Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Okt. 2016 - B 5 E 16.572

published on 11/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Okt. 2016 - B 5 E 16.572
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Antragsgegners, den Dienstposten Dienstgruppenleiter/in bei der Polizeiinspektion (PI) … mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Die am … geborene Antragstellerin ist als Polizeihauptkommissarin (A 11) Beamtin des Antragsgegners. Sie ist als Sachbearbeiterin und stellvertretende Dienstgruppenleiterin bei der PI … tätig. Zugleich nimmt sie die Aufgabe der Dienstgruppenleiterin der B-Schicht wahr. In der letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erhielt die Antragstellerin als Gesamturteil 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung war sie mit einem Gesamturteil von neun Punkten bewertet worden. Die letzte Beförderung der Antragstellerin erfolgte zum 1. Mai 2006.

Der am … geborene Beigeladene ist als Polizeihauptkommissar (A 11) Beamter des Antragsgegners und als Dienstgruppenleiter bei der PI … tätig. In seiner letzten Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erhielt der Beigeladene als Gesamturteil 14 Punkte.

Mit Formblattanträgen bewarben sich der Beigeladene unter dem Datum vom 18. Mai 2016 und die Antragstellerin unter dem 25. Mai 2016 auf die am 17. Mai 2016 ausgeschriebene Stelle als Dienstgruppenleiter/in (A 11/A 12) bei der PI … In der Ausschreibung war als Anforderung lediglich eine dem Dienstposten entsprechende laufbahnrechtliche Qualifikation genannt. Insgesamt gingen auf die Ausschreibung Bewerbungen von neun Beförderungsbewerbern der Besoldungsgruppe A 11 ein.

Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums (PP) Oberfranken (Bl. 24 der Behördenakte) vom 6. Juli 2016 ist festgehalten, dass für die Besetzung des Dienstpostens keine besondere fachliche Ausbildung oder praktische Erfahrungen vorausgesetzt seien. Die Auswahlentscheidung sei daher nach dem Grundsatz der Bestenauslese anhand leistungsbezogener Kriterien zu treffen. Der Beigeladene habe in der aktuellen Beurteilung aus dem Jahr 2015 mit 14 Punkten das beste Gesamtergebnis erzielt. Die weiteren Bewerber schieden aus dem weiteren Verfahren aus, da sie ein schlechteres Gesamtergebnis erzielt hätten.

Die mit Schreiben vom 6. Juli 2016 erbetene Zustimmung des Personalrates bei PP Oberfranken zur Bestellung des Beigeladenen wurde schriftlich erteilt (Bl. 21 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 wurden die Antragstellerin und die anderen erfolglosen Bewerber informiert, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte und der streitgegenständliche Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden solle. Es sei beabsichtigt die Bestellung frühestens in 14 Tagen schriftlich zu verfügen. Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Schreiben wurden am 28. Juli 2016 per Post versandt.

Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31. Juli 2016, eingegangen beim PP Oberfranken am 2. August 2016, Widerspruch gegen die beabsichtigte Dienstpostenbesetzung. Sie sehe sich dadurch benachteiligt, dass die Zeiten, in denen sie sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit befunden habe oder als Teilzeitkraft tätig gewesen sei, nachteilig in ihre Beurteilungen eingeflossen seien. Als Mutter und Teilzeitkraft sei es wesentlich schwerer eine karrierefördernde Beurteilung zu erhalten. Eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern widerspreche außerdem auch europäischem Recht. Es sei rechtlich zulässig, Beurteilungsmerkmale einzubeziehen, die sich im Allgemeinen günstiger auf Frauen auswirkten. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert seien, sei es zulässig, diese bevorzugt zu befördern, sofern sie über eine gleiche oder gleichwertige Qualifikation verfügen und in der Person des Mitbewerbers keine Härtefallgründe gegeben sind. Bei der Beurteilung werde Leistung auch als zeitliche Verfügbarkeit und Flexibilität des Beurteilten ausgelegt, so dass meist männliche Beamte, die stets verfügbar seien, bessere Beurteilungsnoten erhielten als Frauen. Darüber hinaus seien die Beurteilenden der Antragstellerin stets männlich gewesen. Der Antragstellerin sei es außerdem gelungen, die Zusammenarbeit in der von ihr geleitenden Dienstgruppe sowie deren Leistungen deutlich zu verbessern. Dass sie für Führungspositionen geeignet sei, sei mit ihrer letzten Beurteilung bescheinigt worden. Die Einschätzung, dass der Beigeladene leistungsstärker sei, sei nicht nachvollziehbar. Die dienstliche Beurteilung sei dabei nicht das alleinige Kriterium, vielmehr könne der Dienstherr auch einer besonderen Eignung für den konkreten Dienstposten ein größeres Gewicht beimessen als dem Ergebnis der Beurteilung. Dies könne dazu führen, dass einem Bewerber, der das Anforderungsprofil am besten erfülle, bei der Stellenbesetzung selbst dann der Vorzug zu geben sei, wenn seine Leistungen im Vergleich zu anderen Bewerbern schlechter beurteilt worden seien. Das Ermessen des Dienstherrn bei der Auswahl von leistungsbezogenen Hilfskriterien sei insoweit eingeschränkt.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin forderte das PP Oberfranken mit Schreiben vom 5. August 2016 auf, bis zum 10. August 2016, 12.00 Uhr, schriftlich zu erklären, dass der Dienstposten innerhalb von drei Wochen nach der beantragten Akteneinsicht nicht besetzt wird. Das PP Oberfranken reagierte hierauf nicht.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. August 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ die Antragstellerin beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten Dienstgruppenleiter/in bei der PI …mit dem Beizuladenden zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.

Ein Anordnungsgrund liege darin, dass der Beigeladene durch die Dienstpostenübertragung einen Bewährungsvorsprung erlangen könne, der die Rechtsposition der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren negativ beeinflussen könne. Die Antragstellerin sei die bestgeeignetste Bewerberin für den streitgegenständlichen Dienstposten, zumal sie die Funktion der Dienstgruppenleiterin bereits seit Ende 2013 ausübe.

Mit Beschluss vom 11. August 2016 wurde der erfolgreiche Bewerber auf den streitgegenständlichen Dienstposten zum Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 22. August 2016 äußerte sich der Beigeladene ohne eigene Antragstellung zum Verfahren und schloss sich den Ausführungen seines Dienstherrn an.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2016 führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin weiter aus, zur Begründung des Antrags werde zunächst auf die Widerspruchsbegründung der Antragstellerin vom 31. Juli 2016 verwiesen. Im Rahmen der Eröffnung der letzten dienstlichen Beurteilung sei der Antragstellerin erläutert worden, dass ein höherer Punktewert für sie ausschließlich aufgrund ihrer Vorbeurteilung mit neun Punkten abgelehnt worden sei, obwohl ihr derzeitiger Dienststellenleiter eine höhere Bewertung für angemessen erachtet habe. Zudem sei nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin seitens der KPI … eine massive Einflussnahme dahingehend erfolgt, ein gutes Beurteilungsprädikat für die Antragstellerin zu verhindern. Hintergrund der schlechteren Bewertung in der Beurteilung von 2012 und der Einflussnahme auf die Beurteilung 2015 sei, dass die Dienststellenleitung der KPI … die Antragstellerin bei der Einrichtung des Kriminaldauerdienstes im Jahr 2007 aufgefordert habe, sich hierfür zu bewerben. Dies sei der Antragstellerin aufgrund ihrer familiären Situation aber nicht möglich gewesen. Der Dienststellenleiter der KPI … habe die Schwangerschaft der Antragstellerin im Jahr 2008 als „Flucht“ vor einem Einsatz beim Kriminaldauerdienst angesehen. Nach dem Dienstantritt in Teilzeit ab dem 1. Januar 2010 im Kommissariat 4 hätten bei der KPI … Vorbehalte gegen die Antragstellerin bestanden, sowohl der Leiter des Kommissariats als auch die Dienststellenleitung hätten die Antragstellerin regelmäßig aufgefordert, in ein anderes Kommissariat zu wechseln. In Betracht sei hier entweder ein Wechsel in den Kriminaldauerdienst oder in das Kommissariat 1 gekommen. Ersteres sei mit der familiären Situation der Antragstellerin nicht vereinbar gewesen, letzteres hätte bedeutet, dass die Antragstellerin mit der Bearbeitung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung befasst gewesen wäre. Dem Dienststellenleiter und dem Leiter des Kommissariats 4 sei bekannt gewesen, dass die Antragstellerin sich nicht in der Lage sah, dieses Deliktsfeld mit der erforderlichen emotionalen Distanz zu bearbeiten. Im Herbst 2012 habe die Leitung der KPI … dennoch entschieden, die Antragstellerin in das Kommissariat 1 umzusetzen. Erst eine persönliche Vorsprache der Antragstellerin beim Polizeivizepräsidenten habe dies verhindert. Bis zum Dienststellenwechsel zum 1. März 2013 sei die Antragstellerin daher im Kommissariat 7 der KPI … tätig gewesen. In die Beurteilung aus dem Jahr 2015 seien daher in Form der Regelbeurteilung aus 2012 sachfremde Erwägungen eingeflossen, die für den Reihungs Platz der Antragstellerin ausschlaggebend gewesen seien. Selbst wenn es zulässig wäre, aus einer vorangegangenen Beurteilung Folgen für die nachfolgende Beurteilung abzuleiten, so sei in dem hier streitgegenständlichen Fall ein derartiger Rückschluss schon deshalb nicht möglich, da die Beurteilung von 2012 ebenfalls unzutreffend gewesen sei. Die Antragstellerin habe eine Tätigkeit im Kriminaldauerdienst ausschließlich aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen abgelehnt, dies sei für den Dienststellenleiter der KPI … ausschlaggebend dafür gewesen, die Antragstellerin trotz deutlich besserer dienstlicher Leistungen in den Reihungsgesprächen im mittleren Bereich zu platzieren, wodurch sie eine Beurteilung mit neun Punkten erhalten habe. Es verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dies bei der Beurteilung negativ zu bewerten. Daher sei auch die Regelbeurteilung aus 2012 durch sachfremde Erwägungen geprägt und damit rechtswidrig. Darüber hinaus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung 2015 auch daraus, dass die Tätigkeit der Antragstellerin beim Kommissariat 7 der KPI … vom November 2012 bis Februar 2013 weder in der Aufgabenbeschreibung der Antragstellerin erwähnt werde, noch eine Beteiligung des dortigen Kommissariatsleiters an der Erstellung der Beurteilung erfolgt sei. Da der Beigeladene bei einem Gesamturteil von 14 Punkten in zwei der doppelt gewichteten Einzelmerkmale mit 13 Punkten bewertet worden sei, sei bereits bei einer Beurteilung der Antragstellerin mit insgesamt 14 Punkten sowohl ein Gesamturteil als auch mindestens ein Gleichstand hinsichtlich der doppelt gewichteten Einzelmerkmale gegeben. Dementsprechend sei die Antragstellerin als aussichtsreichste Bewerberin anzusehen.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2016 erwiderte das PP Oberfranken für den Antragsgegner und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin könne nicht glaubhaft machen, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch zustehe. Nach den einschlägigen Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (IMS vom 20.8.1997 - IC3-0302.3-2, zuletzt geändert durch IMS vom 25.8.2006 - IC3-0302.102-23 - RBestPol) habe sich das PP Oberfranken ermessensgerecht dazu entschieden den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Es seien keine besonderen fachlichen Anforderungen und praktischen Erfahrungen vorausgesetzt worden, so dass die Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sowie unmittelbar leistungsbezogener Kriterien zu treffen gewesen sei. Kämen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht müsse der am besten geeignete ausfindig gemacht werden. Bei der Auswahlentscheidung seien dabei die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zunächst auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen. Das Ermessen des PP Oberfranken sei auch nicht dahingehend reduziert, die Ausschreibung des Dienstpostens an besonderer praktische Erfahrungen zu knüpfen. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Dienstposten sowohl für die Antragstellerin als auch für den Beigeladenen um einen höherwertigen Dienstposten mit der Aussicht auf Übertragung eines höheren Statusamtes. Demnach sei ein Leistungsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen gewesen. Der Beigeladene zeige sich aufgrund seines Punktevorsprungs als der leistungsstärkere Beamte. Ein Rückgriff auf die für die zu besetzende Funktion maßgeblichen Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sei daher nicht mehr erforderlich gewesen. Soweit die Antragstellerin die Beurteilung um Stichtag 31. Mai 2012 angreife, sei darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin ihr Recht, hier gegen Einwendungen zu erheben, verwirkt habe. Der Dienstherr müsse mehr als vier Jahre nach der Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 nicht mehr damit rechnen, dass die Antragstellerin diese Beurteilungen noch angreife. Die Beurteilung aus dem Jahr 2012 sei im Übrigen rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Annahme der Antragstellerin, die Gesamtpunktzahl von neun Punkten entspreche nicht den tatsächlichen dienstlichen Leistungen und sei durch eine Benachteiligung der Antragstellerin aufgrund ihres Geschlechts entstanden, beruhe auf rein subjektiven Eindrücken. Dem PP Oberfranken lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Erstellung der Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Die Antragstellerin sei nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Jahr 2010 nicht zuletzt auf ihren und auf ausdrücklichen Wunsch des Kommissariatsleiters im Kommissariat 4 der KPI … verwendet worden. Es seien keinerlei Aufforderungen gegenüber der Antragstellerin ergangen, in ein anderes Kommissariat zu wechseln. Die Antragstellerin sei vom 13. Januar 2012 bis 1. Juli 2012 dienstunfähig erkrankt gewesen. Es sei zwar zutreffend, dass das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Kommissariatsleiter durch die während ihrer Krankheit eingeschränkte Kommunikation bei erneutem Dienstantritt auf das einer rein kollegialen Art beschränkt gewesen sei. Es sei aber verfehlt, anzunehmen, dass dies in die Beurteilung der Antragstellerin mit eingeflossen sei, zumal die ersten dienststelleninternen Reihungen für die Beurteilungen der Beamten der 3. Qualifikationsebene dem PP Oberfranken bereits zum 20. Dezember 2011 hätten vorgelegt werden müssen. Die Antragstellerin habe darin in der Vergleichsgruppe der KPI … von 14 Beamtinnen und Beamten den 12. Rang belegt. Eine nachträgliche Änderung des Reihungsplatzes innerhalb der KPI … in den darauffolgenden Gesamtreihungsgesprächen beim PP Oberfranken sei nicht erfolgt. Nachdem die Antragstellerin nach Gesundung und einigen Urlaubstagen Mitte Juni 2012 zunächst wieder beim Kommissariat 4 eingesetzt worden sei, sei aufgrund der sich bereits während der Krankheit abzeichneten Kommunikationsstörungen im Kommissariat 4 für die Antragstellerin anschließend ein neuer Wirkungskreis gesucht worden. Eine Verwendung im Kriminaldauerdienst oder im Kommissariat 1 habe die Antragstellerin abgelehnt. Im Oktober 2012 habe die Antragstellerin ihre Versetzung an die PI … beantragt. Nachdem sich ein Dienststellenwechsel im Frühjahr 2013 abgezeichnet habe, sei die Antragstellerin ab dem 1. November 2012 dem Kommissariat 7 zugewiesen worden. Zum 1. März 2013 sei sie zur PI … abgeordnet und zum 1. Juni 2014 schließlich dorthin versetzt worden. Beim Kommissariat 7 habe die Antragstellerin bis Ende Februar 2013 an 31 Arbeitstagen Dienst geleistet, davon 10 Tagen mit Verhandlungsterminen. In der restlichen Zeit habe sie angefallene Mehrarbeits- und Überstunden abgebaut bzw. an 5 Tagen krankheitsbedingt gefehlt. Die Aufnahme des Zeitraums der Tätigkeit beim Kommissariat 7 und dessen Leiter als Beteiligtem bei der Beurteilung der Antragstellerin seien versehentlich unterblieben. Die Beurteilung zum 31. Mai 2015 werde daher seitens des PP Oberfranken berichtigt und der Antragstellerin zeitnah ausgehändigt. Eine negative Einflussnahme der Dienststellenleitung der KPI … sei objektiv nicht ersichtlich, da die Beurteilung der Antragstellerin mit 13 Punkten aufgrund einer Reihung im Sprengel Schutzpolizei West auf Vorschlag ihres neuen Dienststellenleiters erfolgt sei. Der Dienststellenleiter der KPI … habe im Rahmen der Beteiligung bei der Beurteilungserstellung seine Bedenken hinsichtlich des großen Sprungs der Antragstellerin von neun auf 13 Punkte geäußert, die Beurteilung aber dennoch mitgezeichnet. Eine Benachteiligung der Antragstellerin sei daher nicht erkennbar, im Gegenteil, ihre anerkennenswerte Leistung als kommissarische Dienstgruppenleiterin bei der PI … habe maßgeblich zu dem Beurteilungssprung von neun auf 13 Punkte geführt. Es mögen zwar gewisse Kommunikationsstörungen zwischen der Antragstellerin und dem Leiter des Kommissariats 4 bei der KPI … seit Mitte des Jahres 2012 feststellbar sein, dies genüge jedoch nicht für die Annahme einer Voreingenommenheit. Eine solche müsse objektiv belegbar sein, was hier aber nicht der Fall sei. Auch Anhaltspunkte für eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ergäben sich in keiner Weise.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schriftsatz vom 26. September 2016 ergänzend aus, dass auch nach dem Vortrag des Antragsgegners bei ihrer früheren Dienststelle Vorbehalte gegenüber der Antragstellerin bestanden hätten. Diese hätten sich bei lebensnaher Betrachtung auch auf die im Dezember 2011 vorgenommene Reihung für die Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 ausgewirkt. Es sei unverständlich, weshalb der Antragsgegner die letzte periodische Beurteilung der Antragstellerin aufheben und neu erstellen wolle, gleichzeitig aber an der getroffenen Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Beurteilung der Antragstellerin festhalten könne.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist im Hauptsacheverfahren - verfassungsrechtlich unbeanstandet - grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber - von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen - unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf den fraglichen Dienstposten, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiliger Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - BayVBl 2003, 240).

a) Die Antragstellerin kann zwar einen Anordnungsgrund geltend machen; dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beigeladene einen Bewährungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin erlangen könnte, würde ihm der streitbefangene, nach A 11/A 12 bewertete Dienstposten vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2014 - 3 CE 14.2073 - juris Rn. 20).

b) Einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin allerdings nicht glaubhaft machen können. Sie kann insoweit keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194). Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind dabei regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; B.v. 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102; BayVGH, B.v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771). Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102; U.v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 -, BVerwGE 124, 99), denen für die Frage der Eignung und Befähigung eines Beamten besondere Bedeutung zukommt. Sie dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. Sie sind deshalb besonders gut geeignet, weil sie auf einheitlichen Richtlinien beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 -, BayVBl 2001, 214; B.v. 24.9.1996 - 3 CE 96.2023). Die somit im Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen müssen den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (noch) aktuellen Zustand wiedergeben.

Zwar kann der Beamte bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - BayVBl 2012, 336 - juris Rn. 16). Ein solcher Fehler würde den unterlegenen Beamten in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die gerichtliche Kontrolldichte hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung eines Beamten beschränkt ist. Die Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B.v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - BayVBl 2002, 697; BVerwG, U.v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127; BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245) billigt dem Dienstherren beziehungsweise den für ihn handelnden Amtsträgern insoweit eine Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Vor diesem Hintergrund begegnet die hier von der Antragstellerin in Zweifel gezogene periodische Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlagen für die dienstliche Beurteilungen sind Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), der 3. Abschnitt der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.7.2009 (FMBl S. 190), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24.4.2014 (FMBl S. 62) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (Beurteilungsbekanntmachung) vom 8. April 2011 (AllMBl S. 129), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10.4.2012 (AllMBl S. 256).

aa) Zwar wurde in der letzten periodischen Beurteilung der Antragstellerin die in den Beurteilungszeitraum fallende Tätigkeit im Kommissariat 7 der KPI … vom 1. November 2012 bis 28. Februar 2013 nicht angegeben. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass sich dieses Versehen inhaltlich auf das Ergebnis der Beurteilung auswirken würde, zumal die Antragstellerin in dem genannten Zeitraum nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners lediglich an 31 Tagen Dienst leistete. Der Dienstherr beabsichtigt auch nicht wie vom Antragstellerbevollmächtigten vorgetragen, die Beurteilung aufzuheben und neu zu erstellen, vielmehr hat das PP Oberfranken im Schriftsatz vom 15. September 2016 lediglich angekündigt, die Beurteilung im Hinblick auf die fehlende Angabe des Tätigkeitszeitraumes und des Kommissariatsleiters als Beteiligtem zu berichtigen und der Antragstellerin erneut auszuhändigen. Eine erforderliche und sachlich gerechtfertigte Berichtigung einzelner Angaben in einer dienstlichen Beurteilung ist nachträglich möglich und bleibt grundsätzlich ohne Einfluss auf den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 CE 16.126 - juris Rn. 16 zur nachträglichen Ergänzung einer Verwendungseignung in der Beurteilung des Konkurrenten). Insofern begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, das Gesamturteil der Beurteilung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen.

bb) Im Übrigen sind hinsichtlich der Beurteilung der Antragstellerin keine Verfahrensfehler ersichtlich. Sie wurde von dem nach § 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG i.V.m. Nr. 11.1.1 Beurteilungsbekanntmachung zuständigen Leiter des PP Oberfranken vorgenommen. Dabei ist es ihm als Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum verschafft. Diese müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen, sondern können zum Beispiel auch auf Auskünften der jeweiligen Vorgesetzten beruhen. Nach Nr. 11.1 Sätze 2 und 3 VV-BeamtR ist der unmittelbare Vorgesetzte zu hören, er soll einen Beurteilungsentwurf erstellen. Nicht zu beanstanden ist, wenn bei einem großen Personalkörper wie dem PP Oberfranken die Festlegung des Gesamturteils anhand einer Reihung der zu beurteilenden Beamten der maßgeblichen Besoldungsgruppe erfolgt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 64 ff.; Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III, Art. 59 LlbG, Rn. 16 und 25 m.w.N.). Eine Reihung erfolgt, indem die Leistungen des Beamten bewertet und dann im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten derselben Laufbahngruppe eine Bewertung für die Rangreihenfolge erstellt werden. Eine Bewertung der Leistung findet anhand einzelner Leistungskomponenten statt, so dass bei der Reihung auch Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick genommen werden. Damit wird die Rangreihenfolge aus Einzelmerkmalen entwickelt. Diese Vorgehensweise widerspricht nicht Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie Nr. 3.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Beurteilungsbekanntmachung, da im Rahmen der Reihung die Leistungen auch an den Erfordernissen des Amts und der Funktion in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 9).

cc) Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten und der vorgelegten Behördenakte für das Gericht keine Bedenken an der maßgeblichen Beurteilung der Antragstellerin. Es ist nicht ersichtlich, dass der Dienstherr bei der Erstellung der Beurteilung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder allgemeine Wertmaßstäbe verletzt beziehungsweise sachfremde Erwägungen eingeflossen wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, soweit die Beurteilung aus Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten besteht, nicht die Darlegung und der Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangt werden kann, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245). Zwar würde die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten einen Verfahrensfehler darstellen, der zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen würde. Allerdings ist die Schwelle für die Annahme einer tatsächlichen Voreingenommenheit hoch. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten genügt insoweit nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Sie liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerfG, B.v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - NVwZ-RR 2002, 802 f. - juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16/97 - BVerwGE 106, 318 ff. - juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund hält das Gericht eine Beeinflussung der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin durch sachfremde Erwägungen für nicht glaubhaft gemacht. Grundsätzlich sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in jedem Beurteilungszeitraum gesondert zu bewerten, unabhängig von der Vorbeurteilung (BayVGH, U.v. 12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 23). Zwar hat - wie auch vom Antragsgegner vorgetragen - der Leiter der KPI … im Rahmen des Beurteilungsverfahrens wegen des großen Sprungs Bedenken gegen ein Gesamturteil von 13 Punkten für die Antragstellerin geäußert. Mit diesen Bedenken konnte er sich aber im Ergebnis nicht durchsetzen. Außerdem stammte der ursprüngliche Vorschlag zur Reihung im Beurteilungssprengel Schutzpolizei West, der bereits zu einer Bewertung mit 13 Punkten führte, nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners nicht vom Leiter der KPI …, sondern ging maßgeblich auf den aktuellen Vorgesetzten der Antragstellerin, den Dienststellenleiter der PI … zurück. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass - wie von Antragstellerseite vorgetragen - der derzeitiger Dienststellenleiter eine Bewertung mit mehr als 13 Punkten für angemessen gehalten habe, dies aber ausschließlich wegen der Vorbeurteilung der Antragstellerin mit neun Punkten abgelehnt worden sei. Eine Berücksichtigung sachfremder Erwägungen aufgrund einer Beeinflussung durch einen - möglicherweise - voreingenommenen Vorgesetzten ist somit nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht die Steigerung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung von neun auf 13 Punkte für eine Anerkennung der besonderen Leistungen der Antragstellerin durch den Dienstherrn. Darüber hinaus sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes relevante Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin sprächen.

dd) Die periodische Beurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erweist sich damit nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe als rechtmäßig und konnte der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung des Dienstherrn zugrunde gelegt werden. Sie ist, wie auch die Beurteilung des Beigeladenen zum gleichen Stichtag, hinreichend aktuell, um den gegenwärtigen Leistungsstand der beiden Beamten widerzuspiegeln. Auch die Auswahlentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den einschlägigen Vorgaben des Art. 16 LlbG, der RBestPol sowie den Grundsätzen des 2. Abschlussberichtes der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren und den dazu ergangenen Vorgaben durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Die Ausschreibung des Dienstpostens enthielt keine weiteren besonderen Anforderungen, so dass die Auswahl allein am Grundsatz der Bestenauslese zu orientieren war. Von den insgesamt neun Bewerbern kam danach nur der Beigeladene mit dem besten Gesamturteil in Betracht. Die Vergabe des hier streitgegenständlichen Dienstpostens hat nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 LlbG ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu erfolgen. Grundlage hierfür ist vorrangig die dienstliche Beurteilung des Beamten und dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann zwar einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - BayVBl 2012, 669 - juris Rn. 25). Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Weitere Erkenntnisquellen können deshalb nur ergänzend herangezogen werden. Dies hat die einschränkende Folge, dass ein Vergleich der Bewerber im Hinblick auf das Anforderungsprofil im Wesentlichen zunächst auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und erst dann aufgrund sonstiger Umstände durchzuführen ist, wenn nach dem Anforderungsprofil Fähigkeiten und Eigenschaften zu erfüllen sind, die durch die dienstlichen Beurteilungen nicht erfasst werden (BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - BayVBl 2014, 84 - juris Rn. 36 f. m.w.N.). Demnach bestand hier für den Dienstherrn kein Anlass, über die Gesamtbewertung in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung hinaus weitere Kriterien für die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens heranzuziehen, zumal die Ausschreibung gerade kein besonderes Anforderungsprofil enthielt. Aus den zugrunde zu legenden Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem ergibt sich auch sonst keine bessere Eignung der Antragstellerin für den konkreten Dienstposten, die es rechtfertigen würde, sie trotz des schlechteren Gesamturteils dem Beigeladenen vorzuziehen.

2. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.4.2013 -6 C 13.284 - juris; B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris) auch im Eilverfahren mit dem vollen Regelstreitwert zu bemessen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 12/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 14.2012 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. November 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 30. April 2013, Az.: AN 1 K 12.1221) 3. Senat Sachgebiets
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.