Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Mai 2016 - B 3 K 16.183
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Vollzeitpflege für seinen Sohn ... bei Frau ..., seiner Schwiegermutter.
Der Kläger ist Vater zweier Kinder, ..., geb. am ..., und ..., geb. am ... Er kam Ende 2008 aus dem Kosovo nach Deutschland. Seine Frau ... ... war in Deutschland aufgewachsen. Sie starb am ... bei einem Autounfall, bei dem auch die beiden gemeinsamen Kinder mit ihr auf der Rückbank des verunglückten Autos saßen.
Auch die Kinder wurden bei dem Unfall verletzt. ... erlitt laut dem vorläufigen Arztbrief der ... Klinik, ..., vom ... ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Impressions-Kalottenfraktur parieto occipital rechts, eine kleine Epiduralblutung links und eine sehr kleine intraparenchymatöse Blutung links frontal paramedian. In der Behandlung zeigte ... Krampfanfälle und eine (Blutungs-) Anämie sowie Rumpfhypotonie und Linksseitenschwäche. Zum Entlassungszeitpunkt ist laut vorläufigem Arztbrief der ... Klinik, ..., vom ... noch eine leichte Schwäche des linken Armes bei regelrechter Vigilanz und adäquater Trinkmenge feststellbar gewesen. ... Allgemeinzustand wurde als gut beschrieben. Bei den Untersuchungen sind Hinweise auf eine leichte, nicht interventionsbedürftige Impressionsfraktur rechts parieto-occipitalohne und der Nachweis eines Kontusionsherdes rechts temporal entdeckt worden. Ein Blutungsnachweis war für die kleine Parenchymblutung links frontal paramedian und die kleine Epiduralblutung linksseitig im Kontroll-MRT vom 07.08.2014 nicht mehr feststellbar. Ebenso fand sich die Schädelfraktur rechts parieto-occipital ohne Nachweis einer Impression. Der Nachweis einer Blutungsanämie konnte nicht mehr erbracht werden. Cerebrale Krampfanfälle stellten sich nicht mehr ein. Es lag ein adäquates Kontaktverhalten vor, ... trank seine Nahrung regelrecht. Linksseitig zeigte sich bei der Motorik der Arme eine leichte Schwäche, die im Behandlungsverlauf rückläufig war. Wie sich die Unfallverletzungen auf ... weitere Entwicklung auswirken würden, konnte noch nicht abgeschätzt werden. Es werde daher eine regelmäßige entwicklungsneurologische Kontrolle empfohlen. Ansonsten liege insgesamt eine altersentsprechende motorische Entwicklung vor.
Im Abschlussbericht der Abteilung Logopädie der ... Klinik, ..., vom ... wurde festgehalten, dass sich ... gut von den Unfallfolgen erholt habe und eine logopädische Therapie aktuell nicht notwendig sei, da er aus logopädischer Sicht altersgerecht entwickelt sei.
... zog sich bei dem Unfall sich eine Unterarmfraktur zu.
Seit dem Unfall ist der Kläger alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge. Am
Am
Ein Antrag auf Vollzeitpflege wurde nicht gestellt.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Den Antrag begründete der Kläger damit, dass er sich wegen seines Deutschkurses nicht um ... kümmern könne. Ab Juli müsse er wieder arbeiten, sodass sich Frau ... während der Arbeitszeit um beide Kinder kümmern müsse.
Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
Sie ist der Ansicht, dass die Erziehung des Kindes ... gesichert sei. Die bloße Berufstätigkeit reiche als Grund für Erziehungshilfe nicht aus.
Am
Mit Schreiben vom
Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ... ab.
Dies begründete sie damit, dass die bloße Berufstätigkeit eines alleinerziehenden Elternteils noch keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gebe. Es müssten weitere Gründe in Form von erzieherischen Schwierigkeiten hinzukommen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Andere Hilfearten wie die Unterbringung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege seien abgelehnt worden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom
Nicht seine Berufstätigkeit, sondern der Tod seiner Frau und die damit verbundenen Probleme, die Kinder zu ihrem Wohl zu erziehen, seien ausschlaggebend für seinen Antrag. ... benötige auf Grund des Verlustes mehr Aufmerksamkeit, als vergleichbare Kinder. Ambulante Hilfen reichten nicht aus, da sie die aktuellen Bindungen zerstörten, was für ... traumatisch wäre.
Am
In der Zusammenfassung hiervon vom
Am
Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom
Im Wesentlichen begründete sie dies damit, dass bei dem Hausbesuch keine erhöhten Fürsorge- und Aufmerksamkeitsbedürfnisse bei ... festgestellt worden seien. Dies habe sich aus den Beobachtungen und einem Gespräch mit Frau ... ergeben. Weiterhin sei an der Geeignetheit von Frau ... nach §§ 27 Abs. 2a, 44 Abs. 2 SGB VIII als Pflegestelle für... zu zweifeln, denn sie habe im Rahmen des Hausbesuchs angegeben, dass sie keine sozialpädagogische Anleitung bei der Betreuung benötige.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Er behauptet, dass bezüglich des Kindes ... nicht von einer vollständigen Genesung auszugehen sei. Bei den Krabbelversuchen hätten sich motorische Probleme, insbesondere Kraftprobleme, gezeigt. Mit dem Laufen habe ... erst mit 14/15 Monaten, also vergleichsweise spät begonnen. Es bestehe seitens des Klinikums ... die nachdrückliche Empfehlung, mit ... sehr vorsichtig umzugehen, da etwaige weitere Kopftraumata im Hinblick auf die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen kritisch seien. Es sei wohl noch ein kleines Hämatom vorhanden. Unter Berücksichtigung des Alters von ... sei noch nicht abschätzbar, inwieweit sich der Unfall auch auf seine kognitiven Fähigkeiten ausgewirkt habe.
... sei durch den Unfall verletzt, aber vor allem psychisch traumatisiert worden. Die daraus resultierende Verarbeitungsproblematik bedürfe kontinuierlicher und andauernder besonderer Behandlung und Zuwendung.
Auch der Kläger bedürfe psychotherapeutischer Hilfestellung zur Bewältigung der Ereignisse und der hieraus resultierenden besonderen Erziehungsaufgaben gegenüber seinen Kindern. Eine solche Hilfestellung habe sich der Kläger bislang nicht beschaffen können. Allein Frau ... habe ihm Hilfe geleistet. Er habe Elternzeit genommen, um für sich psychischen Freiraum zu schaffen, er sei aber mit der Situation, insbesondere der in dieser Zeit anfallenden Behördenkorrespondenz, überfordert gewesen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege seien offenkundig gegeben. Dem Ablehnungsbescheid liege ein schweres Ermessensdefizit in Form eines Ermessensausfalles zu Grunde: Er berücksichtige nicht die schweren unfallbedingten Verletzungen von ... und deren Folgen wie Krampfanfallneigung, Rumpfhypotonie und Linksseitenschwäche. Hieraus folge ein überdurchschnittlicher Betreuungsaufwand. Weiterhin seien bereits konkrete Entwicklungsdefizite aufgetreten und ein beobachtungsbedürftiger Befund gegeben. Insoweit reichten weder eine ambulante Hilfe noch die Betreuung in einer Kindertagesstätte aus. Vielmehr sei nur eine individuelle Beobachtung durch eine mit der konkreten Problematik vertrauten Person ausreichend. Nur die Großmutter könne eine solche leisten. Dies stelle auch sicher, dass das Kind sich nicht an geänderte Umstände anpassen müsse, was es möglicherweise nicht hinreichend psychisch verarbeiten könnte, und entspreche dem Förderungs- und Kontinuitätsprinzip.
Auch sei der Kläger zusätzlich mit der von ihm zu leistenden überdurchschnittlichen, anspruchsvollen Erziehung von ... belastet. Die Erziehung beider Kinder könne er nicht bewerkstelligen. Eine Überlastung und ein damit verbundener erzieherischer Totalausfall des Klägers sei zu befürchten.
Die Ablehnung von Frau ... in Bezug auf die sozialpädagogische Anleitung könne eine fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit nicht begründen. Vielmehr habe diese nur klar machen wollen, dass sie sich in der Lage sehe, für das Kind zu sorgen; auf Grund ihres nur gebrochenen Deutsches sei es zu einem Missverständnis gekommen. Sie sei nach wie vor grundsätzlich kooperationsfähig und –willig. Unabhängig davon sei der Schwerpunkt der Hilfeleistung durch das Jugendamt nicht im sozialpädagogischen Bereich, sondern insbesondere bei Hilfestellungen für die weitere gesundheitliche Versorgung und zur Gewährleistung einer adäquaten Heilbehandlung sowie sonstigen Behördengängen zu setzen.
Mit Schriftsatz vom
Die Hilfe richte sich nach dem erzieherischen Bedarf. Bei dem Hausbesuch seien keine erhöhten Fürsorge- und Aufmerksamkeitsbedürfnisse bei ... festzustellen gewesen. Dies ergebe sich aus der fachlichen Stellungnahme vom 12.10.2015. Das verspätete Laufen-Lernen an sich begründe noch keine Entwicklungsverzögerung; eine solche wäre sicher auch von der Kinderärztin festgestellt worden. Der erhöhte Betreuungsaufwand sei weder im Hilfeantrag, noch bei den Gesprächen thematisiert worden, noch habe die Fachkraft beim Hausbesuch einen solchen erkennen können. Eine entsprechende ärztliche Stellungnahme liege ebenfalls nicht vor. Die angeführten Verletzungsfolgen seien bereits im Abschlussbericht der ...-Klinik vom 11.08.2014 als rückläufig bzw. nicht mehr auftretend beschrieben worden. Weitere Hilfemaßnahmen seien nicht verordnet worden. Auch psychische Folgen seien nicht erkennbar gewesen. Ein besonderer, nur durch die Erziehung durch die Großmutter zu deckender erzieherischer Bedarf sei nicht ersichtlich.
Dem Kläger seien ambulante Hilfen zur Erziehung in Form von Tagespflege oder Unterbringung in einer Kindertagesstätte für die Zeit seiner berufsbedingten Abwesenheit angeboten worden. Gründe, warum der Kläger sich in seiner arbeitsfreien Zeit nicht selbst um seine Söhne kümmern könne, seien ebenso wenig wie eine Einschränkung der Erziehungseignung des Klägers ersichtlich. Soweit sich der Kläger nicht in der Lage sehe, beide Kinder zu erziehen, sei eine sozialpädagogische Familienhilfe denkbar.
Dass ambulante Hilfen für ... ungeeignet seien, sei nicht nachgewiesen. Der Kläger habe vielmehr die angebotenen Hilfen von vorne herein abgelehnt.
Soweit er die Hilfen nicht im sozialpädagogischen, sondern im medizinischen Bereich setzen wolle, wäre er auf die Krankenkasse zu verweisen; im Übrigen könne dieser Bedarf auch über ambulante Hilfen abgedeckt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Fragen der Mutwilligkeit und der Bedürftigkeit kommt es damit nicht an.
Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird.
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Nach § 88 VwGO ist der Klageantrag so zu verstehen, dass der Kläger die Vollzeitpflege des Kindes... wünscht.
2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf die Gewährung der begehrten Vollzeitpflege ist nicht gegeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
§ 27 Abs. 1 SGB VIII setzt das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs, die Geeignetheit der Hilfe zur Erziehung sowie ihre Notwendigkeit voraus. Die Auswahl der konkreten Hilfe hängt von pädagogischen Gesichtspunkten und dem konkreten erzieherischen Bedarf ab. Die einzelnen Hilfearten stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander.
Die Tatbestandsmerkmale sind als unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich voll überprüfbar. Die Wahl der konkreten Hilfe stellt das Ergebnis eines kooperativen, pädagogischen Prozesses dar und erhebt selbst nicht den Anspruch auf objektive Richtigkeit. Auch beinhaltet die Auswahl eine wertende Prognose über den in Zukunft auftretenden Hilfebedarf auf Grund der Erfahrungen der Fachkräfte (OVG NRW, B. v. 18.06.2014, Az. 12 A 898/14; BayVGH, B. v. 17.06.2004, Az. 12 CE 04.578). Insoweit besteht ein Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers, der nur dahingehend überprüft werden kann, ob allgemein gültige Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Entscheidung im Rahmen eines kooperativen Entscheidungsprozesses erfolgte (BVerwG, Urt. v. 24.06.1999, Az. 5 C 24/98; BayVGH, Urt. v. 24.06.2009, Az. 12 B 09.602, und B. v. 17.08.2015, Az. 12 AE 15.1591;
Ein gebundener Anspruch auf eine konkrete Hilfe besteht grundsätzlich nicht (Kepert/Kunkel, Praxis der Kommunalverwaltung, S. 186, Januar 2015; Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 27 Rn. 63 ff., § 27 Rn. 55). Ausnahmsweise kommt ein solcher in Betracht, wenn nur diese Hilfeart als notwendige und geeignete Maßnahme in Frage kommt (Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 27 Rn. 55).
2.1 Nach summarischer Prüfung besteht schon kein für die Gewährung einer Vollzeitpflege ausreichender erzieherischer Bedarf. Wie der Kläger bei seiner Antragstellung vom
2.2 Weiterhin kommt der Beklagten als Jugendhilfeträger für die konkrete Hilfemaßnahme ein Entscheidungsspielraum zu. Dieser ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Beklagte stellt nicht nur die Zahlstelle im Rahmen der Jugendhilfe dar, sondern sie kann und muss im Fall eines bestehenden Bedarfes auch zum Wohle des Kindes die notwendige Hilfe im Rahmen ihres Entscheidungsspielraumes ermitteln.
Fehler bei der Auswahl der vorgeschlagenen Hilfen zur Erziehung für ... bzw. für beide Kinder sind nicht ersichtlich.
Eine Verengung des Spielraums auf die Vollzeitpflege durch Frau ... als einzige taugliche Maßnahme ist jedenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Kläger anführt, dass nur durch die kontinuierliche Pflege einer mit der Gesamtsituation vertrauten Person eine ausreichende Versorgung von ... sichergestellt werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den medizinischen Gutachten und fachlichen Einschätzungen ergibt, dass ... weitgehend normal entwickelt ist. Damit gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die vorgebrachten Befürchtungen.
Weiterhin stellt eine bloße Arbeitserleichterung im Umgang mit den Kindern ohne Hilfe im erzieherischen oder entwicklungsbezogenen Bereich, wie es der Prozessvertreter für die Unterstützung der „Vollzeitpflege“ durch Frau ... fordert, keine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung und für die Entwicklung des Kindes dar. Dass diese aber bei Leistungen nach dem SGB VIII im Vordergrund steht, zeigen § 8 SGB I und §§ 1 Abs. 1 und 3, 27 SGB VIII.
2.3 Auf die Frage der Geeignetheit von Frau ... als Pflegeperson kommt es damit nicht an.
2.4 Darüber hinaus ist in Bezug auf das Pflegegeld, das einen Annex zu der Vollzeitpflege darstellt, anzumerken, dass nach § 39 Absätze 1, 2 Satz 4 und 4 SGB VIII die finanzielle Leistung für den Unterhalt anhand der dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen wäre. Solche sind aktuell nicht ersichtlich.
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Annotations
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
- 1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, - 2.
jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können, - 3.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, - 4.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, - 5.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.