Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Jan. 2017 - B 1 K 14.530

published on 13/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Jan. 2017 - B 1 K 14.530
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der … - Straßenbauverwaltung - beabsichtigt die Verlegung der Staatstraße St 2187 „…" südlich … von Straßenkilometer 0,541 (St 2987) bis Straßenkilometer 9,858 (St 2187).

Das Staatliche Bauamt … beantragte mit Schreiben vom 04.11.2005 bei der … die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Diese leitete mit Schreiben vom 30.11.2005 das Anhörungsverfahren ein. Die eingereichten Planunterlagen wurden in der Zeit vom 02.01.2006 bis 03.02.2006 beim … zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Zeit und Ort der Auslegung wurden im Amtsblatt des … vom 23.12.2005 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan beim … oder der … spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können.

Die … gab insbesondere dem Kläger die Möglichkeit, innerhalb angemessener Frist eine Stellungnahme zu dem Verfahren abzugeben. Die abgegebenen Stellungnahmen und die gegen den Plan erhobenen Einwendungen wurden mit den Beteiligten am 26.10.2006 im Rathaus in … erörtert.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 08.01.2008 stellte die … den Plan für die Verlegung der Staatsstraße fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das beantragte Straßenbauvorhaben auch unter Berücksichtigung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange erforderlich sei. Die Planfeststellung umfasse die Verlegung der Staatstraße St 2187 zwischen … und …. Der Neubau der Staatstraße erfolge zwischen Straßenkilometer 0,541 der Staatsstraße St 2987 (östlich der AS …) und Straßenkilometern 9,858 der Staatsstraße St 2187 (westlich von …) und binde die neue Trasse über die AS … direkt an die Bundesstraße B 73 an.

Der gegenwärtige Zustand und die bestehende Linienführung dieses Streckenabschnittes entsprächen nicht mehr den verkehrlichen Anforderungen. Mit der Verlegung der Staatsstraße St 2187 könne der Verkehr mit Ziel Richtung … und … über die direkte Anbindung an die Bundesstraße B 73 vollständig aus der Ortsdurchfahrt von … herausgenommen werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Planfeststellungsbeschlusses Bezug genommen.

Nach Klageerhebung gegen diesen Planfeststellungsbeschluss ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2008 Az. B 1 K 08.145 das Ruhen des Verfahrens an, weil der Vorhabensträger zwischenzeitlich einen Antrag auf ergänzende Planfeststellung vorbereitete und stellte das Verfahren nach Wiederaufgreifen mit Beschluss vom 09.10.2009 unter dem Aktenzeichen B 1 K 09.843 ein, da der Kläger die Klage zurückgenommen hatte.

Mit Beschluss vom 02.07.2014 ergänzte die … den Planfeststellungsbeschluss vom 08.01.2008 für die Verlegung der St 2187 … - … den sich aus Ziff. A.4 ergebenden besonderen Verpflichtungen gemäß Art. 36 f. BayStrWG i.V.m. Art. 72 ff. BayVwVfG.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 20.12.2016:

Der Planergänzungsbeschluss vom 02.07.2014 mit dem Aktenzeichen insoweit aufgehoben, als er das Grundstück mit der Fl.Nr … Gemarkung … des Klägers für die Ausgleichsmaßnahme A 5 heranzieht.

Der Kläger habe gegen die Ausweisung des gemeindlichen Grundstücks Fl.Nr. …Gemarkung … (alle folgenden Fl.Nrn. betreffen die Gemarkung …), welches nordwestlich der … und östlich der Z-Kurve auf der Trasse des St 2187 (alt) liege, als Ausgleichsfläche A 5 Einwendungen erhoben und am 29.09.2010 bekräftigt. Er habe der … im Gegenzug den Verkauf des Grundstücks Fl.Nr. ...-… zur Nutzung als Ausgleichsfläche angeboten. Die alte Trasse der St 2187 bleibe als Gemeindeverbindungsstraße erhalten. Bei der Z-Kurve handle es sich um einen Unfall- und Gefahrenschwerpunkt. Um diese Stelle zu entschärfen sei das Grundstück Fl.Nr. … vom Kläger zur Begradigung der Straße angekauft worden. Das Grundstück Fl.Nr. ...-… verlaufe nahezu parallel zur Fl.Nr. ...-…, sei jedoch erheblich größer. Der Beklagte sei der Auffassung, dass die geplante Entschärfung der St 2187(alt) auch durch eine etwas andere als die vom Kläger ins Auge gefasste Trassierung verwirklicht werden könne. Seiner Ansicht nach sei das Grundstück Fl.Nr. …… weder seiner Lage noch seinem Zustand nach in gleichem Maße für den vorzunehmenden Ausgleich geeignet. In der Begründung des Planergänzungsbeschlusses fänden sich dazu aber keine weiteren Ausführungen, sondern lediglich im Erläuterungsbericht zur Tektur zur Planfeststellung vom 04.11.2005 vom 31.03.2010 (S. 33 ff.). Diese bezögen sich aber nur auf die Kompensationsmaßnahmen an sich und die durch das Bauprojekt ausgelösten ökologischen Probleme, die kompensiert werden müssten.

Der Kläger wende sich nicht gegen den geplanten Straßenverlauf, sondern lediglich gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks. Er werde durch den Planergänzungsbeschluss in seinen Rechten verletzt. Die Inanspruchnahme des Grundstücks sei vermeidbar; der Kompensationsbedarf könne ebenso gut durch das Grundstück Fl.Nr. … befriedigt werden. Dieses liege ebenfalls im Eigentum der öffentlichen Hand. Die Hecke, die beim Bau der planfestgestellten Straße zerstört werde, könne als Lebensraum für Insekten und Vögel auf dem Grundstück Fl.Nr. … angepflanzt werden. Es handle sich um eine große Freifläche, auf der weitläufige Anpflanzungen von Hecken erfolgen könnten. Dies habe sogar den Vorteil, dass die neue Hecke näher zum Eingriffsort liege. Die naturschutzfachliche Eignung von Ausgleichsmaßnahmen hänge zwar nicht ausschließlich von der Entfernung zum Eingriffsort ab, jedoch erhöhe die geringere Entfernung die Wirkung der Ausgleichsmaßnahme. Diese Erwägungen seien von der Planfeststellungsbehörde nicht angestellt worden, obwohl sie hätten angestellt werden müssen. Der Planergänzungsbeschluss leide deshalb an einem Begründungsmangel. Ein solcher führe zwar nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, stelle jedoch ein starkes Indiz für das Fehlen einer sachgerechten Abwägung dar.

Der Planfeststellungsbehörde obliege es nicht, selbst Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu ermitteln. Sie müsse aber ihr angebotene Flächen einer eigenständigen Prüfung unterziehen. Die Inanspruchnahme eines angebotenen Grundstücks stelle im Vergleich zur zwangsweisen Inanspruchnahme eines anderen Grundstücks den geringeren Eingriff dar. Seiner Pflicht, mit Betroffenen eine einvernehmliche Lösung herzustellen, sei der Beklagte nicht nachgekommen.

Der Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 05.01.2017 ohne konkrete Antragstellung entgegen und erklärte, dass alle Ausgleichsmaßnahmen aus dem Landschaftspflegerischen Zielkonzept entwickelt worden seien (vgl. Ziffer 12.1.13.1 Text LBP). Dabei seien die Maßnahmen aus der speziellen Artenschutzuntersuchung mit berücksichtigt worden. Das Zielkonzept weise besonders auf die neu zu entwickelnden Verbundstrukturen und die Anlage weiterer Habitate hin.

Die Ausgleichsmaßnahme A 5 solle mit Dornengebüschen ohne baumartige Gehölze bepflanzt werden; die Zwischenräume sollen dauerhaft freigehalten und zur Struktur „extensive Wiese“ entwickelt werden. Die Lage der Ausgleichsmaßnahme A 5 sei bewusst so gewählt worden, da der Abstand zum Eingriffsobjekt für die neue Maßnahme ausreichend weit von den Störeffekten liege, aber für die ökologischen Beziehungen noch nahe genug sei, um die neue Habitate als ökologischer Ausgleich für die verloren gegangenen Habitate am … zu wirken. Die neue Verbindungsachse A 5 verbinde ein altes Feldgehölz mit einer Waldinsel und einem Waldstück ganz im Nordwesten. Eine solche Verbindungsachse neu zu schaffen gelinge eher selten. Da die Vernetzungsstruktur …" (inklusive Fl.Nr. …) durch die Querung mit der Baumaßnahme gestört werde, solle durch die Maßnahme A 5 eine neue Verbindungsachse geschaffen werden, die der Tierwelt ein Ausgleichshabitat biete. Die Beeinträchtigungen durch den Verkehr nähmen durch die Verlegung der Staatsstraße bei dem Grundstück der Ausgleichsmaßnahme A 5, in der Nähe der späteren Gemeindeverbindungsstraße gelegen, hingegen ab. Für die Pflege der zukünftigen Ausgleichsmaßnahme könnten Landwirte beauftragt werden. Die Fl.Nr. ...-… werde für ungeeignet angesehen, da die Strukturen auf dem Grundstück in weiten Teilen sehr hochwertig seien und keine Möglichkeit zur Aufwertung der Strukturen böten. Selbst die gehölzfreien Flächen des Grundstücks seien extensive Wiesenflächen, die in dieser Ausprägung erhalten werden müssten und naturschutzfachlich höherwertig einzustufen seien. Die Strukturen bestünden schon mehrere Jahrzehnte, so dass die Gehölzbereiche viele Bäume aufwiesen. Der schlechteste Abschnitt der Struktur werde für die Querung der neuen Trasse genutzt. Diese Querung führe zu einer Beeinträchtigung der Flora und Fauna auf der Fl.Nr. … In der Bestandskartierung im LBP sei der Bereich als Aufnahmefläche 17 erfasst worden. Die Strukturen entlang des … seien ebenso in der amtlichen Biotopkartierung enthalten. Somit sei die hohe naturschutzfachliche Bedeutung (teilweise schützenswerter Auwald) der Struktur dargelegt; eine Aufwertung könne nur an anderer Stelle erfolgen.

In der mündlichen Verhandlung vertieften die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen. Der Kläger wies darauf hin, dass der für die Pflege der Fl.Nr … erforderliche Zugang nur über Grundstücke Dritter möglich sei. Es müsse auch die Bedeutung einer Begradigung der Kurve an der St 2187 alt für die Entwicklungsmöglichkeiten des Marktes gesehen werden.

Der Vertreter des Beklagten erläutert, dass und wie eine Pflege der Hecken aus seiner Sicht möglich sei.

Der Klägervertreter stellte folgenden Antrag:

Der Planergänzungsbeschluss vom 02.07.2014 mit dem Aktenzeichen insoweit aufgehoben, als er das Grundstück mit der Fl.Nr. ...-... Gemarkung … des Klägers für die Ausgleichsmaßnahme A 5 heranzieht.

Der Vertreter des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten, die beigezogenen Akten, insbesondere auch die Akten des Verfahrens B 1 K 14.516, und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Planergänzungsbeschlusses der … vom 02.07.2014 insoweit, als das in seinem Eigentum stehende Grundstück Fl.Nr. ...-… für die Ausgleichsmaßnahme A 5 herangezogen werden soll.

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der in seinem Eigentum betroffene Kläger klagebefugt. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Planergänzungsbeschluss ist auch im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Planfeststellungsbeschluss vom 08.01.2008 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 02.07.2014 ist nach Auffassung der Kammer insgesamt rechtmäßig. Da zwischen den Beteiligten nur in Bezug auf die im Planergänzungsbeschluss vom 02.07.2014 festgesetzte Ausgleichsmaßnahme A 5 Streit herrscht, wird im Interesse der Verfahrensökonomie wegen der sonstigen, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses betreffenden Fragen auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.01.2017 im Verfahren B 1 K 14.516 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zu der hier im Streit stehenden Frage ist folgendes auszuführen:

Das im Rahmen des Planergänzungsverfahrens eingeholte naturschutzfachliche Gutachten des … vom Januar 2010 stellt fest, dass durch die Verlegung der St 2187 die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die nach Anhang IVa der FFH-Richtlinie geschützten, örtlich vorkommenden Fledermausarten, der Zauneidechse und des Eremiten erfüllt werden. Als Voraussetzung für die - nach Auffassung des Gutachters mögliche - Erteilung einer Befreiung von diesen Verboten werden Ausgleichs- bzw. Vermeidungsmaßnahmen gefordert. In Ziffer A 4.1 des Planergänzungsbeschlusses vom 02.07.2014 werden dem Vorhabensträger deshalb im Interesse des Artenschutzes verschiedene Verpflichtungen auferlegt. Insbesondere wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) unter Ziffer 12.1.13.2 A 5 ausgeführt, dass zur Schaffung eines Vernetzungsstreifens mit Gehölzen im Wechsel mit Grünlandbrache die geplante Maßnahme als Vernetzungsstruktur zwischen Waldbereichen und dem Ackerbereich geplant ist und im Wesentlichen der Verstärkung der Vögel der Gehölzstrukturen dienen soll. Es werde eine lineare Struktur mit Gehölzen und offenen Flächen geschaffen. Die Maßnahme solle auch die Populationen der Fledermäuse als zusätzliches Jagdgebiet stärken und auf der Fl.Nr. ...-… Gemarkung … angelegt werden.

Die Anordnung dieser Ausgleichsmaßnahme weist keine Rechtsmängel auf. Der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft ist nach § 15 Abs. 2 BNatSchG verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Der Beklagte durfte deshalb als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen festsetzen; auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird gewahrt. Die Planfeststellungsbehörde hat insbesondere die in der Rechtsprechung für die Inanspruchnahme von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen entwickelten Anforderungen beachtet (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 - juris m.w.N.).

Der Planfeststellungsbeschluss geht ohne Rechtsverstoß davon aus, dass mit dem Vorhaben ein Eingriff in das Landschaftsbild verbunden ist. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist anzunehmen, wenn die Veränderung von einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig und störend empfunden wird.

Bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens steht der Planfeststellungsbehörde ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 -BVerwGE 154, 73 Rn. 146 m.w.N.).

Das Klagevorbringen ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich.

Es bedarf nach Auffassung des Gerichts keiner Erörterungen, dass die Verlegung der St 2187 Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 BNatSchG zur Folge hat und dass diese Eingriffe auszugleichen sind; diese Frage ist auch zwischen den Beteiligten nicht strittig.

Die festgesetzte Ausgleichsmaßnahme ist nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Beklagten. In Ziffer 12.1.13 wird ein landschaftspflegerisches Zielkonzept entwickelt, wonach einen Schwerpunkt die Entwicklung von naturnahen Lebensräumen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der im Gebiet der Maßnahme vorkommenden gefährdeten Tierarten, insbesondere der Insekten und Vögel darstellt. Mit der streitgegenständlichen Ausgleichsmaßnahme A 5 soll ein altes Feldgehölz mit einer Waldinsel und einem Waldstück ganz im Nordwesten verbunden werden, d.h. eine Vernetzung zwischen Wald- und Ackerbereichen durch eine lineare Struktur mit Gehölzen und offenen Flächen geschaffen werden. Dieses Konzept unterliegt der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Beklagten; dass es naturschutzfachlich nicht vertretbar wäre, ist nicht erkennbar. Ein Blick auf die Landkarte bzw. die vorliegenden Luftaufnahmen zeigt auch ohne weiteres, dass mit dem Grundstück Fl.Nr. ...-… wegen seiner langestreckten Form und der Lage zwischen den Waldgrundstücken Fl.Nr. ...-… und dem Waldstück „…- dieses Ziel erreicht werden kann. Fachliche Einwendungen gegen dieses Konzept hat auch der Kläger nicht erhoben. Seine Einwendungen betreffen lediglich Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche, die letztlich nur auf Vermutungen basieren, das Konzept als solches aber nicht in Zweifel ziehen können.

Der Beklagte konnte den Tausch des Grundstücks Fl.Nr … mit dem vom Kläger als Ersatzfläche angebotenen Grundstück Fl.Nr. …… rechtsfehlerfrei ablehnen. Der Beklagte hebt insoweit hervor, dass die Fl.Nr. ...-… bereits jetzt in weiten Teilen hochwertige Strukturen aufweist, die schon seit mehreren Jahrzehnten bestehen, viele Bäume aufweisen und deshalb naturschutzfachlich höherwertig einzustufen und somit nicht aufwertungsfähig sind. Damit kann nach Auffassung des Beklagten das mit dem LBP verfolgte Ziel, einer Verbesserung als Ausgleich für die durch die planfestgestellte Maßnahme eintretenden Verluste nicht erreicht werden. Auch diese Einschätzung wird vom Kläger nicht fundiert in Frage gestellt. Sie erscheint dem Gericht auch schlüssig, da der durch die Verlegung der St 2187 eintretende Verlust logischerweise nur kompensiert werden kann, wenn neue, bisher nicht vorhandene Strukturen geschaffen werden und dem Ökosystem als Ausgleich hinzugefügt werden. Dies ist bei der Fl.Nr. ...-… gerade nicht möglich, da sie bereits jetzt ökologisch hochwertig ist und nach den fachlichen Feststellungen auch nicht aufgewertet werden kann, in der Bilanz deshalb neutral aufscheint.

Nach allem bleibt die Inanspruchnahme des Grundstücks Fl. Nr. ...-… von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Beklagten gedeckt.

Auch soweit eine Abwägung der gegeneinander stehenden Interessen geboten ist, hat der Beklagte nicht dagegen verstoßen. Der Kläger möchte das Grundstück Fl.Nr. ...-… nach Abstufung zur Gemeindeverbindungsstraße begradigen, um die Verkehrsführung zu verbessern. Mit der Verlegung der St 2187 wird das Verkehrsaufkommen auf der bisherigen Trasse erheblich reduziert (prognostiziert: 600 Kfz/24 h). Ob damit für eine Begradigung ein ausreichender Bedarf besteht, kann letztlich dahinstehen, weil eine Verbesserung der Verkehrsführung durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Entschärfung der „rechtwinkligen“ Kurve westlich der … ebenfalls erreicht werden kann. Der Kläger ist deshalb auch zur Wahrung seiner Interessen nicht zwingend auf die Fl.Nr. …- angewiesen und wird deshalb in seiner Planungshoheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Damit kann auch im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung den Interessen des Klägers kein Vorrang eingeräumt werden.

Nach allem ist die Klage deshalb abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der … - Straßenbauverwaltung - beabs
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.