Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 8 ZB 17.1333

published on 15/05/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 8 ZB 17.1333
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine kreisangehörige Marktgemeinde, wendet sich gegen den Planergänzungsbeschluss für die Verlegung der Staats Straße … (St …) „E …“ im Gebiet der Marktgemeinde E* … vom 2. Juli 2014.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 562 der Gemarkung P …, das für die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme A5 (Vernetzungsstreifen mit Gehölzen im Wechsel mit Grünlandbrachen) in Anspruch genommen wird. Er wendet ein, dieses Grundstück zur Begradigung der bisherigen Trasse der St …, die als Gemeindeverbindungs Straße erhalten bleibe, zu benötigen.

Mit Urteil vom 13. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Das klägerische Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils wird dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zumindest in weiten Teilen nicht gerecht. Das Darlegungsgebot erfordert, die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dies bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 10.7.2017 – 19 ZB 17.952 – juris Rn. 4). In Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 17). Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und eine im Stil einer Berufungsbegründung abgefasste Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügen dem nicht (vgl. BayVGH, B.v.10.7.2017 – 19 ZB 17.952 – juris Rn. 4; B.v. 13.8.2015 – 20 ZB 15.19 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Das Zulassungsvorbringen betreffend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschöpft sich vorliegend weitestgehend in der Wiederholung des Vortrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auf das angegriffene Ersturteil geht der Kläger ausdrücklich nur an zwei Stellen seiner Zulassungsbegründung ein, nämlich betreffend die Bezugnahme auf das vom Vorhabenträger eingeholte naturschutzfachliche Gutachten sowie betreffend der Behauptung, nicht nur neue Strukturen seien geeignet, dem Ausgleichsbedarf gerecht zu werden (wie das Verwaltungsgericht meine), sondern auch die Fortführung und Ergänzung vorhandener Strukturen auf qualitativ gleicher Ebene. Ob darin eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung liegt, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird, kann dahinstehen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils nicht vorliegt (vgl. nachfolgend unter Nr. 1.2).

1.2 Das Erstgericht hat zu Recht angenommen, dass die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme A5 keine Rechtsmängel aufweist. Die diesbezügliche Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks FlNr. 562 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2.1 Rechtsgrundlage für die angegriffene Ausgleichsmaßnahme ist § 15 Abs. 2 BNatSchG. Hiernach ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG).

Der Ausgleichstatbestand in § 15 Abs. 2 BNatSchG enthält ein qualitatives und ein räumliches Element. Die in einem naturschutzfachlichen Gesamtkonzept vorzusehenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen die durch das Vorhaben verursachten, unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft qualitativ ausgleichen oder gleichwertig ersetzen. Das räumliche Element verlangt, dass der Ausgleich sich dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, in der beschriebenen Weise auswirkt. Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht notwendig am Ort des Eingriffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Zwischen Ausgleichs- und Eingriffsort muss ein räumlich-funktionaler Zusammenhang bestehen (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 44 f.; U.v. 27.10.2000 – 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140 = juris Rn. 60). Die naturschutzfachliche Eignung von Ausgleichsmaßnahmen hängt damit weder ausschließlich noch in erster Linie von ihrer Entfernung zum Eingriffsort ab. Solange eine Ausgleichsfläche auf den Eingriffsort zurückwirkt, ist sie nicht schon deshalb weniger geeignet, weil sie vom Eingriffsort weiter entfernt ist als eine andere potentielle Ausgleichsfläche (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 45).

Für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur solche Flächen in Anspruch genommen werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen. Damit kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 47; U.v. 23.8.1996 – 4 A 29.95 – NVwZ 1997, 486 = juris Rn. 33). Landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert und deshalb aufwertungsfähig (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 47; U.v. 15.1.2004 – 4 A 11.02 – BVerwGE 120, 1 = juris Rn. 55).

Neben diesen naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen, die sie gegenüber dem in Anspruch genommenen Grundeigentümer entfaltet, neben den naturschutzrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) genügen, also geeignet und erforderlich sein; außerdem dürfen die mit ihr verbundenen nachteiligen Folgen für den betroffenen Grundeigentümer nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2016 – 9 A 25.15 – NVwZ 2017, 627 = juris Rn. 24; U.v. 18.3.2009 – 9 A 40.07 – NVwZ 2010, 66 = juris Rn. 26 ff.).

Die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der dargestellten Vorgaben ist durch die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume auf eine nachvollziehende Prüfung beschränkt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 – 4 A 5.14 – BVerwGE 154, 73 = juris Rn. 146; U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 50; U.v. 18.3.2009 – 9 A 40.07 – NVwZ 2010, 66 = juris Rn. 28; vgl. auch Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 15 Rn. 69).

1.2.2 Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger die naturschutzfachliche Eignung seines Grundstücks FlNr. 562 für die angegriffene Ausgleichsmaßnahme A5 nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt.

Der Planfeststellungsbeschluss sieht als Ausgleichsmaßnahme A5 vor, auf dem klägerischen Grundstück FlNr. 562 einen Vernetzungsstreifen mit Gehölzen im Wechsel mit Grünlandbrachen zu schaffen. Die Maßnahme dient den Vögeln der Gehölzstrukturen als Vernetzungsstruktur zwischen Wald- und Ackerbereichen und den Fledermauspopulationen als zusätzliches Jagdgebiet (vgl. S. 41 der Tektur des Landschaftspflegerischen Begleitplans/LBP, Unterlage 12.1 T I). Mit der Maßnahme wird ein Schwerpunkt des landschaftspflegerischen Zielkonzepts umgesetzt, das eine Neuanlage naturnaher Lebensräume zur Verbesserung der Lebensbedingungen der im Bearbeitungsgebiet vorkommenden Tierarten, insbesondere der Insekten und Vögel, vorsieht (vgl. S. 38 der Tektur des LBP).

Der Kläger bezweifelt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, dass die Fläche wegen ihrer geringen Breite, ihrer großen Länge, der Vielzahl von Anliegern und des Pflegebedarfs zur Umsetzung des mit der Ausgleichsmaßnahme verfolgten naturschutzfachlichen Ziels geeignet ist. Diese Zweifel erweisen sich als nicht berechtigt. Der Vorhabenträger hat sein Ausgleichskonzept mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt (vgl. S. 39 der Tektur des LBP). Die Ausgleichsmaßnahme A5 kann sich zudem auf das vom Vorhabenträger eingeholte naturschutzfachliche Gutachten stützen, das empfohlen hat, den Flächenverlust u.a. durch Neuschaffung von Magerrasen und Gehölzbeständen zu kompensieren (vgl. S. 24 des Gutachtens vom 7.11.2011, Unterlage 12.6 T der Tektur zur Planfeststellung). Mit der Maßnahme A5 wird diese Empfehlung umgesetzt. Auch die höhere Naturschutzbehörde hat sich mit der Ausgleichsmaßnahme A5 befasst und lediglich die Umsetzbarkeit, nicht aber deren naturschutzfachliche Eignung infrage gestellt (vgl. z.B. Stellungnahme vom 26.1.2012, S. 95 der Tektur-Verfahrensakte). Diesen fachbehördlichen Auskünften setzt der Kläger nur seine eigenen Einschätzungen, die nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauert werden, entgegen. Worauf er seine Vermutung stützt, der Vernetzungsstreifen könnte von Vögeln, Fledermäusen, Insekten u.a. tatsächlich nicht angenommen werden, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dass die Fläche langgezogen ist, bietet keinen Anlass für solche Zweifel, sondern eröffnet gerade die Möglichkeit, eine neue „Verbindungsachse“ zu schaffen (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Bamberg vom 5.1.2017, S. 89 der VG-Akte). Inwieweit die Zahl der Anlieger oder die – nach Aussage des Beklagten nur alle drei bis fünf Jahre notwendige (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts) – Heckenpflege die naturschutzfachliche Eignung der angegriffenen Ausgleichsmaßnahme gefährden könnte, erschließt sich dem Senat nicht.

1.2.3 Soweit der Kläger die mangelnde Eingriffsnähe der in Anspruch genommenen Fläche FlNr. 562 thematisiert, zeigt er nicht auf, dass zwischen dem Ausgleichs- und Eingriffsort kein räumlich-funktionaler Zusammenhang mehr bestünde, d.h. die Ausgleichsfläche nicht mehr auf den Eingriffsort zurückwirken könnte (vgl. hierzu allgemein bereits unter Nr. 1.2.1). Auch insoweit setzt er nur seine eigene Einschätzung an die Stelle der fachlichen Bewertung durch die zuständigen Naturschutzbehörden.

1.2.4 Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe den Tausch des für die Ausgleichsmaßnahme A5 in Anspruch genommenen Grundstücks FlNr. 562 mit dem vom Kläger angebotenen Ersatzgrundstück FlNr. 372 rechtsfehlerfrei ablehnen dürfen. Der Kläger wendet hiergegen ein, dass nicht nur die Schaffung neuer Strukturen – wie das Verwaltungsgericht meine –, sondern auch die Fortführung und Ergänzung vorhandener Strukturen auf qualitativ gleicher Ebene geeignet sei, dem Ausgleichsbedarf gerecht zu werden. Damit kann er nicht durchdringen. Flächen, die bereits ökologisch hochwertig sind und deshalb ein vergleichsweise geringes Verbesserungspotenzial aufweisen, dürfen nur dann für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden, wenn sie tatsächlich zu einer Kompensation geeignet sind, d.h. wenn dort ein ökologisches Verbesserungspotenzial besteht und keine Alternativfläche mit geringerer ökologischer Wertigkeit zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 – BVerwGE 156, 215 = juris Rn. 60; B.v. 28.1.2009 – 7 B 45.08 – DVBl 2009, 440 = juris Rn. 13 f.; vgl. auch Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 15 Rn. 65). Vorliegend steht auf dem Grundstück FlNr. 562 aber gerade eine Fläche mit geringerer ökologischer Wertigkeit zur Verfügung. Der Kläger bestreitet nicht, dass die Fläche auf Grundstück FlNr. 372 ökologisch höherwertig ist als diejenige auf Grundstück FlNr. 562 (vgl. S. 74 der VG-Akte). Auch die von der Planfeststellungsbehörde übernommene Einschätzung des Vorhabenträgers, die Fläche auf Grundstück FlNr. 372 sei in weiteren Teilen sehr hochwertig und böte keine Möglichkeit zur Aufwertung (vgl. Stellungnahme vom 5.1.2016, S. 89 f. der VG-Akte), ist er nicht substanziiert entgegen getreten. Seine Mutmaßung, durch Fortführung und Ergänzung vorhandener Strukturen auf Grundstück FlNr. 372 sei eine Kompensation auf „gleicher Ebene“ möglich, ist durch nichts belegt.

1.2.5 Auch mit dem Vorbringen, sein Interesse an der Nutzung des Grundstücks FlNr. 562 zur Verbesserung der Verkehrsführung der künftigen Gemeindeverbindungs Straße sei nicht ausreichend eingestellt und berücksichtigt worden, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht haben diesen Belang in ihre Abwägung eingestellt. Bei der Gewichtung der von der Planung betroffenen Belange haben sie aber berücksichtigt, dass die vom Kläger angestrebte Verbesserung der Verkehrsführung der Straße auch durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise die Entschärfung der „rechtwinkligen“ Kurve westlich der Presslermühle (vgl. S. 9 des Ersturteils) oder die Parallelführung entlang des Grundstücks FlNr. 562 (vgl. S. 31 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014), erreicht werden kann. Das hiergegen gerichtete Vorbringen, die Kurvenbegradigung und die Verringerung bzw. Angleichung der Steigung der Straße sei andernorts nicht gleichermaßen zu verwirklichen, stellt die Annahme zumutbarer Planungsalternativen nicht substanziiert infrage. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der von der Planfeststellungsbehörde angeführten Paralleltrassierung zum Grundstück FlNr. 562.

1.2.6 Nicht erkennbar ist, inwiefern der Kläger aus einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der anliegenden Grundstücke zu Grundstück FlNr. 562 eine eigene Rechtsverletzung herleiten will (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.2.7 Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, aus welchen Gründen die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, die Ausgleichsmaßnahme A5 lasse sich auf den weiteren, vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angeführten Alternativflächen (FlNr. 557, 521, 422) nicht realisieren (vgl. S. 38 f. der Gerichtsakte), unzutreffend sein sollte.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wurde nicht ausreichend dargetan.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten über-geordneten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bzw. über den Tatsachensatz bestehen. Es kommt darauf an, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung tragenden Rechtsbzw. Tatsachensatz nicht übereinstimmt, den eines dieser Gerichte aufgestellt hat, nicht aber darauf, ob unterschiedliche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte verschieden beurteilt worden sind. Ebenso wenig stellt die fehlende oder fehlerhafte Anwendung eines von einem Obergericht aufgestellten Rechtssatzes eine Abweichung dar (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 – 2 B 74.98 – NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 22.6.2015 – 4 B 59.14 – NuR 2015, 772 = juris Rn. 15; B.v. 31.7.2017 – 2 B 30.17 – juris Rn. 5 ff.).

Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt dementsprechend voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergieren-den Sätze müssen präzise einander gegenübergestellt werden, sodass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2017 – 1 B 68.17 – juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 6 ZB 17.1011 – juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 8.6.2015 – 4 A 361/15.A – juris Rn. 2). Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Obergerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 16).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Er begründet die angebliche Divergenz mit einer Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2016 (9 A 18.15 – BVerwGE 156, 215). Dabei gibt er lediglich den dritten Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wieder und behauptet, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 8 unten, S. 9 oben) diesem Leitsatz widersprochen. Dies genügt in keiner Weise den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Kläger benennt keinen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz, der den im Leitsatz angeführten Rechtssätzen widersprechen soll. Soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte eine unzutreffende Rechtsansicht vertreten (vgl. hierzu bereits unter Nr. 1.2.4), rügt er der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, die von vorneherein keine Divergenz begründet.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt die Verletzung der gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) infolge der Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrags betreffend die (fehlende) Eignung des Grundstücks FlNr. 562 für die Ausgleichsmaßnahme A5 (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 13.1.2017). Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte den Beweisantrag nicht mangels Substanziierung ablehnen dürfen.

3.1 Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der Kläger vorträgt, das beantragte Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass das in Anspruch genommenen Grundstück FlNr. 562 als Ausgleichsfläche ungeeignet sei, legt er auch nicht ansatzweise dar, aus welchen Tatsachen er diese Annahme ableitet.

3.2 Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die hierfür gegebene Begründung, der Kläger habe die Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahme A5 auf dem Grundstück FlNr. 562 nicht qualifiziert in Zweifel gezogen, da seine diesbezüglichen Ausführungen auf fachlich nicht fundierten Annahmen beruhten, erweist sich als tragfähig.

Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO) kann nach tatrichterlichem Ermessen abgelehnt werden, wenn bereits ein verwertbares, für genügend erachtetes Gutachten zu einer Tatsache vorliegt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist in der Regel dann erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung insbesondere deshalb aufdrängen musste, weil das bereits vorliegende Gutachten für seine Überzeugungsbildung ungeeignet oder unzureichend ist, weil es erkennbare Mängel enthält, beispielsweise von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.2016 – 7 B 23.15 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 31.8.2011 – 9 B 8.11 – juris Rn. 4). Nichts anderes gilt, wenn anstelle eines Sachverständigengutachtens eine amtliche Auskunft vorliegt, im Hinblick auf die Frage, ob daneben noch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2011 – 1 ZB 10.2435 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 2.3.1995 – 5 B 26.95 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267 = juris Rn. 7).

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Eignung des Grundstücks FlNr. 562 für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme A5 musste sich dem Verwaltungsgericht hier nicht aufdrängen. Mit der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A5 auf dem Grundstück FlNr. 562 haben sich die untere (vgl. S. 39 der Tektur des LBP) sowie die höhere Naturschutzbehörde (vgl. z.B. Stellungnahme vom 26.1.2012, S. 95 der Tektur-Verfahrensakte) befasst. Die Geeignetheit des Grundstücks FlNr. 562 wurde dabei naturschutzfachlich nicht infrage gestellt oder problematisiert. Diesen amtlichen Aussagen setzt der Kläger nur eigene Mutmaßungen entgegen, die nicht durch Einschätzungen sachverständiger Personen untermauert werden (vgl. bereits unter Nr. 1.2.2).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG gestützte Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 06/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. April 2017 – RO 11 K 16.1713 – wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfah
published on 10/07/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 13/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
published on 01/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.