Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Sept. 2018 - B 3 K 18.764

published on 24/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Sept. 2018 - B 3 K 18.764
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Missbilligungsbescheide der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien - BLM -.

1. Die Klägerin gestaltet auf der Grundlage einer Genehmigung der BLM ein lokales Hörfunkangebot. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Sendung (27.03.2017) war dieses Angebot auf den UKW-Frequenzen … Mhz in …sowie …Mhz in … mit den zugeordneten Füllsenderfrequenzen im Versorgungsgebiet (kreisfreie Stadt., Landkreise …und …) zu empfangen.

Am 27.03.2017 sendete die Klägerin zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr den Programmteil „…“. Gast dieser Sendung war …R., Geschäftsführer der Destillerie … Die Sendung hatte folgenden Inhalt (die Zeitangaben entsprechen der von der Beklagten übermittelten CD):

(6:18) Sendungsbeginn (6:26) Moderator: „Jetzt kommt mein angenehmer Teil, denn da bin ich nicht so allein im Studio und ich hab einen ganz tollen Gast bei mir, der sich jetzt selbst vorstellt. Bitteschön.“

(6; 34) R.: „Grüß Gott, mein Name ist … R.und ich bin Geschäftsführer der Destillerie … in M.“

Musik bis (9:45); Jingle (10:00) Beginn Interview

Moderator: „Ja, nochmal herzlich willkommen, … und heute sitzt bei mir Herr … R. und ich freue mich sehr, er ist der Geschäftsführer der Firma G. Meine erste Frage, die ich eigentlich hab, ähm, diese Dynastie stammt ja aus der, kann ich des so sagen, mein ihr habt 1930 ang‘fangt, des is ja, lang her.“

R.: „Ja des is schon.“

Moderator: „Aber es hieß immer R., also der Nachname war immer R.“

R.: „War immer R., ja.“

Moderator: „Wie kommt man dann auf G., ähm, Party…“

R.: „Party.“

Moderator: „Party., genau.“

R.: „Ja, ähm, die Firma G., äh, war mal eine selbstständige Firma, die ursprünglich in P. ansässig war. Feiert jetzt dieses Jahr 190-jähriges Jubiläum schon.“

Moderator: „Mhm.“

R.: „Und der Inhaber G.is dann nachm 2. Weltkrieg von P. nach M. gegangen. … vor Ort, M.und hat da weiterproduziert. Mei Vater hat des dann, glaub, 1979 übernommen, da is der Inhaber gestorben, war kein Nachfolger da und dann waren wir ursprünglich auch in dem seim Firmengebäude und ähm da hamma dann auch die Marken übernommen. Die ganze G. Linie jetzt wo man kennt, G.oder so, des gab‘s damals noch gar ned. Des wurde dann erst später unter dem Markennamen G. lanciert.“

Moderator: „Achso und vorher gab‘s ja, also 1930, ich hab mich erkundigt, gab‘s ja erstmal Schokolade und Süßwaren.“

R.: „Ja. So.“

Moderator: „Also des.“

R.: „S‘ ging ja so mit meinem Großvater los, der kam aus Thüringen sogar und hat sich hier niederg‘lassen, hat dann Großhandel g‘habt für Lebensmittel, insbesondere Süßwaren, Schokolade. Ich weiß noch mei Oma die hat immer die Schokolade zuhause gebunkert. Die alte Milka.“

Moderator: „Ja.“

R.: „Da war noch die, die Alufolie früher drum.“

Moderator: „Ja.“

R.: „Und da gab‘s immer Schoklad.“

Moderator: „Lecker. Naja, war ja ned, also war doch sehr selten oder. Also zu der Zeit, 1930, is ned so wie heut, ganz klar. Und Süßwaren. Und dann ab 1945, gab‘s dann schon mal Liköre.“

R.: „Da gabs Liköre oder auch stärkere Sachen. Da hat er dann angfangen, der … R.für die amerikanischen GIs Schnaps zu brennen. Er durfte des zunächst nur für die Amerikaner machen. Hatte also da vom deutschen Zoll gar kei Erlaubnis ghabt dafür, sondern ham die Amerikaner des Sagen ja g‘habt und so nach, glaub, 48, 49, hat er dann auch fürn deutschen Bedarf die Lizenzen, sozusagen, gekriegt.“

Moderator: „Aber ich denk, da war a guter Umsatz da.“

R.: „Ja.“

Moderator: „Die Amis.“

R.: „Die Amis. Ja wir ham da so schöne Fundstücke, auch in unserem Museum, also, wenn also, ich kann mich noch erinnern, wenn Roggen, der für den menschlichen Bedarf nicht mehr geeignet war, den sollten se dann zur Firma R. bringa und daraus wurde dann Schnaps gemacht.“

(12:43) Moderator: „Aha, gut gut gut.“

(12:45) Moderator: „Ja und die Partyminis, wo du übrigens auch ein ganzes Sammelsurium mitgebracht hast […] vermiss keine Farbe von diesen kleinen Party., die kamen dann erst später, ne, erst in den 80ern?“

R.: „Die kamen erst später in den 80ern, ging des los, mit den, mit den Kleinflaschen und den G.Und ähm…“

Moderator: „Und des is euer Hauptgeschäft jetzt, diese?“

R.: „Des is nach wie vor unser Hauptgeschäft. Steht ungefähr so für 70% vom Umsatz. Ham aber auch viele andere Produkte. Von Kräuterlikören zum Beispiel ang‘fangen. Hier die auch in …ja sehr bekannt sind, wie den …“

Moderator: „Genau.

R.: „Original … [?].

Moderator: „Medizin.“

R.: „Genau, Hausmedizin. Darf man jetzt nimmer drauf schreiben.“

Moderator: Aha.

R.: „Sin. Gibt‘s so a Health Claims Verordnung. Von der EU her und Sie dürfen ja auf Alkohol keinerlei gesundheitsbezogene Aussagen mehr machen. Nichtmal des Wort ‚bekömmlich‘ ist mehr erlaubt.“

Moderator: „Ui.“

R.: „Ja.“

Moderator: „Oh. Aber unbekömmlich auch ned dann. Oder? Also ich mein des wär ja eh schlecht, aber so […] okay.“

(13:48) Musik (17:38) Fortsetzung Interview

Moderator: „Montagabend, … Bei mir, der … und er hat mit Schnaps zu tun. Des is natürlich sehr weitläufig. Jetzt wollma mal schaun, … was du denn so den ganzen Tag auch schaffen musst. Wie geht dein Tag los? Wann geht er los, so?“

R.: „Er geht los, Kinder zum Bus in die Schule und dann, ja, ich fang meist so gegen 8 des Arbeiten an und dann kommt die Arbeit zu mir.“

Moderator: „Ja. Dann steht schon alles bereit und du musst sozusagen loslegen. Jetzt hast natürlich als Geschäftsführer auch noch andere Aufgaben. Also beispielsweise, wenn ihr mal so ein neues Produkt, wo kommt des her, wer hat da die Ideen dazu?

R.: „Teilweise kommen se ausm Vertrieb, wir ham ein kleines Vertriebsteam, sowohl Innendienst als auch Außendienst, da hamma zehn Leute, die ganz Deutschland und Österreich bereisen. Da kommen natürlich auch n bisschen die Ideen, die sagen, da läuft des, da kommt vielleicht des mal in […] man schaut in artverwandten Branchen, bei den Cocktails, was geht da?“

Moderator: „Sind ja eigentlich Cocktails, ne, kann man ja sagen.

R.: „Ja.“

Moderator: „Gute Mischungen …“

R.: „Gute Mischungen.“

Moderator: „… in kleinster Form. Also für alle, im Radio kann man des immer so schlecht zeigen, aber wir halten’s a mal hoch, symbolisch. Und da sieht man diese, welche Größe is des?“

R.: „Zwei CL oder zwanzig ML.“

Moderator: „Ja. Und des sind die, ding, also diese kleinen Flaschen, die man dann immer aufn Tisch klopft, damit‘s schäumt oder.“

R.: „Ja.“

Moderator: „Is des.“

R.„Genau. Warum klopft ma die überhaupt. Da wird ich oft g‘fragt. Ja.“

Moderator: „Ja genau. Also ich dacht immer, das man des eben zum Schäumen bringt, was aber ja beim Trinken eher stört, oder, also i kann‘s gar ned.“

R.: „Soll ich‘s a mal machen?“

Moderator: „Ja, klopf a mal, genau.“

*klopf* klopf*

Moderator: „Ja, des is, genau, des is des Geräusch.“

R.: „Und dann schäumt‘s. Ja.“

Moderator: „Aber wie. Jetzt wenn mas aufmacht, sprudelts aber ned raus. Ge. Des is der Vorteil von der Speziflaschen.“

R.: „Ja, den kann ma.“

Moderator: „Also, was hat ma fürn Grund, das des schäumt, dass des vermischt wird, oder?“

R.: „Ja, aber, es setzt sich eigentlich nix ab.“

Moderator: „Ja, stimmt.“

R.: „Also, des is jetzt ned.“

Moderator: „Is ned, is der Spass.”

R.: „Is der Spass, ja.

Moderator: „Is der Spass an der Freude, damit ma ned nur sinnlos reintrinkt, sondern vorher so a bissl Ritual hat.

(19:52) Moderator: „Genau. Was hast du da grad in der Hand? Wollma mal schauen. Des is, hat die Farbe.“

R.: „Des is jetzt ein Neuer, des is der G. Party.mit Nussi, mit Haselnuss und Nougat.“

Moderator (zusprechend): „Aha.“

R.: „Ist auch gerade so ne Welle, mit Haselnuss.“

Moderator (anerkennend): „Ja.“

R.: „Sowohl als Brand, hamma auch n Haselnussschnaps und n Haselnussdestillat oder auch als Likör, sehr beliebt.“

Moderator: „Gut, und wieviel, ich sag mal PS, wieviel Alkohol hat der?“

R.: „Der Nussi hat jetzt nur ganz leichte 18%.“

Moderator (anerkennend): „Mhmm.“

R.: „Des is also wie a Schluck Bier sozusagen.“

Moderator: „Des könnma jetzt quasi so lang hochrechnen, wie ma haben därf, ja, 0,3, is ja beim Autofahren und da gehen a paar rein, gell.“

R.: „Ja dann.“

Moderator: „Also soll ja jetzt ned gleich.“

R.: „Ja, sollma ned machen, aber, ich sag ja, des is jetzt wie a Schluck Bier.“

Moderator: „Ma sollt ja ned sich gleich abschießen.“

R.: „Ne.“

Moderator: „Sondern man soll ja auch was schmecken.“

R.: „Genau.“

(20:42) Moderator: „Und da habt ihr eben Haselnuss. Und was haben wir noch? Zählen wir mal a paar auf, da sind ja ganz viele Farben.“

R.: „Da ist jetzt noch drin, der, ein Erdbeerlikör, der ‚lady‘.“

Moderator: „Mhm. Ach musst ned alle auspacken.“

R.: „Dann hamma auch ganz tolle Mischung, Maracuja mit Vanille.“

Moderator (beeindruckt): „Ui, des ist was für die Mädels.“

R.: „Und dann haben wir dann hier den Blauen, des ist so der Favorit auch bei der Jugend, weil er so schön die Farbe hat, das ist Holunder mit Johannes.

Moderator (lachend): „Des is ja sogar g’sund.“

R.: „Sag ich doch.“

Moderator (anerkennend): „Wunderbar. Wunderbar. Also ganz a große Vielfalt. Ich mein des ist jetzt nur …“

R.: „Genau, und des is jetzt noch a bubble gum, also a amerikanischer Kaugummischnaps.“

Moderator: „Der ist rosa.“

R.: „Der is rosa.“

Moderator: „Also pink ist der, ja genau.“

R.: „Des sind ganz verrückte Farben.“

Moderator: „Mhm. Also schöner Partyspass. Steht ja drauf auch, Party. und äh, ja da stellt man mal sowas in die Runde und dann trinken wir mal miteinander auf gute Zeit, gell.“

R.: „Ist halt immer a Spass eigentlich.“

(21:38) Moderator: „Und jetzt kommt meine Frage natürlich: Gibt’s sowas auch alkoholfrei?“

R.: „Ja, da, wenn ich an meine Mutter denke, die hat des schon oft gesagt, macht‘s doch mal einen alkoholfreien Schnaps. Aber es…“

Moderator: „Geht ned.“

R.: „Läuft ned.“

Moderator: „Läuft ned.“

R.: „Es ham schon a paar probiert, in Deutschland auch und …“

Moderator: „Geht ned.“

R.: „Geht ned.“

Moderator: „Geht einfach ned.“

R.: „Es is …“

Moderator: „Na ja, vielleicht ist ja a sowas auch danach, ne also ma hat, was weiß i, ma trinkt a Bier oder man hat was gegessen, danach geht’s irgendwo hin, ma trinkt zusammen auch meinetwegen auch a alkoholfreies Getränk und so, dann will man ja bissel kleine Spitze ham, mal anstoßen und so, und dann ist ma vielleicht mit alkoholfrei, dann hat ma halt einen Cocktail, einen alkoholfreien Cocktail.“

R.: „Mei, alkoholfreies Bier läuft ja …“

Moderator: „Ja.“

R.: „… gut inzwischen. Anfangs, Jahre hat sich‘s auch sehr schwer getan, aber jetzt inzwischen ist es ja sehr beliebt, eigentlich scho‘ grad.“

(22:27) Moderator: „Also ich würd‘s sehr begrüßen, sagen wir es mal so, grad für die Autofahrer, die daneben hocken und mit ihren 0,5ern anstoßen müssen, Wasser oder so, aber es ist natürlich a wirtschaftliche Sache, ne, ganz klar. Gut. Aber wer weiß, was da noch alles kommt.“

(22:41) Musik (24:38) Werbung (.)

(27:20) Fortsetzung Interview

Moderator: „Montagabend, Feierabend und …; bei mir der Herr R., der …, der Firma Gr., und wenn man G. hört, dann weiß ma auch, das sind die kleinen Likörflaschen, die sog. Part. und was es da noch alles gibt, ne, da muss man auf die Internetseite, da ist eine ganz eine große Produktpalette, hab ich mich schon erkundigt und wir kommen mal zum Schnapsmuseum, das habt ihr auch mit in diesen Räumen.“

R.: „Genau. Nennt sich Galerie … bei uns. Ist ein Schnapsmuseum mit ganz vielen originellen und alten Exponenten rund um die Spirituosenherstellung. Es gibt dann auch einen Film über die Produktion.“

Moderator: „Mhm.“

R.: „Kriegt man einen Einblick dann. 10 Minuten. Kann ma sich den ankucken und dann.“

Moderator: „So bissel Geschichte oder?“

R.: „Bissel Geschichte ist auch mit dabei. Also, wir haben da Sachen, früher eine Flasche unter den Trog gestellt, an der Schnur gezogen, ja, und dann kam der Likör runter, ja, und dann is schon Rundläufer, wo dann so 150 Flaschen in der Stunde g‘schafft hat, ja, und jetzt machen wir halt mit einem Kleinen können wir 20.000 etwa in der Stunde machen, an einer Maschine, ja also.“

Moderator: „Und jetzt ehrlich, die werden auch getrunken (lacht). Also ned von euch jetzt natürlich, des wär, des wär wohl etwas zu viel. Aber ihr schickt des, wie weit schickt ihr des raus, diese? Wie weit geht eure Reichweite?“

R.: Also unser Vertrieb ist bundesweit in Deutschland, Österreich, Schweiz. Da is so diese Kleinflaschen ist so ein deutschsprachiges Phänomen eigentlich. In anderen Ländern: einen Franzosen oder einen Russen kann man jetzt von so Kleinflaschen ned unbedingt so überzeugen.“

Moderator: „Aha. Die GIs vielleicht noch.“

R.: „Ja, die Gis.“

Moderator: „… wär scho gleich Englisch.“

R.: „Ja des is so zum Beispiel mit dem Absinth, da haben wir vorhin schon drüber geredet, der läuft am Besten in Märkten, die entweder in Städten sind wo Unis sind, oder wo Kasernen sind.“

(29:20) Moderator: „Aha, siehste (erstaunt). Ja, ich denke auch, des is so a bissel gebietsbezogen, da hat jeder so, ich mein der Haselnuss, der wird a wenig am Ländlichen wahrscheinlich vertilgt werden. Kann ich mir schon gut vorstellen. Ok.“

R.: „Ja, Länder hast noch gefragt, des sind also noch …“

Moderator: „Genau“

(29:33) R.: „… also des Weiteste wo mir liefern is China“

Moderator: „Ui“

R.: „Da liefern wir hauptsächlich einen, unseren altbayerischen Bierlikör hin …“

Moderator (überrascht, angetan): „Nein.“

R.: „Ja, die Chinesen stehen so aufs deutsche Bier und dann passt da no a weng a Schnapsl dazu.“

(29:47) R.: „Dann hamma auch seit mindestens 30 Jahren auf den kanarischen Inseln, hamma einen Importeur, in Teneriffa sitzen.“

Moderator: „Ach ja. Und. Is interessant, also, für alle Urlauber, die jetzt scho buchen, Teneriffa, denkt a weng an unsere Heimat“

R.: „Bin ich mal zu meinem Tierarzt gekommen, mit meinem Hund, dann zeigt er mir ein Foto von unseren Obstbränden, dann war des auf Teneriffa.“

Moderator (angetan, interessiert): „Aha, aha.“

R.: „Getrunken.“

Moderator: „Dort dann erworben sozusagen. Der Hund? Oder der Tierarzt? Ja schau her. Also so muss des auch sein, glaube ich, des is a dann a Effekt den man ja erreichen will. Jetzt hab ich grad noch eine Frage, die ist mir jetzt entfallen, schau, muss ich a mal nachdenken. Passt mir auch, gell. […] Hab auch noch nix getrunken. Aber des können wir dann a mal machen, jetzt machen wir erst noch a bissel Lokalnachrichten und dann hören wir uns gleich wieder.“

(30:39) Musik (32:20) Jingle; Nachrichten aus Hochfranken und der Region (35:09) Moderator: „Das … Wetter. Da schau ma mal aufs Thermometer. Sensationelle 15 Grad. Wir sind‘s einfach nimmer gewohnt. Wie ist des in M.Auch so, oder? „

R.: „War auch so wie ich losg’fahren bin, ja.“

Moderator: „Also, schön, ne, endlich kommt’s. Da sprießen sozusagen die Party. aus‘m Boden (lacht). Bei schönem Wetter […]“

(35:36) Verkehrsservice, Jingle (36:16) Moderator: „Bei mir zu Gast, ein Mann, der kleine Schnäpse verkauft. Des klingt a bissel komisch, aber is mittlerweile schon wirklich Kult, das Ganze und nach dem nächsten Titel hören wir mehr.“

(36:27) Musik (39:05) Fortsetzung Interview

Moderator: „… …R.is bei mir, bei der, von der Firma G. aus M.ihr habt euren Sitz und eure Produktion direkt in M., gell?“

R.: „Richtig, ja. Mein Vater is ja gebürtiger M. Der hat immer einen Leitspruch. Er wollte nicht Unternehmer sein, sondern Unternehmer in M.“

Moderator (schmunzelt): „Aha ha, natürlich ortsbezogen. Wo man natürlich gleich sagt, ja und dann sag‘n de Leut, ja wo isn a des, was gibt’s n da Besonderes? Ist schon ein Stück weit Werbung auch, des Ganze.“

R.: „Er ist jetzt 83 und immer noch jeden Tag der Erste.“

Moderator: „Der Erste.“

R.: „In der Firma. Aber nicht der Letzte. Der Letzte bin meistens ich.“

Moderator: „Ich hab, ich hab meine Frage wiedergefunden, genau. Seid ihr auch Selbstverkoster, also sei es auch nur zum Probieren?

R.: „Ja, was man auf den Markt bringt, muss man schon selber verkosten und im Endeffekt isses dann schon immer eine Entscheidung von der Familie, das ma, was man dann ins Sortiment aufnimmt und da können dann jetzt auch fünf Leute sagen, der eine sagt des schmeckt am besten, des, und irgendwann musst halt du dann als Chef dann auch sagen, des mach‘ma jetzerd und meistens hat’s ‘passt.“

(40:20) Moderator: „Jetzt hast du vorhin kurz angedeutet, du musst die Kinder zum Bus, zur Schule bringen. Die dürfen noch ned mitverkosten, wahrscheinlich, oder?

R.: „Nein.“

Moderator: „Die müssen noch a bissl warten, ehm, aber ansonsten sagst du auch in der Familie, also der Vater und alle, natürlich auch Mitarbeiter, geben dann schon, in Anführungszeichen, auch ihren Senf dazu, ne.“

R.: „Ja schon“

Moderator: „Also […] des is überhaupt ned meins oder der Nächste hat vielleicht Ausschlag auf Haselnuss und scho‘ geht’s los. Also so extrem isses ned? Die ziehen alle scho‘ bissel am gleichen Strang?“

(40:48) R.: „Ja, ne, wir verstehen uns alle gut, auch.“

Moderator: „Ja.“

R.: … in der Familie (Moderator: Was is denn“, wird unterbrochen, lässt R. weitersprechen). Wir sind a richtiger Familienbetrieb und auch von den Mitarbeitern her, die sind alle sehr lange bei uns, ehm, sowohl in der Produktion als auch in der Verwaltung und da sind wir auch stolz drauf, dass wir da eigentlich kaum auf, keine Fluktuation haben, also.“

Moderator: „Schön, man greift auf Altbewährtes zurück, sozusagen, und äh die Gemeinschaft.“

(41:13) Moderator: „Was ist denn der absolute Renner? Was geht am besten?“

R.: „Der absolute Renner sind eigentlich so die gemixten Packungen. So wie des, was ich jetzt mitbracht hab, ehm, 5 Sorten im gemischten Pack mit 25 Flaschen, des is, nehmen die Leut‘ auf die Party mit, ehm, es is ja auch oft so, dass die Leute wenn sie jetzt auf ne Party gehen, die wissen jetzt noch gar nicht, was sie kaufen. Im Regal, da fällt dann die Entscheidung ganz spontan und dann muss man was Gutes im Angebot haben.“

Moderator: „Also des versteh ich auch, weil wenn du sagst, du kommst auf a Party, ich hab da an Holunderschnaps dabei [?] ach komm, bitte, ne, ne, wir wollen ja jetzt da ned irgendwie die, den Baum auskratzen und […], also des heißt da kann jeder mal schaun, meins ist Erdbeere, meins ist Haselnuss und so und wenn was übrig bleibt, des wird a getrunken.“

R.: „Wird sich einer finden, der den Rest trinkt.“

Moderator (lachend): „Genau.“

(42:05) Moderator: „Gut, hast du einen Lieblingsmini?“

R.: „Einen Lieblingsmini. Ja, momentan der Erdbeere, der steht hier um die Ecke.“

Moderator: „Aha, ja genau, da in Rot.“

R.: „Der schmeckt ganz lecker.“

Moderator: „Des is so dein Favorit, sozusagen.”

R.: „Ja, des is so mein.“

Moderator: „Gut, dann trink’ma den dann.“

(42:1) Musik (46:43) Moderator: „Und hier kommen wir wieder zurück zu unseren Mini., es gibt so viele Worte dafür, jeder sagt da was Anderes dazu. Klopfen haben wir es auch schon hören. Wir gehen nochmal zurück zum Schnapsmuseum, gell, da muss man glaub ich noch mal was sagen, ihr habt auch einen Fabrikverkauf.“

R.: „Genau, ja. Des macht also meine Schwester hauptsächlich. Fabrikverkauf, Schnapsmuseum, komma viele Gruppen zu uns, Vereine, machen einen Ausflug amal, alternativen Vatertagsausflug oder irgend sowas.“

Moderator (anerkennend): „Genau, genau.“

R.: Und wenn man will kann man die Produktion mitbuchen, dass man da durchgeführt wird, durch die Anlagen oder man macht nur das Museum und schaut sich dann da den Film an und dann gibt’s ne Schnapsprobe, unbegrenzt nach oben.“

Moderator (lobend): „Ui. Und man muss sich natürlich anmelden, is klar.

R.: „Genau.“

Moderator: […] und die Stückzahl, die da, also die Personenzahl, die da kommt.“

R.: „Des müssen wir vorher wissen, genau, dass wir es a wenig vorbereiten können.“

Moderator: „Und des kann ma über’s Internet machen?“

R.: „Kann man übers Internet buchen, is mit drin des Formular, oder man ruft an.“

(47:43) Moderator: „Also ganz einfach eigentlich. Wunderbar.“

(47:46) Moderator: „Fabrikverkauf, komma gleich mal zum, des klingt immer wie, da kriegt ma‘s billiger, wie schaut‘s da aus?“

R.: „Ja, is schon bissel günstiger, is schon, doch.“

(47:54) Moderator: „Aber, ned wie beim Metzger, wo man, habt ihr an Bruch…, oder“

„[…]“

Moderator: „Also glaub ich gern, ne. Aber ihr habt ja jetzt keine ang’fangenen oder keine, ich mein, wie willst des machen, kaputte Flaschen kann ma ned rausgeben.

R.: „Na.“

Moderator: „Also nach wie vor alles frisch und alles in Ordnung.“

R.: „Alles frisch.“

(48:11) Moderator: „Und eh, wir hatten grad noch des Gespräch, auch hinterm Mikrofon, mit diesen Flaschen, ne, des ist ja, also des sin Einwegflaschen.“

R.: „Einwegflaschen, fabrikneu, die aus der Glashütte kommen.“

Moderator: „Mhm. Kommen auch in den Glascontainer, üblicherweise dann.“

R.: „Genau, so ist dann der Kreislauf wieder, wir sind dann am dualen System ang‘schlossen und zahlen da entsprechende Entsorgungsgebühren dafür. Ja.“

Moderator: „Wo kriegt ihr die Flaschen her?“

R.: „Die macht, sie beziehen wir von T.; des is in Nordbayern, ganz oben. Die haben se früher in T. produziert, jetzt machens es aber in E. Des kommt billiger, kann man sie weiter herfahrn.“

(48:49) Moderator: „Aber es ist wirklich eine sehr stabile, rustikale Flasche. Also man hat auch was in der Hand, des ist ja was Schönes.“

R.: „Ja, soll ein Stück Lebensgefühl sein.“

(49:00) Moderator: „Genau! Und jetzt gibt’s des aber auch als Plastik, also als weiche Version.“

R.: „Ja, PET und dem Trend mussten wir uns auch stellen, weil, gerade jetzt zu den großen Karnevalsumzügen gab’s also massive Glasverbote. Des heißt, dass die Leute, die beim Zug sind, werden schon vorher kontrolliert, dass sie kein Glas mitnehma dürfen und vom Wagen dürfen sie a nix, kei Glas mehr runterwerfen und auch im Sommer natürlich, so Veranstaltungen, Konzerte und …“

Moderator: „Genau.“

R.: „Auch bei manchen Straßenfesten gibt’s es scho, dass dann kein Glas erlaubt ist und dann haben wir jetzt auch eine PET-Flasche gemacht, die wir der Glasflasche angepasst haben. Sie is a bissel kleiner.“

Moderator: „Aber es ist genauso viel drin.“

R.: „Ist genauso viel drin.“

Moderator: „Wenn man sich jetzt fragen, wie geht denn des? Ganz einfach, ne, die Flasche, die Glasflasche, hat unten a Verzierung sozusagen, ist bissal hohl unten drin.“

R.: „Ja. Genau. Schön dicken Boden.“

Moderator: „Und deshalb, genau.“

…: „Da kann ma a bissel, bissel spielen, des kann ma dann beim PET leider ned so.“

Moderator: „Aber des war jetzt keine Pflicht, sondern ihr habt euch angepasst.“

…: „Wir haben uns angepasst. Genau. Um eben da auch dem Kunden, Gastronomen hauptsächlich, natürlich dann was anbieten zu können.“

Moderator: „Mhm.“

Moderator: Wie schaut’s denn .. [wird unterbrochen] .. ja?

…: „Es ist auch schöner, wenn ma, ehm, ich war jetzt selber beim Skifahren und wenn man da mal paar Fläschla kann man da mal mitnehmen, in der Tasche, des is halt angenehmer vom Gewicht her.“

Moderator: „Ganz klar, ist leichter. Und a wenn ma a mal stürzt, bricht man sich ned gleich a Rippen weil sich des Glas reinbohrt, sondern des hält auch dann mal a bissel was aus, gell.“

(50:24) Moderator: „Ja, habt da den Klassiker Williamsbirne auch?“

…: „Ja, Williamsbirne hamma auch.“

Moderator: „Ja, gibt’s auch, siehste …“

…: „Obstler, Willy, Marille, alles dabei.“

Moderator: „Ja, gekühlt isser dann auch gleich, wenn du Skifährst. Also ihr habt ja an alles gedacht, des is ja unglaublich.“

(50:37) Moderator: „Meine, oder eine der letzten Fragen sogar schon, ist noch irgendwas geplant von eurer Seite her. G. Minis oder der Firma R. Habt ihr was vor demnächst, vielleicht auch a anderes Produkt oder lasst’s ihr des einfach mal a so laufen?“

…: „Ja, momentan gibt’s ja so den Trend zu Craft-Spirituosen auch, wie man von Bier kennt, Craft-Bier, ehm, und Gin ist momentan sehr en vogue wieder und da simma grad dabei, das ma da auch entsprechendes Produkt aufn Markt bringen, mit a tollen Ausstattung.“

Moderator: „Mhm.“

…: „Und, des is halt auch was, vom, is dann mal ned so, jeder Preis, is ja a sehr großer Preiskampf bei uns in der Branche, alles ausg‘lutscht, sagt man, aber da gibt’s auch Spirituosen dann, die dann mal, wo a mal a Flasche 20/ 25 € kostet und des die Leute dann auch bezahlen, weil se halt dann, der Genuss auch im Vordergrund steht.“

Moderator: „Wie kann ich mir des vorstellen? So Craft-Bier und so, also is des dann a bissel herzhafter, a bissel stärker?“

…: „Is a bissel stärker, vom Alkoholgehalt her, is schöne Destillatauszüge mit dabei.“

Moderator: „Also da geht’s hin, so trendmäßig geht’s da hin. Ok, aber wir hören uns scho gleich noch a mal.“

(51:54) Musik (55:14) Werbung (57:20) Jingle (57:35) Fortsetzung Interview Moderator: „… Heute hat sich‘s wieder voll gelohnt. Nicht nur von dem was der … mir mitgebracht hat, …“

R.: „Scho alles leer.“

Moderator: „Alles leer scho, ja oh Gott (lacht). Die Minis, die sich da nennen, zum Beispiel Party.aber schaun‘s a mal auf die Homepage […] die heißt?“

R.: …

Moderator: „Ah ja, ok, also ganz einfach. … Und da sieht man dann auch endlos Produkte. Ich denk für jeden Geschmack was dabei, auf jeden Fall.“

(58:06) Moderator: „Äh, es gibt noch eine Abschlussfrage natürlich, …Liköre sind bei euch auch mit in der Abfüllung. Zum Beispiel hamma scho g‘sagt …“

R.: „… Ehm, haben wir jetzt über 20 Jahre bei uns die Heimat gefunden. Ehm, ist ja sehr beliebt hier in der Gegend.

Moderator: „Ja.“

R.: „… und dann haben wir auch noch den ‚ … Kräuter‘ von der Likörfabrik …“

Moderator: „Des is a Medizin alles. Ich war neulich in der Tankstelle und dann des kam einer ‚ja habt ihr da‘, und jetzt weiß i nimmer, was er g‘wollt hat.“

(58:33) R.: „Da hamma zuhause Urkunden von dem …“

Moderator: „Ja.“

R.: „Der hat a mal die, der is mal, dass er …-Lieferant ist. Ja, isser ausgezeichnet worden vom König Ludwig.“

Moderator: „Oh!“

R.: „1913 oder irgend sowas.“

Moderator: „Hola! Da is ja noch die Postkutschen gefahren!“

R.: „Wahrscheinlich.“

Moderator: „Jedenfalls kam die in die Tankstelle und wollt so ein Schnaps und dann hat sie‘s ned verstand, die Frau von der Tankstelle. Sagt se ‚Was?!‘ ‚ sagt se ‚Kräuter für’n Magen‘, na denkt se, des is Medizin, an der Tankstelle verkauf‘n die Medizin. [?]

(59:04) Moderator: „Und dieser P. Wind, der ja auch jetzt wieder verlangt wird.“

R.: „Ja, genau.“

Moderator: „Und der auch aus P.kommt. Also, des hab ich mich grad informieren lassen von dir. Der wird vielleicht wieder aufgelegt.“

R.: „Wird wieder aufgelegt. Ist ein Kaffeelikör.“

Moderator (erstaunt, angetan): „Ein Kaffeelikör!“

R.: „Is guad.“

Moderator: So jetzt die spaltende Frage, schütt ma den in den Kaffee oder trinkt man den vor oder nach dem Kaffee? Er schmeckt nach Kaffee […]“

R.: „Nach‘m Kaffee.“

(59:30) Moderator: „Lieber …, ich danke dir für’s da sein. Es war für mich wieder ein, ein erfrischendes (lacht) Gespräch, wünsch dir alles Gute und ich denk wir sehn uns mal, ich besuch euch mal und schau mir des mal an.“

R.: „Gerne. Ich bedank mich auch für die Einladung und schön war’s.“

Moderator: „Alles Gute und für dich jetzt Brian Adams, Summer of 69.“

(59:50) Musik

Mit Schreiben vom 09.05.2017 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach einer Programmbeschwerde sei die Sendung auf die Einhaltung der Werbebestimmungen des Bayerischen Mediengesetzes in Verbindung mit dem Rundfunkstaatsvertrag überprüft worden. Dabei sei der genannte Programmteil aufgefallen, der nach Auffassung der Landeszentrale gegen die Werbebestimmungen verstoßen könne und zu dem um Stellungnahme gebeten werde. Dabei wurde auf bestimmte Darstellungen in der Sendung hingewiesen, die in Textform angegeben wurden. Die Landeszentrale bewerte die gegenständliche Sendung als Dauerwerbesendung, die nicht als Werbung gekennzeichnet gewesen sei.

Die Klägerin erklärte hierzu in ihrem Schreiben vom 21.05.2017 im Wesentlichen, es habe sich nicht um eine Dauerwerbesendung gehandelt, weil das Interview nicht gegen Bezahlung durchgeführt worden sei. Darüber hinaus liege es in der Natur der Sache, dass Gäste werbliche Aussagen in eigener Sache träfen. Sie wies darauf hin, dass - während nahezu alle Spirituosenfabriken in ihrem Sendegebiet verschwunden seien, sich die Destillerie G. zu einem bedeutenden Arbeitgeber in der Region entwickelt habe. Dies sei gerade durch die Idee der „Party.“ erfolgt, die von M. aus in ganz Deutschland verkauft würden. Da es im Hörfunk nicht möglich sei, die Minifläschchen im Bild zu zeigen, müssten diese beschrieben werden. Das genannte Unternehmen sei in der Region nicht nur wirtschaftlich, sondern auch touristisch und historisch von großem Wert und sei in vielerlei Hinsicht ein Aushängeschild für diese. Dazu wurden etliche touristische Internetlinks benannt. Zufällig sei am 21.05.2017 ein Artikel in der … zu einem ähnlichen Thema erschienen. Darin sei es ebenfalls um Spirituosen, aber im Bereich der kleinen Brennereien in der Region gegangen, die sich ebenfalls Marktlücken suchen müssten. Aufgabe der Presse/des Hörfunks sei es, über Innovationen, erfolgreiche und aktive „Macher“, deren Produkte und Marktstrategien zu berichten, ohne sich das von diesen Firmen bezahlen zu lassen.

Die Beklagte erließ am 19.03.2018 folgenden Bescheid:

1. Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass … eine Dauerwerbesendung für das Unternehmen „Destillerie …“ am 27.3.2017 ab ca. 17 Uhr entgegen Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayMG i.V.m. § 7 Abs. 5 RStV und Ziffer 3 Abs. 2 Werberichtlinien Hörfunk (Dauerwerbesendung) weder vor ihrem Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt noch während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet hat.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt …

3. Für diesen Bescheid werden eine Gebühr in Höhe von € 200,- und Auslagen in Höhe von € 4,10 erhoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zentrum der gerügten Sendung die Produkte sowie weitere Angebote der Firma R. gestanden hätten. Diese seien ausführlich und in oft werblichem Ton dargestellt worden, wobei der Moderator die Werbewirkung aktiv durch seine Fragepraxis befördert habe. Eine Kennzeichnung als Werbung sei nicht erfolgt.

Zudem sei auf der Facebook-Seite von … am 22.03.2017 ein Programmhinweis zur Sendung mit folgendem Wortlaut veröffentlicht worden: „Diese … dürfen auf keiner Party fehlen: G. Am Montag (27. März, 17 Uhr auf UKW …*) kommt … R., Geschäftsführer der Destillerie …, in die Sendung … Klopf, klopf, klopf.“ Dazu sei die Homepage des Unternehmens G. verlinkt worden. Eine Werbekennzeichnung habe es nicht gegeben.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 19.04.2018, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid erheben. Sie wurde unter dem Aktenzeichen B 3 K 18.398 registriert. Die Klägerin stellt folgenden Antrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2018 Az. 3.1/187 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Klägerin begründet die Klage damit, dass der werbliche Charakter der Sendung nicht im Vordergrund gestanden habe. Die Sendung sei auch nicht gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wurde mit Schriftsatz vom 18.06.2018 ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund einer in besonderer Weise werblichen Herausstellung der von der Klägerin vertriebenen Produkte (in insgesamt sieben Gesprächsteilen) davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Dauerwerbesendung veranstaltet habe. Der Vortrag der Klägerin, das Interview sei nicht gegen Entgelt erfolgt, ändere nichts daran, dass die Produkte vielfach einzeln und namentlich genannt sowie in besonderer Weise positiv werblich in der Sendung hervorgehoben worden seien.

Die Klägerin sei daraufhin mit Schreiben vom 15.06.2018 in dieser Sache erneut angehört worden, diesmal wegen der unzulässigen Verbreitung von Schleichwerbung. Es bestehe kein Zweifel daran, dass eine unzulässige Schleichwerbung vorliege. Insbesondere habe die Klägerin die Produkte der Firma R. mehrfach und lobend in der Sendung erwähnt und zum Aufruf der Website animiert. Im Vordergrund der Sendung habe nicht der Geschäftsführer der Klägerin, sondern hätten die Produkte jener Firma gestanden, die auch in der Sendung verköstigt worden seien. Dies sei nicht redaktionell veranlasst gewesen. Ferner setze der Tatbestand der Schleichwerbung keine Entgeltlichkeit voraus, er könne allenfalls von einer solchen indiziert werden. Auf die Mitteilung der EU-Kommission vom 28.04.2014 (EU-Amtsblatt 2004 C 102 Seite 2, Nr. 33) zur Einordnung von Schleichwerbung wurde hingewiesen.

2.

2.1 Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 15.06.2018 (Bl. 49 Gerichtsakte B 3 K 18.398) die Klägerin erneut in der Sache an. Gegenstand der Anhörung war der Vorwurf der unzulässigen Verbreitung von Schleichwerbung nach Art. 8 Abs. 1 BayMG i.V.m. § 7 Abs. 5 RStV und Ziffer 3 Abs. 2 WRL. Aufgrund der Stellungnahme die Klägerin werde die streitgegenständliche Sendung letztlich als Dauerwerbesendung bewertet, deren zentraler Sendungsgegenstand die Thematisierung und Anpreisung der Angebotspalette der Destillerie … gewesen sei. Entgeltlichkeit könne die Werbeabsicht indizieren, sei aber kein konstitutives Schleichwerbemerkmal. Als wesentliches Element der Schleichwerbung reiche die unangemessene Herausstellung von Produkten oder Dienstleistungen im Rahmen redaktioneller Beiträge in werblicher Absicht des Anbieters ohne entsprechende Kennzeichnung als Werbung aus.

Die Klägerin nimmt mit Schriftsatz vom 02.07.2018 (Bl. 46 Gerichtsakte B 3 K 18.398) dahingehend Stellung, dass die Beklagte nunmehr einen neuen Streitgegenstand in dieses Verfahren einführe, der nicht Gegenstand der Klage sei. Das vorliegende Verfahren sei entscheidungsreif.

Die Klägerin werde im Übrigen durch den Geschäftsführer … P. und die Geschäftsführerin … P. vertreten. Beide Geschäftsführer seien einzelvertretungsberechtigt. Dass die Beklagte beim Erlass ihres Bescheides durch einen Geschäftsführer rechtswirksam vertreten worden sei, werde bestritten.

Die Klägerin führte darüber hinaus aus (Schreiben vom 25.06.2018 an die Beklagte), dass sie mit ihrer Live-Sendung mit dem Namen „…“ ihren Sendeauftrag erfülle. Sie solle lokales Geschehen dem Publikum präsentieren. Gerade der lokale Bezug sei Voraussetzung für die Erteilung der Sendelizenz gewesen. Natürlich sei aus programmlichen Gründen auch das Produkt der bekannten Firma benannt worden. Hierbei handele es sich um eine sogenannte „aufgedrängte Werbung“ und nicht um ein inszeniertes Geschehen. Schleichwerbung liege nur vor, wenn die Produkte etc. zu Werbezwecken präsentiert, aber nicht wenn sie lediglich programmlich erwähnt oder dargestellt würden. Es gebe keinerlei Indizien für eine Werbeabsicht.

2.2. Die Beklagte erließ unter dem Datum vom 29.06.2018 folgenden Änderungsbescheid:

„1. Der Bescheid der Landeszentrale vom 19.03.2018 (Az. 3.1/187; Kosten.-Nr. 30052) wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 des Tenors erhält folgende Fassung:

Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass … am 27.03.2017 ab ca. 17:00 Uhr einen Hörfunkbeitrag über das Unternehmen „Destillerie …“ verbreitet hat, in dem entgegen Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayMG i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV Waren und Dienstleistungen der „Destillerie …“ durch den Hörfunkanbieter absichtlich zu Werbezwecken dargestellt wurden, wobei die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Darstellung mangels Kennzeichnung irrgeführt werden konnte (Schleichwerbung)“

b) Abschnitt II. der Gründe wird in Nr. 2 unter Aufhebung entgegenstehender Ausführungen wird wie folgt modifiziert:

„Der missbilligende Vorhalt eines Rechtsverstoßes wird abgeändert vom Vorwurf der unterlassenen Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung in den Vorwurf der unzulässigen Schleichwerbung, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayMG i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV. Der rundfunkrechtliche Werbebegriff ist, soweit es sich nicht um Eigenwerbung des Rundfunkanbieters handelt, durch das Merkmal der Verbreitung gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung gekennzeichnet. Unabhängig von der Werbeintensität der Produkt- oder Unternehmensdarstellung in einer Sendung setzt die Bejahung einer Dauerwerbesendung die i.w.S. entgeltliche Rundfunkverbreitung voraus. Der betroffene Hörfunkanbieter hat unter Beweisangebot versichert, dass er keine Gegenleistung für die Verbreitung erhalten habe. Der fundamentale Grundsatz der Trennung der Werbung vom redaktionellen Inhalt wurde, wie festgestellt und vorgehalten, durch den Anbieter massiv verletzt. Während die Landeszentrale zunächst aufgrund der Intensität der Produktdarstellung und Unternehmenserwähnung von einer Dauerwerbesendung ausging, die bei regelgerechter Ankündigung und Dauerkennzeichnung hätte ausgestrahlt werden dürfen, steht aufgrund der Einlassung des Anbieters nunmehr fest, dass es sich um eine insgesamt unzulässige Schleichwerbesendung gehandelt hat. Schleichwerbung ist vom Werbebegriff unabhängig definiert (EuGH, Urteil vom 09.06.2011 - C-52/52, EuZW 2011, 555 = ZUM-RD 2011,293). Entgeltlichkeit von Produktplatzierungen indiziert die Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters, ist jedoch keine konstitutives Schleichwerbemerkmal (BVerwG, Urteil vom 09.06.2016 - 6 C 9.15, ZUM 2016, 900 (903)). Die Offensichtlichkeit der Werbetendenz lässt den Schluss auf die Werbeabsicht des Anbieters zu, dem das Verhalten seiner Moderatoren zuzurechnen ist (Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, BayMG Art. 8 Rn. 104). Sie steht der Bejahung der Irreführungseignung nicht entgegen, die bereits aufgrund der fehlenden Kennzeichnung besteht (BayVGH, Urteil vom 09.03.2015 - 7 B 14.1605, ZUM-RD 2015, 679 (682); ebenso BVerwG, ZUM 2016, 900 (903)).

2. Dieser Änderungsbescheid ergeht kostenfrei“

Zur Begründung ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass es auch beim Schleichwerbeverbot um die Verwirklichung des Trennungsgrundsatzes von Werbung zu redaktionellen Inhalten gehe. Der „Schleichwerbebegriff“ sei eigenständig und gegenüber der Definition des allgemeinen „Werbegriffs“ in § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV erweitert definiert. Der missbilligende Vorhalt eines Verstoßes gegen das Schleichwerbeverbot betreffe dieselbe Sendung, dieselben Inhalte und die entsprechende - nur im Innenverhältnis der Akteure etwas anders geartete - Verletzung des medienrechtlichen Fundamentalgrundsatzes der Trennung der Werbung vom redaktionellen Inhalt, so dass eine Änderung des Bescheides möglich und ausreichend war.

Der Einwand, es habe sich um eine aufgedrängte Werbung gehandelt, gehe fehl. Vorliegend seien die werblichen Aussagen Inhalt der Eigenproduktion des Anbieters. Die Moderatoren und Gäste wirkten einvernehmlich bei der Unternehmens- und Produkterwähnung zusammen (vgl. OLG Celle, ZUM-RD 2015, 660 (663)).

Gegen Ende des Bescheides ist ausgeführt, dass für diesen Änderungsbescheid keine zusätzlichen Kosten anfielen. Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung des Ausgangsbescheides blieben unberührt.

Die Klägerin wies mit Schriftsatz vom 05.07.2018darauf hin, dass die Beklagte selbst davon ausgehe, dass sie den bisher angegriffenen Bescheid nicht einfach „nachbessern“ könne. Es werde die Rücknahme des Bescheides vom 19.03.2018 angeregt.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 08.08.2018, es sei Sache der Klägerin, eine Erledigungserklärung abzugeben und wies darauf hin, dass es sich nicht um eine Neuverbescheidung handele.

Mit Schriftsatz vom 27.08.2018 entgegnete die Klägerin, das vorliegende Verfahren könne dann für erledigt erklären werden, wenn die Beklagte ihrerseits die erforderliche außerprozessuale Erklärung (Rücknahme des Bescheides, Verzicht oder ähnliches) abgebe. Bisher habe diese lediglich erklärt, es handele sich nicht um eine Neuverbescheidung. Vielmehr sei der Bescheid vom 19.03.2018 in seiner Ursprungsfassung gegenstandslos geworden. Dies stelle jedoch kein Ereignis dar, das zu einer prozessualen Veränderung der Sach- und Rechtslage führe. Die Beklagte könne unschwer den streitgegenständlichen Bescheid zurücknehmen oder auf ihn verzichten. Diese Rechtsverteidigung sei unverständlich, wenn sie nicht weiterhin Rechte aus diesem Verfahren herleiten wolle.

3. Gegen den Änderungsbescheid vom 29.06.2018 erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 24.07.2018, Klage. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen B 3 K 17.764 registriert. Sie beantragt,

  • 1.Der Änderungsbescheid vom 29.06.2018 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beklagte nicht zwei Bescheide erlassen könne, wobei sie sich zur Rechtfertigung des ersten Bescheides auf die Argumentation im zweiten Bescheid stütze.

Zudem liege keine Schleichwerbung vor. Die Beklagte verkenne den Charakter der Sendung. Die Klägerin erfülle nur ihren Sendeauftrag als lokaler Radiosender. Gerade der lokale Bezug sei Voraussetzung für die Erteilung der Sendelizenz gewesen. Die Werbeinhalte seien sog. „aufgedrängte“ Werbung gewesen. Schleichwerbung liege nur vor, wenn die Produkte zu Werbezwecken präsentiert werden, nicht wenn sie lediglich programmlich erwähnt oder dargestellt werden. Die Voraussetzung „Absicht“ sei neu in die Definition der Schleichwerbung aufgenommen worden. Diese Absicht müsse positiv festgestellt werden. Eine Vermutung der Werbeabsicht könne nur in dem vom Gesetzgeber festgelegten Fall (Entgelt/Gegenleistung) angenommen werden. Es würde der Rundfunkfreiheit widersprechen, wenn jede Präsentation als verbotene Schleichwerbung angesehen würde. In dem Beitrag werde kein Preis genannt und auch nicht ausgeführt, wo es das erwähnte Produkt überhaupt gebe. Der Fabrikverkauf gehöre zum Museum und sei eine regional-kulturelle Besonderheit. Es sei auch nicht auf irgendwelche Sonderangebote in irgendeinem Supermarkt hingewiesen worden.

Folglich gebe es keine Indizien, aus denen sich eine Werbeabsicht der Klägerin ergebe könnte. Die Klägerin habe keinerlei Beziehungen zur interviewten Person oder zu deren Unternehmen.

Bedenken bestünden hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung des streitgegenständlichen Bescheids. Dieser sei von einem Geschäftsführer unterschrieben; die Beklagte werde aber durch ihren Präsidenten vertreten.

Im Schriftsatz vom 13.09.2018 bestritt die Klägerin, dass der Sachverhalt unstreitig sei. Die Beklagte trage nicht einmal vor, was Streitgegenstand sei. Sie überreichte eine 10-seitige Abschrift des kompletten Gesprächsinhaltes der Sendung.

Im Rahmen von Hintergrundinformation zur Geschichte des Unternehmens und des Schnapsmuseums sowie eines „Herumblödelns“, da es sich um eine „Quatsch-Sendung“ handele, gehe die Erwähnung von Produkten, anhand derer man sich amüsiere, unter. Diese zu verschweigen sei in diesem Zusammenhang unmöglich.

Es bestünden zudem erhebliche Bedenken, ob nach mehr als einem Jahr nach Ausstrahlung der Sendung eine derartige Maßnahme überhaupt noch zulässig sei; auch die Beklagte müsse sich an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten. Nach über einem Jahr entfalte eine Beanstandung keine Warnfunktion mehr. Die Klägerin habe nach diesem vermeintlichen Verstoß unstreitig keinen Anlass für eine Beanstandung mehr gegeben. Eine Wiederholungsgefahr sei deshalb ausgeschlossen.

Eine Schleichwerbung liege nicht vor. Das Merkmal zu Werbezwecken beurteile sich aus der Sicht des Rundfunkveranstalters. Es sei nichts ersichtlich, was für die „Absicht zu Werbezwecken“ spreche. Unstreitig gebe es zwischen der Klägerin und der Firma des … R. keinerlei personelle oder wirtschaftliche Verpflichtungen, was ein Indiz für Schleichwerbung wäre. In dem redaktionellen Beitrag der Klägerin sei gerade nicht wiederholt auf eine bestimmte Ware hingewiesen worden. Weitestgehend habe sich die Klägerin mit dem lokalen Geschehen in ihrem Sendegebiet und nicht mit der wiederholten Herausstellung eines speziellen Produkts beschäftigt. Insofern sei dieser Sachverhalt nicht mit der Entscheidung des OVG Lüneburg in AfP 99, 300, vergleichbar.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 14.08.2018,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werden im Wesentlichen die Argumente aus dem Schriftsatz vom 18.06.2018 im Verfahren B 3 K 18.398 wiederholt. Ergänzend ist noch ausgeführt, dass die erfolgte Feststellung und Missbilligung auch verhältnismäßig sei. Die Beklagte habe ihr Entschließungsermessen sachgerecht ausgeübt. Die Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayMG) sei anders als durch eine förmliche Maßnahme, die der Klägerin die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung gebe, nicht effektiv durchsetzbar. Auch das Auswahlermessen sei sachgerecht ausgeübt worden. Der missbilligende Vorhalt sei die mildeste förmliche Maßnahme eines festgestellten Rechtsverstoßes und schon deshalb ermessensgerecht. Er sei erforderlich, um der Klägerin ihr rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen und dadurch zu erreichen, dass die Klägerin künftig davon absehe, in einer Sendung werbliche Darstellungen eines Produktes zu integrieren, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt sei.

Die Zuständigkeit des Geschäftsführers der Beklagten ergebe sich aus dem Gesetz. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayMG vertrete der Präsident die Landeszentrale gerichtlich und außergerichtlich. Gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 BayMG erfolge die Vertretung des Präsidenten durch den Geschäftsführer.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2018 wurde ergänzt, dass der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Präsidenten sei. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Formulierung in Art. 15 Abs. 4 Satz 3 BayMG. Nur dann, wenn der Präsident sein Amt niederlege etc., könne der Medienrat abweichend von Satz 1 eine andere Person mit der Wahrnehmung der Aufgabe des Präsidenten beauftragen. Dementsprechend heiße es auch in der Gesetzesbegründung, dass die Vertretung des Präsidenten „grundsätzlich durch den Geschäftsführer“ erfolge - „grundsätzlich“ eben im Hinblick auf die vorbenannte Regelung in Art. 15 Abs. 4 Satz 3 BayMG.

Damit unterscheide sich die Vertretungsregelung hinsichtlich Präsident und Geschäftsführer im BayMG von der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 1 2. HS RStV. Dort sei zur Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) geregelt, dass die zu benennenden ständigen Vertreter nur im Falle der Verhinderung des von ihnen vertretenen ZAK-Mitglieds tätig werden können.

Die allgemeine Vertretungsbefugnis spiegele sich auch in Ziffer 2.1 der (in Auszügen beigelegten) Geschäftsanweisung wider. Danach werde der Geschäftsführer als der ständige Vertreter des Präsidenten bezeichnet. Ziffer 3 nenne diejenigen Aufgabenbereiche, für die der Geschäftsführer in Abgrenzung zu den Aufgabenbereichen des Präsidenten zuständig sei. Danach erledige der Geschäftsführer „insbesondere die Angelegenheiten Recht, allgemeine Verwaltung“ etc..

Es liege somit kein Fall der Delegation von Vertretungsbefugnissen des Präsidenten auf nachgeordnete Mitarbeiter vor. Vielmehr seien Präsident und Geschäftsführer Organverwalter im engeren Sinn. Sie seien geborene Behördenvertreter. Ihre Vertretungsmacht sei im Außenverhältnis unbegrenzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei.

Im Übrigen erhalte die Klägerin seit Jahrzehnten Bescheide mit der Unterschrift des Geschäftsführers, ohne die Vertretungsmacht jemals beanstandet zu haben. Auch das Verwaltungsgericht habe in Rechtsstreitigkeiten über Bescheide mit der Unterschrift des Geschäftsführers entschieden, ohne Zweifel an dessen Vertretungsmacht zu hegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog.

Gründe

Streitgegenstand ist der gesondert mit Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 29.06.2018.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth beruht auf § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, da die beschwerte Klägerin in … in Oberfranken ihren Sitz hat und das VG Bayreuth gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO für den Regierungsbezirk Oberfranken zuständig ist.

Ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO entfällt gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO. Diese Norm ist auf die Beklagte als „sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts“ anwendbar. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 10 Abs. 1 BayMG unterfällt die Beklagte, die der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst unterliegt (vgl. Art. 19 Bayerisches Mediengesetz - BayMG -), diesem Anwendungsbereich.

Eine Klagebefugnis der Klägerin ist gegeben (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil eine Verletzung ihrer grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 111a BV) möglich ist (vgl. BVerwG vom 06.05.2015 - 6 C 11/14 und BayVGH vom 20.09.2017 - 7 B 16.1319).

2. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg.

2.1 Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG) handelt die Beklagte in den Formen des Verwaltungsrechts, kann Verwaltungsverfahren nach Art. 9 BayVwVfG durchführen und Verwaltungsakte erlassen. Soweit die Beklagte nicht in ihrer spezifischen Veranstaltereigenschaft (Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV) auftritt, ist sie Behörde i.S.v. Art. 35 BayVwVfG (vgl. BVerwG vom 06.05.2015 - 6 C 11/14).

Rechtsgrundlage und gesetzlichen Ermächtigung für den Missbilligungsbescheids ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG.

Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG garantierten Rundfunkfreiheit, die in ihrem Kern Programmfreiheit beinhaltet (vgl. BVerfG, B.v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94), und der durch Art. 12 GG geschützten Berufs(ausübungs) freiheit der Klägerin ist es der Beklagten verwehrt, ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung aus inhaltlichen Gründen unmittelbar gegen einen Rundfunksendung vorzugehen.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 ByMG kann die Beklagte gegenüber Anbietern zur Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Satzungsbestimmungen, Richtlinien und Bescheide die erforderlichen Anordnungen treffen. Das erfasst ein breites Spektrum an Maßnahmen und schließt auch eine - wie hier vorliegende - Missbilligung einer Sendung ein {vgl. knapp VG München v. 04.06.2009 - M 17 K 05.597 -, in juris und BeckRS 2009, 48713; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH v. 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660, 7 ZS 98.2969 -, in juris und BayVBl 1999, 761, Rn. 47), spricht - in anderem Zusammenhang - von einer „Generalklausel“}. Sie kann Maßnahmen treffen, um die Anbieter zukünftig zu rechtmäßigem Verhalten zu bewegen. So verstanden darf sie als Minus-Maßnahme zur Festlegung zukünftigen Anbieterverhaltens begangene Verstöße in Form von Feststellungen oder Missbilligungen beanstanden (vgl. Bornemann/Kraus/Lörtz, Bayerisches Mediengesetz, Rn. 10 zu Art. 16).

Nach Art. 11 Satz 2 Nr. 1 BayMG hat die Beklagte zur Erfüllung ihrer Funktionen aus Art. 2 (Rundfunkbetrieb; Programmorganisation; Regelung der Weiterverbreitung) die Aufgabe, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen, zu denen ausdrücklich auch die Bestimmungen des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages - JMStV - zählen. Die Erfüllung dieser Aufgabe setzt entsprechende Befugnisse voraus, die nunmehr Art. 16 BayMG bereitstellt.

Zuständig für die hier erfolgte Missbilligung ist gemäß Art. 16 Abs. 1 BayMG die Beklagte. Der Präsident vertritt die Landeszentrale gerichtlich und außergerichtlich (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayMG) und erledigt in eigener Zuständigkeit gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayMG laufende Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erhebliche Verpflichtung erwarten lassen.

Danach ist vorliegend die Zuständigkeit des Präsidenten gegeben, denn die streitgegenständliche Missbilligung hat als geringste aller möglichen Handlungsmöglichkeiten ohne weitere finanzielle Auswirkungen für die Klägerin mit einem rein regionalen Sendebereich keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Beschluss des Medienrates ist damit nicht erforderlich.

Die Unterschrift des Geschäftsführers anstelle des Präsidenten auf dem streitgegenständlichen Bescheid ist (unabhängig von der in der Rechtsprechung und im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, dass die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes unabhängig von der Zeichnungsbefugnis sind vgl. dazu BFH vom 29.01.1981 - V R 47/77, Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 37 Anm. 37; a.A. beck-online Kommentar zum VwVfG § 37 Anm. 162) in der bestehenden Konstellation zumindest als Duldungsvollmacht nicht zu beanstanden. Der Präsident wird nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 BayMG durch den Geschäftsführer vertreten. Auch wenn Vertretung landläufig so verstanden wird, dass eine Person eine andere Person vorübergehend vertritt (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 27, Auflage 2017; vgl. auch Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, Bayerisches Mediengesetz, Kommentar 2018, Art. 10 ‚Anm. 34 „Abwesenheitsvertretung“), kann Nr. 2.1 der Geschäftsanweisung vom 28.11.1990 (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayMG) dahingehend verstanden werden, dass der Geschäftsführer als „ständiger Geschäftsführer“ nicht lediglich als Abwesenheitsvertreter fungieren soll. Unabhängig davon macht die Beklagte in vergleichbaren Fällen offensichtlich in ständiger, bislang unbeanstandeter Praxis von einer unbegrenzten Zeichnungsbefugnis des Geschäftsführers Gebrauch, so dass von einer Duldungsvollmacht auszugehen ist, die auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 14 Anm. 22a, § 12 Anm. 25) und deren Anwendung keine zwingenden Vorschriften des öffentlichen Rechts entgegenstehen (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 14 Anm. 22). Solche zwingenden Gründe liegen mangels einer entgegenstehenden anderen Organzuständigkeit (z.B. des Medienrats) nicht vor. Eine Überdenkung dieser Praxis erscheint angesichts der damit zusammenhängenden Stellung des Präsidenten allerdings angebracht.

Eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG erfolgte am 09.05.2017.

2.2 Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich rechtsmäßig.

Die beanstandete Sendung erfüllt die Voraussetzungen einer gemäß § 7 Abs. 7 RStV verbotenen Schleichwerbung. Gemäß Art. 1 Abs. 2 BayMG gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des RStV. Schleichwerbung setzt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV eine werberelevante Präsentation (a) in subjektiver Werbeabsicht (b) voraus, die die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irreführen kann (c). Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. Die diesbezügliche Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden (d).

Die Auslegung und Anwendung des Schleichwerbungstatbestands unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Ein von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalten liegt nicht vor. Um vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG eine Einschränkung der Überprüfung seitens der Verwaltungsgerichte durch die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Landesmedienanstalten rechtfertigen zu können, fehlt es hier wie auch sonst bei den werberechtlichen Vorschriften des § 7 RStV an der besonderen Komplexität der Entscheidungsfindung als einem hinreichend gewichtigen Sachgrund (BVerwG, Urteil vom 22.06. 2016 - 6 C 9/15 -, BVerwGE 155, 270-280, Rn. 16).

Das Schleichwerbungsverbot ist ein Ausfluss des Trennungs- und Kennzeichnungsgebots in § 7 Abs. 3 RStV. Danach muss Werbung im Rundfunk leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Dies „dient dazu, Schleichwerbung und sonstige nicht an den Prinzipien der Lauterkeit, der Wahrheit und der Klarheit der Werbung orientierte Mischformen sowie unterschwellige, für den Betrachter nicht ohne weiteres erkennbare Werbung zu vermeiden“ (vgl. Bornemann/ von Coelln/ Hepach/ Himmelsbach/ Gundel, Kommentar 2018, Art. 16 BayMG, Rdnr. 43 S. 118).

(a) Der werbliche Charakter der Sendung erschließt sich nach Anhörung der entsprechenden Passagen der beanstandeten Werbung von selbst. Dies musste auch der Moderator in der mündlichen Veranstaltung feststellen, als mehrere Passagen vorgespielt wurden. Es ist in Gesamtwürdigung der Sendung festzustellen, dass von der Sendung ein massiver werblicher Effekt ausgegangen ist, während der redaktionell gestaltete Teil lediglich den Handlungsrahmen für die Werbebotschaft bildete.

Die konkreten Aussagen während des Interviews, die Fragestellungen des Moderators sowie allgemein sein Verhalten lassen die fraglichen Passagen als Werbung erscheinen. Ein wesentliches Kriterium liegt darin, dass gerade nicht lediglich das allgemeine Betätigungsfeld des Unternehmers, sondern spezifisch die herausgehobene Produktpalette der „Party.“ und insbesondere die (behaupteten) Vorzüge der einzelnen Produkte Erwähnung finden, denn gerade dies ist charakteristisch für eine werbliche Darstellung der Produkte. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese mit emotionsverbundenen Situationen verknüpft werden, wie dies der Moderator mehrmals getan hat, er beispielsweise den Spass des Klopfens (ab 17:38) oder beim Trinken allgemein (20.42 bis 21:38) hervorhob, er die Situation von für eine Party einkaufenden Jugendlichen ins Spiel brachte (41:13), Karnevalsumzüge (49:00) oder die Situation beim Skifahren aufgriff und die fehlende Verletzungsgefahr bei PET-Flaschen thematisierte (50:20) bzw. die Geeignetheit einiger Produkte der herausgehobenen Produktpalette für eine bestimmte Käuferschaft („Mädels“) besonders betonte. Der werbliche Charakter begann bereits mit dem problematischen Einwurf des Moderators, bei den verkauften Flaschen handle es sich um „gute Mischungen in kleinster Form“ (ab 18:50). Sodann (ab 18:54) wurden die Flaschen vom Moderator „symbolisch“ hochgehalten und auf ihre Merkmale sowie Handhabung eingegangen. Dabei wurde insbesondere das ritualisierte Klopfen der Flaschen beleuchtet und auch vorgeführt. Im Anschluss wurden auf Anregung und mit deutlich positiven Einwürfen des Moderators einige weitere Produkte, die alle ausnahmslos aus der thematisierten Produktpalette stammen, vorgestellt (ab 19:52).

Bei Gesamtwürdigung des Sendungsverlaufes tritt der Werbecharakter erkennbar in den Vordergrund. Die Sendung geht insbesondere deutlich über das hinaus, was zur Information über die interviewte Person oder die Firma auch bei einer Sendung der leichten Unterhaltung ohne Kennzeichnung zulässig ist. Tragende Aspekte für diese Einordnung sind vor allem die umfangreiche Vorstellung der Produktpalette des Unternehmens und des (kostenpflichtigen) Museums, sowie die stets anerkennende und bewundernde Haltung des Moderators, der spätestens nach der Vorstellung seines Gastes bevorzugt als reiner Stichwortgeber der Produkt-Präsentation auftrat; die redaktionelle Interview-Gestaltung erscheint so als bloß untergeordneter Aspekt, der die werblichen Elemente einrahmt.

Aufgrund dieser Umstände erscheinen auch weite Teile des restlichen Interviews im werblichen Licht: So zeigt sich bereits die anfängliche Vorstellung des Gastes sowie seines Tagesablaufes mangels kritischer Distanz als bloße Hinführung, als Einstimmung zum eigentlichen werblichen Teil. Auch das Vorführen und Analysieren des Klopfens der Flaschen vor dem Trinken, mag es für einige Zuhörer auch Informationswert haben, rückt die Produkte in ein positives, geselliges Licht. Als besonders werblich stellt sich - wie ausgeführt - dar, dass spezifisch einzelne Produkte vorgestellt werden, die der Moderator zumeist anerkennend und ohne jegliche sachliche Distanz würdigt.

Darüber hinaus kann etwa die Frage des Moderators nach dem Lieblingsprodukt des Unternehmers genannt werden, die zwar an sich durchaus einen gewissen Informationswert hat, im Kontext umfassender werblicher Aussagen aber vorwiegend als weitere Möglichkeit erscheint, ein bestimmtes Produkt anzupreisen. Im gleichen Licht erscheint die Erwähnung des Fabrikverkaufs, die in die Frage nach einer günstigeren Erwerbsmöglichkeit gipfelte.

(b) Das Schleichwerbungsmerkmal der Werbeabsicht eines Rundfunkveranstalters ist gegeben. Insbesondere ist die integrierte werbliche Darstellung des maßgeblichen Produkts bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse (s.o.) gerechtfertigt (vgl. dazu BVerwG vom 22.06.2016 - 6 C 9/15 - in juris).

Für die Annahme der gesetzlichen Vermutung der Werbeabsicht wegen der Zahlung eines Entgelts gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV und Ziffer 4 Nr. 4 der Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring sowie Teleshopping im Hörfunk (WerbeRL/HÖRFUNK) - im Folgenden: WerbeRL) in der Fassung vom 23.02.2010 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Grundsätzlich besteht der Tatbestandsvorsatz immer aus einem Wissenselement und einem Willenselement. Dass der Klägerin der Werbeeffekt durchaus bewusst war, lässt sich unschwer der Ankündigung der Sendung auf Facebook am 22.03.2017 entnehmen: Auch hier wird vorab das Produkt „G.“ in den Mittelpunkt gestellt. Erst danach folgt die Ankündigung des Interviewpartners, die wiederum mit der offenbar bekannten akustischen Kennzeichnung des Produktes, des Klopfens „klopf, klopf, klopf“ endet.

Die zusätzliche Verlinkung mit der Homepage des Unternehmens, die verständlicherweise vordringlich der Bewerbung der eigenen Produkte und weniger der Information über das regional tätige Unternehmen dient, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Werbeeffekt aktiv gewollt war. Damit liegt die Annahme einer Werbeabsicht bereits nahe.

Bei der Werbeabsicht steht das Willenselement im Vordergrund: dem Betroffenen kommt es gerade darauf an, einen werblichen Effekt herbeizuführen. Er handelt mit einem Erfolgswillen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob er davon ausgeht, dass der Erfolg sicher eintritt.

Unabhängig davon, dass die Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters schon dann indiziert ist, wenn aus der Sicht eines objektiven Betrachters von der Präsentation eine werbliche Wirkung ausgeht (vgl. Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 RStV Rn. 68), können und müssen nach Ansicht der Kammer hinreichende, gewichtige Indizien diese Absicht belegen (vgl. BVerwG v. 22.06.2016 - C 9.15 - in juris), weil einerseits die subjektive Motivation als innere Tatsache regelmäßig schwer nachweisbar ist, andererseits aber die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Programmfreiheit des Rundfunkanbieters tangiert ist. Dabei kommen als Indizien die Intensität der Werbewirkung, die häufige Erwähnung des Produktnamens oder auch die Alleinstellung eines beworbenen Unternehmens in Frage (Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 RStV Rn. 72; BayVGH vom 09.03.2015 - 7 B 14.1605 -, Rn. 30, juris). Auch die besondere Hervorhebung von Produkten in unsachlicher Weise oder die Intensität und Häufigkeit der Werbeaussagen können herangezogen werden.

Alle diese Indizien liegen hier vor. Die Werbeabsicht der Klägerin ergibt sich vorliegend nicht nur aus der gesteigerten Intensität und der Häufigkeit der werblichen Darstellungen sondern auch aus der Alleinstellung des beworbenen Angebots. Eine möglicherweise wegen ihrer zurückhaltenden Form noch gerechtfertigte Werbeaussage kann deshalb nicht mehr angenommen werden.

Gerade die Art und Weise der Darstellung spricht vorliegend für eine werbliche Absicht: so agierte der Moderator über weite Teile als maßgeblicher Stichwortgeber für die werblichen Darstellungen des Unternehmers und übernahm die führende Rolle. Damit ging die werbliche Wirkung untypischerweise im Wesentlichen von ihm selbst und nicht von der interviewten Person aus, was deutlich für ein subjektives Willenselement der Werbung des Moderators spricht, zumal er auch noch den lebendigen Eindruck vermittelte, in der Sendung selbst zu konsumieren. Er hob in der Sendung mehrfach die Produkte besonders und insbesondere aus seinem eigenen subjektiven Blickwinkel hervor, was der Annahme einer aufgedrängten Werbung entgegensteht und ebenso wenig durch programmlich-redaktionelle Gründe (s.u.) gerechtfertigt werden kann. Dies gilt etwa für die folgenden Passagen:

aa) Gleich zu Beginn verhilft er dem Produkt zur passenden Einführung unter Hervorhebung des Produktnamens (Minute 10:00 bis 10:32). Er nennt absichtlich nur einen Teil des Produktnamens, um dem Interviewten die Möglichkeit zu eröffnen, sein Produkt namentlich zu erwähnen. Dabei wäre es weltfremd anzunehmen, dass ihm gerade in diesem Moment, der vollständige Produktname entfallen ist, zumal der Interviewte bereits im Raum sitzt und eine Palette seiner Produkte bereits auf dem Tisch steht. Er wiederholt dazu in bester Werberolle einprägsam den Produktnamen:

Moderator: „Wie kommt man dann auf G., ähm, Party…“

R.: „Party.“

Moderator: „Party., genau.“

bb) Zwischen Minute 18:51 und 19:05 tritt der Moderator wiederum als Stichwortgeber („gute Mischungen“) für die werbenden Aussagen zum Produkt auf:

Moderator: „Sind ja eigentlich Cocktails, ne, kann man ja sagen.

R.: „Ja.“

Moderator: „Gute Mischungen …“

R.: „Gute Mischungen.“

Moderator: „… in kleinster Form. Also für alle, im Radio kann man des immer so schlecht zeigen, aber wir halten’s a mal hoch, symbolisch. Und da sieht man diese, welche Größe is des?“

R.: „Zwei CL oder zwanzig ML.“

cc) Im Anschluss daran ist es erneut der Moderator, der den „Spaßfaktor“ des Produkts, was den Werbeeffekt - weil einprägsamer - verstärkt, in den Mittelpunkt rückt (Minute 19:05 bis 19:51).

Moderator: „Ja. Und des sind die, ding, also diese kleinen Flaschen, die man dann immer aufn Tisch klopft, damit‘s schäumt oder.“

R.: „Ja.“

Moderator: „Is des.“

R.: „Genau. Warum klopft ma die überhaupt. Da wird ich oft g‘fragt. Ja.“

Moderator: „Ja genau. Also ich dacht immer, das man des eben zum Schäumen bringt, was aber ja beim Trinken eher stört, oder, also i kann‘s gar ned.“

R.: „Soll ich‘s a mal machen?“

Moderator: „Ja, klopf a mal, genau.“

*klopf* klopf*klopf*klopf*klopf*

Moderator: „Ja, des is, genau, des is des Geräusch.“

R.: „Und dann schäumt‘s. Ja.“

Moderator: „Aber wie. Jetzt wenn mas aufmacht, sprudelts aber ned raus. Ge. Des is der Vorteil von der Speziflaschen.“

R.: „Ja, den kann ma.“

Moderator: „Also, was hat ma fürn Grund, das des schäumt, dass des vermischt wird, oder?“

R.: „Ja, aber, es setzt sich eigentlich nix ab.“

Moderator: „Ja, stimmt.“

R.: „Also, des is jetzt ned.“

Moderator: „Is ned, is der Spass.”

R.: „Is der Spass, ja.

Moderator: „Is der Spass an der Freude, damit ma ned nur sinnlos reintrinkt, sondern vorher so a bissl Ritual hat.

dd) Ab Minute 19:51 bis 22:41 ist es wiederum der Moderator, der den Weg für die Darstellung der unterschiedlichsten Produktvarianten bereitet, die werbliche Darstellung unterstützt sowie durch seine Fragestellung befördert. Letztlich hebt er wiederholt den Spaßfaktor hervor und konsumiert selbst.

Moderator: „Genau. Was hast du da grad in der Hand? Wollma mal schauen. Des is, hat die Farbe.“

R.: „Des is jetzt ein Neuer, des is der G. Party. mit Nussi, mit Haselnuss und Nougat.“

Moderator (zusprechend): „Aha.“

R.: „Ist auch gerade so ne Welle, mit Haselnuss.“

Moderator (anerkennend): „Ja.“

R.: „Sowohl als Brand, hamma auch n Haselnussschnaps und n Haselnussdestillat oder auch als Likör, sehr beliebt.“

Moderator: „Gut, und wieviel, ich sag mal PS, wieviel Alkohol hat der?“

R.: „Der Nussi hat jetzt nur ganz leichte 18%.“

Moderator (anerkennend): „Mhmm.“

R.: „Des is also wie a Schluck Bier sozusagen.“

Moderator: „Des könnma jetzt quasi so lang hochrechnen, wie ma haben därf, ja, 0,3, is ja beim Autofahren und da gehen a paar rein, gell.“

R.: „Ja dann.“

Moderator: „Also soll ja jetzt ned gleich.“

R.: „Ja, sollma ned machen, aber, ich sag ja, des is jetzt wie a Schluck Bier.“

Moderator: „Ma sollt ja ned sich gleich abschießen.“

R.: „Ne.“

Moderator: „Sondern man soll ja auch was schmecken.“

R.: „Genau.“

(20:42) Moderator: „Und da habt ihr eben Haselnuss. Und was haben wir noch? Zählen wir mal a paar auf, da sind ja ganz viele Farben.“

R.: „Da ist jetzt noch drin, der, ein Erdbeerlikör, der ‚lady‘.“

Moderator: „Mhm. Ach musst ned alle auspacken.“

R.: „Dann hamma auch ganz tolle Mischung, Maracuja mit Vanille.“

Moderator (beeindruckt): „Ui, des ist was für die Mädels.“

R.: „Und dann haben wir dann hier den Blauen, des ist so der Favorit auch bei der Jugend, weil er so schön die Farbe hat, das ist Holunder mit Johannes.

Moderator (lachend): „Des is ja sogar g’sund.“

R.: „Sag ich doch.“

Moderator (anerkennend): „Wunderbar. Wunderbar. Also ganz a große Vielfalt. Ich mein des ist jetzt nur …“

R.: „Genau, und des is jetzt noch a bubble gum, also a amerikanischer Kaugummischnaps.“

Moderator: „Der ist rosa.“

R.: „Der is rosa.“

Moderator: „Also pink ist der, ja genau.“

R.: „Des sind ganz verrückte Farben.“

Moderator: „Mhm. Also schöner Partyspass. Steht ja drauf auch, Party. und äh, ja da stellt man mal sowas in die Runde und dann trinken wir mal miteinander auf gute Zeit, gell.“

R.: „Ist halt immer a Spass eigentlich.“

Mit seinen darin enthaltenen Hinweisen auf die „Gesundheit“ und die Verkaufs-Zielgruppe „Mädchen“ verlässt der Moderator vollends einen möglicherweise noch redaktionellen Teil der Sendung.

ee) Ähnliches gilt für die erneute Hinführung des Interviews in Minute 27:20 bis 27:47:

Moderator: „Montagabend, Feierabend und …; bei mir der Herr R., der …, der Firma G., und wenn man G. hört, dann weiß ma auch, das sind die kleinen Likörflaschen, die sog. Part. und was es da noch alles gibt, ne, da muss man auf die Internetseite, da ist eine ganz eine große Produktpalette, hab ich mich schon erkundigt und wir kommen mal zum Schnapsmuseum, das habt ihr auch mit in diesen Räumen.“

ff) In folgender Passage regt der Moderator zum Kauf der Produkte an (ab 29:47 bis 30:05):

R.: Dann hamma auch seit mindestens 30 Jahren auf den kanarischen Inseln, hamma einen Importeur, in Teneriffa sitzen.“

Moderator: „Ach ja. Und. Is interessant, also, für alle Urlauber, die jetzt scho buchen, Teneriffa, denkt a weng an unsere Heimat.“

gg) In einer weiteren Passage gibt der Moderator dem Unternehmer die Möglichkeit, auf die meistverkauften Produkte einzugehen. Die vom Unternehmer hierzu genannte gemischte Packung an Schnäpsen würdigt der Moderator mit „eigenen Erfahrungen“, die diese in einem sehr positiven Licht erscheinen lassen. Sogar die negative Darstellung der Situation, wenn es das fragliche Produkt nicht gäbe, vertieft auch wegen der darin liegenden Wiederholung die werbliche Botschaft (41:13 bis 42:05):

Moderator: „Was ist denn der absolute Renner? Was geht am Besten?“

R.: „Der absolute Renner sind eigentlich so die gemixten Packungen. So wie des, was ich jetzt mitbracht hab, ehm, 5 Sorten im gemischten Pack mit 25 Flaschen, des is, nehmen die Leut‘ auf die Party mit, ehm, es is ja auch oft so, dass die Leute wenn sie jetzt auf ne Party gehen, die wissen jetzt noch gar nicht, was sie kaufen. Im Regal, da fällt dann die Entscheidung ganz spontan und dann muss man was Gutes im Angebot haben.“

Moderator: „Also des versteh ich auch, weil wenn du sagst, du kommst auf a Party, ich hab da an Holunderschnaps dabei [?] ach komm, bitte, ne, ne, wir wollen ja jetzt da ned irgendwie die, den Baum auskratzen und […], also des heißt da kann jeder mal schaun, meins ist Erdbeere, meins ist Haselnuss und so und wenn was übrig bleibt, des wird a getrunken.“

R.: „Wird sich einer finden, der den Rest trinkt.“

Moderator (lachend): „Genau.“

hh) Die deutliche Frage des Moderators ab Minute 47:46 bis 48:00, nach der Preisgestaltung beim Museumsbesuch, hebt die Werbeabsicht besonders hervor.

Moderator: „Fabrikverkauf, komma gleich mal zum, des klingt immer wie, da kriegt ma‘s billiger, wie schaut‘s da aus?“

R.: „Ja, is schon bissel günstiger, is schon, doch.“

ii) Die Verbindung der Frage des Moderators (Minute 50:24 bis 50:36) nach dem Klassiker mit der „geeigneten“ Situation „Skifahren“ intensiviert die Werbung zusätzlich.

Moderator: „Ja, habt da den Klassiker Williamsbirne auch?“

R.: „Ja, Williamsbirne hamma auch.“

Moderator: „Ja, gibt’s auch, siehste …“

R.: „Obstler, Willy, Marille, alles dabei.“

Moderator: „Ja, gekühlt isser dann auch gleich, wenn du Skifährst. Also ihr habt ja an alles gedacht, des is ja unglaublich.“

jj) Auch gegen Schluss der Sendung (Minute 57:35 bis 59:30) fasst der Moderator die werblichen Inhalte noch einmal zusammen und wiederholt und verstärkt sie dadurch.

Moderator: „… Heute hat sich‘s wieder voll gelohnt. Nicht nur von dem was der … mir mitgebracht hat, …“

…: „Scho alles leer.“

Moderator: „Alles leer scho, ja oh Gott (lacht). Die Minis, die sich da nennen, zum Beispiel …, aber schaun‘s a mal auf die Homepage […] die heißt?“

R.: …

Moderator: „Ah ja, ok, also ganz einfach: … Und da sieht man dann auch endlos Produkte. Ich denk, da is für jeden Geschmack was dabei, auf jeden Fall.“

Moderator: „Jedenfalls kam die in die Tankstelle und wollt so ein Schnaps und dann hat sie‘s ned verstand, die Frau von der Tankstelle. Sagt se ‚Was?!‘ ‚ sagt se ‚Kräuter für’n Magen‘, na denkt se, des is Medizin, an der Tankstelle verkauf‘n die Medizin. [?]

(59:04) Moderator: „Und dieser P.Wind, der ja auch jetzt wieder verlangt wird.“

R.: „Ja, genau.“

Moderator: „Und der auch aus P. kommt. Also, des hab ich mich grad informieren lassen von dir. Der wird vielleicht wieder aufgelegt.“

R.: „Wird wieder aufgelegt. Ist ein Kaffeelikör.“

Moderator (erstaunt, angetan): „Ein Kaffeelikör!“

R.: „Is guad.“

Moderator: So jetzt die spaltende Frage, schütt ma den in den Kaffee oder trinkt man den vor oder nach dem Kaffee? Er schmeckt nach Kaffee […]“

R.: „Nach‘m Kaffee.“

Insgesamt werden 15 Einzelprodukte (daneben: die gemischte Packung sowie das Museum) des Unternehmens genannt, wobei der Moderator stets unterstützend agiert: „…, …, G. Party. mit Nussi (sowohl als Schnaps als auch als Likör), Erdbeerlikör, Maracuja mit Vanille, Holunder mit Johannes, bubble gum, altbayerischen Bierlikör, Obstler, Willy, Marille, … Kräuter, … Wind“.

Die Häufigkeit der werblichen Darstellung, ihre zeitliche Dimension - sie macht überschlagen etwa 30 bis 40% des gesamten Interviews aus -, die vom Moderator selbst ins Spiel gebrachten, das Produkt bewertenden Elemente, die Kombination mit emotionsbehafteten und damit den Werbeeffekt verstärkenden Situationen, die fehlende kritische Distanz des Moderators, seine Funktion als Stichwortgeber und seine Kaufanregungen, lassen im Ergebnis und in der Gesamtschau des Interviews nur den Schluss zu, dass dem Moderator seine werbliche Funktion keinesfalls nur unbewusst geblieben ist; vielmehr spricht sein „Schlusswort“ („Ah ja, ok, also ganz einfach: „…de“. Und da sieht man dann auch endlos Produkte. Ich denk, da is für jeden Geschmack was dabei, auf jeden Fall.“ s.o.) unzweifelhaft dafür, dass ihm zumindest im Laufe seines Interviews der werbliche Charakter durchaus bewusst geworden ist. Die Tatsache, dass er sich hiervon gerade nicht distanzierte und dem Interview eine andere Richtung gab, sondern vielmehr den Werbeeffekt durch seine weiteren Aktionen noch weiter verstärkte (s.o. Kaufanregung für Urlauber auf Teneriffa, Hinweis auf günstigeren Fabrikverkauf), lässt erkennen, dass sich bei ihm relativ bald (auch) eine werbliche Absicht entwickelte. Eigentlich fehlte lediglich noch eine konkrete Preisangabe.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine solche werbliche Absicht gleich zu Beginn seines Interviews bestanden haben muss. Auch wenn den Aussagen des Moderators in der mündlichen Verhandlung, er mache sich vor dem Interview keine großen Gedanken und bereite sich allenfalls eine halbe Stunde vorher darauf vor, Glauben geschenkt werden mag, so steht dies einer sich erst im Laufe des Interviews entwickelnden Werbeabsicht nicht entgegen.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwiderte, dass auch „negative“ Elemente des Produktes (fehlende alkoholfreie Getränke) angesprochen worden seien, so steht den obigen Ausführungen nicht entgegen; auch die Erwähnung eines Produktes in einem derartigen Zusammenhang bringt erfahrungsgemäß allein schon durch die Wiederholung einen Werbeeffekt mit sich.

Dieses Interview mit werblicher Absicht muss sich die Klägerin, da es ihre Sendung ist, zurechnen lassen (vgl. Bornemann in Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, Bayerisches Mediengesetz, 44. Auflage 2018, Art. 8 Rn. 104), da durch die bereits erwähnte Ankündigung auf Facebook deutlich wird, dass sie die werbliche Art des Interviews billigte.

Eine sogenannte „aufgedrängte“ Werbung durch den Interviewpartner, die einen Schluss auf eine Werbeabsicht des Rundfunksenders nicht zulassen würde, liegt nicht vor.

Nach der Rechtsprechung (z.B. BGH, U.v. 22.02.1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 = juris Rn. 34) ist Werbung im Rahmen des Unvermeidbaren zulässig, weil sie als Bestandteil der realen Umwelt bei Berichten und Darstellungen nicht künstlich ausgespart werden kann. Das heißt, dass Werbung im Rahmen des Notwendigen zulässig ist bei (fiktiven) Darstellungen, also Spielfilmen, Fernsehspielen, Theaterstücken, Spielszenen, erklärenden und beratenden Beiträgen, bei der Übertragung von (realen) Ereignissen oder Berichten darüber, insbesondere über sportliche Veranstaltungen und, wenn Waren, Dienstleistungen oder Tätigkeiten selbst Gegenstand der Berichterstattung sind, z.B. bei Tests ( vgl. BayVGH, Urteil vom 09.03.2015 - 7 B 14.1605 -, Rn. 34, juris).

Die beanstandete Sendung, die der Hervorhebung regionaler Besonderheiten dienen soll, kann keiner der genannten Fallgruppen zugeordnet werden. Insbesondere war das im Mittelpunkt der Sendung stehende Produkt „Party.“ selbst keinesfalls beispielsweise als Testobjekt Gegenstand der Berichterstattung. Vielmehr hätten nach dem redaktionellen Konzept, so wie es in der mündlichen Verhandlung dargestellt wurde, die Firma und/oder der interviewte Unternehmer der Gegenstand der Berichterstattung sein sollen. Dies misslang jedoch.

Auch eine redaktionelle Rechtfertigung dieses werblichen Charakters der Sendung ist nicht ersichtlich. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen (z.B. bisherige Gästeauswahl) und den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass vor allem Personen aus dem Sendegebiet sowie deren Beschäftigung vorgestellt werden - seien es Künstler, Politiker oder Unternehmer. Dass gerade mit einem Interview eines Unternehmers zwangsläufig ein Werbeeffekt einhergeht, ist für sich genommen unbeachtlich. Insofern ist es für sich genommen unproblematisch, wenn die Vorstellung des Interviewgastes verbunden wird mit der Information, welches Unternehmen er vertritt. Gleiches gilt hinsichtlich des historischen Abrisses der Entwicklung der Firma mit ihrer sich verändernden Produktpalette. Auch ist es in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn hervorgehoben wird, aufgrund welcher Strategie, zu der auch einzelne Produkte gehören können, das Unternehmen - entgegen vielen anderen - überlebt hat.

Allerdings standen in der beanstandeten Sendung nicht etwa die Firma inklusive deren Strategie und schon gar nicht die interviewte Person im Mittelpunkt der Sendung; vielmehr war nahezu alleiniger Mittelpunkt der Sendung das Produkt die „Party.“. Die dargelegte Historie der Firma (bis etwa 17:40) fungierte eher als Überleitung zu dem eigentlichen Höhepunkt „Party.“. Ab diesem Zeitpunkt drehte sich die Sendung nahezu ausschließlich darum. Es wurden gerade nicht lediglich allgemein Geschäftsfeld, Aufbau oder Vertriebsstruktur des Unternehmens bzw. die interviewte Person und deren Besonderheiten dargestellt, sondern die Sendung beschränkte sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Darstellung der „Party.“ aus allen erdenklichen Blickwinkeln.

Ab dem genannten Zeitpunkt ( etwa 17:40) erfährt der Hörer entgegen des angegebenen redaktionellen Zieles nur noch bruchstückhaft etwas über die Firma an sich (Schnapsmuseum ab 27:20 bis etwa 27:30 und 46:43 bis 47:43), Selbstverkostung (39:05 bis 41:13) oder die Herkunft der Glasflaschen und die Verwendung von PET-Flaschen (48:11 bis 48:49). Der interviewte Gast dagegen geriet sogar völlig in den Hintergrund. Er wurde weder zur Person weiter befragt, noch wurde seine spezifische Rolle in der Firma vertieft. Schon gar nicht beschäftigte sich die Sendung mit lokalem Geschehen.

Der werbliche Charakter stellt zudem einen wesentlichen Bestandteil der Sendung dar, weil wiederkehrend und über viele Minuten lang das Produkt aus unterschiedlichen Perspektiven dargestellt wird.

Allein die Darstellung des Programms als „Quatsch-Sendung“ (Schriftsatz der Klägerin vom 13.09.2018) rechtfertigt weder seinen werblichen Charakter noch steht dies der Annahme einer Werbeabsicht entgegen. Auch eine fehlende personelle oder wirtschaftliche Verbindung zur interviewten Person oder dessen Firma lässt die obigen Feststellungen nicht entfallen.

(c) Mangels ausdrücklicher Kennzeichnung kann diese Darstellung der Produkte auch die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen (Werbe-)Zwecks irreführen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV genügt hier bereits die Eignung zur Irreführung. Nach BVerwG, Urt. v. 22.06.2016 - 6 C 9.15 -, in MMR 2016, 698, Rn. 27, ist dieses Merkmal bereits dann erfüllt, wenn und weil eine Werbung nicht als solche gekennzeichnet war.

Dies ist hier der Fall. Die werblichen Aussagen wurden zwar durch ein angeblich redaktionell strukturiertes Interview ergänzt; tatsächlich jedoch diente es vorrangig der - nicht als Werbung gekennzeichneten - Produktpräsentation. Eine Kennzeichnung als Werbung fehlt völlig.

(d) Die erforderliche Ermessensausübung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG „kann“) der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Eine Ermessensentscheidung des Beklagten unterliegt gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO lediglich, ob die Behörde überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ob sie bei der Ermessensausübung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens über- oder unterschritten hat und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei ist zu überprüfen, ob in die Ermessenerwägungen alles eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Ermessensfehlerhaft ist, wenn von einem nichtzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.09.2008, Az.:12 ZB 08.1324). Die Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung von Amts wegen all das zu ermitteln, was erforderlich ist, um die Interessen der Behörde und des Betroffenen abwägen zu können. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Hierdurch soll der Betroffene zur Wahrung der nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie erkennen können, von welchen Gesichtspunkten sich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen. Das in Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG enthaltene Wort „soll“ ist deshalb so zu verstehen, dass die Behörde regelmäßig verpflichtet ist, dem Betroffenen die Beweggründe für die Ausübung des Ermessens, insbesondere das Für und Wider der getroffenen Entscheidung, mitzuteilen (BayVGH vom 15.07.2010 - 7 BV 09.1276).

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte in ausreichender Weise nachgekommen. Dem Bescheid vom 29.06.2018 ist zu entnehmen, dass aufgrund der „Intensität der Produktdarstellung“ und der „Offensichtlichkeit der Werbetendenz“ sowie der fehlenden Rechtfertigung durch eine „aufgedrängte Werbung“ von einer Schleichwerbung ausgegangen wird. Im Schriftsatz vom 14.08.2018 legt sie die Beweggründe für die Missbilligung dar („mildestes Mittel“); diese sei erforderlich, um das Bewusstsein der Klägerin bezüglich werblicher Darstellung zu wecken und um zukünftig ein redaktionell gerechtfertigtes Programm zu gewährleisten.

Dieser Abwägung sind keine Ermessensfehler zu entnehmen. Weder wurde von einem unzutreffend oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, noch fehlen entscheidungserhebliche Erwägungen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung der Beklagten oder für den Einfluss sachfremder Erwägungen erkennbar.

Insbesondere verletzt die streitgegenständliche Missbilligung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach darf die Ermessensentscheidung nicht außer Verhältnis zum Zweck der gesetzlichen Ermächtigung stehen. Je intensiver die streitige Einschränkung ist, desto schwerer müssen die Gründe dafür wiegen und desto strenger ist die Kontrolle durch das Gericht.

Vorliegend beinhaltet die streitgegenständliche Maßnahme der Beklagten über die Missbilligung hinaus keine weiteren Konsequenzen. Sie stellt insofern lediglich eine Ermahnung dar. Eine mildere Form einer Maßnahme ist nicht ersichtlich. Sie erscheint aber auch ausreichend, um der Klägerin bewusst zu machen, dass die missbilligte Sendung nicht mit den gesetzlichen Standards übereinstimmt, und um sie bei zukünftigen Sendungen zur kritischen Prüfung der werblichen Aspekte zu veranlassen.

Die Warnfunktion entfällt auch nicht nach über einem Jahr unbeanstandeter Sendetätigkeit. Die erste Anhörung zu dieser Sendung vom 27.03.2017 erfolgte bereits am 09.05.2017 und damit bereits 2,5 Monate nach deren Ausstrahlung; insofern war bereits eine gewisse Aufmerksamkeit bei der Klägerin erreicht. Zwar ist ihr darin zuzustimmen, dass eine Warnfunktion im Verlauf der Zeit nachlässt, doch ist nach einem Jahr noch nicht der Punkt erreicht, an dem sie sinnentleert wäre.

Die Missbilligung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Moderator zwischenzeitlich nicht mehr in der Sendung tätig ist, denn die Missbilligung richtet sich in erster Linie an den die Verantwortung tragenden Sender und nicht nur an den Moderator.

3. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/03/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 B 14.1605 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. März 2015 7. Senat (VG München, Entscheidung vom 13. Juni 2013, Az.: M 17 K 11.6090) Sachgebietsschlüssel: 250
published on 22/06/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin verbreitet als private Anbieterin mit Genehmigung der beklagten Landeszentrale bundesweit das Fernsehprogramm "Sport 1". Sie wendet sich dagege
published on 06/05/2015 00:00

Tatbestand 1 Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportli
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.