Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 09. Apr. 2014 - 3 K 13.766
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die er für die Unterbringung der Leistungsberechtigten in einer Pflegefamilie in der Zeit vom 02.11.2009 bis 13.07.2012 erbracht hat, in Höhe von insgesamt 27.636,80 EUR.
Die am ... geborene Leistungsberechtigte I. H. wird seit ihrer Geburt von der Großmutter betreut. Die leibliche Mutter war wegen psychischer Probleme nicht in der Lage, sich adäquat um das Kind zu sorgen. Sie steht seit 14.03.2008 unter Betreuung. Der Großmutter wurde in Tschechien am 24.02.1999 die Pflegschaft für die Leistungsberechtigte übertragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 08.06.2009 wurde ihr die elterliche Sorge übertragen.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2009 beantragte die Bevollmächtigte der Pflegemutter beim Beklagten Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff., 39 SGB VIII. Die Großmutter sei nicht mehr bereit, das Kind ohne entsprechende Honorierung zu unterhalten und zu erziehen. Sie verfüge selbst nur über eine geringfügige Beschäftigung.
Mit Telefax vom 16.11.2009 leitete der Beklagte den bei ihm am 04.11.2009 eingegangenen Antrag auf Hilfegewährung an den Kläger weiter und erklärte, da die Großmutter bei einem ersten Gespräch angegeben habe, dass ihre Enkelin geistig behindert sei, seien vorrangig Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Die Enkeltochter verfüge über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“.
Mit Schreiben vom 26.11.2009 ersuchte der Kläger den Beklagten, als erstangegangenen Träger nach § 43 SGB I bzw. in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf des Kindes werde durch die Betreuung in der Tagesstätte des TPZ in ... vollumfänglich sichergestellt. Nach Einschätzung des Amtsarztes vom 29.10.2008 sei für die umfassende heilpädagogische Förderung eine teilstationäre Maßnahme ausreichend. Der Antrag umfasse ausdrücklich Hilfe zur Erziehung des Kindes durch die Großmutter im Rahmen der ihr übertragenen elterlichen Sorge. Anhaltspunkte für weitergehende Leistungen der Eingliederungshilfe seien nicht ersichtlich. Es gelte deshalb der Vorrang der Jugendhilfe.
Aus dem amtsärztlichen Zeugnis des Landratsamtes ... - Abteilung Gesundheitswesen - vom 29.10.2008 geht hervor, dass bei der Leistungsberechtigten eine altersbezogen weit unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ-Index = 54) im Bereich der leichten Intelligenzminderung (geistige Behinderung) mit sekundären Beeinträchtigungen in der psychosozialen Anpassung gegeben sei. Der Besuch einer Förderschule zur Förderung der individuellen Lebensbewältigung mit Heimbetreuung werde empfohlen. Es werde vorgeschlagen, sie teilstationär in die Tagesstätte des TPZ in ... unterzubringen. Weiter wurde ausgeführt, die Großmutter sei im Jahr 2002 mit ihrer Enkeltochter von Tschechien nach Deutschland gekommen, zuerst nach T.. Seit Mai 2008 lebe die Familie in .... Nach dem Umzug nach T. hätten sich private Probleme zwischen Enkelin und Großmutter ergeben. Deshalb sei im Rahmen einer psychologischen Untersuchung die Unterbringung des Kindes in einem Heim empfohlen worden. Von April 2008 bis Juli 2008 habe sie deshalb in ... eine Schule mit Heimunterbringung besucht. Seit September 2008 besuche sie das TPZ in ... einschließlich Tagesstätte. Aufgrund der bestehenden geistigen Behinderung sei bereits jetzt absehbar, dass für das Mädchen nur eine Beschäftigung in einer WfB in Frage komme.
Die Leistungsberechtigte besuchte vom 06.10.2008 bis 31.07.2010 die Heilpädagogische Tagesstätte des TPZ ..., wofür der Kläger die Kosten trug.
Ein von der Großmutter der Leistungsberechtigten gestellter Antrag nach § 123 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen den Beklagten auf vorläufige Gewährung von Jugendhilfeleistungen für ihr Enkelkind, blieb erfolglos (Az. B 3 E 10.55). Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte den Antrag der Großmutter rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX an den Kläger weitergeleitet habe und dadurch die Zuständigkeit sich auf den Kläger als zweitangegangenen Rehabilitationsträger verlagert habe.
Mit Bescheid vom 15.04.2010 lehnte der Kläger den Antrag der Großmutter auf Übernahme der Betreuungskosten für die Leistungsberechtigte ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufnahme der Leistungsberechtigten ausschließlich aus jugendhilferechtlich relevanten Gründen erfolgt sei. Bei der bereits seit Geburt andauernden Betreuung in der Pflegefamilie handelte es sich um ein längerfristig angelegtes adäquates Betreuungsangebot. Außerdem erhalte die Leistungsberechtigte seit 06.10.2008 Eingliederungshilfe in Form teilstationärer Betreuung in der Tagesstätte des TPZ ... Hierbei handele es sich um eine adäquate und erforderliche Hilfe.
Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Das von der Großmutter angestrengte sozialgerichtliche Verfahren bei dem Sozialgericht Bayreuth (Az. S 4 SO 61/10) wurde mit einem Vergleich vom 25.04.2012 abgeschlossen, wonach der Kläger verpflichtet wurde, der Großmutter der Leistungsberechtigten monatliche Jugendhilfeleistungen in Vorleistung nach § 14 SGB IX (vom 02.11.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von 773,60 EUR, ab 01.01.2010 bis 13.07.2012 in Höhe von 841,60 EUR) zu gewähren.
Einen Antrag auf Kostenerstattung des Klägers vom 19.06.2012 in Höhe von 27.636,80 EUR lehnte der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.10.2012 ab. Eine erneute Aufforderung zur Kostenerstattung vom 25.10.2012 blieb vom Beklagten unbeantwortet.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2013, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 15.10.2013, erhob der Kläger Klage. Er beantragt:
Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich des notwendigen Unterhaltes der Leistungsberechtigten für die Zeit vom 02.11.2009 bis 13.07.2012 in Gesamthöhe von 27.636,80 EUR im Rahmen des § 14 Abs. 4 SGB IX zu erstatten.
Zur Begründung wird ausgeführt, es sei unstrittig, dass bei der Leistungsberechtigten eine wesentliche Teilhabebeschränkung aufgrund einer Behinderung vorliege, welche auch konkrete Maßnahmen der Eingliederungshilfe ausgelöst habe. Unstrittig sei auch, dass sich die Pflegefamilie unter § 54 Abs. 3 SGB XII subsumieren lasse. Nicht erfüllt sei jedoch der gesetzliche Tatbestand, dass durch den Aufenthalt in der Pflegefamilie eine vollstationäre Betreuung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe beendet oder vermieden werden kann. Eine solche vollstationäre Unterbringung sei bislang zu keiner Zeit gegeben und könne somit auch nicht beendet werden, es werde allerdings auch konkret eine solche vollstationäre Betreuung nicht vermieden. Zu keiner Zeit sei über eine Herausnahme der Leistungsberechtigten aus der Familie diskutiert worden, bis zuletzt habe eine Heimunterbringung nicht angestanden. Nach Überzeugung des Klägers entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass mit der Bestimmung des § 54 Abs. 3 SGB XII ab deren Inkrafttreten eine fiskalische Alternative für den Sozialhilfeträger eingeräumt worden sei mit dem Regelungsziel, im Bedarfsfall bei Heimbetreuungsbedürftigkeit eine ungünstiger empfundene Einrichtungsbetreuung zugunsten einer Unterbringung in einer Pflegefamilie zu vermeiden. Als Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung wurde § 14 Abs. 4 SGB IX angegeben.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 16.12.2013,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trete der Aussage, wonach der Tatbestand der Vermeidung einer Unterbringung nicht erfüllt sei, entgegen. Es spräche hier vieles dafür, dass die Hilfebedürftigkeit der Leistungsberechtigten aus ihrer geistigen Behinderung resultiere. Die Deckung dieses Bedarfs könne jedoch nicht durch die Jugendhilfe geleistet werden. Kernpunkt der Jugendhilfe müsse es sein, der Hilfeempfängerin ein selbstständiges Leben zu ermöglichen. Dies sei aus Sicht des Beklagten langfristig nicht möglich. Eine positive Prognose der Fortentwicklung sei bei der Leistungsberechtigten nicht vorhanden. Aus dem Gutachten des Landratsamtes ...- Abteilung Gesundheitswesen - vom 29.10.2008 ergäbe sich, dass eine Verbesserung der kognitiven Leistungen sowie die Möglichkeit, dass für I. H. künftig keine Leistungen der Teilhabe mehr erbracht werden müssten, nicht gegeben sei. Nachdem bereits im Jahr 2008 im vorgenannten Gutachten die Aussage getroffen worden sei, dass es „aufgrund der bestehenden geistigen Behinderung bereits jetzt absehbar (ist), dass I. wahrscheinlich nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden kann, sondern nur eine Beschäftigung in einer WfbM in Frage kommt“, kämen Leistungen nach dem SGB VIII nicht in Betracht.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2013 (Az. 5 C 30/12) wurde der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 10.03.2014 um Stellungnahme gebeten, ob die Klage aufrechterhalten bleiben soll.
Die Beteiligten wurden mit Schriftsatz vom 10.03.2014 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 erwiderte der Kläger, dass das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Wahrung des Interessengrundsatzes entschieden habe. Es sei festgestellt worden, dass eine Vollzeitpflege in Gestalt der Unterbringung in einer Pflegefamilie eine Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe sein kann. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestanden hat, sei nicht untersucht worden. Hier sei nicht klar, ob die Pflegeeltern besonders beruflich qualifiziert seien. Damit sei die Argumentation erschwert, dass in der Pflegefamilie nicht nur der erzieherische Bedarf gedeckt werde. Außerdem sei die Leistungsberechtigte bereits seit vielen Jahren in der Pflegefamilie. Es handele sich um ein auf Dauer angelegtes Betreuungssetting. Eine Heimunterbringung habe zu keinem Zeitpunkt in Rede gestanden, so dass eine solche auch nicht beendet oder vermieden werden konnte. Kritisch werde die Gewährung von Eingliederungshilfe auch deshalb gesehen, weil die tschechisch-stämmige Familie nicht mehr postalisch erreichbar sei. Die für den Anschlusszeitraum bis 13.07.2013 gewährten Leistungen konnten nicht zur Auszahlung gebracht werden. Zur weiteren Begründung werde auf ein DIJuF-Rechtsgutachten vom 10.09.2013 Bezug genommen, in dem die umstrittene Kernfrage (Reicht abstrakte Heimbedürftigkeit ohne tatsächlichen Anlass aus?) erörtert, jedoch nicht geklärt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Kosten in Höhe von 27.636,80 EUR.
1. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen Rehabilitationsträger, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX Leistungen erbracht hat, seine Aufwendungen, wenn nach Bewilligung der Leistung festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist. Stellt also der zweitangegangene Rehabilitationsträger (hier der Kläger) fest, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistungen zuständig ist, gewährt ihm § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX die Erstattung seiner Aufwendungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Für diesen speziellen Fall geht § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX als Spezialvorschrift den allgemeinen Regelungen über die Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern (§§ 102 bis 105 SGB X) vor. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sind Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB IX). Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist jedoch, wie oben ausgeführt, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger (Kläger) Leistungen erbracht hat, für die er nicht zuständig war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, denn der Kläger war für die erbrachte Leistung (Unterbringung in einer Pflegefamilie) zuständig. Selbst wenn der Beklagte zur Leistung der vom Kläger bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII verpflichtet gewesen sein sollte, besteht kein Erstattungsanspruch, denn Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vor. Nach dieser Vorschrift gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem achten Buch Sozialgesetzbuch vor. § 10 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII findet Anwendung, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII wie auch des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nicht nach dem Schwerpunkt der Leistung, sondern allein nach der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialleistung abzugrenzen (BVerwG, U. v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris).
1.1. Der Kläger war der Leistungsberechtigten gegenüber gemäß §§ 53 ff. SGB XII zur Leistung verpflichtet. Das Gericht hat keine Zweifel und es ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, dass I. H. zum Personenkreis des § 53 SGB XII zählt.
Die Vollzeitpflege als solche kann, orientiert an der Hilfebedürftigkeit des Betroffenen, sowohl eine Maßnahme der Jugendhilfe nach § 33 SGB VIII als auch der Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe sein. Mit § 54 Abs. 3 SGB XII, der am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, ist vom Gesetzgeber geregelt worden, dass eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie ist, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. In der Gesetzesbegründung wird daran angeknüpft, dass das SGB XII, anders als das SGB VIII, keine Regelung über die Vollzeitpflege in Pflegefamilien enthalte, und dies in der Praxis dazu führe, dass seelisch behinderte Kinder oftmals in Pflegefamilien aufgenommen würden, während körperlich und geistig behinderte Kinder in der Regel in vollstationären Einrichtungen betreut würden. Es sei zu Zuständigkeitsschwierigkeiten zulasten des behinderten Kindes gekommen. § 54 Abs. 3 SGB XII erweitert seit dem 05.08.2009 den Leistungsumfang der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche auf deren Unterbringung in einer Pflegefamilie. Mit dieser Leistung soll gewährleistet werden, dass behinderte Kinder und Jugendliche mit Funktions- und Fähigkeitsbeeinträchtigungen körperlicher oder kognitiver Art in Pflegefamilien betreut werden können, ohne dass es zu einer geteilten Zuständigkeit zwischen Sozial- und Jugendhilfeämtern kommt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus - Bundestagsdrucksache 16/1341 - v. 17.6.2009, S. 6). Durch die vorgenannte Formulierung wird deutlich, dass der Gesetzgeber keine Klarstellung, sondern eine Neuregelung vornehmen wollte (vgl. SG Karlsruhe, U. v. 30.1.2014 - S 1 SO 3007/12 -; LSG Sachsen-Anhalt
Das Gericht hat entgegen der Auffassung des Klägers keine Zweifel, dass im vorliegenden Fall die Leistungsvoraussetzungen nach § 54 Abs. 3 SGB XII gegeben sind. Wie bereits oben ausgeführt, sollte mit dieser Regelung neben der bis dato bevorzugten Unterbringung von geistig behinderten Kindern in stationären Einrichtungen auch die Unterbringung in Pflegefamilien zum Wohle der betroffenen Kinder ermöglicht werden. Es sollte erreicht werden, dass auch diese Möglichkeit der Unterbringung als Alternative zur vollstationären Betreuung in Anspruch genommen wird, wenn es dem Wohle des Kindes dient. Der Gesetzgeber passte ausdrücklich auch die finanzielle Belastung von Eltern entsprechend an, um eine Bevorzugung der stationären Betreuung an finanziellen Erwägungen der Eltern zu vermeiden. Damit kann die Regelung in § 54 Abs. 3 SGB XII nur so verstanden werden, dass statt der Unterbringung in einer stationären Einrichtung auch eine Unterbringung einer Pflegefamilie erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für eine stationäre Unterbringung vorliegen. Beide Unterbringungsmöglichkeiten sollten gleichberechtigt nebeneinander ermöglicht werden. Mit der Wortwahl in § 54 Abs. 3 SGB XII („Soweit dadurch der Aufenthalt in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe vermieden … werden kann“) wollte der Gesetzgeber offensichtlich nur ausdrücken, dass für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe und in einer Pflegefamilie die gleichen Voraussetzungen gelten. Denn sollte das Kind nicht in einer Pflegefamilie untergebracht werden können, dann kann es nach dem Willen des Gesetzgebers gleichwertig in einer entsprechenden vollstationären Einrichtung untergebracht werden.
Dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Leistungsberechtigten in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vorliegen bzw. vorlagen, ist nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht ernsthaft bestritten. Bereits dem amtsärztlichen Zeugnis des Landratsamtes Hof vom 29.10.2008 ist zu entnehmen, dass wegen der Behinderung der Leistungsberechtigten eine Heimbetreuung empfohlen wurde. Eine Rückkehr der Leistungsberechtigten zu ihrer Mutter war wegen deren psychischen Problemen nicht möglich. Dass die seinerzeit erfolgte Unterbringung bei der Großmutter wegen des Erziehungsdefizits der leiblichen Mutter erfolgte, ist unerheblich, denn maßgeblich ist bei § 54 Abs. 3 SGB XII lediglich, dass ein behinderungsbedingter Bedarf zu decken ist. Auf die Gründe der Notlage - wie hier des Ausfalls elterlicher Betreuungsleistungen - kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B. v. 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 - Rn. 34, juris). Eine Alternative zur Pflege bei der Großmutter wäre offensichtlich nur die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung. Der Kläger ist sowohl für die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung als auch bei einer Pflegefamilie zuständig. Nicht notwendig ist bei dieser Betrachtung, dass eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung konkret angedacht wird oder wurde. Vielmehr ist dem Zweck der genannten Vorschrift zu entnehmen, dass Fallgestaltungen, bei denen aufgrund einer Prognose festgestellt werden kann, dass durch die Pflege der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung „abstrakt“ verhindert werden kann, ebenfalls erfasst sind. Der Einwand des Klägers, seine Leistungspflicht bestehe (nur deshalb) nicht, weil die Pflegefamilie stets bereit war die Leistungsberechtigte bei sich zu behalten und damit die Unterbringung nicht zur Vermeidung eines stationären Aufenthalts diene, geht völlig am Gesetzeszweck vorbei. Eine Alternative zur Unterbringung der Leistungsberechtigten als in der Pflegefamilie bzw. in einer stationären Einrichtung hat der Kläger jedenfalls nicht benannt, so dass nicht ersichtlich ist, warum die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII nicht gegeben sein sollen.
Soweit der Kläger allgemein mit seinen fiskalischen Interessen und der mangelnden Infrastruktur im Hinblick auf Vollzeitpflegefamilien argumentiert, ist dies unbehelflich, denn wie oben ausgeführt, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass behinderte Kinder und Jugendliche mit Funktions- und Fähigkeitsbeeinträchtigung in körperlicher oder kognitiver Art in Pflegefamilien betreut werden können, ohne dass es zu einer geteilten Zuständigkeit zwischen Sozial- und Jugendhilfeträgern kommt (vgl. BT-Drucks. 16/13417, S. 6).
1.2. An dieser Zuständigkeit des Klägers zur Leistung ändert sich auch dann nichts, wenn neben ihm auch der Beklagte zur Leistung verpflichtet wäre. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII unstreitig vor.
Nachdem der Kläger für die von ihm gewährten Leistungen als überörtlicher Sozialhilfeträger selbst zuständig war, hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten.
2. Da die Klage erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO besteht nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern (§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Angesichts der allenfalls geringfügigen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.
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Annotations
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
(3) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
- 1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, - 3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, - 4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, - 5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, - 6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie - 7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.