Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 12. Sept. 2016 - B 2 K 14.689

published on 12/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 12. Sept. 2016 - B 2 K 14.689
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten vom 01.02.2002 mit dem ihr 10.542,84 EUR als Restforderung für Auslagen für Statikprüfgebühren in Rechnung gestellt wurden.

Mit Bescheid vom genehmigte die Beklagte der Klägerin den Neubau von Lagerhallen auf den Grundstücken Fl.-Nr. der Gemarkung . Unter Nr. 24 der Anlage zum Baubescheid wurde ausgeführt, dass die Bauteile erst ausgeführt werden dürfen, wenn alle statischen Nachweise und Konstruktionspläne zur Prüfung vorgelegt worden sind und die geprüften Nachweise dem Bauherren zugestellt worden sind. Unter Ziff. 4 des Baugenehmigungsbescheides ist ausgeführt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat und die Auslagen durch Kostenbescheid erhoben würden. Unter Ziff. 5 wurde eine Gebühr für die Baugenehmigung in Höhe von 13.640,00 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom erteilte die Beklagte der Klägerin eine Tekturgenehmigung nachdem die Klägerin noch einige Änderungen der Pläne vorgenommen hat (vgl. zu den Änderungen Bl. 135 der Bauakte).

Mit Schreiben vom 09.03.1994 hatte die Beklagte bereits einen Kostenvorschuss in Höhe von 20.000,00 DM angefordert, weil beabsichtigt sei, einen Sachverständigen für die Prüfung der statischen Berechnungen gem. Art. 63 Abs. 4 BayBO heranzuziehen. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass nach Abschluss der Statikprüfung eine Kostenentscheidung über den endgültigen Kostenanspruch ergehe (Bl. 56 der Bauakte).

Die Klägerin entrichtete am 05.10.1994 einen Kostenvorschuss in Höhe von 8.250,00 DM und am 20.10.1994 einen Kostenvorschuss in Höhe von 12.000,00 DM für die Prüfung der statischen Berechnungen.

Die Beklagte beauftragte mit der Prüfung der Stahlhalle einschl. Bodenplatte (1. BA) das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. … Dieser stellte am 25.10.1994 eine Rechnung in Höhe von 8.170,00 DM.

Mit der Prüfung der Bauabschnitte BA 2, 3a, 3b - statische Berechnung und Prüfung der Konstruktionspläne für das Gesamtbauwerk - wurde mit Schreiben vom 09.11.1994 das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. beauftragt. Mit Schreiben vom 23.01.2002 übersandte das Ingenieurbüro den Abschlussbericht sowie eine Gebührenrechnung mit einer Gesamtsumme in Höhe von 32.700,00 DM (vgl. Bl. 2 der Beklagtenakte).

Mit Kostenbescheid vom … forderte die Beklagte von der Klägerin Auslagen in Höhe von 10.542,84 EUR für die Prüfung der Statik. Die Statikprüfgebühren betrügen insgesamt 40.870,00 DM (8.170,00 DM für Dipl.-Ing. … und 32.700,00 DM für Dipl.-Ing. …). Unter Berücksichtigung der entrichteten Kostenvorschüsse in Höhe von 20.250,00 DM errechne sich eine Restforderung in Höhe von 20.620,00 DM (= 10.542,84 EUR).

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2002 Widerspruch und wandte sich gegen die Gebührenrechnung des Ingenieurbüros . Im Wesentlichen wurde begründet, dass lediglich eine Gebühr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GeboP und ein Zuschlag nach § 5 Abs. 3 GeboP in Höhe von einem Zehntel für eine Verspätung eines Teils der Konstruktionspläne gerechtfertigt sei. Eine Gebühr nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 GeboP sei nur anzurechnen, wenn die Prüfung der Elementpläne anstatt der Prüfung der Konstruktionszeichnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GeboP durchgeführt werde. Eine Anrechnung einer Gebühr nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 GeboP sei nur möglich, wenn Nachträge zu den Berechnungen und Konstruktionsplänen infolge von Änderungen erfolgt seien.

Am 13.03.2002 leistet die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 2.740,52 EUR. Insgesamt leistete sie damit für die Statikprüfung 13.094,18 EUR an die Beklagte (vgl. Bl. 51 der Beklagtenakte).

Im weiteren Verlauf der Gespräche und Schriftwechsel erkannte die Klägerin die Berechnung des Zuschlags nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 GeboP (Höhe: 2.180,00 EUR) an (vgl. Schreiben vom 09.12.2004).

Die Beklagte beglich mit Auszahlungsanordnung vom 10.01.2007 die Kostenforderung des Ingenieurbüros aus der Gebührenrechnung vom 23.01.2002.

Eine weitere Korrespondenz zwischen den Beteiligten ist den Akten seit dem 09.12.2004 bis zum 21.12.2012 nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 21.12.2012 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass für das Verfahren noch Auslagen in Höhe von 7.802,33 EUR offen seien und bat um Begleichung des Betrages bzw. um Mitteilung, ob der Vorgang der … vorgelegt werden solle.

Die Klägerin berief sich auf die Verjährung der Forderung des Dipl.-Ing. und bat um Vorlage ihres Widerspruchs an die … Mit Widerspruchsbescheid vom hob die … den Kostenbescheid der Beklagten vom teilweise hinsichtlich des vom Ingenieurbüro geforderten Nachtragszuschlages auf (anstatt 10.900,00 DM wurden 5.537,20 DM anerkannt). Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass noch eine Restforderung der Beklagten in Höhe von 5.060,36 EUR bestehe. Auf die Gründe des Bescheids wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 07.10.2014, das bei Gericht am 08.10.2014 einging, ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag:

Der Kostenbescheid der … vom , in der Form des Widerspruchsbescheids der … vom wird aufgehoben.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 06.11.2014 ausgeführt, der streitgegenständliche Kostenbescheid sei rechtswidrig, weil Festsetzungsverjährung bzw. Verwirkung eingetreten sei. Die Festsetzungsverjährung habe nicht erst im Jahr 2002 begonnen. Aus Art. 11 KG ergebe sich, dass der Kostenanspruch mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung entstehe. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung - hier der Tekturgenehmigung vom 02.05.1995 -. Die Beklagte habe mit der Baugenehmigung Gebühren erhoben. Die Auslagen entstünden in gleicher Weise wie Gebühren mit Beendigung der Amtshandlung. Die Beklagte habe auch einen Kostenvorschuss in Höhe von 20.250,00 DM von der Klägerin erhalten. Die Festsetzungsverjährung sei damit am 31.12.1999 abgelaufen (vier Jahre nach Ablauf des Jahres 1995). Es sei gerade nicht auf den Abschluss der Statikprüfung abzustellen, denn die Statikprüfung sei keine Amtshandlung der Beklagten. Darüber hinaus sei Verwirkung gegeben. Die Beklagte habe am 13.03.2002 einen anerkennenden Betrag in Höhe von 2.740,52 EUR überwiesen. Die Klägerin habe erst mit Schreiben vom 21.11.2012 auf die noch offene Kostenforderung hingewiesen. Das Verfahren sei damit von der Beklagten nicht weiter betrieben worden. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und der mangelnden weiteren Geltendmachung der Kosten durch die Beklagte habe die Klägerin auf die Nichterhebung der Kosten vertrauen dürfen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 04.12.2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid der … vom 10.09.2014 Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Verwirkung nicht bereits vor dem Erlass des Kostenbescheids vom 01.12.2002 gegeben sei. Die Klägerin habe nach Erteilung der Baugenehmigung Abschläge für die Statikprüfung entrichtet. Sie habe sich im Klaren gewesen sein müssen, dass letztlich eine Endabrechnung der tatsächlich anfallenden Kosten folgen müsse. Da sich die Baumaßnahme über mehrere Jahre hingezogen habe, habe sich auch der Abschluss der Statikprüfung erheblich verzögert. Vor der abschließenden Prüfung der Statik sei es der Beklagten nicht möglich gewesen einen Kostenbescheid zu erlassen. Der Prüfsachverständige für Statik habe die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen erst nach Abschluss der Baumaßnahme Ende 2001 bestätigen können. Gleiches gelte auch für die Zeit nach dem Bescheidserlass. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine Erledigung des Verfahrens erklärt oder in sonstiger Weise suggeriert. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass das Widerspruchsverfahren noch anhängig war und die Frage der noch zu entrichteten Kosten - nach ihrer Auffassung -ungeklärt war. Sie habe sich auch nach der Anerkennung der Teilforderung (vgl. Schreiben vom 09.12.2004) nicht darauf verlassen können, dass die Beklagte ihren Anspruch nicht mehr geltend machen würde.

Mit Schreiben vom 19.07.2016 wies das Gericht darauf hin, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte und hörte zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 25.07.2016 ihr Einvernehmen. Der Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom 01.08.2016 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und für den Fall der Klageabweisung die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 19.07.2016 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Kostenbescheid der Beklagten vom , in Gestalt des Widerspruchsbescheids der … vom , ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 117 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Auslagen von der Beklagten gegenüber der Klägerin ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2, Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG. Bei der Vergütung an den Prüfingenieur handelt es sich um Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG, denn die Beklagte hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse gem. Art. 63 Abs. 4 BayBO (a. F.) private Sachverständige herangezogen.

Die Kostenforderung der Beklagten ist weder verjährt noch liegt Verwirkung vor.

a. Das Kostengesetz unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung nach Art. 13 KG und der Zahlungsverjährung nach Art. 19 KG.

Gem. Art. 13 ist eine Kostenentscheidung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Art. 11 KG regelt die Entstehung des Kostenanspruchs. Dieser entsteht grundsätzlich mit der Beendigung der Amtshandlung.

Das Ingenieurbüro erstellte zusammen mit dem Abschlussbericht am 23.01.2002 die Gebührenrechnung. Beides ging bei der Beklagten am 28.01.2002 ein. Erst ab diesem Zeitpunkt bestand ein Anspruch des Ingenieurbüros auf Vergütung seiner Leistung gegenüber der Beklagten (vgl. hierzu: § 7 Abs. 2 GeboP vom 11.11.1986). Vor diesem Zeitpunkt sind der Beklagten zum einen keine Auslagen entstanden, die sie der Klägerin gegenüber hätte geltend machen können und zum anderen war die „Amtshandlung“ auch noch nicht beendet, denn die Statikprüfung war gerade noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte hat von dem Instrument des Kostenvorschusses nach Art. 14 KG Gebrauch gemacht und mit Bescheid vom 09.03.1994 einen Auslagenvorschuss von der Klägerin gefordert, weil die in dem Verfahren notwendige Statikprüfung an Sachverständige vergeben werden sollte. In diesem Schreiben wurde die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass nach Abschluss der Statikprüfung noch eine Kostenentscheidung über den endgültigen Kostenanspruch ergeht. Die Beklagte führt insoweit zu Recht aus, dass es der Klägerin hat bewusst sein müssen, dass noch eine abschließende Kostenrechnung zu erwarten ist. Erst mit dem Abschluss der Prüfungsleistungen des Ingenieurbüros und der damit einhergehenden Gebührenrechnung ist der Beklagten gegenüber die Vergütung geltend gemacht worden und erst mit dem Abschlussbericht vom 23.01.2002 bescheinigte der Prüfingenieur den Abschluss der Prüfungen (vgl. Ziff. 9.2 des Abschlussberichtes vom 23.01.2002). Wie bereits oben ausgeführt, entsteht gem. Art. 11 Satz 1 KG der Kostenanspruch mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Kostenpflichtige Amtshandlung ist in diesem Baugenehmigungsverfahren auch die Prüfung der Statik. Der Prüfingenieur stellt sich in dieser Konstellation - Beauftragung durch die Baugenehmigungsbehörde - als Beteiligter der Amtshandlung dar (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KG). Dass der Sachverständige die Prüfungsleistungen erbringt, ändert nichts daran, dass es sich um eine Aufgabe und damit Amtshandlung der Baugenehmigungsbehörde handelt. Der Kostenanspruch entstand damit frühestens mit der abschließenden Prüfung der Statik. Der Abschluss der Prüfung wurde im Abschlußbericht vom 23.01.2002 bescheinigt, so dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides vom 01.02.2002 keine Festsetzungsverjährung eigetreten ist. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 10.08.1994 oder der Tekturgenehmigung abzustellen. In der Baugenehmigung vom 10.08.1994 wurden Gebühren in Höhe von 13.640,00 DM für die Erteilung der Baugenehmigung erhoben. Unter Ziff. 4 ist jedoch ausgeführt, dass Auslagen gesondert erhoben werden. Der Klägerin muss auch insoweit bewusst gewesen sein, dass noch keine abschließende Festsetzung der Kosten des Verfahrens erfolgt ist, denn sie leistete nach der Erteilung der Baugenehmigung noch die Vorschüsse für die Statikprüfungen. Das Verfahren war damit mit Erteilung der Baugenehmigung bzw. der Tekturgenehmigung nicht im Sinne des Art. 11 KG abgeschlossen. Die Klägerin hat selbst im Schreiben vom 03.08.1998 dargelegt, dass bereits zum Zeitpunkt des Bauantrages feststand, dass das gesamte Bauprojekt fünf bis zehn Jahre andauernd würde. Am 20.11.2001 hat die Klägerin auch erst die Fertigstellung der BA 1, 2, 3a angezeigt. Insoweit hätte der Klägerin auch bewusst sein müssen, dass ein „Abschluss der Kosten“ mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. Tekturgenehmigung nicht gegeben ist, wenn die maßgeblichen Statikprüfungen nicht abgeschlossen sein konnten.

b. Es ist auch keine Zahlungsverjährung eingetreten. Gem. Art. 19 Abs. 1 KG erlischt ein festgesetzter Kostenanspruch durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Gem. Art. 19 Abs. 3 Nr. 1 KG wird die Zahlungsverjährung unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs. Dies geschah mit der Festsetzung der Kosten mit Bescheid vom 01.02.2002. Aufgrund des eingelegten Widerspruchs gegen den Kostenbescheid mit Schreiben vom 28.02.2002 (Eingang bei der Beklagten am 01.03.2002) wurde der Kostenbescheid nicht bestandskräftig, so dass die Unterbrechung der Zahlungsverjährung noch andauert (Art. 19 Abs. 4 Nr. 1 KG).

c. Auch eine Verwirkung liegt nicht vor. Zwar ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht anwendbar. Für die Annahme der Verwirkung genügt aber - anders als für den Eintritt der Verjährung - nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, bei dem anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung der nicht Geltendmachung des Rechts einrichten durfte und eingerichtet hat (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 29.08.1996 - 2 C 23/95 - juris). Ausweislich der vorliegenden Akten hat die letzte gemeinsame Besprechung am 09.12.2004 stattgefunden. In einem Schreiben der Klägerin vom 09.12.2004 wurde die Besprechung zusammengefasst und die Rechnung des Prüfstatikers zum Teil akzeptiert, weitere Bedenken wurden jedoch aufrechterhalten. Anschließend ist dem Akt kein weiterer Kontakt zwischen den Beteiligten zu entnehmen. Erst mit Schreiben vom 21.12.2012 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und forderte den Fehlbetrag ein. Der Widerspruch der Klägerin wurde der … nicht vorgelegt. Der lange Zeitraum des „Nichtweiterbetreibens“ reicht jedoch für die Annahme einer Verwirkung des Anspruchs nicht aus. Es lag nämlich außer dem „Nichtstun“ kein Verhalten der Beklagten vor, das bei der Klägerin berechtigt das Vertrauen erwecken könnte, die Beklagte werde dauerhaft von der Einvernahme der Kosten absehen. Ein Unterlassen im Wege der mangelnden Weiterbetreibung des Vorgangs z. B. durch weitere Anmahnungen reicht nicht aus, es muss vielmehr ein zusätzliches Verhalten hinzutreten, aus dem die Klägerin hätte schließen können, dass von der Einbringung der Kosten abgesehen wird. Dies ist hier jedoch nicht der

Fall. Entsprechende Äußerungen oder Schriftsätze der Beklagten gegenüber der Klägerin sind den Akten nicht zu entnehmen und wurden im Übrigen auch nicht vorgetragen. Insbesondere die Zahlung eines Teilbetrages und die damit einhergehende teilweise Anerkennung der Prüfgebühren durch die Klägerin, lässt nicht den Schluss zu, sie habe anschließend darauf vertrauen können, dass das Kostenverfahren damit abgeschlossen sei. Vielmehr war der Klägerin bewusst, dass ihr Widerspruchsverfahren noch anhängig ist, denn es erfolgte weder eine Abhilfe durch die Beklagte noch erfolgte bis zum Schreiben der Beklagten vom 21.11.2012 eine Entscheidung über den Widerspruch.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe im Widerspruchsbescheid vom 10.09.2014 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

2. Die Berufung war durch das Gericht nicht zuzulassen, da weder die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch die des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.