.

Nach den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern endet die ausgebaute Waldstraße auch unter Berücksichtigung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 vorgetragenen Umstände dort, wo von Norden der nördliche Ast der Steingasse, von Südosten der südliche Ast der Steingasse, von Osten (versetzt) der Auweg und von Süden die fast rechtwinklig abknickende Waldstraße aufeinandertreffen. Das Zusammentreffen der genannten Straßen bildet eine augenfällige Zäsur im Straßenverlauf, bei der einem unbefangenen Beobachter nicht klar ist, in welche Richtung die Straße fortführt. Der südliche Teil der Waldstraße zu den Vereinsheimen hin stellt sich jedenfalls nicht als natürliche Fortsetzung der ausgebauten Waldstraße dar, weil er in nahezu rechtem Winkel abknickt, deutlich durch eine dreizeilige Pflasterrinne abgetrennt wird und von dem abgerechneten Bereich der Waldstraße aufgrund einer Böschung kaum einsehbar ist. Das Abrechnungsgebiet ist daher nicht um den nach Süden abknickenden Teil der Waldstraße zu vergrößern.

Wegen der übrigen Einwendungen des Klägers gegen die Erhebung der Vorauszahlung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.