Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 2 K 14.117

published on 11/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 2 K 14.117
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Gericht

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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage vom 31.07.2012 gegen eine Baugenehmigung, die das Landratsamt B. dem Beigeladenen für den Neubau eines Servicecenters auf den Grundstücken FlNrn. ... der Gemarkung ... erteilt hat (Az. B 2 K 12.649).

Mit einem datumslosen Bauantrag beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Servicecenters 2012 auf den Grundstücken FlNrn. ... der Gemarkung .... In der nachgereichten Betriebsbeschreibung vom 14.06.2012 wird das Vorhaben beschrieben als Werkstatträume zur Instandsetzung von Musik-Equipment mit Annahme und Zwischenlager, telefonische Kundenbetreuung und Auftragsabwicklung im Obergeschoß sowie Präsentation und Schulung für Musik-Equipment. Die Anlieferung erfolge persönlich oder per Post und die Zwischenlagerung, Reparatur und Rückgabe durch die zuständige Fachkraft. Rückgabewege seien die persönliche Abholung oder ebenfalls der Postweg. Innerhalb des Gebäudes würden Telefongespräche geführt und es erfolgten Eingaben in die EDV. Außerdem gebe es Präsentationen und Produktvorstellungen. Es gebe einen Mitarbeiterparkplatz mit 154 Stellplätzen und einen Kundenparkplatz mit 50 Stellplätzen, wovon 24 Stellplätze neu angelegt würden. Als Anlieferverkehr seien vier An- und Abfahrten pro Werktag geplant. Außerdem werde beantragt, die Nutzung des Mitarbeiterparkplatzes ganztägig auf die FlNrn. ... und ... zu erweitern. In der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr werde der Mitarbeiterparkplatz von ca. 114 Pkw genützt. Schädliche Geräusche würden durch einen Schallschutzwall vermieden.

Mit Schreiben vom 29.06.2012 nahm der Umweltschutzingenieur des Landratsamts B. zu dem Vorhaben Stellung und führte aus, mit ihm rücke die gewerbliche Nutzung näher an die Wohnbebauung bzw. an Wohnbauflächen heran. Folglich könne es zu immissionsschutzrechtlichen Konflikten kommen. Um diesen vorzubeugen, sei im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs am 16.05.2012 die Errichtung von Lärmschutzwällen abgesprochen worden. In der Folge sei ein gegenüber der bisherigen Genehmigungsplanung abweichender Schallschutzwallplan vorgelegt worden, u. a. mit gegenüber der bisherigen Planung geänderten Mitarbeiterparkplätzen. Zur Beurteilung der vom Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen sei durch das Ingenieurbüro ... im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 erfolgt. Mit der lärmtechnischen Untersuchung vom 27.04.2012, Tektur vom 22.06.2012 zum Neubau des Servicecenters sei durch das Planungsbüro die Einhaltung der Geräuschkontingente nachgewiesen worden. Folglich sei davon auszugehen, dass auch mit der geplanten Betriebserweiterung die für die Umgebung heranzuziehenden Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen relevanten Immissionsorten eingehalten würden und dass insoweit ein ausreichender Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorliege. Der Umweltschutzingenieur schlug verschiedene Auflagen zum Lärmschutz im Rahmen der Baugenehmigung vor.

Bestandteil der Genehmigungsakte sind eine lärmtechnische Untersuchung für das Vorhaben vom 27.04.2012 sowie eine Tektur vom 22.06.2012.

Auf entsprechenden Antrag hin erteilte das Landratsamt B. dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. In einem Ergänzungsblatt zur Baugenehmigung sind folgende Auflagen zum Lärmschutz enthalten:

1. Der Mitarbeiterparkplatz und die Lärmschutzwälle sind gemäß dem Genehmigungsplan G08.01 vom 30.05.2012 zu errichten (abweichend vom Genehmigungsplan G01.00 vom 04.04.2012).

2. Hinsichtlich des Lärmschutzschutzes sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26.08.1998 zu beachten.

3. Der Beurteilungspegel, der vom Gesamtbetrieb auf dem Betriebsgelände der Fa. ... ausgehenden Geräusche, einschließlich Fahrverkehr und Ladetätigkeiten und für die Nachtzeit einschließlich Fahrverkehr auf der ...Straße darf an den nächstgelegenen Wohnhäusern und Wohnbauflächen folgende in der TA-Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

Am südlichen Wohnhaus (FlNr. ...) (Misch-/Dorfgebiet)

tagsüber 60 dB(A)

nachts 45 dB(A)

an den östlich gelegenen Wohnhäusern (FlNrn. ...) und Wohnbaufläche (FlNr. ...) (allgemeines Wohngebiet)

tagsüber 55 dB(A)

nachts 40 dB(A)

Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 bis 2.00 Uhr.

4. Alternativ dürfen die Teilbeurteilungspegel, der vom Gesamtbetrieb des Servicecenters einschließlich Kunden- und neuer Mitarbeiterparkplätze ausgehenden Geräusche die Immissionskontingente gemäß der lärmtechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 27.04.2012 - Tektur vom 22.06.2012 an den unter Ziffer 3 dieses Bescheides genannten nächstgelegenen Immissionsorten nicht überschreiten.

5. Der Immissionsrichtwert gilt auch dann als überschritten, soweit kurzzeitige Geräuschspitzen an den unter Ziffer 3 dieses Bescheides genannten nächstgelegenen Immissionsorten tagsüber 90 dB(A) dB(A) (Misch-/Dorfgebiet) bzw. 60 dB(A) (allgemeines Wohngebiet) überschreiten.

6. Die Betriebszeit des Servicecenters einschließlich Lieferverkehr und Ladetätigkeiten sowie die Betriebszeit der südlich der Servicecenters auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... gelegenen Kundenparkplätze wird auf die Tageszeit (6.00 bis 22.00 Uhr) beschränkt.

7. Der für die nördlichen Mitarbeiterparkplätze auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... genehmigte Nachtbetrieb (laut Änderungsbescheid des Landratsamtes B. Aktenzeichen 20111016 vom 02.11.2011) wird gemäß der Betriebsbeschreibung und der schalltechnischen Untersuchung ohne Erhöhung des derzeit genehmigten Umfanges auf die östlich des Servicecenters gelegenen Mitarbeiterparkplätze auf den Grundstücken FlNrn. ..., ... und ... der Gemarkung ... ausgedehnt, ergänzend zum Betrieb dieser Mitarbeiterparkplätze zur Tageszeit.

8. Die Aufteilung in Mitarbeiter- und Kundenparkplätze ergibt sich aus dem Lageplan zu der lärmtechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... Ingenieuraktiengesellschaft vom 27. April 2012 in der Fassung der Tektur vom 22. Juni 2012. Dieser Lageplan ist Bestandteil der bauaufsichtlichen Genehmigung.

9. Lärmerzeugende Anlagen und Maschinen sind dem Stand der Schallschutztechnik entsprechend geräuscharm aufzustellen, zu betreiben und zu warten. Auf eine ausreichende Abschirmung und Schalldämpfung ist zu achten.

10. Bei lärmintensiven Tätigkeiten im Servicecenter, z. B. Probespielen der Musikinstrumente, sind die Fenster und Türen geschlossen zu halten. Dies ist durch Betriebsanweisungen sicherzustellen.

11. Die Anordnung weiterer Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen, hier insbesondere erheblichen Lärmbelästigungen, bleibt vorbehalten.

Die Baugenehmigung wurde den Klägern am 06.07.2012 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag, haben die Kläger gegen die Baugenehmigung Klage erheben lassen. In der Klagebegründung wird ausgeführt, dass dem Genehmigungsbescheid eine lärmtechnische Untersuchung vom 27.04.2012 - Tektur vom 22.06.2012 - des Ingenieurbüros ... zugrunde liege. Zum angewendeten Verfahren sei ausgeführt, dass An- und Ablieferungen mit Hilfe von Linien- und Flächenschallwellen modelliert worden seien und dass der Parkplatzlärm nach der Parkplatzlärmstudie ermittelt worden sei. Die im Gebäude entstehenden Immissionen (Verladelärm im Gebäudeinneren, Testen von reparierten Musikinstrumenten) seien bei der Untersuchung nicht berücksichtigt worden. Offensichtlich beziehe das Ingenieurbüro diese Aussage auch auf die mit Änderungsbescheid vom 12.11.2011 genehmigte händische Beladung von Lkw’s während der Nachtzeit, ohne dies gesondert zu erwähnen. Im Rahmen seiner Untersuchung mit einem entsprechend eingeschränkten Prüfprogramm gelange das Ingenieurbüro zu einem Immissionskontingent von 43,6 dB(A) tags und 28,6 dB(A) nachts. Der Änderungsbescheid vom 02.11.2011 sei zwar bestandskräftig, doch werde der genehmigte Nachtbetrieb nunmehr auch auf die östlich des Servicecenters gelegenen Mitarbeiterparkplätze ausgedehnt. Im Rahmen der Lärmstudie werde hinsichtlich des Parkverkehrs offensichtlich davon ausgegangen, dass dieser ausschließlich über die ...Straße geführt werde. Sowohl der ... als auch der ... würden lärmtechnisch ausgeblendet mit dem Argument, dass der ... in der Nachtzeit für den Fahrverkehr gesperrt sei. Die entsprechende Beschilderung sei zwar vorhanden, aber sie halte nicht davon ab, den ... auch in der Nachtzeit zu nutzen. Die realen Verhältnisse müssten in die Prognosen einbezogen werden, zumindest so lange die Einhaltung von Verboten nicht sichergestellt sei. Das Aufstellen von Verkehrsschildern reiche nicht, um nächtlichen Fahrverkehr ausblenden zu können. Die lärmtechnische Untersuchung sei aber auch im Hinblick auf den Parkverkehr defizitär. Sie stütze sich auf die Parkplatzlärmstudie des Bayer. Landesamts für Umwelt, obwohl diese lediglich Empfehlungen für ein Berechnungsverfahren für Schallimmissionen enthalte. Für eine umfassende Prognose reiche dies nicht aus, da auch die Nutzung des Servicecenters Geräusche verursache, zum Beispiel durch das Testen von reparierten Musikinstrumenten oder durch Verladelärm. Außerdem würden die Vorbelastungen durch den bereits bestehenden Betrieb nicht berücksichtigt. Die tatsächlichen Auswirkungen durch den genehmigten Neubau und die zugehörige Parkplatzerweiterung müssten geprüft und berücksichtigt werden. Die Immissionsprognose basiere auf einer fehlerhaften Grundlagenermittlung und schlage sich in einer rechtswidrigen Baugenehmigung nieder.

Die Kläger beantragen,

die bauaufsichtliche Genehmigung vom 04.07.2012 aufzuheben.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt B.,

die Klage abzuweisen.

Zum Sachverhalt erläuterte das Landratsamt, dass die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau des Versandcenters 2008 mit automatischem Hochregallager und Kleinteillager einschließlich zweier damit im Zusammenhang stehender Baugenehmigungen Gegenstand des Verfahrens B 2 K 10.725 gewesen sei. Mit Bescheid vom 02.11.2011 sei dem Beigeladenen eine Ausweitung der Betriebszeit in den Gebäuden von Montag bis Samstag jeweils ganztägig genehmigt worden. Die Änderung betreffe Arbeiten innerhalb der geschlossenen Gebäude sowie die händische Beladung angedockter Lkw’s einschließlich der Nutzung zugehöriger Mitarbeiterparkplätze. Gegenstand des Klageverfahrens sei die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau eines Servicecenters. Laut der am 14.06.2012 nachgereichten Betriebsbeschreibung beinhalte das Servicecenter Werkstatträume zur Instandsetzung von Musik-Equipment mit Annahme und Zwischenlager, Räume für eine telefonische Kundenbetreuung und für die Auftragsabwicklung im Obergeschoss sowie Präsentations- und Schulungsräumlichkeiten für Musik-Equipment. Als Betriebszeit für die 133 Mitarbeiter sei die Zeit von 7.00-20.00 Uhr jeweils an Werktagen vorgesehen. Zum Genehmigungsumfang gehöre ein zusätzlicher Mitarbeiterparkplatz mit 151 Stellplätzen östlich des Servicecenters sowie eine Erweiterung der Kundenparkplätze von bisher 26 Stellplätzen auf 49 Stellplätze südlich des Servicecenters. Die Betriebszeit des Mitarbeiterparkplatzes solle sich auch auf die Nachtzeit erstrecken, wobei der genehmigte Umfang von insgesamt 114 Fahrbewegungen pro Stunde für beide Mitarbeiterparkplätze nicht erhöht werde. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil unzulässige Lärmeinwirkungen auf das Grundstück der Kläger nicht erzeugt würden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei vom Ingenieurbüro ... eine lärmtechnische Untersuchung erarbeitet worden, die der Genehmigung zugrunde gelegt worden sei. Die im Gebäude entstehenden Immissionen seien zu Recht nicht berücksichtigt worden, da sich diese auf die Tagzeit beschränken würden. Der lärmintensive Testbetrieb von reparierten Musikinstrumenten sei laut Betriebsbeschreibung in Schallkabinen geplant. Der Verladebereich befinde sich auf der vom Wohnhaus der Kläger abgeschirmten Seite. Insoweit würden keine Lärmeinwirkungen entstehen können. Ein dem Vorhaben zurechenbarer Fahrverkehr auf dem ... sei nicht zulässig und könne deshalb dem Bauvorhaben des Beigeladenen auch nicht zugerechnet werden. Eine Zufahrt zum Mitarbeiterparkplatz über den ... erscheine aufgrund der örtlichen Gegebenheiten völlig unrealistisch. Die Parkplatzlärmstudie stelle keineswegs nur eine Empfehlung dar, sondern es handle sich um eine fachlich anerkannte schalltechnische Berechnungsmethode für nicht-öffentliche Parkplätze. Dieses sei vereinfacht für die Berechnung öffentlicher Parkplätze im Zuge des Straßenbaus übernommen worden. Die bestehende Vorbelastung sei selbstverständlich berücksichtigt worden. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein Mischgebiet würden am Wohnhaus der Kläger eingehalten und sowohl in der Tag- als auch in der Nachtzeit um ca. 8 dB(A) unterschritten.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 01.08.2012 den Inhaber des Musikhauses zum Verfahren beigeladen.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Vorhabengrundstücke nicht an das klägerische Anwesen angrenzen würden, sondern dass es Trenngrundstücke gebe. Außerdem würden die Kläger nicht mehr in ... wohnen. Das streitgegenständliche Servicecenter werde, schon bedingt durch seinen Betriebszweck, nur tagsüber betrieben. Entsprechend finde auch kein Kundenverkehr außerhalb dieser Zeiten statt. Der Verladebereich des Gebäudes sei ausschließlich nach Norden orientiert mit Zu- und Abfahrt über die ...Straße. Das Gebäude selbst schirme sowohl die nördlich als auch die östlich liegenden Parkplätze gegenüber dem klägerischen Anwesen ab. Die südlich des Vorhabens befindlichen Kundenparkplätze seien ohnehin nur tagsüber frequentiert, da weder die westlich der Parkplätze befindliche Warenausgabe noch das Vorhaben selbst länger als das Ladengeschäft betrieben würden. Künftig würden die Kundenparkplätze durch das in Bau befindliche Kantinengebäude hin zum klägerischen Anwesen abgeschirmt. Der ... und die ...Straße seien öffentliche Straßen des Marktes ..., wobei der ... in seiner verkehrlichen Nutzung beschränkt worden sei. Auf den Ortsstraßen sei öffentlicher Verkehr zulässig. Seit der Inbetriebnahme der Ortsumfahrung von ... gebe es keine Ortsdurchfahrt mehr, sondern, die frühere Ortsdurchfahrt der Staatsstraße ende im Westen nach dem Ortsausgang. Fahrzeugverkehr sei dort nicht mehr möglich. Der überwiegende Teil des Verkehrs komme also von Norden über die Ortszufahrt von der Staatsstraße ST ... nach .... Ein geringer Teil könne allenfalls noch von Süden über die Kreisstraße ... nach ... fahren. Für den von dort kommenden Verkehr sei es aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten attraktiver, über die nördliche Hauptzufahrt und die ...Straße zuzufahren. Lediglich Mitarbeiter des Ladens und der Verwaltung würden über den ... zufahren, da sich diese Gebäude an der öffentlichen Ortsstraße befänden. Der von den Klägern beklagte Verkehr habe letztlich keinen Bezug zum streitgegenständlichen Vorhaben und er stelle auch keinen Ziel- und Quellverkehr des Vorhabens dar. Es dürfe nicht übersehen werden, dass das Servicecenter vor der Inbetriebnahme des streitgegenständlichen Vorhabens am Ende des ... gelegen habe, allerdings durch andere Betriebsgebäude abgeschirmt. Das Servicecenter habe keinen Nachtbetrieb und die klägerseits vorgelegten Bilder beträfen auch nicht das streitgegenständliche Vorhaben.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2013 ließen die Kläger vortragen, sie hätten Informationen über die Fahrbewegungen gesammelt. Entgegen den Auflagen des Baubescheids fänden permanent Fahrbewegungen während der Nachtzeit statt. Dieser Befund werde durch ein Fahrzeug des Beigeladenen verstärkt, welches zum Andocken von Containern geeignet sei. Das Fahrzeug werde auch während der Nachtzeit eingesetzt und auch sonst finde Nachtbetrieb statt. Mittels Lichtbildern könnten zahlreiche Fahrbewegungen von Pkws oder Lkw’s während der Nachtzeit belegt werden. Im Dezember 2012 habe es zahlreiche Fahrbewegungen in der Nachtzeit gegeben. Am 17.12.2012 seien in der Zeit von 7.24 bis 18.17 Uhr auf dem ... 485 Fahrzeuge verkehrt, davon 13 Lkw’s. Den ... hätten in der gleichen Zeit 163 Fahrzeuge befahren. Zusätzlich habe es Staplerverkehr gegeben. Am 18.12.2012 seien in der Zeit von 4.22 bis 11.38 Uhr im ... 373 Fahrzeugbewegungen erfolgt, davon 26 Fahrten von Lkw’s und davon wiederum fünf vor 6.00 Uhr. Auf dem ... seien 208 Fahrzeuge gezählt worden und sieben Bewegungen des Staplers. Am 19.12.2012 sei es in der Zeit von 7.24 bis 19.15 Uhr auf dem ... zu 520 Fahrbewegungen gekommen, davon 29 Lkw’s. Acht Lkw-Fahrten seien in der Zeit von 1.29 bis 5.13 Uhr erfolgt. Im ... seien in der gleichen Zeit 192 Fahrzeuge festgestellt worden, davon ein Lkw um 5.03 Uhr sowie sechs Staplerfahrten. Am 22.12.2012 habe es in der Zeit von 7.24 Uhr bis 18.17 Uhr auf dem ... 568 Fahrbewegungen gegeben und auf dem ... 268. Am 28.12.2012 seien in der Zeit von 6.04 bis 21.33 Uhr auf dem ... 1.530 Fahrzeuge und auf dem ... 402 Fahrzeuge gezählt worden. Vom 28.12.2012 22.52 bis 29.12.2012 22.05 Uhr seien auf dem ... 911 Fahrbewegungen und auf dem ... 276 Fahrbewegungen registriert worden. Die Verkehrsbewegungen würden die Prognosen des Landratsamts bei weitem übersteigen. Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 ließen die Kläger für den Zeitraum vom 12.02.2013 bis zum 16.02.2013 weitere Ergebnisse ihrer „Verkehrszählungen“ vortragen.

Auf Grundlage der von Klägerseite vorgelegten Verkehrszählungen wurde durch den Umweltschutzingenieur des Landratsamtes B. eine Prognose der Verkehrslärmimmissionen am klägerischen Wohnhaus durch den Fahrverkehr auf den öffentlichen Straßen „...“ und „...“ vorgenommen. Da in den Aufzeichnungen des Klägers zum Verkehrsaufkommen keine Zuordnung zum Tages- und Nachtzeitraum stattgefunden habe, sei darüber hinaus von verschiedenen Annahmen ausgegangen worden. Der Betrachtung wurden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zugrunde gelegt. Nach der Prognose des Umweltschutzingenieurs seien hinsichtlich des ... an der Ostseite des klägerischen Wohnhauses Beurteilungspegel zwischen 57,6 und 62,9 dB(A) anzunehmen, wobei ein Zuschlag für Reflexion in Höhe von 3 dB(A) berücksichtigt worden sei. Für den ... ergaben sich an der Südseite des klägerischen Wohnhauses laut der Prognose bei Annahme einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h Beurteilungspegel zwischen 56,1 dB(A) und 59,1 dB(A) tags sowie 49,0 d(B)A und 52,8 d(B)A nachts. Auch insoweit sei ein Reflexionszuschlag in Höhe von 2 d(B)A angerechnet worden.

Mit Bescheid vom 21.06.2013 erteilte das Landratsamt B. dem Beigeladenen eine Genehmigung für einen Änderungsantrag zur Baugenehmigung, welcher ein Vordach von 12 m x 15 m sowie eine Umfahrung des Gebäude zum Inhalt hat. Diese Genehmigung wurde von den Klägern in das gegenständliche Verfahren einbezogen und sie beantragen,

auch die Änderungsgenehmigung vom 21.06.2013 aufzuheben.

Die Kläger wenden sich überdies mit einer weiteren Klage gegen eine Baugenehmigung vom 24.01.2014, die das Landratsamt B. dem Beigeladenen für den Neubau einer Kantine auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... erteilt hat (Az. B 2 K 14.117). Diese Baugenehmigung wurde den Klägern am 29.01.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, haben die Kläger auch gegen diese Baugenehmigung Klage erheben lassen

Mit Beschluss vom 20.02.2014 wurde der Bauherr auch insoweit zum Verfahren beigeladen.

Am 10.04.2014 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth stattgefunden im Rahmen der die Verfahren B 2 K 12.649 und B 2 K 14.117 durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Az. B 2 K 14.117 fortgeführt worden sind. Weiter hat der Klägerbevollmächtigte einen Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Erstellung eines schalltechnischen Gesamtgutachtens zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß der einschlägigen Vorschriften durch alle Vorgänge auf dem Betriebsgelände einschließlich separater Beurteilung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen unter Einbeziehung aller bisher genehmigten Vorhaben des Beigeladenen gestellt. Dieser Beweisantrag wurde durch Beschluss vom 14.11.2014 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 führte der Klägerbevollmächtigte zur Begründung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 29.01.2014 betreffend den Neubau einer Kantnie aus, dass sich die bauaufsichtliche Genehmigung als rechtswidrig erweise und die Kläger in ihren Rechten verletzte. Infolge des Kantinenneubaus rücke der Gesamtbetrieb des Beigeladenen erneut in südlicher Richtung weiter an das klägerische Anwesen heran. Durch das Kantinengebäude mit einem Bruttorauminhalt von 6.414,08 m³ und 440 m² Gastfläche seien weitere erhebliche zusätzliche Lärmeinwirkungen, insbesondere durch Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten. Dies sei bereits im Bebauungsplanänderungsverfahren „Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Gewerbegebiet ... III“ von Seiten des Marktes ... mit der Bemerkung abgetan worden, dass kein erhöhter Verkehr entstehen werde, da die Beschäftigten das Gebäude zu Fuß erreichen könnten. Im Hinblick auf die Größenordnung des Gesamtbetriebs sei dies jedoch unrealistisch. Eine Vielzahl der Beschäftigten werde die Kantnie mittels Kfz aufsuchen. Dadurch würden insbesondere der ... und der ... mit zusätzlichem Verkehrsaufkommen belastet. Überdies hätten die für den übrigen Betrieb geltenden Betriebszeitenbeschränkungen, insbesondere für Lieferverkehr und Ladetätigkeit auf die Tagzeit von 06.00 bis 22.00 Uhr, keinen Niederschlag in der Baugenehmigung betreffend den Kantinenneubau gefunden. Auch und gerade für eine Kantine seien aber erhebliche Liefertätigkeiten zu erwarten. Dies gelte insbesondere bei der hier in Rede stehenden Größenordung von 440 Gastplätzen und einem Gesamtbetrieb von mehr als 1.000 Arbeitnehmern. Eine gesonderte lärmtechnische Untersuchung, welche die von der Kantine ausgehenden zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen und Immissionen im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrieb darstelle, sei nicht erfolgt. Auch die im Verfahren zur Genehmigung vom 04.07.2012 eingeholte Lärmstudie des Ingenieurbüros ... sei hinsichtlich der tatsächlichen Immissionsbeurteilung nicht aussagekräftig. Denn dieser Begutachtung liege die Annahme zugrunde, dass der Parkverkehr ausschließlich über die ...Straße geregelt werde. Der Fahrverkehr auf dem ... und dem ... sei hingegen lärmtechnisch ausgeblendet worden. Insbesondere die im Verfahren B 2 K 12.649 vorgelegten Zählungen belegten aber, dass insoweit erheblicher Fahrverkehr, auch zur Nachtzeit, stattfinde. Trotz eines Verbotes und entsprechender Beschilderung werde der ... nachts befahren. Damit perpetuiere die nunmehr erteilte Baugenehmigung nicht nur eine bereits aktuell rechtswirdige Situation, sondern sie verstärke diese noch zusätzlich.

Mit weiteren Schriftsatz vom 12.09.2014 führt der Klägerbevollmächtigte aus, dass der ... sich in westlicher Richtung durch die ...Straße Süd fortsetze; seine Verkehrsbedeutung ende jedoch am Betriebsgelände der Beigeladenen. Die darüber hinausgehende, in der Flurkarte ausgewiesene Straße werde unter der Umgehungsstraße durchgeführt (Unterführung) und sei ein reiner Feldweg. Dieser nehme keinen überörtlichen Verkehr auf und schon gar keinen Durchgangsverkehr. Sämtlicher Verkehr, der über den ... und die ...Straße Süd auf das Betriebsgelände der Beigeladenen gelange, müsse und werde auch wieder über denselben Weg zurückfahren.

Durch Schriftsatz vom 06.11.2014 macht der Klägerbevollmächtigte ferner geltend, dass er die Prognose der Verkehrslärmimmissionen am Wohnhaus ... durch den Fahrverkehr auf den öffentlichen Straßen „...“ und „...“ des Landratsamtes B. (Fachbereich 42.1) für unzureichend halte. Sie sei nicht geeignet, dass mittels Beweisantrag begehrte schalltechnische Gutachten zu ersetzen. So weise die Prognose für den ... in Bezug auf die Nachtzeit keine Lärmwerte aus, obwohl nachgewiesenermaßen auch insoweit nachts Verkehr stattfinde. Auch fehle eine Zuordnung des Verkehrsaufkommens zum Tages- und Nachtzeitraum. Ferner würden die Immissiongrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde gelegt, obwohl die Werte der TA-Lärm einschlägig seien. Für das hier in Rede stehende faktische Mischgebiet seien daher Werte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zu veranschlagen. Diese Grenzwerte würden durch den ausschließlich dem Betrieb des Beigeladenen zuzurechnenden Fahrverkehr auf dem ... und dem ... zur Tag- und Nachtzeit überschritten. Da sich das klägerische Anwesen im Schnittpunkt von ... und ... befinde, müssten die Verkehrszahlen summiert werden. Auch dies sei im Rahmen der Prognose nicht geschehen. Zudem seien die weiteren Betriebsgeräusche (Proberäume, Be- und Entladung, Andockstation, innerbetrieblicher Verkehr) bislang weder rechnerisch noch schalltechnisch erfasst. Aus diesen Gründen sei die beantragte Gesamtbegutachtung zwingend erforderlich.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass der ... nicht durch die Verlagerung der Warenausgabe in das Versandcenter entlastet worden sei. Nach wie vor seien über den ... Verladestationen anzufahren und würden regelmäßig auch durch Lkw’s angefahren. Entgegen früherer Bekundungen befänden sich die unteren Verladestationen weiterhin in Betrieb.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes B. vom 24.01.2014, Az. 20131237, betreffend Neubau einer Kantine zugunsten des Beigeladenen aufzuheben.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt B.,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Kläger nicht in drittschützenden Rechten verletze. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme sei nicht gegeben. Mit dem Neubau der Kantine rücke der Gesamtbetrieb des Beigeladenen nicht näher an das klägerische Anwesen. Der Abstand des Wohnhauses der Kläger zur neuen Kantine betrage ca. 130 m, während das bisherige Betriebsgrundstück bereits bis ca. 115 m an das klägerische Anwesen heranreiche. Auch würden durch den Betrieb des Kantinengebäudes keine nennenswerten zusätzlichen Lärmeinwirkungen hervorgerufen. Insbesondere sei infolge der Anordnung des Gesamtbetriebes nicht zu erwarten, dass die Mitarbeiter die Kantine mittels Kfz anfahren. Die in unmittelbarer Umgebung der Kantine liegenden Parkplätze seien für die Kunden der Warenausgabe und des Servicecenters vorgesehen. Sie seien bisher und würden wohl auch künftig durch entsprechende Betriebsanweisung für Kunden freigehalten. Die Kantine sei jedenfalls für die Mitarbeiter im Containerlager, im Versandcenter, im Kleinteillager, im Hochregallager und im Servicecenter fußläufig erreichbar. Es sei unwahrscheinlich, dass sich diese Arbeitnehmer zunächst zum Mitarbeiterparkplatz nördlich des Servicecenters begeben, dort ihr Fahrzeug holen und sodann zur Kantine fahren. Dieser Weg sei deutlich weiter als direkt zur Kantine zu laufen. Selbst für die Mitarbeiter des Verwaltungsgebäudes am ... erscheine es umständlich zunächst das Auto zu besteigen und dann auf einem Mitarbeiterparkplatz nördlich der Kantine zu parken.

Eine Festsetzung der Betriebszeit sei hinsichtlich der Kantine nicht erforderlich gewesen. Denn die Öffnungszeiten der Kantine seien denknotwendig an die Betriebszeiten gekoppelt. Denn nur während dieser Zeit seien Mitarbeiter und damit potentielle Kantinenbesucher anwesend. Die Betriebszeit der Kantine werde sich daher auf die Tageszeit von 06.00 bis 22.00 Uhr beschränken. Für die wenigen Mitarbeiter der zeitweise erforderlichen Nachschicht im Versandcenter dürfte sich der Betrieb der Kantine während der Nachtzeit nicht lohnen.

Überdies sei hinsichtlich des Kantinenbetriebes von einem im Vergleich zu sonstigen Betriebsgebäuden deutlich geringerem Lieferverkehr auszugehen. Daher habe man von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde auf eine gesonderte lärmtechnische Untersuchung verzichten können. Zudem hätten die eingeholten schalltechnischen Untersuchungen ergeben, dass die am klägerischen Wohnhaus zulässigen Immissionskontingente deutlich unterschritten werden.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 trägt der Bevollmächtigte des Beigeladenen vor, dass der Betrieb des Beigeladenen durch den Kantinenneubau nicht erneut in einer die Kläger beeinträchtigenden Weise an ihr Grundstück heranrücke. Vielmehr bewirke das Vorhaben eine weitere Lärm-Abschottung hinsichtlich der nördlich gelegenen Bereiche zum Grundstück der Kläger. Dies gelte auch bereits für das im Norden befindliche Servicecenter. Die Parkplätze seien nördlich des eigentlichen Baukörpers vorgesehen und damit auf der von den Klägern abgewandten Seite. Genauso verhalte es sich hinsichtlich der Räume im Untergeschoss und insbesondere in Bezug auf die Zufahrtsbereiche. Die Befürchtungen der Kläger, dass sich durch das Vorhaben das Verkehrsaufkommen erhöhe, seien nicht nachvollziehbar. Infolge des Betriebsbezugs werde sich der Besuch des Kantinengebäudes auf die ohnehin auf dem Betriebsgelände befindlichen Personen beschränken, so dass kein zusätzlicher oder neuer Ziel- und Quellverkehr zu erwarten sei. Allenfalls Zuliefer- und Entsorgungsverkehr falle neu an. Diesem komme aber in Anbetracht der Vorbelastung keine nennenswerte Bedeutung zu.

Der ... stelle eine öffentliche Ortsstraße dar, die gerade im Interesse sowie zum Schutz der Kläger durch den Markt ... in mehrerlei Hinsicht verkehrsbeschränkt worden sei. Er sei darüber hinaus durch seine beschränkten Ausmaße und seine erhebliche Steigung in nördlicher Richtung für den Verkehr wenig attraktiv. Demgegenüber bestehe über die ...Straße eine gut ausgebaute Verbindung. Da eine Ortsdurchfahrt durch ... seit der Umgehung nicht mehr bestehe, der Ort aus südlicher Richtung nicht mehr angefahren werden könne und die Verkehrsanbindung mit einer Abzweigung zur ...Straße über die Staatsstraße von Norden her erfolge, stehe nunmehr dieser kürzere Weg für den Zuliefer- und Entsorgungsverkehr zur Verfügung. Zum D.-Weg habe das Vorhaben selbst keinerlei Bezug. Es befinde sich abgewandt von diesem. Bereits der ... zweige unmittelbar im Einmündungsbereich nach Norden ab. Das Landratsamt habe fachkundig und überzeugend dargelegt, dass etwaiger Lärm die Prognose im Jahresdurchschnitt nicht übersteige und nur an sog. Spitzentagen in etwa erreicht werde. Das Kantinengebäude sei zulässig und rechtmäßig genehmigt. Die Kläger würden hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 weist der Beigeladenenbevollmächtigte darauf hin, dass der ... (Ortsstraße), von der früheren Ortsdurchfahrt kommend, eine Länge von 142 m aufweise. Er verlaufe über die FlNr. ... und ende am Beginn der ...Straße Süd (Ortsstraße). Von dort führe der ... weiter in südliche Richtung und entferne sich vom Betriebsgelände des Beigeladenen. In westlicher Richtung schließe sich an den ... die ...Straße Süd an. Nach deren Ende beginne die GVS ..., die weiter in Richtung Westen verlaufe. Vom ... zweige in nördlicher Richtung der ... (Ortsstraße) ab, der bis zum Beginn der ...Straße Nord (Ortsstraße) verlaufe. Diese setze sich in nördlicher Richtung fort und verlaufe sodann östlich bis zu ihrem Ende an der Kreisstraße BA .... An der Verschwenkung der ...Straße Nord beginne der sog. ... (ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg), der zunächst in westlicher Richtung und sodann südlich verlaufe bis er an der ...Straße Süd ende.

Das Kantinengebäude befinde sich östlich des südlichen Endes der ...Straße Nord und sei zwischenzeitlich weitestgehend fertig gestellt. Es stehe in keiner Verkehrsbeziehung zum ..., sondern allenfalls zur ...Straße Nord und zum .... Letzterer sei unstreitig an beiden Enden mit einer Tonnage-Begrenzung auf 3,5 t und einem Durchfahrtsverbot zwischen 22.00 und 6.00 Uhr beschildert. Die Behauptung der Kläger es finde auch auf dem ... Nachtverkehr statt, könne nicht nachvollzogen werden. Dieser Weg sei nachts gesperrt. Die Anliefer- und Küchenräume der Kantine seien überwiegend nach Osten bzw. Norden hin orientiert, also vom klägerischen Anwesen durch das Kantinengebäude selbst abgeschirmt. Im Kantinengebäude finde kein Nachtbetrieb statt. Die Tätigkeit ende dort um 20.00 Uhr. Bei der Kantine handele es sich auch nicht um eine Veranstaltungsstätte. Überdies sei mit diesem Gebäude eine weitere Verkehrsreduzierung verbunden. Denn bisher stehe den Mitarbeitern des Beigeladenen allenfalls die gegenüber dem klägerischen Anwesen liegende Pizzeria zur Verfügung. Dies habe dazu geführt, dass viele Mitarbeiter in den Pausen mit ihrem Fahrzeug nach ... fuhren, um sich dort zu verpflegen. Durch das Kantinengebäude solle nunmehr eine Versorgung der Mitarbeiter vor Ort erfolgen, so dass die entsprechenden Verkehrsvorgänge deutlich reduziert würden. Aufgrund seiner Lage könnten die Arbeitnehmer des Beigeladenen das Kantinengebäude fußläufig erreichen. Die östlich der ...Straße Nord gelegenen Parkplätze befänden sich nördlich des Kantinengebäudes bzw. nördlich des Service-Centers.

Der gesamte Verkehr, der unabhängig vom Betrieb des Beigeladenen auf der früher bestehenden Ortsdurchfahrt der Staatsstraße durch ... stattgefunden habe, sei vollständig in Wegfall geraten, da die Staatsstraße verlegt worden sei. Am südwestlichen Ortsausgang von ... ende die durch den Ort führende Straße als Sackgasse. Der auf der Kreisstraße ... fließende Verkehr (= Ortszufahrt nach ... und Fortsetzung in südliche Richtung/...) sei weit abgerückt und befinde sich in einer Entfernung von über 160 m zum klägerischen Anwesen. Auch sei die Durchfahrt der Kreisstraße ... durch ... so angelegt, dass die frühere Ortsdurchfahrt abgegrenzt sei (Querbalkenmarkierung).

Der ... sei schon aufgrund seiner Steilheit und seiner geringen Breite „verkehrsabweisend“ und gerade nicht „verkehrsfördernd“. Selbst die aus südlicher Richtung über die ... kommenden Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten würden nicht den beschwerlichen Weg über die ehemalige Ortsdurchfahrt in den ... und sodann über den ... nach Norden fahren. Denn es stünden die wesentlich besser ausgebaute Ortsdurchfahrt der BA ... in nördlicher Richtung (= Ortszufahrt von der Staatsstraße aus) sowie die gut ausgebaute ...Straße Nord zur Verfügung. An dieser befänden sich in östlicher Richtung überdies die Parkplätze. Lediglich die Besucher des Ladengeschäfts und der Verwaltung des Beigeladenen, die privaten Anlieger des ... und der früheren Ortsdurchfahrt würden typischerweise über die ... in westliche Richtung fahren. Die westliche Straßenverbindung im Anschluss an das Betriebsgelände des Beigeladenen mit Unterquerung der Staatsstraße sei unverändert als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet.

In Erwiderung auf die Ausführungen des Bevollmächtigten des Beigeladenen bestreitet der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 01.12.2014, dass für die ...Straße Süd sowie für die Gemeindeverbindungsstraße eine Widmung als Ortsstraße bzw. Gemeindeverbindungsstraße vorliege. Weiter suggiere der Beigeladenenbevollmächtigte mit der Behauptung, der ... sei nachts gesperrt, dass eine Befahrbarkeit zur Nachtzeit rein technisch nicht möglich wäre. Dies sei jedoch unrichtig. Es finde Nachtverkehr statt, u. a. durch das Streufahrzeug der Gemeinde zwischen 5.00 und 5.30 Uhr. Ferner wird bestritten, dass im Kantinengebäude kein Nachtbetrieb stattfindet. Aus der Baugenehmigung ergebe sich keine derartige Beschränkung. Auch die Behauptung, der Verkehr werde sich durch das Kantinengebäude, insbesondere während der Mittagspause verringern, sei falsch. Ein starker Mittagsverkehr durch Bedienstete, die zum Essen nach ... fahren, sei nicht bekannt. Ein Verkehrsaufkommen werde vielmehr durch den neuen Kantinenbetrieb erzeugt, wenn sich Mitarbeiter anderer Betriebsteile mittels Kfz zum Kantinengelände begeben.

Am 03.12.2014 übersendete der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes B. eine aktualisierte schalltechnische Untersuchung zu den Verkehrslärmimmissionen am klägerischen Wohnhaus durch den Fahrverkehr auf den öffentlichen Straßen „...“ und „...“. Der Betrachtung wurden aktuelle Angaben des Beigeladenen zum anlagenbezogenen Verkehrsaufkommen zugrunde gelegt. Dabei sind unter Verweis auf Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 der TA Lärm die Immissiongsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen worden. Es ergaben sich für den ... Beurteilungspegel von 49,3 dB(A) hinsichtlich der Südseite des klägerischen Wohnhauses sowie 55,8 dB(A) in Bezug auf die Ostseite des Gebäudes. Für den ... wurden Beurteilungspegel von 51,2 dB(A) im Hinblick auf die Südseite des klägerischen Wohnhauses sowie 48,2 dB(A) bezüglich der Ostseite des Gebäudes errechnet. In der Summe ergaben sich Beurteilungspegel von 54 dB(A) (Wohnhaus Südseite) sowie 57 dB(A) (Wohnhaus Ostseite).

Mit Schriftsatz vom 08.12.2014 rügt der Klägerbevollmächtigte, dass die Verkehrszählung in der aktualisierten schalltechnischen Untersuchung des Umweltschutzingenieur auf Angaben des Beigeladenen beruhe, die für die Kläger in keiner Form nachprüfbar oder transparent seien. So werde ein Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.10.2014 benannt und hinsichtlich einzelner Tage ein tägliches sowie stündliches Verkehrsaufkommen berechnet. Diese Berechnung trage weder eine Unterschrift noch seien ergänzende Unterlagen vorgelegt worden, welche die Verkehrszählung verifizieren würden. Die Verkehrszählungen des Beigeladenen würden überdies erheblich von den entsprechenden Aufzeichnungen der Kläger abweichen. Zudem sei lediglich Kundenverkehr berücksichtigt worden. Der ebenfalls monierte Verkehr innerhalb des Betriebes durch Angestellte, der infolge des Kantinenneubaus verstärkt worden sei, sei in die Betrachtung nicht mit einbezogen worden. Daher seien die Zahlen nicht aussagekräftig.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers erneut die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Erstellung eines schalltechnischen Gesamtgutachtens zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß der einschlägigen Vorschriften durch alle Vorgänge auf dem Betriebsgelände einschließlich separater Beurteilung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen unter Einbeziehung aller bisher genehmigten Vorhaben des Beigeladenen beantragt. Auch dieser Beweisantrag ist durch Beschluss des Gerichts abgelehnt worden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten mit den Sitzungsniederschriften vom 10.04.2014 und vom 11.12.2014 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

I.

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Die angefochtenen Baugenehmigungen des Landratsamtes B. vom 04.07.2012, 21.06.2013 und 24.01.2014 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten als Nachbarn.

Hierbei ist klarzustellen, dass sich die gerichtliche Überprüfung auf die Genehmigung des Servicecenters einschließlich der insoweit erlassenen Änderungsgenehmigung zur Errichtung eines Vordaches sowie einer Umfahrung des Gebäudes und die Baugenehmigung für einen Kantinenneubau beschränkt und dass die übrigen Teile des Musikhauses ... nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Kläger können den genannten Vorhaben keinen Gebietserhaltungsanspruch entgegensetzen und die erteilten bauaufsichtlichen Genehmigungen erweisen sich ihnen gegenüber auch nicht als rücksichtslos. Weder die Errichtung des Servicecenters noch der Kantinenneubau sind mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen für die Kläger verbunden.

Die Errichtung von Gebäuden der vorliegenden Größenordnung bedarf nach Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - i. V. m. Art. 2 Abs. 4 Nr. 3, 60 BayBO der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens und der Erteilung einer Baugenehmigung, denn es handelt sich um einen Sonderbau. Die erforderliche Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Innerhalb dieses Prüfungs- und Entscheidungsrahmens der Bauaufsichtsbehörde kann eine Nachbarklage nur Erfolg haben, wenn bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Nachbarrechte verletzt werden, d. h. Rechtsvorschriften die dezidiert dem Schutz der Nachbarschaft zu dienen bestimmt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht nicht, denn das Anwesen der Kläger liegt im Bebauungszusammenhang von ..., welcher angesichts der umgebenden Bebauung als Dorf- oder Mischgebiet anzusehen ist. Dass ... einen weitgehend ländlich-dörflichen Charakter hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger sind selbst Miteigentümer einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle. Im Ortskern befindet sich das ursprüngliche „Musikhaus ...“ und am westlichen Ortsrand hat sich im Laufe der Zeit von Süden nach Norden dessen bauliche Erweiterung vollzogen. Die nunmehr streitgegenständlichen Vorhaben des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet ...“, welcher als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt. Die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen deshalb nicht innerhalb desselben Baugebietes und die Grundstückseigentümer sind im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung nicht zu einer Gemeinschaft verbunden, aus der sie im Hinblick auf den Katalog zulässiger Nutzungen nach der Baunutzungsverordnung nicht einseitig ausscheren können (BayVGH vom 07.07.2010 - 14 CS 10.1031). Mithin besitzen die Kläger keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen innerhalb des nahe gelegenen vorhabenbezogenen Bebauungsplangebiets. Mangels Zugehörigkeit des Klägergrundstücks zum Plangebiet ist trotz einer etwaigen räumlichen Nähe die Existenz einer „planbedingsten Schicksalsgemeinschaft“ zu verneinen. Liegt aber schon kein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis vor, kann notwendigerweise auch der Gebietserhaltungsanspruch nicht zum Tragen kommen. Es fehlt nämlich dann an einem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - und von der Existenz konkreter Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. In diesen Fällen bemisst sich der nachbarliche Rechtsschutz vielmehr allein nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Hiernach muss der Nachbar aber jeweils das Vorliegen einer individuellen und qualifizierten Betroffenheit in geschützten Nachbarrechten dartun (vgl. BVerwG NVwZ 2008, 427).

2. Die angefochtenen Baugenehmigungen verstoßen auch nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Vorhaben nur unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift vermittelt Schutz nicht nur für das festgesetzte Baugebiet, sondern auch für die außerhalb des Baugebiets liegende Umgebungsbebauung. Daher hat die Baugenehmigungsbehörde bei der Prüfung, ob und inwieweit von einer Anlage Immissionen ausgehen können, der Reichweite der Immissionen nachzugehen. Sie muss prüfen, in welchem Umkreis die Immissionen noch zumutbar sind und sie ist verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn gegebenenfalls durch Auflagen sicherzustellen, dass der Nachbar vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt ist. Auf solche Schutzauflagen hat der Nachbar einen Anspruch (BayVGH vom 16.11.2006 - 26 B 03.2486).

a) Vorliegend hat das Landratsamt B. bereits im Rahmen der Baugenehmigung für das Servicecenter vom 04.07.2012 die richtungsweisenden Auflagen zum Lärmschutz verfügt. Nach Ziffer 2 der Auflagen zur Baugenehmigung sind die Bestimmungen zur Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26.08.1998 zu beachten. Für das klägerische Wohnhaus wird in Ziffer 3 die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet vorgeschrieben. Alternativ dürfen gemäß Ziffer 4 die Immissionskontingente gemäß der lärmtechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 27.04.2012 - Tektur vom 22.06.2012 am Wohngebäude der Kläger nicht überschritten werden. Überdies wurde die Betriebszeit des Servicecenters einschließlich Lieferverkehr und Ladetätigkeiten sowie die Betriebszeit der auf den Grundstücken FlNrn. 67 und 65/1 der Gemarkung ... gelegenen Kundenparkplätze auf die Tageszeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) festgesetzt, vgl. Ziffer 6. Lediglich für die östlich des Servicecenters gelegenen Mitarbeiterplätze auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... wurde zusätzlich Nachtbetrieb zugelassen (vgl. Ziffer 7), wobei insoweit die Errichtung eines Lärmschutzwalles vorgesehen ist. Nach Ziffer 9 der Lärmschutzauflagen sind lärmerzeugende Anlagen und Maschinen dem Stand der Schallschutztechnik entsprechend geräuscharm aufzustellen, zu betreiben und zu warten. Auch ist auf eine ausreichende Abschirmung der Schalldämpfung zu achten. Ferner sieht Ziffer 10 vor, dass bei lärmintensiven Tätigkeiten im Servicecenter, z. B. Probespielen von Musikinstrumenten, die Fenster und Türen geschlossen zu halten sind. Dies ist zudem durch Betriebsanweisungen sicherzustellen. Nachdem diese Lärmschutzauflagen jederzeit vollzogen werden können, sind sie der weiteren Betrachtung als verbindlich zugrunde zu legen, d. h. etwaige, auf das genehmigte Vorhaben bezogene betriebliche Aktivitäten außerhalb dieses Zeit- und Geräuschkorridors werden von den angefochtenen Baugenehmigungen nicht legitimiert. Die Nebenbestimmungen der Genehmigung zum Immissionsschutz sind mithin ausreichend und geeignet, die Geräuschimmissionen auf ein dem Anwesen der Kläger zumutbares Maß zu beschränken. Die Festsetzung der für das klägerische Wohnhaus maßgeblichen Immissionsrichtwerte in der Baugenehmigung wäre nur dann nicht ausreichend, wenn feststünde oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Musikhaus des Beigeladenen diese Grenzwerte bei ordnungsgemäßem Betrieb unter Beachtung der zusätzlichen Auflagen nicht einhalten könnte.

b) Über die verfügten Auflagen hinaus ist beim Lärmschutz jedoch kein Defizit erkennbar, welches im Rahmen des Rücksichtnahmegebots eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger begründen könnte. Aufgrund der vorliegenden lärmtechnischen Untersuchung der Fima ... vom 27.04.2012 (Tektur vom 22.06.2012) sowie der überschlägigen Prognosen der Verkehrslärmimmissionen durch das Landratsamt B. vom 09.04.2014 und vom 03.12.2014 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die einschlägigen bzw. durch Auflagen festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden können.

Nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist die lärmtechnische Untersuchung der Firma ... vom 27.04.2012 (Tektur vom 22.06.2012) nicht ansatzweise geeignet, die auf das klägerische Anwesen „einströmende“ Gesamtimmission zu erfassen, darzulegen und auszuwerten. Sie beurteile ausschließlich den Neubau des Servicecenters.

Wie bereits im Rahmen des Beweisbeschlusses vom 14.11.2014 ausgeführt, berücksichtigt die lärmtechnische Untersuchung vom 27.04.2012 auch die vom bestehenden Betrieb des Beigeladenen ausgehende Vorbelastung. Als Anlage zu dem der Genehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplan wurde eine Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 durchgeführt und Emissionskontingente für das Gewerbegebiet „...“ ermittelt (vgl. S. 2 der Untersuchung vom 27.02.2012). Auf dieser Grundlage wurden sodann u. a. für das klägerische Anwesen Immissionskontingente festgesetzt. Die festgesetzten Kontingente beziehen sich jeweils auf Teilflächen des Betriebsgeländes des Beigeladenen und beurteilen so die Einhaltung der Lärmgrenzwerte der TA-Lärm für den Gesamtbetrieb. Hinsichtlich der Fläche „Servicecenter“ wurde ein Immissionskontingent von tags 43,6 dB(A) und nachts 28,6 dB(A) für das Klägeranwesen festgesetzt. Der ermittelte Gesamtpegel beläuft sich nach der Untersuchung auf tags 33,5 dB(A) sowie nachts 20,8 dB(A). Er unterschreitet das vorgeschriebene Kontingent damit erheblich. Lediglich der errechnete Maximalpegel überschreitet die kontingentierten Lärmwerte. Dabei handelt es sich aber nur um kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne von Nr. 2.8 der TA-Lärm, hinsichtlich derer eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 30 dB(A) tags bzw. 20 dB(A) nach Nr. 6.1 Abs. 2 der TA-Lärm unschädlich ist. Mithin bedurfte es keiner schalltechnischen Gesamtbegutachtung sämtlicher Betriebsvorgänge auf dem Firmengelände des Beigeladenen. Die vom bestehenden Betrieb ausgehenden Lärmeinwirkungen wurden bereits in der vorliegenden Begutachtung als Vorbelastung berücksichtigt. Die lärmtechnische Untersuchung vom 27.04.2012 legt somit bereits den Gesamtbetrieb des Beigeladenen zugrunde.

Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass die im Gebäudeinneren verursachten Lärmeinwirkungen im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung unberücksichtigt geblieben sind. Angesichts der räumlichen Entfernung zwischen Servicecenter und klägerischem Wohnhaus von über 130 m sowie der zusätzlichen Abschirmung durch das neue Kantinengebäude ist dieser von lediglich untergeordneter Bedeutung. Zudem sieht die Lärmschutzauflage Ziffer 10 vor, dass die Fenster sowie Türen bei lärmintensiven Tätigkeiten im Servicecenter geschlossen zu halten sind und dies durch entsprechende Betriebsanweisung des Beigeladenen sicherzustellen ist. Im Übrigen ist der Testbetrieb von Musikinstrumenten ausweislich der Baubeschreibung des Beigeladenen in Schallkabinen geplant. Die Baubeschreibung zählt nach § 9 der Bauvorlagenverordnung - BauVorlV - zu den Bauvorlagen und ist damit Bestandteil des Bauantrags, vgl. Art. 64 BayBO. Mit dem Gegenstand des Bauantrags wird in der Folge auch Inhalt und Gegenstand der Baugenehmigung und damit des Vorhabens bestimmt, wie es grundsätzlich errichtet werden darf. Eine veränderte Ausführung bedarf grundsätzlich einer erneuten Genehmigung, sofern keine nicht genehmigungsbedürftigen Änderungen im Sinne von Art. 57 BayBO vorliegen (vgl. Simon/Busse/Gaßner BayBO Art. 64 Rn. 23). In diesem Umfang erweist sich die von Seiten des Beigeladenen beabsichtigte Nutzung von Schallkabinen daher als verbindlich.

Der Klägerbevollmächtigte vertritt ferner die Auffassung, dass die überschlägige Prognose der Verkehrslärmimmissionen durch das Landratsamt B. nicht geeignet sei, die gesamte betriebsbezogene Verkehrslärmbelastung am klägerischen Anwesen zu beurteilen. Die aktuelle Prognose beruhe auf Verkehrszählungen des Beigeladenen, welche das tatsächliche Verkehrsaufkommen nicht erfassen würden. So seien hinsichtlich des ... keine Lkw-Bewegungen und kein Nachtverkehr angegeben worden, obwohl auch insoweit Schwerlast- sowie Nachtverkehr stattfinde. Diesbezüglich legten die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 einige Lichtbilder vor, die Lkw’s unterschiedlicher Größe zeigten. Die Lichtbilder wurden überwiegend in dem Bereich aufgenommen, in dem der ... in den ... einmündet. Überdies trägt der Klägerbevollmächtigte vor, dass die Verkehrszählungen des Beigeladenen den Mitarbeiterverkehr nicht berücksichtigen würden. Hinsichtlich des ... sei ein Zuschlag für Reflexionen in Höhe von 1 dB(A) berücksichtigt worden, obwohl aufgrund der Gebäudesituierung ein Reflexionszuschlag in Höhe von mindestens 3 dB(A) angezeigt gewesen wäre.

Der anlagenbezogene Verkehrslärm wurde von Seiten des Umweltschutzingenieurs jeweils auf der Grundlage von Ziffer 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm ermittelt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden zu Recht die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zugrunde gelegt. Dies folgt aus Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 der TA Lärm, wonach für anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen die Abs. 2 bis 4 gelten. Beim ... sowie dem ... handelt es sich um öffentliche Verkehrsflächen in diesem Sinne. Darunter sind - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - die dem allgemeinen Straßen- und Schienenverkehr gewidmeten Verkehrswege zu verstehen. Die Benutzung muss im Rahmen des geltenden Verkehrsrechts grundsätzlich jedermann offen stehen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TA Lärm Nr. 7, Rn. 46). Vorliegend sind sowohl der ... wie auch der ... gewidmete öffentliche Straßen, die jedermann zugänglich sind.

Der TA-Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG Urteil v. 29.08.2007, Az. 4 C 2.07). Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Nach der Systematik der Nr. 7.4 der TA Lärm ist der auf öffentlichen Verkehrsflächen verursachte Lärm separat zu begutachten. Nach Ziffer 7.4 Abs. 1 der TA Lärm sind nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen, während Absatz 2 für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung „durch Maßnahmen organisatorischer Art“ vorsieht. Damit besteht für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung, die die Gerichte bindet (vgl. BVerwG Beschluss v. 08.01.2013, Az. 4 B 23/12). Auch wurden insoweit zu Recht die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) herangezogen, vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm. Diese betragen für ein Mischgebiet tags 64 dB(A) sowie nachts 54 dB(A). Im Rahmen seiner schalltechnischen Untersuchung vom 03.12.2014 ermittelte der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes Beurteilungspegel für die Tagzeit in Höhe von 54 dB(A) hinsichtlich der Südseite des klägerischen Wohnhauses bzw. 57 dB(A) in Bezug auf die Ostseite des Wohnhauses der Kläger, wobei der Verkehrslärm auf dem Burgebracher und dem D.-Weg jeweils summiert wurde. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV sind damit erheblich unterschritten. Im Rahmen der Berechnung wurden jeweils Sicherheitszuschläge einkalkuliert. Für den ... berücksichtigte der Umweltschutzingenieur einen Zuschlag für die Geländesteigung in Höhe von 1,2 dB(A) sowie einen Reflexionszuschlag in Höhe von 3 dB(A). Hinsichtlich des ... floss ein Zuschlag für Reflexion in Höhe von 1 dB(A) in die Betrachtung mit ein. Zwar trägt der Klägerbevollmächtigte insoweit vor, dass ein Zuschlag in Höhe von 3 dB(A) zu berücksichtigen sei. Er trägt jedoch nicht substantiiert vor, weshalb insoweit ein höherer Zuschlag veranlasst gewesen wäre. Im Übrigen hätte angesichts der deutlichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung selbst die Berücksichtigung eines Reflexionszuschlages in Höhe von 3 dB(A) hinsichtlich des ... keine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte zur Folge gehabt. Dass hinsichtlich des ... von Seiten des Umweltschutzingenieurs kein Schwerlastverkehr über 3,5 t berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Denn der ... ist verkehrstechnisch für Lkw über 3,5 t gesperrt. Die von Klägerseite insoweit durch Übergabe diverser Lichtbilder vorgetragenen Schwerlastfahrten auf dem ... rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dabei handelt es sich lediglich um einzelne „Ausreißer“, die nicht zwangsläufig im Betrieb des Beigeladenen angelegt sind. Einzelne verbotswidrige Fahrten rechtfertigen nicht die Annahme, dass die zugunsten der Kläger vorgenommene verkehrstechnische Beschränkung des ... wirkungslos geblieben sei. Vereinzeltes Fehlverhalten lässt sich nie gänzlich ausschließen und ist daher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Unschädlich ist weiterhin, dass die der aktuellen Verkehrslärmprognose zugrunde gelegten Verkehrszählungen des Beigeladenen den Mitarbeiterverkehr nicht berücksichtigen. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass dieser gegenüber dem Zuliefer- und Kundenverkehr nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die ca. 170 Mitarbeiter der am D.-Weg befindlichen Verkaufs- und Verwaltungsgebäude ausschließlich über den ... ihren Arbeitsplatz anfahren. Vielmehr erscheint für auswärtige Beschäftigte eine Anfahrt über die Staatsstraße auf die ...Straße vorzugswürdig. Diese Verbindung dürfte sich angesichts der erheblichen Steigung und der geringen Ausbaubreite des ... auch als attraktiver darstellen. Zum anderen existiert mit der Untersuchung des Umweltschutzingenieurs vom 09.04.2014 eine weitere Prognose zu den Verkehrslärmimmissionen am klägerischen Wohnhaus durch den Fahrverkehr auf den öffentlichen Straßen ... und ... Dieser Betrachtung liegen Verkehrszählungen der Kläger zugrunde, die den vorhabenbezogenen Gesamtverkehr erfassen. Auch fanden die klägerischen Zählungen hauptsächlich in der Vorweihnachtszeit sowie in der Woche nach Weichnachten statt und damit während des Hauptumsatzzeitraumes des Beigeladenen. Gleichwohl stellte der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes auch unter Zugrundelegung dieser Zahlen keine Überschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung fest. Im Hinblick auf die Ostseite des klägerischen Wohnhauses ergab sich für den ... unter Zugrundelegung einer angesichts der örtlichen Gegebenheiten realistischen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h ein Beurteilungspegel von maximal 62,9 dB(A). Berücksichtigt man den Umstand, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens lediglich eine Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 dB(A) zur Folge hat, kann insoweit von einer deutlichen Unterschreitung des zulässigen Richtwertes gesprochen werden. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen des ... kein Beurteilungspegel für die Nachtzeit ermittelt wurde. Denn zum einen ermöglichen bereits die klägerischen Verkehrszählungen keine Zuordnung des Verkehrsaufkommens zur Tages- und Nachtzeit. Zum anderen besteht für den ... ein Nachtfahrverbot. Die von Klägerseite vorgelegten Lichtbilder, die u. a. Lkw-Fahrten im Einmündungsbereich zum ... in der Dunkelheit zeigen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. So ermöglicht die Dunkelheit isoliert betrachtet bereits keine Zuordnung des Aufnahmezeitpunktes zur Nachtzeit. Auch belegen diese vermeintlichen einzelnen Ausreißer nicht, dass die zugunsten der Kläger vorgenommene verkehrstechnische Beschränkung des ... wirkungslos geblieben ist. Ein etwaiger Nachtverkehr durch das Streufahrzeug der Gemeinde zwischen 5.00 und 5.30 Uhr muss in Anbetracht seiner Sozialadäquanz von den Klägern geduldet werden. Ferner kann der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, dass mit dem für Betriebsteile des Beigeladenen zugelassenen Nachtbetrieb nächtlicher Mitarbeiterverkehr auf dem ... zu erwarten sei, nicht nachvollzogen werden. Zwar findet regelmäßig ein 2-Schicht-Betrieb statt, der zu Stoßzeiten jeweils ca. eine Stunde verlängert (Beginn: 6.00 Uhr, Nachtschichtende: 24.00 - 01.00 Uhr) wird. Allerdings wird dieser 2-Schicht-Betrieb ausschließlich im nördlich gelegenen Versandcenter vollzogen. Die insoweit genutzten Mitarbeiterparkplätze befinden sich im Norden hinter dem nunmehr streitgegenständlichen Servicecenter und damit in einem von den Klägern deutlich abgewandten Bereich, welcher lärmtechnisch zusätzlich durch einen Schutzwall abgeschirmt wird. Zwar wurde die Betriebszeit des Mitarbeiterparkplatzes im Rahmen der streitgegenständlichen Genehmigung für das Servicecenter erweitert, allerdings wurde der genehmigte Umfang von 114 Fahrbewegungen pro Stunde für beide Mitarbeiterparkplätze nicht erhöht. Angesichts der baulichen Anordnung der Betriebsgebäude ist davon auszugehen, dass die wohl überwiegend auswärtigen Mitarbeiter den Heimweg über die ...Straße zur Staatsstraße nutzen und nicht zunächst über den verkehrstechnisch weniger attraktiven ... die Ortschaft ... anfahren. Im Übrigen wurde von Seiten der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass der von ihnen behauptete Verkehr in der Nachtzeit zu einer regelmäßigen Überschreitung der Lärmgrenzwerte führen würde bzw. dass die einschlägigen Richtwerte bei Einzelereignissen tatsächlich überschritten würden. Die Kläger legen lediglich einzelne Lichtbilder vor, welche allenfalls stichprobenartige Momentaufnahmen darstellen, die nicht geeignet sind, nachvollziehbar eine dauerhafte Verkehrsbelastung widerzuspiegeln.

Im Hinblick auf den ... ermittelte der Umweltschutzingenieur im Rahmen seiner Prognose vom 09.04.2014 Beurteilungspegel von tags maximal 59,1 dB(A) sowie nachts maximal 52,8 dB(A). Er kommt damit auch insoweit zu einer deutlichen Unterschreitung der nach der 16. BImSchV zulässigen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet. Die vorliegenden Verkehrslärmprognosen des Umweltschutzingenieurs gehen bei der Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen entsprechend den Vorgaben der Ziff. 7.4 Abs. 3 der TA Lärm gemäß RLS 90 von dem über das gesamte Jahr (365 Tage) gemittelten Durchschnittswert aus. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragenen, dass die Prognose vom 03.12.2014, welcher die Verkehrszählungen des Beigeladenen zugrunde liegen, von einem zu geringen Lkw-Anteil ausginge. Jedoch existiert mit der Untersuchung vom 09.04.2014 eine auf den Verkehrszählungen der Kläger beruhende (worst-case-)Berechnung, der ein höherer Lkw-Anteil zugrunde liegt und die dennoch zu keiner Überschreitung der zulässigen Richtwerte gelangt. Nach den Ausführungen des Umweltschutzingenieurs im Rahmen der mündlichen Verhandlung dürfte die tatsächliche Verkehrslärmbelastung am klägerischen Wohnhaus zwischen den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung vom 03.12.2014 und der Prognose vom 09.04.2014 liegen; denn während die erstgenannte Berechnung von einem konservativ ermittelten Verkehrsaufkommen durch den Beigeladenen ausgeht, beruht die Begutachtung vom 09.04.2014 auf den worst-case-Zählungen der Kläger während des Hauptgeschäftszeitraumes des Beigeladenen. Dieser plausiblen und widerspruchsfreien Einschätzung des Umweltschutzingenieurs schließt sich das Gericht an.

Überdies ist keine Summierung der im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... zugrunde gelegten Anlagengeräusche mit dem anlagenbezogenen Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen ... und ... veranlasst. Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (TA Lärm sowie 16. BImSchV) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen (Gewerbelärm und Verkehrslärm) wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind. Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm lediglich die Belastung eines Immissionsortes durch alle gleichartigen Anlagen für die die TA Lärm gilt. Hinsichtlich der anlagenbezogenen Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen wird jedoch auf die 16. BImSchV verwiesen. Ob darüber hinaus eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, kann offen bleiben. Denn die Schwelle einer Gesundheitsgefährdung am klägerischen Wohnhaus wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.10.2011, Az. 3 S 942/10; Urt. v. 09.02.2010, Az. 3 S 3064.07).

Nach alledem sind die in der Baugenehmigung zum Servicecenter verfügten Auflagen, die zur Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm verpflichten, geeignet, die Nachbarrechte der Kläger zu sichern. Nach den vorliegenden schalltechnischen Begutachtungen kann das Musikhaus des Beigeladenen bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden, dass die entstehenden Immissionen die maßgebliche Erheblichkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BayVGH v. 30.07.2008, Az. 15 B 08.265). Das Gericht kommt bei der Überprüfung der lärmtechnischen Untersuchungen und Prognosen zu dem Ergebnis, dass diese sachgerecht sind und dass Bedenken weder hinsichtlich des zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens noch in Bezug auf die darauf aufbauende Ermittlung der am klägerischen Grundstück zu erwartenden Immissionen bestehen. Die vorliegenden Gutachten reichen für die rechtliche Bewertung aus. Das Gericht sieht daher nach §§ 98 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten zum Nachweis der Einhaltung der jeweils einschlägigen Immissionsrichtwerte ab.

b) Auch der mit Bescheid vom 24.01.2014 genehmigte Neubau einer Kantine ist für die Kläger nicht mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen verbunden. Insoweit bedurfte es im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keiner gesonderten lärmtechnischen Begutachtung. Hinsichtlich des Kantinenbetriebes ist nicht mit nennenswerten zusätzlichen Lärmeinwirkungen zu rechnen. Im Wesentlichen fällt hierdurch Zuliefer- und Entsorgungsverkehr in geringem Umfang neu an. Auch sind die Anliefer- und Küchenräume der Kantine überwiegend nach Osten bzw. Norden hin orientiert, so dass sich die geräuschintensiven Gebäudeteile des vom klägerischen Wohnhaus 130 m entfernt befindlichen Kantinenneubaus ohnehin auf der von den Klägern abgewandten Seite befinden. Zwar ist die Betriebszeit der Kantine im Rahmen des Genehmigungsbescheides nicht ausdrücklich auf die Tagzeit beschränkt worden. Allerdings hat der Beigeladene insoweit plausibel erklärt, dass ein Betrieb der Kantine nur bis 20.00 Uhr rentabel sei. Überdies ist unwahrscheinlich, dass sich die ohnehin auf dem Betriebsgelände befindlichen Mitarbeiter mittels Kfz zur Kantine begeben; insoweit kann auf die Ausführungen im Beweisbeschluss vom 14.11.2014 verwiesen werden. Selbst wenn es durch den vom Kantinenneubau verursachten Immissionsbeitrag aufgrund der Vorbelastung zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm kommen sollte, dürfte diese nach dem Zweck der TA-Lärm als nicht relevant anzusehen sein. Denn angesichts des geräuscharmen Kantinenbetriebes ohne nennenswerten Ziel- und Quellverkehr ist davon auszugehen, dass die insoweit entstehende Zusatzbelastung die Grenzwerte für ein Mischgebiet um mindestens 6 dB(A) unterschreiten wird (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA-Lärm).

II.

Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger nach §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO die Kosten der Verfahren gesamtschuldnerisch zu tragen. Da der Beigeladene jeweils Sachanträge gestellt und sich so selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten tragen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/12/2014 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höh
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Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.
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Tenor Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einsch
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Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höh
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.