Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 27. Mai 2015 - B 3 S 15.215

published on 27/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 27. Mai 2015 - B 3 S 15.215
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 105,39 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29.03.2015 gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 02.03.2015.

Er wird seit 01.01.2013 als Wohnungsinhaber beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter der Beitragsnummer ... geführt.

Mit Festsetzungsbescheid vom 02.03.2015 setzte der Antragsgegner zulasten des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.11.2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 413,54 EUR zzgl. eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 EUR fest.

Mit Schreiben vom 29.03.2015, beim Antragsgegner eingegangen am 31.03.2015, legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.03.2015 ein und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum 10.04.2015 anzuordnen.

Der Festsetzungsbescheid enthalte mehrere Formfehler und widerspreche dem Datenschutz. Als Absender sei sowohl der „Bayerische Rundfunk“ als auch der „ARD, ZDF, Deutschlandradio, Beitragsservice“ genannt. Es werde jedoch selbst aus der Rechtsbehelfsbelehrung nicht deutlich, wer von beiden der Gläubiger der Forderung sei. Die Erhebung eines Säumniszuschlages sei unzulässig, da man ohne Festsetzungsbescheid nicht in Verzug geraten könne. In der Rechtsbehelfsbelehrung werde in rechtswidriger Weise für den Fall, dass der festgesetzte Betrag nicht unverzüglich gezahlt werde, ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit angedroht. Der Bescheid enthalte zudem keinen Hinweis auf Härtefallregelungen. Beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handele es sich offensichtlich um kein Gesetz, sondern um einen Vertrag zulasten Dritter. Bei der geltend gemachten Forderung gehe es nicht um einen Beitrag, sondern um eine Zwecksteuer. Dem Gesetzgeber und den Rundfunkanstalten würden jedoch die Kompetenzen für die Einrichtung bzw. den Einzug der bestehenden Zwecksteuer fehlen. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung sei als Bemessungsgrundlage ungeeignet. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag widerspreche der Gleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG. Außerdem könne keine Rede davon sein, dass durch den Rundfunkbeitrag der Bildungsauftrag der Rundfunkanstalten erfüllt werde. Es liege die Vermutung einer interessenkorrumpierten Programmgestaltung und Verschwendung von Beiträgen bzw. Steuergeldern nahe.

Am 14.04.2015 ging beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ein Schriftsatz des Antragstellers vom 12.04.2015 ein. Mit diesem Schriftsatz begehrt er vom Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung und stellte hierzu folgenden Antrag:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.03.2015 gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 02.03.2015 (AZ: B-Nr.: 513 743 487), mir zugestellt am 06.03.2015, wird angeordnet.

Zur Begründung wurde angegeben, dass das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiege, da der Bescheid und dessen Rechtsgrundlage verfassungswidrig seien. Zum einen handele es sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer („Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine konkrete Gegenleistung erhält“). Hierfür würden die Bundesländer keine Kompetenz besitzen. Zum anderen werde jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte der Haushalt zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithalte. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn Haushalte gänzlich ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit in gleicher Weise besteuert würden wie Haushalte mit vielen Geräten. Wie sich aus dem Widerspruchsschreiben vom 29.03.2015 ergebe, sei ein vorheriger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits erfolglos gestellt worden. Zudem drohe die Vollstreckung.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO sei unbegründet, da das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Mittlerweile habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 - und - Vf. 24-VII-12 -) und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 13.05.2014 - VGH B 35.12 -) die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung für verfassungskonform erachtet und insbesondere auch eingehend erläutert, warum es sich beim Rundfunkbeitrag um einen - in der Zuständigkeit der Länder liegenden - Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele. Ebenso hätten die beiden Verfassungsgerichtshöfe ausgeführt, dass die Ausgestaltung der Beitragserhebung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre nur anzunehmen, wenn ihm durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht bzw. kaum wieder gutzumachen wären, weil z. B. die Zahlung zu einer drohenden Insolvenz oder Existenzgefährdung führen könnte. Davon könne aber angesichts des vergleichsweise geringen streitigen Betrages nicht ausgegangen werden.

Am 21.04.2015 legte der Antragsgegner im elektronischen Beitragskonto des Antragstellers eine Mahnaussetzung bis September 2015 an. Die Behördenakten legte er sodann mit Schriftsatz vom 22.04.2015 dem Gericht vor. Darin befindet sich weder eine Mahnung i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG noch ein Vollstreckungsersuchen i. S. d. Art. 24 Abs. 1 BayVwZVG. Ebenso wenig hat der Antragsgegner bisher über den Antrag des Antragstellers vom 29.03.2015 auf Aussetzung der Vollziehung entschieden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig, hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

a) Der Antrag ist unzulässig, weil die Zugangsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO bei Antragseingang nicht erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) - wie hier - entfällt, weil der angefochtene Bescheid die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) zum Gegenstand hat, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) oder über einen solchen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Da § 80 Abs. 6 VwGO nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung normiert‚ die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte‚ sondern eine Zugangsvoraussetzung‚ die nicht nachgeholt werden kann, muss eine der genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.

aa) Vorliegend hatte der Antragsgegner am 14.04.2015 - dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht - über den Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 4 VwGO noch nicht entschieden. Dies ist auch bisher noch nicht erfolgt. Eine ablehnende behördliche Entscheidung i .S. d. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO liegt also nicht vor.

bb) Am 14.04.2015 war seit der Stellung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung vom 29.03.2015 auch noch keine angemessene Frist im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO verstrichen. Ausschlaggebend für die Angemessenheit sind die Umstände des Einzelfalls. Als Orientierungswert ist dabei nicht auf die zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, sondern auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO (BayVGH, B. v. 05.03.2015 - 6 CS 15.369 - juris Rn. 8). Eine solche im Regelfall angemessene Zeitspanne von einem Monat hat der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht abgewartet. Besondere Umstände, die eine weitergehende Eilbedürftigkeit hätten begründen können, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller war zu einer vorzeitigen Anrufung des Gerichts auch nicht dadurch berechtigt, dass er dem Antragsgegner mit seinem Aussetzungsantrag vom 29.03.2015 eine Frist bis zum 10.04.2015 gesetzt hat. Eine solche Vorgehensweise findet im Gesetz keine Stütze. Eine Fristsetzung durch den Antragsteller und deren Übergehen durch die Behörde kann nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO überspielen (vgl. BayVGH, B. v. 05.03.2015, a. a. O. Rn. 9).

Dass inzwischen eine angemessene Frist verstrichen ist, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, denn die Sonderregelung des § 80 Abs. 6 VwGO normiert eine Zugangsvoraussetzung‚ die im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens nicht nachgeholt werden kann. Die vom Gesetzgeber verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen‚ wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Denn nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bewirkt‚ dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt (vgl. BayVGH, B. v. 05.03.2015, a. a. O. Rn. 11; VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3).

cc) Dem Antragsteller droht - entgegen seiner Auffassung - auch keine Vollstreckung i. S. d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, weil der Antragsgegner bis heute weder eine Mahnung i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG noch ein Vollstreckungsersuchen i. S. d. Art. 24 Abs. 1 BayVwZVG erstellt hat. Außerdem legte der Antragsgegner am 21.04.2015 im elektronischen Beitragskonto des Antragstellers eine Mahnaussetzung bis September 2015 an.

b) Der Antrag hat aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides vom 02.03.2015 bestehen und die vorläufige Vollziehung dieses Bescheides für den Antragsteller eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen des Antragstellers, des Antragsgegners und der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Hierbei sind neben der Intensität des Eingriffs und der Unwiederbringlichkeit des drohenden Rechtsverlustes die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vor allem dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn die im Anordnungsverfahren gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist. Erscheint der angegriffene Verwaltungsakt dagegen als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO abzulehnen, weil in diesem Falle das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.

aa) Nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15.05.2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat auf zwei Popularklagen hin für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (Art. 29 Abs. 1 BayVfGHG). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nicht steuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei im Gegensatz zu einer Steuer nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast. Dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten. Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleichbehandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend in einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Die Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages würden auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Denn sowohl die Anzeige- und Nachweispflichten nach § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV als auch das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sowie der einmalige Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV seien verfassungsgemäß.

Diese Rechtsauffassung wird bundesweit von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geteilt. So geht auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitäts- und sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt hat. Die Erhebung des Rundfunkbeitrages knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung i. S. v. § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil - die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots - wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt (vgl. nur VG Hamburg, U. v. 17.7.2014 - 3 K 5371/13 - juris Rn. 40 ff).

bb) Auch die übrigen Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 02.03.2015 greifen nicht durch.

Die vom Antragsteller monierte Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage dafür ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Rundfunkbeitragssatzung zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag ist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV monatlich geschuldet. Er ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass die Festsetzung eines Säumniszuschlages durch den Antragsgegner keiner vorherigen „In-Verzug-Setzung“ bedarf. Vorliegend hatte der Antragsteller die für den festgesetzten Zeitraum nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen bezahlt, so dass der Antragsgegner einen Säumniszuschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung erheben durfte, der auch der Höhe nach zutreffend ist.

Außerdem lässt der Festsetzungsbescheid vom 02.03.2015 den Bayerischen Rundfunk als Gläubiger des Rundfunkbeitrages klar und eindeutig erkennen, denn er endet mit der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Der Antragsgegner war als Landesrundfunkanstalt gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV auch berechtigt, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen. Dass im Festsetzungsbescheid daneben der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio angeführt wird, ist unschädlich und steht im Übrigen im Einklang mit der Gesetzeslage, denn gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Rundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist - entgegen der Rechtsmeinung des Antragstellers - kein Vertrag zulasten Dritter im rechtsdogmatischen Sinne, sondern ein Gesetz. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist eine abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Dass in der Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheides vom 02.03.2015 auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten hingewiesen wurde, ist ebenfalls rechtmäßig, da nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet. Gemäß § 12 Abs. 2 RBStV kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden, die nach § 17 Abs. 1 OWiG bis zu eintausend Euro betragen kann. Im Übrigen ist der Antragsteller durch einen bloßen Hinweis nicht beschwert.

Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil er keinen Hinweis auf Härtefallregelungen enthält. Eine derartige Informationspflicht des Antragsgegners sieht das Gesetz nicht vor. Zudem ist die Frage, ob durch den Rundfunkbeitrag der Bildungsauftrag der Rundfunkanstalten erfüllt wird, für dieses Verfahren nicht entscheidungserheblich.

2. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt. Nachdem im Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 02.03.2015 ein Betrag von 421,54 EUR festgesetzt wurde, errechnet sich ein Viertel davon mit 105,39 EUR.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.