Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Sept. 2017 - B 5 E 17.622

published on 19/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Sept. 2017 - B 5 E 17.622
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Antragsgegners, den Dienstposten Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr –bei der Polizeiinspektion (PI) ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der am ... geborene Antragsteller ist als Polizeioberkommissar (A 10) Beamter des Antragsgegners. Er ist als Sachbearbeiter und Gruppenführer Einsatzzug bei der PI ... tätig. In der letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erhielt der Antragsteller als Gesamturteil neun Punkte. Die letzte Beförderung des Antragstellers zum Polizeioberkommissar erfolgte am 1. November 2015. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung für den Zeitraum von 2009 bis 2012 hatte der Antragsteller ebenfalls ein Gesamtergebnis von neun Punkten erreicht.

Der am ... geborene Beigeladene ist als Kriminalhauptkommissar (A 11) Beamter des Antragsgegners und als Sachbearbeiter bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) ... tätig. In seiner letzten Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erhielt der Beigeladene als Gesamturteil 13 Punkte. Die letzte Beförderung des Beigeladenen zum Kriminalhauptkommissar erfolgte am 1. November 2009. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung für den Zeitraum von 2009 bis 2012 hatte der Beigeladene ein Gesamtergebnis von ebenfalls 13 Punkten erreicht.

Mit Formblattanträgen bewarben sich der Beigeladene unter dem Datum vom 3. Mai 2017 und der Antragsteller unter dem 9. Mai 2017 auf die am 28. April 2017 ausgeschriebene, mit A 9 bis A 11 bewertete Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr – bei der PI ... In der Ausschreibung war als Anforderung lediglich eine dem Dienstposten entsprechende laufbahnrechtliche Qualifikation genannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der ausgeschriebene Dienstposten gemäß Dienstpostenbewertung nach A 11/12 angehoben werden könne sowie Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (IMS vom 20.8.1997 – IC3-0302.3-2, zuletzt geändert durch IMS vom 25.8.2006 – IC3-0302.102-23 – RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können. Insgesamt gingen auf die Ausschreibung elf Bewerbungen von Beförderungsbewerbern aus den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und von einem Umsetzungsbewerber der Besoldungsgruppe A 12 ein.

Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums (PP) ... vom 21. Juni 2017 (Bl. 48 der Behördenakte) ist festgehalten, dass der Bewerber der Besoldungsgruppe A 12 ausscheide, da der Dienstposten nur mit A 9/11 bewertet sei. Ein Einstieg in das Hebungsverfahren nach A 12 könne nur über A 9/11 erfolgen, andernfalls werde der Zweck, langjährigen Sachbearbeitern Verkehr eine Perspektive nach A 12 zu geben, verfehlt. Von den danach in Frage kommenden Bewerbern habe der Beigeladene zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 das beste Beurteilungsergebnis mit 13 Punkten erzielt, die weiteren Beförderungsbewerber hätten jeweils schlechtere Gesamtbewertungen erreicht.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 wurde der Personalrat beim PP ... um Zustimmung zur Bestellung des Beigeladenen gebeten, diese Zustimmung wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2017 erteilt.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 wurden der Antragsteller und die anderen erfolglosen Bewerber informiert, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte und der streitgegenständliche Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Es sei beabsichtigt, die Bestellung frühestens in 14 Tagen schriftlich zu verfügen. Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Schreiben wurden am 26. Juli 2017 per Post versandt.

Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10. August 2017, eingegangen beim PP ... am gleichen Tage, Widerspruch gegen die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers erheben.

Ebenfalls mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. August 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ der Antragsteller beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr – bei der PI ... (A 9/A 11) im Bereich des Polizeipräsidiums ... (Dienstposten-/ Stellenausschreibung im MBl. ...) einem anderen Bewerber zu übertragen oder mit einem anderen Bewerber zu besetzen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Ein Anordnungsgrund liege zumindest darin, dass der Beigeladene durch die Dienstpostenübertragung einen Bewährungsvorsprung erlangen könne, der die Rechtsposition des Antragstellers im Hauptsacheverfahren negativ beeinflussen könne. Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, der Antragsteller sei derjenige Bewerber, der die Auswahlkriterien am besten erfülle. Der erfolgreiche Bewerber sei kein Beförderungsbewerber, es handele sich um einen Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11, also um einen Umsetzungsbewerber, der zu Unrecht im Auswahlverfahren berücksichtigt worden sei.

Mit Beschluss vom 14. August 2017 wurde der erfolgreiche Bewerber auf den streitgegenständlichen Dienstposten zum Verfahren beigeladen.

Für den Antragsgegner erwiderte das PP ... mit Schriftsatz vom 21. August 2017 und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahl des Beigeladenen sei rechtmäßig erfolgt. Nach den einschlägigen Bestellungsrichtlinien habe sich das PP ... für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit einem Beförderungsbewerber entschieden. Ein Teil der Dienstposten für Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr – bei Polizeiinspektionen könne nach A 11/12 angehoben werden. Dies erfolge derart, dass bei Freiwerden eines mit A 11/12 bewerteten entsprechenden Dienstpostens im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums der Dienstposten der/des leistungsstärksten Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters 3. QE – Verkehr – bei einer Polizeiinspektion nach A 11/12 angehoben werden könne. Derzeit seien beim PP ... sieben von 13 solcher Dienstposten mit A 11/12 bewertet. Beim Beigeladenen handele es sich um einen sehr leistungsstarken Beamten, der – im Falle seiner Bestellung auf den streitgegenständlichen Dienstposten – der derzeit am besten beurteilte Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr – im Bereich des PP ... wäre. Bei Freiwerden einer Hebungsmöglichkeit könne diese an den Beigeladenen vergeben werden. Planmäßig sei aber in naher Zukunft mit dem Freiwerden einer solchen Hebungsmöglichkeit nicht zu rechnen. Der Beigeladene sei in der aktuellen wie in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung im Gesamturteil mit vier Punkten mehr als der Antragsteller bewertet worden. Er sei zudem im Vergleich zum Antragsteller in einem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt worden, an das regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen seien. Der Beigeladene sei als Beförderungsbewerber anzusehen, da die Möglichkeit bestehe, den streitgegenständlichen Dienstposten nach A 11/12 zu heben. Aus technischen Gründen seien in der Übersichtsliste (Bl. 49 der Behördenakte) alle Bewerber als Umsetzungsbewerber gekennzeichnet, dies sei aber nur durch die verwendete Software bedingt und stelle nicht die tatsächliche Einstufung dar.

Der Beigeladene schloss sich mit Schreiben vom 23. August 2017 den Ausführungen des Antragsgegners an.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. September 2017 ließ der Antragsteller ergänzend vortragen, dass es sich beim Beigeladenen um einen Umsetzungsbewerber handele, der nach den Bestellungsrichtlinien am Leistungsvergleich nicht teilnehme. Zwar bestehe nach den Ausführungen der Antragsgegnerseite die Möglichkeit, den streitgegenständlichen Dienstposten nach A 11/12 zu heben, worauf auch in der Ausschreibung hingewiesen wurde. Es sei aber nicht ersichtlich, ob und wann dies geschehe. Soweit die Bestellungsrichtlinien darauf abstellten, dass Bewertungsänderungen vorgesehen werden könnten, setze dies voraus, dass Bewertungsänderungen konkret in Aussicht stünden. Nach den Ausführungen des Antragsgegners sei dies gerade nicht der Fall. Somit seien auch keine Bewertungsänderungen i.S.d. der Bestellungsrichtlinie vorgesehen. Hinsichtlich der Wertigkeit des streitgegenständlichen Dienstpostens sei daher nicht auf A 11/12 abzustellen. Maßgeblich sei insoweit vielmehr der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Darüber hinaus habe eine Rücksprache mit der Deutschen Polizeigewerkschaft ergeben, dass die Bestellungsrichtlinien derzeit nur im Entwurf vorlägen, also noch keine Rechtsqualität hätten. Der Antragsteller sei zudem aus sozialen Gründen mit dem Dienstposten zu betrauen, insoweit werde auf seine Bewerbung vom 9. Mai 2017 verwiesen.

Unter dem Datum vom 18. September 2017 replizierte das PP ... hierauf und führte aus, dass es sich beim streitgegenständlichen Dienstposten gleichwohl um einen Beförderungsdienstposten handele. Nach derzeitigem Sachstand sei noch im laufenden Jahr mit der Vergabe von zwei Hebungsmöglichkeiten zu rechnen. Ein Dienstposteninhaber gehe mit Ablauf des 30. September 2017 in den Ruhestand. Ein weiterer habe sich für einen höherwertigen Dienstposten beworben und nach Auskunft des zuständigen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr sei eine Bestellung noch in diesem Jahr beabsichtigt. Weitere vier Inhaber entsprechender Dienstposten wechselten in den nächsten sieben Jahren aus Altersgründen in den Ruhestand. Zudem könnten Hebungsmöglichkeiten auch frühzeitig frei werden. Auch wenn das genaue Datum des Frei werdens einer Hebungsmöglichkeit nicht benannt werden könne, sei die Möglichkeit der Anhebung auf A 12 hinreichend konkret. Der von Antragstellerseite in Bezug genommene Entwurf der Bestellungsrichtlinien aus dem Jahr 2012 sei zwar nicht förmlich eingeführt, dennoch werde die darin vorgesehene Regelung im Bereich der gesamten bayerischen Polizei seit mehreren Jahren angewandt. Allein im Bereich des PP ... seien bereits mehrere Dienstposten auf dieser Grundlage vergeben worden. Es stehe im Organisationsermessen des Dienstherrn, sich im vorliegenden Fall für ein Besetzungsverfahren zu entscheiden, das auf leistungsbezogenen Kriterien beruhe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 18. September 2017 stellte das PP ... klar, dass entgegen den Angaben im Schriftsatz vom 21. August 2017 sich die eine Hebungsmöglichkeit für den streitgegenständlichen Dienstposten daraus ergebe, dass dessen bisheriger Inhaber mit Ablauf des 30. September 2017 in den Ruhestand trete. Die weitere angesprochene Hebungsmöglichkeit aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung eines Inhabers eines solchen Dienstpostens auf einen höherwertigen Dienstposten sei am 21. August 2017 noch nicht bekannt gewesen.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist im Hauptsacheverfahren – verfassungsrechtlich unbeanstandet – grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber – von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen – unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf den fraglichen Dienstposten, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiliger Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – BayVBl 2003, 240).

b) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt einen hinreichenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, der es rechtfertigen würde, dem Dienstherrn die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens einstweilen zu untersagen. Die frühere Rechtsprechung hat bei der Konkurrenz um Beförderungsdienstposten hierzu regelmäßig genügen lassen, dass der erfolgreiche Bewerber auf dem Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte, der im Falle einer nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglicherweise notwendigen Korrektur der Auswahl nicht mehr rückgängig zu machen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852, BayVBl 2010, 80; B.v. 20.10.2011 – 3 CE 11.2001 – juris Rn. 27; B.v. 29.10.2014 - 3 CE 14.2073 – juris Rn. 20; B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 18). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes soll der Dienstherr aber doch befugt sein, dem ausgewählten Bewerber trotz entsprechender Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung den (höherwertigen) Dienstposten – also das Funktionsamt – zu übertragen. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Funktionsamts müsse demnach nicht unterbleiben, die Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber unterliege nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität und könne jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, sei nicht zu befürchten, da im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden könne (BVerwG, U.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – BVerwGE 155, 152; ebenso: BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.1188 – juris Rn. 28 f.; B.v. 9.1.2017 – 6 CE 16.2310 – juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.). Danach bestünde allenfalls die Möglichkeit, dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf dem streitgegenständlichen Dienstposten einen anderen Bewerber zu befördern, solange über die Bewerbung des Antragstellers nicht bestandskräftig entschieden wurde.

c) Letztlich kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes aber dahinstehen, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch geltend machen kann. Der Antragsteller müsste insoweit eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft machen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194).

aa) Diese Grundsätze finden hier auch hinsichtlich des Beigeladenen Anwendung. Denn er ist im Hinblick auf die zu Grunde zu legende Bewertung des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht als Umsetzungssondern als Beförderungsbewerber anzusehen.

Als Umsetzungsbewerber, also als Bewerber, der bereits ein Statusamt innehat, das nach seiner Bewertung dem streitgegenständlichen Dienstposten – bzw. bei gebündelten Dienstposten der höchstmöglichen Bewertung des Dienstpostens – entspricht, hätte der Beigeladene zwar nach Nr. 3 RBestPol vorrangig auf den streitbefangenen Dienstposten bestellt werden können. Der Dienstherr hat sich hier auch nicht für ein Auswahlverfahren entschieden, an dem Umsetzungs- und Beförderungsbewerber unterschiedslos teilnehmen und deswegen für beide die Grundsätze der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Anwendung fänden (vgl. BVerfG, B.v. 28.2.2007 – 2 BvR 2494/06 – BayVBl 2008, 20; BayVGH, B.v. 9.1.2013 – 3 CE 12.2491 – juris; B.v. 11.11.2008 – 3 CE 08.2643 – juris). Denn mit dem Hinweis auf Nr. 3 RBestPol in der Ausschreibung ist hinreichend deutlich gemacht, dass Umsetzungen vorrangig durchgeführt würden und entsprechende Bewerber gerade nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (vgl. VG Ansbach, B.v. 22.8.2017 – AN 1 E 17.01503 – juris Rn. 43).

Allerdings ist für den hier streitgegenständlichen Dienstposten nach Nr. 4.3 RBestPol die künftige Wertigkeit des Dienstpostens nach Hebung nach A 11/12 zu Grunde zu legen. Diese Regelung entspricht inhaltlich Nr. 9.2 des Entwurfs der RBestPol aus dem Jahr 2012, so dass in jedem Fall für Dienstpostenbesetzungsverfahren die künftige Wertigkeit eines Dienstpostens zu Grunde zu legen ist, wenn Bewertungsänderungen „vorgesehen“ sind. Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite liegt hier eine solche „vorgesehene“ Bewertungsänderung vor, da eine Anhebung des fraglichen Dienstpostens hinreichend konkret ist und in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgen soll. Das PP ... hat hinreichend dargelegt, dass der Beigeladene im Falle des Erfolgs seiner Bewerbung der am besten beurteilte Inhaber eines Dienstpostens als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr – bei einer PI im Bereich des PP ... wäre. Demnach wäre nach den vom Antragsgegner angewandten Grundsätzen die nächste frei werdende Hebungsmöglichkeit an ihn zu vergeben. Bereits mit der mit Ablauf des 30. September 2017 erfolgenden Ruhestandsversetzung des bisherigen Inhabers des Dienstpostens Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE – Verkehr – bei der PI ... wird dieser Fall eintreten. Es ist nicht ersichtlich, wie in dem kurzen, bis dahin noch zur Verfügung stehenden Zeitraum ein anderer Inhaber eines solchen Dienstpostens vorrangig zum Zuge kommen sollte. Insoweit hat sich die bloße Möglichkeit einer Hebung der Bewertung des streitgegenständlichen Dienstpostens bereits zu einer „vorgesehenen“ Bewertungsänderung i.S.d. Nr. 4.3 RBestPol verdichtet. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Dienstpostens ist deshalb eine Bewertung bis zur Besoldungsgruppe A 12 anzusetzen. Dementsprechend ist auch der Beigeladene als Beförderungsbewerber anzusehen.

bb) Vor diesem Hintergrund ist die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die hierfür maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind dabei regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11; B.v. 5.9.2007 – 2 BvR 1855/07, NVwZ-RR 2008, 433; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102; BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771). Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102; U.v. 17.8.2005 – 2 C 37/04, BVerwGE 124, 99), denen für die Frage der Eignung und Befähigung eines Beamten besondere Bedeutung zukommt. Sie dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. Sie sind deshalb besonders gut geeignet, weil sie auf einheitlichen Richtlinien beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2000 – 3 CE 99.3309, BayVBl 2001, 214; B.v. 24.9.1996 – 3 CE 96.2023). Die somit im Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen müssen den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (noch) aktuellen Zustand wiedergeben.

Zwar kann der Beamte bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – BayVBl 2012, 336 – juris Rn. 16). Dafür wurde aber von Antragstellerseite nichts glaubhaft gemacht oder auch nur vorgetragen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass insoweit eine unzutreffende Beurteilung beim Antragsteller oder beim Beigeladenen zu Grunde gelegt worden wäre. Nach ihren letzten periodischen Beurteilungen jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 wurde der Beigeladene mit einem im Vergleich zum Antragsteller um vier Punkte besseren Gesamturteil bewertet. Diese Beurteilungen sind auch hinreichend aktuell, um den gegenwärtigen Leistungsstand der beiden Beamten widerzuspiegeln. Da die Ausschreibung kein besonderes Anforderungsprofil enthielt, konnte der Dienstherr deshalb zu Recht auf die bessere Bewertung im Gesamturteil der Beurteilung abstellen.

2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.4.2013 –6 C 13.284 – juris; B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – juris) auch im Eilverfahren mit dem vollen Regelstreitwert zu bemessen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.