Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 ZB 16.2135

published on 14/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 ZB 16.2135
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.060,36 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. September 2016 ist abzulehnen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der Kostenbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenforderung der Beklagten ist weder verjährt noch liegt Verwirkung vor.

Gemäß Art. 13 Satz 1 KG ist eine Kostenentscheidung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Die Entstehung des Kostenanspruchs ist in Art. 11 KG geregelt. Dieser entsteht grundsätzlich mit der Beendigung der Amtshandlung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Amtshandlungen nicht nur die Erteilung der Baugenehmigung am 10. August 1994 sowie der Tekturgenehmigung am 2. Mai 1995. Amtshandlungen sind alle Tätigkeiten, die die Behörden des Staates in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG). Unter Amtshandlung wird die Tätigkeit im Bereich obrigkeitlicher Verwaltung mit Außenwirkung, die für sich selbständig und abgeschlossen ist, verstanden (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Stand: Juni 2017, Art. 1 Anm. II. 4 a). Dabei reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als der Begriff des Verwaltungsakts, wie hier der Baugenehmigung. Für diese können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. An Auslagen werden unter anderem die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen erhoben (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG). Die an die Prüfingenieure von der Beklagten als Schuldnerin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GebOP) zu entrichtenden Vergütungen sind eine einem Sachverständigen zustehende Entschädigung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfV in der Fassung vom 11. November 1986 kann die untere Bauaufsichtsbehörde die Prüfung der Standsicherheitsnachweise baulicher Anlagen einen Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Dies hat die Beklagte im zugrundeliegenden Baugenehmigungsverfahren getan. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen, die die Auslagen erfordern. Dies ist hier die überschlägige Prüfung des Abschlussprüfberichts (§ 11 Satz 2 BauPrüfV). Im vorliegenden Fall reichte das Ingenieurbüro zusammen mit der Vorlage des Abschlussprüfberichts am 23. Januar 2002 eine Gebührenrechnung bei der Beklagten ein. Erst mit Erstellung des Abschlussberichts am 23. Januar 2002 bestand ein Anspruch des Prüfstatikers auf Vergütung seiner Leistungen gegenüber der Beklagten, der dann auch zeitlich mit der Gebührenrechnung ebenfalls vom 23. Januar 2002 geltend gemacht wurde. Seitens der Beklagten bestand erst ab diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Zahlung an den Prüfingenieur und somit die Möglichkeit, die Kosten über einen Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Die Beklagte hat aufgrund der Gebührenrechnung vom 23. Januar 2002 umgehend unter Anrechnung des bereits entrichtenden Kostenvorschusses mit Kostenbescheid vom 1. Februar 2002 die noch offenen Statikprüfgebühren als Auslagen im Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Festsetzungsfrist festgesetzt.

Soweit die Klägerin auf die Kommentierung von Rott/Stengel (a.a.O., Art. 12 Rn. 1) verweist, wonach eine Kostenentscheidung nachgeholt werden muss, wenn sie unterblieben ist oder wenn eine Kostenentscheidung nur über einen Teil der Kosten gefällt wurde, ist dies nicht weiterführend. Denn die Kostenentscheidung ist hier nicht unterblieben, sondern konnte, wie oben geschildert, erst im Jahr 2002 ergehen. Auch der Hinweis auf § 13 des Gesetzes über der Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) verfängt nicht. Zwar ist nach der dortigen Regelung ein separater Erstattungsanspruch für Auslagen im Gegensatz zur Regelung im Bayerischen Kostengesetz für die Erstattung von Auslagen vorgesehen (vgl. § 13 Abs. 3 SaarlGebG). Diese Regelung hat aus Sicht des Senats allenfalls klarstellende Funktion. Auf keinen Fall kann aus dieser landesfremden Regelung der Schluss gezogen werden, dass in Bayern der Erstattungsanspruch für Auslagen bereits vor der Vornahme der Handlungen, die die Auslagen erfordern, entsteht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Anspruchsverwirkung. Verwirkung ist ein auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Rechtsvorgang und bedeutet allgemein, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2013 – 2 ZB 12.1210 – juris). Erforderlich ist mithin grundsätzlich das Vorliegen sowohl eines Zeit- als auch eines Umstandsmoments. Nur im Einzelfall kann das Vorliegen nur eines der beiden Merkmale genügen, was insbesondere bei einem besonders langen Zeitraum der Fall sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2013 a.a.O.). Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, hat die letzte gemeinsame Besprechung am 9. Dezember 2004 stattgefunden. In einem Schreiben der Klägerin vom 9. Dezember 2004 wurde die Besprechung zusammengefasst und die Rechnung des Prüfstatikers zum Teil akzeptiert, weitere Bedenken wurden jedoch aufrechterhalten. Erst mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und forderte den Fehlbetrag ein. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht der lange Zeitraum des Nichtweiterbetreibens für die Annahme einer Verwirkung des Anspruchs nicht aus. Es lag kein Verhalten der Beklagten vor, das bei der Klägerin berechtigtes Vertrauen wecken konnte, die Beklagte werde dauerhaft von der Einnahme der Kosten absehen. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass insbesondere die Zahlung eines Teilbetrags und die damit einhergehende teilweise Anerkennung der Prüfgebühren durch die Klägerin nicht den Schluss zulässt, sie habe anschließend darauf vertrauen können, dass das Kostenverfahren damit abgeschlossen sei.

Zudem hat die Klägerin durch Erhebung ihres Widerspruchs ein Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt, so dass sie nicht damit rechnen konnte, die Beklagte werde ohne eine wie auch immer geartete Entscheidung über den Widerspruch auf die Forderung verzichten. Die Klägerin musste damit rechnen, dass die Beklagte nicht von der Geltendmachung der Forderung absieht, so dass hinsichtlich der strittigen Auslagen für die Statikprüfung keine Verwirkung eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 25/06/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulas
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.