Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Apr. 2017 - B 1 X 13.436

published on 19/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Apr. 2017 - B 1 X 13.436
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Gericht

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Tenor

I. Im Zusammenhang mit einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Verein „... e.V.) wird

  • 1.die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn ... einschließlich aller genutzten Nebengelasse im Anwesen ...,

  • 2.die Durchsuchung des Kraftfahrzeuges PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ...

  • 3.die Nachschau in und unter der Kleidung des Antragsgegners zum Zwecke des Auffindens versteckter Gegenstände (insbesondere Mobiltelefone, kleine Speichermedien, klassische Adressbücher), sowie

  • 4.für den Fall, dass sie nicht freiwillig herausgegeben werden, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG die Beschlagnahme der Gegenstände und Unterlagen, die bei den unter 1. bis 3. beantragten Maßnahmen vorgefunden werden und die als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Verein ... e.V.“ (... e.V.) von Bedeutung sein können

durch die ... und/oder von ihr beauftragte Dienststellen der Landespolizei angeordnet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.

Diese Anordnung bezieht sich insbesondere auf

  • Vereinsunterlagen, Kontaktübersichten, Verteiler- und Telefonlisten,

  • Korrespondenz zwischen Vereinsmitgliedern,

  • Unterlagen, die auf Verbindungen des ... e.V. zu PEGIDA München e. V. hindeuten,

  • sämtliche Hinweise, die auf die Bildung einer bewaffneten Bürgerwehr hindeuten,

  • sämtliche Hinweise, die auf mögliches bewaffnetes Vorgehen gegen politische Mandatsträger, Flüchtlinge, Personen islamischen Glaubens oder andere Personengruppen hindeuten,

  • sämtliche Hinweise auf Verbindungen zur rechtsextremistischen Szene, sämtliche Unterlagen mit rassistischen, antisemitischen, islamfeindlichen oder sonstig menschenverachtenden oder strafbaren Inhalten,

  • alle legal besessenen Schusswaffen sowie

  • sämtliche illegalen Waffen.

II. Herrn ... sind eine Ausfertigung dieser Anordnung und ein Abdruck der Antragsschrift der ... vom ... vor Beginn der Durchsuchung gegen Zustellungsurkunde zuzustellen, sofern er anwesend ist.

III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Nach den vorliegenden Unterlagen hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr am 31.03.2017 gegen den Verein „... e.V.“ (nachfolgend ... e.V.) nach §§ 4, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz -VereinsG) vom 05.08.1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.03.2017 (BGBl. I S. 419) geändert wurde, ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, da es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich der Zweck des ... e.V. gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet (Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 3 VereinsG). Es besteht danach der Anfangsverdacht, dass der ... e.V. entgegen seinem Satzungszweck als ... auch das Ziel verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Aussagen von „PEGIDA-München – zur Förderung staatsbürgerlicher Anliegen e.V.“ (nachfolgend PEGIDA-München) zum Widerstand gegen die bestehende staatliche Ordnung unter Einbeziehung von Selbstjustiz sowie zur Überwindung der bestehenden staatlichen Ordnung einschließlich der Bildung von Bürgerwehren praktisch umzusetzen und mittels Waffengewalt gegen Minderheiten oder politische Repräsentanten des Staates vorzugehen.

Es wird dargelegt, dass es sich bei dem ... e.V. um einen Verein i.S.d. § 2 VereinsG handelt. Er wurde am 11.12.2011 als die „... e.V. in Gründung“ gegründet und am 20.04.2012 in das Vereinsregister des Amtsgerichts ...unter der Nr. VR...eingetragen; er ist Mitglied im ... e.V.“ (Vereins-Nr. V/...). Der ... e.V. erfüllt die Mindestvoraussetzungen für einen Verein i.S.d. Vereinsgesetzes (Satzung, Vorstand, gemeinsamer Vereinszweck). Regelmäßige Mitgliederversammlungen und die Vertretung des Vereins nach außen durch den Vorstand werden in der Satzung geregelt.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr legt in der Einleitungsverfügung seine sachliche und örtliche Zuständigkeit dar und führt insbesondere aus, aus welchen Gründen der Verdacht besteht, dass der ... e.V. entgegen seinem Vereinszweck nicht nur der Ausübung und Förderung des Schießsports dient, sondern auch das Ziel verfolgt, verfassungswidrige Aussagen von PEGIDA-München zum Widerstand gegen die bestehende staatliche Ordnung durch Selbstjustiz sowie zur Überwindung der bestehenden staatlichen Ordnung einschließlich der Bildung von Bürgerwehren, praktisch umzusetzen. Danach handle es sich nach § 2 der Vereinssatzung vorgeblich um einen Verein, dessen Zweck die Ausübung und Förderung des Schießsports allgemein, sowie des praktischen Schießens gemäß den internationalen Richtlinien, angepasst an deutsches Recht, zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbs auf Grundlage der jeweils genehmigten Sportordnung ist. Eine Ausbildung zur kampfmäßigen Verwendung von Schusswaffen und zum Zwecke der Selbstverteidigung werde vom Verein nach seiner Satzung nicht geduldet. Da Vereine mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung ihre eigentlichen Ziele meist zu verheimlichen versuchten, seien diese entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 14.5.2014 – 6 A 3.13, BeckRS 2014, 55493, BAYERN.RECHT) aus einem Auftreten in der Öffentlichkeit sowie den Äußerungen und den Grundeinstellungen ihrer Funktionsträger abzuleiten. Der Verdacht, dass es sich bei dem ... e.V. nicht um einen Verein handelt, dessen Zweck und Tätigkeit schwerpunktmäßig im Ausüben des Schießsports liegt, stütze sich maßgeblich auf die engen personellen Überschneidungen zwischen Mitgliedern des ... e.V. und der PEGIDA München, aus Vereinsaustritten von Gründungsmitgliedern kurz nach Gründung des ... e.V. sowie der für den Verein angeschafften Art und Anzahl von Waffen. Nach den Beobachtungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz bestünden zahlreiche Überschneidungen zwischen denjenigen Personen, die sowohl innerhalb des Vereinsgefüges des ... e.V. als auch der PEGIDA München eine herausgehobene Stellung bekleiden. Insbesondere werde auf die herausgehobene Stellung von Herrn ... hingewiesen, der in beiden Vereinen die zentrale Führungs- und Steuerungsfunktion innehabe. Diese Überschneidungen werden umfassend dargestellt. Ebenso werden die extremistische Ausrichtung von PEGIDA München und die von diesem Verein vertretenen Positionen, Ansichten und Äußerungen bei öffentlichen Veranstaltungen ausführlich geschildert. Die extremistischen, als verfassungsfeindlich einzustufenden, Positionen der PEGIDA München würden wesentlich von Herrn ... geprägt. Sie müssten aufgrund der steuernden Einflussnahme von Herrn ... sowie der weiteren engen personellen Verflechtungen zwischen den beiden Organisationen sowohl dem ... e.V. als auch der PEGIDA München zugerechnet werden.

Im Einzelnen wird ausgeführt, welche der in beiden Organisationen maßgeblichen und aktiven Personen legal im Besitz von Schusswaffen seien oder zumindest über ihre Mitgliedschaft im ... e.V. Zugriff auf Schusswaffen hätten.

Das Ministerium sieht weitere Indizien für die verfassungsfeindliche Zielrichtung des Vereins darin, dass Herr ... in einer für Schützenvereine ungewöhnlichen Weise den Fokus des ... e.V. auf die Werbung neuer Mitglieder lege, um möglichst viele Waffen beschaffen zu können, wobei sich die neuen Mitglieder hauptsächlich aus dem persönlichen Umfeld von Herrn ... und den übrigen Vereinsmitgliedern bzw. dem Teilnehmerkreis der Versammlungen von PEGIDA München rekrutierten sowie dem hauptsächlichen Interesse an großkalibrigen Schusswaffen und halbautomatischen Scharfschützengewehren. Der ... e.V. lehne die bestehende verfassungsmäßige Ordnung nicht lediglich ab; vielmehr bestehe – wie dargelegt wird – der Verdacht, dass die Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele von PEGIDA München kämpferisch-aggressiv verwirklicht werden solle.

Daneben bestehe der Verdacht, dass Zweck und Tätigkeit des ... e.V. auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoße und damit ein Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 VereinsG erfüllt werde. Im Rahmen von Versammlungen von PEGIDA München sei offen gegen Flüchtlinge, insbesondere muslimischen Glaubens gehetzt worden und Selbstjustiz angedroht sowie die Schaffung von Bürgerwehren gefordert worden.

Mit Schreiben vom 13.04.2017, eingegangen am 18.04.2017, beantragte die ... beim Verwaltungsgericht Bayreuth,

  • 1.die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn ... einschließlich aller genutzten Nebengelasse im Anwesen ....

  • 2.die Durchsuchung des Kraftfahrzeuges PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ...

  • 3.die Nachschau in und unter der Kleidung des Antragsgegners zum Zwecke des Auffindens versteckter Gegenstände (insbesondere Mobiltelefone, kleine Speichermedien, klassische Adressbücher),

  • 4.für den Fall, dass sie nicht freiwillig herausgegeben werden, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG die Beschlagnahme der Gegenstände und Unterlagen, die bei den unter 1. bis 3. beantragten Maßnahmen vorgefunden werden und die als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den ... e.V. von Bedeutung sein können,

anzuordnen.

Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die angeführte Einleitungsverfügung des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31.03.2017 im Wesentlichen vorgetragen, die Durchsuchung sei zur Auffindung von Beweismitteln notwendig, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren gegen den ... e.V. von Bedeutung seien und der Vorbereitung einer Verbotsverfügung gegen den ... e.V. dienen könnten.

Dabei konzentriere sich die Beschlagnahme der Gegenstände und Unterlagen insbesondere auf

  • Vereinsunterlagen, Kontaktübersichten, Verteiler- und Telefonlisten,

  • Korrespondenz zwischen Vereinsmitgliedern,

  • Unterlagen, die auf Verbindungen des ... e.V. zu PEGIDA München hindeuten,

  • sämtliche Hinweise, die auf die Bildung einer bewaffneten Bürgerwehr hindeuten,

  • sämtliche Hinweise, die auf mögliches bewaffnetes Vorgehen gegen politische Mandatsträger, Flüchtlinge, Personen islamischen Glaubens oder andere Personengruppen hindeuten,

  • sämtliche Hinweise auf Verbindungen zur rechtsextremistischen Szene, sämtliche Unterlagen mit rassistischen, antisemitischen, islamfeindlichen oder sonstig menschenverachtenden oder strafbaren Inhalten,

  • alle legal besessenen Schusswaffen sowie

  • sämtliche illegalen Waffen.

Gegen den ... e.V. würden derzeit durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vereinsrechtliche Ermittlungen geführt. Auf die Einleitungsverfügung vom 31.03.2017 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte, dass im Zusammenhang mit den beantragten Durchsuchungsmaßnahmen beim Antragsgegner Beweismittel gefunden würden, die im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den ... e.V. von Relevanz seien. Beim Antragsgegner handle es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um ein Mitglied im ... e.V., das im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2017 viermal an Schießveranstaltungen auf der Schießanlage der „Schützengesellschaft ... e.V.“ in ... teilgenommen habe. Vor dem Hintergrund seiner Mitgliedschaft im ... e.V. bestünden hinreichende Hinweise, dass bei der Untersuchung der Räumlichkeiten Beweismittel der im Antrag bezeichneten Art gefunden würden. Der Antragsgegner verfüge über eine Waffenbesitzkarte und besitze zahlreiche legale Schusswaffen, mit denen eine Verwirklichung der verfassungswidrigen Aussagen von PEGIDA München in die Tat umgesetzt werden könnten. Die Durchsuchung sei verhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels sei nicht ersichtlich; die Sicherstellung könne nur effektiv durchgeführt werden, wenn die Durchsuchung in dem beantragten Umfang stattfinde. Die Entscheidung sei ohne Anhörung des Antragsgegners geboten, da ansonsten der angestrebte Zweck vereitelt werden könne.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der ... und die ihrem Antrag beigefügten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Der von der zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AGVereinsG) gestellte Antrag ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG örtlich zuständig, weil die Durchsuchung und Beschlagnahme im Gerichtsbezirk stattfinden soll. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts als gesetzlicher Einzelrichter. Die Vorsitzende der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth ist gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Vereinsgesetz (VereinsG) i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Bayreuth in der derzeit geltenden Fassung für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung zuständig und wird bei Abwesenheit oder Verhinderung nach Ziffer IV 2 a des Geschäftsverteilungsplans der 1. Kammer für das Jahr 2017 durch den erkennenden Richter vertreten.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung liegen im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses vor; die Durchsuchungsmaßnahmen dürfen sich insbesondere gegen den Antragsgegner als Mitglied des ... e.V. oder Hintermann dieser Organisation richten. Auf den Durchsuchungsantrag und dessen überzeugende Begründung wird hierzu Bezug genommen. Ergänzend ist zur Begründung dieser Anordnung folgendes auszuführen:

Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der zuständigen Behörde eine Durchsuchung von Räumen und Sachen eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen werde, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Organisationsstrukturen von Vereinen, die im Verdacht stehen, dass ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten könnten, werden häufig verschleiert. Zum Teil werden keine Mitgliederlisten geführt.

Vor diesem Hintergrund sind die Begriffe „Mitglied“ oder „Hintermann“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG in dem Sinne auszulegen, dass sich Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gegen solche Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie, auch wenn sie sich nach außen hin nicht offiziell in der Vereinsarbeit exponieren, gleichwohl ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten (vgl. BayVGH, B.v. 11.02.2009 – 4 C 08.28914 C 08.2891, BeckRS 2009, 42984, BAYERN.RECHT).

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die beantragte Durchsuchung von Wohnräumen einschließlich Nebengelassen und dem Fahrzeug des Antragsgegners als Mitglied oder Hintermann des Vereins ... e.V. zum Auffinden von Gegenständen führen kann, die im Zusammenhang mit dem gegen diesen Verein gerichteten Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG). Die beantragte Durchsuchung des Antragsgegners und die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 VereinsG gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2008 – 4 C 08.1341 – juris Rn. 14 ff.; VGH BW, B.v. 27.10.2011 – 1 S 1864/11 – juris Rn. 10 a; VG München, B.v. 9.11.2016 – 7 E 16.4937, BeckRS 2016, 54741, BAYERN.RECHT).

Der Antragsgegner hat nach den Feststellungen des Antragstellers im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2017 mehrfach an Schießveranstaltungen des ... e.V. in der Schießanlage der Schützengesellschaft ... e.V. teilgenommen und ist deshalb zumindest als Hintermann i.S.d. § 4 Abs. 4 VereinsG einzustufen.

Die Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundenem weiteren Beweismaterial wird gemäß § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 VereinsG, § 94 StPO im tenorierten Umfang für den Fall angeordnet, dass der Antragsgegner die Gegenstände nicht freiwillig herausgibt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2002 – 4 C 02.2478 – juris Rn. 22).

Die Durchsuchung und Beschlagnahme verstoßen auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, B.v. 26.10.2011 – 2 BvR 1774/10 – Rn. 26, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – juris 1. Ls, Rn. 24). Sie versprechen Erfolg und sind im Rahmen der vereinsrechtlichen Ermittlungen auch erforderlich, da andere, weniger einschneidende Mittel, um an die erwartungsgemäß zu gewinnenden Beweismittel und Vermögensgegenstände zu gelangen, nicht ersichtlich sind. Schließlich steht die Schwere dieser grundgesetzlichen Eingriffe in Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 11.7.2008 – 2 BvR 2016/06 – juris Rn. 16 ff.), Art. 2 Abs. 1 GG in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, das Vereinsverbot durchzusetzen und weitere Beweismittel zu erlangen.

Die gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebotene Anhörung des Antragsgegners vor Erlass des vorliegenden Beschlusses unterbleibt, da andernfalls die Gelegenheit bestünde, einschlägige Vermögensgegenstände und Beweismittel beiseite zu schaffen und damit der Zweck der angeordneten Durchsuchung gefährdet würde (vgl. BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 54 m.w.N.). In diesem Fall ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Äußerungen bzw. Rechtsmittel mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese besondere Verfahrenslage rechtfertigt es auch, die Zustellung der gerichtlichen Durchsuchungsanordnung entsprechend § 114 a StPO und gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 176 und 177 ff. ZPO durch die ... bzw. die Polizei in Amtshilfe vorzunehmen, wie in Ziffer II dieser Anordnung vorgesehen.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4, § 156 VwGO waren die Kosten dem Antragsgegner als Veranlasser der Maßnahme aufzuerlegen. Gerichtsgebühren fallen nicht an.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 27/10/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2011 - 2 K 1469/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   I. 1 Die Beschwerde
published on 26/10/2011 00:00

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Annotations

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.