Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 8 ZB 17.1333

bei uns veröffentlicht am15.05.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine kreisangehörige Marktgemeinde, wendet sich gegen den Planergänzungsbeschluss für die Verlegung der Staats Straße … (St …) „E …“ im Gebiet der Marktgemeinde E* … vom 2. Juli 2014.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 562 der Gemarkung P …, das für die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme A5 (Vernetzungsstreifen mit Gehölzen im Wechsel mit Grünlandbrachen) in Anspruch genommen wird. Er wendet ein, dieses Grundstück zur Begradigung der bisherigen Trasse der St …, die als Gemeindeverbindungs Straße erhalten bleibe, zu benötigen.

Mit Urteil vom 13. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Das klägerische Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils wird dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zumindest in weiten Teilen nicht gerecht. Das Darlegungsgebot erfordert, die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dies bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 10.7.2017 – 19 ZB 17.952 – juris Rn. 4). In Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 17). Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und eine im Stil einer Berufungsbegründung abgefasste Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügen dem nicht (vgl. BayVGH, B.v.10.7.2017 – 19 ZB 17.952 – juris Rn. 4; B.v. 13.8.2015 – 20 ZB 15.19 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Das Zulassungsvorbringen betreffend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschöpft sich vorliegend weitestgehend in der Wiederholung des Vortrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auf das angegriffene Ersturteil geht der Kläger ausdrücklich nur an zwei Stellen seiner Zulassungsbegründung ein, nämlich betreffend die Bezugnahme auf das vom Vorhabenträger eingeholte naturschutzfachliche Gutachten sowie betreffend der Behauptung, nicht nur neue Strukturen seien geeignet, dem Ausgleichsbedarf gerecht zu werden (wie das Verwaltungsgericht meine), sondern auch die Fortführung und Ergänzung vorhandener Strukturen auf qualitativ gleicher Ebene. Ob darin eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung liegt, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird, kann dahinstehen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils nicht vorliegt (vgl. nachfolgend unter Nr. 1.2).

1.2 Das Erstgericht hat zu Recht angenommen, dass die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme A5 keine Rechtsmängel aufweist. Die diesbezügliche Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks FlNr. 562 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2.1 Rechtsgrundlage für die angegriffene Ausgleichsmaßnahme ist § 15 Abs. 2 BNatSchG. Hiernach ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG).

Der Ausgleichstatbestand in § 15 Abs. 2 BNatSchG enthält ein qualitatives und ein räumliches Element. Die in einem naturschutzfachlichen Gesamtkonzept vorzusehenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen die durch das Vorhaben verursachten, unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft qualitativ ausgleichen oder gleichwertig ersetzen. Das räumliche Element verlangt, dass der Ausgleich sich dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, in der beschriebenen Weise auswirkt. Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht notwendig am Ort des Eingriffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Zwischen Ausgleichs- und Eingriffsort muss ein räumlich-funktionaler Zusammenhang bestehen (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 44 f.; U.v. 27.10.2000 – 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140 = juris Rn. 60). Die naturschutzfachliche Eignung von Ausgleichsmaßnahmen hängt damit weder ausschließlich noch in erster Linie von ihrer Entfernung zum Eingriffsort ab. Solange eine Ausgleichsfläche auf den Eingriffsort zurückwirkt, ist sie nicht schon deshalb weniger geeignet, weil sie vom Eingriffsort weiter entfernt ist als eine andere potentielle Ausgleichsfläche (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 45).

Für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur solche Flächen in Anspruch genommen werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen. Damit kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 47; U.v. 23.8.1996 – 4 A 29.95 – NVwZ 1997, 486 = juris Rn. 33). Landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert und deshalb aufwertungsfähig (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 47; U.v. 15.1.2004 – 4 A 11.02 – BVerwGE 120, 1 = juris Rn. 55).

Neben diesen naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen, die sie gegenüber dem in Anspruch genommenen Grundeigentümer entfaltet, neben den naturschutzrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) genügen, also geeignet und erforderlich sein; außerdem dürfen die mit ihr verbundenen nachteiligen Folgen für den betroffenen Grundeigentümer nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2016 – 9 A 25.15 – NVwZ 2017, 627 = juris Rn. 24; U.v. 18.3.2009 – 9 A 40.07 – NVwZ 2010, 66 = juris Rn. 26 ff.).

Die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der dargestellten Vorgaben ist durch die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume auf eine nachvollziehende Prüfung beschränkt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 – 4 A 5.14 – BVerwGE 154, 73 = juris Rn. 146; U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 50; U.v. 18.3.2009 – 9 A 40.07 – NVwZ 2010, 66 = juris Rn. 28; vgl. auch Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 15 Rn. 69).

1.2.2 Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger die naturschutzfachliche Eignung seines Grundstücks FlNr. 562 für die angegriffene Ausgleichsmaßnahme A5 nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt.

Der Planfeststellungsbeschluss sieht als Ausgleichsmaßnahme A5 vor, auf dem klägerischen Grundstück FlNr. 562 einen Vernetzungsstreifen mit Gehölzen im Wechsel mit Grünlandbrachen zu schaffen. Die Maßnahme dient den Vögeln der Gehölzstrukturen als Vernetzungsstruktur zwischen Wald- und Ackerbereichen und den Fledermauspopulationen als zusätzliches Jagdgebiet (vgl. S. 41 der Tektur des Landschaftspflegerischen Begleitplans/LBP, Unterlage 12.1 T I). Mit der Maßnahme wird ein Schwerpunkt des landschaftspflegerischen Zielkonzepts umgesetzt, das eine Neuanlage naturnaher Lebensräume zur Verbesserung der Lebensbedingungen der im Bearbeitungsgebiet vorkommenden Tierarten, insbesondere der Insekten und Vögel, vorsieht (vgl. S. 38 der Tektur des LBP).

Der Kläger bezweifelt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, dass die Fläche wegen ihrer geringen Breite, ihrer großen Länge, der Vielzahl von Anliegern und des Pflegebedarfs zur Umsetzung des mit der Ausgleichsmaßnahme verfolgten naturschutzfachlichen Ziels geeignet ist. Diese Zweifel erweisen sich als nicht berechtigt. Der Vorhabenträger hat sein Ausgleichskonzept mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt (vgl. S. 39 der Tektur des LBP). Die Ausgleichsmaßnahme A5 kann sich zudem auf das vom Vorhabenträger eingeholte naturschutzfachliche Gutachten stützen, das empfohlen hat, den Flächenverlust u.a. durch Neuschaffung von Magerrasen und Gehölzbeständen zu kompensieren (vgl. S. 24 des Gutachtens vom 7.11.2011, Unterlage 12.6 T der Tektur zur Planfeststellung). Mit der Maßnahme A5 wird diese Empfehlung umgesetzt. Auch die höhere Naturschutzbehörde hat sich mit der Ausgleichsmaßnahme A5 befasst und lediglich die Umsetzbarkeit, nicht aber deren naturschutzfachliche Eignung infrage gestellt (vgl. z.B. Stellungnahme vom 26.1.2012, S. 95 der Tektur-Verfahrensakte). Diesen fachbehördlichen Auskünften setzt der Kläger nur seine eigenen Einschätzungen, die nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauert werden, entgegen. Worauf er seine Vermutung stützt, der Vernetzungsstreifen könnte von Vögeln, Fledermäusen, Insekten u.a. tatsächlich nicht angenommen werden, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dass die Fläche langgezogen ist, bietet keinen Anlass für solche Zweifel, sondern eröffnet gerade die Möglichkeit, eine neue „Verbindungsachse“ zu schaffen (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Bamberg vom 5.1.2017, S. 89 der VG-Akte). Inwieweit die Zahl der Anlieger oder die – nach Aussage des Beklagten nur alle drei bis fünf Jahre notwendige (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts) – Heckenpflege die naturschutzfachliche Eignung der angegriffenen Ausgleichsmaßnahme gefährden könnte, erschließt sich dem Senat nicht.

1.2.3 Soweit der Kläger die mangelnde Eingriffsnähe der in Anspruch genommenen Fläche FlNr. 562 thematisiert, zeigt er nicht auf, dass zwischen dem Ausgleichs- und Eingriffsort kein räumlich-funktionaler Zusammenhang mehr bestünde, d.h. die Ausgleichsfläche nicht mehr auf den Eingriffsort zurückwirken könnte (vgl. hierzu allgemein bereits unter Nr. 1.2.1). Auch insoweit setzt er nur seine eigene Einschätzung an die Stelle der fachlichen Bewertung durch die zuständigen Naturschutzbehörden.

1.2.4 Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe den Tausch des für die Ausgleichsmaßnahme A5 in Anspruch genommenen Grundstücks FlNr. 562 mit dem vom Kläger angebotenen Ersatzgrundstück FlNr. 372 rechtsfehlerfrei ablehnen dürfen. Der Kläger wendet hiergegen ein, dass nicht nur die Schaffung neuer Strukturen – wie das Verwaltungsgericht meine –, sondern auch die Fortführung und Ergänzung vorhandener Strukturen auf qualitativ gleicher Ebene geeignet sei, dem Ausgleichsbedarf gerecht zu werden. Damit kann er nicht durchdringen. Flächen, die bereits ökologisch hochwertig sind und deshalb ein vergleichsweise geringes Verbesserungspotenzial aufweisen, dürfen nur dann für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden, wenn sie tatsächlich zu einer Kompensation geeignet sind, d.h. wenn dort ein ökologisches Verbesserungspotenzial besteht und keine Alternativfläche mit geringerer ökologischer Wertigkeit zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 – BVerwGE 156, 215 = juris Rn. 60; B.v. 28.1.2009 – 7 B 45.08 – DVBl 2009, 440 = juris Rn. 13 f.; vgl. auch Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 15 Rn. 65). Vorliegend steht auf dem Grundstück FlNr. 562 aber gerade eine Fläche mit geringerer ökologischer Wertigkeit zur Verfügung. Der Kläger bestreitet nicht, dass die Fläche auf Grundstück FlNr. 372 ökologisch höherwertig ist als diejenige auf Grundstück FlNr. 562 (vgl. S. 74 der VG-Akte). Auch die von der Planfeststellungsbehörde übernommene Einschätzung des Vorhabenträgers, die Fläche auf Grundstück FlNr. 372 sei in weiteren Teilen sehr hochwertig und böte keine Möglichkeit zur Aufwertung (vgl. Stellungnahme vom 5.1.2016, S. 89 f. der VG-Akte), ist er nicht substanziiert entgegen getreten. Seine Mutmaßung, durch Fortführung und Ergänzung vorhandener Strukturen auf Grundstück FlNr. 372 sei eine Kompensation auf „gleicher Ebene“ möglich, ist durch nichts belegt.

1.2.5 Auch mit dem Vorbringen, sein Interesse an der Nutzung des Grundstücks FlNr. 562 zur Verbesserung der Verkehrsführung der künftigen Gemeindeverbindungs Straße sei nicht ausreichend eingestellt und berücksichtigt worden, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht haben diesen Belang in ihre Abwägung eingestellt. Bei der Gewichtung der von der Planung betroffenen Belange haben sie aber berücksichtigt, dass die vom Kläger angestrebte Verbesserung der Verkehrsführung der Straße auch durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise die Entschärfung der „rechtwinkligen“ Kurve westlich der Presslermühle (vgl. S. 9 des Ersturteils) oder die Parallelführung entlang des Grundstücks FlNr. 562 (vgl. S. 31 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014), erreicht werden kann. Das hiergegen gerichtete Vorbringen, die Kurvenbegradigung und die Verringerung bzw. Angleichung der Steigung der Straße sei andernorts nicht gleichermaßen zu verwirklichen, stellt die Annahme zumutbarer Planungsalternativen nicht substanziiert infrage. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der von der Planfeststellungsbehörde angeführten Paralleltrassierung zum Grundstück FlNr. 562.

1.2.6 Nicht erkennbar ist, inwiefern der Kläger aus einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der anliegenden Grundstücke zu Grundstück FlNr. 562 eine eigene Rechtsverletzung herleiten will (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.2.7 Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, aus welchen Gründen die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, die Ausgleichsmaßnahme A5 lasse sich auf den weiteren, vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angeführten Alternativflächen (FlNr. 557, 521, 422) nicht realisieren (vgl. S. 38 f. der Gerichtsakte), unzutreffend sein sollte.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wurde nicht ausreichend dargetan.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten über-geordneten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bzw. über den Tatsachensatz bestehen. Es kommt darauf an, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung tragenden Rechtsbzw. Tatsachensatz nicht übereinstimmt, den eines dieser Gerichte aufgestellt hat, nicht aber darauf, ob unterschiedliche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte verschieden beurteilt worden sind. Ebenso wenig stellt die fehlende oder fehlerhafte Anwendung eines von einem Obergericht aufgestellten Rechtssatzes eine Abweichung dar (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 – 2 B 74.98 – NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 22.6.2015 – 4 B 59.14 – NuR 2015, 772 = juris Rn. 15; B.v. 31.7.2017 – 2 B 30.17 – juris Rn. 5 ff.).

Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt dementsprechend voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergieren-den Sätze müssen präzise einander gegenübergestellt werden, sodass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2017 – 1 B 68.17 – juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 6 ZB 17.1011 – juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 8.6.2015 – 4 A 361/15.A – juris Rn. 2). Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Obergerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 16).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Er begründet die angebliche Divergenz mit einer Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2016 (9 A 18.15 – BVerwGE 156, 215). Dabei gibt er lediglich den dritten Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wieder und behauptet, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 8 unten, S. 9 oben) diesem Leitsatz widersprochen. Dies genügt in keiner Weise den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Kläger benennt keinen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz, der den im Leitsatz angeführten Rechtssätzen widersprechen soll. Soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte eine unzutreffende Rechtsansicht vertreten (vgl. hierzu bereits unter Nr. 1.2.4), rügt er der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, die von vorneherein keine Divergenz begründet.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt die Verletzung der gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) infolge der Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrags betreffend die (fehlende) Eignung des Grundstücks FlNr. 562 für die Ausgleichsmaßnahme A5 (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 13.1.2017). Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte den Beweisantrag nicht mangels Substanziierung ablehnen dürfen.

3.1 Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der Kläger vorträgt, das beantragte Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass das in Anspruch genommenen Grundstück FlNr. 562 als Ausgleichsfläche ungeeignet sei, legt er auch nicht ansatzweise dar, aus welchen Tatsachen er diese Annahme ableitet.

3.2 Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die hierfür gegebene Begründung, der Kläger habe die Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahme A5 auf dem Grundstück FlNr. 562 nicht qualifiziert in Zweifel gezogen, da seine diesbezüglichen Ausführungen auf fachlich nicht fundierten Annahmen beruhten, erweist sich als tragfähig.

Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO) kann nach tatrichterlichem Ermessen abgelehnt werden, wenn bereits ein verwertbares, für genügend erachtetes Gutachten zu einer Tatsache vorliegt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist in der Regel dann erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung insbesondere deshalb aufdrängen musste, weil das bereits vorliegende Gutachten für seine Überzeugungsbildung ungeeignet oder unzureichend ist, weil es erkennbare Mängel enthält, beispielsweise von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.2016 – 7 B 23.15 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 31.8.2011 – 9 B 8.11 – juris Rn. 4). Nichts anderes gilt, wenn anstelle eines Sachverständigengutachtens eine amtliche Auskunft vorliegt, im Hinblick auf die Frage, ob daneben noch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2011 – 1 ZB 10.2435 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 2.3.1995 – 5 B 26.95 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267 = juris Rn. 7).

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Eignung des Grundstücks FlNr. 562 für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme A5 musste sich dem Verwaltungsgericht hier nicht aufdrängen. Mit der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A5 auf dem Grundstück FlNr. 562 haben sich die untere (vgl. S. 39 der Tektur des LBP) sowie die höhere Naturschutzbehörde (vgl. z.B. Stellungnahme vom 26.1.2012, S. 95 der Tektur-Verfahrensakte) befasst. Die Geeignetheit des Grundstücks FlNr. 562 wurde dabei naturschutzfachlich nicht infrage gestellt oder problematisiert. Diesen amtlichen Aussagen setzt der Kläger nur eigene Mutmaßungen entgegen, die nicht durch Einschätzungen sachverständiger Personen untermauert werden (vgl. bereits unter Nr. 1.2.2).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG gestützte Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 8 ZB 17.1333

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 8 ZB 17.1333 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 8 ZB 17.1333 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 6 ZB 17.1011

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. April 2017 – RO 11 K 16.1713 – wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfah

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2017 - 19 ZB 17.952

bei uns veröffentlicht am 10.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - 20 ZB 15.19

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2018 - 8 ZB 17.1486

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Jan. 2017 - 2 BvR 2615/14

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2014 - 5 LA 92/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundg

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juni 2015 - 4 A 361/15.A

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden 1G r ü

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Dez. 2010 - 1 BvR 2011/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2010

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen wasserrechtliche Anordnungen zur Sanierung einer Fahrsiloanlage.

Der Kläger betreibt auf dem Grundstück FlNr. 3225/0 der Gemarkung T … eine Fahrsiloanlage, die in zwei Auffangbehälter für Silagesickersaft entwässert. Die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt R … stellte bei einer Ortseinsicht am 4. September 2013 u.a. fest, dass Silagesickersaft aus einem Auffangbehälter zur Versickerung auf unbefestigtes Erdreich geleitet wurde sowie infolge eines Rückstaus zum nicht bei 2/3-Füllung geleerten Auffangbehälter entlang der Erschließungs Straße im unbefestigten Erdreich versickerte und dass Fugen und Bodenplatten von „Silo 3“ und „Silo 4“ undicht waren bzw. Risse aufwiesen.

Mit Bescheid vom 17. September 2013 ordnete das Landratsamt diverse Maßnahmen zur Instandsetzung und zum Betrieb der Fahrsiloanlage an.

Mit Urteil vom 24. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht München die gegen den Bescheid vom 17. September 2013 gerichtete Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO) wurde nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger sieht einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt hat zu den Fragen, ob der austretende Silagesickersaft wassergefährdend ist sowie ob von der Fahrsiloanlage im Hinblick auf wasserundurchlässige Bodenschichten und fehlendes Grundwasservorkommen überhaupt eine Gewässergefährdung ausgehen kann. Damit kann er nicht durchdringen.

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert u.a. die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 8 ZB 15.1005 – juris Rn. 10).

Der Kläger hat nicht aufgezeigt, inwiefern er auf die vermisste Aufklärung hingewirkt hätte. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2). Der Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts (S. 52 ff. der VG-Akte) zu den gerügten Aufklärungsdefiziten keinen Beweisantrag gestellt. Ein solcher wäre jedoch erforderlich gewesen.

Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich dem Erstgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 6.9.2017 – 2 B 2.17 – juris Rn. 14 f.). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es im Rahmen des Besorgnisgrundsatzes (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG) bzw. der privilegierenden Regelung für sog. JGS-Anlagen nach § 62 Abs. 2 Satz 3 WHG („bestmöglicher Schutz“) ausreicht, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gewässerverunreinigung vorliegen. Solche tatsächliche Anhaltspunkte durfte es ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen aufgrund der Undichtigkeit der Fahrsiloanlage und der ausgetretenen Silagesickersäfte als gegeben angesehen. Auch zu den Fragen der (Un-)Durchlässigkeit der Bodenschichten und des Vorhandenseins eines (geringfügig ergiebigen) Grundwasservorkommens war das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die plausible fachbehördliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts (S. 37 f. der Behördenakte Band II) nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 9.5.2017 – 22 ZB 17.152 – juris Rn. 10; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11) davon ausgegangen, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

2. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger – auch der Sache nach, d.h. ohne Benennung eines Berufungszulassungsgrundes (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 25) – nicht dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen lassen sich andere Zulassungsgründe als § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch nicht im Wege sachgerechter Auslegung entnehmen. Bloße Wiederholungen des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung genügen dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (BayVGH, B.v. 10.7.2017 – 19 ZB 17.952 – juris Rn. 4; B.v. 14.3.2017 – 9 ZB 17.93 – juris Rn. 5). Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten das Ersturteil in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 12). Das Gebot der Darlegung im Sinne dieser Vorschrift erfordert vielmehr eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (BayVGH, B.v. 13.8.2015 – 20 ZB 15.19 – juris Rn. 3; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 56).

Das Zulassungsvorbringen des Klägers wird diesen Darlegungsanforderungen insbesondere auch hinsichtlich des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gerecht. Die Zulassungsbegründung nimmt weitestgehend auf das erstinstanzliche Klagevorbringen Bezug, ohne sich mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Auf die Begründung des Ersturteils geht sie nur in einer Textpassage ein, wobei dort ausschließlich ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gerügt wird, ohne dass rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).

3. Unbeschadet der Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angegriffene Bescheid, der sich durch die irreversible Durchführung der angeordneten Maßnahmen durch den Kläger erledigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2017 – 8 ZB 16.475 – juris Rn. 15; U.v. 15.3.1999 – 22 B 95.2164 – BayVBl. 2000, 149 = juris Rn. 38), erweist sich als rechtmäßig. Die Anordnungen waren im Einzelfall notwendig, um der Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers zu begegnen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 und 3 WHG sowie § 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2 VAwS und Nr. 1.2, 5.4 des Anhangs 5 zur VAwS). Einer Einstufung der Silagesickersäfte entsprechend ihrer Gefährlichkeit bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers mangels Anwendbarkeit des § 6 VAwS auf JGS-Anlagen (vgl. § 1 Satz 3 VAwS) nicht (vgl. inzwischen § 3 Abs. 2 Nr. 4 AwSV vom 18.4.2017, BGBl. I S. 905). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass aufgrund der festgestellten Risse und Undichtigkeiten an der Fahrsiloanlage konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Verursachung einer Gewässerverunreinigung vorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 – 8 CS 13.2535 – NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 17). Dabei hat es sich rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts (vgl. S. 37 f. der Behördenakte Band II) im Bereich des Standorts der Fahrsiloanlage ein gering ergiebiges oberflächennahes Grundwasservorkommen zu erwarten ist. Diese fachbehördliche Einschätzung (vgl. hierzu bereits unter 1.) hat der Kläger nicht substanziiert infrage gestellt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 9. Dezember 2015 mit der darin u.a. verfügten Ausweisung weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg.

Dahinstehen kann, ob der Kläger mit dem innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist am 12. Mai 2017 eingegangenen, undatierten Schriftsatz seiner Bevollmächtigten, der zur Begründung des Antrags lediglich den Satz ausführt, dass aufgrund des sehr langen Aufenthalts des Klägers, der Tatsache, dass sein Sohn in Deutschland lebe und er im ursprünglichen Heimatland keine Bindungen habe, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, seiner Darlegungspflicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt (1.). Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.).

1. Nach Auffassung des Senats bestehen bereits Zweifel, ob der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht.

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Das Gebot der Darlegung im Sinne dieser Vorschrift erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Neben der konkreten Benennung eines Zulassungsgrundes bedarf es der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Erforderlich ist daher in Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens kann keine Auseinandersetzung mit dem Urteil darstellen und genügt daher diesen Anforderungen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 10 ZB 16.998 – juris; vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 4/2017, § 124a VwGO, Rn. 62-71, beck-online m.w.N.).

Zwar benennt das Zulassungsvorbringen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich aber die Zulassungsantragsbegründung mit dem angefochtenen Urteil konkret und fallbezogen auseinandersetzen. Der pauschale Hinweis auf den langen Aufenthalt des Klägers, seinen in Deutschland lebenden Sohn und die fehlenden Bindungen im Heimatland stellt jedoch keine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dar, sondern erschöpft sich vielmehr in der bloßen Wiederholung des bereits in erster Instanz knapp gefassten Klagevortrags, der im Urteil vom 16. März 2016 (wie auch schon im angegriffenen Bescheid vom 9.12.2015) hinreichend gewürdigt worden ist. Bloße Wiederholungen des Klagevorbringens ohne Eingehen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung können dem Darlegungserfordernis, einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Entscheidung nicht genügen (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2017 – 9 ZB 17.93 – juris Rn. 5). Das Zulassungsvorbringen des Klägers wird den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO somit wohl nicht gerecht.

2. Unbeschadet einer Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch nicht vor. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Soweit der Kläger mit seinem Hinweis auf den langjährigen Aufenthalt und seinen in der Bundesrepublik lebenden Sohn sinngemäß geltend macht, seine Ausweisung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig und verletze daher Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.

Das Verwaltungsgericht ist bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und die Ausweisung somit nicht unverhältnismäßig ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere von Gewaltdelikten ausgegangen, da der Kläger seit seiner Einreise fortlaufend massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Unter Berücksichtigung der nicht erfolgreich therapierten Drogensucht (der Maßregelvollzug ist wegen Rückfallgefährdung / fehlender Aussicht auf Heilung abgebrochen worden), der Schwere der vom Kläger verübten Straftaten (Betrügereien, Diebstahl, Hehlerei und mehrfache Körperverletzungsdelikte), der Rückfallhäufigkeit und des Bewährungsversagens ist von einer weiterhin bestehenden, beachtlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG auszugehen. Dem Kläger ist auch eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nicht gewährt worden; im Rahmen der Strafvollstreckung ist somit davon ausgegangen worden, dass keine reale Chance einer Resozialisierung besteht. Das Verwaltungsgericht hat weder das Gewicht des im Fall des Klägers streitenden (gesetzlich typisierten) besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) noch das Gewicht des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) verkannt, noch bei der umfassenden Gesamtabwägung (§ 53 Abs. 2 AufenthG) besonders schutzwürdige Bleibeinteressen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht beachtet oder fehlgewichtet. In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte Vater-Kind-Beziehung nicht besteht. Dem tritt das Zulassungsvorbringen mit dem pauschalen Hinweis auf einen in der Bundesrepublik lebenden Sohn nicht substantiiert entgegen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sog. „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. EuGH, U.v. 18.10.2006 – Nr. 46410/99 <Üner> juris Rn. 57 ff.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet; vielmehr sei zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris). Mit dem pauschalen Hinweis des Klägers auf die Existenz eines Sohnes in der Bundesrepublik werden weder eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung noch die sich aus einer Trennung ergebenden Folgen substantiiert aufgezeigt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in Anbetracht des bereits in der Vergangenheit bestehenden losen Kontaktes des Klägers zu seinem 10-jährigen Sohn trotz der geäußerten Absicht, den Kontakt künftig zu intensivieren, keine gelebte, schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Sohn mittels Brief- und Telefonkontakten oder über neue Medien erscheint daher zumutbar.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht den langjährigen Aufenthalt des Klägers, der seit dem Alter von 3 Jahren in der Bundesrepublik lebt, zutreffend gewürdigt. Dahinstehen kann, ob der Kläger insoweit als „faktischer Inländer“ anzusehen ist. „Faktischer Inländer“ ist ein Ausländer, der sich lange im Bundesgebiet aufgehalten und seine wesentliche Prägung und Entwicklung hier erfahren hat (BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 21). Jedoch verhindert die Stellung als „faktischer Inländer“ die Ausweisung nicht von vornherein, sondern erfordert lediglich eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall (vgl. EGMR, U.v. 13.10.2011 – Nr. 41548/06, Trabelsi – juris Rn. 53; BayVGH, B.v. 1.2.2017, a.a.O., juris Rn. 7; B.v. 26.1.2015 – 10 ZB 13.898 – juris Rn. 37). Diese Abwägung (insbesondere unter Berücksichtigung der vom Kläger ausgehenden massiven Sicherheitsgefahren und des Maßes der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Klägers) hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei vorgenommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Vermittlung der Kultur des Heimatlandes durch seine Eltern eine Reintegration des Klägers in das Heimatland für zumutbar erachtet hat. Mit dem pauschalen Vorbringen, im Heimatland bestünden keinerlei Bindungen, vermag der Kläger dem nicht mit Erfolg entgegen zu treten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Herrmann König Dr. Wendelin

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2014 - 5 LA 92/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung der Zulassung der Berufung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In der Sache geht es um die Versetzung der Beschwerdeführerin, einer Professorin (Besoldungsgruppe C 4), in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

2

1. a) Mit Bescheid der Universität von Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (§ 26 Abs. 1 BeamtStG). Nach einem amtsärztlichen Gutachten von September 2011 leide die Beschwerdeführerin an einer "depressiven Erkrankung mit somatoformen Beschwerden". Sie sei auf absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nicht in der Lage, ihren dienstlichen Aufgaben nachzukommen.

3

Zudem beantragte die Universität mit Disziplinarklage von Dezember 2011, die Beschwerdeführerin wegen schwerer Dienstpflichtverletzungen aus dem Dienst zu entfernen, insbesondere weil sie über einen längeren Zeitraum keine Lehre erbracht habe. Nach erfolglosem Beschreiten des Rechtswegs hat die Beschwerdeführerin gegen das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 eine weitere Verfassungsbeschwerde erhoben.

4

b) Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand gerichtete Klage ab. Zur Begründung stützte es sich tragend auf ein fachpsychiatrisches Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen von Januar 2014. Dieser beantwortete - gestützt auf diverse vorhandene Gutachten sowie eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin - die Beweisfrage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt (Oktober 2011) abschließend mit der Diagnose "mittelgradige Depression mit Somatisierungsstörung". Im Verlauf des Gutachtens verwendete der Sachverständige allerdings die Begriffe "Somatisierungsstörung" und "somatoforme Störung/Beschwerden" in Bezug auf die Beschwerdeführerin wechselnd, obwohl er an einer Stelle ausführt, beide Begriffe alternativ zu verstehen.

5

Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht den gutachterlichen Feststellungen widersprochen. Die vom Sachverständigen verwendeten Begrifflichkeiten bezeichneten völlig unterschiedliche Krankheitsbilder; das Gutachten sei daher nicht nachzuvollziehen und widersprüchlich. Einen auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin lehnte das Verwaltungsgericht ab. Hierzu führte es aus, das Gutachten weise "keine erkennbaren Mängel (mehr) auf" und gehe von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Es enthalte "ebenso keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche (mehr)" und gebe "keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters". Zwar sei der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass das Gutachten die Begriffe "somatoforme Beschwerden" und "Somatisierungsstörung" wechselnd verwende und diese verschiedene Erkrankungen beschrieben. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus: "Aber [der Sachverständige] hat in der mündlichen Verhandlung […] eingeräumt, dass er jedes Mal, wenn er den Begriff 'Somatisierungsstörung' im Gutachten verwendet hat, eigentlich 'somatoforme Beschwerden' gemeint hat. Es läge lediglich eine Falschbezeichnung vor. Damit ist der inhaltliche Widerspruch aufgelöst".

6

c) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung wurde durch den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt.

7

Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Antragsbegründung ausführlich insbesondere damit auseinandergesetzt, dass das dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Sachverständigengutachten die Entscheidung nicht tragen könne. Es entspreche insbesondere nicht dem wissenschaftlichen Standard, beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen und auf erkennbar fehlender Sachkunde des Gutachters. Namentlich hatte die Beschwerdeführerin zur fehlenden Sachkunde des Sachverständigen ausgeführt, der wechselnde Gebrauch der Fachtermini "Somatisierungsstörung" und "somatoforme Störung" könne - anders als das Verwaltungsgericht annehme - nicht mit einer bloßen Falschbezeichnung gerechtfertigt werden, da die Begriffe eine völlig unterschiedliche Symptomatik beschrieben. Die Beschwerdeführerin hatte unter Verweis auf Fachliteratur ausgeführt, dass mit "somatoformen Beschwerden" körperliche Beschwerden bezeichnet würden, welche nicht direkt durch eine organische Grunderkrankung begründet seien und unter denen - je nach Beurteilungskriterien - zwischen 30 % und 80 % der erwachsenen Bundesbevölkerung gelegentlich litten (Befindlichkeitsstörungen wie Rückenschmerzen oder Kopfschmerzen). Demgegenüber handele es sich bei einer "Somatisierungsstörung" um ein sehr präzise formuliertes Krankheitsbild, dessen Häufigkeit unter 0,1 % der Bevölkerung liege und mit einer Vielzahl von Körperbeschwerden unterschiedlicher Körperregionen einhergehe. Solche Merkmale seien aber bei der Beschwerdeführerin gerade nicht festgestellt worden. Hinzu komme, dass der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ausweislich des Terminprotokolls erklärt habe, bei der Beschwerdeführerin auch keine depressiven Symptome feststellen zu können, also einen nicht unerheblichen Teil seines Gutachtens widerrufe. Dies sei mit einer Verwechslung von Fachbegriffen nicht mehr zu erklären. Die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens begründe daher sowohl ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) als auch einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

8

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses insbesondere ausgeführt, die Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei eine fehlende Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu erkennen.

9

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine in der Überspannung der Anforderungen an die Berufungszulassungsgründe liegende Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

10

Das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, da das Oberverwaltungsgericht, statt über die Berufungszulassung zu entscheiden, die Entscheidung über die Berufung selbst vorweggenommen habe. Damit werde der Beschwerdeführerin nicht nur die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung und gegebenenfalls weiterer Beweisanträge in einem Berufungsverfahren zur Geltung zu bringen, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens genommen.

11

Im Hinblick auf den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) habe sie in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung geltend gemacht, dass das Sachverständigengutachten nicht dem wissenschaftlichen Stand entspreche, auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen sowie auf erkennbar fehlender Sachkunde des Sachverständigen beruhe. Diese Argumentation habe das Oberverwaltungsgericht nicht - wie es der bundesverfassungsgerichtliche Maßstab gebiete - auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft. Vielmehr habe es in zahlreichen Punkten apodiktisch "durchentschieden". Ein näheres Eingehen auf die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags zum unterschiedlichen Schweregrad der Krankheiten und ihren unterschiedlichen Symptomen und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Dienstfähigkeit der erkrankten Person finde nicht statt, ebenso wenig wie auf das Argument, dass das Gutachten bei konsequenter Ersetzung von "Somatisierungsstörung" durch "somatoforme Beschwerden" partiell jedes Sinnes entbehrte, namentlich in der Passage auf Seite 14 des Gutachtens, in dem die Abgrenzung der beiden Krankheiten vorgenommen werde. Auch ohne eigene Sachkunde hätte dem Oberverwaltungsgericht auffallen müssen, dass mit einer Diagnose "somatoformer Störungen" - der viel leichteren Erkrankung - die Dienstunfähigkeit einer Beamtin nur schwer begründbar sei. Dies näher aufzuklären, sei jedoch einem Berufungsverfahren, nicht aber dem Berufungszulassungsverfahren vorbehalten. Nur in einem Berufungsverfahren hätte die Möglichkeit bestanden, gegebenenfalls mithilfe weiterer Sachverständiger aufzuklären, ob die Argumentation der Beschwerdeführerin durchgreife, dass es einer bei ihr festgestellten somatoformen Störung an der notwendigen Nachhaltigkeit mangele, um zu einer - dauerhaften - Dienstunfähigkeit zu kommen.

12

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Niedersachsen hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II.

13

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

14

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens betreffend die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst beziehungsweise der Aberkennung des Ruhegehalts fort. Durch den möglichen Erfolg hinsichtlich der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit kommt die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsschutzziel in jedem Fall näher.

15

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes vom 13. Oktober 2005 (NDiszG) wird der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als aktive Beamtin oder aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NDiszG gilt die Entscheidung (über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) als Aberkennung des Ruhegehalts, sofern die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird. Diese Regelungen machen deutlich, dass die Aberkennung des Ruhegehalts das Äquivalent für die disziplinarische Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in den Fällen darstellt, in denen sich die Beamtin oder der Beamte bereits im Ruhestand befindet. Ein bereits im Ruhestand befindlicher Beamter wird mithin disziplinarisch nicht verschont; vielmehr droht ihm in diesem Stadium die pekuniäre Disziplinarsanktion der Aberkennung des Ruhegehalts.

16

Würde vorliegend die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nach Zulassung und Durchführung der Berufung aufgehoben werden, wäre die Höchstmaßnahme im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und nicht die - auf eine vormalige Zurruhesetzung aufsetzende - Aberkennung des Ruhegehalts; dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 NDiszG. Damit wäre die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsschutzziel auf Erhaltung ihrer vormaligen rechtlichen Situation näher als ohne verfassungsgerichtliche Aufhebung der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, und zwar selbst dann, wenn die gegen die disziplinarische Höchstmaßnahme gerichtete Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt. Zwar müsste die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren Erfolg haben, um ihren aktiven Status wiederzuerlangen. Aber selbst wenn die Verfassungsbeschwerde gegen die Disziplinarentscheidung ohne Erfolg bliebe, könnte sie finanzielle Vorteile möglicherweise daraus ziehen, dass sie erst mit dem Disziplinarberufungsurteil von Mai 2016 und nicht bereits durch die im Oktober 2011 für sofort vollziehbar erklärte Versetzung in den Ruhestand ihren Anspruch auf die Besoldung für aktive Beamte verlöre.

17

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ob darüber hinaus weitere Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.

18

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>; 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>; 125, 104 <137>; 134, 106 <118>; BVerfGK 15, 37 <46 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

19

Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist daher immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>; 134, 106 <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 17). Sie sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <139 f.>). Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 125, 104 <139>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15; BVerfGK 15, 37 <46 f.>; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, S. 385 <388 f.>; kritisch zum "Schlüssigkeitsparadigma" Rudisile, NVwZ 2012, S. 1425 <1426 f.>).

20

b) Diesem Maßstab wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht und verkürzt damit den Zugang der Beschwerdeführerin zur Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise.

21

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Begründung des Berufungszulassungsantrags zur fehlenden Sachkunde des Gutachters unter Verweis auf Fachliteratur nachvollziehbar dargelegt, dass der wechselnde Gebrauch der Fachtermini "Somatisierungsstörung" und "somatoforme Beschwerden" im Sachverständigengutachten - anders als das Verwaltungsgericht annehme - nicht mit einer bloßen Falschbezeichnung gerechtfertigt werden könne, da die Begriffe eine völlig unterschiedliche Symptomatik beschrieben. Sie hatte schlüssig argumentiert, dass es sich bei der Diagnose "somatoforme Beschwerden" um eine deutlich leichtere Erkrankung handele und dass mit dieser die dauernde Dienstunfähigkeit einer Beamtin nur schwer begründbar sei. Damit hatte sie konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan.

22

Unabhängig von der Frage, ob der Sachverständige angesichts des mäandernden Gebrauchs unterschiedlicher Fachtermini für ein und denselben medizinischen Sachverhalt noch als hinreichend sachkundig einzuschätzen war, hätte sich dem Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit der Überprüfung aufdrängen müssen, ob die der Beschwerdeführerin nach mündlicher Korrektur des Gutachtens attestierten "somatoformen Beschwerden" die Annahme einer Dienstunfähigkeit noch zu rechtfertigen vermögen. Anstatt sich mit den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich dargelegten Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen, vollzieht das Oberverwaltungsgericht aber lediglich die Begründung des Verwaltungsgerichts nach. Das Verwaltungsgericht war indes selbst von anfänglichen erkennbaren Mängeln und inhaltlichen Widersprüchen des Sachverständigengutachtens ausgegangen. Das Oberverwaltungsgericht geht mit keinem Wort auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Zweifel ein, ob auch die - nach Korrektur des schriftlichen Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung durch die erläuternden Äußerungen des Sachverständigen - festgestellte geringere gesundheitliche Beeinträchtigung noch die Annahme der Dienstunfähigkeit rechtfertigen könne. Indem es stattdessen die mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellte erhebliche Tatsachenfeststellung der vermeintlich eine Dienstunfähigkeit begründenden Diagnose der Beschwerdeführerin aufrechterhält, nimmt es das Ergebnis eines Berufungsverfahrens, in dem zu klären wäre, welche der beiden Diagnosen zutrifft und zugleich die Annahme der Dienstunfähigkeit zu tragen vermag, in verfassungswidriger Weise vorweg.

23

Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, da sich das Gericht tragend auf das gerichtliche Sachverständigengutachten gestützt hat.

III.

24

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Zurückverweisung der Sache ins Stadium des Zulassungsverfahrens beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG. Ein ausnahmsweise in Betracht kommendes Durchentscheiden des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hinsichtlich einstweiliger Anordnungen BVerfGE 35, 202 <244>; 79, 69 <79>; hinsichtlich der Revisionszulassung BVerfGE 99, 216 <245>) ist im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb angezeigt, weil das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage des dargelegten Entscheidungsmaßstabes keine andere Möglichkeit als die Zulassung der Berufung hat und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insofern nur wiederholen kann. Vielmehr entspricht ein Zurückverweisen in das Stadium des Berufungszulassungsverfahrens nicht nur der grundsätzlichen Funktionsteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Zudem kann die Beschwerdeführerin im Berufungszulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO ordnungsgemäß belehrt werden.

25

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 9. Dezember 2015 mit der darin u.a. verfügten Ausweisung weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg.

Dahinstehen kann, ob der Kläger mit dem innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist am 12. Mai 2017 eingegangenen, undatierten Schriftsatz seiner Bevollmächtigten, der zur Begründung des Antrags lediglich den Satz ausführt, dass aufgrund des sehr langen Aufenthalts des Klägers, der Tatsache, dass sein Sohn in Deutschland lebe und er im ursprünglichen Heimatland keine Bindungen habe, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, seiner Darlegungspflicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt (1.). Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.).

1. Nach Auffassung des Senats bestehen bereits Zweifel, ob der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht.

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Das Gebot der Darlegung im Sinne dieser Vorschrift erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Neben der konkreten Benennung eines Zulassungsgrundes bedarf es der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Erforderlich ist daher in Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens kann keine Auseinandersetzung mit dem Urteil darstellen und genügt daher diesen Anforderungen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 10 ZB 16.998 – juris; vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 4/2017, § 124a VwGO, Rn. 62-71, beck-online m.w.N.).

Zwar benennt das Zulassungsvorbringen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich aber die Zulassungsantragsbegründung mit dem angefochtenen Urteil konkret und fallbezogen auseinandersetzen. Der pauschale Hinweis auf den langen Aufenthalt des Klägers, seinen in Deutschland lebenden Sohn und die fehlenden Bindungen im Heimatland stellt jedoch keine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dar, sondern erschöpft sich vielmehr in der bloßen Wiederholung des bereits in erster Instanz knapp gefassten Klagevortrags, der im Urteil vom 16. März 2016 (wie auch schon im angegriffenen Bescheid vom 9.12.2015) hinreichend gewürdigt worden ist. Bloße Wiederholungen des Klagevorbringens ohne Eingehen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung können dem Darlegungserfordernis, einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Entscheidung nicht genügen (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2017 – 9 ZB 17.93 – juris Rn. 5). Das Zulassungsvorbringen des Klägers wird den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO somit wohl nicht gerecht.

2. Unbeschadet einer Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch nicht vor. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Soweit der Kläger mit seinem Hinweis auf den langjährigen Aufenthalt und seinen in der Bundesrepublik lebenden Sohn sinngemäß geltend macht, seine Ausweisung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig und verletze daher Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.

Das Verwaltungsgericht ist bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und die Ausweisung somit nicht unverhältnismäßig ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere von Gewaltdelikten ausgegangen, da der Kläger seit seiner Einreise fortlaufend massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Unter Berücksichtigung der nicht erfolgreich therapierten Drogensucht (der Maßregelvollzug ist wegen Rückfallgefährdung / fehlender Aussicht auf Heilung abgebrochen worden), der Schwere der vom Kläger verübten Straftaten (Betrügereien, Diebstahl, Hehlerei und mehrfache Körperverletzungsdelikte), der Rückfallhäufigkeit und des Bewährungsversagens ist von einer weiterhin bestehenden, beachtlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG auszugehen. Dem Kläger ist auch eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nicht gewährt worden; im Rahmen der Strafvollstreckung ist somit davon ausgegangen worden, dass keine reale Chance einer Resozialisierung besteht. Das Verwaltungsgericht hat weder das Gewicht des im Fall des Klägers streitenden (gesetzlich typisierten) besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) noch das Gewicht des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) verkannt, noch bei der umfassenden Gesamtabwägung (§ 53 Abs. 2 AufenthG) besonders schutzwürdige Bleibeinteressen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht beachtet oder fehlgewichtet. In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte Vater-Kind-Beziehung nicht besteht. Dem tritt das Zulassungsvorbringen mit dem pauschalen Hinweis auf einen in der Bundesrepublik lebenden Sohn nicht substantiiert entgegen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sog. „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. EuGH, U.v. 18.10.2006 – Nr. 46410/99 <Üner> juris Rn. 57 ff.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet; vielmehr sei zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris). Mit dem pauschalen Hinweis des Klägers auf die Existenz eines Sohnes in der Bundesrepublik werden weder eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung noch die sich aus einer Trennung ergebenden Folgen substantiiert aufgezeigt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in Anbetracht des bereits in der Vergangenheit bestehenden losen Kontaktes des Klägers zu seinem 10-jährigen Sohn trotz der geäußerten Absicht, den Kontakt künftig zu intensivieren, keine gelebte, schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Sohn mittels Brief- und Telefonkontakten oder über neue Medien erscheint daher zumutbar.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht den langjährigen Aufenthalt des Klägers, der seit dem Alter von 3 Jahren in der Bundesrepublik lebt, zutreffend gewürdigt. Dahinstehen kann, ob der Kläger insoweit als „faktischer Inländer“ anzusehen ist. „Faktischer Inländer“ ist ein Ausländer, der sich lange im Bundesgebiet aufgehalten und seine wesentliche Prägung und Entwicklung hier erfahren hat (BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 21). Jedoch verhindert die Stellung als „faktischer Inländer“ die Ausweisung nicht von vornherein, sondern erfordert lediglich eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall (vgl. EGMR, U.v. 13.10.2011 – Nr. 41548/06, Trabelsi – juris Rn. 53; BayVGH, B.v. 1.2.2017, a.a.O., juris Rn. 7; B.v. 26.1.2015 – 10 ZB 13.898 – juris Rn. 37). Diese Abwägung (insbesondere unter Berücksichtigung der vom Kläger ausgehenden massiven Sicherheitsgefahren und des Maßes der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Klägers) hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei vorgenommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Vermittlung der Kultur des Heimatlandes durch seine Eltern eine Reintegration des Klägers in das Heimatland für zumutbar erachtet hat. Mit dem pauschalen Vorbringen, im Heimatland bestünden keinerlei Bindungen, vermag der Kläger dem nicht mit Erfolg entgegen zu treten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Herrmann König Dr. Wendelin

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die benannten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch nicht vorliegen.

1. Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rn. 63 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B. v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 - DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

„Darlegen“ im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 a Rn. 38, 49; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 59 und 63). Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und einer im Stil einer Berufungsbegründung vorgebrachten Kritik an dem angefochtenen Urteil wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung.

Der Kläger sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil sich im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Untersuchungsbescheids die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2012, mit der die Untersuchungspflicht dem Grunde nach angeordnet worden sei, durch Zweckerreichung quasi erledigt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits über 99 Prozent der rinderhaltenden Betriebe im Oberallgäu untersucht worden. Damit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Zum einen beschränkt sich der Kläger darauf, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil im Stile einer Berufungsbegründung in Frage zu stellen. Zum anderen weist der Beklagte in seiner Antragserwiderung zutreffend darauf hin, dass einige Betriebe, wie auch der des Klägers, der Untersuchungspflicht nicht nachgekommen seien und folglich aus der weitgehenden Erfüllung der Untersuchungspflicht durch andere Betriebe im Oberallgäu nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Rinderbestand des Klägers unbedenklich sei. Deshalb ist die in diesem Zusammenhang angeführte Allgemeinverfügung des Landratsamtes Oberallgäu vom 10. Dezember 2014, welche die Rindertierhalter verpflichtet, im Jahr 2015 nur Rinder auf die Alpen und Gemeinschaftsweiden zu verbringen, die zwischen September 2014 und dem Auftrieb auf die Tbc der Rinder mit negativem Befund untersucht wurden, für den hier zu entscheidenden Fall nicht von Bedeutung. Auch kann aus dem Erlass dieser Allgemeinverfügung nicht auf die Erledigung der nicht erfüllten Untersuchungsverpflichtungen geschlossen werden.

Der Kläger geht weiter fehl, wenn er die in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Untersuchungsverpflichtung für zu unbestimmt hält. Der Wortlaut des Bescheidstenors ist insoweit eindeutig. Der Kläger wird dort verpflichtet, seinen Rinderbestand durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen. Soweit der Kläger anführt, in ähnlichen Fällen sei es zu Unklarheiten hinsichtlich der Begrifflichkeiten „Tierarzt“ und „Hoftierarzt“ gekommen, so spielt dieser Umstand, seine Wahrheit unterstellt, für die Auslegung des streitgegenständlichen Bescheids keine Rolle.

Der Kläger meint weiter, ernstliche Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergäben sich auch daraus, als dieses das bei der Untersuchung verwendete Tuberkulin zum Nachweis des Erregers M. caprae als geeignet angesehen habe, so hat sich der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 - 20 BV 14.1490 - zu diesem Vortrag geäußert. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden und weil der dortige Rechtsmittelführer auch von den Bevollmächtigten des Klägers vertreten wurde, wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen (S. 9/10 der dortigen Urteilsgründe).

Hinsichtlich der vom Kläger als zu kurz erachteten Untersuchungsfristen, der Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung und der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hat der Senat bereits in seinem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (B. v. 4.8.2014 - 20 CS 14.1628 - juris) Stellung genommen. Auf die Begründung des Beschlusses wird insoweit verwiesen, denn der Kläger hat sich in der Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung mit den Gründen des Beschlusses des Senats und den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinandergesetzt, sondern wiederum im Stil einer Berufungsbegründung seine Sicht der Dinge gegenübergestellt.

2. Die vom Kläger geltend gemachte besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wurden nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 VwGO Rn. 42) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als der Normalfall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt werden (Posser/Wolff in Beck'scher Online-Kommentar VwGO, § 124a Rn. 75 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags des Klägers nicht. Zwar wirft der Kläger auf Seite 18 seiner Antragsschrift zahlreiche Fragen auf, die er für klärungsbedürftig hält. Warum diese Fragen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, führt der Kläger jedoch nicht an, sondern bekräftigt mit diesen vielmehr seine Kritik an den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts. Soweit der anwaltlich vertretene Kläger jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufwerfen wollte, so fehlt der Begründung seines Zulassungsantrags die Darlegung, warum es sich gerade um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger nicht nur konkrete Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert, sondern auch ausführt, warum diese Fragen für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind sowie erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig sind und schließlich darlegt, warum ihnen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 20 ZB 14.1538 - juris). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht.

3. Schließlich wurde der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ebenso wenig entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidungen anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit den von dem Kläger in seiner Antragsbegründung gerügten Themenkreisen befasst. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger tatsächlich wiederum nur geltend, dass der materielle Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts von seinem abweiche und damit unzutreffend sei. Damit ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs jedoch nicht dargetan.

4. Folglich ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrages, die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. April 2017 – RO 11 K 16.1713 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 93.878,63 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger wurde vom beklagten Markt für die Verbesserung der „N … Straße (Abschnitt beginnend ab der Einmündung O. Straße bis zur Einmündung in die Staats Straße 2150)“ durch den Anbau eines Geh- und Radwegs an der Westseite und eines Gehwegs an der Ostseite zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 87.488,43 € für die eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke FlNrn. ... und ... sowie in Höhe von 7.554,21 € für das Grundstück FlNr. ... herangezogen. Auf seine Klage hin hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 86.416,94 € bzw. 7.461,69 € festgesetzt wurde, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beitragsforderung sei dem Grunde nach gerechtfertigt, jedoch insoweit – geringfügig – zu hoch bemessen, als der Beklagte Kosten für einen ca. 31 m langen Geh- und Radweg angesetzt habe, der nicht Bestandteil der abgerechneten Orts Straße sei.

Die hiergegen fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen – soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind – nicht vor.

1. Mit dem Zulassungsvorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

a) Der Kläger wendet zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe den Verlauf der N … Straße in ihrem südwestlichen Bereich unzutreffend bestimmt und damit den Kreis der an der Aufwandsverteilung zu beteiligenden Grundstücke zu eng gefasst. Die Straße knicke entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht südlich des Grundstücks FlNr. ... in einem rechten Winkel in Richtung Westen zur neuen Staats Straße 2150 ab. Sie führe vielmehr, wie sich aus dem Lageplan des Straßenbauamts ergebe, in gleichbleibender Ausstattung geradeaus weiter in Richtung Südwesten als Teil der alten Staats Straße. Diese geradeaus weiter verlaufende Strecke sei daher, wie der Beklagte ursprünglich selbst angenommen habe, unselbstständiger Bestandteil der N … Straße, aber keine eigene Orts Straße. Demgegenüber sei der zur neuen Staats Straße abknickende 122 m lange Teil (ehemalige „V. Straße“) bei natürlicher Betrachtungsweise als abzweigende Stich Straße zu sehen. Angesichts dieser Straßenführung gehöre der komplette Radweg zur abzurechnenden Einrichtung, wie sich aus seinem Verlauf in südlicher Richtung ergebe.

Dieses Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich auf die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen. Wo eine solche Orts Straße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 12; B.v. 24.11.2016 – 6 ZB 16.1476 – juris Rn. 8 m.w.N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 6 CS 15.389 – juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der in den Akten befindlichen – hinreichend aussagekräftigen – Unterlagen mit überzeugenden Erwägungen festgestellt, dass sich die N … Straße bei natürlicher Betrachtungsweise im Anschluss an die FlNr. ... nicht weiter nach Südwesten fortsetzt, sondern nach Westen verschwenkt und in gerader Richtung auf die neue Staats Straße 2150 zuläuft. Der Senat teilt die Annahme, dass es sich um einen einheitlichen, an der Einmündung zur Staats Straße endenden Straßenzug mit etwa gleichbleibender Breite und Ausstattung handelt. Es ist trotz der Verschwenkung keine augenfällige Zäsur erkennbar, die die Annahme rechtfertigen könnte, bei dem nach Westen auf die Staats Straße führenden Straßenast handle es sich um eine neue Straße. Vielmehr vermitteln die vorhandenen Luftbilder den Eindruck, dass die N … Straße eine Kurve beschreibt und schließlich an der Einmündung zur Staats Straße 2150 endet. Demgegenüber stellt die in der Kurve weiter geradeaus nach Süden führende Straße bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue eigene Einrichtung dar (auch wenn sie ebenfalls den Namen „N … Straße“ trägt). Das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, aus der bautechnischen Ausgestaltung des Einmündungsbereichs und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

Das Argument des Klägers, der Lageplan des Straßenbauamts (Anlage zur Umstufungsvereinbarung vom 6.12.1974/7.1.1975) dränge die gegenteilige Bewertung auf, geht fehl. Denn maßgeblich sind nicht Pläne über einen früheren Bau- und Planungsstand, sondern alleine die tatsächlichen Verhältnisse nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Ob der Radweg für sich selbst betrachtet einen durchgehenden Eindruck erweckt, ist unbeachtlich; er ist als unselbstständige Teileinrichtung der jeweiligen Orts Straße zuzuordnen.

Demnach ist der Kreis der Grundstücke, die als bevorteilt an der Aufwandsverteilung zu beteiligen sind, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht auf die Grundstücke N … Straße 53 und 62 zu erweitern; denn diese liegen nicht an der für den Kläger maßgeblichen Straße, sondern an einer anderen Straße. Ob der für letztere angefallene Ausbauaufwand zu einer Beitragserhebung hätte führen müssen, ist für die Rechtmäßigkeit der hier in Streit stehenden Beitragsbescheide unerheblich.

b) Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag – erstmals – die Verteilung des umlagefähigen Verbesserungsaufwands auf die einzelnen zu berücksichtigenden Grundstücke beanstandet, zeigt er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht auf.

(1) Der Einwand, der Beklagte habe im Bescheid die Grundstücke FlNrn. 798 und 799 lediglich als landwirtschaftliche Fläche gewertet und gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 seiner Ausbaubeitragssatzung (ABS) nur mit 5 v.H. der Fläche angesetzt, obwohl längst bekannt gewesen sei, dass dort ein Erweiterungsbau für die Firma N. errichtet werde, lässt außer Acht, dass es für die Frage der Bewertung einzelner Grundstücke auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ankommt und spätere Veränderungen hierbei keine Rolle spielen können (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 23; B.v. 18.7.2017 – 6 ZB 16.681 – juris Rn. 19). Vorliegend ist die Beitragsschuld Ende 2015 entstanden (s. unten c). Zu diesem Zeitpunkt gehörten die in Rede stehenden Grundstücksflächen zum Außenbereich und durften nicht baulich oder gewerblich, sondern nur landwirtschaftlich genutzt werden.

(2) Auch gegen die Berücksichtigung der gesamten Fläche des Grundstücks FlNr. ... als landwirtschaftliche Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach § 8 Abs. 5 Satz 1 ABS bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken. Es nimmt – im maßgeblichen Zeitpunkt – nach den vorliegenden Luftbildern, Fotos und Katasterplänen als sog. Außenbereich im Innenbereich nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinn des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die betreffende Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Selbst eine ringsum von Bebauung umgebene Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005 – 4 BN 37.05 – juris Rn. 3). In Anwendung dieser Maßstäbe nimmt das Grundstück FlNr. ... eindeutig – ohne dass dies näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf – nicht mehr an dem Zusammenhang des bebauten Ortsteils teil, weil sich lediglich an seiner südlichen Grenze Bebauung befindet und es mit 8.191 qm Fläche so groß ist, dass es nach der Verkehrsauffassung den Bebauungszusammenhang unterbricht (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 2.66 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 30.7.1998 – 1 B 96.142 – juris Rn. 31).

(3) Der Einwand, das Grundstück FlNr. ... werde landwirtschaftlich genutzt, sei aber vom Beklagten zur Abrechnung aufgeteilt worden, ist in seiner Zielrichtung nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat das 6.260 qm große Grundstück bezüglich einer Teilfläche von 3.374 m² als Innenbereichsgrundstück (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS) mit dem Nutzungsfaktor für ein Vollgeschoss angesetzt, und die Restfläche dem Außenbereich zugeordnet (§ 8 Abs. 5 Satz 1 ABS). Sollte der Einwand darauf abzielen, dieses Grundstück sei mit Blick auf seine tatsächliche Nutzung insgesamt dem Außenbereich zuzuordnen, führte dies nicht zu einer Reduzierung der auf den Kläger entfallenden Beitragslast, sondern im Gegenteil zu einer Erhöhung.

Der nicht weiter begründete Vorwurf, die Grundstücke FlNrn. 792, 792/3, 792/4 und 792/5 seien vom Beklagten „willkürlich aufgeteilt“ worden, verkennt, dass die Verteilungsregelung des § 8 ABS bei Grundstücken, die teils im Gebiet eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich und teils im Außenbereich liegen, im Interesse einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung eine entsprechende Zuordnung erfordern, um die für die Beitragsbemessung maßgebliche (Nutz-)Fläche zu bestimmen.

(4) Das Grundstück FlNr. ... liegt nicht an der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung und ist daher zu Recht nicht bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt worden.

c) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, die Beitragsforderungen seien bei Bescheidserlass bereits festsetzungsverjährt gewesen.

Wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 ABS zutreffend ausgeführt hat, können die sachlichen Beitragspflichten frühestens entstehen, wenn der Grunderwerb abgeschlossen ist, d.h. wenn die letzte Rechnung für die damit zusammenhängenden Kosten einschließlich etwaiger Notars- und Vermessungskosten bei dem Beklagten eingegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend – und insoweit nicht bestritten – festgestellt, dass der letzte Grunderwerb (von Frau B.N.) erst Ende 2015 erfolgte (vgl. S. 2 des Schreibens der Klägerbevollmächtigten vom 24.1.2017 an das VG) und zuvor mithin die vierjährige Festsetzungsfrist nicht in Lauf gesetzt werden konnte.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer – erstens – eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, – zweitens – ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, – drittens – erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und – viertens – darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf der vorliegend gestellten Frage, „ob Beitragsbescheide gegen den Kläger erlassen werden dürfen, ohne dass der Beklagte im Versteigerungsverfahren das Entstehen dieser Ansprüche bekannt gemacht hat“, ist nicht hinreichend aufgezeigt.

Zum einen ergibt sich schon aus der Fragestellung selbst, dass es hier lediglich um die Betrachtung des Einzelfalles des Klägers geht, der die streitgegenständlichen Grundstücke im Dezember 2011 im Wege der vom Beklagten betriebenen Versteigerung erworben hat und nun ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten darin sieht, dass dieser ihn im Versteigerungstermin nicht darüber aufgeklärt hatte, dass noch erhebliche Kosten für die bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen an der N … Straße auf ihn zukommen würden. Mit den der Beurteilung im Einzelnen zugrundeliegenden besonderen Umständen lässt sich aber eine Beantwortung mit verallgemeinerungsfähigem Inhalt nicht herbeiführen.

Im Übrigen wird in keiner Weise dargelegt, weshalb die Erhebung von Beiträgen, die erst vier Jahre nach dem die Versteigerung der Grundstücke beendenden Zuschlagsbeschluss entstanden sind (vgl. dazu unter 1.c), rechtsmissbräuchlich sein sollte. Es erschließt sich insbesondere weder, woraus sich die behaupteten besonderen Treuepflichten des Beklagten ergeben sollten, noch welche „formale Rechtsposition“ der Beklagte innegehabt und ausgenutzt haben sollte.

Auch die Hinweise des Klägers auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Aachen (U.v. 22.1.2009 – 4 K 2328/05) und Dresden (U.v. 9.2.2010 – 2 K 203/09) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 7.9.1984 – 8 C 30.82) sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Sie sind auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Denn dort ging es – anders als im Fall des Klägers – um die Durchsetzung von Ansprüchen, die vor dem Zuschlag bereits entstanden, aber jeweils aus Gründen, die in die Sphäre der Steuergläubigerin fielen, nicht zum Versteigerungstermin angemeldet worden waren. Demgegenüber kann § 52 Abs. 1 ZVG den Ersteher eines Grundstücks nicht vor Ansprüchen schützen, die – wie im vorliegenden Fall – erst nach dem Zuschlag entstehen (BVerwG, U.v. 7.9.1984 – 8 C 30.82 – juris Rn. 21).

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierfür ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 27 m.w.N.). Daran fehlt es.

Der Kläger zitiert zwar aus den genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wobei dahinstehen kann, ob es sich dabei um divergenzfähige abstrakte Rechtssätze handelt. Er stellt diesen Zitaten jedenfalls keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Der Sache nach rügt er vielmehr lediglich die seiner Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung der Rechtsprechung des Senats durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet jedoch keine Divergenz (vgl. Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.