Die Klägerin wendet sich gegen den Festsetzungsbescheid für Rundfunkbeiträge vom 01.12.2014 über insgesamt 493,46 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.09.2014.
Die Klägerin meldete sich mit Formular vom 07.11.2013 mit der Wohnung … 2a in … ab dem 01.01.2013 an (Beitragsnummer …). Ein weiterer gemeldeter Wohnsitz befindet sich in …; diese Wohnung meldete sie mit Schreiben vom 15.05.2014 zum 01.03.2014 an. Ausweislich ihrer Angaben im Schreiben vom 23.08.2014 wohnt sie seit dem 01.09.2009 unter dieser Adresse.
Sie wendet sich im Vorverfahren gegen die volle Beitragspflicht für die Wohnung … in …, da dort weitere Mitbewohner wohnten und sie nicht bereit sei, für alle Mitbewohner den Rundfunkbeitrag zu übernehmen (Schreiben vom 27.11.2013, vom 30.12.2013 und 29.09.2014). Es gehe nicht an, dass für die gleiche Wohnung der Rundfunkbeitrag dreimal eingetrieben werde (Schreiben vom 29.09.2014). Außerdem falle diese Wohnung unter die Rubrik Gemeinschaftsunterkünfte i.S.v. § 3 Abs. 2 Pkt. 1 RBStV und sei deshalb befreit (Schreiben vom 29.09.2014). Sie habe sich einige Zeit auch im Ausland aufgehalten und könne deshalb nicht zeitgleich Rundfunkgebühren in der Bundesrepublik Deutschland zahlen müssen (Schreiben vom 29.09.2014).
Nach umfangreichem Schriftverkehr setzte der Beklagte mit Bescheid vom … für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.09.2014 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von insgesamt 493,46 EUR fest.
Davon entfielen auf die Wohnung … in … für die Zeit von 04. bis 06.2014 und 07. bis 09.2014 jeweils ein Betrag von 53,94 EUR, insgesamt 107,88 EUR, und für die Wohnung … in … für den Zeitraum von 01.2013 bis 09.2014 ein Gesamtbeitrag von 377,58 EUR. Festgesetzt wurde auch ein Säumniszuschlag von 8,00 EUR.
In weiteren, nicht streitgegenständlichen Bescheiden vom 01.08.2014 und 02.01.2015 sind jeweils für die Wohnung … in … für den Zeitraum von 01. bis 03.2014 ein Betrag von insgesamt 277,70 EUR (inklusive 8,00 EUR Säumniszuschlag) und für den Zeitraum von 10. bis 12.2014 ein Beitrag von 115,88 EUR (inklusive 8,00 EUR Säumniszuschlag) festgesetzt.
Gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014 legte der Vater der Klägerin unter Vollmachtsvorlage mit Schreiben vom 08.12.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 22.12.2014, Widerspruch ein. In einem späteren Schriftsatz erklärt er, Klage erheben zu wollen.
Zur Begründung führte er aus, dass er für die Wohnung … in … nur ein Viertel des Beitrags in Höhe von 107,88 EUR entrichte. Die anderen Mitbewohner würden von der Heimleitung zugeteilt; einen Einfluss auf deren Auswahl hätten die Bewohner nicht. Auch sei nicht bekannt, ob jemand Ausbildungsförderung beziehe oder nicht. Außerdem müssten über die Nebenkostenabrechnung ein weiteres Mal Rundfunkgebühren entrichtet werden. Auf die häufigen Abwesenheitszeiten in den Semesterferien, in denen die Klägerin arbeite, wurde hingewiesen.
Für die Wohnung … in … sei er seit März 2014 verantwortlich und habe am 12.09.2014 für den Zeitraum von 03. bis 12.2014 Beiträge in Höhe von 179,80 EUR bezahlt. Für die Wohnung … habe er am 04.12.2014 für die Zeit von 01.2013 bis 12.2014% der Kosten in Höhe von 107,88 EUR bezahlt. Bei dieser Wohnung handele es sich um eine vier Personen Wohngemeinschaft.
Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 23.03.2015,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass gemäß § 2 Abs. 1 RBStV im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sei. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV hafteten mehrere Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers könne sich die Klägerin die verauslagten Anteile am Rundfunkbeitrag von ihren Mitbewohnerinnen zurückerstatten lassen. Die angesprochene Betriebskostenabrechnung des Studentenwerks Würzburg enthalte Betriebsstättenbeiträge gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 RBStV, die mit dem von der Klägerin geschuldeten Wohnungsbeitrag nichts zu tun hätten.
Nach der Anmeldung einer Mitbewohnerin zum 01.09.2014 in der … in …, hob der Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2015 die Bescheide vom 01.12.2014 und 02.01.2015 insoweit auf, als darin rückständige Rundfunkbeiträge für die Wohnung … in … ab dem 01.09.2014 festgesetzt wurden.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2015 zeigte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an. Er ergänzte das Vorbringen dahingehend, dass die Klägerin in ihrer Privatwohnung … in … eine Wohnung unterhalte und dort Rundfunkbeiträge zahle. Nur gelegentlich halte sie sich in der Wohngemeinschaft auf. Die Beitragspflicht dort sei von einer Beliebigkeit und Willkür geprägt, da es vom Zufall abhänge, ob Rundfunkbeiträge auf Mitbewohner umgelegt werden könnten oder nicht. Auch könnten von jedem Mitbewohner Rundfunkbeiträge eingefordert werden, so dass im Zweifel viermal kassiert werde. Darüber hinaus verlange auch das Studentenwerk Rundfunkbeiträge, so dass doppelt geleistet werden müsse. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Das Verwaltungsgerichts Bayreuth hörte mit Schriftsatz vom 11.05.2015 zum Erlass eines Gerichtsbescheides an.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Die Klageerhebung wird im wohlverstandenen Interesse der Klägerin gemäß § 88 VwGO dahingehend verstanden, dass sie die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 01.12.2014 beantragt.
Die so verstandene Anfechtungsklage hat jedoch keinen Erfolg, weil der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.12.2014 die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1. Hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für die Wohnung … 2a in … im streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 01.12.2014 betreffend den Zeitraum von 04.2014 bis 09.2014 gilt Folgendes:
1.1. Soweit die Klage gegen die festgesetzte Beitragspflicht für 09.2014 in Höhe von 17,98 EUR aufrechterhalten wurde, ist sie inzwischen unzulässig geworden, da der Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2015 den streitgegenständlichen Bescheid „ab dem 01.09.2014“, in Höhe von 17,98 EUR aufgehoben hat und der Rechtsstreit sich deshalb insoweit erledigt hat. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 11.05.2015 gab der Kläger jedoch keine Erledigungserklärung ab; der Aufhebungsantrag ist deshalb insoweit als unzulässig abzuweisen.
1.2. Die Klägerin ist als Inhaberin einer Wohnung nach § 2 und § 3 RBStV beitragspflichtig. Im privaten Bereich ist gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Diese Voraussetzungen liegen zweifelsfrei vor.
Ob die fragliche Wohnung auch eine Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV darstellt oder ob nicht vielmehr die einzelnen, unabhängig voneinander vermieteten Zimmer jeweils eine eigene beitragspflichtige Wohnung im Rechtssinne darstellen, kann vorliegend offen bleiben, da der Beklagte zugunsten der Klägerin die Gesamtwohnung als eine Wohnung im Rechtssinne angesehen hat, deshalb nur einen Rundfunkbeitrag für die gesamte Wohngemeinschaft forderte und sie dadurch jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt wird. Nach § 3 Abs. 1 RBStV ist eine Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räumen jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Schlafen geeignet oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann. Ob die Voraussetzung „nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann“ vorliegt, d.h. ob der Zutritt dabei zwar über einen gemeinschaftlichen Flur, nicht jedoch über eine andere Wohnung erfolgt, braucht deshalb nicht entschieden zu werden (vgl. dazu Verwaltungsgericht Hamburg vom 12.11.2014, Az. 3 K 159/14). Sollte die Wohngemeinschaft nach diesen Kriterien entgegen der Darlegung des Beklagten nämlich keine Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV darstellen, wäre die Klägerin als alleinige Wohnungsinhaberin ihres abgeschlossenen Zimmers ohne Einschränkungen beitragspflichtig und die Möglichkeit, Ausgleichsforderungen gegenüber Mitbewohnern - mit dem entsprechenden Aufwand - er erheben, bestünden gar nicht. Die zugunsten der Klägerin getroffene Entscheidung des Beklagten verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Die Wohnung stellt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine von der Beitragspflicht befreite Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV dar. Der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist im Rundfunkbeitragsstaats-vertrag nicht legal definiert. Es werden lediglich beispielhaft Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate aufgezählt. Studentenwohnheime werden indes nicht genannt. Im Gegenteil heißt es in der Gesetzesbegründung: „Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15), ohne allerdings Abgrenzungskriterien zu benennen. Aus den ausdrücklich aufgezählten Beispielen kann jedoch auf Merkmale geschlossen werden, die die genannten Raumeinheiten prägen und anhand deren der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV näher definiert werden kann. Bei den beispielhaft aufgezählten Raumeinheiten handelt es sich um Unterbringungsformen, in denen nicht als Hauptzweck das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht, das eine weit über ein Mietverhältnis hinausgehende, enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung beinhaltet (vgl. VG Hamburg a.a.O.). Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen engen Beziehung zwischen Studentenwerk und Bewohner sind nicht vorhanden und wurden auch nicht vorgetragen.
1.3. Hinsichtlich der noch streitigen Monate 04. bis 08.2014 geht der Einwand der Klägerin, eine Beitragspflicht für diese Wohnung entfalle, weil in der Betriebskostenabrechnung des Studentenwerks Würzburg vom 01.10.2014 bereits unter der Rubrik „sonstige Kosten“ Kosten für die GEZ enthalten seien, fehl. Zwar soll dieser Posten tatsächlich Rundfunkbeiträge enthalten; doch betrifft dies nach den Angaben des Beklagten (nur) die vom Studentenwerk Würzburg geschuldeten gewerblichen Betriebsstättenbeiträge gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 RBStV, die allgemein für Betriebsstätten abhängig von der Zahl der Beschäftigten anfallen. Die für Wohnungen im privaten Bereich anfallenden Beiträge sind hiervon jedoch nicht erfasst oder abgedeckt. Diese werden vom jeweiligen Wohnungsinhaber geschuldet. Eine Verminderung oder ein Entfall der im privaten Bereich bestehenden Beitragspflicht nach § 2 und § 3 RBStV für die Klägerin kann aus einer unabhängig hiervon geregelten Beitragspflicht für Betriebsstätten nicht abgeleitet werden und sieht die RBStV auch nicht vor.
Inwieweit die Erhebung von Betriebsstättenbeiträgen und deren Umlegung auf Mieter rechtmäßig erfolgte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
1.4. Die Auffassung der Klägerin, sie schulde lediglich % der für die Wohnung anfallenden Rundfunkbeiträge, weil sie in einer Wohngemeinschaft mit vier Personen wohne, entspricht nicht den Regelungen der RBStV. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV hat die Klägerin als Inhaberin der Wohnung (solange sie persönlich nicht von der Beitragspflicht befreit ist oder eine Beitragsermäßigung beanspruchen kann) den vollen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Als Inhaber einer Wohnung wird gemäß § 2 Abs. 2 RBStV jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Wohnung von einer Wohngemeinschaft bewohnt wird oder nicht. Bewohnen mehrere Personen diese Wohnung und sind nach § 2 Abs. 2 RBStV Wohnungsinhaber (wie der Beklagte im Schriftsatz vom 28.11.2014 angenommen hat, s.o.), so haften diese nach § 2 Abs. 3 RBStV als Gesamtschuldner gemäß § 44 Abgabenordnung. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet. Zahlt einer der Gesamtschuldner, so wirkt dies auch gegenüber den anderen Gesamtschuldnern schuldbefreiend. Wohnte die Klägerin alleine oder stellte ihr Zimmer eine eigene Wohnung dar (s.o.), würde sie den vollen, nicht ermäßigten Betrag ebenfalls schulden, da in ihrer Person die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV offensichtlich nicht erfüllt sind. Eine Regelung dahingehend, dass Mitbewohner einer Wohngemeinschaft nur einen entsprechenden Anteil pro Kopf schulden, sieht die RBStV nicht vor. Erfüllt dagegen ein Wohnungsinhaber die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV, so kann die Landesrundfunkanstalt von diesem keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben. Dies gilt auch dann, wenn dieser in einer Wohngemeinschaft wohnt. Seine Befreiung oder Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht wirkt allerdings nicht auch für die anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft.
Allerdings kann die Klägerin als zahlende Gesamtschuldnerin von den anderen Gesamtschuldnern, d.h. von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft, deren Anteil an der Gesamtschuld einfordern (soweit diese nicht vollständig von der Beitragspflicht befreit sind) (vgl. § 426 BGB analog).
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass diese Regelung bei Wohngemeinschaften, auf deren Zusammensetzung der jeweils in Anspruch genommene Mitbewohner keinen Einfluss hat, gewisse Probleme bei der Einforderung von anteilig geschuldeten Rundfunkbeiträgen nach sich zieht. Dieses Ergebnis ist jedoch der Tatsache geschuldet, dass der Beklagte die Wohnung der Wohngemeinschaft als eine einzige beitragspflichtige Wohnung (s.o.) angesehen hat.
1.5. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29.09.2014 an den Beklagten auf ihre länger andauernden Abwesenheitstage hinweist, befreit sie dieser Sachverhalt - auch nicht teilweise - von ihrer Beitragspflicht. Die Beitragspflicht ist an die Inhaberschaft einer Wohnung geknüpft (s.o.) und - angesichts des Massenverfahrens nachvollziehbar - nicht an die (schwerlich überprüfbare) tatsächliche Anwesenheit der jeweiligen Bewohner.
1.6. Diese Regelungen entsprechen der Bayerischen Verfassung. In seiner Entscheidung vom 15.05.2014 führte der Bayerische Verfassungsgerichtshof auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) aus, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101) verstoße. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung, deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den
1.5. privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungsund Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).
Da das Grundgesetz keine weitergehenden Grundrechte vorsieht, sieht das Gericht kein Anlass, an der grundrechtskonformen Ausgestaltung des RBStV zu zweifeln.
1.7. Hinsichtlich des Beginns der grundsätzlichen Betragspflicht ab dem 01.01.2013 wird auf § 14 Abs. 4 RBStV und die Anmeldung der Klägerin in ihrem Anmeldeformular vom 07.11.2013 Bezug genommen.
1.8. Soweit der Vater der Klägerin angibt, er habe am 04.12.2014 für den Zeitraum von 01.2013 bis 12.2014 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 107,88 EUR geleistet (vgl. Schriftsatz vom 08.12.2014), so wurde dieser Betrag erst nach Erlass des Bescheids vom 01.12.2014 geleistet und könnte allenfalls als Erfüllungs-Einrede im Rahmen einer Vollstreckung aus dem Bescheid geltend gemacht werden (vgl. Art. 21 VwZVG). Auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides hat die Zahlung rückwirkend keinen Einfluss. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass geleistete Zahlungen gemäß § 13 Satz 1 Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19.12.2012 (StAnz. Nr. 51-52/2012) unabhängig von der Bestimmung des Beitragsschuldners angerechnet werden (s.u.).
2. Gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für die Wohnung in …, … 10, im Bescheid vom 01.12.2014, betreffend den Zeitraum 01.2013 bis 09.2014 in Höhe von insgesamt 377,58 EUR, hat die Klägerin konkret nichts vorgetragen.
Der beitragspflichtige Zeitraum ab dem 01.01.2013 begegnet angesichts des Anmeldeschreibens der Klägerin vom 15.05.2014 zum 01.03.2014 in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 23.08.2014 mit dem Inhalt, sie bewohne diese Wohnung bereits seit dem 01.09.2009, keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. § 14 Abs. 3 und 4 RBStV). Das Vorbringen des Vaters der Klägerin, er habe diese Wohnung erst seit März inne (Klageschriftsatz vom 08.12.2014) widerlegt die Angaben der Klägerin nicht.
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hat das Gericht keine Bedenken; diesbezüglich wird auf die ausführlichen Entscheidungen des Bayer. Verfassungsgerichtshofes vom 15.05.2014 (s.o.) Bezug genommen, die für die Kammer, soweit es Bayerisches Verfassungsrecht betrifft, bindend sind (s.o.).
Die Zahlung des Vaters der Klägerin am 12.09.2014 für den Zeitraum 03.2014 bis 12.2014 insgesamt 179,80 EUR hat keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung werden Zahlungen jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die in § 13 Nrn. 1 bis 6 Rundfunkbeitragssatzung näher benannten Ansprüche der Rundfunkanstalt werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Beitragsschuld verrechnet. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft (vgl. § 13 Satz 3 RBStV). Aus diesem Grund ist die Bestimmung des Klägers, welche Schuld er tilgen wolle, entscheidungsunerheblich; die gesetzlichen Regelungen gehen vor.
In Anwendung dieser Norm wurde der Betrag von 179,80 EUR nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten im Schreiben vom 03.09.2015 auf die bereits mit Bescheid vom 01.08.2014 festgesetzten Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 277,70 EUR angerechnet, so dass ein offener Restbetrag aus diesem Bescheid in Höhe von 97,90 EUR (277,70 EUR - 179,80 EUR) verblieb. Darüber hinaus erfolgte diese Zahlung nach Erlass des Bescheides vom 01.08.2014, so dass auf die Ausführungen in Ziffer 1.8. dieser Entscheidung Bezug genommen wird. Diese Zahlung hat deshalb weder rückwirkend Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 01.08.2014, noch vermag sie die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 01.12.2014 zu beeinflussen, da durch sie lediglich die frühere Schuld und nicht die durch diesen Bescheid festgesetzte Beitragsschuld (teilweise) getilgt wird. Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 01.12.2014 kamen vielmehr weitere festgesetzte Beitragsschulden in Höhe von insgesamt 493,46 EUR hinzu, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht beglichen waren. Bezüglich der Zahlung am 04.12.2014 in Höhe von 107,88 EUR wird auf Ziffer 1.8 dieser Entscheidung (s.o.) verwiesen.
3. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 der der danach erlassenen Rundfunkbeitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Klägerin hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags nicht als unverhältnismäßig zu erachten (vgl. VG Hamburg v. 17.07.2014, Az. 3 K 5371/13, juris, Rn. 68 f.).
4. Da die Klage erfolglos blieb, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.