Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - 6 ZB 15.1163
vorgehend
Tenor
I.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. März 2015 - B 4 K 13.400 - wird abgelehnt.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.524,68 € festgesetzt.
Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - 6 ZB 15.1163 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Vorauszahlung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung oder Erweiterung der L.-straße in Eb..
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. AA, Gemarkung Eb., mit einer Fläche von 1.197 m².
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt:
Der Vorauszahlungsbescheid auf den Straßenausbaubeitrag für das Grundstück Fl.-Nr. AA, Gemarkung Eb.,
Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Klagebegründung vor, die Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags der Beklagten sei unwirksam. § 7 der Satzung (Beitragsmaßstab) enthalte eine unvollständige und daher nicht anwendbare Regelung zur Verteilung des umlagefähigen Aufwands. Er verwies auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung wird ausgeführt, die Lagerhausstraße sei eine Haupterschließungsstraße, die zwischenzeitlich ausgebaut sei. Die Schlussrechnungen lägen vor, so dass eine Abrechnung als Endabrechnung anstehe. Richtig sei, dass mit Bescheid vom 13.10.1995 das Grundstück der Klägerin bereits zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden sei. Die darin abgerechnete Ausbaumaßnahme habe die Erschließungsanlage Marktplatz und Würzburger Straße betroffen. Damit sei ein völlig anderer Straßenausbau abgerechnet worden. Das Grundstück der Klägerin liege an beiden Straßen tatsächlich und beitragsrechtlich an. Die genannte Entscheidung des BayVGH zur Unwirksamkeit der Satzung beziehe sich auf das Erschließungsbeitragsrecht und sei nicht auf das Straßenausbaubeitragsrecht anzuwenden. Zum anderen handele es sich vorliegend um einen unbeplanten Innenbereich, für den der Beitragsmaßstab in der Regelung des § 7 der Beitragssatzung klar, vollständig, hinreichend bestimmt und unmissverständlich geregelt sei.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Am
Gründe
1. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom
Der Beklagte kann für die Erneuerung und Verbesserung der L.-straße gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung vom
Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können Vorauszahlungen auf den Beitrag erhoben werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist. Die Erhebung einer Voraus-zahlung setzt mit Blick auf ihr Wesen als eine Zahlung, die vor Entstehung der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht „auf den Beitrag“ und zur Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld (vgl. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG) erbracht wird, weiter voraus, dass eine wirksame Beitragssatzung vorhanden ist und die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen hat, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen (endgültigen) Beitragsforderung erforderlich sind (vgl. BayVGH
Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung, dem Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U. v. 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - VGH n. F. 64, 165/167 = BayVBl 2012, 206/207 jeweils RdNr. 32) die Bauarbeiten bereits begonnen hatten, die endgültige Beitragspflicht aber noch nicht entstanden war, konnte der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid grundsätzlich Vorauszahlungen auf den Straßenausbau-beitrag erheben. Dass die endgültige Beitragspflicht inzwischen entstanden ist, da laut Angaben des Beklagten im Juli 2014 die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist, lässt die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Vorauszahlungsbescheids unberührt (BayVGH, a. a. O., RdNrn. 33f.).
a) Der Beklagte verfügt mit der Straßenausbaubeitragssatzung vom
aa) Der in § 7 Abs. 2 SBS geregelte Beitragsmaßstab differenziert - wie der Klägervertreter zu Recht ausführt - nicht zwischen Grundstücksflächen im Innen- und Außenbereich. Einen abgestuften Verteilungsmaßstab für Außenbereichsgrundstücke, die im Ausbaubeitragsrecht - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - wegen des umfassenderen Vorteilsbegriffs nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen, enthält die Satzung des Beklagten nicht.
Nachdem sich in dem hier abgerechneten Ausbaugebiet keine Außenbereichsflächen befinden, die ausgebaute Straße vielmehr im Ortskern des Marktes liegt, wirkt sich der fehlende Verteilungsmaßstab für Außenbereichsflächen nicht aus. Es gilt der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung, der besagt, dass auf die Verhältnisse in dem jeweils in Rede stehenden Abrechnungsgebiet abzustellen ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 36 RdNrn. 10f.).
bb) Nach der Tiefenbegrenzungsregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 SBS ist, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks, zugrunde zu legen. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Tiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird (Satz 2).
Die Frage, ob eine derartige Tiefenbegrenzungsregelung für vollauf im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt (vgl. zum Meinungsstand Driehaus, a. a. O., RdNrn. 37 ff zu § 35). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat die Frage noch nicht abschließend entschieden. Nach Auffassung von Driehaus, der das Gericht folgt, ist eine Tiefenbegrenzungsregelung für Innenbereichsgrundstücke, die insgesamt Baulandqualität haben, nicht zulässig (Driehaus, a. a. O., RdNrn. 38, 43 zu § 35).
Die Tiefenbegrenzungsregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 SBS ist dem Wortlaut nach auch auf vollends im Innenbereich liegende Grundstücke anwendbar. Hält man dies für unzulässig, hat dies aber nicht eine Nichtigkeit der gesamten Satzung, sondern allenfalls eine Teilnichtigkeit der konkreten Regelung zur Folge. Denn eine Beitragssatzung ist nur dann insgesamt nichtig, wenn anzunehmen ist, dass bei objektiver, am Sinn und Zweck der Norm orientierter Betrachtungsweise die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Durch eine schlichte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzungsregelung kann eine sachgerechte Verteilung des Ausbauaufwandes herbeigeführt werden.
cc) Die unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
b) Bei der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme - der Verbesserung und Erweiterung der L.-straße - handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung und/oder Erneuerung sowie Erweiterung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 SBS. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
c) Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben.
Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d. h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines anderen Straßennamens - vermitteln (u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470;
Maßgebliche Einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist demnach entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur die ca. 450 m lange L.-straße, die im Osten bei den beiden Y-förmigen Einmündungen von der N... Straße (Staatsstraße ...) beginnt und dem Namen nach auf der Höhe des Grundstücks Fl.-Nr. AA endet. Vielmehr setzt sich die Einrichtung unter der Bezeichnung Wa.-straße geradeaus fort und endet schließlich nach ca. 70 m im Westen bei der Einmündung in die Wü. Straße (Bundesstraße ...).
Seinen Eindruck hat das Gericht auf der Grundlage der in den Akten befindlichen Lagepläne, der vorgelegten Fotos und der von den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer anlässlich des Erörterungstermins durchgeführten Ortseinsicht gewonnen, der auch den an der Entscheidung beteiligten (ehrenamtlichen) Richtern vermittelt wurde. Begibt man sich von der L.-straße kommend in Richtung Wa.-straße und auf dieser weiter bis zur Einmündung in die Wü. Straße (B ...), hat man nicht den Eindruck, dass an der Stelle, an der man dem Namen nach die Wa.-straße betritt, eine andere Einrichtung beginnt. Vielmehr setzt sich die Straße optisch geradeaus fort. Dies wird auch aus dem Lageplan (Bl. 142 Gerichtsakte) deutlich sowie aus dem Luftbild (Bl. 64 Gerichtsakte) und dem rechten unteren Foto auf Blatt 3 der Beiakte I. Der Teil der Wa.-straße, der sich in einer Kurve von der L.-straße entfernt und in nördlicher Richtung hangaufwärts zur Wi.-straße führt, wirkt dagegen optisch wie eine Abzweigung von der Einrichtung L.-straße/Wa.-straße.
d) Der voraussichtliche Ausbauaufwand ist auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme an der Einrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. § 7 Abs. 1 SBS (Beitragsmaßstab) sieht vor, dass der Aufwand je zur Hälfte nach der Summe der Grundstücksflächen und der zulässigen Geschossflächen umzulegen ist.
aa) Zu den beitragspflichtigen Grundstücken gehört zweifellos das Grundstück Fl.-Nr. AA der Klägerin, das auf der gesamten Länge von knapp 40 m durchgängig mit einem an der Grundstücksgrenze verlaufenden Nebengebäude direkt an der Einrichtung anliegt. Das Nebengebäude verfügt über mehrere Tor-/Türöffnungen, so dass die Einrichtung vom Grundstück aus ohne weiteres betreten werden kann (Driehaus, a. a. O., § 35, RdNr. 12). Ob daran ein nennenswertes Interesse der Klägerin besteht, ist ohne Belang.
bb) Darüber hinaus hat der Beklagte auch die Grundstücke in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, die an dem mit der streitgegenständlichen Maßnahme zwar nicht erneuerten, aber die Fortsetzung der Einrichtung bildenden Teil der Wa.-straße liegen.
Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf eine Abrechnung im Wege der Abschnittsbildung mit dem Argument, der Abschnitt Wa.-straße sei bereits 1995 erneuert und abgerechnet worden, deshalb sei im Zuge des Ausbaus des Abschnitts L.-straße nun die Abrechnung nur unter den an diesem Abschnitt gelegenen Grundstücken erfolgt.
Eine Abrechnung eines Teilstreckenausbaus auf der Grundlage einer Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit der Beitragssatzung (hier § 6 Abs. 4 Satz 1 SBS) setzt voraus, dass die Gemeinde ein hinreichend konkretes Programm für die Fortsetzung des Ausbaus aller vorgesehenen Teilstrecken aufgestellt hat, also ein Bauprogramm, das eine Fortsetzung der beitragsfähigen Maßnahme in einer nächsten Etappe vorsieht, weil insoweit zwar ein Ausbaubedarf besteht, aber z. B. gegenwärtig keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung stehen, und die Gemeinde sich im Interesse einer möglichst umgehenden Refinanzierung der ihr für den Ausbau der ersten Teilstrecke entstandenen Aufwendungen für eine Abschnittsbildung entscheidet (Driehaus, a. a. O., § 33, RdNr. 55). Ein Abschnitt darf also grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Teilstrecke der geplanten Ausdehnung beschränkt. Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen. Außerhalb einer Abschnittsbildung auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG lässt es das Gesetz nicht zu, eine Teilstrecke in Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen Abrechnung einer Einrichtung rechtlich zu verselbstständigen und dadurch den Abrechnungsraum zu verändern (vgl. BayVGH
Ein diesen Maßstäben entsprechendes Bauprogramm, das den Ausbau der Lagerhaus-straße als letzte Etappe der Einrichtung L.-straße/Wa.-straße vorsieht, kann der Beklagte nicht vorweisen.
Der Gemeinderatsbeschluss vom
Eine wirksame Abschnittsbildung liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau. Die von der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs
cc) Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen, auf die nach § 7 Abs. 1 SBS die eine Hälfte des beitragsfähigen Aufwands umzulegen ist, hat der Beklagte zu Unrecht die Tiefenbegrenzungsregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SBS angewandt. Alle Grundstücke liegen im unbeplanten historischen Ortskern. Wie oben a) bb) ausgeführt, ist die Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam. Sie ist für Innenbereichsgrundstücke nicht anwendbar (Driehaus, a. a. O., § 35, RdNr. 37). Somit sind alle beitragspflichtigen Grundstücke mit ihrer vollen Fläche einzubeziehen, darunter das Grundstück der Klägerin ebenso wie die Fl.-Nr. BB einschließlich Orangeriegarten.
dd) Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Geschossflächen, auf die nach § 7 Abs. 1 SBS die andere Hälfte des beitragsfähigen Aufwands umzulegen ist, wurden von Klägerseite keine substantiierten Rügen erhoben. Offenkundige Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.
e) Aufgrund der vom Gericht mit Schreiben vom 23.12.2014 angeforderten Vergleichs-berechnung, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.01.2015 vorgelegt hat (Bl. 139 bis 156 der Gerichtsakte) ergibt sich ein auf das Grundstück der Klägerin entfallender Vorauszahlungsbetrag von 19.602,69 EUR (statt 25.127,37 EUR). In dieser Höhe hat der Bescheid des Beklagten vom 30.08.2012 Bestand. Eine Aufhebung des Bescheides insgesamt kommt nicht in Betracht, nachdem das Gericht in Erfüllung seiner Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die richtige Höhe des Beitrags unter Inanspruchnahme der Gemeinde ermitteln konnte (BVerwG, Urteil vom 03.06.2010, 9 C 4/09, juris, Rd.Nr. 13).
Somit war die Klage im Übrigen abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 ZPO.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.704‚73 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. …
Gründe
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
I.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.875,57 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/11 und die Beklagte 4/11. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.034,76 € festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2013 -W 2 K 11.631 - wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.615,74 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/11 und die Beklagte 4/11. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.034,76 € festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.