Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Sept. 2014 - B 4 K 12.998
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung der Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer des 1.603 qm großen Grundstücks Flnr. ... Gem. ... (Stadt Bad Rodach, Landkreis Coburg). Das Grundstück ist mit einem teilunterkellerten Wohnhaus bebaut, dessen Dachgeschoss ausgebaut ist. Es liegt unmittelbar an der Ortsstraße ... an.
Die Beklagte begann im Jahr 2011 in dem ca. 150 Einwohner zählenden Ortsteil statt der bisher dort vorhandenen Ausfaulgruben mit Überlauf eine Unterdruckentwässerungsanlage mit Druckpumpstation an die Kläranlage in ...zur Entwässerung im Trennsystem zu errichten. Auch in der Ortsstraße ..., an der das Grundstück des Klägers anliegt, wurde ein Schmutzwasserkanal verlegt. Der früher in ... vorhandene Mischwasserkanal wurde erneuert, soweit er undicht war, und wird teilweise als Regenwasserkanal weiterverwendet. Die Entwässerungsanlage wurde am 19.12.2012 technisch abgenommen; die Restarbeiten wurden bis 04.06.2013 abgeschlossen.
Während der laufenden Bauarbeiten setzte die Beklagte, die bis heute keine endgültigen Beiträge erhoben hat, mit Bescheid vom 27.06.2012, eine Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung in Höhe des voraussichtlich endgültigen Beitrages von 5.792,79 EUR fest. Die Vorauszahlung setzt sich zusammen aus einem Teilbetrag für die Grundstücksfläche von 1.603 qm x 1,70 EUR/qm = 2.725,10 EUR und einem Teilbetrag von 294,97 qm x 10,40 EUR/qm = 3.067,69 EUR für die Geschossfläche.
Der Kläger entrichtete die Vorauszahlung, legte aber zugleich mit Schreiben vom 27.07.2012, das am 31.07.2012 bei der Beklagten einging, Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 09.11.2012, der dem Kläger am 11.11.2012 zuging, reduzierte die Beklagte die Vorauszahlung auf 5.389,48 EUR. Die Vorauszahlung setzt sich nunmehr zusammen aus einem Teilbetrag für die Grundstücksfläche von 1.603 qm x 1,70 EUR/qm = 2.725,10 EUR für die Grundstücksfläche und einem Teilbetrag von 256,19 qm x 10,40 EUR/qm = 2.664,38 EUR für die Geschossfläche. Bei der Geschossfläche setzte die Beklagte für den Keller des lediglich teilweise unterkellerten Gebäudes nicht mehr 86,40 qm wie für das Erdgeschoss des Hauptgebäudes, sondern nur mehr 65,20 qm an. Außerdem berücksichtigte sie beim Erdgeschoss jetzt nur noch das Kernwohnhaus und rechnete nur noch mit einer Geschossfläche von 104,59 qm (statt 122,17 qm). In einem Begleitschreiben vom gleichen Tag erläuterte die Beklagte, damit habe sie dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Was den Keller und das Dachgeschoss angehe, bleibe sie aber bei der Heranziehung mit der vollen Fläche.
Nach einem weiteren Schreiben des Klägers an die Beklagte im Nachgang zum Abhilfebescheid vom 13.11.2012, das die Beklagte tags darauf beantwortete, wurde das Widerspruchsverfahren nicht weiter fortgeführt.
Mit Klageschrift vom 07.12.2012, die beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 10.12.2012 eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben und zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 09.11.2012
entsprechend dem Vorgetragenen zu ändern.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei zulässig. Denn mit dem Schreiben vom 13.11.2012 sei nicht gegen den Bescheid vom 09.11.2012 Widerspruch erhoben worden, so dass vor Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei.
Die Klage sei auch begründet. Denn der Bescheid habe keine wirksame Rechtsgrundlage.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 24.11.2011 (BGS-EWS) schreibe vor, dass der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche berechnet werde. Damit sei der Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit verletzt, weil Abwasser je nach der Zahl der Einwohner anfalle. Deshalb sei auf Einwohnergleichwerte abzustellen. Zu praktikableren und gerechteren Ergebnissen als die Kombination von Grundstücks- und tatsächlich vorhandener Geschossfläche führe auch der Vollgeschossmaßstab, der z. B. in Thüringen verwendet werde. Deshalb verstoße es gegen den Gleichheitssatz, wenn die Beklagte ihren Beitragsmaßstab nicht danach ausrichte. Ziehe man dessen ungeachtet zur Bestimmung des Beitragssatzes die Grundstücks- und die Geschossfläche heran, sei jedenfalls bei einer reinen Schmutzwasserkanalisation in der Regel ein Geschossflächenmaßstab ohne Grundstückskomponente geboten.
Weiter schreibe § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGS-EWS vor, Keller mit der vollen Fläche und Dachgeschosse, soweit sie ausgebaut seien, heranzuziehen. Dies sei nicht rechtens, weil das Vorteilsprinzip gebiete, nur Wohnflächen zu einem Beitrag heranzuziehen. In einem Keller dürfe man aber nicht wohnen; unter den schrägen Wänden eines Dachgeschosses könne man nur eingeschränkt, unter dem Kniestock gar nicht wohnen.
Um der Beklagten entgegenzukommen, werde jedoch im Kellergeschoss eine beitragspflichtige Fläche von 27,42 qm anerkannt, weil sich im Keller eine Waschküche mit Zapfstelle und Schmutzwasserablauf befinde, so dass als Kellergeschossfläche 37,78 qm (statt 65,20 qm) anzusetzen seien. Im Dachgeschoss dürften nur die Flächen mit einer Geschosshöhe von bis 2 Meter Geschosshöhe in vollem Umfang und die Flächen zwischen 1 m und 2 m Geschosshöhe zur Hälfte einbezogen werden, so dass das Dachgeschoss mit 62,59 qm (statt 86,40 qm) zu rechnen sei. Insgesamt sei damit ein Teilbetrag von 194,60 qm (statt 256,16 qm) x 10,40 EUR/qm = 2.023,84 EUR (statt 2.664,38 EUR), also 640,54 EUR weniger, für die Geschossflächen zu veranschlagen.
Die Beklagte hat beantragen lassen,
die Klage abzuweisen.
Sie lässt ausführen, die Klage sei bereits unzulässig. Denn bevor über sie entschieden werden könne, müsse das Widerspruchsverfahren gegen den Teilabhilfebescheid, der mit dem Schreiben vom 13.11.2012 erhoben worden sei, erfolglos durchgeführt worden sein.
Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Beklagte hätte statt der Kombination aus Grundstücks- und tatsächlicher Geschossfläche auch den Vollgeschossmaßstab heranziehen können, sei aber nicht dazu verpflichtet. Ein Anspruch, genauso behandelt zu werden wie die Beitragspflichtigen in anderen Bundesländern, wo der Vollgeschossmaßstab angewendet werde, bestehe nicht. Vielmehr könne von der Beklagten nur verlangt werden, dass sie alle Beitragspflichtigen in ihrem Gemeindegebiet gleich behandle. Die Kombination aus Grundstücksfläche und tatsächlicher Geschossfläche als Beitragsmaßstab in § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS sei hier zulässig, weil es im gesamten Einrichtungsgebiet keine reine Schmutzwasserkanalisation gebe.
Den Keller habe die Beklagte mit der vollen Fläche heranziehen dürfen, unabhängig davon, ob dort überhaupt oder in einem oder mehreren Räumen eine Abwasserableitung erfolge.
In der mündlichen Verhandlung am 17.09.2014 hat der Kläger nunmehr beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.06. 2012 in der Gestalt des Bescheids der Beklagten vom 09.11.2012 aufzuheben,
soweit eine Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag (Kanal) von mehr als 4.748,94 EUR festgesetzt wurde.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und auf die Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 27.06.2012 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 09.11.2012 ist, auch soweit eine Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag von mehr als 4.748,94 EUR festgesetzt wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Bescheid ist Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG. Danach können Gemeinden für ein Grundstück, für das die Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangen, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist. Das Recht, Vorauszahlungen zu fordern, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es dazu einer Regelung in der gemeindlichen Satzung bedürfte (BayVGH, U. v. 26.10.2000 - 23 B 00.1146 - BayVBl 2001,498).
Da die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheides mit der Herstellung der Kanalisation in ... begonnen hatte, die Einrichtung aber noch nicht betriebsfertig war, sind liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorauszahlung, die sich aus Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG ergeben, vor.
Da die Vorauszahlung ihrem Wesen nach eine Leistung auf eine später entstandene Beitragspflicht ist und sie daher von der künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe abhängt, kann sie nur verlangt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für das spätere Entstehen der Beitragsschuld vorliegen. Notwendig ist deswegen eine gültige Beitragssatzung in Gestalt einer Abgabensatzung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 KAG, nach der derjenige, von dem die Vorauszahlung verlangt wird, voraussichtlich abgabepflichtig sein wird (BayVGH, a. a. O.).
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der Vorauszahlungsbescheid, von einer rechtswirksamen Beitragssatzung gedeckt.
1. § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS sieht vor, dass der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet wird. Damit hat die Beklagte eine zulässige Kombination zweier anerkannter Beitragsmaßstäbe gewählt.
a) Bei der Wahl des Beitragsmaßstabes, in dem das Äquivalenzprinzip, der Gleichheitssatz und der im Beitragsrecht besonders bedeutsame Grundsatz des Vorteilsausgleichs ihren Niederschlag finden, hat die Beklagte einen weiten Ermessensspielraum. Sie kann entscheiden, welchen von mehreren zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben sie auswählt oder ob sie mehrere zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe kombiniert. Die von der Beklagten herangezogenen Beitragsmaßstäbe von Grundstücksfläche und Geschossfläche sind geeignet, den grundstücksbezogenen Vorteil der Inanspruchnahme einer öffentlichen leitungsgebundenen Versorgungseinrichtung abzugelten und werden deshalb in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit Jahren als zulässig angesehen (z. B. BayVGH, U. v. 16.03.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl 2006, 109/111).
b) Den Rahmen ihres Ermessens würde die Beklagte dagegen verlassen, wenn sie als Beitragsmaßstab den Einwohnergleichwert wählen würde, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung als Beitragsmaßstab ins Spiel gebracht hat. Der Einwohnergleichwert drückt den Sauerstoffbedarf für die Schadlosmachung von Abwasser aus, dessen Menge für eine Person zu erwarten ist. Er dient dazu, die Größe einer Kläranlage zu bemessen oder das Maß der Benutzung einer Entwässerungseinrichtung zu erfassen, ist aber grundsätzlich nicht geeignet, einen sachgerechten Vorteilsausgleich im Beitragsrecht zu gewährleisten. Denn der über Beiträge abzugeltende Vorteil besteht daran, die Abnahme und die Reinigung des gesamten auf dem jeweiligen Grundstücks anfallenden Abwassers zu gewährleisten und besteht damit in der Erschließung des Grundstücks, der Erhöhung seines Gebrauchswertes, der Ermöglichung seiner Nutzung überhaupt und zuletzt auch in der Steigerung des Grundstückswertes. Der Vorteil, der sich rechnerisch durch den Anteil des einzelnen Grundstücks an den beitragsfähigen Gesamtkosten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung ausdrückt, ist damit grundstücksbezogen. Daran fehlt es beim Maßstab des Einwohnergleichwertes, es sei denn er wird durch Umrechnung etwa auf die Geschossflächen zum grundstücksbezogenen Merkmal (BayVGH, B. v. 08.07.1987 - 23 CS 87.00979 - BayVBl 1988, 272/273).
c) Ein zulässiger Maßstab wäre dagegen die Kombination der Grundstücksfläche mit einem an der Anzahl der Vollgeschosse orientierten Nutzungsfaktor (sog. Vollgeschossmaßstab). Denn Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG erwähnt den Vollgeschossmaßstab zwar nicht ausdrücklich, seine beiden Komponenten, die Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung sowie Kombinationen hieraus sind aber als zulässige Beitragsmaßstäbe genannt (BayVGH, U. v. 22.11.2007 - 23 N 07.1472, 23 N 0723 N 07.1678 - BayVBl 2008, 342/343 Rn. 31- 33 ).
Die Beklagte, die einen weiten Ermessenspielraum hat, für welchen Beitragsmaßstab sie sich entscheidet und die nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, wahrscheinlichsten oder gerechtesten Maßstab wählen muss (BayVGH, U.v. 26.10.2000 - 23 B 00.146 - BayVBl 2001, 498), hat aber einen anderen geeigneten Beitragsmaßstab, die Kombination aus Grundstücks- und Geschossfläche, und nicht den Vollgeschossmaßstab gewählt. Diese Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass sie sich für den von ihm favorisierten Vollgeschossmaßstab hätte entscheiden müssen.
Daran ändert auch nichts, dass in anderen Bundesländern viele Kommunen den Vollgeschossmaßstab verwenden. Denn zum einen ist dort, wie in Bayern, der Vollgeschossmaßstab zwar zulässig, aber nicht zwingend vorgegeben. So zählt § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG als Verteilungsmaßstäbe insbesondere die Grundstücksflächen, das Maß der baulichen Nutzung (Geschossfläche, Anzahl der Vollgeschosse), die Art der baulichen Nutzung und die Grundstücksbreite auf. Wenn beim Maß der baulichen Nutzung Geschossfläche und Anzahl der Vollgeschosse genannt werden, kommt damit zum Ausdruck, dass auch der Geschossflächenmaßstab zulässig ist. Zum anderen könnte der Kläger ohnehin auch nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen, so behandelt zu werden wie ein Beitragspflichtiger in einem anderen Bundesland. Vielmehr hat er nur ein Recht darauf, dass der für ihn nach der Kompetenzverteilung zuständige bayerische Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz ihn so behandelt wie die anderen bayerischen Staatsangehörigen bzw. dass die Beklagte ihn so behandelt wie die anderen Beitragspflichtigen in ... Wählt die Beklagte dagegen einen anderen Beitragsmaßstab als eine andere bayerische Gemeinde bzw. trifft der Freistaat Bayern eine andere gesetzliche Regelung als ein anderes Bundesland verstoßen sie nicht gegen den Gleichheitssatz (BVerwG, U. v. 29.05.2013 - 6 C 18/12 - NVwZ 2014, 86/87, Rn. 16; BVerfG, B. v. 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225/241 = BayVBl 2003, 428/431; jew. st.Rspr.).
d) Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, einen „reinen“ Geschossflächenmaßstab ohne Grundstücksflächenkomponente zu wählen. Dieser Maßstab ist nur bei einer reinen Schmutzwasserkanalisation sachgerecht und in der Regel sogar geboten, weil sich dort der Grad des Vorteils aus der Möglichkeit der Ableitung des Abwassers aus der vorhandenen oder zulässigen Bebauung bestimmt (BayVGH, U. v. 26.10.2000 - 23 B 00.146 - BayVBl 2001,498/499). Die Beklagte hat aber in ihrem Schriftsatz vom 19.08.2013 dargelegt, dass es nicht im gesamten Einrichtungsgebiet eine reine Schmutzwasserkanalisation gibt.
Damit liegt dem Vorauszahlungsbescheid ein rechtswirksamer Beitragsmaßstab zugrunde.
2. § 5 Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS regelt, dass Keller mit der vollen Fläche herangezogen werden. Zwar hätte die Beklagte, was den Keller angeht, ihr Ermessen auch dahingehend ausüben können, dass Kellergeschosse nur dann zu einem Beitrag herangezogen werden, soweit sie ausgebaut sind und dem dauernden und vorübergehend Aufenthalt von Menschen dienen. Es ist aber auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn § 5 Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS in typisierender Betrachtungsweise vorsieht, dass Keller stets mit der vollen Fläche zum Beitrag herangezogen werden dürfen, unabhängig davon ob sie als Aufenthaltsräume geeignet sind und welchen Verwendungszweck die einzelnen Räume aufweisen (BayVGH, B. v. 02.02.2006 - 23 ZB 05.3316 - BayVBl 2007,51).
3. Schließlich legt § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS fest, dass Dachgeschosse (nur) heranzuziehen sind, soweit sie ausgebaut sind.
Zwar hätte die Beklagte in ihrer Satzung auch regeln können, dass ausgebaute Dachgeschosse, nur mit einem bestimmten Bruchteil ihrer Fläche herangezogen werden, weil Dachgeschosse im Verhältnis zu den darunter liegenden Geschossen nur eingeschränkt genutzt werden können (BayVGH, B. v. 19.07.2001- 23 ZS 01.1376 - BayVBl 2001, 726). Allerdings spricht die Überlegung, ein Dachgeschoss sei wegen der zwangsläufig vorzufindenden Dachschrägen weniger nutzbar als die übrigen Vollgeschosse, keineswegs zwingend für einen solchen Abschlag. Deshalb durfte die Beklagte, die unter Beachtung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes typisieren und generalisieren darf, auch darauf verzichten, für Dachgeschosse mit schrägen Decken, eine andere, die beitragspflichtige Geschossfläche reduzierende Berechnung vorzusehen (BayVGH, B.v. 19.08.1993 - 23 B 90.3310 - BayVBl 1994, 367/368 ).
Da die Beklagte, die an Recht und Gesetz gebunden ist, die in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGS-EWS getroffenen Regelungen anzuwenden hat, ist sie aus rechtlichen Gründen gehindert, dem Vorschlag des Klägers zu folgen und den Keller nur mit der Fläche der Waschküche und das Dachgeschoss nur entsprechend der unterschiedlichen Geschosshöhen und damit eingeschränkt heranzuziehen.
Als unterliegender Teil trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.