Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Nov. 2015 - B 5 E 15.483

published on 18/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Nov. 2015 - B 5 E 15.483
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Besetzung einer nach Besoldungsgruppe A 13_vz Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bewerteten Beförderungsstelle.

Der Antragsteller ist Beamter (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und seit dem 1. Dezember 2012 für eine Tätigkeit bei der D. T. AG (D. T. Technik GmbH) beurlaubt. Dort übt er eine nach dem Funktionskatalog der D. T. AG mit T8 bewertete Tätigkeit als Teamleiter „Trail & Configuration“ aus.

In der aktuellen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 wurde der Antragsteller mit dem Gesamturteil „gut +“ beurteilt.

Hiergegen erhob er mit Schreiben vom 21. April 2015 Widerspruch. Insbesondere machte er geltend, die in der Beurteilung enthaltene Aufgabenbeschreibung sei fehlerhaft. Im Gegensatz zur Beschreibung in der dienstlichen Beurteilung habe er keine (für ihn im Übrigen unterwertige) operativen Aufgaben ausgeführt, sondern die fachliche Verantwortung für diese Tätigkeit und für zwei diese Aufgaben wahrnehmende Mitarbeiter getragen. Auch die Darstellung im 1. Spiegelstrich der besonderen Aufgaben sei fehlerhaft. Der Antragsteller habe nicht lediglich die Interessen seines Verantwortungsbereiches wahrgenommen, sondern vielmehr auch die Verantwortungsbereiche anderer Abteilungen vertreten. In diesem Zusammenhang habe er auch an Konzeption und Bildung des ESOC Konzepts für die Second Line Aufgaben mitgewirkt. Weiter sei die Aufgabe „Planung/Organisation von Aufgabenverlagerungen in den Voice Bereich“ unzureichend dargestellt. Es seien in dieser Zeit häufig Aufgabenverlagerungen angefallen, wobei er insgesamt sieben Mitarbeiter für ihre ständig neuen Aufgabenbereiche habe motivieren und qualifizieren müssen. Die Aufgabenübergabe als solche sei über drei Jahre lang vorbereitet, von ihm begleitet und abschließend durchgeführt worden. Der Antragsteller wendet sich darüber hinaus auch gegen die Bewertung einzelner Merkmale (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Wirtschaftliches Handeln, Führungsverhalten) und das Gesamtergebnis der Beurteilung, wobei er in Abweichungen hinsichtlich der Formulierung zwischen der Stellungnahme seiner Führungskraft einerseits und der dienstlichen Beurteilung andererseits Abwertungen erblickt. Eine Verbescheidung des Widerspruchs erfolgte bislang nicht.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2015 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass er in der aktuellen Beförderungsrunde keine Berücksichtigung habe finden können. Für eine Beförderung nach A 13_vz stünden insgesamt 243 Planstellen auf der insgesamt 923 Beförderungsbewerber umfassenden Beförderungsliste „DTTechnik“ zur Verfügung. Es könnten daher nur Bewerber mit einer Bewertung mit mindestens „sehr gut Basis“ befördert werden.

Unter dem 13. Juli 2015 legte der Antragsteller gegen seine Nichtberücksichtigung in der aktuellen Beförderungsrunde Widerspruch ein.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 13. Juli 2015 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ließ der Antragsteller gem. § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Beförderungsrunde 2015 bei der T. AG eine Planstelleneinweisung in die letzten fünf nach A 13_vz zu vergebenden Planstellen der Beförderungsliste „DTTechnik“ einstweilen zu unterlassen, bis über den Widerspruch des Antragstellers über seine Nichtberücksichtigung im Beförderungsauswahlverfahren nach A 13_vz entschieden wurde.

Zur Begründung wird auf die Widerspruchsbegründung gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers Bezug genommen. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers in der aktuellen Beförderungsrunde aufgrund der fehlerhaften dienstlichen Beurteilung ohne Bearbeitung des sachlich fundierten Widerspruchs verletze den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Determinierung der Beförderung bereits im Beurteilungsverfahren sei rechtsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin stelle einen unzulässigen Zusammenhang zwischen Beurteilungsnote und Beförderung her, da bereits der Beurteiler mit Festlegung der Beurteilungsnote über die Beförderung entscheide. Diese Beförderungspraxis sei in der Beförderungsrunde 2012 obergerichtlich einhellig als rechtswidrig angesehen worden, da darin eine zielorientierte rechtswidrige Steuerung der zukünftigen Auswahlentscheidung bereits auf Beurteilungsebene liege, ohne dass eine hinreichende Orientierung an dem materiellen Kriterium der Bestenauslese stattfinde. Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, sachlich unrichtig, auslassend und der Widerspruch hiergegen sei vorwerfbar nicht bearbeitet worden. Die fehlerhafte Aufgabenbeschreibung stelle einen fehlerhaften Sachverhalt dar, so dass der dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zukommende Ermessensspielraum überschritten worden sei. Auch wenn das vorliegende Eilverfahren nicht den richtigen Ort für eine abschließende Rechtmäßigkeitsprüfung der dienstlichen Beurteilung darstelle, wäre es der Antragsgegnerin ohne Weiteres möglich gewesen, den Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zu verbescheiden. Die prozessuale Konsequenz sei, dass es der Antragsgegnerin obliege, die Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung, insbesondere die zutreffende Aufgabenbeschreibung und die daraus folgende Bewertung von Gesamtleistung und einzelnen Leistungsmerkmalen, glaubhaft zu machen. Hierzu sei der Antragsgegnerin nach vorläufiger Stellensperre im Widerspruchsverfahren über die dienstliche Beurteilung Gelegenheit zu geben. Es sei nicht auszuschließen, dass das neue Beurteilungsergebnis ausreichen werde, den Antragsteller in der Beförderungsrunde 2015 zu befördern. Die im Antrag vorgenommene Einschränkung auf die letzten fünf Planstellen sei nicht so zu verstehen, dass Einwendungen bezüglich der Richtigkeit der Reihung der Beförderungsbewerber auf der Beförderungsliste sich nur auf die letzten fünf Mitbewerber bezögen, vielmehr beziehe sich die Beschränkung ausdrücklich nur auf die letzten fünf zu vergebenden Planstellen.

In ihrer Antragserwiderung vom 10. August 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Sie führte aus, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da er keinen Anspruch auf eine Beförderung zum Technischen Fernmeldeoberamtsrat und Zuweisung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO aus der Einheit „DTTechnik“ habe. Der Vorstand der D. T. AG habe die ihm übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse auf den Leiter des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters (CSM) bzw. des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters/Health&Safety (CSM-HS) gem. § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) übertragen. Im Rahmen dieser Befugnisse seien die mit dem vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplan zugewiesenen Planstellen auf 44 Einheiten des Konzerns D. T. auf der Grundlage einer Quotenregelung aufgeteilt. Danach würden zunächst sämtliche Beamtinnen und Beamte einer Besoldungsgruppe ermittelt und die hierfür zur Verfügung stehenden Planstellen prozentual ins Verhältnis gesetzt. Die danach pro Besoldungsgruppe vorhandenen Planstellen seien in Abhängigkeit der jeweiligen Zahl an Beamten der jeweils betroffenen Besoldungsgruppe auf die 44 Einheiten aufgeteilt worden. Dieses Verteilungsverfahren sei von der Rechtsprechung in früheren Beförderungsrunden anerkannt worden. Folge der Verteilung als Ausfluss der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn sei, dass eine Umverteilung zwischen den einzelnen Einheiten nicht möglich sei und somit einzelne Einheiten nicht auf das Planstellenkontingent anderer Einheiten zugreifen könnten. Folglich könnten die Beamten einer Einheit nicht beanspruchen, aufgrund der Planstellen einer anderen Einheit befördert zu werden. Der Antragsteller werde aufgrund seiner Tätigkeit für die ... GmbH in der Einheit „DTTechnik“ auf der Liste nach A 13 BBesO geführt.

Die Entscheidung, die ausgewählten Bewerber für die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO auszuwählen, sei nicht zu beanstanden. Es bestehe weder ein Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf Beförderung. Der Antragsteller könne einzig beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtfehler entschieden werde. Dem Dienstherrn obliege die dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 des Grundgesetzes (GG) entsprechende Auswahl unter den Beförderungsbewerbern anhand der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, welche vorliegend erfolgt sei. Die Beförderungsentscheidung sei unter Anwendung neuer, nach Maßgabe der aus der Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnisse aufgestellter Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien erfolgt, wobei einzig die dargestellte konzerninterne Planstellenverteilung im Vergleich zu den früheren Regelungen beibehalten worden sei. Der Bewerbervergleich werde zuvörderst anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen. Sofern danach eine ausreichende Differenzierung der Beförderungsbewerber nicht möglich sei, werde eine Auswahl anhand der Ausprägung durchgeführt. Könne danach eine Differenzierung noch immer nicht erfolgen, werde eine Feinausschärfung vorgenommen. Bringe diese ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse, würden vergleichbare Vorbeurteilungen in die Betrachtung einbezogen. Falls eine leistungsbezogene Differenzierung auch dann nicht erfolgen könne, seien die Kriterien „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ und „Lebensalter“ heranzuziehen. Anschließend würden die Beförderungsbewerber auf der Beförderungsliste gereiht und sodann die Auswahl getroffen.

Für den Bereich „DTTechnik“ seien 243 Beförderungsplanstellen zugewiesen worden. Diese Anzahl reiche nicht aus, um alle Beamtinnen und Beamten der Einheit zu befördern. Es könnten nur diejenigen befördert werden, die mit mindestens dem Ergebnis „Sehr gut“ in der Ausprägung „Basis“ bewertet worden seien, bei denen die Feinausschärfung zu einem Punktwert von 26 geführt habe und deren Vorbeurteilung das Ergebnis Q aufweise. Für den Antragsteller sei das Beurteilungsergebnis „Gut +“ zugrunde gelegt worden. Dies sei nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung sei die Antragsgegnerin, auch wenn der Antragsteller das Beurteilungsergebnis angreife, nicht verpflichtet, das Beförderungsverfahren auszusetzen.

Entsprechend den Beurteilungsrichtlinien erfolge die dienstliche Beurteilung innerhalb der D. T. AG durch Erst- und Zweitbeurteiler(innen), deren Zuständigkeit sich aus Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien ergebe. Sofern sich die Beurteiler - wie im Regelfall - aus eigener Anschauung kein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung der zu beurteilenden Beamten machen könnten, griffen sie auf Stellungnahmen bzw. Beurteilungsbeiträge zur dienstlichen Beurteilung der jeweiligen Führungskräfte der Beamten zurück. Die Führungskräfte bzw. nächsthöheren Führungskräfte seien dementsprechend zur Abgabe entsprechender Stellungnahmen aufgefordert worden. Die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung berücksichtige die Anforderungen des jeweiligen statusrechtlichen Amts sowie die konkreten Tätigkeiten innerhalb des Beurteilungszeitraumes anhand der Kriterien Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln und ggf. Führungsverhalten. Für die einzelnen Kriterien seien jeweils fünf Beurteilungsstufen (in geringem Maße bewährt, teilweise bewährt, rundum zufriedenstellend, gut, sehr gut) vorgesehen. Die Beurteilung schließe mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag zur weiteren Verwendung des Beamten, welches unter Beachtung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse einer von sechs Wertungsstufen (Beurteilungsnoten) zuzuordnen sei, wobei sich das Gesamtergebnis aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien ergebe. Zu dem Gesamturteil sei eine Ausprägung („Basis“, „+“, „++“) anzugeben.

Hinsichtlich der vom Antragsteller kritisierten Aufgabenbeschreibung sei zu bemerken, dass Ausgabenbeschreibungen bewusst sehr abstrakt gehalten seien. Die konkreten Aufgaben ergäben sich immer aus der Zusammenführung der Tätigkeit und der aufgelisteten Aufgaben. Die „Übernahme von Support-Aufgaben im Ressort“ sei dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller als Führungskraft seine Mitarbeiter in diesem Bereich unterstütze bzw. für übergreifende Fragen zur Verfügung stehe. Die regelmäßige Teilnahme an den FK2-Treffen des Voice-Bereichs sowie Planung/Organisation von Aufgabenverlagerungen in den Voice-Bereich liege in ihrer Bedeutung und Wertigkeit natürlich auf einem Teamleiter-Niveau. Soweit der Antragsteller mit den Beurteilungen der Einzelkriterien nicht einverstanden sei und in dem von der Stellungnahme seiner Führungskraft bewusst abweichenden Beurteilungstext eine Abwertung erblicke, spiegele der Text nur den persönlichen Stil des Erstbeurteilers wider. Im Fall des Antragstellers, für den lediglich eine Stellungnahme vorliege (gegebenenfalls zuzüglich weiterer Erkenntnisse aus der Personalakte), schreibe der Erstbeurteiler seinen Gesamteindruck der Einzelkriterien mit eigenen Worten nieder. Die Beurteiler kämen vorliegend sogar zu einem besseren Ergebnis als die Führungskraft in ihrer Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung. Es sei daher nicht zu beanstanden, den Antragsteller auf der Beförderungsliste mit dem Gesamturteil „gut +“ zu führen, so dass ihm ein Beförderungsanspruch nicht zustehe.

Mit Beschluss vom 13. August 2015 wurden die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 führte der Antragstellerbevollmächtigte aus, mit Wirkung vom 31. Oktober 2013 hätten bei der D. T. AG zwei Beurteilungsrichtlinien existiert, nämlich die Beurteilungsrichtlinie vom 19. Juni 2015 sowie die Beurteilungsrichtlinie vom 23. Oktober 2014. Beide Richtlinien seien nach ihrem Wortlaut am 31. Oktober 2013 in Kraft getreten und hätten alle bis dahin geltenden Beurteilungsrichtlinien ersetzt. Die Richtlinie 2015 bestimme in Ziffer 3.1, dass die Beamten spätestens alle zwei Jahre zu beurteilen seien. Die Richtlinie 2014 bestimme unter derselben Ziffer, dass die dienstliche Beurteilung der Beamten spätestens alle zwei Jahre voraussichtlich zum 31. Oktober erfolge, für die Stichtage in den Jahren 2013 und 2014 erfolge die dienstliche Beurteilung jährlich. Die Beurteilung des Antragstellers stamme vom 17. März 2015, so dass die Beurteilungsrichtlinie 2014 Anwendung finde. Sie enthalte entgegen der Beurteilungsrichtlinie 2014 einen zweijährigen Beurteilungszeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013. Aus der ex-ante-Sicht der Beurteiler habe die Beurteilungsrichtlinie 2015 noch gar nicht zugrunde gelegt werden können. Die Beurteilungsrichtlinie 2015 hebe auch nicht die Beurteilungsrichtlinie 2014 auf, da die Schlussbestimmungen identisch seien. Der Zeitraum der dienstlichen Beurteilung (2 Jahre) widerspreche somit der für die Beurteilung geltenden Beurteilungsrichtlinie, die für 2013 einen einjährigen Beurteilungszeitraum mit Stichtag 31. Oktober vorschreibe. Die Beurteilung des Antragstellers sei daher ebenso wie die gesamte Beförderungsreihung fehlerhaft. Bei korrekter Anwendung der Beurteilungsrichtlinie 2014 sei die Möglichkeit einer anderen Reihung gegeben.

Die Antragsgegnerin nahm hierzu unter dem 26. Oktober 2015 Stellung. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Beförderungsrunde 2012, die sich auch auf das Beurteilungsverfahren erstreckt habe, sei es notwendig geworden, ein neues Beurteilungsverfahren zu schaffen, was mit der am 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen Beförderungsrichtlinie erreicht worden sei. Sie bilde die Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln und gebe dementsprechend den Rahmen vor. Die Rahmen müsse sich an die Gegebenheiten anpassen, was sich an den binnen eines Jahres nach Inkrafttreten notwendig gewordenen Aktualisierungen zeige. Bei einer Anzahl von über 25.000 zu beurteilenden Beamten sei eine jährliche Beurteilung nicht mehr zu leisten gewesen. Die Anpassung an den Turnus von zwei Jahren sei in Übereinstimmung mit den Regelungen der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) erfolgt und im Rahmen der zweiten Aktualisierung in die Richtlinie aufgenommen worden. Die Änderungen der Beurteilungsrichtlinie seien auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu beziehen, was die Entscheidung des OVG NRW (B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris) zeige. Der Beurteilungszeitraum 1.6.2011 bis 31.10.2013 sei somit rechtmäßig und bei sämtlichen Beamten zur Anwendung gekommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. § 123 Abs. 1 VwGO setzt also ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

a) Ein Anordnungsgrund ergibt sich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten wie der vorliegenden in der Regel bereits daraus, dass die einmal vollzogene Beförderung von Konkurrenten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Lediglich in Fällen, in denen der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten effektiv wahrzunehmen, besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer erfolgten Ernennung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - juris Rn. 27). Entsprechend dem Regelfall hat der Antragsteller vorliegend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

b) Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, da die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nach summarischer Prüfung nicht unter Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ergangen ist.

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, so dass für öffentliche Ämter die Besetzung nach dem Leistungsprinzip gilt. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei entscheidet (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112 - juris Rn. 23). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, a.a.O, Rn. 22; BVerfG-K, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 - Rn. 14). Im Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Dienstliche Beurteilungen, die darüber befinden, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, stellen einen von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, so dass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Kontrolle, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (st. Rspr., etwa BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m. w. N.; BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben bestehen bei summarischer Prüfung in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Auswahlentscheidung, wie sie im Ablehnungsschreiben vom 26. Mai 2015 zum Ausdruck kommt. Insbesondere lässt die Zugrundelegung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers mit dem Gesamturteil „Gut“ in der Ausprägung „+“ keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

(1) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Beförderungsentscheidung würde in rechtswidriger Weise bereits durch das Beurteilungsverfahren determiniert und auf diese Weise ein unzulässiger Zusammenhang zwischen vergebener Beurteilungsnote und Beförderungsentscheidung hergestellt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Aussage der Antragsgegnerin im Schreiben vom 26. Mai 2015, es könnten nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens „Sehr gut Basis“ bewertet worden seien, stellt keinen Zusammenhang zwischen Beurteilungsgesamtnote und Beförderungsentscheidung in dem Sinne her, dass bereits im Beurteilungsverfahren durch die Vergabe eines entsprechenden Gesamturteils die Beurteiler final über die Beförderung des jeweiligen Bewerbers entscheiden. Eine Steuerung der Beförderungsentscheidung bereits auf der Beurteilungsebene, wie sie in vergangenen Beförderungsrunden erfolgt ist und von der Rechtsprechung als rechtswidrig missbilligt wurde (vgl. OVG NW, B. v. 15.3.2013 - 1 B 133/13 - ZBR 2013, 266 - juris; VGH BW, B. v. 21.3.2013 - 4 S 227/13 - VBlBW 2013, 306 - juris), liegt hier nicht vor. In dem diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Beurteilungssystem gab die Antragsgegnerin den Beurteilern innerhalb einer Organisationseinheit vor, die Spitzennote innerhalb dieser Einheit genauso oft zu vergeben, wie sie Beförderungsstellen für die jeweilige Organisationseinheit ausgebracht bzw. zur Verfügung gestellt hatte. In dieser Synchronisation von zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen und zu vergebenden Spitzennoten lag eine zielorientierte Verknüpfung der Zahl der zu vergebenden Best- und Zweitbestbeurteilungen mit der Zahl der zu besetzenden Beförderungsstellen, welche zu dem Gebot einer individuell leistungsgerechten Beurteilung des einzelnen Beamten in greifbarem Widerspruch stand. Vorliegend bestehen für die Erst- und Zweitbeurteiler keine zahlenmäßigen Vorgaben hinsichtlich der Vergabe von bestimmten Beurteilungsergebnissen. Zwar steht der Antragsgegnerin auf den jeweiligen Beförderungslisten ebenfalls nur eine gewisse Anzahl zu besetzender Planstellen zur Verfügung. Das Prädikat einer Beurteilung, das für eine Beförderung mindestens erforderlich ist, ergibt sich allerdings aus der Reihung der auf einer Liste konkurrierenden Beförderungsbewerber, wie sie in dem durch Nr. 4 der Beförderungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014 vorgesehenen, an leistungsorientieren Kriterien ausgerichteten Verfahren ermittelt wird. Mithin liegt keine sachwidrige Vorfestlegung der Beförderungsentscheidung im Rahmen des Beurteilungsverfahrens vor.

(2) Weiter kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, die ihn benachteiligende Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil sich der seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Beurteilungszeitraum rechtsfehlerhaft auf einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum erstrecke. § 48 Abs. 2 BLV sieht vor, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen sind. Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 31. Oktober 2013 in der Fassung vom 19. Juni 2015 bestimmen insofern in Ziffer 3.1, dass die dienstliche Beurteilung der Beamten spätestens alle zwei Jahre erfolgt. Der der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 20. März 2015 zugrunde liegende Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht als rechtswidrig anzusehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die ursprüngliche Fassung der Beurteilungsrichtlinien nach ihrem Inkrafttreten an die sich stellenden Gegebenheiten angepasst werden musste, um eine zeitgerechte Beurteilung der großen Zahl von bei der Antragsgegnerin beschäftigten Beamten sicherzustellen. Die mit der zweiten Aktualisierung in die Richtlinien aufgenommene derzeitige Fassung (vom 19. Juni 2015) der Ziffer 3.1 wurde rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft gesetzt (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 7). Insofern setzt die aktualisierte Richtlinie die früheren Fassungen außer Kraft mit der Folge, dass der von der Antragsgegnerin gewählte Beurteilungszeitraum nicht zu beanstanden ist.

(3) Der Einwand des Antragstellers, seine dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, da sie wegen einer fehlerhaften Aufgabenbeschreibung auf einem unrichtigen Sachverhalt beruhe und hinsichtlich der Einzelmerkmale von der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers abweiche, vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit eine insofern erforderliche inhaltliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung möglich ist, lässt die dienstliche Beurteilung keine Rechtsfehler erkennen. Beispielhaft ist der vom Antragsteller gerügte Begriff der „Übernahme von Supportaufgaben im Ressort“ - wie von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt - durchaus in dem Sinne zu begreifen, dass der Antragsteller als Führungskraft seines Teams diesem in unterstützender und beratender Funktion zur Seite steht. Ebenso steht die Formulierung der Beurteilung „Planung/Organisation von Aufgabenverlagerungen in den Voice-Bereich“ nicht in Widerspruch zu der Schilderung des Antragstellers, es habe häufig Aufgabenverlagerungen gegeben, im Zuge derer er seine Mitarbeiter stets aufs Neue habe qualifizieren und motivieren müssen. Auch die vom Antragsteller monierten Abweichungen in den Formulierungen der Bewertung von Einzelmerkmalen zwischen der Stellungnahme seiner Führungskraft und der dienstlichen Beurteilung führen nicht zur Rechtswidrigkeit letzterer. Den Beurteilern steht bei der Formulierung der Beurteilung ein sprachlicher Spielraum zu, der durch den Stil des jeweiligen Beurteilers geprägt ist. Eine identische Übernahme der Formulierungen aus den für die Beurteilung herangezogenen Stellungnahmen und Beurteilungsbeiträgen kann weder erwartet werden, noch ist diese mit dem Wesen der Beurteilung als Akt wertender Erkenntnis im Sinne eines persönlichen Werturteils des Beurteilers vereinbar. Die vorhandenen sprachlichen Abweichungen sind letztlich auch nicht derart gravierend, dass sie der dienstlichen Beurteilung eine völlig neue, von der zugrunde liegenden Stellungnahme der Führungskraft nicht mehr gedeckte inhaltliche Bedeutung geben.

(4) Schließlich führt auch die bislang nicht erfolgte Bearbeitung des von Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen seine dienstliche Beurteilung nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung. Eine vollständige Überprüfung der dienstlichen Beurteilung kann vom Antragsteller in einem separaten Verfahren, gegebenenfalls im Wege der Untätigkeitsklage, veranlasst werden. Im Übrigen ist die dienstliche Beurteilung, wie oben dargestellt, auch im hiesigen Verfahren einer inzidenten Überprüfung durch die Kammer unterzogen worden. Die Nichtbearbeitung des antragstellerseitigen Widerspruchs ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

cc) Da das Begehren des Antragstellers somit in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.