Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Okt. 2014 - B 3 K 14.50070
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger, geb. ... 1995, im Kosovo, kosovarischer Staatsangehöriger, Volkszugehöriger der Roma, islamischer Glaubenszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge aus Italien kommend etwa im September 2013 in einem PKW in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... 2014 einen Asylantrag. Personaldokumente konnte er nicht vorlegen.
Er gab im Rahmen seiner Anhörung am ... 2014 an, sich in Italien seit etwa 10 bis 11 Jahren ohne einen festen Wohnsitz aufgehalten und dort auch einen Asylantrag gestellt zu haben. Er habe dort ein oder zwei Jahre die Schule besucht. Nach Deutschland seien sie gekommen, weil seine Familie in Italien nichts gehabt habe; keine Unterkunft, keine Arbeit und kein Essen. Er leide an Depressionen, und habe Kopfschmerzen. Deshalb nehme er das Medikament „Pastelca per depressione“. Er sei in Deutschland zweimal beim Arzt gewesen. Bei einer Rückkehr in den Kosovo oder nach Italien wäre es besten, wenn er sich umbrächte.
Er legte eine Bescheinigung eines Arztes für Nervenheilkunde und Psychotherapeutische Medizin aus Bochum vom ... 2013 vor. Darin ist Folgendes vermerkt:
„Herr ... hat sich zweimal in meiner Sprechstunde vorgestellt. Aufgrund seiner Angaben konnte ich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellen. Seine seelischen Beschwerden äußern sich in einem komplexen Krankheitsbild mit bedrückter Stimmung, Antriebsmangel und Schuldgefühlen. Er leidet an Schlafstörungen mit Alpträumen, die sich mit erlittenen Ereignissen beschäftigen. Eine Traumatisierung ist auf die Kindheit im Kosovo zurückzuführen, wo er Zeuge von Kriegsereignissen wurde, außerdem seine seelischen Schäden auf ein jahrelanges Leben auf der Straße oder in Heimen Italiens zurückzuführen, wo er von der Mutter zeitweise getrennt wurde. Für seine seelische Gesundheit wäre es wünschenswert, dass er mit seiner Mutter im Raum Hannover leben kann und dort eine adäquate Behandlung seiner Krankheit erfährt.“
Ausweislich eines Aktenvermerkes vom
Einem undatierten handschriftlich, in italienischer Sprache verfassten Schreiben des Klägers ist zu entnehmen, dass er mit seiner Familie auf der Straße, ohne Geld, ohne Arbeit gelebt habe. Sie hätten in Parks geschlafen und seien dadurch krank geworden. Sie hätten Abfalltonnen nach Essbarem durchsucht. Manchmal hätten sie auch gebettelt. Einmal sei sein Vater geschlagen worden, als sie in einer Abfalltonne nach etwas Essbaren gesucht hätten. Daraufhin habe sich seine Mutter aufgeregt und sei bewusstlos geworden und dabei auf den Kopf gefallen.
Das Rücküberstellungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland an Italien vom
Mit Bescheid vom
Zur Begründung ist ausgeführt, dass innerhalb der festgesetzten Frist (zwei Monate) keine Antwort beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen sei. Aufgrund des Aufenthalts von mehr als fünf Monaten in Italien sei Italien gemäß Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Italien erfülle gegenüber Drittstaatsangehörigen, die dort einen Asylantrag stellen, die Mindestanforderungen. Auf die ausführliche Darstellung der Situation von Asylantragstellern, auch von besonders schutzbedürftigen Personen, in Italien wird Bezug genommen.
Dieser Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde dem Kläger durch Einlegung in den Briefkasten am
Die Regierung von Oberfranken wies dem Kläger mit Bescheid vom ... 2014 eine Unterkunft in der Stadt ... zu.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage und beantragt:
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Eine Begründung erfolgte nicht.
Die Beklagte stellte keinen Antrag.
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Akten sowie die Gerichtsakten (Az. B 3 S 14.50069, B 3 K 14.50070, B 5 K 00.30437) Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte auch in Abwesenheit der Beteiligten entschieden werden. In der Ladung vom
Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg und ist offensichtlich unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
Die Erfolglosigkeit der Klage ist offensichtlich im Sinne von § 78 Abs. 1 AsylVfG. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gem. § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt (1.). Die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig (2.). Der Kläger hat nach den vorliegenden Umständen auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine solche Feststellung stellt (siehe Beschluss vom 03.09.1996 BayVBl. 97, 15), keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung des Bescheides vom
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf die Begründung des Eilbeschlusses
Nur ergänzend ist noch Folgendes hinzuzufügen:
1. Die Zuständigkeit Italiens, über die Asylfolgeanträge zu entscheiden, ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO, da Italien auf das Wiederaufnahmegesuch der Klägerin vom 29.04.2014 innerhalb der Frist von einem Monat keine Antwort erteilt hat.
Eine Überstellung des Klägers nach Italien scheitert auch nicht etwaigen Mängeln des Asylsystems in Italien. Systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber liegen dort nicht vor, wie mittlerweile durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse
Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.12.2011 (C-411/10
Demzufolge ist die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen des zuständigen Mitgliedstaats widerlegt, sondern nur dann, wenn die vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeiteten, oben wiedergegebenen Voraussetzungen vorliegen. Zudem ist zu betonen, dass tatsächlich bestehende Defizite im italienischen Asylsystem auch mit der Folge, dass die wirtschaftliche, die medizinische und die soziale Versorgung in Italien schlechter als in der Bundesrepublik Deutschland ist, nicht die Annahme systemischer Mängel oder einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention rechtfertigen. Denn an einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention sind strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. auch Thym, ZAR 2013, 331). Folglich ist vorliegend allein entscheidungserheblich, ob systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien bekannt sind und ob solche Mängel ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass Asylbewerber in Italien tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen der erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden. Soweit etwa der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 oder der UNHCR in einer Stellungnahme an das VG Freiburg vom Dezember 2013 (der daneben auch positive Aspekte honoriert) erhebliche Missstände in Italien beschreiben, rechtfertigt dies nicht die Annahme des Vorliegens systemischer Mängel, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, eine unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. allgemein EuGH, U. v.10.12.2013, Az. C 394/12, ABl EU 2014 Nr. C 45 S. 12, in NVwZ 2014, 208). Das Gericht verkennt dabei nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände. Aber weder dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch der Stellungnahme des UNHCR noch sonstigen Unterlagen ist es zurzeit im ausreichenden Maß zu entnehmen, dass ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt bzw. dass das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Italien systemische Mängel aufweisen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Liaisonbeamtin in ihrer Stellungnahme zum Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 (zum Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.11.2013) einige Angaben darin richtig gestellt hat. Darüber hinaus hat der UNHCR weiterhin gerade keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylsuchende nicht nach Italien zu überstellen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedsstaat, der nach den Kriterien der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EUGH, U. v. 30.05.2013, Az. C-528/11, ABl EU 2013 Nr. C 225 S. 12, in NVwZ-RR 2013, 660). Soweit in Italien Missstände und Notstände aufgrund der stark gestiegenen Asylbewerberzahl festgestellt worden sind, sind sie dieser geschuldet und stellen als solche für sich keine systemischen Mängel dar. Allein aus dem Umstand, dass andere Verwaltungsgerichte jedenfalls im Sofortverfahren zu anderen Ergebnissen kommen, mag auf den zugrundeliegenden Prüfungsmaßstab zurückzuführen sein, belegt aber nicht das tatsächliche Vorhandensein von Mängeln im italienischen System. Insbesondere ist es in Italien möglich, psychische Erkrankungen zu behandeln.
So kann insbesondere eine mögliche psychische Erkrankung des Klägers in Italien kostenfrei behandelt werden (vgl. Ausführungen „Zugang zum Gesundheitssystem“ im Bescheid der Beklagten vom 18.08.2014 sowie VG Würzburg B. v. 03.02.2014 Az.: W 6 14.30079
2. Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylerfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen, wie ausgeführt, vor. Gründe, die eine Abschiebung nach Italien rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben. Aktuelle inlandsbezogene Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich. Wegen des Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger solche auch nicht vorzutragen.
Die Klage war sonach insgesamt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
Hinweis:
Aufgrund der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet ist ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht gegeben (§ 78 Abs. 1 AsylVfG).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.