Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. März 2015 - B 3 K 14.15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.
Sie wird seit dem
Auf eine schriftliche Information des Beklagten vom
Nachdem die Klägerin die erteilte Einzugsermächtigung widerrief und auch nach einer Zahlungserinnerung die offenen Gebühren/Beiträge nicht entrichtete, sondern sich auf die Verfassungswidrigkeit des neuen Rundfunkbeitrags berief, erließ der Beklagte folgenden Gebühren-/Beitragsbescheid:
Bescheid vom
Für die Rundfunkbeiträge seit
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Schriftsatz vom
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom
Mit Beschluss des Gerichts vom 03.02.2014 wurde der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in den dort anhängigen Popularklageverfahren (Az. Vf.8-VII-12, Vf.24-VII-12) ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Für die Klägerin bestünde zumindest einstweilen eine Zahlungspflicht, denn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei geltendes Recht. Im Hinblick auf die anhängigen Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestünde Einverständnis, das Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ruhen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom
Die Beteiligten erklärten sich mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
1. den Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom
2. den Beklagten zu verpflichten, 1.371,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zurückzuzahlen;
3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
4. die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Klage werde trotz der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
die Sprungrevision zuzulassen.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, denn die entscheidungserheblichen Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und folglich insoweit auch die ihn ratifizierenden Landesgesetze als Rechtsgrundlage des Bescheides seien verfassungswidrig:
I.
Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Betriebsstättenbeitrag) wegen Verstoßes gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG).
Die Regelung des Betriebsstättenbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 RBStV greife in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff sei wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz nicht gerechtfertigt. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nach dem materiellen Gehalt um eine Steuer, die nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Die Abgabe könne „ihrer Art nach“ von der Steuer nicht deutlich unterschieden werden. Für eine solche deutliche Differenzierung sei der Umstand, dass die Abgaben gezielt für die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben werden, nicht geeignet. Außerdem diene der Rundfunkbeitrag nicht nur der Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Es komme auch nicht darauf an, ob die Einnahmen aus dieser Abgabe in den allgemeinen Staatshaushalt fließen, denn damit sei lediglich ein Rechtmäßigkeitsmaßstab angesprochen und kein Definitionsmerkmal für die Abgrenzung von Steuern und Vorzugslasten. Der Rundfunkbeitrag lasse sich den sogenannten Vorzugslasten nicht unterordnen. Es reiche bei einer Vorzugslast nicht ein irgendwie gearteter Nutzen aus, sondern eine individuelle Rechtsbeziehung sei erforderlich. Dies sei bei dem an jedermann gerichteten Rundfunkangebot nicht der Fall. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führe in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 selbst aus, dass „grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen (sei), weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht“. Mit dieser Formulierung sei im Ergebnis das Kriterium individueller Leistungsrechtsverhältnisse in Abrede gestellt und die vorausgesetzte deutliche Unterscheidung von Steuern und Vorzugslasten nicht gegeben. Auch das Merkmal der Raumeinheit sei insgesamt nicht geeignet eine Vorzugslast zu rechtfertigen. Der Abgabenpflichtige habe gar keine Möglichkeit das staatliche Rundfunkangebot abzulehnen, weil er gezwungenermaßen oder freiwillig auf Rundfunkempfangsgeräte verzichte. Der Abgabentatbestand hätte widerleglich ausgestaltet werden müssen. Durch die unwiderlegbare Vermutung lasse die Abgabe den Bezug zu einem konkreten Vorteil entfallen und mache sie damit zu einer Steuer. Eine Widerlegbarkeit ließe den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand mit geeigneten Regelungen in einem vertretbaren Rahmen und sei insbesondere auch für den Beitragsgläubiger zumutbar.
Weiter wurden erhebliche gesetzgeberische Ermittlungsdefizite und Fehlannahmen gerügt. Der Rundfunkempfang in Betriebsstätten sei ganz offensichtlich keine Selbstverständlichkeit. Hinsichtlich des Verbreitungsgrades sei nicht ausreichend ermittelt worden. In der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten sei aus Gründen der Arbeitssicherheit oder aus Rücksicht auf Kundenkontakte die Rundfunknutzung ausgeschlossen. Selbst wenn in Betriebsstätten ein Rundfunkempfang stattfinde, erwachse daraus kein kommunikativer Nutzen, der als besonderer Vorteil ausgleichsfähig wäre. Einem Betriebsstätteninhaber erwachse insbesondere kein individueller Vorteil, wenn seine Mitarbeiter zu privaten Zwecken Informationen aus öffentlichrechtlichen Rundfunkquellen zögen. Ferner seien die Grenzen der Typengerechtigkeit überschritten. Selbst wenn man wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof annehme, dass 88% aller Unternehmen über neuartige Rundfunkgeräte in Form von Internet-PC’s verfügten, könne daraus nicht geschlossen werden, wie viel Prozent der Mitarbeiter dieser Unternehmen überhaupt einen Computer nutzen. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Bagatellgrenze von 10% sei jedenfalls überschritten. Selbst wenn der Betriebsstättenbeitrag als Vorzugslast in formeller Hinsicht gerechtfertigt werden könnte, wäre er gleichwohl materiell verfassungswidrig, weil das Beitragsaufkommen den Bedarf der Rundfunkanstalten deutlich übersteige und es an Kalkulationen hinsichtlich der voraussichtlichen Beitragseinnahmen fehle. Es liege insoweit auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vor. Die Abgabenregelung verstoße gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sei das Ziel verfolgt worden, das Abgabenaufkommen gegenüber dem früheren Rechtszustand stabil zu halten. Die behauptete Aufkommensneutralität sei jedoch unplausibel. Es seien deutliche Mehreinnahmen zu erwarten. Dies belege insbesondere auch ein Gutachten der D. GmbH vom Februar 2014. Demnach ergäbe sich durch die Einführung des Rundfunkbeitrags ein Einnahmeplus in Höhe von ca. 800 Mio. EUR jährlich für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Dies sei vorhersehbar gewesen und hätte berücksichtigt werden müssen. Spätere Evaluationen seien unerheblich. Die KEF komme nun in ihrem 19. Bericht zu Mehreinnahmen in Höhe von 1.146 Mio. EUR für die Periode 2013-2016.
II.
Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Betriebsstättenbeitrag) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Es liege weiter ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Betriebsstätten mit und ohne Rundfunkempfang würden ungleich behandelt werden. Die Betriebsstättenabgabe verlasse auch in Bezug auf die Belastungshöhe die Grenzen der zulässigen Typisierung, weil sie zwar eine degressive Staffelung der Höhe des Beitrags in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten enthalte, nicht aber in Abhängigkeit von der Zahl der Betriebsstätten. Dies führe dazu, dass Beitragsschuldner mit einer Vielzahl von Betriebsstätten überproportional belastet würden und ein Mehrfaches der Abgaben zu entrichten hätten. Die aus der Anknüpfung an die Zahl der Betriebsstätten resultierende überproportionale Belastung von Filialbetrieben sei auch in keiner Weise durch eine damit etwa einhergehende Verwaltungsvereinfachung oder aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Eine Verfassungswidrigkeit ergebe sich auch aus dem (nach wie vor) gegebenen Vollzugsdefizit. Ziel der Rundfunkfinanzierungsreform sei die Beseitigung struktureller Vollzugsdefizite gewesen. Dieses Ziel sei jedoch verfehlt worden, denn die Erhebung hänge in erster Linie von Deklarationen der Abgabenschuldner ab und eine effektive Verifikation sei in der Praxis der Beitragserhebung nicht möglich. Es bestünde zum Beispiel die Möglichkeit, Betriebsstätten vor dem Beitragsservice bzw. der Rundfunkanstalt zu verbergen. Die Regelungen zur Datenerhebung gemäß § 11 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 7 und 8 der Rundfunkbeitragssatzung seien nicht geeignet, die Herstellung einer Abgabengerechtigkeit zu erwarten. Weiter sei im Hinblick auf inkonsistente Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschulder von einer Verfassungswidrigkeit auszugehen. Für die Begrenzung der Betriebsstättenbeiträge gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 RBStV zugunsten bestimmter Beitragsschuldner bei gleichzeitiger Nichterfassung ähnlicher Einrichtungen sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Auffällig sei hierbei insbesondere die Ungleichbehandlung von Einrichtungen für behinderte Menschen mit ihrer Beitragsermäßigung einerseits und Krankenhäusern ohne entsprechende Ermäßigung andererseits. Die vollständige Befreiung von „privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern“ nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV sei erstaunlich und erwecke den Eindruck, dass mit Zugeständnissen an die Konkurrenz der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten einer negativen Berichterstattung vorgebeugt werden sollte.
Schließlich werde angeregt gemäß Art. 100 Abs. 1 GG den Rechtsstreit auszusetzen und die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Vereinbarkeit der Landesgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag i. V. m. den genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorzulegen.
Der Antrag auf Rückzahlung des von der Klägerin geleisteten Betrages in Höhe von 1.371,34 EUR beruhe auf § 10 Abs. 3 RBStV.
Im Hinblick auf die Kostenentscheidung werde geltend gemacht, dass der Beklagte die Kosten des Vorverfahrens selbst dann zu tragen hätte, wenn die Klage keinen Erfolg haben sollte, da das Widerspruchsverfahren entgegen der dem Festsetzungsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht statthaft war. Es wurde auf eine Entscheidung des VG München
Im Übrigen wird auf die umfangreiche Klagebegründung Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 17.02.2015 bestätigte der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte wegen des Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide, denn diese erweisen sich - soweit angefochten - als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kammer kann trotz der Anregung der Klägerin den Rechtstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen, entscheiden, weil sie die Voraussetzungen dieser Vorschrift für nicht gegeben erachtet.
Die Klägerin beruft sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags im nichtprivaten Bereich. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags im nichtprivaten Bereich ist § 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - seit dem 01.01.2013. Nach dieser Vorschrift hat im nichtprivaten Bereich jeder Inhaber (Beitragsschuldner) für jede Betriebsstätte einen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe einer zehnstufigen Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV regelt die Ausnahmen. § 6 RBStV definiert den Betriebsstättenbegriff und den Begriff des Inhabers der Betriebsstätte.
Zwischen den Beteiligten ist die Inhaberschaft der Klägerin über die Betriebsstätten sowie die Anzahl der in den Betriebsstätten Beschäftigten unstreitig.
a.
Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegen die Klägerin als Betriebsstätteninhaberin verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtages zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 1 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den angegriffenen Bestimmungen enthält, verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Eine Verletzung des Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG ist nicht gegeben und damit auch keine Verletzung der geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG). Der Freistaat Bayern besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Der zum 01.01.2013 eingeführte geräteunabhängige Rundfunkbeitrag stellt keine Steuer, sondern eine Vorzugslast dar (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen - ob schon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, mit dem das Gesetz die Leistungspflicht begründet (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, S. 343, 353).
Gebühren sind hingegen das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen. Beiträge sind zu entrichten, wenn ein Betroffener an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, beteiligt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile. Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung - in Gestalt der Gewährung eines zumindest potentiellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen - und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, U. v. 13.05.2014, RdNrn. 88 bis 89, a. a. O.).
aa.
Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu erbringen. Für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden. Dabei ist naturgemäß die Nutzungsintensität gegenüber dem privaten Bereich im Regelfall durch die Unternehmenszwecke beschränkt. Dass im nicht privaten Bereich mit Ausnahme der in § 5 Abs. 5 und 6 RBStV geregelten Fälle jeder Betriebsstätteninhaber herangezogen wird, macht den Rundfunkbeitrag nicht zur Steuer, denn die besondere Gegenleistung für den Beitragspflichtigen ist - wie beschrieben - die Möglichkeit, öffentlichrechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen. Ein Korrektiv ist in § 5 Abs.4 RBStV, im Falle einer vorübergehenden Betriebsstilllegung gegeben. Der Rundfunkbeitrag wird damit nicht voraussetzungslos erhoben (vgl. BayVerfGH, a. a. O. RdNr. 72-75).
bb.
Die Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des öffentlichen Gemeinwesens. Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV - auf die öffentlichrechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus.
cc.
Im Hinblick auf die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte, nicht gerechtfertigte Überfinanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks kann eine solche derzeit nicht gesehen werden. Zum einen ist zweifellos bei der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag von erheblichen Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens auszugehen gewesen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 auch von zwangsläufigen Mehreinnahmen aus. So schätzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 bei weiterhin unsicherer Datenlage, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio. EUR höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 in Höhe von 29.433 Mio. EUR. Die Klägerin beruft sich auf das Gutachten der D. GmbH vom Februar 2014, wonach von einem Einnahmeplus von jährlich 800 Mio. EUR auszugehen sei. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich mit diesem Vorbringen bereits in seiner oben genannten Entscheidung befasst und dies gewürdigt. Er führt hierzu unter RdNr. 85 aus: „Gleichwohl musste der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung keineswegs davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlichrechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden. Abgesehen davon, dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint, hat die KEF für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio. EUR festgestellt (18. KEF-Bericht Tz. 1). Im Übrigen ist einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung, die alle Länder dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beigefügt haben, soll unmittelbar im Anschluss an den inzwischen vorgelegten 19. KEF-Bericht eine Evaluierung durchgeführt werden, die insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtbetrag umfasst. Dabei sollen auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft werden. Mit Blick auf diese - auch normativen - Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Abgabe nach ihrer Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen oder gar Einnahmen für den allgemeinen Finanzhaushalt ausgerichtet sei und dadurch den Typ einer Steuer annehmen könnte“.
Im Hinblick auf die im 19. KEF-Bericht dargestellte Ertragslage und die Empfehlung den Beitrag ab dem Jahr 2015 zu senken, haben die Länder nun im 16. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge beschlossen, den Rundfunkbeitrag zum 01.04.2015 auf 17,50 EUR monatlich zu senken (vgl. hierzu Bayerischer Landtag, Drucksache 17/3254, Antrag auf Zustimmung).
Eine Überfinanzierung dürfte angesichts der obigen Ausführungen allenfalls vorübergehender Natur sein, denn die weitere Beitragsentwicklung wird beobachtet und kann gegebenenfalls noch zu weiteren Entlastungen der Beitragszahler führen.
Mithin ist der Rundfunkbeitrag wegen des von Verfassungs- und Gesetzeswegen geschützten Finanzierungszwecks des öffentlichrechtlichen Rundfunks sowie des gewährten Vorteils als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags und nicht als Steuer zu qualifizieren. Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung (vgl. zum Rundfunkbeitrag im nichtprivaten Bereich auch VG Hannover, U. v. 24.10.2014 - 7 A 6516/13 - juris).
b.
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG.
Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typgerechtigkeit. Die Betriebsstätte bildet den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, den Abgabetatbestand widerleglich bzw. gerätebezogen auszugestalten. Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich und unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktischer Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es u. a., die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und sogleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind (VerfGH Rheinland-Pfalz, U. vom 13.05.2014, a. a. O., RdNr. 137 ff., 145; BayVerfGH vom 15.05.2014, RdNr. 122).
Auch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV geregelte degressive Staffelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst zehn Staffeln und liegt zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags in Höhe von 5,99 EUR bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen in Höhe von 3.236,40 EUR bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 hierzu unter RdNrn. 125 und 126 aus, dass die stufenweise Degression mit steigender Beschäftigtenzahl in einer Betriebsstätte einerseits dem qualitativen Unterschied, andererseits der großen Bandbreite unterschiedlicher Betriebsstätten typisierend Rechnung trage. Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Mit zehn Stufen sei die Staffelung ausreichend differenziert und weise die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen etwa zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ergäben, seien durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwändiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Beitragsbemessung führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen hätten zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge. Das sei als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gelte nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehabe, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten müsse als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Schließlich sei auch erheblich, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebliche Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich sei, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben könne, begründe das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspreche dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen.
Der Gleichheitssatz ist auch nicht deshalb verletzt, weil der Erhebung der Rundfunkbeiträge - wie der Bevollmächtigte der Klägerin meint - ein Vollzugsdefizit anhafte, weil die Möglichkeit bestünde, Betriebsstätten bzw. die Beschäftigtenzahl zu verbergen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Rundfunkgebührenrecht geklärt, dass ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel - auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung - bei der Erhebung von Rundfunkgebühren nicht vorliege. Denn die nicht anzeigepflichtigen Rundfunkempfangsgeräte seien aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, B. v. 22.08.2012 - 1BvR199/11; B. v. 17.03.2011 - 1BvR3255/0 -, B. v. 17.02.2011 - 1BvR2480/08
Auch die Ermäßigungs- und Ausnahmetatbestände in § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV stellen für die Klägerin keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Hierzu wird verwiesen auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13.05.2014 -VGH B 35/12-, denen sich die Kammer anschließt. Unter RdNrn. 161 und 162 seines Urteils führt der Verfassungsgerichtshof aus: „Hinsichtlich der durch § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV privilegierten Einrichtungen fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten wie beispielsweise denjenigen der Beschwerdeführerin. Ihnen ist gemeinsam, dass sie in hohem Maße dem Gemeinnutz dienen, sie ihre Betriebsstätten mithin nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben. Dies rechtfertigt, auch ihren wirtschaftlichen Vorteil einer potenziellen Rundfunknutzung geringer zu bewerten als denjenigen erwerbs- bzw. gewinnorientierter Einheiten. Daher waren die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV genannten Einrichtungen bereits im bisherigen Recht dahingehend privilegiert, dass sie gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien waren. Hiermit sollen auch die vom jeweiligen Träger verfolgten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gefördert werden. Hinzu kommt, dass sich der in diesen Einrichtungen befindliche Personenkreis dort regelmäßig und über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält und während dieser Zeit von der Teilnahme am öffentlichen sozialen und kulturellen Leben ausgeschlossen ist; in diesen Fällen soll die Begrenzung der Beitragshöhe dem Anliegen Rechnung tragen, die Betroffenen vor einer „kulturellen Verödung“ zu bewahren (vgl. BayVGH, Urteile
Die Befreiung öffentlichrechtlicher Rundfunk- und Landesmedienanstalten sowie privater Rundfunkveranstalter und -anbieter ist gleichfalls durch vernünftige, einleuchtende Gründe gerechtfertigt, nämlich die Vermeidung einer Zahlungspflicht zum einen der öffentlichrechtlichen Anstalten an sich selbst (LT-Drucks. 16/188, S. 26) und zum anderen der privaten Anbieter an ihre Konkurrenten. Dementsprechend enthielt bereits § 5 Abs. 5 RGebStV eine entsprechende Befreiungsregelung. Botschaften und Konsulate schließlich genießen schon aufgrund internationaler Regelungen Vorrechte, welchen der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Rechnung trägt (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rn. 89)“.
Zuletzt verweist das Gericht auf Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof -VfGHG-, wonach die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend sind. Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes
Nachdem die Festsetzung der Rundfunkbeiträge in den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht erfolgte, war die Klage abzuweisen.
2.
Aufgrund der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung von 1.371,34 EUR nebst Zinsen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dem Beklagten waren nicht die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. Die Klägerin beruft sich in ihrer Argumentation auf eine Eilentscheidung des VG München
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
5.
Angesichts der fehlenden Zustimmung des Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision hat das Gericht, entgegen dem Antrag der Klägerin, sie nicht nach § 134 Abs. 1 VwGO zugelassen. Zudem ist derzeit nicht ersichtlich, dass gewichtige Belange der Rechtssicherheit oder der Rechtseinheit eine umgehende revisionsgerichtliche Befassung nahelegen würden.
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle, - 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, - 3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, - 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, - 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, - 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, - 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer, - 2.
die Erbschaftsteuer, - 3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, - 4.
die Biersteuer, - 5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. - 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.