I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens.
Der … geborene Antragsteller steht als Polizeioberkommissar mit Einsatzort ... (Besoldungsgruppe A…) im Dienst der Antragsgegnerin (letzte Beförderung: 22. August 2014). Bei seiner Beurteilung (Stand 30. September 2014) erhielt er eine Bewertung mit 6 Punkten (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden). Er war vom 1. Oktober 2014 bis 30. Juni 2015 als Ermittlungsbeamter im Ermittlungsdienst der Bundespolizei (BPOL) … und vom 1. Juli 2015 bis 31. Juli 2016 als Sachbearbeiter Polizeiliche Auswertung und Analyse (PAA - SB 12) der Bundespolizeidirektion … (BPOLD...) tätig. Ab dem 1. August 2016 wurde der Antragsteller als Fachlehrer zur Bundespolizeiakademie,… (…) abgeordnet.
Bei seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 1. Oktober 2016 für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 (eröffnet am 21. März 2017) wurde der Antragsteller mit dem Gesamturteil B2 (genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und übertrifft die Anforderungen gelegentlich) bewertet. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. März 2017 Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 kündigte die Bundespolizeiakademie an, 32 Ernennungen zum Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 zu treffen, die bei der Regelbeurteilung 2016 und 2014 mindestens die Gesamtnote A2 (die Leistungen übertreffen die Anforderungen in signifikanter Weise, besondere Leistungen und Fähigkeiten ragen während des überwiegenden Beurteilungszeitraums deutlich hinaus) und in den Leistungsmerkmalen einen Durchschnitt von 5,50 Punkten haben.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Mai 2017 ließ der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch erheben. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller nicht einen Tag in der Dienstgruppe des Beurteilers Dienst geleistet habe. Dieser habe hinsichtlich seiner Beurteilung auch nicht die notwendigen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, was auch darin zum Ausdruck komme, dass in den Vorversionen der Regelbeurteilung die Wertigkeit Kontroll-Streifenbeamter (A9g-11) eingetragen gewesen sei, obwohl der Antragsteller zum 1. Juli 2016 der Dienstposten des Gruppenleiters A10/12 übertragen worden sei. Diese Tätigkeit habe aufgrund mangelnder Kenntnis des Beurteilers keinen Eingang in die Beurteilung gefunden. Zudem sei auch das Anforderungsprofil seiner konkreten dienstlichen Tätigkeiten in der BPOLD…, SB 12 und seine Verwendung in der … (seit 1. August 2016) nicht erwähnt worden. Das Datum der letzten Ernennung sei in der Vorversion ebenfalls falsch eingesetzt worden. Der Beurteiler hätte Informationen über den Antragsteller beim Leiter des … (Herrn ...) bzw. über ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller einholen müssen. Die Beurteilung weise formelle Mängel auf. Das Kooperationsgespräch, das in der Beurteilung angegeben werde (17. Mai 2016), sei tatsächlich nicht durch den Beurteiler, sondern durch Herrn PHK ... durchgeführt worden. Der Beurteiler habe dem Antragsteller im Rahmen eines Personalgesprächs vorgehalten, dass er in „1 zu 1 Situationen“ mit anderen Gruppenleitern unterlegen sei. Dieses angebliche Leistungsdefizit hätte er dem Antragsteller aber frühzeitig mitteilen müssen, da dies der Zweck eines Kooperationsgesprächs sei. Der Beurteiler sei auch nicht zuständig für die Beurteilung gewesen, da er für einen Zeitraum von über 12 Monaten zur BPOLD ..., abgeordnet gewesen sei. Zwar habe die Abordnung zum 31. Juli 2016 geendet, die Regelung (Beurteilung bei Abordnung Nr. 3.5.1. der Beurteilungsrichtlinien) müsse ihrem Sinn und Zweck aber dennoch angewendet werden, da die aufnehmende Behörde eine umfassendere und genauere Einschätzung des Beamten vornehmen könne, zumal es sich hier um 54% des Beurteilungszeitraums gehandelt habe. Dass der Antragsteller nur für die letzten 2 Monate nach …abgeordnet worden sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Zuständigkeit für die Beurteilung falle in die BPOLD ... Die Beurteilung weise zudem materielle Fehler auf. Herr EPHK … habe im Beurteilungsbeitrag vom 29. Juli 2016 die Note 8 - übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen - 12 mal und die Note 7 - übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen - 8 mal vergeben. Eine nachvollziehbare Begründung, wie dieser Beurteilungsbeitrag berücksichtigt worden sei, enthalte die Beurteilung nicht. Unerwähnt bleibe, dass der Kläger im Ermittlungsdienst der BPOL … zwei größere Ermittlungsverfahren initiiert und federführend begleitet habe sowie dass er für interne Fortbildungsveranstaltungen mitverantwortlich gewesen sei. Der Beurteiler habe nicht gewusst, welche konkrete Tätigkeit der Antragsteller ausgeübt habe. Der Antragsteller habe eigeninitiativ ein Nachschlagewerk zur ... verfasst. Aus diesem Nachschlagewerk sei dann ein für die gesamte Bundespolizei geltendes Schriftstück erstellt worden. Andere Gruppenleiter hätten keine solche Leistung vorzuweisen. Der Beurteiler habe auch davon nichts gewusst. Auch die Arbeitsleistung im Führungsstab der BPOLD ... in der Migrationslage (Zeitraum Oktober 2015 bis Januar 2016) sei nicht berücksichtigt worden. Die Verschlechterung in den einzelnen Leistungsmerkmalen im Hinblick auf den Beurteilungsbeitrag von EPHK … sei nicht begründet worden. Hinsichtlich des Leistungsmerkmals Nr. 6 (körperliche Leistung) sei auszuführen, dass der Antragsteller während seiner Abordnung zur BPOLD ... für vier Monate im Führungsstab mit 13 - Stunden - Schichten eingesetzt worden sei. In den Befähigungsmerkmalen sei der Antragsteller mit den Kategorien B und A bewertet worden, die Kategorien C und D seien nicht enthalten. Im Vergleich zur Gesamtnote seiner Beurteilung in B2 weiche die Befähigungsbeurteilung erkennbar ab. Eine nachvollziehbare Begründung fehle im Begründungstext der Regelbeurteilung. Es sei daher fraglich, ob bei Bildung der Gesamtnote die Befähigungsbeurteilung angemessen berücksichtigt worden sei. Insgesamt müsse die Leistung des Antragstellers mit der Gesamtbewertung A2 erfolgen.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO ohne mündliche Verhandlung vorläufig zu untersagen, die für die Beförderung zum Polizeihauptkommissar, Besoldungsgruppe A 11, ausgewählten Bewerber/Bewerberinnen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 17. Mai 2017, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antrag bereits am fehlenden Anordnungsgrund scheitere, da auch ohne den Erlass der begehrten Anordnung die Möglichkeit bestünde, den Antragsteller zum Polizeihauptkommissar zu befördern. Eine Planstelle der erforderlichen Wertigkeit stünde zur Verfügung und werde bis zu einer abschließenden Entscheidung durch die Antragsgegnerin freigehalten. Zudem bestehe kein Anordnungsanspruch, da die Beurteilung weder formell noch materiell rechtsfehlerhaft ergangen sei. Das Kooperationsgespräch sei am 17. Mai 2016 mit Herrn PHK …, der der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers gewesen sei, durchgeführt worden. Die Beurteilung sei vom zuständigen Erstbeurteiler erstellt worden. Sowohl der Beurteilungsbeitrag des Herrn EPHK … (vom 29. Juli 2016) als auch die Fertigung des Nachschlagewerks zur … seien im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt worden. Die Beurteilung setze nicht voraus, dass der Beurteiler den Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kenne. Unter Ziffer II. (Anforderungsprofil) sei ausgeführt worden, welche prägenden Tätigkeiten der Antragsteller im Beurteilungszeitraum wahrgenommen habe. Soweit sich der Antragsteller auf eine Vorbeurteilung stütze, so stelle die neue Beurteilung keine Fortschreibung der früheren Beurteilung dar.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie über zwei zusätzliche Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 verfüge. Eine dieser Planstellen werde für den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens freigehalten. Eine Einweisung des Klägers in eine entsprechende Planstelle sei somit möglich, wenn das Gericht zu der Entscheidung käme, dass der Antragsteller hätte befördert werden müssen.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 wies der Antragsteller darauf hin, dass seinem Rechtsschutzbegehren nur dann Rechnung getragen werden könne, wenn die am 31. Mai 2017 geplanten Beförderungen unterblieben. Das Gericht treffe keine Entscheidung darüber, dass der Antragsteller hätte befördert werden müssen. Es gehe im Hauptsacheverfahren nur darum, dass der Dienstherr zur Neubescheidung verpflichtet werde. Der Antragsteller könne verlangen, dass die ausgewählten Konkurrenten nicht befördert werden, da im Falle einer Neubescheidung dieselbe Konkurrenzsituation bestünde und nicht auszuschließen sei, dass bei Freihaltung von nur zwei Stellen und etwaigen anderen Konkurrentenstreitigkeiten der Antragsteller dennoch nicht zum Zuge käme. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass die dienstliche Beurteilung rechtswidrig sei.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 sicherte die Antragsgegnerin zu, eine weitere Planstelle für den Antragsteller abhängig vom Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens) frei zu halten. Es werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller, der auf Platz … gelistet sei, sich mit mindestens zwei Notenstufen (Gesamtnote) verbessern müsste und in drei der vier relevanten Einzelmerkmale die Note A1 erhalten müsste, um den Konkurrenten auf Rang … verdrängen zu können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass in dem Antrag auf vorläufige Untersagung der Beförderung aller ausgewählten Bewerber als minus auch die Freihaltung zumindest einer Stelle bis zur Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren enthalten ist.
2. Der so verstandene zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Untersagung der Beförderung aller ausgewählten Bewerber ist hingegeben unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. § 123 Abs. 1 VwGO setzt also ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
a) Ein Anordnungsgrund ergibt sich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten wie der vorliegenden in der Regel bereits daraus, dass die einmal vollzogene Beförderung von Konkurrenten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Lediglich in Fällen, in denen der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten effektiv wahrzunehmen, besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer erfolgten Ernennung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - juris Rn. 27). Entsprechend dem Regelfall hat der Antragsteller vorliegend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nach summarischer Prüfung unter Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ergangen ist.
aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sodass für öffentliche Ämter die Besetzung nach dem Leistungsprinzip gilt. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei entscheidet (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112 - juris Rn. 23). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, a.a.O, Rn. 22; BVerfG-K, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 - Rn. 14). Im Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m.w.N.).
Dienstliche Beurteilungen, die darüber befinden, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, stellen einen von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, sodass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Kontrolle, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (st. Rspr., etwa BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m.w.N.; BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, wie sie im Schreiben vom 3. Mai 2017 zum Ausdruck kommt, bei summarischer Prüfung in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig, da die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist.
Die Beurteilung ist - zumindest nach summarischer Prüfung - materiell rechtswidrig, da sie nicht nachvollziehbar begründet wurde. Zwar ist in der Beurteilung vermerkt, dass der Beurteilungsbeitrag von EPHK … vom 29. Juli 2016 berücksichtigt worden sei. Allerdings ist nicht ersichtlich, wie diese Berücksichtigung tatsächlich stattgefunden hat. In den Leistungsmerkmalen Qualität, Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes, Initiative, Vertretung des Verantwortungsbereichs, Dienstleistungsorientierung, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln, Umgang mit Konfliktsituationen und körperliche Leistung erhielt der Antragsteller die Bewertung B2 (übertrifft die Anforderungen gelegentlich). Im Beurteilungsbeitrag vom 29. Juli 2016 erhielt der Antragsteller in den Merkmalen Arbeitsmenge, Fachkenntnisse, Eigenständigkeit, Vertretung des Verantwortungsbereichs, mündlicher Ausdruck, schriftlicher Ausdruck, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Umgang mit Konfliktsituationen, Organisation, Motivierung und Förderung von Mitarbeitern 8 Punkte (übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen - Notenstufe 2), bei einer insgesamt zu vergebenden Punkteskala von 1 bis 9. Weswegen ein Abweichen vor allem in den Punkten Qualität, Vertretung oder Umgang mit Konfliktsituationen in der Beurteilung erfolgt ist, erschließt sich im Wege der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht, da eine Begründung für die Abweichung weder in der Beurteilung selbst enthalten ist noch eine solche sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergibt. Zwar ist nach Nr. 2.3.1. der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 (BeurtRL BPOL) bei einer Abordnung zu einer Verwendungsfortbildung (wie sie hier nach Angabe der Antragsgegnerin vorliegen soll) kein Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Allerdings haben nach Nr. 3.2. BeurtRL BPOL Erstbeurteilende, soweit ihnen eigene unmittelbare Erkenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilenden fehlen, Stellungnahmen des Vorgesetzten einzuholen und sonstige Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Diese sind wie Beurteilungsbeiträge zu behandeln. Das Gericht geht davon aus, dass die unterschiedliche Bewertung - zumal auch für den Beurteilungsbeitrag und die Beurteilung unterschiedliche Bewertungsskalen Anwendung fanden - in der Beurteilung näher hätte begründet werden müssen. Eine solche nähere Begründung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann erforderlich, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, U.v. 17.09.2015 - 2 C 5/15 - juris Rn. 37). Nach Auffassung des Gerichts muss diese Rechtsprechung ebenso angewendet werden, wenn wesentliche Erkenntnisquelle für die Beurteilung ein Beurteilungsbeitrag der Behörde ist, zu der der Beamte abgeordnet wurde, und für Beurteilungsbeitrag und Beurteilung unterschiedliche Bewertungsskalen vorgesehen sind, zumal wenn die textliche Ausformulierung des Beurteilungsbeitrags besser ausfällt als die Beurteilung selbst. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertung drängt sich das Ergebnis der Beurteilung auch nicht gleich einer Ermessensreduktion auf Null von selbst auf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Leistungsnachweis (Stichtag 1. Oktober 2015), der vom damaligen Erstbeurteiler PHK … mit einer Bewertung von 6 Punkten erstellt wurde (Blatt 99 der Behördenakte). Soweit der Erstbeurteiler der aktuellen Beurteilung einen Durchschnittswert zwischen diesem Leistungsnachweis und dem Beurteilungsbeitrag erstellt haben sollte, so ergibt sich dies weder aus der Beurteilung selbst noch wurde dies von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Insoweit ist zumindest im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens ein Begründungsdefizit anzunehmen.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller in der Befähigungsbeurteilung durchweg mit B (stärker ausgeprägt) sowie in den Merkmalen Auffassungsgabe, Genauigkeit sowie Lernfähigkeit und Lernbereitschaft mit A (besonders stark ausgeprägt) bewertet wurde. Hingegen wurde bei den Leistungsmerkmalen die Qualität nur mit B2 (übertrifft die Anforderungen gelegentlich) bewertet. Gemäß Nr. 4.5. der Beurteilungsrichtlinien ist darauf zu achten, dass Leistungs- und Befähigungsbeurteilung nicht im Widerspruch zueinander stehen. Auch hier sieht das Gericht eine Verletzung der Begründungspflicht der Beurteilung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 17.09.2015 - 2 C 5/15 - juris Rn. 37).
Die Kammer lässt offen, ob die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung auch wegen anderer vom Antragsteller gerügter Rechtsfehler seiner dienstlichen Beurteilung rechtswidrig ist. Da sich die Beurteilung des Antragstellers bereits nach den obigen Ausführungen als rechtswidrig erweist, sind die weiter vorgebrachten Einwendungen nicht (mehr) entscheidungserheblich.
cc) Es ist aufgrund der jetzigen Listung des Antragstellers auf Platz … der für ihn maßgeblichen Liste auch nicht auszuschließen, dass er bei Zugrundelegung einer neu zu erstellenden rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil A2 erhalten und in relevanten Einzelmerkmalen mit A1 bewertet wird und damit im Beförderungsverfahren zum Zuge kommen würde. Aus der Reihung der Beamten in der Beförderungsrangfolgenliste ist zumindest zu entnehmen, dass auch Antragsteller, die in der Regelbeurteilung aus dem Jahr 2014 das Gesamtergebnis 7 Punkte erhalten hatten, zum Zuge kamen. Insofern ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wobei es für die Sicherung der Möglichkeit des Antragstellers, überhaupt befördert zu werden, genügt, wenigstens eine Planstelle auf der für ihn maßgeblichen Beförderungsliste freizuhalten, da die Antragsgegnerin zugesichert hat, diese eine Stelle für den Fall des Obsiegens in einem etwaigen Hauptsacheverfahren frei zu halten.
Soweit sich sein Antrag auf die Freihaltung sämtlicher Planstellen von Konkurrenten bezieht, ist er daher im Übrigen abzulehnen. Aus diesen Gründen hat das Gericht auch von einer Beiladung bestimmter Konkurrenten abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).